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7 O 1469/09•LG Halle (Saale) 1. Kammer für Handelssachen, 2011-01-21, 7 O 1469/09
7 O 1469/09Tribunal Cantonal21 de jan. de 2011
1. Die Übergangsregelung des § 66 Abs. 1 EEG 2009 ist so zu verstehen, dass diese Norm für alle bereits vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommenen Anlagen die Anwendung des § 27 Abs. 4 EEG 2009 ausschließt.(Rn.33) 2. § 66 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EEG 2009 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1.3 gewährt einem Betreiber eines Blockheizkraftwerkes auf der Basis des Einsatzes von Biomasse einen Zuschlag von 3 Cent je Kilowattstunde, wenn die Wärmeerzeugung nachweislich fossile Energieträger ersetzt. Hierfür genügt nicht die fiktive Betrachtung, dass ohne die Energiegewinnung aus Kraft-Wärme-Koppelung die Energie durch fossile Energieträger gewonnen werden würde. Vielmehr ist erforderlich, dass die Energie aus Kraft-Wärme-Koppelung konkret an die Stelle von Energie aus fossilen Energieträgern getreten sein muss.(Rn.39) 3. Nach Maßgabe des § 3 Nr. 1 EEG 2009 liegt nur eine Anlage vor, wenn mehrere Heizkraftwerke gemeinsam geplant und errichtet und in eine einzige Halle eingefügt und auch sonst in dem festgestellten weitgehenden Umfang mit gemeinsamen Installationen versehen wurden.(Rn.55) Verfahrensgang nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, 13. März 2014, 2 U 26/11 (Hs), Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-21
Aktenzeichen: 7 O 1469/09
ECLI: ECLI:DE:LGHALLE:2011:0121.7O1469.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 Nr 1 EEG 2009, § 19 Abs 1 EEG 2009, § 27 Abs 4 Nr 3 EEG 2009, § 66 Abs 1 Nr 3 S 1 EEG 2009, § 66 Abs 1 Nr 3 S 2 EEG 2009 ... mehr
Die Übergangsregelung des § 66 Abs. 1 EEG 2009 ist so zu verstehen, dass diese Norm für alle bereits vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommenen Anlagen die Anwendung des § 27 Abs. 4 EEG 2009 ausschließt.(Rn.33)
§ 66 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EEG 2009 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1.3 gewährt einem Betreiber eines Blockheizkraftwerkes auf der Basis des Einsatzes von Biomasse einen Zuschlag von 3 Cent je Kilowattstunde, wenn die Wärmeerzeugung nachweislich fossile Energieträger ersetzt. Hierfür genügt nicht die fiktive Betrachtung, dass ohne die Energiegewinnung aus Kraft-Wärme-Koppelung die Energie durch fossile Energieträger gewonnen werden würde. Vielmehr ist erforderlich, dass die Energie aus Kraft-Wärme-Koppelung konkret an die Stelle von Energie aus fossilen Energieträgern getreten sein muss.(Rn.39)
Nach Maßgabe des § 3 Nr. 1 EEG 2009 liegt nur eine Anlage vor, wenn mehrere Heizkraftwerke gemeinsam geplant und errichtet und in eine einzige Halle eingefügt und auch sonst in dem festgestellten weitgehenden Umfang mit gemeinsamen Installationen versehen wurden.(Rn.55)
Verfahrensgang
nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, 13. März 2014, 2 U 26/11 (Hs), Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1 Die Klägerin begehrt die Feststellung der vor ihr für zutreffend gehaltener Preisberechnung für von ihr in das Energienetz der Beklagten eingespeiste Energie.
2 Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück ... in ... ein Blockheizkraftwerk auf der Basis des Einsatzes von Biomasse. Dieses stellt Energie auf der Grundlage von Kraft-Wärme-Kopplung her mit einer maximalen elektrischen Wirkleistung von 400 Kilowatt, einer thermischen Leistung von 396 Kilowatt und einer Stromkennzahl von 1,01.
