Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2011-02-16, 2 K 594/07

2 K 594/07Tribunal Fiscal / Divisão 216 de fev. de 2011

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Regest

1. Besteht Streit über den Umfang der für die Erfüllung der Aufbewahrungspflicht notwendigen Stellfläche (Prüfer ermittelte ca. 0,08 qm; Steuerpflichtiger behauptet 2,5 qm) trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (Rn.29) (Steuerpflichtiger nahm trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens in der mündlichen Verhandlung nicht teil; Ordnungsgeldfestsetzung blieb erfolglos). 2. Zur Schätzung der Kosten für die Datenarchivierung wenn die beantragten Kosten für die Datenarchivierung die Aufwendungen für die laufende Buchführung übersteigen und der Berater die Kosten der Datensicherung nicht in Rechnung stellt (Rn.34) . 3. Kosten für die Bereitstellung und Wiederlesbarmachung von Daten sind keine Kosten der Aufbewahrung; sie fallen allenfalls im Rahmen einer Außenprüfung an; für die Bildung einer Rückstellung muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass derartige Kosten anfallen (Rn.35) .

Texto completo

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat — 2 K 594/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-02-16

Aktenzeichen: 2 K 594/07

ECLI: ECLI:DE:FGST:2011:0216.2K594.07.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 5 Abs 1 EStG 2002, § 249 Abs 1 S 1 HGB, § 147 Abs 3 S 1 AO, § 147 Abs 4 AO

Orientierungssatz

  1. Besteht Streit über den Umfang der für die Erfüllung der Aufbewahrungspflicht notwendigen Stellfläche (Prüfer ermittelte ca. 0,08 qm; Steuerpflichtiger behauptet 2,5 qm) trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (Rn.29) (Steuerpflichtiger nahm trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens in der mündlichen Verhandlung nicht teil; Ordnungsgeldfestsetzung blieb erfolglos).

  2. Zur Schätzung der Kosten für die Datenarchivierung wenn die beantragten Kosten für die Datenarchivierung die Aufwendungen für die laufende Buchführung übersteigen und der Berater die Kosten der Datensicherung nicht in Rechnung stellt (Rn.34) .

  3. Kosten für die Bereitstellung und Wiederlesbarmachung von Daten sind keine Kosten der Aufbewahrung; sie fallen allenfalls im Rahmen einer Außenprüfung an; für die Bildung einer Rückstellung muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass derartige Kosten anfallen (Rn.35) .

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1 Streitig ist die zutreffende Höhe einer Rückstellung für aufbewahrungspflichtige Unterlagen.

2 Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Handelsvertreter und erstellt regelmäßig Bilanzen. Eigentümer des von den Eheleuten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses ist die Klägerin. In diesem Haus nutzt der Kläger für seine berufliche Tätigkeit eine Gesamtfläche von 55,99 qm (Arbeitszimmer 10,26 qm, Lager 10,94 qm und Garage 34,79 qm). Aufgrund eines zwischen den Klägern geschlossenen Mietvertrages betrug die monatliche Miete für das Lager und die Garage zusammen 300 DM (=153,39 €) und für das Arbeitszimmer 100 DM (=51,13 €). Die Nebenkosten für die angemieteten Räume betrugen im Streitjahr insgesamt 490,80 €. Für das Streitjahr ergab sich ein Gewinn von 33.052,23 €, wobei der Kläger eine Rückstellung für aufbewahrungspflichtige Unterlagen in Höhe von 18.265 € berücksichtigt hatte. Der Kläger ging bei der Berechnung der Rückstellung so vor, dass er zunächst die jährlichen Aufbewahrungskosten für jeden aufbewahrungspflichtigen Jahrgang wie folgt berechnete:

3 | | | | | --- | --- | --- | | Aufbewahrungsdauer der Unterlagen | 10 Jahre | 6 Jahre | | Benötigte Regalstandfläche plus anteilige Verkehrsfläche | 1,5 qm | 1 qm | | Raumkosten qm/Monat | 6 € | 6 € | | Jährliche Raumkosten (6 € x Fläche x 12 Monate) | 108 € | 72 € | | jährliche Kosten für die Vorhaltung von Daten | 150 € | 150 € | | Jährliche Kosten/aufbewahrungspflichtigen Jahrgang | 258 € | 222 € |

4 Die Beträge multiplizierte der Kläger mit der verbleibenden Aufbewahrungsdauer für aufbewahrungspflichtige Unterlagen der Jahre 1993 bis 2002 und zinste die jeweiligen Beträge ab (auf die Berechnung des Klägers -Bl. 21 FGA- wird ergänzend Bezug genommen).

