ArbG Magdeburg 6. Kammer, 2011-12-08, 6 Ca 1216/11

6 Ca 1216/11Tribunal do Trabalho / Chamber 68 de dez. de 2011

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Regest

1. Die Tätigkeit eines persönlichen Referenten eines Landesministers kann nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG zum Ende der Legislaturperiode befristet werden.(Rn.15) 2. Ein mehrfach befristeter Arbeitsvertrag gilt nicht mit dem früheren, unzulässig vereinbarten Vertragsende gemäß § 16 S.1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen, sondern wird über das zulässige Ende hinaus als unbefristeter Arbeitsvertrag bis zu dem zulässig vereinbarten Vertragsende fortgeführt.(Rn.16) Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 3. Kammer, 24. Januar 2013, 3 Sa 23/12, Urteil nachgehend BAG, 10. September 2013, 7 AZR 616/13

Texto completo

ArbG Magdeburg 6. Kammer — 6 Ca 1216/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-08

Aktenzeichen: 6 Ca 1216/11

ECLI: ECLI:DE:ARBGMAG:2011:1208.6CA1216.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 14 Abs 1 S 2 Nr 4 TzBfG, § 16 S 1 TzBfG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die Tätigkeit eines persönlichen Referenten eines Landesministers kann nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG zum Ende der Legislaturperiode befristet werden.(Rn.15)

  2. Ein mehrfach befristeter Arbeitsvertrag gilt nicht mit dem früheren, unzulässig vereinbarten Vertragsende gemäß § 16 S.1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen, sondern wird über das zulässige Ende hinaus als unbefristeter Arbeitsvertrag bis zu dem zulässig vereinbarten Vertragsende fortgeführt.(Rn.16)

Verfahrensgang

nachgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 3. Kammer, 24. Januar 2013, 3 Sa 23/12, Urteil nachgehend BAG, 10. September 2013, 7 AZR 616/13

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.832,61 € festgesetzt.

  4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin macht die Unwirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses geltend.

2 Sie wurde vom beklagten Land ab 01.01.2008 eingestellt und bezog zuletzt ein Monatsgehalt in Höhe von 3.610,87 €. In § 1 des Arbeitsvertrages vom 14.12.2007 vereinbarten die Parteien:

3 „Frau A. wird ab dem 01. Januar 2008 als vollbeschäftigte Tarifbeschäftigte beim Ministerium für … des Landes Sachsen-Anhalt befristet eingestellt. Einstellungsgrund und damit sachlicher Grund gem. § 14 Abs. 1 Nr. 4 Teilzeit- u. Befristungsgesetz (TzBfG) ist die Verwendung als persönliche Referentin von Frau Ministerin Dr. B. Die Befristung erfolgt für die Dauer der Amtszeit der Ministerin, längstens bis zum Ende der fünften Legislaturperiode des Landtags von Sachsen-Anhalt.“

4 Nach dem Rücktritt von Frau Ministerin Dr. B zum …2009 wurde der Klägerin ein vom beklagten Land unter dem 28.12.2009 bereits unterschriebener Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 14.12.2007 angeboten, den die Klägerin am 11.01.2010 unterzeichnet zurückreichte. Darin heißt es:

5 „§ 1 ändert sich wie folgt: Die Worte „von Frau Ministerin Dr. B.“ und „der Amtszeit der Ministerin“ werden ersatzlos gestrichen. Die anderen Paragraphen behalten ihre Gültigkeit.“

6 Die Klägerin befand sich seinerzeit in Elternzeit und nahm ihre Arbeit am 17.02.2010 wieder auf. Mit Schreiben vom 05.04.2011 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, dass ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 18.04.2011 ende, da die konstituierende Sitzung des neuen Landtages aller Voraussicht nach am 19.04.2011 stattfinden werde. Gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses auf Grund der Befristung wandte sich die Klägerin mit vorliegender, beim Arbeitsgericht am 29.04.2001 eingegangener und dem beklagten Land am 10.05.2011 zugestellter Klage.

7 Die Klägerin beantragt,

8 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 14.12.2007 und dem Änderungsvertrag vom 28.12.2009/11.01.2010 endet, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über das Ende der 5. Legislaturperiode des Landtages von Sachsen-Anhalt fortbesteht.

9 Das beklagte Land beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, namentlich auf den Arbeitsvertrag vom 14.12.2007 (Bl. 27 d.A.), sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 17.11.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12 Die Klage ist unbegründet.

13 Es kann nicht festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über das Ende der 5. Legislaturperiode des Landtages von Sachsen-Anhalt hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht. Denn dieses ist auf Grund der in dem Arbeitsvertrag vom 14.12.2007 vereinbarten Befristung beendet worden (§ 15 II TzBfG).