3 Dafür werden ausschließlich Pflanzenöle eingesetzt, die aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen erzeugt werden, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege angefallen sind und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Einrichtung der Klägerin vorgenommenen Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden.
4 Die Einrichtung der Klägerin verfügt über einen eigenen Stoff- und Materialkreislauf, eine eigene Ölwanne, einen eigenen Ölvorratstank mit einem Volumen von 200 Liter und einen eigenen Harnstofftank mit einem Volumen von 100 Liter.
5 Auf dem Grundstück und in einer gemeinsamen Halle bestehen zwei weitere Blockheizkraftwerke. Diese werden unter anderem von dem Geschäftsführer ... der Klägerin und ... Getrieben. Für diese existiert ein gemeinsamer Harnstofftank, ein gemeinsamer Frischöl- und Altöltank sowie ein gemeinsames Kühlsystem. Aus dem Harnstofftank werden alle drei Einrichtungen gewissermaßen als "Tankstelle" gespeist. Die drei Blockheizkraftwerke wurden gemeinsam geplant und errichtet. Die Separierung in drei Kraftwerke wurde ausschließlich deshalb betrieben, da das Ausfallrisiko eines einzigen Kraftwerkes als größer eingeordnet wurde als von drei Kraftwerken, weil dies als leichter finanzierbar eingeordnet wurde und um Steuern zu sparen.
6 Der von der Klägerin erzeugte Strom wird ausschließlich in das Netz der Beklagten eingespeist.
7 Die entstehende Wärme wird zur Erwärmung von Wohn- und Betriebsgebäude sowie des Werkstattbereichs als auch für den industriellen Prozess der Holzpalettierung sowie für die Rapstrocknung eingesetzt.
8 Würde hierfür nicht die von der Einrichtung der Klägerin erzeugte Wärme verwendet, müssten für die bezeichneten Zwecke stattdessen andere Energieträger eingesetzt werden, wobei anstelle von einer von der Einrichtung der Klägerin eingesetzten Kilowattstunde Wärme mindestens 0,74 Kilowattstunden mittels fossiler Energieträger eingesetzt werden müssten. Im Vergleich dazu betragen die Mehrkosten durch die Wärmebereitstellung mehr als 100 Euro je Kilowattstunden Wärmeleistung.
9 Am 1. November 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Inbetriebnahme der Einrichtung.
10 Am 12. Dezember 2007 erteilte der Landkreis ... die Genehmigung zur Errichtung und zum ausschließlichen Betrieb der Einrichtung als Blockheizkraftwerk mit Pflanzenöl.
11 Die Einrichtung wurde am 17. Dezember 2007 in Betrieb genommen.
12 Anfang 2009 begehrte die Klägerin von der Beklagten, ihr höhere Vergütungen für die eingespeiste Energie zu gewähren. Zu der von ihr begehrten Modifizierung wird auf den letzten Absatz auf Seite 6 der Klageschrift verwiesen.
13 Am 26. Juni 2009 erstellte ... als zugelassener Umweltgutachter zu der Einrichtung der Klägerin ein Gutachten, welches die Klägerin der Beklagten am 29. Juni 2009 übersandte.
14 Am 2. Juli 2009 erstellte ... ein weiteres Gutachten. Dieses übersandte die Klägerin am 7. Juli 2009.
15 Zu dessen Inhalt wird auf die als Anlage K 3 vorgelegte Kopie verwiesen (Blatt 26 bis 30 des Sonderbandes Klägeranlagen).
16 Dieses Gutachten sandte die Klägerin der Beklagten bereits am 29. Juni 2009 zu (also mehrere Tage vor dem Datum der Erstellung dieses Berichts).
17 Mit Schreiben vom 29. Juli 2009 erklärte die Beklagte erstmals, sie lehne die von der Klägerin begehrte erhöhte Vergütung ab.
