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4 O 488/10•LG Magdeburg 5. Zivilkammer, 2010-10-28, 4 O 488/10
4 O 488/10Tribunal Cantonal / Câmara Civil V28 de out. de 2010
Eine grob fahrlässige Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften ist regelmäßig nicht anzunehmen, wenn sich der Schädiger im Rahmen der Nachbarschaftshilfe eines versierten Dachdeckers bedient und dieser dem Schädiger suggeriert, dass er für die Ausführung der Arbeiten lediglich einer leichten Sicherung durch einen Laufsteg bedarf und er dann bei den Arbeiten wegen unzureichender Sicherung zu Schaden kommt.(Rn.23) (Rn.25)
Entscheidungsdatum: 2010-10-28
Aktenzeichen: 4 O 488/10
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2010:1028.4O488.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 110 SGB 10, § 254 BGB, § 276 BGB, § 823 BGB
Eine grob fahrlässige Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften ist regelmäßig nicht anzunehmen, wenn sich der Schädiger im Rahmen der Nachbarschaftshilfe eines versierten Dachdeckers bedient und dieser dem Schädiger suggeriert, dass er für die Ausführung der Arbeiten lediglich einer leichten Sicherung durch einen Laufsteg bedarf und er dann bei den Arbeiten wegen unzureichender Sicherung zu Schaden kommt.(Rn.23) (Rn.25)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin macht als Unfallversicherungsträgerin gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Unfall, den der Geschädigte G. Sch. am 15. September 2007 erlitten hat, geltend.
2 Der verletzte G. Sch., wohnhaft hinter der H. K., R., mauerte im Auftrag des Beklagten auf dem Dach des von diesem bewohnten Hauses einen Schornstein.
3 Herr Sch. ist gelernter Maurer/Baufacharbeiter und mit dem Beklagten seit vielen Jahren im Ort locker bekannt. Der momentan arbeitslose Beklagte ist gelernter Facharbeiter für die Pflanzenproduktion und verfügt nicht über spezielle Kenntnisse bezüglich des Maurerhandwerks. Für sein Vorhaben, den Schornstein auf dem Nebengebäude des Gehöftes, welches seiner Mutter gehört, neu aufzumauern, benötigte der Beklagte einen erfahrenden, versierten Maurer, denn der Schornstein sollte noch von dem Schornsteinfeger abgenommen werden.
4 Im Rahmen einer sogenannten Nachbarschaftshilfe beauftragte der Beklagte Herrn Sch. mit der Tätigkeit des Mauerns eines Schornsteins auf dem Dach seines Hauses. Die Vorbereitung und die weiteren Arbeiten, wie das Eindecken am Dach und das Verschmieren am Schornstein wollte der Beklagte selbst durchführen. Der Beklagte bereitete am Freitag, dem 14.09.2007, alles für die Maurerarbeiten des Herrn Sch. vor, die gemeinsam für den nächsten Tag geplant worden waren, d. h., er deckte das Dach am Schornsteinschacht teilweise ab und schaffte die Hartbrandsteine persönlich hinaus. Am Morgen des 15.09.2007 erschien Herr Sch. wie vereinbart, schaute sich kurz die Gegebenheiten vor Ort an und bestieg anschließend von innen heraus das Dach des Nebengebäudes, wo er sich nochmals von den örtlichen Verhältnissen überzeugte. Bei dem Dach handelt es sich um ein sogenanntes Steildach, d. h. es hat eine geneigte Fläche an der Gebäudeoberkante mit einem Neigungswinkel von mehr als 20°. An diesem Tag waren keinerlei Sicherungen gegen Absturz vorhanden. Herr Sch. hatte die Maurerarbeiten am 15. September 2007 weitestgehend durchgeführt, als er gegen 16:05 Uhr aus einer Höhe zwischen 6 und 10 m vom Dach stürzte.
5 Infolge des Sturzes war Herr Sch. bewusstlos und musste vor Ort reanimiert werden. Durch den Unfall erlitt Herr Sch. insbesondere schwere Schädelhirnverletzungen mit der andauernden Folge von Gedächtnis- und Orientierungsverlust, Persönlichkeits- und Wesensänderung, Einschränkung der Sehfähigkeit, Inkontinenz und multiple Knochenbrüche.
