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1 K 1108/11•Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 2011-12-19, 1 K 1108/11
1 K 1108/11Tribunal Fiscal / Divisão 119 de dez. de 2011
1. Der Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG kann nicht wirksam nach Abgabe der Einkommensteuererklärung im Einspruchsverfahren gestellt werden (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG) (Rn.17) . 2. Insoweit ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn den Erklärungsvordrucken erläuternde Hinweise beigefügt sind, wonach die Inanspruchnahme der Versteuerung nach der tariflichen Einkommensteuer einen Antrag erfordert und dieser Antrag nach Abgabe der Einkommensteuererklärung im Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr gestellt werden kann, und die Steuerpflichtige zudem steuerlich vorgebildet ist(Rn.21) .
Entscheidungsdatum: 2011-12-19
Aktenzeichen: 1 K 1108/11
ECLI: ECLI:DE:FGST:2011:1219.1K1108.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 32d Abs 2 Nr 3 S 1 EStG 2009, § 32 Abs 2 Nr 3 S 4 EStG 2009, § 20 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 20 Abs 1 Nr 2 EStG 2009, § 110 Abs 1 S 1 AO
Der Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG kann nicht wirksam nach Abgabe der Einkommensteuererklärung im Einspruchsverfahren gestellt werden (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG) (Rn.17) .
Insoweit ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn den Erklärungsvordrucken erläuternde Hinweise beigefügt sind, wonach die Inanspruchnahme der Versteuerung nach der tariflichen Einkommensteuer einen Antrag erfordert und dieser Antrag nach Abgabe der Einkommensteuererklärung im Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr gestellt werden kann, und die Steuerpflichtige zudem steuerlich vorgebildet ist(Rn.21) .
Die Klage wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antrag gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG), die Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG statt nach § 32d Abs. 1 EStG mit einem Steuersatz von 25 % unter Anwendung von § 3 Nr. 40d EStG der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, auch noch nach Einreichung der Einkommensteuererklärung wirksam gestellt werden kann bzw. ob solchenfalls Wiedereinsetzung in die Frist zu gewähren ist.
2 Die Klägerin ist einzige Gesellschafterin der D. mbH S. (GmbH). Ihrer am 06. Juni 2011 für 2010 abgegebenen Einkommensteuererklärung lag die Anlage KAP bei, in welcher sie Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. 30.000 € erklärte. Entsprechend der der Erklärung beigefügten Steuerbescheinigung der GmbH vom 20. Dezember 2010 wurden als Steuerabzugsbeträge die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag geltend gemacht.
3 Weitere Eintragungen enthielt das Formular nicht. Insbesondere findet sich in dem entsprechenden Vordruckkästchen unter Zeile 24 mit der Formulierung „Ich beantrage für die Einkünfte lt. Zeile 25 die Anwendung der tariflichen Einkommensteuer“ nicht die Ziffer 1 für „Ja“ und auch in Zeile 25 zur Gesellschaft findet sich keine Eintragung.
4 Auf dem Erklärungsformular befindet sich allerdings zu den Zeilen 24 und 25 der Hinweis „Laufende Einkünfte aus einer unternehmerischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft - bitte Anleitung beachten -“ und in dieser Anleitung zur Anlage KAP 2010 der der Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG entnommene folgende Hinweis:
5 „Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen (§ 32d Abs. 2 EStG) … Zeilen 24 und 25 … Sind Sie unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt … können auf Antrag die Kapitaleinkünfte mit dem tariflichen Einkommensteuersatz besteuert werden. Dazu tragen Sie in Zeile 24 eine „1“ ein. Eine Nachholung des Antrags nach erstmaliger Abgabe der Einkommensteuererklärung (z.B. im Einspruchsverfahren) ist für das betreffende Kalenderjahr nicht möglich.“
6 Im Einkommensteuerbescheid vom 23. Juni 2011 wurde die Klägerin hinsichtlich der Kapitalerträge erklärungsgemäß veranlagt. Dagegen wandte sie sich mit Einspruch vom 26. Juni 2011 und begehrte die Versteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40d EStG. Mit Einspruchsentscheidung vom 31. August 2011 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Dagegen richtet sich die am 21. September 2011 erhobene Klage.
7 Die Klägerin meint, sie habe ihre Erklärung mittels eines edv-gestützten Programms erstellt und trotz aller Sorgfalt und Sachkenntnis sei ihr ein Fehler unterlaufen, da sie in Zeile 24 des Vordrucks keine „1“ eingetragen habe. Die Erklärungsvordrucke seien nicht einfach zu überblicken. Trotz ihrer Ausbildung als Diplomkauffrau mit Schwerpunkt Steuerrecht sei ihr das Ausfüllen von Formularen nicht beigebracht worden. Eine derartige Fähigkeit besitze sie auch nicht allein deshalb, weil sie alleinige Gesellschafterin der GmbH sei.
