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5 A 247/09•VG Halle (Saale) 5. Kammer, 2011-06-29, 5 A 247/09
5 A 247/09Tribunal Administrativo / Câmara 529 de jun. de 2011
Für Schwarzfahrten mit Dienstkraftfahrzeugen, hier: ohne die erforderliche Fahrerlaubnis kann der Dienstherr Schadensersatz auf der Grundlage der in der ZDV 43/2 gefordert werden.(Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2011-06-29
Aktenzeichen: 5 A 247/09
ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2011:0629.5A247.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Für Schwarzfahrten mit Dienstkraftfahrzeugen, hier: ohne die erforderliche Fahrerlaubnis kann der Dienstherr Schadensersatz auf der Grundlage der in der ZDV 43/2 gefordert werden.(Rn.24)
Ein Berufssoldat macht sich regelmäßig gegenüber seinem Dienstherrn schadensersatzpflichtig, wenn er in seiner Position als S 1 Offizier einem Regimentskommandeur gegenüber Soldaten zur Beförderung vorschlägt und dieses dann tatsächlich befördert werden, obwohl die Voraussetzungen für eine solche Beförderung nicht vorliegen. Dem steht nicht entgegen, dass er die Beförderung nicht selbst durchgeführt hat.(Rn.20)
1 Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Leistungsbescheides.
2 Er war mit dem Dienstgrad Hauptmann Berufssoldat der Beklagten und Führer Kaderpersonal des Lazarettsregiments 77 (na). In dieser Funktion schlug der Kläger – nach seinen Angaben in Absprache mit dem Regimentskommandeur - u. a. die Beförderung der wehrübenden Soldatinnen C. und D. vor. Er versicherte dem Regimentskommandeur auf Nachfrage, die Beförderungen gingen in Ordnung. Der Regimentskommandeur, ein Oberstarzt der Reserve nahm danach die Beförderungen vor, während er selbst eine Wehrübung absolvierte. Tatsächlich aber waren – wie der Kläger zumindest hätte wissen müssen – die Beförderungen aufgrund der Vorausbildung der wehrübenden Soldatinnen und den in der ZDV niedergelegten Beförderungsvoraussetzungen nicht möglich.
3 Dem Kläger war der zivile Führerschein aufgrund einer Verkehrsstraftat unter Alkoholeinfluss durch das Amtsgericht entzogen worden. Dies nahm er nicht zum Anlass, den ihm erteilten Militärführerschein abzugeben. Ohne eine weitere zivile Fahrerlaubnis erworben zu haben, führte der Kläger dann in zahlreichen Fällen Militärfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr. Dass er ohne zivile Fahrerlaubnis keine Militärkraftfahrzeuge führen dürfe, war ihm von seinem früheren Vorgesetzten mitgeteilt worden. Ob es sich dabei um einen Befehl gehandelt hat, ist nicht mehr feststellbar. Nach Änderung des Unterstellungsverhältnisses trug sich der Kläger selbst in Fahraufträge als Fahrer ein und führte Dienstkraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Deshalb wurde er mit Strafbefehl des Amtsgerichts Halle vom 29. März 2006 (Az.: 361 Cs 163 Js 1565/06) zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 70,00 EUR verurteilt.
4 In mehreren weiteren Fällen ordnete der Kläger an, Dienstkraftfahrzeuge einzusetzen, die nach Ansicht der Beklagten private Zwecke verfolgten. Gegen den Kläger wurde ein Disziplinarverfahren eröffnet. Während des Disziplinarverfahrens wurde der Kläger mit Urkunde vom 27. Februar 2007 in den Ruhestand versetzt.
5 Das Disziplinarverfahren wurde mit Urteil des Truppendienstgerichts Nord (Az.: N 6 VL 21/06), das auf die mündlichen Verhandlungen vom 24., 26. und 27. September, 11. und 29. Oktober sowie 14. November 2007 erging, abgeschlossen. Der Kläger wurde wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Leutnants der Reserve herabgesetzt. Das Urteil wurde mit Beschluss vom 21. April 2008 dahingehend abgeändert, dass der Kläger in den Dienstgrad eines Leutnants außer Dienst herabgesetzt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Seiten 677 bis 694 der Beiakte E verwiesen.