5 Der Beklagte (das Finanzamt –FA-) setzte die Einkommensteuer aufgrund der im September 2004 eingereichten Einkommensteuererklärung mit Bescheid vom 29. Oktober 2004 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) fest. Mit Bescheiden vom 13. Dezember 2004 und vom 30. November 2005 änderte das FA diese Festsetzung; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb jeweils bestehen.

6 In der Zeit vom 11. Oktober 2005 bis zum 16. Februar 2006 führte das FA beim Kläger eine Außenprüfung durch. Während der Außenprüfung besichtigte der Prüfer die Betriebsräume. In dem vom Kläger als Lager gemieteten Raum befanden sich am Tage der Besichtigung auf einer Länge von 2,5 m zwei sich gegenüberstehende Regale mit einer Tiefe von 40 cm. Die Regale waren bereits voll abgeschrieben. In dem Lager befanden sich im Wesentlichen die Muster des Klägers. Der Prüfer forderte den Kläger während der Besichtigung der Lagerräume auf, ihm die für das Jahr 2002 angefallenen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen vorzulegen. Die vorgelegten Unterlagen umfassten 3 Heftungen, die nach Auffassung des Prüfers in 2 Aktenordnern abgeheftet werden konnten. Weitere Unterlagen wurden dem Prüfer nicht vorgelegt.

7 Der Prüfer ermittelte unter Berücksichtigung einer Miete für das Lager von 4,08 €/qm (153,39 € : 45,73 qm zuzügl. 490,80 € : 55,99 qm : 12 Monate) und einer Lagerfläche von 0,08 qm je Jahrgang aufbewahrungspflichtige Unterlagen eine Rückstellung in Höhe von 254,80 €.

8 Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Außenprüfung erließ das FA am 21. März 2006 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2002 und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs trug der Kläger vor, die Höhe der Rückstellung sei vom Betriebsprüfer unzutreffend ermittelt worden. Zutreffenderweise sei von 4,20 €/qm monatlicher Miete einschließlich Nebenkosten auszugehen. Hinzu komme die Abschreibung der Regale von 1,80 €/qm monatlich. Hieraus resultierten Kosten von 6 € monatlich je qm. Bei einem Stellflächenbedarf von 2,5 qm ergäben sich jährliche Kosten von (6 € x 12 Monate x 2,5 qm =) 180 €. Hinzu kämen (jährliche) Kosten für die Sicherung der Datenbestände, des Personalaufwandes zur Archivierung der Unterlagen im Unternehmen und der Bereitstellung der Sicherungs-CD und der elektronischen Sicherung der Buchhaltungsbestände in Höhe von geschätzt 150 € (je Jahrgang); zusammen ergäben sich so jährliche Kosten von 330 €. Für die Unterlagen des Jahres 1993 betrage die verbleibende Aufbewahrungsdauer 2 Jahre (Rückstellung für 1993 = 2 x 330 € = 660 €), für das Jahr 1994 3 Jahre (3 x 330 € = 990 €) und so weiter und schließlich für das Jahr 2002 11 Jahre (Rückstellung = 11 x 330 € = 3.630 €); für die Unterlagen der Jahre 1993 bis 2002 betrage der Rückstellungsbedarf somit insgesamt 21.450 €.

