Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, 2012-04-24, 12 U 184/11

12 U 184/11Tribunal Superior / Civil Chamber 1224 de abr. de 2012

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Regest

1. Rechte wegen Störung der Geschäftsgrundlage bestehen nur, wenn der von der Störung betroffenen Partei die unveränderte Vertragserfüllung nicht mehr zugemutet werden kann. Umstände, die nach dem Vertragszweck in den Risikobereich nur des einen Vertragsteiles fallen, sind grundsätzlich nicht geeignet, den hierdurch betroffenen Vertragspartner eine Berufung auf die Störung der Geschäftsgrundlage zu ermöglichen. Dies gilt auch bei einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage.(Rn.32) 2. Mit Abschluss des Unternehmenskaufvertrags übernimmt der Käufer das unternehmerische Risiko eines unerwartet negativen Geschäftsverlaufes (hier: durch die Entwertung der Milchreferenzmengen) des gekauften Unternehmens. Er hat auch dann alle damit verbundenen Risiken zu tragen, wenn dies zu tief greifenden Auswirkungen führt.(Rn.33) 3. Der Verfall des Milchquotenpreises rechtfertigt allein noch keine Vertragsanpassung. Denn wegen ihrer Befristung bis zum 31. März 2015 war es schon bei Vertragsschluss absehbar, dass die Milchquote mit zunehmendem Zeitablauf an Wert verlieren würde. Vorhersehbare Änderungen der Geschäftsgrundlage begründen aber in aller Regel keine Rechte aus § 313 BGB.(Rn.36) Verfahrensgang vorgehend LG Stendal, 16. November 2011, 21 O 39/11 nachgehend BGH, 5. März 2013, VIII ZR 188/12, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat — 12 U 184/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-04-24

Aktenzeichen: 12 U 184/11

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Rechte wegen Störung der Geschäftsgrundlage bestehen nur, wenn der von der Störung betroffenen Partei die unveränderte Vertragserfüllung nicht mehr zugemutet werden kann. Umstände, die nach dem Vertragszweck in den Risikobereich nur des einen Vertragsteiles fallen, sind grundsätzlich nicht geeignet, den hierdurch betroffenen Vertragspartner eine Berufung auf die Störung der Geschäftsgrundlage zu ermöglichen. Dies gilt auch bei einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage.(Rn.32)

  2. Mit Abschluss des Unternehmenskaufvertrags übernimmt der Käufer das unternehmerische Risiko eines unerwartet negativen Geschäftsverlaufes (hier: durch die Entwertung der Milchreferenzmengen) des gekauften Unternehmens. Er hat auch dann alle damit verbundenen Risiken zu tragen, wenn dies zu tief greifenden Auswirkungen führt.(Rn.33)

  3. Der Verfall des Milchquotenpreises rechtfertigt allein noch keine Vertragsanpassung. Denn wegen ihrer Befristung bis zum 31. März 2015 war es schon bei Vertragsschluss absehbar, dass die Milchquote mit zunehmendem Zeitablauf an Wert verlieren würde. Vorhersehbare Änderungen der Geschäftsgrundlage begründen aber in aller Regel keine Rechte aus § 313 BGB.(Rn.36)

Verfahrensgang

vorgehend LG Stendal, 16. November 2011, 21 O 39/11 nachgehend BGH, 5. März 2013, VIII ZR 188/12, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 16. November 2011 verkündete Einzelrichterurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Das Urteil des Landgerichts Stendal vom 16. November 2011 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

I.

1 Die Kläger verlangen von den Beklagten die Anpassung eines Kaufpreises wegen einer behaupteten Störung der Geschäftsgrundlage für übernommene Kommanditanteile aus einem zwischen den Parteien Anfang August 2007 geschlossenen Kaufvertrag. Sie waren bis 2007 in Gn. (Niedersachsen) als Landwirte ansässig, wo auch die von ihnen betriebene M. KG ihren Geschäftssitz hatte. Der Kläger zu 1. war persönlich haftender Gesellschafter und die Klägerin zu 2. Kommanditistin dieser KG. Da sie selber ihre Milchquote bzw. die der KG verkauft hatten, waren sie daran interessiert, in Sachsen-Anhalt eine Milchproduktion zu betreiben. Dafür war es jedoch erforderlich, einen dort ansässigen Milchproduktionsbetrieb als selbstständige Produktionseinheit zu betreiben, der u. a. über eine Stallanlage verfügen musste, da sie nur so am Handel der Milchpreisbörse in Sachsen-Anhalt/Ost teilnehmen konnten.

