LG Stendal 1. Zivilkammer, 2010-12-29, 21 O 136/10

21 O 136/10Tribunal Cantonal / Câmara Civil I29 de dez. de 2010

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Regest

Eine Willenserklärung kann dem Empfänger auch an seinem Zweitwohnsitz zugehen, wenn er dort Vorrichtungen zur Entgegennahme von Sendungen bereithält (z.B. Briefkasten). Allerdings ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung nicht zu erwarten, dass er die Willenserklärung noch am Tag der Zustellung zur Kenntnis nimmt. Vielmehr ist dem Empfänger ein Zeitraum zuzubilligen, der für die Weiterleitung des Dokuments an den Hauptwohnsitz erforderlich ist, im Regelfall also 3 Tage.(Rn.17)

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LG Stendal 1. Zivilkammer — 21 O 136/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-12-29

Aktenzeichen: 21 O 136/10

ECLI: ECLI:DE:LGSTEND:2010:1229.21O136.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 8 VerkFlBerG, § 130 Abs 1 BGB

Orientierungssatz

Eine Willenserklärung kann dem Empfänger auch an seinem Zweitwohnsitz zugehen, wenn er dort Vorrichtungen zur Entgegennahme von Sendungen bereithält (z.B. Briefkasten). Allerdings ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung nicht zu erwarten, dass er die Willenserklärung noch am Tag der Zustellung zur Kenntnis nimmt. Vielmehr ist dem Empfänger ein Zeitraum zuzubilligen, der für die Weiterleitung des Dokuments an den Hauptwohnsitz erforderlich ist, im Regelfall also 3 Tage.(Rn.17)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zustimmung zum Ankauf von Verkehrsflächen in Anspruch.

2 Der Beklagte ist Eigentümer folgender bereits vermessener Wegegrundstücke der Gemarkung AA, Flur 11, auf denen der Radweg DD verläuft:

3 | | | | --- | --- | | Flurstück 126/0 | 2.828 qm | | Flurstück 131/0 | 2.039 qm | | Flurstück 132/0 | 388 qm |

4 Die Klägerin unterbreitete dem Beklagten ein notariell beurkundetes Angebot, die oben genannten Flächen zu einem Preis von 1.051,00 Euro anzukaufen. Sie lieferte das Dokument mit der Willenserklärung am 28.6.2007 um 10:31 Uhr in der Filiale der Deutschen Post AG in AA an und veranlasste die Versendung als Expressbrief an die Anschrift FF. Bereits am 3.5.2007 hatte der Beklagte seinen Hauptwohnsitz nach GG verlegt. FF blieb nach dem Meldeformular jedoch als „Hauptwohnung vorhanden.

5 Die Klägerin behauptet, dass die Benutzung der streitigen Grundstücke als Radweg zwischen dem 8.5.1945 und 3.10.1990 begründet worden sei. Diese Zweckbestimmung solle mindestens für die nächsten fünf Jahre beibehalten werden. Der Beklagte habe bereits anlässlich vorgerichtlicher Beratungen zugestimmt, dass die Flächen als Radweg genutzt werden sollen. Er habe das notarielle Angebot noch vor dem 30.6.2007 zur Kenntnis genommen. Jedenfalls habe er durch die Verlegung seines Wohnsitzes einen rechtzeitigen Zugang vereitelt. Deshalb sei es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine etwaige Verspätung zu berufen.

6 Die Klägerin beantragt,

7 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | den Beklagten zu verurteilen, das vor dem Notar GG abgegebene Kaufangebot der Klägerin vom 28.6.2007 zur Urkunden-Rolle 1....../07 bezüglich der Grundstücke der Gemarkung AA, Flur 11, Flurstück 126/0 mit der Größe von 2.828 qm, Flurstück 131/0 mit der Größe 2.039 qm sowie Flurstück 132/0 mit einer Größe von 388 qm anzunehmen; |

8 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | den Beklagten zu verurteilen, eine Eigentumsvormerkung für die Klägerin für die im Klageantrag zu 1) genannten Grundstücke zu bewilligen; |

9 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine Auflassungsvollmacht für die im Klagantrag zu 1) genannten Grundstücke zu erteilen. |

10 Der Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Er beruft sich darauf, dass die Ankaufsrechte nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz mit Ablauf der Ausschlussfrist am 30.6.2007 erloschen seien. Im Übrigen sei der Ankauf unverhältnismäßig, weil die Grundstücke nur in einzelnen Beziehungen als Verkehrsfläche genutzt würden und dem Absicherungsbedürfnis der Klägerin durch eine bereits eingetragene Straßenbaulast Rechnung getragen sei.

