Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 2011-12-12, 1 K 1071/06

1 K 1071/06Tribunal Fiscal / Divisão 112 de dez. de 2011

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Regest

1. Neue Datenkabel nebst Zubehör zur Vernetzung einer EDV-Anlage, die in Kabelschächten verlegt werden, sind als eigenständige bewegliche Wirtschaftgüter zu qualifizieren und nicht als wesentliche Gebäudebestandteile nach §§ 93 oder 94 Abs. 2 BGB(Rn.13) . 2. Hat der Steuerpflichtige die Aufwendungen für die Neuverlegung des Kabelnetzwerks (vgl. 1.) als "Unterhaltsaufwand für Maschinen" in der Steuererklärung als sofort abzugsfähig deklariert, kann die Behörde nach einer Außenprüfung den Steuerbescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1AO ändern und die Aufwendungen nur im Wege einer Absetzung für Abnutzung berücksichtigen(Rn.12) (Rn.13) . 3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: III B 47/12) Verfahrensgang nachgehend BFH, 5. Juni 2013, III B 47/12, Beschluss

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat — 1 K 1071/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-12

Aktenzeichen: 1 K 1071/06

ECLI: ECLI:DE:FGST:2011:1212.1K1071.06.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 Abs 1 EStG 1997, § 93 BGB, § 94 Abs 2 BGB, § 4 Abs 4 EStG 1997, § 173 Abs 1 Nr 1 AO

Orientierungssatz

  1. Neue Datenkabel nebst Zubehör zur Vernetzung einer EDV-Anlage, die in Kabelschächten verlegt werden, sind als eigenständige bewegliche Wirtschaftgüter zu qualifizieren und nicht als wesentliche Gebäudebestandteile nach §§ 93 oder 94 Abs. 2 BGB(Rn.13) .

  2. Hat der Steuerpflichtige die Aufwendungen für die Neuverlegung des Kabelnetzwerks (vgl. 1.) als "Unterhaltsaufwand für Maschinen" in der Steuererklärung als sofort abzugsfähig deklariert, kann die Behörde nach einer Außenprüfung den Steuerbescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1AO ändern und die Aufwendungen nur im Wege einer Absetzung für Abnutzung berücksichtigen(Rn.12) (Rn.13) .

  3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: III B 47/12)

Verfahrensgang

nachgehend BFH, 5. Juni 2013, III B 47/12, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Tatbestand

1 Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, dessen aufstehende Bürogebäude teilweise von dem Steuerbüro der Klägerin, teilweise von der prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts- und Steuerberatungssozietät unter Beteiligung der Klägerin, teilweise von einer Sachverständigengesellschaft bürgerlichen Rechts unter Beteiligung des Klägers und teilweise fremd, u.a. von der A- GmbH, an der wiederum die Klägerin mehrheitlich beteiligt ist, genutzt wird. Im Streitjahr 1999 ließ die Klägerin neben den alten Elektro- und Telefonkabeln aus dem Jahr 1996 von der Firma S. neue Netzwerkkabel nebst einem neuen Server und sog. zwischenschaltbaren Switches für die Datenbündelung im Wert von 41.212 DM verlegen und sich von der A- GmbH dabei für 12.068 DM beraten. Den Materialwert behandelte sie in ihrem - zeitgleich mit der Einkommensteuererklärung eingereichten - Jahresabschluss für das Steuerbüro unter der Position „Unterhaltung Maschinen“ als sofort abziehbaren Instandhaltungsaufwand. Nach einer Großbetriebsprüfung behandelte der Beklagte dieses Kabelnetzwerk jedoch als vom Gebäude losgelöstes Wirtschaftsgut, das abzuschreiben sei, und erhöhte daher im Streitjahr die erzielten Einkünfte, indem er den zuvor - ohne Vorbehalt der Nachprüfung – erlassenen Einkommensteuerbescheid änderte. Gegen diesen Einkommensteuerbescheid 1999 vom 15. Februar 2006, in dem aus Vereinfachungsgründen auch die Verluste der Eheleute aus der Vermietung des oben genannten Bürogebäudes erfasst sind, und die nach fristgerechtem Einspruch ergangene Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2006 richtet sich die vorliegende Klage vom 2. August 2006.