6 Mit Bescheid vom 28. April 2009 forderte die Wehrbereichsverwaltung Ost den Kläger auf, innerhalb eines Monats 5.987,37 EUR als Schadenersatz zu bezahlen. Zur Begründung führte sie - die Wehrbereichsverwaltung - im Wesentlichen aus, der Kläger habe zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten in den Jahren 2004 und 2005 initiiert und gefördert, dass mit vom Regimentskommandeur Oberstarzt der Reserve Dr. med. E. unterzeichneten Urkunden die wehrübenden Soldatinnen C. und D. zu höheren Dienstgraden ernannt worden seien, obwohl die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Der Rechtsverstoß sei dem Kläger bekannt gewesen, zumindest habe er ihn erkennen müssen. Aufgrund der ungerechtfertigten Beförderung seien den Wehrübenden in den Jahren 2004 bis 2007 Leistungszulagen gezahlt worden, die ihnen in dieser Höhe nicht zugestanden hätten. Der Beklagten sei dadurch ein Schaden in Höhe von 3.297,97 EUR entstanden. Durch die Fahrten des Klägers, die er ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein durchgeführt habe, seien der Beklagten auf der Grundlage der der ZDV 43/2 Punkt 307 zu entnehmenden Entschädigungsbeträge ein Schaden in Höhe von 2.047,14 EUR entstanden. Für die Privatfahrten sei der Beklagten ein weiterer Schaden von 642,44 EUR entstanden.
7 Der Kläger erhob Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 15. Juni 2009 zurückgewiesen wurde. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 17. Juni 2009 zugestellt.
8 Am 17. Juli 2009 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben.
9 Er trägt im Wesentlichen vor, der Beklagten stünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu. Sie seien bisher weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt. Es fehle an einer klaren Berechnung der angeblich unrechtmäßigen Zahlung einer Leistungszulage an die Reservisten C. und D. Es werde ausdrücklich bestritten, dass solche unrechtmäßigen Leistungszulagen gezahlt worden seien. Es werde auch die Höhe des Schadens bestritten. Der Kläger habe die Zahlung der Leistungszuschläge weder angewiesen noch dafür gezeichnet. Dies sei durch fachlich qualifizierte Sachbearbeiter erfolgt.
10 Dem Beklagten sei auch durch die unrechtmäßigen Fahrten (Schwarzfahrten) des Klägers kein Schaden entstanden. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die aufgeführten 47 Fälle mit einer Gesamtfahrtstrecke von 7.103 km keine dienstliche Notwendigkeit gehabt hätten. Diese Dienstfahrten seien vielmehr auch durchzuführen gewesen, wenn nicht der Kläger gefahren wäre. Dann hätten andere Soldaten fahren müssen. Bei den zugrundeliegenden Fahrten sei er auf einzelnen Teilstrecken nicht gefahren. Die dienstlichen Zwecke ergäben sich aus den Einzelkilometern und den im Fahrauftrag niedergelegten Fahrtzwecken. Es werde auch bestritten, dass der Kläger in 9 Fällen angeordnet habe, Dienstkraftfahrzeuge einzusetzen, obwohl hierfür keine dienstliche Veranlassung vorgelegen habe. Auch hier fehle bislang jeglicher substantiierter Vortrag. Auch die Schadenshöhe werde bestritten.
11 Der Kläger beantragt,
12 den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2009 aufzuheben.
13 Die Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Akte des Truppendienstgerichts Nord (Az.: N 6 VL 21/06) verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
17 Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18 Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
19 Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 24 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I 1897) – SG -. Nach dieser Vorschrift hat ein Soldat, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wobei mehrere Soldaten, die gemeinsam den Schaden verursacht haben, als Gesamtschuldner haften. Das liegt hier in allen 3 der von der Beklagten angezogenen Sachverhalte vor.
20 1. Der Kläger hat seine Pflichten verletzt, indem er dem Regimentskommandeur Oberstarzt der Reserve Dr. med. E. vorgeschlagen hat, die Soldatinnen C. und D. zu befördern, obwohl die Voraussetzungen für diese Beförderungen nicht vorlagen. Dieser Sachverhalt wird von dem Kläger zwar bestritten. Er liegt aber vor. Die Kammer folgt insoweit den Feststellungen des Truppendienstgerichts Nord und den dort vernommenen Sachverständigen. Diese erweisen sich bei erneuter Überprüfung als tragfähig. Mit dem bloßen Bestreiten bringt der Kläger keine über die dortige Würdigung – der sich die Kammer anschließt – hinausgehenden Gesichtspunkte vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.
