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3 O 6/11•LG Dessau-Roßlau Kammer für Handelssachen, 2011-08-26, 3 O 6/11
3 O 6/11Tribunal Cantonal26 de ago. de 2011
1. Im Anwendungsbereich des GmbHG gilt die aus den Grundsätzen des Aktienrechts entwickelte starre Monatsfrist für die Erhebung einer Anfechtungsklage nicht; vielmehr ist die Frage der fristwahrenden Klageerhebung nach den Umständen des Einzelfalls zu betrachten.(Rn.32) 2. Bei der Abgrenzung einer Nachschusspflicht der Gesellschafter von der Beschlussfassung zur Darlehensgewährung durch die Gesellschafter ist auf den Gesamtzusammenhang der Beschlussinhalte abzustellen.(Rn.40)
Entscheidungsdatum: 2011-08-26
Aktenzeichen: 3 O 6/11
ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2011:0826.3O6.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 167 ZPO, § 246 AktG, § 26 GmbHG, § 53 GmbHG
Im Anwendungsbereich des GmbHG gilt die aus den Grundsätzen des Aktienrechts entwickelte starre Monatsfrist für die Erhebung einer Anfechtungsklage nicht; vielmehr ist die Frage der fristwahrenden Klageerhebung nach den Umständen des Einzelfalls zu betrachten.(Rn.32)
Bei der Abgrenzung einer Nachschusspflicht der Gesellschafter von der Beschlussfassung zur Darlehensgewährung durch die Gesellschafter ist auf den Gesamtzusammenhang der Beschlussinhalte abzustellen.(Rn.40)
Es wird festgestellt, dass die Beschlussfassung der Beklagten in der Gesellschafterversammlung vom 22.12.201 zu
TOP 4
„Wir, die alleinigen Gesellschafter der … mbH, … beschließen in der Gesellschafterversammlung unter Verzicht aller Frist- und Formvorschriften am 22.12.2010:
Wenn ein Gesellschafter die ihm gegebenen Möglichkeiten bezüglich der Einsichts- und Auskunftsrechte, wie z. B. die Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen, Befragung der Geschäftsführer oder ähnliches nicht nutzt und Jahre später über Dritte Auskünfte einfordert, die dem Gesellschafter aber schon vorliegen, so hat dieser Gesellschafter die hierfür entstehenden finanziellen Aufwendungen persönlich zu tragen.
unwirksam ist.
Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 86 %, die Beklagte zu 14 %zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger ist Gesellschafter der Beklagten mit einem Anteil von 20 % am Stammkapital.
2 Die Beklagte lud mit Schreiben vom 26.11.2010 zur Gesellschafterversammlung auf den 22.12.2010 ein. Der Kläger nahm an dieser Gesellschafterversammlung nicht teil, mit Schreiben vom 23.12.2010 wurde ihm das Protokoll übermittelt.
3 In der Gesellschafterversammlung fasste die Beklagte den Beschluss, „…aus Liquiditätsgründen notwendige Aufstockung des Kapitals und deren Höhe wird durch die nachfolgenden Gesellschafter in Form eines Darlehens wie folgt übernommen…. Das ausgereichte Darlehen durch die oben genannten Gesellschafter wird mit 3 % je Jahr verzinst….“. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindliche Kopie des Protokolls der Gesellschafterversammlung, Anlage K 2 Bezug genommen.
4 In einem weiteren Beschluss wurde der Geschäftsführer beauftragt, nach weiteren Lösungswegen zu suchen und umzusetzen, um für die Zukunft eine weitreichende Liquidität der Beklagten sicherzustellen und um die Darlehen der Gesellschafter möglichst zeitnah ablösen zu können. Des Weiteren wurde unter TOP 4 der Beschluss gefasst, dass in dem Falle, wenn ein Gesellschafter die ihm gegebenen Möglichkeiten bezüglich der Einsichts- und Auskunftsrechte nicht nutze und über Dritte Auskünfte einfordere, die dem Gesellschafter schon vorlägen, dieser Gesellschafter die hierfür entstehenden finanziellen Aufwendungen persönlich zu tragen habe.
5 Gegen diese drei Beschlussfassungen geht der Kläger vor.
6 Er meint, der Beschluss zur Kapitalaufstockung laufe auf die Anforderung von Nachschüssen hinaus, die aber in der Satzung nicht vorgesehen seien. Da es an einer Zustimmung des Klägers zu einer derartigen Satzungsänderung fehle, sei die Beschlussfassung unwirksam. Daher sei auch die Beschlussfassung zu 2 unwirksam. Auch die Beschlussfassung zum TOP 4 verletze die gesetzlichen Regelung und sei unwirksam.