2 Die Beklagten betrieben bis 31. März 2007 als persönlich haftende Gesellschafter der Milchhof B. OHG in W. (Sachsen-Anhalt) ebenfalls Milchwirtschaft. Da sie dies u. a. aus Altergründen aufgeben wollten, sollte die diesem Unternehmen zustehende Milchquote von 1.091.197 kg und einem überdurchschnittlichen Referenzfettgehalt von 4,42 % an der Milchbörse verkauft werden. Auf Vermittlung der Eheleute G., die von den Absichten der Beklagten wussten, traten die Kläger im Frühjahr 2007 an die Beklagten heran und schlugen diesen vor, die Milchquote der Milchhof B. OHG nicht über die Milchquotenbörse zu veräußern, sondern diese im Wege einer Betriebsübertragung nach § 22 der Milchquotenverordnung auf die gleichzeitig durch die Verschmelzung der M. KG erweiterte „neue“ G. KG zu übertragen.

3 Auf Grundlage eines notariellen Vertrages vom 11. August 2007 wurden mehrere Gesellschaften - die M. KG, die G. KG und die Milchhof B. OHG - mit Wirkung zum 31. März 2007 auf die „neue“ G. KG verschmolzen. Dabei sollten die zum Verschmelzungsstichtag aufzustellenden Zwischenbilanzen der M. KG und der Milchhof B. OHG zugrunde gelegt werden. Ferner war vereinbart, dass bei der Milchhof B. OHG die Anlieferungs-Referenzmenge von 1.091.197 kg mit einem Fettgehalt von 4,42 % ebenfalls von der Übertragung erfasst werden sollte. An der durch die Verschmelzung neu entstandenen G. KG waren der Kläger zu 1. als Komplementär und die übrigen Gesellschafter als Kommanditisten mit einer Haftungssumme von jeweils 1.000 Euro beteiligt. Die Verschmelzung wurde durch Eintragung im Handelsregister A des Amtsgerichts Stendal zu HRA 1607 am 12. Oktober 2007 wirksam.

4 Am gleichen Tag (11. August 2007) schlossen die Parteien den Kaufvertrag, auf den die Kläger ihr Anpassungsverlangen stützen. Danach verkauften die Beklagten den Klägern jeweils hälftig ihre Kommanditanteile an der „neuen“ G. KG unter der aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit der Verschmelzung nach Maßgabe des am 11. August 2007 notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrages. Der Kaufvertrag wurde mit Wirkung zum 01. Juli 2009 geschlossen. Darin heißt es unter § 3:

5 „Der Kaufpreis für die jeweiligen Kommanditanteile entspricht dem vereinbarten Wert der eingebrachten Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 361.731,81 Euro und dem gemäß Zwischenbilanz der Milchhof B. OHG vom 31. März 2007 darüber hinausgehend bei der Verschmelzung eingebrachten Kapital, mit dem die Verkäufer nach Verschmelzung am Festkapital der G. KG beteiligt sein werden. Er mindert sich nicht, wenn und soweit das jeweilige Kapitalkonto durch Verlust gemindert wird.“

6 In § 5 heißt es u. a.:

7 „Sollte der Gewinn der G. KG die Summe der Vorabgewinnanteile nicht erreichen, werden die negativen Salden der Privatkonten der Gesellschafter durch die Käufer mit Wirkung zum 01. Juli 2009 übernommen. Eine Kürzung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.“

8 Später verschoben die Parteien die Übernahmewirkung des Kaufvertrages einvernehmlich vom 01. Juli 2009 auf den 01. Juli 2010, um den Übergang der Anlieferungs-Referenzmenge von einer der verschmolzenen Gesellschaft auf die G. KG auf Dauer zu gewährleisten.