2 Die Kläger meinen, die Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sei schon aus formalrechtlichen Gründen nicht zulässig. Zunächst enthalte ihre vorangegangene Einstufung des Kabelnetzwerkes als Unterhaltungsaufwand für Maschinen nämlich keinerlei rechtliche Würdigung, sondern lediglich eine Beschreibung der Tatsachen, so dass eine abweichende Einstufung des Beklagten ebenfalls nicht als neue Tatsache anzusehen sei. Selbst wenn doch, treffe den Beklagten am nachträglichen Bekanntwerden ein die Änderung ausschließendes Verschulden, weil er bei einem derart außerhalb der Erfahrungswerte des Branchenverzeichnisses liegenden Aufwand von 1,6 vom Hundert des Umsatzes und bei einer derartigen Steigerung des Aufwandes gegenüber den Verhältnissen der beiden Vorjahre um 373 bzw. 381 vom Hundert zu einer Nachfrage verpflichtet gewesen und das sonst bei Unterhaltungsaufwand auch regelmäßig tue.

3 Ungeachtet dessen sei die Änderung aber auch materiell- rechtlich unzutreffend. Bei einem Bürogebäude und den darin verlegten Leitungen handele es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, so dass der Austausch des Kabelnetzes als sofort abziehbarer Aufwand anzusehen sei. Zum einen seien derartige Netzwerkkabel nämlich nicht mit Kabeln vergleichbar, die in Elektronikmärkten zu kaufen seien und dem Anschluss des Computers an die Wandsteckdose dienten, sondern – wie in der Stellungnahme von Dr. A. (Bl. 69 f. der Klageakte) dargestellt - so fest mit der Gebäudewand und den Dosen verbaut, dass ihre Entfernung nicht nur die Kabel selbst zerstören, sondern auch die Gebäudesubstanz beeinträchtigen könne. Davon abgesehen sei ein einheitlicher Funktions- und Nutzungszusammenhang zwischen Gebäude und Kabelnetz anzunehmen, weil die Netzwerkverkabelung einem Bürogebäude sein bautechnisches Gepräge gebe, indem sie die bauartspezifische Nutzung durch moderne Dienstleistungsunternehmen gewährleiste.

4 Andernfalls sei hilfsweise auch der auf die Verkabelung entfallende (aber erst noch zu ermittelnde) Aufwand für die bei Gebäudeerrichtung im Jahr 1994 installierte erste Kabelversorgung wegen deren Außerbetriebnahme im Jahr 1999 - nach Korrektur der Bescheide für die Jahre 1994 bis 1998 über § 174 Abs. 1 AO - dann im Jahr 1999 bis auf Null abzuschreiben.

5 Die Kläger beantragen, den Änderungsbescheid vom 13. Mai 2008 über Einkommensteuer 1999 dahingehend zu ändern, dass die festgesetzte Einkommensteuer 29.259,70 € beträgt.

6 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

7 Der Beklagte meint, die Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sei zulässig, weil die vorangegangene Einstufung des Kabelnetzwerkes sehr wohl eine rechtliche Würdigung enthalte, so dass die Korrektur durch die Betriebsprüfung als neue Tatsache anzusehen sei, und weil sich ihm bei diesem - im Verhältnis zum Umsatz von 2,5 Mio. DM – geringen Aufwand keine Überprüfung aufgedrängt habe, so dass die Änderung auch nicht treuwidrig sei.

8 Im Übrigen sei die Änderung aber auch materiell- rechtlich zutreffend. Während der Austausch defekter Einzelteile einer EDV- Anlage oder einzelne Anpassungen an den technischen Fortschritt durchaus als Erhaltungsaufwand zu beurteilen sein könnten, sei vorliegend das gesamte Datennetz erneuert worden, so dass von einem eigenständigen Wirtschaftsgut auszugehen sei, dessen Gebrauchswert so wesentlich verbessert worden sei, dass von Herstellungsaufwand auszugehen sei. Entsprechend habe der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung (bspw. im BFH- Urt. vom 16. Juni 1977, III R 76/75, BStBl. 1977, 590) EDV- Kabel gerade nicht als Zubehör eines Bürogebäudes angesehen, weil sie vom Gebäude getrennt werden könnten, ohne dass sie oder das Gebäude zerstört oder im Wesen verändert würden, und davon sei auch im vorliegenden Fall auszugehen. Überdies sei anzunehmen, dass derartige Netzwerke auch in Zukunft ständig verändert und an den Fortschritt angepasst werden müssten.