18 Auch weitere Bemühungen der Klägerin um die Zustimmung zu einer erhöhten Vergütung blieben ohne den von der Klägerin gewünschten Erfolg.
19 Die Klägerin beantragt,
20 festzustellen, dass sich die Mindestvergütung im Sinne des § 8 Absatz 1 EEG 2004 in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Ziffer 1, § 66 Absatz 1 Ziffer 2 EEG bis einschließlich einer Leistung von 500 kW um jeweils 3,0 Cent pro kWh erhöht, die die Beklagte an die Klägerin für Strom leisten muss, der am Standort ... , ... , ... , Gemarkung ... Flur Flurstücke ..., mit einer Anlage, die in Kraft-Wärme-Kopplung nach § 3 Absatz 4 KWK-G 2002 betrieben wird, gewonnen wird und im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2027 in das Netz der Beklagten eingespeist wird, ... hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Strom bis einschließlich einer Leistung von 150 kW mit mindestens 20,67 Cent pro kWh, bis einschließlich eine Leistung von 500 kW mit mindestens 18,46 Cent pro kWh, bis einschließlich einer Leistung von 5 MW mit mindestens 14,51 Cent pro kWh, ab einer Leistung von 5 MW von mindestens 10,03 Cent pro kWh zu vergüten, der am Standort ... , ... , ... , ... Gemarkung ...
21 Flur Flurstück ... , mit einer Anlage gewonnen wird, die in Kraft-Wärme-Kopplung nach § 3 Absatz 4 KWK-G 2002 und ausschließlich mit Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen betrieben wird, die als Biomasse im Sinne der Biomassenverordnung gelten, in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden und im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2027 in das Netz der Beklagten eingespeist wird;
22 weiter festzustellen, dass das von der Klägerin am Standort ... , ... , ... Gemarkung ... Flur Flurstück ... , betriebene Blockheizkraftwerk mit weiteren Blockheizkraftwerken weder eine Anlage im Sinne des EEG 2009 ist, noch zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung als eine Anlage zusammenzufassen ist;
23 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 118.642,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen.
24 Die Beklagte stellt den Antrag,
25 die Klage abzuweisen.
I.
26 Der Antrag auf Feststellung einer Anhebung der Vergütung um 3 Cent je Kilowattstunde ist zulässig.
27 Die Parteien streiten (unter anderem) darüber,
28 ob sich für die von der Beklagten an die Klägerin zu leistende Vergütung über die Übergangsregelung des § 66 Absatz 1 EEG 2009 eine Vergütung nach dem älteren Recht des § 8 Absatz EEG 2004 greift und damit ein Zuschlag von 2 Cent je Kilowattstunde zu gewähren ist, wie die Beklagte meint,
29 oder ob
30 über die Übergangsregelung des § 66 Absatz 1 EEG 2009 in Verbindung mit Ziffer I.3 sowie II.2 der Anlage 3 zum EEG 2009 gemäß § 27 Absatz 4 Ziffer 3 EEG 2009 ein Zuschlag von 3 Cent je Kilowattstunde zu gewähren ist.
31 Mit Blick darauf, dass die Parteien über den Grundbetrag für die Vergütung nicht streiten und zu erwarten ist, dass sie bei Entscheidung des Streites über die im Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen intern eine Einigung zu erzielen in der Lage sind, besteht ein den Anforderungen des § 256 Absatz 1 ZPO genügendes Feststellungsinteresse an dem bezeichneten Antrag.