9 Der durchschnittliche Milchquotenpreis pro kg betrug zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages 0,25 Euro pro kg. Dieser Preis sank bis zu dem neu vereinbarten Zeitpunkt zur Übertragung der Milchquote am 01. Juli 2010 auf 0,03 Euro pro kg.

10 Die Kläger haben behauptet, dass der Wert der eingebrachten Anlieferungs-Referenzmenge wesentliche Grundlage für die Kaufpreisfindung gewesen sei und exakt dem Wert der Milchlieferrechte entsprochen habe. Seit Abschluss des Kaufvertrages sei dieser aber um 88 % gesunken. Der Wert der in der früheren Milchhof B. OHG vorhandenen Milchquote von vormals 361.731,81 Euro habe zum 01. Juli 2010 unter Berücksichtigung der absehbaren Abschreibung nur noch 57.507 Euro betragen. Dies komme einem Wertverlust von 84 % gleich. Sie haben die Auffassung vertreten, dass deshalb eine Anpassung des Vertrages erfolgen müsse, zumal den Beklagten auch steuerliche Vorteile aus dem Wertverfall der Milchquote erwachsen seien. Der rapide Wertverlust sei nicht vorhersehbar gewesen. Unter Berücksichtigung der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem heutigem Wert sowie eines geschätzten Risikoabschlages von 10 % verbleibe ein Anpassungsanspruch in Höhe von 273.802,33 Euro.

11 Nachdem die Kläger zunächst beantragt haben, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 273.802,33 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen, haben sie zuletzt unter Zurücknahme der Klage im Übrigen beantragt,

12 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | den Beklagten zu 1. zu verurteilen, jeweils 50.613,73 Euro an die Kläger zu 1. und 2. nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; |

13 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | den Beklagten zu 2. zu verurteilen, jeweils 34.818,07 Euro an die Kläger zu 1. und 2. nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; |

14 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | den Beklagten zu 3. zu verurteilen, jeweils 51.468,68 Euro an die Kläger zu 1. und 2. nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. |

15 Die Beklagten haben beantragt,

16 die Klage abzuweisen.

17 Sie haben behauptet, dass der veranschlagte Wert der Milchquote zum 01. Juli 2007 lediglich deshalb kaufpreisbestimmend gewesen sei, weil es sich dabei um den wesentlichen, allerdings nicht einzigen Vermögenswert gehandelt habe, den die Milchhof B. OHG im Zuge der Verschmelzung in die G. KG eingebracht habe. Bei dem vereinbarten Geschäftsanteilskaufpreis habe es sich nach dem Willen der Vertragsparteien um einen Festpreis gehandelt, der sich zu ihren Lasten selbst dann habe mindern sollte, wenn das jeweilige Kapitalkonto durch Verluste gemindert würde. Dies verdeutliche, dass der vereinbarte Kaufpreis von der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung der G. KG und damit auch von einem etwaigen durch eine Entwertung der Milchreferenzmenge bewirkten negativen Geschäftsverlauf unabhängig sein sollte. Dies sei auch interessengerecht gewesen, da auch derjenige, der in der Handelsrunde der Milchquotenbörse vom 02. November 2007 eine Milchquote gekauft habe, hierfür in Kenntnis des Auslaufens der Milchquote zum 31. Mai 2015 einen Preis in Höhe von 0,25 Euro pro kg habe zahlen müssen, ohne dann die Möglichkeit erlangt zu haben, diesen Kaufpreis nachträglich mindern zu können. Die nach dem Vertragsschluss eingetretene Entwertung der vereinbarten Sachleistung gehöre ausschließlich zum Risikobereich des Sachleistungsgläubigers und begründe keinen Anpassungsanspruch. Es bestehe auch sonst kein Grund, die vertragliche Vereinbarung nachträglich zu korrigieren, zumal es den Klägern freigestanden habe, eine Regelung für den Fall einer späteren Entwertung der Leistung zu vereinbaren. Die zukünftige negative Entwicklung der Milchquote sei auch wegen der Befristung der Quote allen Beteiligten bekannt gewesen. Vorhersehbare Änderungen der Geschäftsgrundlage könnten jedoch keinen Anpassungsanspruch begründen.