9 Das FA änderte den angefochtenen Bescheid am 12. März 2007 aus anderen Gründen und wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 10. April 2007 zurück. Zur Begründung führte es aus, der Prüfer habe festgestellt, dass für die Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen je Kalenderjahr eine Grundfläche von 0,08 qm benötigt werde. Eine darüber hinaus gehende Fläche könne nicht berücksichtigt werden, weil der Lagerraum auch zur Lagerung von Musterstücken und Kundengeschenken diene. Als monatliche Miete sei ein Betrag von 4,08 €/qm zu berücksichtigen. Dieser Betrag ergebe sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für den Lagerraum. Kosten für die Regale könnten nicht berücksichtigt werden, da diese bereits abgeschrieben seien. Der Ansatz von 150 € für die Bereitstellung der Daten könne nicht berücksichtigt werden, da sich das Risiko einer Betriebsprüfung und die damit wahrscheinlich anfallenden Kosten noch nicht hinreichend konkretisiert hätten.

10 Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger vor, in seiner Bilanz zum 31. Dezember 2002 sei eine Rückstellung für die Aufbewahrung von Unterlagen in Höhe von 21.450 € zu berücksichtigen. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2010 ließ der Kläger ergänzend vortragen, es sei sogar von einem Rückstellungsbetrag von 23.468,94 € auszugehen. Er, der Kläger, habe im Streitjahr insgesamt 2.945,04 € an Miete und Nebenkosten gezahlt. Bei einer Gesamtmietfläche von 55,99 qm betrage die Miete je qm 52,60 €/Jahr. Im Lagerraum befänden sich 3 Lagerregale. Davon würden schätzungsweise zwei für Muster und ein Regal für die Aufbewahrung von Unterlagen genutzt. Damit entfalle 1/3 der Miete des Lagerraums (1/3 von 10,94 qm = 3,65 qm x 52,60 € = 191,99 €/Jahr) auf die Aufbewahrung von Unterlagen. Außerdem zahle er, der Kläger, an seinen Prozessbevollmächtigten im Monat 20,45 € als Kommunikations- und Dokumentationspauschale. Etwa 2/3 der jährlichen Aufwendungen von (12 x 20,45 € =) 245,40 € entfielen auf „die Digitalisierung, Lesbarmachung und Archivierung“. Zur Erfüllung der Aufbewahrungsverpflichtung entstehe ihm daher ein jährlicher Aufwand von 191,99 € zuzüglich 2/3 von 245,40 €, zusammen, 355,59 €. Multipliziere man diesen Betrag mit der verbleibenden Aufbewahrungsdauer je Jahrgang, ergebe sich für die Jahre 1993 bis 2002 ein Betrag von 23.468,94 €. Zugleich legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Preisliste der DATEV vor, wonach ihm, dem Prozessbevollmächtigten, 1,65 € pro Mandant und Monat berechnet werden für folgende Leistungen:

11 | | | --- | | Sicherung und Speicherung | | Archivierung über den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum | | Buchungssatzverarbeitung | | Umsatzsteuer-Voranmeldung per Datenübermittlung | | Sondervorauszahlung per Datenübermittlung | | Stammdatenanlage | | Erstanforderung des Holens der Daten des Mandanten aus dem Rechenzentrum der DATEV |

12 Mit zwei Schreiben vom 10. und vom 11. Mai 2010 legte der Kläger zudem Fotos vor. Auf diesen sollen aufbewahrungspflichtige Unterlagen zu sehen sein. Auf die Fotos (Bl. 216-218 und 261-266 FGA) wird Bezug genommen.

13 Obwohl das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet war – wie bereits zu den beiden vorangegangenen mündlichen Verhandlungen am 24. Februar 2010 und am 12. Mai 2010 -, ist der Kläger - wie zuvor auch - nicht erschienen. Für den Kläger ist auch dessen Prozessbevollmächtigter nicht erschienen - wie zuvor auch in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2010 –. Der Prozessbevollmächtigte hatte zuvor mehrmals mitgeteilt, dass weder er noch der Kläger in dieser Angelegenheit an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen werden.

