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2 Wx 25/11•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, 2011-05-12, 2 Wx 25/11
2 Wx 25/11Tribunal Superior / Câmara Civil II12 de mai. de 2011
1. Für die Beurteilung des Anfallens einer Gebühr nach Nr. 2508 RVG-VV kommt es allein darauf an, ob der Anwalt an der Herbeiführung einer Einigung mitgewirkt hat, nicht darauf, ob die Hinzuziehung eines Anwalts erforderlich war.(Rn.10) 2. Ein vollständiges Anerkenntnis i.S. von Nr. 1000 RVG-VV - amtliche Anm. Abs. 1 S. 1 letzter Halbs., Alt. 1 RVG liegt nicht vor, wenn der Mandant ein Vergleichsangebot der Gegenseite annimmt, welches gegenüber deren ursprünglichen Forderungen einen Teilverzicht beinhaltet. Das gilt jedenfalls dann, wenn erfolgreich eine modifizierte Annahme - hier unter Anbieten einer Ratenzahlungsvereinbarung - erklärt wird.(Rn.11) (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend AG Zerbst, 17. März 2011, 5 II 230/10, Beschluss vorgehend AG Zerbst, 13. Januar 2011, 5 II 230/10, Kostenfestsetzungsbeschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-12
Aktenzeichen: 2 Wx 25/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 33 Abs 4 RVG, § 55 Abs 4 RVG, § 56 RVG, Nr 1000 Abs 1 S 1 Halbs 2 Alt 1 RVG-VV, Nr 2508 RVG-VV ... mehr
Für die Beurteilung des Anfallens einer Gebühr nach Nr. 2508 RVG-VV kommt es allein darauf an, ob der Anwalt an der Herbeiführung einer Einigung mitgewirkt hat, nicht darauf, ob die Hinzuziehung eines Anwalts erforderlich war.(Rn.10)
Ein vollständiges Anerkenntnis i.S. von Nr. 1000 RVG-VV - amtliche Anm. Abs. 1 S. 1 letzter Halbs., Alt. 1 RVG liegt nicht vor, wenn der Mandant ein Vergleichsangebot der Gegenseite annimmt, welches gegenüber deren ursprünglichen Forderungen einen Teilverzicht beinhaltet. Das gilt jedenfalls dann, wenn erfolgreich eine modifizierte Annahme - hier unter Anbieten einer Ratenzahlungsvereinbarung - erklärt wird.(Rn.11) (Rn.14)
Verfahrensgang
vorgehend AG Zerbst, 17. März 2011, 5 II 230/10, Beschluss vorgehend AG Zerbst, 13. Januar 2011, 5 II 230/10, Kostenfestsetzungsbeschluss
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Begünstigten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Zerbst vom 13. Januar 2011 unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Zerbst vom 17. März 2011 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die dem Rechtsanwalt H. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf insgesamt
255,85 €
(in Worten: zweihundertfünfundfünfzig Euro, fünfundachtzig Cent).
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
A.
1 Die Begünstigte wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. März 2010 wegen einer Urheberrechtsverletzung (Download im Internet) auf Schadenersatz und strafbewehrte Unterlassungserklärung in Anspruch genommen. Mit Beschluss vom 1. April 2010 bewilligte ihr das Amtsgericht Zerbst für diese Angelegenheit Beratungshilfe.
2 Nach Prüfung der Ansprüche durch den Verfahrensbevollmächtigten der Begünstigten nahm die Begünstigte auf dessen Empfehlung den ihr von der Anspruchstellerin vorgeschlagenen Vergleich im Wesentlichen an. Abweichend vom ursprünglichen Vorschlag wurde auf Initiative des Verfahrensbevollmächtigten jedoch unter Ziffer 3) des Vergleichs eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen.
3 Der Verfahrensbevollmächtigte der Begünstigten hat mit Antrag vom 23. Dezember 2010 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 255,85 € beantragt. Dabei hat er eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG (70,00 €), eine Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 VV RVG (125,00 €) sowie eine Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG (20,00 €) zzgl. Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Ansatz gebracht.
