Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, 2011-04-19, 4 K 1831/05

4 K 1831/05Tribunal Fiscal / Divisão 419 de abr. de 2011

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Regest

1. Die unentgeltliche Überlassung eines Fahrers durch den Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil (Ablehnung des Infragestellens der bisherigen Rechtsprechung durch BFH-Urteil vom 22.9.2010 VI R 54/09)(Rn.17) . 2. Die zwar wenig sachgerechte Schätzung des geldwerten Vorteils der Fahrergestellung entsprechend R 31 Abs. 10 Nr. 1 LStR 2001 mit 50 v.H. des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG begegnet vor dem Hintergrund der zwar sachgerechteren, aber erheblich ungünstigeren Schätzung anhand des Fahrerlohns keinen Bedenken(Rn.24) . 3. Als "betriebliches Fahrzeug" i.S. des § 8 Abs. 2 EStG ist jedes im Rahmen eines Arbeitnehmer-Dienstverhältnisses überlassenes Fahrzeug anzusehen, mithin auch der einem Landrat vom Landkreis zur Verfügung gestellte Dienstwagen(Rn.21) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 45/11). 5. Die Revision wurde als unzulässig verworfen; sie wurde nicht rechtzeitig begründet (BFH-Beschluss vom 9.2.2012 VI R 45/11, nicht dokumentiert).

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat — 4 K 1831/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-04-19

Aktenzeichen: 4 K 1831/05

ECLI: ECLI:DE:FGST:2011:0419.4K1831.05.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 8 Abs 2 S 2 EStG 2002, § 8 Abs 2 S 2 EStG 1997, R 31 Abs 10 Nr 1 LStR 2001, § 8 Abs 2 S 3 EStG 2002, § 8 Abs 2 S 3 EStG 1997

Orientierungssatz

  1. Die unentgeltliche Überlassung eines Fahrers durch den Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil (Ablehnung des Infragestellens der bisherigen Rechtsprechung durch BFH-Urteil vom 22.9.2010 VI R 54/09)(Rn.17) .

  2. Die zwar wenig sachgerechte Schätzung des geldwerten Vorteils der Fahrergestellung entsprechend R 31 Abs. 10 Nr. 1 LStR 2001 mit 50 v.H. des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG begegnet vor dem Hintergrund der zwar sachgerechteren, aber erheblich ungünstigeren Schätzung anhand des Fahrerlohns keinen Bedenken(Rn.24) .

  3. Als "betriebliches Fahrzeug" i.S. des § 8 Abs. 2 EStG ist jedes im Rahmen eines Arbeitnehmer-Dienstverhältnisses überlassenes Fahrzeug anzusehen, mithin auch der einem Landrat vom Landkreis zur Verfügung gestellte Dienstwagen(Rn.21) .

  4. Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 45/11).

  5. Die Revision wurde als unzulässig verworfen; sie wurde nicht rechtzeitig begründet (BFH-Beschluss vom 9.2.2012 VI R 45/11, nicht dokumentiert).

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