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5 Sa 160/10•Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 5. Kammer, 2010-10-13, 5 Sa 160/10
5 Sa 160/10Tribunal do Trabalho / Câmara 513 de out. de 2010
Zu den Voraussetzungen einer Kündigung eines Krankenhausarztes wegen behaupteten Tätigwerdens für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR bzw. wegen Falschbeantwortung diesbezüglicher Frage des Arbeitgebers.
Entscheidungsdatum: 2010-10-13
Aktenzeichen: 5 Sa 160/10
ECLI: ECLI:DE:LAGST:2010:1013.5SA160.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 626 Abs 1 BGB, § 123 BGB
Rechtskraft: ja
Zu den Voraussetzungen einer Kündigung eines Krankenhausarztes wegen behaupteten Tätigwerdens für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR bzw. wegen Falschbeantwortung diesbezüglicher Frage des Arbeitgebers.
Die bloße Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung durch den Arbeitnehmer stellt noch keine Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR dar. (Rn.98)
Auch der Verdacht einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit kann eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB rechtfertigen. (Rn.99) Der Beweis für die kündigungsbegründenden Umstände obliegt dem Arbeitgeber. (Rn.101)
Nicht jede Fragebogenlüge vermag eine Kündigung zu rechtfertigen. Einer Falschbeantwortung kommt nur ein geringes Gewicht zu, wenn die Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR offensichtlich bedeutungslos gewesen war. Es hängt von der Prüfung des Einzelfalles ab, ob das Vertrauensverhältnis der Parteien durch die falschen Angaben zur Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR nachhaltig gestört ist. (Rn.111)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Stendal, 2. Februar 2010, 3 Ca 877/09, Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 02.02.2010 - 3 Ca 877/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer seitens der Beklagten ausgesprochenen Anfechtungserklärung und zweier außerordentlichen Kündigungen des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses.
2 Der 1950 geborene, verheiratete, keinen Kindern zum Unterhalt verpflichtete und einem Schwerbehinderten gleichgestellte Kläger ist Diplommediziner und verfügt über eine im Jahre 1984 erworbene Anerkennung als Facharzt für Sozialhygiene und über eine ab dem Jahre 2001 begonnene und abgeschlossene Weiterbildung in Psychotherapie.
3 Ab dem Jahre 1980 arbeitete der Kläger als leitender Arzt des Kreises, im staatlichen Gesundheitswesen zunächst für den Rat des Kreises K und nach der Auflösung des Kreises K in derselben Funktion weiter für den Rat des Kreises G bis zur Auflösung dieser Einrichtung im Jahre 1990.
4 In seiner Funktion als Kreisarzt war der Kläger aufgrund seiner Dienstpflichten mit geheimhaltungsbedürftigen Maßnahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes im Bereich des staatlichen Gesundheits- und Sozialwesens betraut. Auch kam es gelegentlich vor, dass Mitarbeiter des damaligen Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR den Kläger in seinen Diensträumen aufsuchten und Auskünfte über Vorkommnisse und Besonderheiten im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens verlangten, zu deren Weitergabe er in Erfüllung seiner Dienstpflichten verpflichtet gewesen war.
5 Am 21. 11. 1985 gab der Kläger als ein beim ehemaligen Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR geführter, inoffizieller Mitarbeiter Sicherheit (IMS) eine von ihm handschriftlich verfasste Verpflichtungserklärung zur Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatsicherheit ab.
6 Am 19. 12. 1988 erhielt der Kläger ein Geschenk in Form einer Flasche Weinbrand im Wert von seinerzeit 38,00 Mark der DDR, wovon die Beklagte behauptet hat, der Kläger habe dieses Geschenk von einem Führungsoffizier des Ministeriums für Staatssicherheit erhalten, was der Kläger bestritten hat.
7 Im Jahre 1989 beendete der Kläger seine Tätigkeit als Kreisarzt beim Rat des Kreises Gardelegen, übte bis zur Auflösung des Rat des Kreises G im Jahre 1990 die Funktion als leitender Arzt für Reha aus und war in den Jahren 1991 bis 1992 als Arzt im Gesundheitsamt des Landkreises S beschäftigt.