4 Mit ihrem Beschluss vom 13. Januar 2011 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Zerbst die an den Verfahrensbevollmächtigten zu zahlende Vergütung auf 99,96 € festgesetzt und den Vergütungsantrag im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat sich das Amtsgericht darauf gestützt, dass eine Einigungsgebühr nicht erstattungsfähig sei, weil die Voraussetzungen für deren Anfall durch ein vollständiges Anerkenntnis nicht erfüllt worden seien.
5 Gegen diesen Beschluss hat sich der Verfahrensbevollmächtigte mit seiner Erinnerung vom 20. Januar 2011 gewandt. Hierzu hat die Vertreterin der Landeskasse in der Weise Stellung genommen, dass eine anwaltliche Tätigkeit mit dem Ziel der Herbeiführung einer Einigung nicht festgestellt werden könne, wenn zum Zeitpunkt der Mandatierung ein Vergleichsvorschlag der Gegenseite bereits vorliege, wie hier. Der Direktor des Amtsgerichts hat mit seinem Beschluss vom 17. März 2011 die Erinnerung, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hatte, als unbegründet zurückgewiesen, zugleich jedoch die Beschwerde gegen seine Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage zugelassen. Er hat die Ansicht vertreten, dass sich der geschlossene Vergleich in der Sache auf ein Anerkenntnis beschränkt habe. Hierfür sei die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen.
6 Mit Schriftsatz vom 22. März 2011 hat der Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde eingelegt. Wegen des Beschwerdevorbringens wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift Bezug genommen. Im Beschwerdeverfahren hat die Vertreterin der Landeskasse rechtliches Gehör erhalten.
B.
7 I. Die Beschwerde ist nach §§ 33 Abs. 4 i.V.m. 55 Abs. 4, 56 Abs. 1 S. 3 sowie Abs. 2 RVG zulässig. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; auf die Höhe des Beschwerdewerts kommt es für die Zulässigkeit dann nicht an. Für die Beschwerdeentscheidung ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG das Oberlandesgericht zuständig, nach § 33 Abs. 8 S. 1 RVG der Senat grundsätzlich durch eines seiner Mitglieder. Für eine Vorgehensweise nach § 33 Abs. 8 S. 2 RVG bestand hier keine Veranlassung.
8 II. Die Beschwerde ist begründet und führt zu einer antragsgemäßen Festsetzung einer weiteren Vergütung.
9 1. Es unterliegt im vorliegenden Fall keinem Zweifel, dass der Verfahrensbevollmächtigte an der Verhandlung über den letztlich geschlossenen Vergleich mitgewirkt hat. Er hat den Schriftsatz der Anspruchstellerin beantwortet, dabei den Rechtsstandpunkt der Begünstigten artikuliert und ein inhaltlich modifiziertes Vergleichsangebot – mit einer Ratenzahlungsvereinbarung – unterbreitet. Dies wird auch mit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage gestellt. Soweit das Amtsgericht darüber hinaus Erwägungen zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für den Abschluss des Vergleichs angestellt hat, ist dies keine Frage der Mitursächlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit für die Einigung, die im Rahmen von Nrn. 2508 – amtliche Anmerkung Abs. 1 – i.V.m. 1000 – amtliche Anmerkung Abs. 1 S. 1 – VV RVG zu prüfen ist (vgl. Hartmann, a.a.O., VV 1000 Rn. 59, 68 m.w.N.). Von der Notwendigkeit der Hinzuziehung ist vielmehr bereits aufgrund der vorausgegangenen Bewilligung der Beratungshilfe auszugehen.