32 Die Klage ist hinsichtlich dieses Antrages indes nach der Bewertung der Kammer unbegründet.
33 a) Dabei versteht die Kammer die Übergangsregelung des § 66 Absatz 1 EEG 2009 - womöglich abweichend von beiden Parteien - bereits so, dass diese Norm für alle bereits vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommenen Anlagen die Anwendung des § 27 Absatz 4 EEG 2009 ausschließt. Der sprachlich im Eingangssatz des § 66 Absatz 1 EEG 2009 unmissverständlich ausgedrückte Ausschluss der Anwendung (unter anderem) des § 27 EEG 2009 erfährt auch in den nachfolgenden "Maßgaben" an keiner Stelle die Ausnahme, dass unter bestimmten Voraussetzungen der gesamte § 27 EEG 2009 oder zumindest die Regelung des § 27 Absatz 4 Ziffer 3 EEG 2009, auf welche sich die Klägerin stützen will, doch gelten soll.
34 b) Der von der Klägerin in Anspruch genommene Regelungsgehalt des § 27 Absatz 4 Ziffer 3 EEG 2009, dass ein "Zuschlag" von 3 Cent je Kilowattstunde greifen soll, wird in den "Maßgaben" auch nicht inhaltlich (etwa ohne förmlichen Verweis auf die zitierte Norm) gewährt:
35 aa. Soweit § 66 Absatz 1 Ziffer 3 Satz 1 EEG 2009 für Anwendungsfälle der Anlage 3, auf welche sich die Klägerin zusätzlich stützen will einen Zuschlag auch in Höhe von 3 Cent je Kilowattstunde einräumt, soll dies ausschließlich dann gelten, wenn erstmals ab dem Jahr 2009 Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird. Die Klägerin hat aber selbst vorgetragen, dass sie ihren Strom schon seit Ende 2007 erzeugt.
36 bb. Die zeitliche Begrenzung für erst ab 2009 in Betrieb genommene Anlagen fehlt allerdings in § 66 Absatz 1 Ziffer 3 Satz 2 EEG 2009 für Leistungen bis 500 Kilowatt, wenn der Strom nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt wird.
37 Selbst unterstellt, diese Leistungsgrenze würde hier nicht überschritten, liegen diese Voraussetzungen nicht vor, und zwar deshalb nicht, weil die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Ziffer I.3 der Anlage 3 nicht dargelegt sind.
38 Insoweit weist die Kammer nur ergänzend darauf hin, dass der Eingang von Ziffer I der Anlage 3 bereits gesetzgebungstechnisch fehlerhaft angelegt sein dürfte, wenn er nach seinem Wortlaut einen Anspruch auf den "KWK-Bonus" nach § 27 Absatz 4 Ziffer 3 EEG 2009 gewähren will. Eine Anlage zu einem Gesetz kann allenfalls als Folge einer Ermächtigung im Gesetz selbst die Anwendung einer bestimmten Einzelregelung in dem Gesetz herbeiführen. Das EEG 2009 (hier die bereits zitierte Regelung des § 66 Absatz 1 Ziffer 3 EEG 2009) verweist nur für den dort als "Maßgabe" ohne Bezug auf § 27 Absatz 4 Ziffer 3 EEG 2009 angeordneten "spezielleren" Zuschlag von 3 Cent je Kilowattstunde auf die zusätzlichen Voraussetzungen der Anlage 3, ermächtigt aber nicht dazu, in dieser Anlage eigenständige Zuschläge zuzuweisen oder eine entsprechende Anwendbarkeit etwa von § 27 Absatz 4 Ziffer 3 EEG 2009 herbeizuführen.
39 In der Sache kommt es freilich mit Blick darauf, dass § 66 Absatz 1 Ziffer 3 Satz 2 EEG 2009 (ohne Verweis auf § 27 Absatz 4 Ziffer 3 EEG 2009) für den Fall, dass die Voraussetzungen der Anlage 3 vorliegen, spezialgesetzlich einen Zuschlag von 3 Cent je Kilowattstunde vorsieht, für die Auseinandersetzung zwischen den Parteien letztlich darauf an, ob im Sinne von Ziffer I.3 der Anlage 3 die Wärmeerzeugung der Klägerin nachweislich fossile Energieträger ersetzt oder nicht. Hierzu teilt die Kammer nicht die Ansicht der Klägerin, dass dafür auf der Grundlage des von ihr vertretenen "fiktiven" Betrachtung genügt, dass ohne ihre Wärmeerzeugung die fragliche Energie durch fossile Energieträger gewonnen würde.