7 Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 13.01.2011 die Anfechtungsklage, diese ging per Fax beim Landgericht Stendal am 14. Januar 2011 ein. Nach der wegen Unzuständigkeit erfolgten Abgabe ging das Verfahren am 26. Januar 2011 beim Landgericht Dessau ein. Auf die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses vom 27.01.2011 wurde der Kostenvorschuss am 14.02.2011 eingezahlt, nach entsprechender Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens wurde die Klage der Beklagten am 25.02.2011 zugestellt.
8 Der Kläger beantragt,
9 den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.12.2010 zu den Tagesordnungspunkten
10 1. TOP 2
11 „Wir, die alleinigen Gesellschafter der … mbH, … beschließen in der Gesellschafterversammlung unter Verzicht aller Frist- und Formvorschriften am 22.12.2010:
12 Die aus Liquiditätsgründen notwendige Aufstockung des Kapitals und deren Höhe wird durch die nachfolgenden Gesellschafter in Höhe eines Darlehens wie folgt übernommen:
13 Herrn … 23.000,00 € Herrn … 46.000,00 € Herrn … 46.000,00 €.
14 Die Fälligkeit der Einzahlung (kontensichtbar) ist auf den 19.01.2011 festgelegt. Da verspätete Einzahlungen nach Einforderung der Gesellschafterdarlehen die Ausnutzung der Kontokorrent-Linie zur folge haben, werden fehlende Einzahlungen in Höhe von 12 % p. a. verzinst.
15 Das ausgereichte Darlehen durch o. g. Gesellschafter wird mit 3 % pro Jahr verzinst. Die Laufzeit des Darlehens ist wegen der noch nicht beendeten gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Mietpartei unbestimmt. Der Darlehensvertrag wird nach Beschlussfassung von Herrn … für vorerst 10 Jahre erarbeitet, enthält jedoch die Klausel einer möglichen, vorzeitigen Auflösung und Rückzahlung des Darlehens nach Eingang der Außenstände.“
16 2. TOP 3
17 „Wir, die alleinigen Gesellschafter der … mbH, … beschließen in der Gesellschafterversammlung unter Verzicht aller Frist- und Formvorschriften am 22.12.2010:
18 Der GF Herr … wird beauftragt, nach weiteren Lösungswegen zu suchen und umzusetzen, um für die Zukunft eine weitreichende Liquidität der HMS Grundstücksgesellschaft mbH, …, sicherzustellen und um die Darlehen der Gesellschafter möglichst zeitnah ablösen zu können.
19 3. TOP 4
20 „Wir, die alleinigen Gesellschafter der HMS Grundstücksgesellschaft mbH, … beschließen in der Gesellschafterversammlung unter Verzicht aller Frist- und Formvorschriften am 22.12.2010:
21 Wenn ein Gesellschafter die ihm gegebenen Möglichkeiten bezüglich der Einsichts- und Auskunftsrechte, wie z. B. die Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen, Befragung der Geschäftsführer oder ähnliches nicht nutzt und Jahre später über Dritte Auskünfte einfordert, die dem Gesellschafter aber schon vorliegen, so hat dieser Gesellschafter die hierfür entstehenden finanziellen Aufwendungen persönlich zu tragen.
22 für nichtig zu erklären.
23 Die Beklagte beantragt,
24 die Klage abzuweisen.
25 Die Beklagte meint, die Klage sei nicht fristgerecht erhoben worden.
26 Die Beschlussfassung sei nicht auf die Zahlung von Nachschüssen, sondern ausschließlich auf die Sicherung der Liquidität gerichtet, wobei der Liquiditätsengpass maßgeblich auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen sei, da er als Geschäftsführer seiner Firma Mietzahlungen an die Beklagte nicht mehr erbracht habe. Eine Beschlussfassung zur Darlehensgewährung sei nicht zu beanstanden. Die unter TOP 3 erfolgte Beschlussfassung sei ebenfalls nicht zu beanstanden, damit werde eine allgemeine Verpflichtung des Geschäftsführers festgeschrieben. Die Beschlussfassung zu 3 habe nicht die vom Kläger dargelegte Tragweite.
27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.
28 Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
29 Die Klage ist zulässig.
30 Als Gesellschafter der Beklagten ist der Kläger grundsätzlich berechtigt, die von der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse im Rahmen einer Anfechtungsklage auf die Wirksamkeit/Unwirksamkeit hin überprüfen zu lassen.