9 Die hilfsweise beantragte Änderung der Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1998 sei unzulässig, da § 174 Abs. 1 AO voraussetze, dass ein bestimmter Sachverhalt mehrfach zu Ungunsten berücksichtigt worden sei, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, was aber vorliegend nicht der Fall sei.

10 Dem Gericht haben die den Streitfall betreffenden Steuer-, nebst Betriebsprüfungs- und Rechtsbehelfsakten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

11 Die Klage ist unbegründet.

12 Die für die formalrechtliche Richtigkeit des angefochtenen Bescheides erforderliche Änderungsbefugnis des Beklagten ergibt sich aus § 173 Abs. 1 AO, denn die Tatsache des Kabelaustauschs war für den Beklagten bei der erstmaligen Veranlagung der Kläger nicht erkennbar. Bei deren Angabe „Unterhaltungsaufwand für Maschinen“ handelt es sich nämlich um eine rechtliche Bewertung der Kläger, aus der die dahinter stehenden Tatsachen nicht abzulesen waren. Auch musste der Beklagte bei einer solchen Angabe nicht den von Klägerseite angeführten externen oder internen Betriebsvergleich anstellen, bevor er erklärungsgemäß veranlagte, sondern konnte der Steuererklärung Glauben schenken.

13 Die materielle Richtigkeit des Änderungsbescheides folgt daraus, dass der Beklagte den unstreitig durch Gewinn- bzw. Einkunftserzielungsabsicht veranlassten Aufwand für die Verkabelung zu Recht von sofort abziehbaren Unter- bzw. Erhaltungs- in nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigenden Anschaffungs- bzw. Herstellungsaufwand umqualifiziert hat, weil es sich bei den Datenkabeln nebst Zubehör um eigenständige bewegliche Wirtschaftsgüter und nicht etwa - infolge ihrer Verbindung mit dem Gebäude – um dessen wesentliche Bestandteile nach §§ 93 oder 94 Abs. 2 BGB handelt.

14 Wesentliche Bestandteile im Sinne des § 93 BGB sind anzunehmen, wenn die eine Sache von der anderen nicht getrennt werden kann, ohne dass der eine oder der andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Entscheidend ist also, ob die einzelnen Bestandteile der zunächst verbundenen Sachen nach der Trennung noch in der bisherigen Art, sei es auch erst in Verbindung mit einer neuen Sache, wirtschaftlich genutzt werden können. Allerdings schaden verhältnismäßig geringfügige Wertminderungen infolge der Trennung nicht, solange die Sachen später nicht nur noch Schrottwert besitzen (BFH-Urt. v. 25. November 1999, III R 77/97, BStBl. II 2002, 233).

15 Im vorliegenden Fall würde das Herauslösen der Verkabelung nach der Überzeugung des Senates weder das Gebäude noch die Verkabelung nebst Zubehör zerstören oder in ihrem Wesen verändern. Die Kabel sind nämlich nach den Angaben der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung in Kabelschächten verlegt, die ähnlich der Ausstattung des Sitzungssaales in Zwischendecken, hinter Rigipswänden oder unter Fensterkanälen verlaufen. Damit ist eine ernsthafte Beschädigung der Gebäudesubstanz durch Entfernung der Datenkabel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt – entgegen der Behauptung der Kläger - auch für die Kabel nebst ihrem Zubehör selbst. Auch für die Kabel bleibt nämlich eine anderweitige Verwendung - selbst nach der von Klägerseite vorgelegten Stellungnahme des Dr. A. – möglich und nach Ansicht des Senates auch sinnvoll, solange die Kabel bei der Entfernung und Neuverlegung nicht zu sehr gestreckt oder verbogen werden. Schließlich entwertet selbst der Umstand, dass die Kabel in der Länge den konkreten Raumverhältnissen entsprechend zugeschnitten worden sind, nicht ihre wirtschaftlich sinnvolle Weiterverwendung, solange Verbindungsstecker eingesetzt werden könnten (so BFH-Urteil vom 25. November 1999 III R 77/97, BFHE 190, 552, BStBl II 2002, 233). Dann aber muss Entsprechendes gelten, wenn die Kabel kurz vor den Steckdosen bzw. Patchfeldern abgeschnitten und beim Wiedereinbau zur Erhaltung ihrer Funktionstüchtigkeit – wie von Dr. A. beschrieben - neu „gecrimpt“ und womöglich mit neuen Steckdosen etc. verbunden werden müssen. Dieser Einschätzung des Senates steht auch nicht entgegen, dass die Kläger die alten Kabel in den Schächten belassen haben und das womöglich auch bei einer weiteren Erneuerung noch einmal wiederholen könnten. Die Verlegung in Kabelschächten dient ja gerade dazu, dem Verwender mehrere Optionen, womöglich sogar über einen längeren Zeitraum hin, offen zu halten und kann viele Gründe haben.