14 In dem Arbeitsvertrag ist nicht nur dessen Befristung auf die Amtszeit der Ministerin Dr. B. vereinbart worden, sondern auch, dass der Vertrag „längstens bis zum Ende der 5. Legislaturperiode des Landtags“ dauern soll. Beide Vereinbarungen zum Ende des Arbeitsverhältnisses sind voneinander unabhängig und daher selbständig getroffen worden. Denn es ist bei Vertragsschluss nicht abzusehen gewesen, ob die Amtszeit von Frau Dr. B. vor oder mit dem Ende der Legislaturperiode enden würde. Bei der Befristung des Arbeitsverhältnisses auf die Legislaturperiode handelt es nicht um ein nach dem Kalender bestimmbares Vertragsende, so dass der Arbeitsvertrag nicht nach § 15 I TzBfG mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit geendet hat, sondern nach § 15 II TzBfG mit dem Erreichen des Vertragszweckes, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung der Klägerin über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. Eine solche Mitteilung ist mit Schreiben vom 05.04.2011 erfolgt, mit dem das beklagte Land die Klägerin von dem bevorstehenden Ablauf der fünften Legislaturperiode des Landtags und des damit verbundenen Endes des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 18.04.2011 in Kenntnis gesetzt hat.

15 Die vereinbarte Befristung ist nach § 30 I des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der auf Grund der Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrages auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden ist, auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zulässig. Sie entbehrt nicht des nach § 14 I 1 TzBfG erforderlichen, sie rechtfertigenden sachlichen Grundes. Ein solcher liegt nach § 14 I 2 Nr. 4 TzBfG vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. So liegt der Fall hier. Nach § 1 des Arbeitsvertrages ist Einstellung- und Befristungsgrund die Verwendung der Klägerin als „persönliche Referentin von Frau Ministerin Dr. B.“. Auch nachdem durch den Änderungsvertrag die Worte „von Frau Ministerin Dr. B.“ gestrichen worden waren, ist die vertragsmäßige Arbeitsleistung der Klägerin als persönliche Referentin des Ministers für Gesundheit und Soziales unverändert geblieben. Die Eigenart einer solchen Tätigkeit rechtfertigt eine Befristung des Arbeitsvertrages auf die Legislaturperiode des Landtages. Denn der Tätigkeit ist es zu eigen, dass zwischen dem Referenten und der Person, für die er „persönlich“ tätig ist, ein besonders enges Vertrauensverhältnis bestehen muss. Ein Referent, der das Vertrauen seines Ministers nicht mehr besitzt, kann seine Funktion als persönlicher Referent nicht mehr sachgerecht erfüllen. Gleiches gilt, wenn der Minister, dessen Vertrauen der Referent genießt, aus dem Amt scheidet. Dies ist notwendigerweise mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages der Fall. Dann endet das Amt der Mitglieder der Landesregierung (Art. 71 I Verf LSA). Dies ist zugleich das Ende der - auch Legislaturperiode genannten - Wahlperiode des Landtages (Art. 43 I Verf LSA). In Anbetracht dessen erscheint es sachlich gerechtfertigt, die Tätigkeit eines persönlichen Referenten zeitlich zu begrenzen auf die nach der Verfassung des Landes längstmögliche Amtszeit eines Ministers, mithin auf die Zeit bis zum Ende der Legislaturperiode. Nach der Neuwahl des Landtages muss es den Mitgliedern der dann zu bildenden Regierung möglich sein, frei zu entscheiden, von welchen persönlichen Referenten sie sich vertrauensvoll beraten, unterstützen und zuarbeiten lassen wollen. Dadurch wird dem parlamentarischen Recht des neu zusammengesetzten Landtages Rechnung getragen, eine Landesregierung nach den aktuellen, vom Wähler bestimmten Mehrheitsverhältnissen zu erhalten.

