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2 O 1/09•LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer, 2011-07-21, 2 O 1/09
2 O 1/09Tribunal Cantonal / Câmara Civil II21 de jul. de 2011
Bei Vorliegen eines vom Verkäufer eingeholten Prüfsiegels darf der Käufer auf die Erfüllung der diesem Siegel zugrundeliegenden und aus dem Internetauftritt allgemein ersichtlichen Mindeststandards vertrauen. Insoweit ist eine positive Beschaffenheitsvereinbarung anzunehmen.(Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2011-07-21
Aktenzeichen: 2 O 1/09
ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2011:0721.2O1.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 434 Abs 1 S 1 BGB, § 437 Nr 2 BGB
Bei Vorliegen eines vom Verkäufer eingeholten Prüfsiegels darf der Käufer auf die Erfüllung der diesem Siegel zugrundeliegenden und aus dem Internetauftritt allgemein ersichtlichen Mindeststandards vertrauen. Insoweit ist eine positive Beschaffenheitsvereinbarung anzunehmen.(Rn.24)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Ford Fiesta 1.4 16 V Klima Trend, Fahrzeug-Ident-Nr. ….
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 2.174,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2009 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 775,64 € gemäß Kostennote Nr. 0801248 vom 21.10.2008 freizustellen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug in Anspruch.
2 Er erwarb von der Beklagten mit Vertrag vom 07.07.2008 einen Pkw Ford Fiesta 1.4i 16V Klima Trend 3-türig, Erstzulassung 26.07.2004, mit einer Gesamtfahrleistung von 54.778 km zu einem Kaufpreis von 6.850,00 €. Einen weitgehend inhaltsgleichen Vertrag schlossen die Parteien bereits am 19.06.2008. Der Vertrag vom 07.07.2008 enthält lediglich den Zusatz „Unfallbedingter Front und Heckschaden“, den die Beklagte nach einer Untersuchung des Fahrzeugs aufnahm. Zugleich übergab die Beklagte dem Käufer ein … Prüfsiegel vom 05.07.2008, in dem es auszugsweise lautet:
3 „Das untersuchte Fahrzeug erfüllt vollständig die … SIEGEL Kriterien … Die Reifen befinden sich in gutem Zustand … Mechanik von Türen, Deckeln und Hauben sind ohne Beanstandung. Reparierte Vorschäden vorhanden (Sichtprüfung). Stoßfänger vorn und Heckabschlussblech. Karosserie in gutem Zustand … Die Lackierung ist einwandfrei, bis auf geringfügige Gebrauchsschäden an der Oberfläche … Anbauteile (Grill, Stoßfänger, Spiegel, Antennen, Leisten usw.) ohne Beanstandung. Stoßfänger vorn instandgesetzt. An der Unterbodengruppe und … am Unterbodenschutz sind keine Beschädigungen festgestellt worden.
4 Anlässlich der Behebung eines Parkplatzunfalls, in den das Fahrzeug nach Übergabe an den Kläger im August 2008 verwickelt war, wies ihn die Reparaturwerkstatt auf nicht bzw. unfachmännisch behobene Unfallschäden hin, die den Kläger zur Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung mit Anwaltsschriftsatz vom 21.10.2008 sowie ferner zur Einholung eines Privatgutachtens veranlassten. Im Gutachten der … GmbH & Co KG vom 03.11.2008 sind umfangreiche Mängel sowie teilreparierte Unfallschäden im Front- und Heckbereich (unter anderem Stauchung und Knickung der Motorhaube, eingedrückter Klimakondensator, deformierte Stoßfängerabdeckungen, Stauchung und Knickung der Reserveradmulde, unterschiedliche Spaltmaße) sowie ein auf eine mangelhafte Schadenbehebung zurückzuführendes Pfeifgeräusch im Innenraum ausgewiesen. Wegen der detaillierten Beschreibung der getroffenen, von der Beklagten nicht in Abrede gestellten Feststellungen wird auf das Gutachten (Bl. 18 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Privatsachverständige gelangt zu der Einschätzung, dass angesichts der Kosten einer vollständigen Schadensbehebung von einem wirtschaftlichen Totalschaden auszugehen sei.
5 Der Kläger, der mit der Klage hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat, behauptet, der Verkäufer der Beklagten habe vor Unterzeichnung des ersten Vertrages am 19.06.2008 auf ausdrückliche Nachfrage verneint, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handele. Über das vollständige Schadensausmaß sei er auch später weder hingewiesen worden, noch es sei es bei der Besichtigung erkennbar und als Unfallschaden einzustufen gewesen. Aufgrund der Mängel sei das Fahrzeug bereits im Zeitpunkt der Übergabe nicht verkehrssicher gewesen.