8 Sie habe ihre Kapitalerträge bei Zeile 7 des Vordrucks eingetragen, da dort ausdrücklich danach gefragt werde, ob eine inländische Steuerbescheinigung vorliege. Auch die Frage zur Günstigerprüfung in Zeile 4 habe sie mit „1“ für „Ja“ beantwortet. Wie solle sie dann darauf kommen, dass in Zeile 24 nochmals eine Überprüfung stattfinde? Unter der Rubrik „Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen“ werde überhaupt nicht nach Ausschüttungen gefragt. Das Formular sei in sich nicht schlüssig und irreführend.
9 Eine mangelnde Sorgfalt könne sie bei sich nicht erkennen und sie sei völlig ungerechtfertigt benachteiligt.
10 Die Klägerin beantragt, den Einkommensteuerbescheid vom 23. Juni 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 31. August 2011 aufzuheben und die Kapitaleinkünfte der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen.
11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
12 Der Beklagte meint, der Antrag gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG sei nach dessen Satz 4 spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. Es handele sich um eine Ausschlussfrist und in der Erläuterung zum Vordruck werde ausdrücklich darauf hingewiesen. Die Klägerin habe die Frist versäumt und Gründe für eine Wiedereinsetzung nicht angegeben. Auch sei eine andere Vorschrift zur Änderung des Bescheids nicht ersichtlich.
13 Dem Senat hat eine Heftung der Veranlagungs- und der Rechtsbehelfsakten vorgelegen.
14 I. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO), da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben, die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. November 2011 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 30. November 2011.
15 II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG auf Veranlagung der Kapitalerträge abweichend von § 32d Abs. 1 EStG ist verspätet gestellt worden und Wiedereinsetzung nicht zu gewähren.
16 1. Nach § 32d Abs. 1 Satz 1 beträgt die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Abs. 8 EStG fallen, 25 Prozent. Gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1b EStG gilt Abs. 1 der Regelung für Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft auf Antrag nicht, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
17 Dieser Antrag ist nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen. Die Frist ist als Handlungsfrist nicht verlängerbar und eine nachträgliche Antragstellung beispielsweise im Rechtsbehelfsverfahren nicht möglich (Baumgärtel/Lange, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 32d EStG, Rz. 47).
18 Unstreitig hat die Klägerin den Antrag auf Versteuerung nach der tariflichen Einkommensteuer unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens erst in ihrem Einspruch gestellt und damit verspätet.
19 2. Da eine Änderungsvorschrift gemäß der §§ 172ff. der Abgabenordnung (AO) für den Fall, dass ein notwendiger Antrag innerhalb der entsprechenden Frist nicht gestellt wird, nicht einschlägig ist, kann allein über eine Wiedereinsetzung gemäß § 110 AO das erstrebte Ergebnis erreicht werden.
20 a) Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO ist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Schuldmaßstab ist diejenige Sorgfalt, die dem Betroffenen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und seiner persönlichen Verhältnisse zugemutet werden kann (Tipke, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 110 AO, Rz. 12).
21 b) Nach den Umständen des Einzelfalls und den persönlichen Verhältnissen der Klägerin zu urteilen, hat sie das Fristversäumnis verschuldet.
22 Nach den äußeren Umständen zu urteilen, existiert zu der Anlage KAP eine Erläuterung, in der explizit darauf hingewiesen wird, dass einerseits die Inanspruchnahme der Versteuerung nach der tariflichen Einkommensteuer einen Antrag erfordert und dass andererseits dieser Antrag nach Abgabe der Einkommensteuererklärung im Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr gestellt werden kann.
23 Wenn den Erklärungsvordrucken solche erläuternde Hinweise beigefügt werden, ist einerseits zu erwarten, dass die Steuerpflichtigen sich die Mühe machen, vom Inhalt Kenntnis zu erlangen, und andererseits, dass bei möglicherweise auftretenden Rückfragen Kontakt zur Finanzverwaltung gesucht und eine Klärung versucht wird.
24 Da die Klägerin die Vordrucke für unschlüssig und irreführend hält, kann der Senat hieraus nur folgern, dass die Klägerin einerseits von der Erläuterung keine Kenntnis genommen hat und andererseits sich beim Beklagten auch nicht um Klärung bemüht hat. Den Akten lässt sich hierzu jedenfalls nichts Gegenteiliges entnehmen.
25 Nach den persönlichen Verhältnissen der Klägerin zu urteilen, ist diese nach eigenem Bekunden auch steuerlich vorgebildet. Das bedeutet zwar nicht zwingend, dass sie jede einzelne steuerliche Regelung bis ins Detail kennen müsste, aber es wäre - wie bei jedem anderen, nicht steuerlich vorgebildeten Steuerpflichtigen - zumindest zu erwarten gewesen, dass sie in irgendeiner Form in der Einkommensteuererklärung darauf hinweist, dass sie eben nicht den Steuerabzug, sondern das Teileinkünfteverfahren angewendet wissen will. Dies aber lässt sich der Erklärung nirgends entnehmen.
26 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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