16 Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht hat im Zeitpunkt des Vertragsendes nach § 15 II TzBfG nicht bereits ein unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen den Parteien bestanden. Für mehrfache Befristungen ist anerkannt, dass jede für sich rechtlich auf ihre Wirksamkeit hin zu beurteilen ist (BAG, NZA 2002, 85; ErfK-Müller=Glöge, 11. Auflage, § 3 TzBfG, Rn 13; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Auflage, Rn 54). So hat eine etwaige Unwirksamkeit einer Zweckbefristung auf die zugleich vereinbarte Zeitbefristung keinen Einfluss. Sie führt nur dazu, dass das Arbeitsverhältnis nicht bereits auf Grund der etwaigen früheren Zweckerfüllung endet, sondern bis zum Ablauf der vorgesehenen Höchstdauer fortbesteht. Ist das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt ohnehin fortgesetzt worden, gewinnt die Zweckbefristung keine Bedeutung (BAG, NZA 2008, 111; BAG, NZA 2002, 87; ErfK-Müller=Glöge, ebenda). Das bedeutet, dass ein mehrfach befristeter Arbeitsvertrag nicht mit dem früheren, unzulässig vereinbarten Vertragsende gemäß § 16 S. 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Vielmehr wird der Vertrag über das unzulässige Ende hinaus als befristeter Arbeitsvertrag fortgeführt bis zu dem zulässig vereinbarten Vertragsende.

17 Dem entsprechend ist das Arbeitsverhältnis der Parteien nach der Beendigung der Amtszeit von Frau Dr. B. als befristeter Arbeitsvertrag fortgesetzt worden. Denn das beklagte Land hat darauf verzichtet, das mögliche Ende des Vertrages geltend zu machen und die Klägerin hiervon gemäß § 15 II TzBfG zu unterrichten. Zudem haben die Parteien einen Änderungsvertrag geschlossen, den die Klägerin am 11.01.2010 dem beklagten Land unterzeichnet zurückgereicht hat. Danach wurden in § 1 des Arbeitsvertrages vom 14.12.2007 die Worte „von Frau Ministerin Dr. B.“ und „der Amtszeit der Ministerin“ gestrichen. Damit wurde die in dem Arbeitsvertrag vereinbarte, an die Amtszeit von Frau Ministerin Dr. B. gebundene Zweckbefristung einvernehmlich aufgehoben.

18 Ebenso wenig ist zwischen den Parteien nach § 15 V TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Nach dieser Bestimmung gilt ein Arbeitsverhältnis, das nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird, als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Dabei ist für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderlich, dass der Arbeitnehmer über die Vertragszeit hinaus seine Arbeitsleistung weiter erbringt (BAG, NZA 2003, 153; ErfK-Müller=Glöge, 11. Auflage, § 15 TzBfG, Rn 27). Diese Voraussetzung hat erst nach der Aufnahme der Arbeit durch die Klägerin am 17.02.2010 vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt ist für eine Anwendung des § 15 V TzBfG jedoch kein Raum mehr gewesen. Denn die Vertragszeit, über die hinaus das Arbeitsverhältnis hätte fortgesetzt werden können, ist bereits durch den am 11.01.2010 zustande gekommen Änderungsvertrag, mit dem die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf die Amtszeit von Frau Ministerin B. aufgehoben worden ist, obsolet geworden.

19 Im Übrigen ist die in dem Arbeitsvertrag vom 14.12.2007 enthaltene Befristung auf die Legislaturperiode mit dem Änderungsvertrag nicht aufgehoben worden. Dies ergibt die Auslegung des Vertragsangebots des beklagten Landes. Dessen Inhalt ist nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie es die Klägerin als Erklärungsempfängerin nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste (vgl. BAG, NZA 2004, 150; BAG, BB 1991, 913f; Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Auflage, § 133, Rn 9). Die Klägerin musste das Angebot zum Abschluss des Änderungsvertrages nach Treu und Glauben so verstehen, dass der Arbeitsvertrag vom 14.12.2007 nur insoweit abgeändert werden sollte, als aus diesem Worte gestrichen worden sind. Denn der Änderungsvertrag enthält ausdrücklich den Passus „alle anderen Paragraphen behalten ihre Gültigkeit“. Auch wenn darin von „Paragraphen“ die Rede ist, ist dies doch so zu verstehen, dass alle anderen „Regelungen“ des Arbeitsvertrages ihre Gültigkeit behalten sollten. Denn der mit dem Änderungsvertrag abgeänderte § 1 des Arbeitsvertrages vom 14.12.2007 enthält mehrere Regelungen, aus denen nur einzelne Worte gestrichen worden sind. Dies zeigt den der Klägerin erkennbaren Willen des erklärenden Landes, dass abgesehen von den gestrichenen Worten alle Regelungen des Arbeitsvertrages weiter gelten sollten. Dies gilt namentlich für die von den Streichungen nicht betroffene Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsvertrages auf die Legislaturperiode.

20 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 II ArbGG, 91 I ZPO.

21 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 61 I, 46 II ArbGG, 3 ZPO.

22 Gründe, die Berufung – soweit sie nicht ohnehin nach § 64 II c) ArbGG eröffnet ist - zuzulassen, bestehen nicht.

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