10 2. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Entscheidung über das Anfallen einer Gebühr nach Nr. 2508 – amtliche Anmerkung Abs. 1 – VV RVG (Einigungs- und Erledigungsgebühr) hier entsprechend der zu Nr. 1000 VV RVG entwickelten Grundsätze zu treffen ist. Bei dieser Gebühr handelt es sich ihrem Charakter nach um eine zusätzliche Erfolgsgebühr, mit der ein wirtschaftlicher Anreiz für jede Form der einvernehmlichen Streitbeilegung gesetzt werden soll (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, VV 2508 Rn. 1 und 2). Anders, als bei der Vorgängerregelung, kommt es auf ein gegenseitiges Nachgeben im Sinne eines Vergleichs entsprechend § 779 Abs. 1 BGB nicht an (vgl. Hartmann a.a.O. Rn. 4 sowie VV 1000 Rn. 10 jeweils m.w.N.; ebenso Gerold/Schmidt, Komm. z. RVG, VV-Nrn. 2500 bis 2508 Rn. 38 sowie VV-Nr. 1000 Rn. 174 ff.). Zudem ist auch im materiellen Recht mit § 779 Abs. 2 BGB die Überwindung einer Unsicherheit bei der Verwirklichung des Anspruchs, z. Bsp. wegen unsicherer Vollstreckungsmöglichkeiten im Falle einer Titulierung der Forderung, dem gegenseitigen Nachgeben gleich gestellt worden. Ergänzend ist, ohne dass dies entscheidungserheblich wäre, darauf zu verweisen, dass hier auch ein gegenseitiges Nachgeben vorliegt, das aus Sicht der Begünstigten darin liegt, der Anspruchstellerin eine Verbriefung eines finanziellen und eines Unterlassungsanspruchs ohne Inanspruchnahme des Rechtsweges zu verschaffen.
11 3. Für die Entscheidung über den Vergütungsantrag des Verfahrensbevollmächtigten kommt es danach allein darauf an, ob sich der letztlich geschlossene Vergleich zwischen der Begünstigten und der Anspruchstellerin auf ein vollständiges Anerkenntnis der Begünstigten beschränkt (vgl. Nr. 1000 – amtliche Anmerkung Abs. 1 S. 1 letzter Halbs. Alt. 1 – VV RVG). Dies ist nicht der Fall.
12 a) Die Anspruchstellerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 3. März 2010 zunächst eine Mehrzahl von Ansprüchen erhoben, neben dem Unterlassungsanspruch, der Gegenstand des Vergleichs geworden ist, auch einen Auskunftsanspruch und neben einem – im Übrigen noch unbezifferten – Anspruch auf Schadenersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen nach § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG. Ohne ein Tätigwerden des Verfahrensbevollmächtigten hätte bei Inanspruchnahme des Rechtsweges demzufolge u.U. eine weit höher bezifferte Forderung gedroht, als im Vergleich vereinbart. Für die Frage des Umfangs des Anerkenntnisses der Begünstigten ist auf diese ursprünglichen Forderungen abzustellen. Das Vergleichsangebot der Anspruchstellerin stellte ersichtlich eine Teilforderung dar, die mit einem Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger weiter gehenderer Forderungen verbunden war. Insoweit kommt dem Umstand, inwieweit weiter gehendere Forderungen tatsächlich mit Aussicht auf Erfolg hätten geltend gemacht werden können oder inwieweit sie nur aus taktischen Gründen angeführt worden sind, nach Bewilligung der Beratungshilfe für die gesamte Angelegenheit keine Bedeutung mehr zu.
13 b) Selbst wenn man – entgegen der Auffassung des Senats – allein das dem Anspruchsschreiben beigefügte Vergleichsangebot zum Maßstab des Vergleichens erheben wollte, läge kein vollständiges Anerkenntnis vor.
14 Ein vollständiges Anerkenntnis beschränkte sich auf die bedingungs- und einschränkungslose Unterzeichnung des beigefügten Vergleichsvorschlages. Hier erfolgte jedoch eine modifizierte Annahme des Vergleichsangebotes. Denn das ursprüngliche Angebot der Anspruchstellerin war auf die sofortige Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gerichtet. Im Ergebnis der Verhandlungen hat sich die Anspruchstellerin jedoch nach weiterer Auskunft und der Vorlage entsprechender Belege damit zufrieden gegeben, dass ihr derselbe Betrag im Verlaufe eines Zeitraums von 18 Monaten – ohne irgendeinen Zinsaufschlag – gezahlt wird. Hierin liegt ein geldwertes Nachgeben der Anspruchstellerin oder – aus der hier maßgeblichen Sicht der Begünstigten – ein unvollständiges Anerkenntnis. Auf die Gründe der Unvollständigkeit des Anerkenntnisses kommt es nach dem Inhalt der vorzitierten Kostenvorschriften nicht an.
C.
15 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 56 Abs.2 S. 2 und 3 RVG.
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