18 Wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

19 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Wert der eingebrachten Anlieferungs-Referenzmenge unstreitig wesentliche Grundlage der Kaufpreisfindung gewesen sei. Der durchschnittliche Milchquotenpreis pro kg sei zwar vom Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses in Höhe von 0,25 Euro bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Milchquote am 01. Juli 2010 auf 0,03 Euro pro kg gesunken, diese Veränderung rechtfertige jedoch keine Vertragsanpassung. Es entspreche dem normalen Risiko von Verträgen mit langer Laufzeit, dass sich die den Wert der vereinbarten Leistung beeinflussenden Verhältnisse während der Vertragsdauer zugunsten des einen oder des anderen änderten. Eine Äquivalenzstörung könne in solchen Fällen ein Anpassungsverlangen nach § 313 Abs. 1 BGB nur dann rechtfertigen, wenn das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung oder jedenfalls das ursprünglich zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung so stark gestört sei, dass die Grenze des übernommenen Risikos überschritten werde. Dieselben Erwägungen müssten allerdings auch gelten, soweit es sich nicht um einen langfristigen Vertrag handele, aber - wie hier - zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem Zeitpunkt der Übertragung ein Zeitraum von mehreren Jahren liege. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Sachleistungsgläubiger grundsätzlich das Entwertungsrisiko trage. So rechtfertige der Verfall der Milchpreise auch nicht die Anpassung eines Milchquotenpachtvertrages, da sich hierdurch lediglich ein allgemeines Risiko verwirkliche, das eine Partei zu tragen habe. Auch bei Abschluss eines Pachtvertrages über eine Milchquote bestehe stets die Möglichkeit, dass sich der Milchpreis in die eine oder andere Richtung entwickle. Im vorliegenden Fall sei unstreitig auch mit einem Verfall der Milchquote zu rechnen gewesen, da diese zum 31. Dezember 2015 auslaufen werde. Auch der übermäßige Verfall der Milchquote von mehr als 60 % rechtfertige keine andere Betrachtung. Unmittelbare Gegenleistung des Kaufvertrages sei der Kommanditanteil der Beklagten an der Milchhof B. OHG. Ausweislich des Kaufvertrages sei neben dem Wert der eingebrachten Anlieferungs-Referenzmenge das bei der Verschmelzung eingebrachte Kapital gemäß der Zwischenbilanz der Milchhof B. OHG vom 31. März 2007 maßgebend. Ferner sei der Erwerb der Milchquote erfolgt, um in Sachsen-Anhalt in größerem Umfang Milch produzieren zu können. Eben diese Produktion sei auch erfolgt. Die Milchquote sei bereits seit dem 01. November 2007 auf die G. KG übergegangen und seither von dieser bemolken, d. h. wirtschaftlich genutzt worden. Es sei auch weder ersichtlich noch dargetan, dass sich der Milchpreis als wirtschaftlicher Wert der Milchquote vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zum Erfüllungszeitpunkt verschlechtert habe. Vor diesem Hintergrund könne von einer unzumutbaren Äquivalenzstörung keine Rede sein.