40 Die Kammer neigt bereits dazu, den Begriff "ersetzen" so zu verstehen, dass dieser nur greift, wenn der "Ersatz" an die Stelle von etwas bereits zuvor Vorhandenem tritt. Für die Auslegung von Ziffer I.3 der Anlage 3 würde dies bedeuten, dass vor Beginn der Wärmeerzeugung der Klägerin der damit bewirkte Zweck schon durch fossile Energien erreicht worden wäre. Dies trägt die Klägerin jedenfalls nicht vor.
41 Darauf kommt es letztlich nicht einmal an. Die "fiktive" Auslegung der Klägerin läuft darauf hinaus, der von ihr vorgenommene Einsatz von Energie aus Kraft-Wärme- Kopplung mache jedenfalls im Endergebnis den Einsatz fossiler Energien entbehrlich. Dies übersieht indes, dass ein großer Teil der in Deutschland erzeugten Energien gerade nicht fossil sind. Es mag sein, dass letztlich der Einsatz von Energie aus Kraft-Wärme-Kopplung auf lange Sicht andere Energieformen substituiert und in diesem Sinne (bei weitem sprachlichen Verständnis dieses Begriffes, wie ihn die Klägerin vertritt) "ersetzt". Bei den auf lange Sicht substituierten Energien handelt es sich aber gerade nicht nur um fossile Energien. Dabei mag man der Klägerin noch zu Gute halten, dass der im Energierecht intensiv betriebene Vorrang erneuerbaren Energien dazu führen mag, dass im Zweifel erneuerbare Energien nicht in diesem Sinne "ersetzt" werden. Indes wird auf dem deutschen (und auch europäischen) Energiemarkt in großem Umfang auch solche Energien eingesetzt, die nicht auf fossilen Energieträgern (Kohle, Torf, Erdöl, Erdgas) beruhen und auch nicht als "erneuerbare Energien" den Vorzug einer durch den Gesetzgeber privilegierten Einspeisung genießen. Insbesondere die einen großen Teil des Strommarktes abdeckende Herstellung von Energie aus Atomkraftwerken basiert etwa sprachlich zweifelsfrei nicht auf "fossilen" Energieträgern. Schon wegen der Möglichkeit, dass die Nutzung der Energie der Klägerin aus Kraft-Wärme-Kopplung langfristig Atomstrom und damit nicht fossile Energieträger substituieren könnte, lässt sich mit der von der Klägerin vertretenen "fiktiven" Betrachtung nicht begründen, ihre Wärmeerzeugung "ersetze" fossile Energieträger, womöglich gar "nachweislich".
42 Deshalb hält die Kammer allein für sinnvoll, die Norm so auszulegen, dass die Energie der Klägerin aus Kraft-Wärme-Kopplung nicht nur "fiktiv", sondern auch konkret an die Stelle von Energie aus fossilen Energieträgern getreten sein muss, damit die Voraussetzungen der Ziffer I.3 der Anlage 3 erfüllt werden. Dass dies der Fall ist, trägt die Klägerin indes selbst nicht vor.
43 c) Ohne dass es hierauf noch ankommt, weist die Kammer darauf hin, dass nachträglichen Auslegungsvorschlägen des Bundesumweltministeriums keine maßgebliche Bedeutung zukommen dürfte.