6 Neben der Rückabwicklung verlangt der Kläger Ersatz der Kosten des Austauschs verschlissener Reifen in Höhe von 306,04 €, der Nachrüstung einer starren Anhängerkupplung in Höhe von 450,00 €, der Zulassung in Höhe von 130,00 €, des Abschlusses einer Garantievereinbarung in Höhe von 295,00 € sowie die Kosten des Gutachtens in Höhe von 993,85 €.
7 Der Kläger beantragt,
8 die Beklagte zu verurteilen,
9 1. an ihn 6.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Ford Fiesta 1.4 16 V Klima Trend, Fahrzeug-Ident-Nr. …
10 hilfsweise,
11 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Ford Fiesta 1.4 16 V Klima Trend, Fahrzeug-Ident-Nr. … ihm ersatzweise einen gleichwertigen, mangelfreien Pkw Ford Fiesta 1.4 16 V Klima Trend mit denselben Ausstattungsmerkmalen zu übereignen,
12 äußerst hilfsweise,
13 den Pkw Ford Fiesta 1.4 16 V Klima Trend nach den Vorgaben des Herstellers und dem Stand der Technik vollständig zu reparieren,
14 2. an ihn 2.174,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2009 zu zahlen.
15 3. ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 775,64 € gemäß Kostennote Nr. 0801248 vom 21.10.2008 freizustellen.
16 Die Beklagte beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Sie behauptet, der Kläger habe bei der Besichtigung vor erstem Vertragsschluss bemerkt, dass die Motorhaube schief gestanden habe und die Spaltmaße unterschiedlich gewesen seien. In der Folge hätten Mitarbeiter der Beklagten einen Unfallschaden im Front- und Heckbereich festgestellt und dem Kläger sodann mitgeteilt, dass das Fahrzeug als Unfallwagen verkauft werden müsse. Diesem Umstand sei dadurch Rechnung getragen, dass das Fahrzeug etwa 1.000,00 € unter dem Preis vergleichbarer Pkw veräußert worden sei. Aufgrund der ausdrücklichen Angabe des Unfallschadens im Vertrag vom 07.07.2008 habe die Beklagte für die festgestellten Schäden nicht einzustehen. Daran ändere auch die Erteilung des … Siegels nichts, weil dieses auf der Grundlage einer bloßen Sichtprüfung erteilt worden sei.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20 Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 12.06.2009, ergänzt durch Beschluss vom 11.08.2009, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 23.04.2010 sowie das Ergänzungsgutachten vom 02.12.2010 Bezug genommen.
21 Die zulässige Klage ist begründet.
22 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. §§ 434 Abs. 1 Satz 1, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Kaufgegenstandes, weil er wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist und sich das Vertragsverhältnis deshalb in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
23 Die Kammer ist nicht daran gebunden, dass der Kläger zunächst mit vorprozessualem Anwaltsschriftsatz vom 21.10.2008 die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt hat, weil diese Gestaltungserklärung und der mit der Klage erklärte Rücktritt einen einheitlichen Antrag mit alternativen Begründungen darstellen (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl. 2009, Rdn. 2151 m.N.).
24 Das veräußerte Fahrzeug besaß im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die vereinbarte Beschaffenheit, weil es nicht vollständig bzw. nicht fachgerecht behobene massive Unfallschäden im Front- und Heckbereich aufwies. Ob diese die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen, ist ohne Belang. Ebenso kann dahinstehen, ob sich die Beklagte durch die Formulierung „Unfallbedingter Front und Heckschaden“ im Wege einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung überhaupt von ihrer Gewährleistungspflicht freizeichnen kann oder die Berufung hierauf gem. § 475 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Denn die Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung des erteilten … Siegels, das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorlag, führt zu einer positiven Beschaffenheitsvereinbarung. Dem Bericht der … GmbH vom 05.07.2008 wohnt die Aussage inne, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang den Mindeststandards für die Erteilung des Siegels genügt, die im Internetauftritt der … Automobil GmbH ….de für jedermann zugänglich veröffentlicht und damit gem. § 291 ZPO offenkundig sind. Die nach Baugruppen differenzierenden Kriterien sehen für die Karosserie unter anderem folgende Mindestanforderungen vor:
25 „Die Funktion der Karosserieteile ist nicht eingeschränkt oder defekt.
