LG Dessau-Roßlau 4. Zivilkammer, 2011-10-07, 4 O 8/11

4 O 8/11Tribunal Cantonal / Câmara Civil IV7 de out. de 2011

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Regest

Bei behördlich genutzten Fahrzeugen kann die entfallende Nutzungsmöglichkeit einen ersatzfähigen Schaden darstellen, wenn der Eigentümer auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet, aber eine fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung vorliegt. Die Höhe der zuzubilligenden Nutzungsentschädigung richtet sich nicht notwendig nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch, wenn im Einzelfall für die Schadensberechnung erhebliche Gesichtspunkte hinzutreten, die die Tabelle nicht angemessen abbildet.(Rn.11)

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LG Dessau-Roßlau 4. Zivilkammer — 4 O 8/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-10-07

Aktenzeichen: 4 O 8/11

ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2011:1007.4O8.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 249 BGB, § 287 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Bei behördlich genutzten Fahrzeugen kann die entfallende Nutzungsmöglichkeit einen ersatzfähigen Schaden darstellen, wenn der Eigentümer auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet, aber eine fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung vorliegt. Die Höhe der zuzubilligenden Nutzungsentschädigung richtet sich nicht notwendig nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch, wenn im Einzelfall für die Schadensberechnung erhebliche Gesichtspunkte hinzutreten, die die Tabelle nicht angemessen abbildet.(Rn.11)

Orientierungssatz

Zitierungen: Anschluss BGH, 26. März 1985, VI ZR 267/83, NJW 1985, 2471; OLG Naumburg, 26. Februar 2009, 1 U 76/08, NJW-RR 2009, 1187; OLG München, 25. Januar 1990, 24 U 266/89, NZV 1990, 348; OLG Stuttgart, 16. November 2004, 10 U 186/04, NZV 2005, 309 und OLG Hamm, 3. März 2004, 13 U 162/03, NZV 2004, 472.(Rn.11)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 315,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07. April 2010 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 57,60 € zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 56 % und die Beklagte 44 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung weiterer Nutzungsausfallentschädigung in Anspruch, für den die Beklagte dem Grunde nach uneingeschränkt haftet. Bei einem Verkehrsunfall, der sich am 07. März 2010 gegen 5.20 Uhr auf der Bundesautobahn A 9, km 60, in Richtung München ereignete, wurde das dem Kläger gehörende Notarzteinsatzfahrzeug, welches sich gerade im Einsatz befand, durch ein Fahrzeug der Beklagten beschädigt. Hierbei handelt es sich um einen Audi A 6 Avant 2.7 TDI tiptronic. Die Beklagte hat den Schaden - bis auf die hier streitgegenständliche - Nutzungsausfallentschädigung zu 100 % reguliert. Für die Dauer der 6-tägigen Reparatur hat die Beklagte dem Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung von täglich 79,00 € gezahlt.

2 Der Kläger begehrt die Zahlung restlicher Nutzungsausfallentschädigung und ist hierzu der Ansicht, dass für die entgangene Nutzung des beschädigten Notarzteinsatzfahrzeuges eine Nutzungsausfallentschädigung von täglich 200,00 € angemessen sei. Aufgrund der Besonderheit, dass das beschädigte Fahrzeug als Notarztfahrzeug genutzt werde, könne bei der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung auch nicht auf die Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch zurückgegriffen werden. Angemessen sei daher vielmehr eine Entschädigung in Höhe von 60 % der fiktiven Mietwagenkosten. Der durchschnittliche Mietpreis für die Anmietung eines gleichwertigen Notarztfahrzeuges betrage - so hat der Kläger zunächst behauptet - 375,00 €, so dass 60 % hiervon 214,20 € ausmachen. Nach der mit Auflagenbeschlusses vom 24. Juni 2011 an den Kläger erteilten Auflage, eine Mietpreisliste vorzulegen, trägt dieser nunmehr vor, mit der Fa. … GmbH, einem Vermieter von Rettungsfahrzeugen ein Rahmenvertragsverhältnis zu führen und legt die hierfür geltende Preisliste vor, wobei wegen der Einzelheiten auf Bl. 63 d.A. verwiesen wird.