20 Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, die ihr erstinstanzliches Anpassungsverlangen in vollem Umfang weiterverfolgen. Sie sind der Auffassung, dass das Landgericht ohne nachvollziehbare Gründe zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Entwertung des Vertragsgegenstandes zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft keine Vertragsanpassung rechtfertige, zumal dabei der Wert der Milchquote mit dem des Milchpreises vermischt werde und fehlerhaft als Gegenwert der Milchquote noch weitere Vermögenswerte zugrunde gelegt und berücksichtigt würden, aber nicht die negativen finanziellen Auswirkungen des Verfalls der Milchquote auf die Kläger. Sie bestreiten, dass neben der Milchanlieferungsreferenzmenge weitere, vermögensbildende Faktoren Gegenleistung der Übertragung der Kommanditanteile im Rahmen des Kaufvertrages gewesen seien und tragen hierzu vor, dass der Kaufvertrag bzw. der vereinbarte Kaufpreis genau dem Wert der Milchquote entsprochen habe, der in der Zwischenbilanz vom 31. März 2007 ausgewiesen sei. Auch könne der Milchpreis selbst bei dem Vergleich von Leistung und Gegenleistung nicht herangezogen werden, sondern müsse strikt von der Milchquote unterschieden werden. Die Vertragsparteien hätten nie zum Ausdruck gebracht, dass auch der Milchpreis bei dem Geschäft eine Rolle spielen sollte.

21 Die Kläger sind weiter der Ansicht, dass es für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Entwertung nicht erheblich sei, dass die G. KG in der Zeit zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft Milch produziert und daraus Einnahmen erzielt habe. Entscheidend sei allein die Werthaltigkeit der kaufpreisbildenden Faktoren, also die Anlieferungsreferenzmenge. Ferner habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass den Klägern durch den Wertverfall der erworbenen Milchquote erhebliche finanzielle Probleme entstanden seien, da der finanzierenden Bank diese wegen des hohen Wertverfalls nicht mehr zur Besicherung der eingegangenen Kredite ausgereicht und deshalb eine Nachbesicherung in erheblicher Höhe verlangt habe. Sie seien gezwungen gewesen, nahezu ihr gesamtes Privatvermögen zur Aufrechterhaltung des Kreditengagements der finanzierenden Bank zur Verfügung zu stellen. Ihr Unternehmen habe dadurch erheblich an Stabilität verloren und sei entsprechend anfällig für negative geschäftliche Entwicklungen. Bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Kommanditanteile hätten die Beklagten auch steuerlichen Vorteile genutzt, die diesen aus dem rapiden Wertverfall der Milchquote erwachsen seien. Als Kommanditisten sei ihnen die Teilwertberichtigung der Milchquote zugute gekommen, wodurch diese für ein Abschreibungsvolumen von etwa 200.000 Euro steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen konnten. Unter Berücksichtigung von Spitzensteuersätzen ergebe dies eine Steuerersparnis von über 100.000 Euro. Das Landgericht komme ferner zu dem nicht nachvollziehbaren Ergebnis, dass die eingetretene Preisentwicklung vorhersehbar gewesen sei. Dabei stütze es sich allein auf den Umstand, dass 2015 die an den Milchquotenbörsen gehandelten Milchquoten ausliefen. Es heiße weiter, dass dies zu einer stetigen Entwicklung nach unten ja sogar zu einem Verfall führen würde. Demgegenüber könne von einem schleichenden Verfall der Milchquote über den weiten Zeitraum 2004 bis 2009 nicht die Rede sein. Bis Anfang 2009 habe sich der Börsenpreis der Milchquote zwischen 0,18 Euro pro kg und 0,31 Euro pro kg bewegt. Dabei habe es über fünf Jahre für die Preisentwicklung keine Rolle gespielt, dass die Milchquote 2015 auslaufe. Der Einbruch sei erst Anfang 2009 erfolgt. Von ursprünglich 0,31 Euro pro kg, die noch im November 2008 gehandelt worden seien, seien zum 01. Juli 2010 nur noch 0,03 Euro pro kg übrig geblieben. Ein schädigender Verfall der Milchquotenpreise sei damit nicht zu beobachten und zu erwarten gewesen.

22 Die Kläger beantragen,

23 das Urteil des Landgerichts Stendal vom 16. November 2011 aufzuheben und

24 den Beklagten zu 1. zu verurteilen, jeweils 50.613,73 Euro an die Kläger zu 1. und 2. nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

25 den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an die Kläger zu 1. und 2. jeweils 34.818,07 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

26 den Beklagten zu 3. zu verurteilen, an die Kläger zu 1. und 2. jeweils 51.468,68 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

27 Die Beklagten beantragen,

28 die Berufung zurückzuweisen.