31 Die Anfechtungsklage des Klägers ist auch in angemessener Frist erhoben worden.
32 Im Anwendungsbereich des GmbHG gilt die aus den Grundsätzen des Aktienrechts entwickelte Monatsfrist für die Erhebung einer Anfechtungsklage nicht. Zwar hat sich in letzter Zeit durch die Rechtsprechung durchgesetzt, die Monatsfrist als Leitbild für eine fristwahrende Klageerhebung anzusehen, gleichwohl ist es keine starre Frist, sondern an den Umständen des Einzelfalles zu betrachten.
33 Dem Kläger, der an der Gesellschafterversammlung nicht teilgenommen hat, wurde das Protokoll mit Schreiben vom 23.12.2010 übermittelt. Auch bei Anwendung einer starren Monatsfrist wäre die Erhebung der Klage noch mindestens bis zum 23. Januar 2011 möglich gewesen.
34 Die Klage ist zwar erst nach Ablauf dieser Frist, nämlich am 25.02.2011 der Beklagten zugestellt worden. Dennoch steht dies einer fristgerechten Klageerhebung nicht entgegen. Denn die Klagezustellung erfolgte demnächst nach Einreichung der Klage, 3 167 ZPO. Auch dadurch, dass die Klage zunächst beim unzuständigen Gericht eingereicht worden ist, haben sich dadurch keine weiteren Verzögerungen ergeben, denn auf entsprechenden Hinweis hat der Kläger noch am 14. Januar 2011 den entsprechenden Abgabeantrag gestellt. Danach ist, bedingt durch den internen Geschäftsgang die Klage erst am 26. Januar 2011 beim hiesigen Gericht eingegangen. Erst danach konnte der Gerichtskostenvorschuss angefordert werden. Diesen hat der Kläger in angemessener Frist am 14.02.2011 eingezahlt. Die Zustellung erfolgte dann am 25.02.2011.
35 Im Hinblick auf diesen Zeitablauf ist davon auszugehen, dass die Klage noch demnächst an die Beklagte zugestellt worden ist und eingetretene Verzögerungen jedenfalls nicht auf schuldhaftes oder zögerliches Verhalten des Klägers zurückzuführen sind.
36 Die Klage ist teilweise begründet.
37 Die Beschlussfassung der Beklagten zu TOP 2 (Antrag des Klägers zu Ziffer 1.) erweist sich nicht als unwirksam.
38 Nichtigkeitsgründe werden vom Kläger nicht vorgetragen, sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
39 Voraussetzungen für die Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlussfassung liegen nicht vor.
40 Entgegen der Auffassung des Klägers liegt in dieser Beschlussfassung nicht die Festlegung einer für die Gesellschafter begründeten Nachschusspflicht. Bei Nachschüssen, die grundsätzlich einer Satzungsänderung bedürfen, handelt es sich um Geldeinlagen, die über die Stammeinlagen hinaus zur Vermehrung des Vermögens zu leisten sind und zugleich mit der Erhöhung der Stammeinlagen verbunden werden. Darlehen der Gesellschafter zur Unterstützung der Gesellschaft werden in der Regel individuell vereinbart und verzinst sowie zurückgezahlt.
41 Nach dem Inhalt des Beschlusses hat die Beklagte hier ausschließlich die Gewährung von Darlehen durch die Gesellschafter beschlossen. Zwar heißt es zu Beginn des Beschlusses, dass es sich um eine Aufstockung des Kapitals handelt, gleichwohl ist das Gericht der Auffassung, dass es sich ausschließlich um die Gewährung von Darlehen durch die Gesellschafter handelt. Das ergibt sich zum einen daraus, dass es gleich nachfolgend heißt, dass durch die Gesellschafter Darlehen übernommen werden sollen, deren Höhe dann konkret bestimmt wird. Weiterhin werden Regelungen für die Verzinsung des zu gewährenden Betrages und für die Laufzeit und zugleich auch für die vorzunehmende Rückzahlung bestimmt. Ausgehend davon sind alle für die Vereinbarung eines Darlehens notwendigen Bestandteile mit dieser Beschlussfassung enthalten, so dass für die Annahme, dass es sich um Nachschussverpflichtungen handeln sollte, aus dem Wortlaut des Beschlusses keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Für eine Kapitalerhöhung durch die zusätzliche Begründung einer Nachschusspflicht wäre es erforderlich gewesen, dass auch eine entsprechende Regelung über die Veränderung der Anteile am Stammkapital hätte beschlossen werden müssen. Eine derartige Regelung ist nicht im Beschluss enthalten, sie ergibt sich auch aus dem sonstigen Inhalt der Beschlussfassung nicht.
