VG Halle (Saale) 5. Kammer, 2011-11-25, 5 B 205/11

5 B 205/11Tribunal Administrativo / Câmara 525 de nov. de 2011

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Regest

1. Spannungen, die den Dienstbetrieb beeinträchtigen, können eine Umsetzung mit Wechsel des Dienstortes erfordern. Der Dienstherr hat aber die Spannungen zu belegen.(Rn.11) 2. Eine Umsetzung zur Behebung von Spannungen bedarf einer Auswahlentscheidung zwischen den beteiligten Bediensteten, wenn sie für den ausgewählten erhebliche persönliche Nachteile bringt.(Rn.12)

Texto completo

VG Halle (Saale) 5. Kammer — 5 B 205/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-25

Aktenzeichen: 5 B 205/11

ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2011:1125.5B205.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 123 VwGO

Leitsatz

  1. Spannungen, die den Dienstbetrieb beeinträchtigen, können eine Umsetzung mit Wechsel des Dienstortes erfordern. Der Dienstherr hat aber die Spannungen zu belegen.(Rn.11)

  2. Eine Umsetzung zur Behebung von Spannungen bedarf einer Auswahlentscheidung zwischen den beteiligten Bediensteten, wenn sie für den ausgewählten erhebliche persönliche Nachteile bringt.(Rn.12)

Gründe

1 Der Antrag des Antragstellers, mit dem er sinngemäß beantragt,

2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit Bescheid vom 19. September 2011 verfügte Umsetzung rückgängig zu machen,

3 hat Erfolg.

4 Der Antrag ist zulässig. Die von dem Antragsteller beanstandete Maßnahme ist eine Umsetzung. Der Antragsteller ist mit Bescheid des Regierungspräsidiums Halle vom 18. Dezember 2003 an den Landesbetrieb „Liegenschafts- und Immobilienmanagement Sachsen-Anhalt“ – LIMSA - versetzt worden. Damit ist sein abstrakt-funtionelles Amt vom Regierungspräsidium Halle an den Landesbetrieb verlegt worden, der wiederum mehrere Niederlassungen besitzt.

5 Die Umsetzung ist selbst kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt. Sie findet ihre Grundlage in der beamtenrechtlich normierten Gehorsamspflicht. Rechtsschutz kann deshalb – auch wenn die Umsetzung in die äußere Form eines Verwaltungsaktes gekleidet wird – nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden.

6 Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hier steht eine solche Sicherungsanordnung in Streit, weil der Antragsteller den bisherigen Zustand vor der Umsetzung bewahren will und nicht er, sondern der Antragsgegner den vorgefundenen Zustand zu ändern beabsichtigt. Inhaltlich möchte der Antragsteller erreichen, dass er der in der Umsetzung enthaltenen dienstlichen Anordnung vorläufig nicht nachkommen braucht.

7 Der Anspruch auf Sicherung (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Dringlichkeit der Maßnahme (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Besondere Anforderungen ergeben sich aus dem Wesen der einstweiligen Anordnung, wenn die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen wird. Dann darf das Gericht eine einstweilige Anordnung nur dann erlassen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und ihm effektiver Rechtsschutz nur über das einstweilige Rechtsschutzverfahren gewährt werden kann.

8 So liegt der Fall hier. Denn unabhängig davon, wie die gerichtliche Entscheidung ausfällt, wird die Hauptsache endgültig vorweggenommen, weil eine Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache bis zum Ablauf der Befristung der Umsetzung (25. Dezember 2011) nicht zu erlangen ist. Ergeht hierbei die einstweilige Anordnung, so ist der Antragsteller für den Rest der Umsetzungszeit nicht verpflichtet, der Weisung nachzukommen, seinen Dienst am Dienstort Magdeburg zu versehen und er hat diesen wieder an seiner alten Dienststelle, dem Dienstort Halle zu erbringen. Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, so kann der in Magdeburg erbrachte Dienst und die damit verbundenen Erschwernisse im Nachhinein nicht wieder rückgängig gemacht werden.

9 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Beamter kann zwar grundsätzlich aus jedem sachlichen Grund umgesetzt werden. Dabei unterliegt gerichtlicher Überprüfung nur, ob der Dienstherr die Umsetzung aus sachfremden Kriterien angeordnet hat oder ob sie willkürlich erscheint. Eine Ausnahme davon ist nur zu machen, wenn die Umsetzung die persönlichen Verhältnisse des Beamten betrifft, er z. B. einen anderen Dienstort zugewiesen erhält. Dann sind die ihn persönlich treffenden Belastungen mit zu betrachten.