3 Ferner, so behauptet der Kläger weiter, verfüge er lediglich über ein Notarzteinsatz-fahrzeug mit einer Sonderausstattung im Wert von ca. 34.000,00 €. Aufgrund des unfallbedingten Ausfalles dieses Fahrzeuges hätte nunmehr für die erforderlichen Notarzteinsatzfahrten das ebenfalls zum Fuhrpark gehörende Blutkurierfahrzeug genutzt werden müssen. Hierfür sei der Umbau der Sonderausstattung erforderlich gewesen. Auch hätte die gesamte Organisation der Fahrzeugeinteilung gestrafft werden müssen, um nunmehr das Fehlen des Blutkurierfahrzeuges zu kompensieren. Insoweit hätte zusätzlich das ansonsten für die Behinderten- und Krankentransporte genutzte Fahrzeug für die Bluttransporte eingesetzt werden müssen. Zudem hätten die Dienstpläne angepasst werden müssen, was alles mit einem nicht unerheblichen Arbeits- und Verwaltungsaufwand verbunden gewesen sei.

4 Der Kläger beantragt,

5 die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 726,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07. April 2010 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 114,84 € zu zahlen.

6 Die Beklagte beantragt,

7 die Klage abzuweisen.

8 Sie ist der Ansicht, dass die Nutzungsausfallentschädigung auch bei dem hier beschädigten Notarzteinsatzfahrzeug nach der Tabelle von Sanden/Danner/ Küppersbusch zu entschädigen sei, da es keine Veranlassung für eine Unterscheidung nach der konkreten Nutzungsart des Fahrzeuges gebe. Hinsichtlich der vom Kläger angesetzten 60 % der fiktiven Mietwagenkosten bestreite sie die behauptete Höhe. Zudem, so meint die Beklagte weiter, stehe dem Kläger aufgrund dessen, dass es ihm nach dem eigenen Vortrag möglich gewesen sei, den Ausfall des Notarzteinsatzwagens durch den eigenen Fahrzeugbestand zu kompensieren, überhaupt keine Nutzungs-ausfallentschädigung zu.

9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10 Die zulässige Klage ist teilweise begründet, im übrigen unbegründet.

11 Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein weiterer Anspruch auf Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 315,00 € zu, § 249 BGB. Das Gericht folgt insoweit der in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 1985, 2471; OLG Naumburg, NJW-RR 2009, 1187; OLG München, NZV 90, 348; OLG Stuttgart, NZV 2005, 309; OLG Hamm, NZV 2004, 472; BGH VersR 2008, 369, zwar offengelassen, aber zur Bejahung einer Nutzungsausfallentschädigung tendierend), herrschenden Meinung, wonach bei einem behördlich genutzten Fahrzeug - wie hier der Rettungswagen eines gemeinnützigen Vereins - die entfallende Nutzungsmöglichkeit einen ersatzfähigen Schaden darstellen kann, wenn der Eigentümer auf die kostenintensive Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet. Hiernach steht einer Behörde für den zeitweiligen Entzug des Gebrauchsvorteils von Kraftfahrzeugen immer dann eine Entschädigung zu, wenn die in dem Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug liegende Entbehrung sich für den Geschädigten als fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat und die weiteren unabdingbaren Voraussetzungen, nämlich Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille, gegeben sind. Eine berechenbare konkrete Vermögenseinbuße ist hingegen nicht erforderlich (OLG München, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.).

12 Eine solche fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung lag hier vor. Der Kläger hat nunmehr substantiiert dargetan, dass der Ausfall des beschädigten Notarzteinsatzwagens eine erhöhte Organisation der erforderlichen Einsatzfahrten mit den verbleibenden Rettungsfahrzeugen bedingt hat. So mussten die in diesem Zeitraum anstehenden Notarzteinsätze mit dem ansonsten für Blutkurierdienste verwendeten Fahrzeug kompensiert werden, was zudem einen Umbau der Sonderausstattung notwendig gemacht hat. Auch mussten die in diesem Zeitraum erforderlich gewordenen Blutkuriereinsätze nunmehr mit dem Fahrzeug, mit dem üblicherweise die Behinderten- und Krankentransporte durchgeführt werden, kompensiert werden. Die jeweiligen Dienstpläne der Besatzungen, insbesondere auch im Hinblick auf die jeweiligen Fahrzeugübernahmen mussten angepasst werden. Dies alles ist mit einem nicht unerheblichen Arbeits- und Verwaltungsaufwand verbunden, so dass hier von einem fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil im Sinne der oben genannten Rechtsprechung auszugehen ist. Da in der streitgegenständlichen Ausfallzeit von 6 Tagen ausweislich des vorgelegten Fahrtenbuches auch entsprechende Notarzteinsatzfahrten durchgeführt wurden, ist auch von einer Nutzungsmöglichkeit und einem Nutzungswille auszugehen, so dass hier eine Nutzungsausfallentschädigung dem Grunde nach zu erstatten ist.