29 Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und sind der Auffassung, dass selbst dann, wenn für die Beurteilung einer etwaigen Äquivalenzstörung ausschließlich auf den Börsenpreis der Milchquote abgestellt würde, dessen zukünftiger Verfall bereits im Jahr 2007 absehbar gewesen sei und deshalb keine Anpassung des für die Übertragung der Kommanditgesellschaftsanteile vereinbarten Kaufpreises unter dem Gesichtpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage rechtfertige. Darüber hinaus haben sie die erstmals im Berufungsrechtszug aufgestellte Behauptung der Kläger bestritten, dass deren Hausbank vor dem Hintergrund des Wertverfalls der Milchquote eine zusätzliche Sicherheit verlangt habe, die sie aus ihrem Privatvermögen hätten erbringen müssen, was wiederum die geschäftliche Entwicklung der G. KG negativ beeinflusst habe, und die Verspätung des Vortrages gerügt.

30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

31 Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine davon abweichende Entscheidung.

32 Den Klägern steht gegen die Beklagten wegen der behaupteten Störung der Geschäftsgrundlage aus § 313 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf Anpassung des Kaufpreises für die übernommenen Kommanditanteile zu. Diese Regelung ermöglicht zwar als gesetzliche Ausformung des Gedankens von Treu und Glauben unter bestimmten Voraussetzungen bei Störungen der Geschäftsgrundlage an eine Anpassung des Vertragsinhalts an die veränderten Verhältnisse, allerdings kann der Grundsatz der Vertragstreue nur ausnahmsweise dann zurücktreten, wenn andernfalls ein untragbares Ergebnis nicht zu vermeiden wäre. Insbesondere sind Umstände, die nach dem Vertragszweck in den Risikobereich nur des einen Vertragsteiles fallen, grundsätzlich nicht geeignet, den hierdurch betroffenen Vertragspartner eine Berufung auf die Störung der Geschäftsgrundlage zu ermöglichen (z. B. BGH, WM 1977, 946). Rechte wegen Störung der Geschäftsgrundlage bestehen nur, wenn der von der Störung betroffenen Partei die unveränderte Vertragserfüllung nicht mehr zugemutet werden kann. Unzumutbarkeit setzt in der Regel voraus, dass das Festhalten am Vertrag zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (z. B. BGHZ 133, 321), was eine umfassende Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände erfordert.

33 Nach diesen Grundsätzen ist das unveränderte Festhalten am Vertrag für die Kläger zumutbar. Die Umstände, die sie als Grund für die Störung der Geschäftsgrundlage angeben, liegen allein in ihrem Verantwortungsbereich. Auch wesentliche Änderungen der Geschäftsgrundlage können dann nicht zu einer Anpassung des Vertrages führen, wenn sich dadurch lediglich ein Risiko verwirklicht hat, welches eine Partei allein zu tragen. Ein solcher Fall liegt hier nach Auffassung des Senats vor. Denn mit Abschluss des Kaufvertrages haben die Kläger das unternehmerische Risiko eines durch die Entwertung der Milchreferenzmengen unerwartet negativen Geschäftsverlaufes der G. KG übernommen. Insbesondere hatten sie alle mit etwaigen Schwankungen des Milchquotenpreises verbundenen Risiken zu tragen, auch wenn dies zu tiefgreifenden Auswirkungen geführt hat. Denn das unternehmerische Risiko hat grundsätzlich derjenige Vertragspartner zu tragen, der jeweils benachteiligt ist. So wie im Falle der Milchquotenpreiserhöhung Nachforderungen der Beklagten ausscheiden, sind die Kläger bei einer negativen Milchquotenpreisentwicklung daran gehindert, eine Reduzierung des Kaufpreises zu verlangen.