10 Die Umsetzung erweist sich als rechtswidrig.

11 Vorliegend ist anhand der Aktenlage schon nicht festzustellen, ob die Umsetzung auf einem sachlichen Grund beruht. Zwar können Spannungen zwischen Mitarbeitern (auf die sich der Antragsgegner bezieht), die den Dienstbetrieb beeinträchtigen, einen Wegumsetzungsbedarf für einen der Beteiligten ergeben. Solche Spannungen sind aber nicht nachvollziehbar belegt. Nach der Aktenlage ist alleinige Grundlage der Umsetzung die im Widerspruchsbescheid referierte Aussage einer anderen Mitarbeiterin in einem Personalgespräch. Sie soll dort angegeben haben, innerhalb der Niederlassung Süd sei es zu Verhaltensweisen gekommen, die ihr eine Weiterbeschäftigung gesundheitlich unmöglich machen und sie habe den Namen des Antragstellers in diesem Zusammenhang genannt. Nähere Angaben zu den genannten Verhaltensweisen finden sich aber nicht in den als vollständig vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Aktenkundig aufgrund der Vorlage durch den Antragsteller ist lediglich, dass der Antragsgegner mit dem Argument es werde ihm – dem Antragsteller - kein Vorwurf gemacht, es ablehnt, einen Sachverhalt mitzuteilen, zu dem der Antragsteller sich äußern kann.

12 Noch weniger ergibt sich aus dem Sachverhalt ein Wegumsetzungsbedarf für den Antragsteller und das auch noch an einen anderen Dienstort, der für den Antragsteller mit einer täglichen zusätzlichen Fahrtzeit von mindestens 2 Stunden verbunden ist. Auch in Fällen, in denen aufgrund Spannungen zwischen Mitarbeitern der Dienstbetrieb eine Umsetzung erfordert, ist zwischen den beteiligten Personen eine Auswahlentscheidung zu treffen. Grundlage einer Auswahlentscheidung muss einerseits das Verhalten des jeweiligen Bediensteten sein. In die Abwägung ist dabei einzustellen, ob dem jeweiligen Bediensteten pflichtwidrige Handlungen vorzuhalten sind. Dem Dienstherrn ist es zwar nicht verwehrt, auch andere Gesichtspunkte, wie die Verwendbarkeit eines Bediensteten an anderer Stelle oder auch soziale Gesichtspunkte in die Abwägung einzustellen. Hier fehlt es aber an jeglichem derartigem Vorgehen. Der Antragsgegner trägt lediglich im Widerspruchsbescheid ohne Darlegung jeglicher Tatsachen vor, der Antragsteller habe sich in einem Gespräch abwehrend verhalten (zu dem der Antragsteller wiederum unwidersprochen vorträgt, es sei von ihm im Gespräch die Zustimmung zur befristeten und danach unbefristeten Umsetzung nach Magdeburg gefordert worden) und dem Antragsteller sei es aus sozialen Gesichtspunkten eher zuzumuten, seinen Dienst in Magdeburg zu verrichten, als der beschwerdeführenden Mitarbeiterin. Dieses Vorbringen zeigt weder, von welchen tatsächlichen Grundlagen der Antragsgegner ausgegangen ist, noch werden die Wertungen offen gelegt. Aus dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers ergibt sich eher der Sachverhalt, dass der Antragsgegner allein auf die Beschwerde einer anderen Mitarbeiterin sich entschlossen hat, den Antragsteller nach Magdeburg umzusetzen, was eindeutig einen Strafcharakter aufweist. Vorwürfe, die das Vorgehen rechtfertigen können, werden vom Antragsgegner explizit nicht erhoben.

13 Auch als so deklarierte Sofortmaßnahme kann die Umsetzung keinen Bestand haben. Denn Sofortmaßnahmen können nur auf der Grundlage eines Sachverhalts getroffen werden, der sofortiges Handeln gebietet.

14 Im Rahmen einer Hauptsacheentscheidung ist mit einer anderweitigen Beurteilung nicht zu rechnen. Die oben dargestellten Ermessensfehler, die auf unterbliebene Ermittlungen und unterbliebene Abwägungen zurückzuführen sind, sind in der Folgezeit nicht heilbar, weil eine Ermessensentscheidung ohne tatsächliche Grundlagen und eine solche aufgrund der erstmalig ermittelten sachlichen Grundlagen wesensmäßig verschieden sind.

15 Dem Antragsteller ist auch nicht zuzumuten, einstweilen die Umsetzung hinzunehmen. Ihm steht kein anderweitiger effektiver Rechtsschutz zur Verfügung, weil eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät kommt. Er müsste die Folgen des rechtswidrigen Handelns des Antragsgegners unabänderlich hinnehmen. Schon das ist nicht zumutbar. Im Übrigen wird durch die außerhalb der Dienstzeiten liegenden Zu- und Abfahrtszeiten von mehr als 2 Stunden täglich eine Belastung zusätzlich erzeugt, die sicherlich nicht als Marginalie eingestuft werden kann und auch nicht vorübergehend ohne rechtliche Basis hinzunehmen ist. Dabei kann auch noch offen bleiben, ob dem Antragsteller zusätzliche Aufwendungen für Fahrtkosten zur Last fallen oder ob sie über das Trennungsgeld vom Dienstherrn übernommen werden. Damit wird auch die Rechtsschutzgleichheit hergestellt. Das Ausmaß des Rechtsschutzes bei einem Wechsel des Dienstortes hängt nicht davon ab, ob eine Abordnung/Versetzung oder Umsetzung aufgrund der Behördenorganisation vorgenommen wird.

16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert ist hier aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren.

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