14 In der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2010 hat der dort erschiene Sachbearbeiter des Prozessbevollmächtigten, Herr S., im Namen der Kläger beantragt, unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2002 vom 21. März 2006 –geändert durch den Bescheid vom 12. März 2007- und des Einspruchsbescheides vom 10. April 2007 den Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Ansatz einer Rückstellung für die Aufbewahrung von Unterlagen in Höhe von 18.010 € zu mindern und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

15 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

16 Zur Begründung verweist das FA auf seinen Einspruchsbescheid. Ergänzend trägt es vor, es sei sogar nur von einer benötigten Fläche von 0,06 qm pro Jahr auszugehen. Dies ergäbe einen Betrag für die Lagerung der Unterlagen von 193,88 €. Für die Datenarchivierung komme allenfalls der einmalige Ansatz einer Gebühr von 50 € für das neueste zu archivierende Jahr in Betracht. Zusammen ergäbe dies ein Betrag von 243 €. Dieser Betrag sei geringer als der bislang berücksichtigte Betrag.

17 Das FA hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, den angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Rückstellung in Höhe von 334,56 € zu ändern.

Entscheidungsgründe

18 Da der Prozessbevollmächtigte der Kläger zur mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2011 ordnungsgemäß geladen war, konnte die mündliche Verhandlung stattfinden, ohne dass die Kläger vertreten waren, § 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO); auf diese Möglichkeit war der Prozessbevollmächtigte in der Ladung ausdrücklich hingewiesen worden. Eine Entschuldigung für das Fernbleiben ist weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich.

19 Die Klage ist, soweit das FA dem Klagebegehren in der mündlichen Verhandlung entsprochen hat, unzulässig; im Übrigen ist die Klage unbegründet.

20 I. Soweit das FA den angefochtenen Bescheid in der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2011 zu Gunsten der Kläger geändert hat, ist die Klage mangels Beschwer insoweit unzulässig geworden.

21 II. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger eine über 589,36 € hinausgehende Rückstellung begehrt.

22 Nach Auffassung des Senats ist für die Aufbewahrung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen eine Rückstellung von höchstens 588,56 € zu bilden. Das FA hat während der Betriebsprüfung eine Rückstellung von 254,80 € und im Klageverfahren eine weitere Rückstellung von 334,56 €, zusammen in Höhe von 589,36 € berücksichtigt. Da der Senat den angefochtenen Bescheid nicht zu Ungunsten des Klägers ändern darf, war die Klage abzuweisen. Er brauchte deshalb nicht darüber zu entscheiden, ob die Rückstellung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG –teilweise- abzuzinsen war. Im Einzelnen:

23 1. Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) sind in der Handelsbilanz für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden. Da diese Verpflichtung zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gehört, gilt sie auch für die Steuerbilanz. Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH- das Bestehen einer dem Betrage nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Entstehung einer Verbindlichkeit dem Grunde nach - deren Höhe zudem ungewiss sein kann - und ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. Zudem ist erforderlich, dass der Schuldner ernsthaft mit der Inanspruchnahme rechnen muss (BFH-Urteil vom 19. August 2002 VIII R 30/01, BStBl II 2003, 131).

24 Es ist vorliegend zwischen den Beteiligten unstreitig, dass eine Rückstellung für die Kosten der Aufbewahrung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen zu bilden ist. Die Dauer der Aufbewahrungsverpflichtung beträgt am Bilanzstichtag 11 Jahre. Zwar sind bestimmte Unterlagen für einen Zeitraum von 10 Jahren, für andere Unterlagen für einen Zeitraum von 6 Jahren aufzubewahren (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO). Die Fristen beginnen jedoch nicht unmittelbar nach dem Bilanzstichtag. Der Fristbeginn wird u.a. durch den Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses und den Zeitpunkt der letzten Buchung nach § 147 Abs. 4 AO hinausgeschoben. Daher beginnt die Aufbewahrungsfrist frühestens mit Ablauf des auf das Streitjahr folgenden Kalenderjahrs. Das Gericht geht daher – wie der Kläger – von einer maximal 11-jährigen Aufbewahrungsdauer aus.

25 2. Der Berechnung des Klägers kann weder bei den Kosten für die Aufbewahrung der aufbewahrungspflichtigen Unterlagen, noch bei den Kosten für die Datenarchivierung gefolgt werden.