6 Mit Schreiben vom 08.12.2008 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung der bis dahin entstandenen Ansprüche in Höhe von 84.282,11 € unter Fristsetzung zum 08.01.2009 auf. Die Klägerin machte vorliegend die ihr bis zum 28.02.2010 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 108.732,57 € geltend, wobei sich diese u. a. aus Krankenhauspflegekosten, Verletztengeldzahlung, Kosten der Heilbehandlung, Pflegegeld und Sozialversicherungsbeiträgen zusammensetzen.
7 Seit dem 14. März 2009 zahlt die Klägerin an den Beklagten eine Verletztenrente unter Berücksichtigung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 %, in Höhe von monatlich 679,39 €, seit dem 1. Juli 2009 in Höhe von monatlich 702,36 €. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 100.681,04 € nimmt sie Bezug auf die von ihr gefertigte Kostenaufstellung vom 24. August 2010 (Anlage K 15). Hinsichtlich der geltend gemachten Verletztenrente vom 14. März 2009 bis 28. Februar 2010 in Höhe von insgesamt 8.051,53 € nimmt die Klägerin auf den Rentenbescheid vom 10. November 2009 (Anlage K 12) Bezug.
8 Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte hafte wegen grobfahrlässiger Unfallverursachung aus § 110 SGB VII.
9 Der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, indem er keinerlei Sicherungsmaßnahmen gegen Abstürze getroffen und so gegen die Unfallverhütungsvorschriften „Bauarbeiten“ (BGV C 22) verstoßen habe. Selbst ein Anseilschutz als minimale Sicherungsvorkehrung sei wegen des großen Neigungswinkels des Daches und der Absturzhöhe nicht ausreichend gewesen.
10 Zudem habe der Beklagte auch gewusst, dass Herr Sch. keinerlei Erfahrungen im Schornsteinbau und insbesondere auf Steildächern gehabt habe.
11 Die Klägerin beantragt,
12 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 108.732,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz auf 84.282,11 € seit dem 09.11.2009 und auf 24.450,46 € ab Zustellung der Klage zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die der Klägerin ab dem 1. März 2010 entstandenen und zukünftig entstehenden Aufwendungen aus dem Arbeitsunfall des G. Sch. vom 15.09.2007 zu ersetzen, 3. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Aufwendungen der Klägerin bis zur Höhe des zivilrechtlichen (materiellen und immateriellen) Schadensersatzanspruchs des verletzten G. Sch. aus dem Arbeitsunfall vom 15. September 2007 zu ersetzen hat, soweit dieser Schadensersatzanspruch über die nach den Klageanträgen zu Ziffer 1. und Ziffer 2. zugesprochenen Beträge und Feststellung hinaus dem Grunde nach besteht und der Höhe nach entstanden ist oder entstehen wird.
13 Der Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Der Beklagte ist der Ansicht, grobe Fahrlässigkeit sei ihm nicht vorzuwerfen. Er habe die Unfallverhütungsvorschriften weder gekannt noch habe er ohne weiteres auf deren Existenz schließen müssen und sich in besonders leichtsinniger Weise über diese hinweggesetzt.
16 So habe Herr Sch. etwa 4 bis 5 Jahre vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis bereits die Aufmauerung des Schornsteinkopfes auf dem Dach des Hauptwohngebäudes des Beklagten im Wege der unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe bewerkstelligt. Ungefähr ein halbes Jahr vor dem Unfalltag habe er den Schornsteinkopf auf dem Haus des unmittelbaren Grundstücksnachbarn des Beklagten, der Familie G., maurermäßig neu errichtet. Ferner habe Herr Sch., bevor er mit den Arbeiten begonnen habe, erklärt, dass ein Laufsteg auf dem Dach von dem Ausstieg bis hin zu dem Schornstein vollauf genüge und habe den Beklagten angewiesen, Balken für die Befestigung dieses Laufsteges zu sägen. Er sei diesen Anweisungen nachgekommen, habe gleichzeitig Bedenken gegen die bloße Verwendung eines Laufsteges angemeldet, jedoch am Ende habe er das ihm jede Bedenken zerstreuende Vorgehen des Herrn Sch., der als Maurer schließlich habe wissen müssen, was er tue, geduldet. Aus seiner Sicht habe er Herrn Sch. als Experten für Dach- sowie Schornsteinarbeiten eingeschätzt und ihn deshalb auch die zutreffenden Vorkehrungen überlassen.