21 Auch der Umstand, dass die Beförderungen nicht von dem Kläger, sondern von seinem Vorgesetzten durchgeführt worden sind, vermag zu nichts anderem zu führen. Zwar ist ein Regimentskommandeur verpflichtet zu überprüfen, ob eine von ihm beabsichtigte Beförderung rechtlich zulässig ist. Unterlässt er diese Prüfung, so verletzt er voraussichtlich seinerseits die ihm obliegenden Pflichten. Dies bringt den Verursachungsbeitrag des Klägers aber nicht zum Wegfall. Denn auch seine Mitwirkung kann nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele. Auch die Adäquanz ist insoweit gegeben. Es obliegt dem für Personal zuständigen S 1 Offizier in erster Linie, die Gesetzmäßigkeit von beabsichtigten Beförderungsentscheidungen zu überprüfen. Es gehört ebenfalls zu seinen Dienstaufgaben, auf Fragen über die Rechtmäßigkeit von Personalmaßnahmen wahrheitsgemäß zu antworten. Er wäre in seiner Funktion sogar verpflichtet gewesen, den Regimentskommandeur von einer Beförderung abzuhalten, indem er auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen hätte. Zudem war es seine Aufgabe, vorgesetzte Dienststellen über die beabsichtigte Beförderung zu unterrichten. Folge einer eventuellen Pflichtverletzung des Regimentskommandeurs könnte allenfalls sein, dass dieser neben dem Kläger haften würde. Das ist hier aber nicht Streitgegenstand.
22 Der Kläger erfüllt auch die subjektiven Voraussetzungen. Sein Handeln war grob fahrlässig. Einem S 1 Offizier müssen die Vorgehensweisen bei der Beförderung von Reservisten geläufig sein. Die Vielzahl von Fehlern (fehlende berufliche Voraussetzung, Nichteinhaltung des Mindestabstands zwischen 2 Beförderungen und Nichtbeteiligung der Stammdienststelle) sind insgesamt so gravierend, dass jedem Personaler (der Kläger war Führer Kaderpersonal) einleuchten muss, dass im Ergebnis eine Beförderung so nicht vorgenommen werden kann.
23 Der Schaden beruht auf der Beförderung. Ein Soldat mit einem höheren Dienstgrad hat weitergehende Ansprüche als ohne diese Beförderung. Auch mit dem pauschalen Bestreiten der Schadenshöhe vermag der Kläger nicht durchzudringen. Die Beklagte legt sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im Klageverfahren detailliert dar, wie sich aus ihrer Sicht die Überzahlung errechnet. Sie stellt auf, welche Ansprüche die Reservistinnen ohne die Beförderung gehabt hätten und stellt dem die tatsächlich aufgrund des höheren Dienstgrades erfüllten Ansprüche gegenüber. Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Fehler bei der Berechnung sind auch sonst nicht ersichtlich.
24 2. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SG sind auch hinsichtlich der Schwarzfahrten erfüllt. Der Kläger hat in diesen Fällen ein dienstliches Kraftfahrzeug der Beklagten geführt, obwohl er hierzu nicht berechtigt war. Das war nicht nur ein Verstoß gegen seine dienstlichen Pflichten, sondern auch eine Straftat, weshalb er mit Strafbefehl des Amtsgerichts Halle vom 29. März 2006 (Az.: 361 Cs 163 Js 1565/06) zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 70,00 EUR verurteilt wurde. Diese Handlung, das Fahren ohne Fahrerlaubnis, wurde von dem Kläger auch vorsätzlich begangen. Er wusste, dass er nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte und schon deshalb keine Kraftfahrzeuge führen durfte. Zudem hat er sich über den Hinweis seines ehemaligen Vorgesetzten, der ihn genau über die Folgen des Verlustes der zivilen Fahrerlaubnis für die Führung dienstlicher Kraftfahrzeuge aufgeklärt hat, nicht beachtet.
