projetos
1 T 352/10•LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, 2011-01-14, 1 T 352/10
1 T 352/10Tribunal Cantonal / Câmara Civil I14 de jan. de 2011
Die Feststellung des Vorliegens der objektiven Voraussetzungen für die Annahme einer Obliegenheitsverletzung des Schuldners genügt für sich allein noch nicht, um die bereits bewilligte Stundung der Verfahrenskosten nachträglich aufzuheben. Erforderlich ist vielmehr, dass zweifelsfrei feststeht, dass es zur Versagung der Restschuldbefreiung kommen wird.(Rn.6) Zitierung: Abgrenzung LG Göttingen, 12. August 2008, 10 T 90/08 Verfahrensgang vorgehend AG Dessau-Roßlau, 14. Juli 2010, 2 IN 96/06, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-14
Aktenzeichen: 1 T 352/10
ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2011:0114.1T352.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4c Nr 5 InsO, § 296 Abs 1 InsO
Die Feststellung des Vorliegens der objektiven Voraussetzungen für die Annahme einer Obliegenheitsverletzung des Schuldners genügt für sich allein noch nicht, um die bereits bewilligte Stundung der Verfahrenskosten nachträglich aufzuheben. Erforderlich ist vielmehr, dass zweifelsfrei feststeht, dass es zur Versagung der Restschuldbefreiung kommen wird.(Rn.6)
Zitierung: Abgrenzung LG Göttingen, 12. August 2008, 10 T 90/08
Verfahrensgang
vorgehend AG Dessau-Roßlau, 14. Juli 2010, 2 IN 96/06, Beschluss
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgericht Dessau-Roßlau vom 14.07.2010 aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
I.
1 Der Schuldner wendet sich gegen die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten.
2 Dem Schuldner sind die Verfahrenskosten durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 07.02.2006 und 07.02.2008 gestundet worden. Nachdem das Restschuldbefreiungsverfahren zunächst problemlos angelaufen war, hatte der Treuhänder mit Bericht vom 06.06.2008 mitgeteilt, dass ihm keine aktuellen Einkommensnachweise des Schuldners vorlägen. Auf Aufforderung des Amtsgerichts hat dieser die Belege jedoch dann vorgelegt; ein pfändbares Einkommen ergab sich hieraus nicht. Vielmehr bezog der Schuldner Sozialleistungen.
3 Nachdem der Treuhänder mit Bericht vom 11.06.2010 erneut mitgeteilt hatte, dass der Schuldner keine aktuellen Einkommensnachweise vorgelegt habe, hat das Amtsgericht ihn durch Verfügung vom 18.06.2010 unter Fristsetzung aufgefordert, dies nachzu-holen, und, als dies fruchtlos blieb, durch Beschluss vom 14.07.2010 die v.g. Beschlüsse über die Stundung der Verfahrenskosten mit der Begründung aufgehoben, dieser habe gegen die Obliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verstoßen, indem er keine Einkommensnachweise vorgelegt habe. Die Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten sei gem. § 4 c Nr. 5 InsO aufzuheben, wenn die Restschuldbefreiung versagt werde. Dem stünden jene Fälle gleich, in denen auch vor einer gerichtlichen Entscheidung über den Widerruf zweifelsfrei feststehe, dass ein Versagungsgrund vorliegt. Sowohl die gerichtliche Aufforderung vom 18.06.2010 als auch der Beschluss vom 14.07.2010 sollen dem Schuldner ausweislich der Postzustellungsurkunde im Wege der Ersatzzustellung durch Einwurf in den Hausbriefkasten unter der Anschrift D.-Str., H. zugestellt worden sein. Eine Einwohnermeldeamtsauskunft vom 04.11.2010 hat ergeben, dass der Schuldner seit dem 01.09.2009 unter der Anschrift „B.-Str., H.“ gemeldet ist.
4 Der Schuldner hat durch undatiertes, am 23.11.2010 bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau eingegangenes Schreiben „Einspruch“ gegen den Beschluss vom 14.07.2010 eingelegt und ausgeführt, er habe den Beschluss vom 14.07.2010 „in den letzten Tagen“ erhalten. Es sei nicht zutreffend, dass er den Treuhänder über seinen Umzug nicht informiert habe und ihm Einkommensnachweise nicht übermittelt habe.