8 Anlässlich der Bewerbung des Klägers für eine Einstellung als Arzt in den Diensten des Rechtsvorgängers der Beklagten füllte der Kläger am 7. 7. 1992 einen Personalfragebogen zum Verbleib bei dem Rechtsvorgänger des Beklagten aus. Auf die unter Ziffer 16 dieses Fragebogens gestellten Frage:
9 „Waren Sie Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit oder beim Amt für Nationale Sicherheit? Wenn ja, welcher Art war diese Tätigkeit (auch nebenamtlich) und von welcher Dauer (von/bis) war sie?“
10 antwortete der Kläger mit „ nein “.
11 Unter Ziffer 17 dieses Fragebogens verwies er auf eine beiliegende gesonderte Erklärung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
12 „… Hiermit erkläre ich, dass ich zu keinem Zeitpunkt ein Angehöriger der Staatssicherheit der DDR gewesen bin, keinerlei Gelder, Prämien, Leistungen, Sachwerte bzw. persönliche Vorteile oder Vergünstigungen von der Staatssicherheit erhalten habe und niemals geheime Berichte, Informationen oder sonstige vertrauliche Auskünfte an diese o. g. Institution geliefert und in meinem Leben auch nie eine Person oder Personengruppe im Auftrag bzw. für die Staatssicherheit der DDR ausgespitzelt oder bei dieser denunziert habe! Ich wurde allerdings früher als Kreisarzt im ehemaligen Landkreis Kalbe (Milde) aus dienstlichen Gründen als sogenannter „Geheimnisträger“ eingestuft und daher auch in besonderer Weise dienstverpflichtet (GVS). Diese Dienstpflicht bestand bei mir in Verbindung mit allen staatlichen Angelegenheiten beim bzw. im Rat des Kreises Kalbe (Milde) und betraf inhaltlich ihrerseits vorwiegend Maßnahmen, die - unter damaliger Geheimhaltung stehend - den Zivil- und Katastrophenschutz im Bereich des staatlichen Gesundheits- und Sozialwesens tangierten. … Ob irgendeine Person, die der Staatssicherheit der DDR nahestand, in früheren Zeiten über mich bzw. von mir inoffizielle Angaben gesammelt und/oder Akten bzw. sonstige Unterlagen angefertigt hat, ist mir nicht bekannt. Um dies in Erfahrung zu bringen, habe ich am 20.01.1992 als möglicherweise Betroffener einen Antrag auf Einsichtnahme in meine „Stasi-Unterlagen“ beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR gestellt. Eine Antwort dazu liegt mir bis zum heutigen Tage leider noch nicht vor.“
13 In einem von dem Rechtsvorgänger der Beklagten vorgefertigten Formular einer Selbstauskunft mit der Frage
14 „Haben Sie jemals offiziell oder informell, hauptamtlich oder auf andere Art und Weise mit dem Ministerium für Staatsicherheit/Amt für nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zusammengearbeitet? Wenn ja: in welcher Weise, wann und wo?“
15 erklärte sich der Kläger unter dem 7. 7. 1992 wie folgt:
16 „Als Kreisarzt im ehem. Landkreis K war ich ein sog. (Dienst-)Geheimnisträger und daher in besonderer Weise dienstverpflichtet. Daher kam es früher gelegentlich vor, dass Angehörige der „Staatssicherheit“ in meinen Diensträumen erschienen und Auskünfte über evtl. Vorkommnisse oder Besonderheiten im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens verlangten. Zu diesen „Informationen“ war ich als „Betriebsleiter“ (des staatlichen Gesundheits- und Sozialwesens) verpflichtet. „Aufträge“ habe ich nie erhalten und nie als „Mitarbeiter“ gearbeitet (im Frühjahr 1989 konnte ich als Kreisarzt zurücktreten!)“ …“
17 Aufgrund seiner vorgenannten Angaben fand im Rahmen der Entscheidung über die Einstellung des Klägers eine Überprüfung durch die Personalkommission bzw. durch den zentralen Personalausschuss statt. Hierdurch kam es zu einer Verzögerung der zunächst für den 1. 9. 1992 beabsichtigten Einstellung des Klägers. Im Ergebnis dieser Überprüfung fand unter dem 16. 9. 1992 ein Gespräch mit dem mittlerweile verstorbenen, damaligen Verwaltungsdirektor des Landeskrankenhauses des Rechtsvorgängers der Beklagten, Herrn A, statt. Im Rahmen dieses Gespräches, welches auch die Zusammenarbeit des Beklagten mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR betraf, wurde der Kläger noch einmal gefragt, wie sich diese Zusammenarbeit gestaltete. Der Inhalt der hierzu vom Kläger abgegebenen Erklärungen ist zwischen den Parteien streitig.