25 Dieses Führen von Kraftfahrzeugen hat auch zu einem Schaden bei der Beklagten geführt. Der Betrieb von Kraftfahrzeugen führt zu zusätzlichem Aufwand und Kosten. Der Aufwand und die Kosten entstehen dagegen nicht, wenn das Fahrzeug nicht gefahren wird. Das leuchtet aufgrund des Verbrauchs von Kraft- und Betriebsstoffen, aber auch der durch den Betrieb bedingten Abnutzung von Kraftfahrzeugen ohne Weiteres ein. Das Führen des Kraftfahrzeuges durch den Kläger kann daher nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Aufwand und die Kosten für die Beklagte entfielen. Diese zwangsläufige Verknüpfung zwischen dem Fahren und den Betriebskosten genügt auch den Voraussetzungen der Adäquanztheorie. Das gilt auch dann, wenn man den erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgekommenen Vortrag des Klägers – er habe sich teilweise bei den ihm vorgeworfenen Schwarzfahrten durch andere berechtigte Fahrer ablösen lassen – zugrundelegt. Dem Vortrag kann allerdings auch nicht gefolgt werden. Er ist unsubstantiiert, bezieht sich nicht auf konkrete Fahrten und steht in diametralem Gegensatz zu der bisherigen Behauptung, er habe aufgrund Personalmangels selbst fahren müssen.
26 Soweit der Kläger dem entgegenhält, ein Schaden sei zu verneinen, weil die Fahrten dienstlichen Zwecken gedient hätten, so greift dies nicht durch. Die damit aufgestellte These, eine Schwarzfahrt, die sich mit einem dienstlichen Zweck rechtfertigen lässt, sei nicht schadensstiftend, lässt sich nicht halten.
27 Das Vorbringen des Klägers weist nämlich ausschließlich auf eine alternative Kausalität hin, die im Ergebnis die gleiche Vermögenslage der Beklagten hätte verursachen können. Das ist letztlich die Behauptung, wenn nicht der Kläger die schädigende Handlung begangen hätte, wäre sie – die Handlung - von einem anderen mit demselben wirtschaftlichen Ergebnis durchgeführt worden. Es kann hier offen bleiben, ob eine solche alternative Kausalität zum Entfallen des Schadensersatzanspruches nach § 24 Abs. 1 SG führen kann. Das wäre in Fällen wie dem hier zu entscheidenden diskussionswürdig, weil das Alternativverhalten - die Durchführung dienstlicher Fahrten durch einen hierzu Berechtigten - rechtmäßig gewesen wäre und damit mangels Dienstpflichtverletzung in diesem Falle ein Schaden zu verneinen ist.
28 Dem muss aber nicht weiter nachgegangen werden. Denn auch dann, wenn man zugunsten des Klägers annähme, bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten entfiele der Schadenersatzanspruch, ergäbe sich vorliegend nichts anderes. Dass ein solches Alternativverhalten zu denselben Fahrten und damit zur selben Vermögenslage der Beklagten geführt hätte, lässt sich nämlich nicht feststellen. In Fällen, in denen über eine Alternativkausalität gestritten wird, hat nicht der Geschädigte darzulegen und gegebenenfalls die materielle Beweislast dafür zu tragen, dass es keinen anderen Hergang gibt, der denselben Erfolg erzeugt hätte. Vielmehr hat in diesen Fällen der Schädiger die materielle Beweislast zu tragen. Es wird damit ein Umstand ins Spiel gebracht, der den Schädiger zu entlasten geeignet ist; der mit anderen Worten den verwirkten Schadenersatzanspruch wieder zum Untergehen bringt. Es genügt daher nicht, lediglich zu bestreiten, dass die Fahrten ohne einen dienstlichen Zweck durchgeführt worden seien und im Übrigen die Beklagte aufzufordern, anhand der Fahraufträge oder aus anderen Umständen den fehlenden dienstlichen Zweck nachzuweisen. Im Endergebnis muss das Gericht vom Vorliegen einer alternativen Kausalität überzeugt sein, d. h. im vorliegenden Falle muss für jeden einzelnen Fahrtauftrag feststehen, dass ein dienstlicher Zweck vorlag und die Fahrt durch einen berechtigten Fahrer durchgeführt worden wäre. Hierfür ergibt sich nichts Durchgreifendes aus den Akten oder dem Vortrag der Beteiligten. Der angegebene Zweck auf dem Fahrtauftrag belegt schon nicht sein Vorliegen. Auch die später unter 3. abgehandelten Privatfahrten sind in den Fahraufträgen nicht als solche ausgewiesen. Der dienstliche Zweck allein vermag eine Fahrt noch nicht zu rechtfertigen, es muss auch ein dienstliches Bedürfnis nach dem Einsatz eines Kraftfahrzeugs bestehen. Das kann gerade beim Kläger nicht zweifelsfrei unterstellt werden, wenn man die sich aus den Verwaltungsvorgängen und auch vom Truppendienstgericht in seinem Urteil herangezogenen Umgangsweisen mit Kraftfahrtkapazität betrachtet. Genauso wenig lässt sich die Durchführung der jeweiligen Fahrt durch einen anderen Fahrer belegen. Im Falle des Klägers spricht nach Aktenlage Wesentliches gegen eine solche Annahme. Der Kläger trägt selbst vor, auch deshalb selbst Fahrer gewesen zu sein, weil aufgrund der Personalsituation in seinem Lazarettregiment nicht genügend Fahrer zur Verfügung gestanden hätten. Hieraus lässt sich zwangslos folgern, dass zumindest ein Teil der Fahrten auch aus diesem Grund unterblieben wären. Sollte man den Vortrag des Klägers dahin verstehen, er habe nur der Not gehorchend selbst Fahrzeuge geführt, um die Lücken im Fahrerbestand aufzufüllen, so würde hieraus sogar das Unterbleiben aller Fahrten abzuleiten sein. Dem widerspricht aber der neue Vortrag in der mündlichen Verhandlung. Selbst wenn der Vortrag des Klägers insoweit richtig wäre, so fehlt es an einem Beweis dafür, dass sie so wie geschehen durch den anderen Fahrer durchgeführt worden wären.