13 Hinsichtlich der Höhe der Nutzungsentschädigung, die nach § 287 ZPO richterlich zu schätzen ist, folgt das Gericht der Ansicht des Klägers, wonach vorliegend aufgrund der Besonderheit der Nutzung des Fahrzeuges als Rettungsfahrzeug die Entschädigung nicht nach der Tabelle von Sanden/Danners/Küppersbusch zu erfolgen hat (so auch OLG Naumburg, a.a.O.; jedoch ohne nähere Begründung). Auch wenn diese Tabelle heute als richterrechtlich anerkannte Grundlage der Schätzung von Nutzungsausfallentschädigungen anzusehen ist, berücksichtigt sie hier im Einzelfall eben nicht alle für die Schadensbemessung erheblichen Gesichtspunkte, so dass eine entsprechende Anwendung unbillig wäre. So verfügt das hier verunfallte Fahrzeug nach dem substantiierten und nicht bestrittenen Vortrag des Klägers über eine Sonderausstattung von ca 34.000,00 €, was gegenüber der Sonderausstattung eines Privatfahrzeuges erheblich ins Gewicht fällt. Auch basiert die Tabelle von Sanden/Danners/Küppersbusch auf einer täglichen Fahrstrecke von durchschnittlich 30 km, die bei den hier durchgeführten Einsatzfahrten ausweislich des vom Kläger vorgelegten Auszuges aus dem Fahrtenbuch in der hier streitgegenständlichen Reparaturzeit um ein Vielfaches überschritten worden ist.

14 Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es vorliegend, von dem typischen Entschädigungssatz der Tabelle von Sanden/Danners/Küppersbusch abzuweichen und stattdessen von pauschalierten Ausfallkosten in Höhe von 60 % fiktiver Kosten einer Anmietung eines Ersatzfahrzeuges (so auch Dr. Reitenspiess, DAR 1993, 142) auszugehen.

15 Nach der nunmehr vom Kläger vorgelegten Preisliste der Fa. … GmbH, mit der der Kläger nach eigenem Vortrag aufgrund eines Rahmenvertrages gebunden ist, beträgt der Tagessatz jedoch nicht - wie ursprünglich behauptet - 375,00 €, sondern in dem hier zu entscheidenden konkreten Einzelfall 219,17 €. Denn wie aus der Preisliste ersichtlich, ist als Tagessatz bei einem ab 5 Tage angemieteten Fahrzeuges (da hier Ausfallzeit 6 Tage) ein Betrag von 133,50 € anzusetzen. Zuzüglich eines weiteren Entgeltes für die Haftungsfreistellung von täglich 49,00 €, eines Einmalbetrages für die Übergabe und Einweisung von 70,00 € sowie eines weiteren Einmalbetrages für die Endreinigung von 150,00 € würde die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für 6 Tage vorliegend 1.315,00 € betragen. Ein etwaiger Mehrbetrag für zusätzlich gefahrene Kilometer ist hingegen nicht anzusetzen, da ausweislich des vorgelegten Auszuges des Fahrtenbuches eine Tagespauschale von 300 km nicht überschritten worden ist. Dies ergibt somit bei einer Anmietzeit von 6 Tagen einen durchschnittlichen Tagesmietpreis von 219,17 €, so dass 60 % hiervon mithin 131,50 € betragen. Da die Beklagte bereits eine tägliche Nutzungsausfallentschädigung von 79,00 € gezahlt hat, steht dem Kläger für die verausfallte Zeit von 6 Tagen noch eine weitere Entschädigung in Höhe von 315,00 € zu, deren Zahlung der Kläger mit der Klage beanspruchen kann.

16 Ferner hat der Kläger gegen die Beklagte noch Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 57,60 €, §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Dabei ist jedoch - entgegen der Ansicht des Klägers - von einem berechtigten Gegenstandswert von 4.797,38 € auszugehen, so dass bei einer anzusetzenden 1,3-Geschäftsgebühr von 391,30 € Rechtsanwaltskosten in Höhe von 503,73 € erstattungsfähig sind. Aufgrund der Teilzahlung der Beklagten von 446,13 € kann der Kläger daher noch Zahlung von weiteren 57,60 € verlangen.

17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

18 Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 3 ZPO.

19 Beschluss

20 Der Streitwert wird auf 726,00 € festgesetzt.

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