44 Soweit im Rahmen der Auslegungsmethoden für die historische Auslegung auf Gesetzgebungsmaterialien und dabei insbesondere auf die Begründung von Gesetzesentwürfen durch die Bundesregierung sowie von Ausschüssen des Bundestages und Bundesrates zurückgegriffen wird, können diese schon deshalb allenfalls ein Indiz für die Motive des Parlamentes als des eigentlichen Gesetzgebers liefern, weil die Parlamentarier als eigentlicher Gesetzgeber vielfach von einem Bündel von Motiven geleitet sein können, die nicht zwingend mit dem Inhalt der bezeichneten Unterlagen übereinstimmen müssen.
45 Auf die nachträglichen Auslegungsvorschläge des Bundesumweltministeriums zurückzugreifen, würde über diese (dann, wenn man überhaupt historische Auslegung betreiben will, letztlich unvermeidbaren und deshalb notwendigerweise in Kauf zu nehmenden) Unsicherheiten weit hinaus. In einzelnen Fachministerien können sich leicht institutionell bestimmte Interessen bündeln, die im Gesetzgebungsverfahren erst zum Ausgleich gebracht (und dabei auch innerhalb einer Regierung vielfach durch die Beteiligung auch anderer Ministerium ausbalanciert) werden. Vor diesem Hintergrund liegt nicht fern, dass Empfehlungen einzelner und womöglich institutionell besonders positionierter Fachministerien nicht immer den im Gesetzgebungsverfahren gefundenen vom Gesetzgeber zu fordernden Ausgleich widerstreitender Interessen verkörpern müssen.
46 Soweit die Klägerin nach ihrem Vortrag mit ihrem bezifferten Zahlungsantrag die aus ihrer Sicht rückständige Vergütung des "KWK-Bonus" einklagt, ist die Klage damit auch hinsichtlich dieses bezifferten Zahlungsantrages als unbegründet abzuweisen.
47 Die Klage ist auch unbegründet, soweit die Klägerin die Feststellung betreibt, ihr Blockheizkraftwerk sei eine eigenständige Anlage im Sinne der Regelungen des EEG 2009.
48 a) Dabei hat die Kammer ihrer Prüfung den im Termin abgefragten Sachvortrag der Klägerin auch insoweit als unstreitig zu Grunde zu legen (und in den Tatbestand aufzunehmen), als die Beklagte im Termin ein Bestreiten mit Nichtwissen erklärt hat. Da die Beklagte Zugang zur Anlage hatte, konnte sie deren Aufbau nicht wirksam mit Nichtwissen bestreiten, sondern nur - wie im Termin auch beantragt und gewährt - einen Schriftsatznachlass für eine Erklärung mit Wissen erwirken. Sie musste sich hierzu indes auch erklären. Dies war auch nicht davon abhängig, dass sie zuvor das Protokoll der Sitzung erhielt. Nimmt die Kammer eine Sache zum Spruch, haben die Parteien keinen prozessualen Anspruch darauf, das Protokoll noch vor der Verkündung einer Entscheidung zu erhalten. Wenn sie im Termin anwesend sind, kann von ihnen erwartet werden, dass sie die - ohnehin laut diktierten - Erklärungen der Gegenseite selbst notieren.
49 b) Für die Sachentscheidung kommt es nach der Bewertung der Kammer im Ergebnis darauf an, ob nach Maßgabe des § 3 Ziffer 1 EEG 2009 eine oder mehrere Anlagen vorliegen.
50 aa. Dies kann nicht deshalb dahingestellt bleiben, weil die drei Blockheizkraftwerke jedenfalls über § 19 Absatz 1 EEG 2009 als eine Anlage zu behandeln wären. Zwar geht die Kammer davon aus, dass die Voraussetzungen dieser Norm an sich erfüllt sind.