26 a) Lagerkosten

27 Der Kläger hat die Höhe der voraussichtlichen Lagerkosten offensichtlich unzutreffend ermittelt. Dem in der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2010 gestellten Antrag liegt die vom Kläger in der Bilanz gebildete Rückstellung in Höhe von 18.265 € zu Grunde. Der Kläger ist bei der Berechnung dieses Betrages davon ausgegangen, dass für aufbewahrungspflichtige Unterlagen der Jahre 1993 bis 2002 mit einer 10-jährigen Aufbewahrungsdauer eine Fläche von 1,5 qm je Jahrgang und aufbewahrungspflichtige Unterlagen der Jahre 1997 bis 2002 mit einer 6-jährigen Aufbewahrungsdauer eine Fläche von 1 qm je Jahrgang benötigt wird. Dies ergibt insgesamt ein Flächenbedarf von 21 qm. Das Lager hat jedoch nur eine Fläche von knapp 11 qm und wird zudem unstreitig zum überwiegenden Teil für die Aufbewahrung der Muster genutzt. Ebenso offensichtlich unzutreffend ist die Berechnung des im Einspruchsverfahren ermittelten Betrages für die Lagerung der Unterlagen. Dort hat der Kläger gar vorgetragen, er benötige für die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen der Jahre 1993 bis 2002 2,5 qm je Jahrgang, insgesamt also 25 qm. Auf diesen Widerspruch ist der Vertreter der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2010 hingewiesen worden. Auch soweit der Kläger während des Klageverfahrens hat vortragen lassen, dass sich in dem Lagerraum 3 Regale befanden, „von denen schätzungsweise 2 Regale für Muster und ein Regal für die Aufbewahrung von Unterlagen“ genutzt würden, bestand Aufklärungsbedarf, denn dieser Vortrag steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Betriebsprüfers, der während der Besichtigung des Lagers nur 2 Regale gesehen haben will.

28 Wegen all dieser Widersprüche war es aus Sicht des Senats notwendig, dass der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung erscheint, um ihn hierzu befragen zu können. Das Gericht hatte deshalb das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet, um seiner sich aus § 76 FGO ergebenden Verpflichtung nachkommen zu können, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dem ist der Kläger bis zuletzt nicht nachgekommen, obwohl gegen den Kläger wegen seines Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2010 rechtskräftig ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 € festgesetzt und zuletzt ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 300 € angedroht worden war. Der Senat hat, nachdem der Prozessbevollmächtigte wiederholt mitgeteilt hat, dass weder er noch der Kläger in dieser Angelegenheit an einer mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht teilnehmen werden, von einer weiteren Vertagung abgesehen und in der Sache entschieden.

29 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass zum Bilanzstichtag aufbewahrungspflichtige Unterlagen vorhanden waren. Streitig ist jedoch der Umfang der für die Erfüllung der Aufbewahrungsverpflichtung notwendigen Stellfläche. Unstreitig ist in diesem Zusammenhang, dass der Umfang der aufbewahrungspflichtigen Unterlagen zumindest 2 Leitz-Ordner je Jahrgang umfasste. Streitig ist dagegen der Umfang der Unterlagen, soweit er 2 Leitz-Ordner je Jahrgang übersteigt. Der Kläger hat zwar Fotos eingereicht, die aus dem Lagerraum des Klägers stammen sollen und die den Umfang der aufbewahrungspflichtigen Unterlagen belegen sollen. Auf den Fotos sind jedoch überwiegend Unterlagen abgebildet, die dem Streitjahr folgen und für die deshalb zum Bilanzstichtag noch keine Aufbewahrungspflicht bestanden hat. Für die Bildung der Rückstellung zum 31. Dezember 2002 waren die Fotos daher unbeachtlich. Zudem lässt sich den Bildern nicht entnehmen, ob es sich um Unterlagen handelt, für die eine Pflicht zur Aufbewahrung besteht oder ob es sich um sonstige Unterlagen handelt, die der Kläger aufbewahrt, ohne dass er hierzu verpflichtet wäre. Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung zum Umfang der Unterlagen nicht befragt werden konnte und keine sonstigen Erkenntnismöglichkeiten für das Gericht bestanden, ist über den Umfang der aufbewahrungspflichtigen Unterlagen nach den Grundsätzen der Feststellungslast entschieden. Da der vom Kläger erklärte Umfang der aufbewahrungspflichtigen Unterlagen einen für ihn günstigen Umstand darstellt, trägt er hierfür die Feststellungslast. Das Gericht geht deshalb von insgesamt 2 Leitz-Ordnern an aufbewahrungspflichtigen Unterlagen aus, die sowohl aus Unterlagen mit 6-jähriger als auch aus Unterlagen mit 10-jähriger Aufbewahrungsdauer bestanden. Diesen Umfang legt der Senat seiner Entscheidung zu Grunde. Danach bedurfte es für die Jahre 1993 bis 2002 max. 20 Leitz-Ordner. Diese benötigen insgesamt etwa einen Platz von 2,5 Regalmeter. Ausreichend ist daher 1 Regal mit einer Breite 0,8 m und einer Tiefe von 0,4 m. Dies ergibt eine Stellfläche von 0,32 qm. Aus Vereinfachungsgründen geht der Senat für die Berechnung der Rückstellung von einer benötigten Fläche von 1 qm aus.