18 Nach diesem Personalgespräch schloss der Kläger mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten den auf den 27. 8. 1992 datierten Arbeitsvertrag, nach dem der Kläger mit Wirkung ab dem 28. 9. 1992 zunächst befristet bis zum 31. 8. 1994 als vollbeschäftigter Arzt im Landeskrankenhaus für forensische Psychiatrie, das die Aufgaben des Maßregelvollzuges mit insgesamt ca. 280 Mitarbeitern wahrnimmt, beschäftigt wurde.
19 In einem Antrag auf Anerkennung von Vordienstzeiten vom 28. 9. 1992 beantwortete der Kläger die dort gestellte Frage:
20 „Waren Sie in irgendeiner Form für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit tätig (einschließlich der Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit)? Es ist unerheblich, ob es tatsächlich zu einem Tätigwerden gekommen ist, somit sind auch Zeiten als sogenannte Perspektivmitarbeiter anzugeben“
21 mit „ nein “ und gab hierzu folgende weitere Erklärung ab:
22 „Ich war wie folgt tätig (Zeitraum, Funktion): 01.10.1980 bis 31.12.1987 Ich war im ehem. Landkr. Kalbe (Milde) als leitender Arzt/Kreisarzt sog. „GVS -verpflichtet - (GVS = Geheime Verschluss-Sache); (Verstöße dagegen wären ein „Sicherheitsfall“ gewesen!) siehe Anlage“.
23 In der Anlage erklärte der Kläger auszugsweise folgendes:
24 „Hiermit erkläre ich, dass ich zu keinem Zeitpunkt Angehöriger der Staatssicherheit der DDR gewesen bin, keinerlei Gelder, Prämien, Leistungen, Sachwerte bzw. persönliche Vorteile oder Vergünstigungen von der Staatssicherheit erhalten habe und niemals geheime Berichte, Informationen oder sonstige Auskünfte an diese o.g. Dienststellen geliefert und in meinem Leben auch nie eine Person oder Personengruppe im Auftrag oder für die Staatssicherheit ausgespitzelt oder bei dieser denunziert habe! Ich wurde allerdings früher als Kreisarzt (im ehemaligen Kreis Kalbe/M.) aus dienstlichen Gründen als sogenannter „Geheimnis-Träger“ eingestuft und daher auch in besonderer Weise dienstverpflichtet. Diese Dienstpflicht bestand bei mir gegenüber dem Rat des Kreises und betraf inhaltlicherseits ausschließlich Maßnahmen, die unter damaliger Geheimhaltung stehend - den Zivil- und Katastrophenschutz im Bereich des staatlichen Gesundheits- und Sozialwesens tangierten. … Ob irgendeine Person, die der Staatssicherheit der DDR nahestand, in dieser Zeit über mich bzw. von mir inoffizielle Angaben gesammelt bzw. Akten oder sonstige Unterlagen angefertigt hat, ist mir nicht bekannt. …“
25 Nach Ablauf der vereinbarten Befristung am 31. 8. 1994 ist das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden.
26 In einem Personalbogen vom 14. 1. 1996 beantwortete der Kläger die Frage
27 „Waren Sie Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit oder beim Amt für nationale Sicherheit?“
28 mit „ nein “ und machte auf die weitergehende Frage
29 „wenn ja, welcher Art war diese Tätigkeit (auch nebenamtlich) und von welcher Dauer (von/bis) war sie? Dauer/Art der Tätigkeit: evtl. kurze Begründung)
30 die Angabe „( entfällt )“
31 Zuletzt bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Änderungsvertrag vom 12. 12. 2001, wonach der Kläger nach seiner abgeschlossenen Weiterbildung in Psychotherapie als Oberarzt im Landeskrankenhaus forensische Psychiatrie zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 7.727,00 € beschäftigt worden ist.