34 Darüber hinaus handelte es sich bei dem vereinbarten Kaufpreis nach dem Willen der Parteien ersichtlich um einen Festpreis, weil sie Kürzungen des Anteilskaufpreises durch etwaige negative Geschäftsverläufe der G. KG in § 5 des Kaufvertrages ausdrücklich ausgeschlossen haben. In der Vereinbarung eines solchen Festpreises liegt jedenfalls eine stillschweigende Risikoübernahme. Diese besteht zwar nicht unbegrenzt, aber der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ist auch nicht aus Gründen einer Äquivalenzstörung abzuändern. Denn in einem solchen Fall ist eine schwerwiegende, die Zumutbarkeitsgrenze überschreitende Störung der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung erforderlich, die im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden kann. Dem Begriff der Zumutbarkeit kommt als normativen Merkmal die Aufgabe zu, das Gebot von Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auszufüllen. Unzumutbarkeit liegt danach nur dann vor, wenn der Vertragszweck nicht mehr zu erreichen ist oder das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung durch unvorhergesehene Umstände erheblich erschüttert ist. Beides ist hier nicht der Fall. Der Vertragszweck ist erreicht worden. Denn die Kläger haben die Milchquote erworben, um diese Quote zu beliefern und nicht, um sie an der Börse zu verkaufen. Die Milchquote der früheren Milchhof B. OHG ist bereits mit Wirkung vom 01. November 2007 auf die G. KG übergegangen und seitdem von dieser auch wirtschaftlich genutzt worden.

35 Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung ist auch nicht durch unvorhergesehene Umstände erheblich erschüttert worden. Die Leistung der Kläger bestand in der Zahlung des Kaufpreises für die Kommanditanteile, die Gegenleistung der Beklagten in der Übertragung dieser Anteile. Der von den Klägern tatsächlich erlangter geldwerter Vorteil bestand in dem aus der abgabenfreien Vermarktung erzielten Ertrag durch Lieferung der Milch an eine Molkerei und Vereinnahmung des Milchgeldes. Wirtschaftlich betrachtet bestand die Gegenleistung der Beklagten also darin, dass sie der G. KG - und damit letztlich den die Gesellschaft allein fortführenden Klägern - den Wert der Produktionsmöglichkeit, der sich in erster Linie am Milch- und nicht am Milchquotenpreis orientiert, verschafft haben. Das auf diese Weise von der G. KG monatlich erwirtschaftete Milchgeld (Milchkaufpreiszahlungen der belieferten Molkerei) ist aber nicht erheblich gesunken, zumindest ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass auch dieser sich im Verhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unzumutbar verschlechtert hat.

36 Darüber hinaus rechtfertigt der Verfall des Milchquotenpreises allein noch keine Vertragsanpassung. Denn es war schon bei Vertragsschluss absehbar, dass die Milchquote mit zunehmendem Zeitablauf wegen ihrer Befristung bis zum 31. März 2015 an Wert verlieren würde. Vorhersehbare Änderungen der Geschäftsgrundlage begründen aber in aller Regel keine Rechte aus § 313 BGB (z. B. BGH, NJW 1981, 1698).

37 Hier liegt auch kein Ausnahmefall vor, der aus besonderen Gründen ausnahmsweise eine andere Betrachtung rechtfertigen würde, wie etwa eine drohende Existenzgefährdung der Kläger. Soweit diese in der Berufungsbegründung erstmals vortragen, dass ihre Hausbank von ihnen vor dem Hintergrund des Wertverfalls der Milchquote zusätzliche Sicherheiten verlangt habe, die sie aus ihrem Privatvermögen hätten erbringen müssen, was wiederum die geschäftliche Entwicklung der G. KG negativ beeinflusst habe, ist dieser von den Beklagten bestrittene Vortrag im Berufungsrechtszug schon nicht zuzulassen (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Denn die Kläger hätten diese Behauptung schon in dem Verfahren vor dem Landgericht vortragen können. Darüber hinaus gehört die Finanzierung des Kaufpreises für die übernommenen Kommanditanteile zum normalen unternehmerischen Risiko, welches allein die Kläger zu tragen hatten.

38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10 ZPO i. V. m. 711 ZPO.

40 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

41 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Sache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

42 Beschluss

43 Der Streitwert wird auf die Gebührenstufe bis 290.000 Euro festgesetzt.

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