13 Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14 Die Klage bleibt ohne Erfolg, weil der Klägerin kein Ankaufsrecht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Verkehrsflächenbereinigungsgesetz zusteht. Nach dieser Vorschrift sind Grundstückseigentümer von Verkehrsflächen, die zu diesem Zweck zwischen dem Ende des zweiten Weltkriegs und der Wiedervereinigung Deutschlands in Anspruch genommen worden sind, auf Antrag zur Übereignung ihrer Liegenschaften an die Träger der Straßenbaulast verpflichtet. Ein derartiger – dem Grundsatz der Privatautonomie an sich fremder – Kontrahierungszwang bestand nach § 8 Verkehrsflächenbereinigungsgesetz allerdings nur bis zum 30.6.2007. Mit dieser Ausschlussfrist hat der Gesetzgeber einerseits den Belangen der öffentlichen Nutzer Rechnung getragen, indem er ihnen einen ausreichenden Zeitraum zur Verfügung stellte, nach dem Beitritt eine Verkehrsflächenbereinigung durchzuführen. Andererseits sollte im Sinne einer Rechts-, Investitions- und Planungssicherheit für die Eigentümer feststehen, dass sie ihre Grundstücke nicht abgeben müssen, wenn die Träger der Straßenbaulast ihre Erwerbsrechte innerhalb der angemessenen Prüfungsfrist nicht wahrgenommen haben.

15 Nach § 8 Verkehrsflächenbereinigungsgesetz erlöschen die Erwerbsrechte des öffentlichen Nutzers, „wenn sie nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 ausgeübt sind.“ Die Ausübung erfolgt durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Wenn sie in Abwesenheit des Erklärungsempfängers abgegeben wird, wird sie nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB erst mit ihrem Zugang wirksam. Das Schriftstück muss also in den Herrschaftsbereich des Adressaten gelangt sein. Eine Vollendung des Zugangs tritt ein, wenn ihm die Kenntnis möglich und unter Zugrundelegung der gewöhnlichen Verhältnisse auch zu erwarten ist (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 130 Rn 5 m.w.N.). Hingegen sind die prozess-rechtlichen Vorschriften über die förmliche Zustellung im Sinne von §§ 166 ff. ZPO – insbesondere die damit verbundene Heilung von Fristversäumnissen gemäß § 167 ZPO – nicht anwendbar. Denn die Ausübung des Ankaufsrechts ist keine Prozesshandlung, sondern ein Rechtsgeschäft.

16 Im vorliegenden Fall beruft sich der Beklagte darauf, dass ihn das am 28.6.2007 mit Expressbrief aufgegebene notarielle Ankaufsangebot nicht rechtzeitig erreicht habe. Aufgrund der von ihm vorgelegten Meldebescheinigung steht fest, dass er seinen Hauptwohnsitz bereits am 3.5.2007 – also rund zwei Monate vor Versendung des Schreibens – von FF nach GG verlegt hatte. Allerdings blieb FF, wohin die Klägerin ihr Angebot zur Versendung gebracht hat, sein Zweitwohnsitz. Der Beklagte gab im Rahmen seiner persönlichen Anhörung an, dass seine Mutter dort wohne und regelmäßig den Postkasten leere. Der Beklagte hält sich nur drei- bis viermal jährlich an seinem Zweitwohnsitz auf; im Jahr 2007 war er erst Mitte/Ende Juli in FF.