17 Im Übrigen seien die Regressforderungen der Klägerin auf die Höhe des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Verletzten zu beschränken. Ein solcher zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch wäre wegen erheblichen Mitverschuldens des Verletzten nach § 254 BGB drastisch zu reduzieren. Herr Sch. habe quasi sehenden Auges auf eigenes Risiko immens unvorsichtig und offenkundig sorg- sowie gedankenlos im Rahmen der Schornsteinarbeiten agiert. Eine 100 %ige Haftung des Beklagten sei vor dem Hintergrund des Handels des Verletzten nicht gegeben.
I.
18 Die Klage ist nicht begründet.
19 1. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages i.H.v. 108.732,57 € aus § 110 SGB VII zu.
20 Nach § 110 Abs. 1 SGB VII haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 – 107 SGB VII beschränkt ist, dann, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Die Vorschrift hat im Vergleich zu § 640 Abs. 1 RVO a.F., an dessen Stelle sie getreten ist, an dem haftungsauslösenden Verschuldensgrad nichts geändert (vgl. auch BT-Drucksache 13/2204 S. 101; BGH NJW 1998, 298, 301). Dies bedeutet, dass für die Auslegung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit, auf die zu § 640 Abs. 1 RVO a.F. ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.
21 Danach setzt grobe Fahrlässigkeit einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus; die Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH MDR 2001, 569). Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt. Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. BGH VersR 1988. 474, 475 m.w.N. sowie BGHZ 119, 147, 149).
22 Vorliegend hat der Beklagte gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstoßen, indem er den geschädigten G. Sch. auf dem Dach seines Hauses ohne jegliche Absturzsicherung arbeiten ließ. Allerdings hat der Beklagte den Arbeitsunfall nicht groß fahrlässig herbeigeführt.
23 Besteht – wie hier – die Pflichtverletzung des Schädigers in einem Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift, so gilt, dass nicht jeder Verstoß schon für sich als eine schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht anzusehen ist. Auch der Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift, mag diese auch besonders wichtig sein, reicht für sich allein nicht aus, um grobe Fahrlässigkeit annehmen zu können. So muss vielmehr hinzukommen, dass der Handelnde die Unfallverhütungsvorschriften entweder gekannt hat oder ohne Weiteres auf deren Existenz schließen musste und in besonders leichtsinniger Weise sich über diese hinweggesetzt hat (vgl. OLG Frankfurt/M. VersR 1996, 126, 127).
24 Dass der Beklagte die Unfallverhütungsvorschriften gekannt hat, ist weder dargetan noch ersichtlich.
25 So ist bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht anzunehmen, dass dem Beklagten, der sich dem geschädigten G. Sch. im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bedient hat, als Laie bekannt gewesen ist, ob dieser und in welcher Art und Weise bei Arbeiten auf dem Dach gegen Absturz gesichert sein muss. Ebenso ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass der Beklagte ohne Weiteres auf die Existenz von Unfallverhütungsvorschriften schließen musste und sich in besonders leichtsinniger Weise über diese hinweggesetzt hat.
26 In diesem Zusammenhang ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Geschädigte im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für den Beklagten tätig geworden ist und der Beklagte die Arbeiten nicht in Zusammenhang mit der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit ausführen ließ. Zum anderen hat sich der Beklagte, der selbst nicht in der Lage gewesen ist, die gewünschte Tätigkeit auszuführen, den Geschädigten als für die Tätigkeit Qualifizierten und Fachmann ausgesucht, zumal es sich bei dem Geschädigten, was unstreitig ist, um einen erfahrenen, versierten Maurer handelte und der Schornstein durch den Schornsteinfeger abgenommen werden musste, weshalb der Beklagte sich auch fachmännischer Hilfe bediente. So scheint immerhin aus der Sicht des Beklagten trotz seiner Einordnung als Unternehmer unter dem Blickwinkel der gesetzlichen Unfallversicherung nachvollziehbar und lebensnah, dass er dem geschädigten G. Sch. im Wesentlichen überlassen hat, wie die Arbeiten auf dem Dach ausgeführt werden und welche Vorkehrungen dieser zu seinem Schutz trifft. Bereits aus dem Umstand, dass der Schornstein durch den Schornsteinfeger abgenommen werden musste und der Beklagte aus diesem Grund den Geschädigten als für die auszuführende Tätigkeit qualifizieren ersuchte, ist ersichtlich, dass der Beklagte diesen für einen Fachmann gehalten hat und der Geschädigte durch die Übernahme der Tätigkeit auch als solcher nach Außen hin erschienen ist.