16 Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gemäß § 94 Abs. 2 BGB gehören alle zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen, also alle Teile, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertig gestellt ist. Allerdings setzt eine solche Fertigstellung nicht voraus, dass das Gebäude für den beabsichtigten Zweck schon in jeder Hinsicht nutzbar ist, sondern lediglich, dass das Bauwerk in diesem Sinne "fertig" ist (vgl. BFH, Urt. v. 16. November 1990, III R 100/89, BFH/NV 1991, 772). Folglich sind zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt in erster Linie die Baumaterialien und weniger die Gegenstände, die der Ausstattung oder Einrichtung eines Bauwerks dienen. Anders wäre es nur dann, wenn letztere dem Gebäude nach der Verkehrsanschauung erst eine besondere Eigenart bzw. ein bestimmtes Gepräge geben oder wenn sie dem Baukörper besonders angepasst sind und deswegen mit ihm eine Einheit bilden (BFH, Urt. v. 31. Juli 1997, III R 247/94, BFH/NV 1998, 215), wobei sich die Verkehrsanschauung wiederum nach dem Wesen, dem Zweck und der Beschaffenheit des konkreten Gebäudes und damit letztlich dem Einzelfall richtet.

17 Im vorliegenden Fall steht in Anlehnung an die exemplarische Internetrecherche des Finanzgerichtes Berlin- Brandenburg für die Städte Berlin, München, Frankfurt am Main und Hamburg für das Jahr 2005 (vgl. Urt. v. 3. Mai 2005, 2 K 2194/02, EFG 2005, 1464, bestätigt durch BFH, Beschl. v. 20. April 2006, III B 103/05, BFH/ NV 2006, 1499) zur Überzeugung des Senates fest, dass Datenkabel nebst Zubehör zur Vernetzung einer EDV-Anlage jedenfalls nach der im Streitjahr 1999 bestehenden Verkehrsauffassung noch nicht zum typischen Standard eines Bürogebäudes in B. gehörten, so dass ihr Fehlen dem Gebäude ein negatives Gepräge geben könnte. Schließlich wurden selbst in einem vergleichsweise modernen Medium wie dem Internet, selbst in den oben genannten Großstädten und selbst mehrere Jahre nach dem Streitjahr nicht einmal 40 vom Hundert der angebotenen Immobilien entsprechend beworben und – falls doch – wurde dann auch nur ein sehr unterschiedlicher Standard angegeben. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall und nur wenige Jahre zuvor schon einmal neue Elektro- und Telefonkabel verlegt worden waren und die Initiative zur Anpassung an den technischen Fortschritt vom Steuerbüro der Klägerin ausging. Beides zeigt, dass die jeweiligen Gewerbezweige nicht nur unterschiedlichste technische Bedürfnisse an ein Bürogebäude haben können, sondern auch, dass der einmal gewonnene technische Standard aller Voraussicht nach nicht der letzte sein wird, und spricht daher ebenfalls dafür, eine bestimmte EdV- Verkabelung nicht als wesentlichen Gebäudebestandteil anzusehen.

18 Damit kann dahinstehen, inwieweit der Betriebsausgabenabzug tatsächlich zu Recht dem Steuerbüro der Klägerin zugeordnet und nicht etwa auf einzelne Nutzer oder gar Kostentragende aufgeteilt wurde. Entsprechendes gilt für die von Klägerseite angesprochene Frage, inwieweit die alte Verkabelung im Streitjahr abgeschrieben werden könnte, falls ihre Installation in den vorangegangenen Jahren noch hinzuaktiviert werden würde, denn über hypothetische Geschehensabläufe hat der Senat nicht zu befinden.

19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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