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9 C 102/08•AG Köthen, 2011-08-01, 9 C 102/08
9 C 102/08Tribunal de Primeira Instância1 de ago. de 2011
Der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt hat hinsichtlich seiner Vergütung einen unmittelbaren Anspruch gegen die Landeskasse. Eine zuvor erfolgte Kostenerstattung durch die unterlegene an die obsiegende Partei steht dem Anspruch nicht entgegen.(Rn.2)
Entscheidungsdatum: 2011-08-01
Aktenzeichen: 9 C 102/08
ECLI: ECLI:DE:AGKOETE:2011:0801.9C102.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 45 RVG, § 103 ZPO, § 114 ZPO, §§ 114ff ZPO
Der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt hat hinsichtlich seiner Vergütung einen unmittelbaren Anspruch gegen die Landeskasse. Eine zuvor erfolgte Kostenerstattung durch die unterlegene an die obsiegende Partei steht dem Anspruch nicht entgegen.(Rn.2)
Die dem Rechtsanwalt ...
aus der Landeskasse zu zahlende PKH-Vergütung wird festgesetzt auf
123,76 €.
Klagegrund: Wohnungsmietsache
Der Beklagten ist mit Beschluss vom 30.05.2008 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen für die I. Instanz bewilligt worden und der o.g. RA beigeordnet worden.
Es ist am 29.10.2008 Endurteil ergangen.
Ausgang des Rechtsstreits im Kostenpunkt: Kläger trägt die Kosten
Dem Prozessgegner ist keine PKH bewilligt.
1 Der Beklagten-Vertreter hat aufgrund der erfolgten PKH-Bewilligung vom 30.05.2008 nebst seiner Beiordnung einen unmittelbaren Anspruch auf Erstattung der PKH-Vergütung gegen die Landeskasse.
2 Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin als erstattungspflichtiger Dritter die zuvor gem. § 103 ff ZPO festgesetzten Kosten bereits an die Beklagte bzw. an deren Insolvenzverwalter als Treuhänder gezahlt hat. Die Zahlung durch die Klägerin ist somit nicht an den beigeordneten PKH-Anwalt erfolgt. Sofern die Klägerin bereits Zahlung geleistet hat, hindert dies allenfalls das Gericht, einen Übergang gem. § 59 RVG geltend zu machen. Die Zahlung hat jedoch keine Auswirkung auf die aus der Landeskasse zu zahlende PKH-Vergütung an den Beklagten-Vertreter.
3 Das Gericht stimmt insoweit mit den Ausführungen des Beklagten-Vertreters vom 22.06.2011 überein.
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