30 Die monatlichen Mietkosten belaufen sich auf 4,08 €/qm. Das FA hat insoweit zutreffend die tatsächlichen Mietkosten nur für das Lager und die Garage angesetzt, da diese zu einer anderen Quadratmetermiete vermietet wurden als das Arbeitszimmer. Die Nebenkosten wurden dagegen zutreffend auf die gesamte vermietete Fläche verteilt, so dass sich eine monatliche Miete von 4,08 €/qm ergibt.

31 Die Regale waren bei der Berechnung der Rückstellung nicht zu berücksichtigen, da diese unwidersprochen bereits abgeschrieben waren. Der Kläger hat zudem an der Berücksichtigung etwaiger Kosten für das Regal im Klageverfahren nicht mehr festgehalten.

32 Für die Lagerung der Unterlagen kann daher nach Auffassung des Gerichts nur eine Rückstellung in Höhe von 538,56 € (1 qm x 4,08 €/qm x 12 Monate x 11 Jahre) gebildet werden.

33 b) Datenarchivierung

34 Ausgehend von dem in der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2010 gestellten Antrag sollen dem Kläger für jeden Jahrgang, für den Daten archiviert werden müssen, jährlich Kosten in Höhe von 150 € entstanden sein, und zwar sowohl für die 6-jährige, als auch für die 10-jährige Aufbewahrungsdauer. Danach hätten dem Kläger im Streitjahr allein für die Datenarchivierung der Jahre 1993 bis 2001 Kosten von insgesamt 15 x 150 €, zusammen 2.250 € entstanden sein müssen. Dieser Betrag übersteigt die erklärten Aufwendungen für die laufende Buchführung in Höhe von 1.963,32 € erheblich. Nach telefonischer Auskunft von Herrn S. aus dem Büro des Prozessbevollmächtigten erfolgt die Datensicherung auf dem Server der ... Für diese und einer Vielzahl weiterer Leistungen zahlt der Prozessbevollmächtigte monatlich 1,65 €, jährlich 19,80 €. Da der Prozessbevollmächtigte dem Kläger die Datensicherung nicht gesondert in Rechnung stellt, schätzt der Senat den für die kommenden 11 Jahre auf die Datensicherung entfallenden Anteil auf insgesamt 50 €.

35 Kosten für die Bereitstellung und Wiederlesbarmachung der Daten sind keine Kosten der Aufbewahrung; sie fallen allenfalls im Rahmen einer Außenprüfung an. Für die Bildung einer Rückstellung fehlt es an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass derartige Kosten anfallen werden.

36 c) Als Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung bestimmter Unterlagen kann der Kläger insgesamt (538,56 € Lagerkosten zuzüglich 50 € Datensicherung =) 588,56 € ansetzen. Das FA hat insgesamt einen Betrag von 589,36 € berücksichtigt. Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.

37 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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