17 Mit einem DHL Expressbrief erfolgte die deutschlandweite Zustellung am folgenden Werktag. Das Angebot der Klägerin kann daher – aufgrund der mit Anlage K2 nachgewiesenen Einlieferung am 28.6.2007 – frühestens am Freitag, den 29.6.2007 in FF eingetroffen sein. Allein der Umstand, dass es sich um den Zweitwohnsitz des Beklagten handelt, steht einem Zugang nicht entgegen. Denn er hält dort zur Entgegennahme von Erklärungen Einrichtungen bereit, nämlich den auch von seiner Mutter benutzten Briefkasten. Sie gewährleistet, dass Sendungen den Beklagten auch ohne Nachsendeantrag erreichen. Dass das Ankaufsangebot in den Herrschaftsbereich des Beklagten gelangt ist, stellt jedoch nur eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung dar. Vielmehr muss er auch die Möglichkeit haben, vom Inhalt des Schriftstückes Kenntnis zu nehmen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass Urlaub, Krankheit, Haft oder eine sonstige Ortsabwesenheit des Empfängers dem Zugang nicht entgegensteht. Dass der Beklagte sich hauptsächlich in GG – seinem Studienort – aufhielt, schließt also die Möglichkeit einer Kenntnisnahme nicht aus. Während man aber beim Hauptwohnsitz von einer taggleichen Kenntnisnahme ausgehen kann, ist beim Zweitwohnsitz ein anderer Maßstab anzulegen, weil sich der Erklärungsempfänger hier nur unregelmäßig aufhält. Der Zweitwohnsitz stellt gerade nicht seinen Lebensmittelpunkt dar. Nach der allgemeinen Verkehrsanschauung muss man also damit rechnen, dass es zu Verzögerungen kommt, auch wenn der Erklärungsempfänger – wie hier der Beklagte durch seine Mutter – Vorkehrungen zur Weiterleitung der Post an den Hauptwohnsitz getroffen hat. Für eine derartige weitergehende Beförderung sind nach allgemeiner Verkehrsanschauung mindestens drei Tage erforderlich. Denn auf die Leerung des Postkastens am Zweitwohnsitz (1. Tag) folgt die Aufgabe bei der Post durch die beauftragte Person (2. Tag) und die Zustellung am Hauptwohnsitz (3. Tag). Hingegen entspricht es nicht dem üblichen Verlauf der Dinge, dass der Empfänger bereits am Tag der Zustellung am Zweitwohnsitz die Möglichkeit einer Kenntnisnahme hat. Dies wäre nur gewährleistet, wenn die Sendung per Fax weitergeleitet werden könnte. Eine entsprechende technische Ausstattung ist jedenfalls in Privathaushalten noch kein Standard. Bei der im Rahmen von § 130 Abs. 1 BGB gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise kann man auch nicht davon ausgehen, dass der Beauftragte des Adressaten am Zweitwohnsitz (z.B. Hausverwalter, Vermieter, Concierge) berechtigt ist, das Schreiben als passiver Vertreter inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen.

18 Selbst wenn das Ankaufsangebot der Klägerin im vorliegenden Fall am 29.6.2007 am Zweitwohnsitz des Beklagten in FF eingegangen sein sollte, ist der Zugang an diesem Tag noch nicht vollendet. Vielmehr war nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge damit zu rechnen, dass die Mutter des Beklagten das Schreiben am Folgetag – also Samstag, den 30.6.2007 – weitergeleitet hat und der Beklagte es deshalb erst am nächsten Werktag, den 2.7.2007, an seinem Hauptwohnsitz in GG zur Kenntnis nehmen konnte. Tatsächlich erhielt der Beklagte das Angebot sogar deutlich später. Die Ausschlussfrist nach § 8 Verkehrsflächenbereinigungsgesetz ist damit nicht gewahrt.

19 Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, die Geltendmachung der Ausschlussfrist sei rechtsmissbräuchlich, weil der Beklagte die verspätete Zustellung durch seinen Umzug selbst verursacht habe. In einem Land, in dem Freizügigkeit herrscht, kann jeder seinen Wohnsitz frei wählen. Der Beklagte hat den Vollzug auch nicht zum Zwecke der Rechtsvereitelung vollzogen, sondern wegen einer nachvollziehbaren Lebensentscheidung (Aufnahme eines Studiums). Es wäre Aufgabe der Klägerin gewesen, die gesetzliche Frist durch eine rechtzeitige Versendung des Schreibens – gegebenenfalls nach vorheriger Anfrage beim Einwohnermeldeamt – sicherzustellen.

20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt gemäß §§ 48 GKG, 3 ZPO dem von der Klägerin angebotenen Kaufpreis (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 09.11.2010 – 12 W 77/10).

21 Beschluss

22 Der Streitwert wird auf 1.051,00 Euro festgesetzt.

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