II.
5 Das als „Einspruch“ bezeichnete Rechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluss vom 14.07.2010 ist geltungserhaltend als das gem. §§ 4d, 6 Abs. 1 InsO allein statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde auszulegen. Diese ist auch fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdefrist beträgt gem. §§ 4, 6 Abs.2 InsO i.V.m. § 569 Abs. 1 ZPO zwei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Der Beschluss vom 14.07.2010 ist dem Schuldner bislang jedoch nicht formwirksam zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist erst mit der nicht mehr feststellbaren tatsächlichen Kenntnis des Schuldners vom Inhalt der angefochtenen Entscheidung zu laufen begann (§ 189 ZPO). Die versuchte Ersatzzustellung durch Einwurf in den Hausbriefkasten ist unwirksam, denn Voraussetzung für die Zulässigkeit der Ersatzzustellung in dieser Form wäre gewesen, dass der Schuldner dort noch seine Wohnung gehabt hätte (§ 4 InsO i.V.m. §§ 178 Abs.1 Nr. 1, 180 ZPO), was indessen ausweislich der vorgelegten Auskunft des Einwohnermeldeamtes nicht der Fall war.
6 Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Wie auch das Amtsgericht sieht, liegt der in § 4 c Nr. 5 InsO genannte Grund für eine Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten nicht vor, denn diese Bestimmung betrifft nur den Fall, dass bereits eine Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung getroffen ist, was hier ersichtlich nicht der Fall ist. Zutreffend ist allerdings auch nach Auffassung und ständiger Rechtsprechung der Kammer, dass eine entsprechende Anwendung von § 4 c Nr. 5 InsO in Betracht kommt, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es zur Versagung der Restschuldbefreiung kommen wird, weil die weitere Stundung der Verfahrenskosten dann nur zur Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens dienen würde, dessen Erfolg mit Sicherheit nicht mehr eintreten kann (vgl. LG Göttingen, Beschl. v. 12.08.2008, 10 T 90/08). Das bedeutet aber nicht, dass bereits jede zur Überzeugung des Insolvenzgerichts bereits feststehende Obliegenheitsverletzung des Schuldners unmittelbar zur Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten führen kann. Denn das für die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung maßgebliche förmliche Verfahren enthält eine Reihe einschränkender Voraussetzungen und verfahrensrechtlicher Sicherungen zum Schutz des Schuldners, welche ausgehebelt würden, wenn schon allein wegen des objektiven Vorliegens einer Obliegenheitsverletzung die Stundung der Verfahrenskosten aufzuheben wäre. So ist die Restschuldbefreiung wegen eines Verstoßes gegen Obliegenheiten grundsätzlich nur auf - zudem fristgebundenen - Antrag eines Gläubigers zu versagen. Zudem kann sich der Schuldner im dortigen Verfahren dahin entlasten, dass ihn kein Verschulden trifft. Schließlich ist Voraussetzung, dass die Obliegenheitsverletzung auch zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger geführt hat (vgl. § 296 Abs. 1 InsO). Wie etwa die vorangegangene Obliegenheitsverletzung des Schuldners zeigt, der auch im Jahr 2008 die Einkommensnachweise erst auf gerichtliche Verfügung hin dem Treuhänder übermittelt hat, wobei sich aber kein pfändbares Einkommen ergab, führt keineswegs jede Obliegenheitsverletzung automatisch auch zu einer Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen. Zudem tritt für den vorliegenden Fall hinzu, dass auch die gerichtliche Aufforderung vom 18.06.2010 dem Schuldner nicht wirksam zugestellt worden ist und nach seinem Verhalten auf die gleichgelagerte Aufforderung im Jahr 2008 zu erwarten gewesen wäre, dass er bei deren tatsächlichen Zugang spätestens dann die Einkommensnachweise auch vorgelegt hätte. Wegen des nicht sicher nachweisbaren Zugangs der Verfügung vom 18.06.2010 kann die angefochtene Entscheidung auch nicht auf § 4 c Nr. 1 InsO gestützt werden, wonach die Stundung der Verfahrenskosten auch dann aufgehoben werden kann, wenn der Schuldner eine vom Gericht geforderte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgibt.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.