27 Auch bei einer Nachbarschaftshilfe besteht ein solcher Vertrauensvorsprung. Denn regelmäßig wird sich der Hilfsbedürftige, der selbst nicht in der Lage ist, die gewünschte Tätigkeit auszuführen, einen Qualifizierten aussuchen und sich dann auf dessen Weisungen hinsichtlich der Ausübung unterordnen. Der geschädigte G. Sch. hat dem Beklagten auch dadurch, dass er keine Absturzmaßnahmen durchführte und seine Arbeit selbstständig auf dem Dach erledigte, signalisiert und plausibel gemacht, dass er sich keiner Gefahr aussetzen werde. Gibt aber einem Fachmann einem Laien zu verstehen, dass dies seine zu akzeptierende, gewohnt übliche und eine Gefährdung vermeidende Arbeitsweise sei, so kann zum Schluss offen bleiben, ob damit der Beklagte jedem Schuldvorwurf entgeht.
28 Der Klägerin ist auch nicht dahingehend zu folgen, dass die Entscheidung des BGH vom 30.01.2001 (abgedruckt in MDR 2001, 569 – 570) auf den vorliegenden Fall anwendbar ist und bereits aus dem objektiven Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten auf ein subjektiv gesteigertes Verschulden geschlussfolgert werden kann. Der dem BGH bei seiner Entscheidung zugrunde liegende Fall ist mit dem streitgegenständlichen nicht vergleichbar. So übte der Beklagte, ein staatlich geprüfter Hochbautechniker, zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls eine gewerbliche Tätigkeit aus und beschäftigte Hilfsarbeiter, die über keinerlei Kenntnis im Baugewerbe verfügten. Vorliegend war der geschädigte G. Sch. jedoch im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe tätig; der Beklagte hat die Arbeiten auch nicht in Zusammenhang mit der Durchführung einer gewerblichen Tätigkeit ausführen lassen. Hinzu kommt, dass der Geschädigte von dem Beklagten gerade deshalb herangezogen wurde, weil er diesen für einen Fachmann hielt. All dies zeigt, dass der Beklagte selbst nicht über die notwendigen Kenntnisse im Bereich der Unfallverhütung verfügen konnte und die Ausübung der Tätigkeit dem Geschädigten als Fachmann in Eigenregie überlassen hat.
29 Ferner scheidet ein Regressanspruch der Klägerin an dem erheblichen Mitverschulden des Geschädigten, das das Verschulden des Beklagten verdrängt. So hat der geschädigte G. Sch. freiwillig, sehenden Auges und durchaus um die Gefahren wissend, die seinem äußert leichtsinniges bzw. sorg- und gedankenloses Agieren drohen konnten und die sich letztlich realisiert haben, seine Tätigkeit ausgeführt, indem er auf das Hausdach geklettert ist und ohne Absturzsicherung den Schornsteinkopf aufgemauert hat. Der Geschädigte hat sogar einen Tag lang die Tätigkeiten ohne die erforderlichen Schutzvorkehrungen ausgeführt. Der Beklagte, der seinerseits auch auf die Berufserfahrung des Geschädigten vertraute, hätte nur durch ein rigoroses, striktes Verbot jedes weitere Tätigwerden verhindern oder unterbinden können. Darüber hinaus war der Geschädigte in der Ausübung seiner Tätigkeit völlig frei und unterlag keinen Weisungen durch den Beklagten. Dieser hat den Geschädigten vielmehr in eigener Verantwortung agieren lassen. Die Klägerin behauptet auch nicht, dass der Geschädigte grade auf Weisung durch den Beklagten in der Art und Weise, nämlich ohne Absturzsicherung, seine Arbeiten ausgeführt hat. Dies läge auch außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, denn der Geschädigte war gerade im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe und damit nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis tätig. Vielmehr hat sich der Geschädigte auf eigenes Risiko, das er bereits vor dem Hintergrund seines Berufes auch hat abschätzen können, in die Gefahrensituation begeben.
30 Nach alledem steht der Klägerin kein Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII zu.
31 2. Die Nebenforderung und der Feststellungsantrag teilen das Schicksal der – unbegründeten – Hauptforderung.
II.
32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
III.
33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
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