42 Die Gewährung von Darlehen zur Leistungsvermehrung für die Gesellschaft betrifft und regelt eine Sonderleistung, die nicht an die Mitgliedschaft in Form der Erhöhung der Anteile am Stammkapital gebunden ist, so dass es sich auch nicht um einen klassischen Fall einer Satzungsänderung handelt und daher weder einer notariellen Beurkundung noch der Zustimmung des Klägers als Gesellschafter bedarf.
43 Diese Beschlussfassung ist wirksam.
44 Sie führt auch nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung des Klägers, denn sämtliche Gesellschafter sind unter Berücksichtigung ihres Verhältnisses am Gesamtkapital anteilig an der Verpflichtung beteiligt. Minderheiteninteressen des Klägers als Gesellschafter werden dadurch nicht verletzt.
45 Die Beschlussfassung zu TOP 3 (Antrag zu Ziffer 2.) ist ebenfalls nicht unwirksam.
46 Diese Beschlussfassung beinhaltet bereits keinen Beschlussgegenstand, der in die Belange der Gesellschaft eingreift. Vielmehr wird durch diese Beschlussfassung die allgemeine bestehende Verpflichtung des Geschäftsführers konkretisiert, Liquidität der Gesellschaft sicherzustellen und damit zugleich sicherzustellen, dass die Darlehen möglichst zeitnah abgelöst werden können.
47 Eine solche allgemeine Verpflichtung nochmals in Beschlussform festzulegen, greift nicht unzulässig in die Belange der Gesellschaft ein, so dass für eine Unwirksamkeit der Beschlussfassung eine Grundlage nicht ersichtlich ist.
48 Die Beschlussfassung zu TOP 4 (Antrag zu Ziffer 3.) hingegen ist unwirksam, die Klage insoweit begründet.
49 Die Auskunfts- und Einsichtsrechte eines Gesellschafters werden in § 51 a GmbHG zwingend und abschließend geregelt. Sie können weder durch Satzung oder Beschluss der Gesellschaft eingeschränkt werden, § 51 a Abs. 3 GmbHG.
50 Dies gilt auch für die Kostentragungspflicht. Denn nach allgemein anerkannter Meinung hat die Gesellschaft die durch die Auskunftserteilung entstehenden Kosten selbst zu tragen, nur Anfragekosten obliegen dem Gesellschafter.
51 Weil gem. § 51 a Abs. 3 GmbHG die Auskunfts- und Einsichtsrechte durch Satzung oder Beschluss jedoch nicht eingeschränkt werden können, erweist sich die Beschlussfassung der Beklagten in diesem Punkt als unwirksam, denn durch die Beschlussfassung zu TOP 4 sollte erreicht werden, dass der Gesellschafter die für die Ausübung seiner Rechte entstehenden finanziellen Aufwendungen persönlich zu tragen hat. Gemessen an den vom Gesetz vorgegebenen Grundsätzen wird damit eine Einschränkung der gesetzlichen Möglichkeiten und der Kostentragungspflicht für die Gesellschaft verbunden, so dass wegen der Verletzung der Bestimmungen des § 51 a Abs. 3 GmbHG der Beschluss unwirksam ist.
52 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
53 Das danach maßgebliche Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens ergibt sich unter Berücksichtigung des vorliegenden Streitwertes.
54 Dabei wird für den Antrag zu 1. die dem Kläger obliegende Verpflichtung zur Einzahlung eines Betrages von 23.000,00 € zugrunde gelegt und für die Anträge zu Ziffer 2. und 3., jeweils ausgehend vom Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung ein Betrag in Höhe von jeweils 5000,00 € geschätzt.
55 Der Kläger unterliegt mit seinem Antrag zu 1. und 2. damit im Umfang des Streitwertes von insgesamt 28.000,00 €. Die Beklagte unterliegt wegen des Antrages zu Ziffer 3. im Umfang eines Anteils am Streitwert von 5000,00 €. Der Kläger hat somit 86 %, die Beklagte 14 % der Kosten zu tragen. Die Addition der geltend gemachten Beträge ergibt einen Streitwert in Höhe von 33.000,00 €.
56 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
57 Beschluss
58 Der Streitwert des Verfahrens wird festgesetzt auf 33.000,00 €
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