51 Indes legt die Kammer § 66 Absatz 1a EEG 2009 dergestalt aus, dass nach dieser Regelung § 19 Absatz 1 EEG 2009 nicht anwendbar ist. Die Anwendung des § 66 Absatz 1a EEG 2009 scheitert deshalb nicht daran, dass die drei Kraftwerke im Sinne des § 66 Absatz 1a Satz 2 Ziffer 3 EEG 2009 verbunden sind, weil sie danach mit einer baulichen Anlage unmittelbar verbunden sein müssen. Schon nach dem Wortlaut dieser Regelung genügt hierfür nicht die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen. Als bauliche Anlage, mit der sie unmittelbar verbunden sein könnten, kommt hier allenfalls die gemeinsame Halle in Frage. Eine unmittelbare Verbundenheit mit dieser ist indes nicht vorgetragen.
52 bb. Die Kammer geht indes davon aus, dass bereits nach Maßgabe des § 3 Ziffer 1 EEG 2009 eine Anlage vorliegt.
53 Hierfür ist nach der Bewertung der Kammer bereits nach der Systematik des § 3 EEG 2009 irrelevant, ob die als einheitliche Anlage in Betracht kommende Einrichtung im Eigentum einer oder mehrerer Personen steht. Der Gesetzgeber hat die einrichtungsbezogene Definition der "Anlage" in Ziffer 1 der Norm abgesondert von der personenbezogenen Betrachtung des "Anlagenbetreibers" in Ziffer 2.
54 Auch bei isolierter Betrachtung nur des § 3 Ziffer 1 EEG 2009 fehlt in dieser Norm jeder Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber eine sachenrechtlich häufig mögliche Aufteilung der einzelnen Bestandteile einer Einrichtung dergestalt bewertet wissen wollte, dass dann mehrere "Anlagen" vorliegen sollen.
55 Für die Annahme nur einer Anlage spricht bereits, dass alle drei Heizkraftwerke gemeinsam geplant und errichtet, in eine einzige Halle eingefügt und auch sonst in dem festgestellten weitgehenden Umfang mit gemeinsamen Installationen versehen wurden. Dem kommt besondere Bedeutung zu vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber in § 3 Ziffer 1 EEG 2009 bewusst einen weiten Anlagenbegriff verwenden wollte, der auch sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen einschließen sollte (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 18. Februar 2008, Begründung zu § 3 Nummer 1, BT-Drs. 16/8148 Seite 38). Wenn dies so ist, sprechen gemeinsame technische und bauliche Einrichtungen dafür, dass eben nur eine Anlage im Sinne der gesetzlichen Definition vorliegt.
56 Hierfür spricht ergänzend einer der von der Klägerin selbst für die Aufteilung der Gesamteinrichtung in drei Kraftwerke genannten Gründe. Soweit die Klägerin nämlich ausführt, dass es den Betreibern darum ging, Ausfallrisiken zu minimieren, belegt dies gerade ein gesamtheitliches Betreibungskonzept. Bei separierender Betrachtung jedes einzelnen Kraftwerkes isoliert ist irrelevant, ob ein anderes Kraftwerk weiterläuft. Der Vortrag der Klägerin belegt damit, dass die Betreiber die Kraftwerke auf der Grundlage eines Gesamtkonzeptes betreiben.
57 Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass den weiteren von der Klägerin aufgeführten Motiven für die Errichtung von drei Kraftwerken für die Bewertung, ob eine oder mehrere Anlagen vorliegen, irgendeine Bedeutung zukäme. Dies gilt zunächst für das Motiv einer leichteren Finanzierung.
58 Soweit sich die Klägerin von der Einrichtung dreier Kraftwerke steuerliche (oder wohl eher subventionstechnische) Vorteile verspricht, wenn mehrere "Anlagen" vorlägen, gibt es keinen Grund, warum der Staat seine von ihm selbst normierten Termini zu seinem Schaden auslegen sollte. Wenn steuerrechtlichen Betrachtungen für die Frage eine Bedeutung zukommen sollte, was als "Anlage" zu verstehen ist, dann kaum im Sinne einer den fiskalischen Zwecken und damit dem vom Gesetzgeber im Zweifel verfolgten Gemeinwohl zuwiderlaufenden Sinne.
II.
59 1. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO.
60 2. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
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