32 Durch eine Berichterstattung in der örtlichen Tagespresse am 24. 6. 2009 über eine öffentliche Vorstellung des 15. Forschungsheftes über „Stasi-Spitzel im Gesundheitswesen des damaligen Bezirkes Magdeburg“ im Auftrag des Bürgerkomitees Sachsen-Anhalt erhielt der für den Bereich Maßregelvollzug unter anderem zuständige Referatsleiter im Sozialministerium des Landes Sachsen-Anhalt davon Kenntnis, dass es sich bei einem in dem Forschungsbericht vorgestellten inoffiziellen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR um den Kläger handeln könnte. Der Referatsleiter informierte den Geschäftsführer der Beklagten hierüber per E-Mail vom 24. 6. 2009. Die Beklagte erwarb an diesem Tag dieses 15. Forschungsheft.
33 In dieser Veröffentlichung wird von der inoffiziellen Zusammenarbeit des Klägers mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR als sogenannter IMS aus dem Zeitraum November 1985 bis Ende 1989 unter Darstellung von Dokumenten, die alle einen Stempelaufdruck mit dem Kürzel „BStU“ und fortlaufender Nummerierung tragen, die den Schluss nahelegen, dass es sich hierbei um Auszüge von Aktenmaterial des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes handelt, berichtet. Dieses Forschungsheft enthält eine zwischen den Parteien unstreitig vom Kläger handschriftlich gefertigte und unterschriebene Verpflichtungserklärung zur inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR vom 21. 11. 1985, Berichte von Führungsoffizieren über den Grund der Anwerbung als IMS, über nähere Umstände und Inhalte von Treffen des IMS mit Führungsoffizieren, Einschätzungen der Führungsoffiziere über die Zusammenarbeit mit den IMS sowie eine vom IMS unterschriebene Quittung über den Erhalt einer Flasche Weinbrand zum Preis von 38,00 Mark der DDR am 19. 12. 1988. Die Treffberichte sind ausschließlich von den Führungsoffizieren gefertigt worden. In dem Forschungsheft finden sich keine vom IMS gefertigten Berichte. Die Berichte behandeln 7 Treffen des IM mit Führungsoffizieren an verschiedenen Orten in der Zeit vom 31. 5. 1986 bis 26. 10. 1989. In einem Bericht vom 21. 7. 1987 heißt es unter anderem „… Der IMS hat durch eine gute und disziplinierte Arbeit dazu beigetragen, dass der OV (gemeint ist operativer Vorgang) mit Haft abgeschlossen werden konnte . …“
34 Am 26. 6. 2009 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten in Anwesenheit des damaligen Betriebsratsvorsitzenden statt, in dem der Kläger zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit der inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR angehört wurde. In diesem Gespräch räumte der Kläger ein, die Verpflichtungserklärung eigenhändig geschrieben und unterschrieben und innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren neunmal Kontakte mit der Staatssicherheit, jedoch lediglich in seiner Funktion als Kreisarzt, gehabt zu haben.
35 Mit Schreiben vom 6. 7. 2009 erklärt die Beklagte dem Kläger gegenüber die Anfechtung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses wegen arglistiger Täuschung.
36 Am 2. 7. 2009 beantragt die Beklagte bei dem zuständigen Betriebsrat die Zustimmung zum Ausspruch zweier außerordentlicher Kündigungen. Nachdem der Betriebsrat zunächst keine Stellungnahme abgegeben hatte, teilte der Betriebsrat am 24. 7. 2009 mit, dass er nach neuerlicher Beratung über die Zustimmungsersetzung der Kündigung des Klägers nunmehr zustimme.
37 Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 3. 7. 2009 beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Integrationsamt - die Zustimmung zum Ausspruch zweier außerordentlicher Kündigungen des Klägers beantragt hatte, erteilte das Integrationsamt mit den beiden Bescheiden vom 15. 7. 2009 ihre Zustimmung zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigungen.