26 Es sind keine Restunfallspuren erkennbar.
27 Es sind weder viele Dellen noch Beulen oder sonstige großflächige Beschädigungen vorhanden.
28 Es gibt keine starken Korrosionsschäden oder Anstoßschäden.
29 Die Lackierung wurde fachgerecht ausgeführt.
30 Anbauteile dürfen nicht fehlen oder stark beschädigt sein.“
31 Vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs war damit einerseits zwar die Eigenschaft des Pkw als Unfallfahrzeug mit der Folge eines möglichen merkantilen Minderwerts im Falle der Weitveräußerung, zugleich jedoch auch die Erfüllung der vorgenannten Kriterien für die Erteilung des Qualitätssiegels. In Verbindung insbesondere mit dem Kriterium des Fehlens von Restunfallspuren schuldete die Beklagte deshalb die Übergabe eines Fahrzeugs mit vollständig behobenem Unfallschaden. An dieser Wertung ändert es nichts, dass die … GmbH das Siegel auf der Grundlage einer bloßen Sichtprüfung erteilt hat, weil der Käufer auf die Art und Weise der Untersuchung keinen Einfluss hat und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prüfung vertrauen darf. Die Beschaffenheitsvereinbarung ergibt sich ferner aus dem Umstand, dass das … Siegel nach Bekanntwerden des Unfallschadens eigens zu dem Zweck erteilt worden ist, den Kläger zu den unveränderten Bedingungen des ersten Kaufvertrages vom 19.06.2008 am Vertragsverhältnis festzuhalten und ihm die Überzeugung zu vermitteln, dass der ursprüngliche Kaufpreis ungeachtet des erst später festgestellten Unfallschadens der Höhe nach angemessen sei. Diese Annahme ist jedoch allein bei einem vollständig und fachgerecht behobenen Unfallschaden gerechtfertigt.
32 Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, waren die vom Privatsachverständigen festgestellten Unfallschäden im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht nur nicht behoben, das Fahrzeug wies vielmehr einen wirtschaftlichen Totalschaden auf, weil die Kosten einer vollständigen und fachgerechten Schadensbeseitigung den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. Wegen der Einzelheiten des Schadensausmaßes wird auf das Gutachten vom 03.11.2008 Bezug genommen.
33 Einer vorherigen Fristsetzung zur Nacherfüllung bedurfte es gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht, weil die Beklagte den Kläger über die tatsächliche Beschaffenheit arglistig getäuscht hat, indem sie dem Kläger das offensichtlich falsche Gütesiegel ohne eigene Nachprüfung vorgelegt und damit gleichsam ins Blaue hinein dessen Richtigkeit vorgespiegelt hat, obschon sie als gewerbliche Händlerin eine Untersuchungspflicht traf (vgl. BGH, NJW 2007, 835).
34 Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises ist nicht durch einen Anspruch der Beklagten auf Vergütung der bis zum Rücktritt gezogenen Nutzungen verringert. Es findet keine automatische Saldierung statt. Vielmehr hat der Verkäufer den Anspruch im Wege der Aufrechnung oder gem. § 348 Satz 2, 320 BGB geltend zu machen (Reinking/Eggert, aaO, Rdn. 636).
35 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte darüber hinaus gem. § 284 BGB einen Anspruch auf Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen, die er im Vertrauen auf die Mangelfreiheit des Pkw gemacht hat. Der Anspruch wird gem. § 325 BGB durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen (BGH, NJW 2005, 2848).
36 Hierzu gehören die Kosten des Austauschs verschlissener Reifen, der Nachrüstung einer Anhängerkupplung, der Zulassung sowie des Abschlusses einer Garantievereinbarung (vgl. insoweit die Nachweise bei Reinking/Eggert, aaO, Rdn. 1892 f.). Auch dieser Anspruch vermindert sich vorliegend nicht um eine Nutzungsentschädigung, weil der Kläger mit dem Fahrzeug im Zeitpunkt der Untersuchung durch den Privatsachverständigen lediglich etwa 2.900 km zurückgelegt hatte und damit noch keine messbaren Gebrauchsvorteile erzielt hatte. Ebenso wenig kann der Kläger auf den Ausbau und die anderweitige Nutzung der Anbauteile verwiesen werden (BGH aaO). Allerdings ist die Beklagte nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Anbauteile zur Zahlung verpflichtet. Da davon auszugehen ist, dass diese sich noch am Fahrzeug befinden, bedarf es insoweit keines ausdrücklichen Ausspruchs in der Urteilsformel, weil die Rechtsfolge sich bereits aus dem Erkenntnis zu Ziffer 1. ergibt.
37 Nicht gem. § 284 BGB ersatzfähig sind die nach Entdeckung des Mangels aufgewendeten Gutachterkosten. Deren Erstattung kann der Kläger indessen ebenso wie die Freistellung von seiner Verbindlichkeit gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB verlangen.
38 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
39 Über die Hilfsanträge hat wegen der Begründetheit des Hauptantrags zu Ziffer 1. keine Entscheidung zu ergehen.
40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in § 709 Satz 1 ZPO.
41 Bei der Festsetzung des Streitwerts bleiben die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie ferner die Hilfsanträge, über die keine Entscheidung ergeht, außer Betracht.
42 Beschluss
43 Der Streitwert wird auf 9.024,89 € festgesetzt.
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