29 Die Annahme, eine Schwarzfahrt, die einem dienstlichen Zweck diene, sei nicht schadensstiftend, vermag den Kläger auch in subjektiver Hinsicht nicht zu entlasten. Er hat – wie oben gezeigt – vorsätzlich ein Kraftfahrzeug unter Verstoß gegen ein gesetzliches Fahrverbot geführt und ihm war bewusst, dass hierfür Kosten anfallen. Die Annahme gleichwohl so handeln zu dürfen, wäre strafrechtlich gesehen ein Verbotsirrtum, der schon dort die Schuld nur dann auszuschließen in der Lage ist, wenn er unvermeidbar ist. Davon kann hier nicht die Rede sein. Immerhin ist dem Kläger von seinem früheren Vorgesetzten die Situation mit der Aufforderung geschildert worden, sich nicht mehr in Fahraufträge einzutragen und kein dienstliches Kraftfahrzeug zu führen. Es lässt sich zwar insoweit nicht klären, ob dieser Vorgesetzte einen dementsprechenden Befehl erteilt hat. Über die Anregung hat sich der Kläger allerdings erst nach Veränderung des Unterstellungsverhältnisses und das dann aber systematisch hinweggesetzt.
30 Die Höhe des Schadens, den die Beklagte anhand ihrer durch Verwaltungsvorschrift vorgegebenen Pauschalsätze berechne, ist nicht zu beanstanden. Die Sätze sind im Ergebnis so niedrig, dass die üblichen Kosten für den Betrieb eines Kraftfahrzeuges nicht erreicht werden. Damit ist der Kläger begünstigt und nicht belastet.
31 3. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SG liegen auch hinsichtlich der nachweisbaren Privatfahrten vor. Insoweit ergibt sich die private Veranlassung aus den Verwaltungsvorgängen und den Feststellungen des Truppendienstgerichts Nord. Diesen Wertungen schließt sich die Kammer aufgrund eigener Überprüfung - auch der in den Protokollen der mündlichen Verhandlung wiedergegebenen Aussagen der Zeugen - an. Der Kläger zeigt nicht auf, weshalb diese Feststellungen – die er in Rechtskraft hat erwachsen lassen – fehlerhaft sein sollen. Auch in einer solchen Prozesssituation genügt das pauschale Bestreiten der fehlenden dienstlichen Veranlassung nicht. Die Kammer hält es auch nicht für erforderlich, von Amts wegen die Beweiserhebung des Truppendienstgerichts Nord im Disziplinarverfahren zu wiederholen. Zweifel an den im Wortlaut wiedergegebenen Zeugenaussagen werden weder von dem Kläger aufgezeigt noch sind solche sonst ersichtlich. Es liegt auch keine Situation vor, in der sich der Sachverhalt aufgrund der Würdigung unterschiedlicher Aussagen und der Glaubhaftigkeit bzw. Nichtglaubhaftigkeit der Aussage verschiedener Zeugen ergibt.
32 Auch hier ist das subjektive Element gegeben. Der Kläger hat erkannt, dass die Kraftfahrzeuge für private Zwecke eingesetzt wurden. Ihm musste klar sein, dass dies gegen die in den ZDV verkörperten Befehle über die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen verstößt.
33 Die Höhe der angesetzten Kosten ist nicht zu beanstanden. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 2. verwiesen.
34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.
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