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9 O 1270/00•LG Magdeburg 9. Zivilkammer, 2012-01-30, 9 O 1270/00
9 O 1270/00Tribunal Cantonal30 de jan. de 2012
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, wenn die Ausschlussfrist von einem Jahr gemäß § 234 Abs. 3 ZPO abgelaufen ist. Die Ausschlussfrist nach § 234 Abs. 3 ZPO läuft unabhängig von der Frist nach § 234 Abs. 1 ZPO, auch bei Fortbestehen einer unverschuldeten Verhinderung.(Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2012-01-30
Aktenzeichen: 9 O 1270/00
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2012:0130.9O1270.00.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 234 Abs 1 ZPO, § 234 Abs 3 ZPO
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, wenn die Ausschlussfrist von einem Jahr gemäß § 234 Abs. 3 ZPO abgelaufen ist. Die Ausschlussfrist nach § 234 Abs. 3 ZPO läuft unabhängig von der Frist nach § 234 Abs. 1 ZPO, auch bei Fortbestehen einer unverschuldeten Verhinderung.(Rn.5)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen, die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung werden zurückgewiesen.
I.
1 Mit auf die mündliche Verhandlung vom 8.8.2000 ergangenem Versäumnisurteil vom 8.8.2000 hat die Kammer den Beklagten verurteilt.
2 Die Gerichtsakte ist mittlerweile vernichtet worden. Vorhanden sind noch das Versäumnisurteil, das u.a. den am 20.9.2001 von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichneten Vermerk: „Das Urteil ist rechtskräftig" trägt, sowie der Kostenfestsetzungsbeschluss, der dem Beklagten durch öffentliche Zustellung zugestellt worden ist.
3 Der Beklagte hat mit am 25.1.2012 eingegangenem Schriftsatz Einspruch gegen das Versäumnisurteil erhoben, zugleich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Einspruchsfrist gestellt, einstweiligen Vollstreckungsschutz beantragt und Prozesskostenhilfeantrag gestellt.
II.
4 Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig.
5 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, weil die Ausschlussfrist von einem Jahr gemäß § 234 Abs. 3 ZPO abgelaufen ist. Gemäß § 234 Abs. 3 ZPO kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Die Ausschlussfrist nach § 234 Abs. 3 ZPO läuft unabhängig von der Frist nach § 234 Abs. 1 ZPO, auch bei Fortbestehen einer unverschuldeten Verhinderung. Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO und Heilung sind ausgeschlossen.
6 Dass mehr als ein Jahr seit Ende der versäumten Frist verstrichen ist, steht fest.
7 Zwar lässt sich anhand der Akten nicht mehr feststellen, wann konkret die Frist zur Einlegung des Einspruchs für den Beklagten abgelaufen war, weil infolge der Aktenvernichtung nicht feststellbar ist, wann die Zustellung des Versäumnisurteils an den Beklagten erfolgt ist.
8 Anhand des auf dem Urteil vermerkten Rechtskraftvermerks steht indes fest, dass die Zustellung davor erfolgt ist. Der Rechtskraftvermerk nach § 7 Abs.1 AktO hat keine geringeren Prüfungsvoraussetzungen als das Rechtskraftzeugnis. Durch das nach ZPO § 706 erteilte Rechtskraftzeugnis wird der Beweis dafür erbracht, dass die in Frage stehende Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Die Partei, die dies bestreitet, muss beweisen, dass das Zeugnis zu Unrecht erteilt ist. Das gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen die Akten vernichtet sind (BGH Urt. v. 11.5.1953 – IV ZR 32/53 -, zit.nach juris). Die Möglichkeit einer solchen Beweisführung ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Der Beklagte versichert selbst, erstmals am 3.1.2012 vom Rechtsstreit erfahren zu haben. Er kann nicht beweisen, dass es an einer ordnungsgemäßen Zustellung gefehlt hat.
9 Mangels Erfolgsaussicht waren auch die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückzuweisen.
10 Es wird anheimgestellt, den Einspruch binnen 2 Wochen zurückzunehmen.
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