38 Mit zwei jeweils auf den 24. 7. 2009 datierten und dem Kläger am selben Tage zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit der einen Kündigung wegen einer Tätigkeit mit dem Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR, hilfsweise wegen des Verdachts einer entsprechenden Tätigkeit außerordentlich und mit der anderen Kündigung wegen einer wahrheitswidrigen Beantwortung der Frage nach einer Tätigkeit mit dem Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR hilfsweise wegen des entsprechenden Verdachtes außerordentlich.
39 Mit der bei Gericht am 20. 7. 2009 eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Anfechtungserklärung der Beklagten nicht beendet worden ist, und sich mit der bei Gericht am 7. 8. 2009 eingegangenen Klageerweiterung gegen die beiden Kündigungen der Beklagten vom 24. 7. 2009 gewandt.
40 Der Kläger hat behauptet, er habe in dem mit dem Verwaltungsdirektor A am 16. 9. 1992 geführten Einstellungsgespräch erklärt, eine Verpflichtungserklärung zur inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR abgegeben zu haben. Da er in der Selbstauskunft zum Personalfragebogen vom 7. 7. 1992 über Stasikontakte berichtet hatte, habe der Rechtsvorgänger der Beklagten vor Einstellung im Rahmen der Überprüfung durch die Personalkommission Kenntnis von den über ihn geführten Akten beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes erlangt. Jedenfalls hatte der Rechtsvorgänger der Beklagten jederzeit Zugang zu den entsprechenden Akten, um sich die einschlägige Kenntnis zu verschaffen. Die Schenkung der Flasche Weinbrand habe er vergessen bzw. die schenkende Person nicht dem Mitarbeiterkreis des Ministeriums für Staatssicherheit zugeordnet, weil es zu DDR-Zeiten nicht unüblich gewesen war, an bestimmten Ehrentagen als kommunaler Leiter des Gesundheits- und Sozialwesens Geschenke von Betrieben bzw. Institutionen zu erhalten. Die Kontakte zu Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR hätten sich auf rein dienstliches Wirken als Kreisarzt beschränkt. Er habe zu keiner Zeit mündliche oder schriftliche Berichte für das Ministerium für Staatssicherheit verfasst und auch nicht zur Inhaftierung eines Bürgers beigetragen. Nach seiner Auffassung sei aufgrund der zeitlichen Abläufe die Ausübung des Rechtes auf Anfechtung wegen Treu und Glauben verwirkt.
41 Der Kläger hat einen wichtigen Grund für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigungen für nicht gegeben erachtet, weil er als inoffizieller Mitarbeiter nicht mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR zusammengearbeitet habe, sondern seine Kontakte sich ausschließlich auf den dienstlichen Bereich in seiner Funktion als Kreisarzt beschränkten. Insoweit seien seine Angaben gegenüber der Beklagten und ihrem Rechtsvorgänger auch wahrheitsgemäß gewesen. Die zweiwöchige Kündigungsausspruchsfrist sei nicht gewahrt, weil die Beklagte bereits im Rahmen der Überprüfung durch die Personalkommission anlässlich seiner Einstellung Kenntnis von seinen Stasi-Kontakten erhalten habe. Schließlich sei die Beteiligung des Betriebsrates vor Ausspruch der beiden Kündigungen unwirksam, weil der Betriebsrat zur Beratung über diese personelle Maßnahme nicht wirksam geladen worden sei.
42 Der Kläger hat beantragt,
43 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 06.07.2009, zugestellt am 07.07.2009, nicht beendet worden ist,
44 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.07.2009 wegen MfS-Tätigkeit, zugestellt am gleichen Tage, nicht beendet worden ist,
45 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 24.07.2009 wegen wahrheitswidriger Angaben, zugestellt am gleichen Tage, beendet worden ist.
46 Die Beklagte hat beantragt,
47 die Klage abzuweisen.
48 Die Beklagte hat die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung des Klägers für begründet erachtet, weil der Kläger sowohl im Personalfragebogen vom 7. 7. 1992 als auch im Fragebogen vom 28. 9. 1992 und schließlich im Personalbogen vom 14. 1. 1996 jeweils die Fragen nach einer Mitarbeit für das Ministerium für Staatssicherheit verneint hat, obgleich dies wahrheitswidrig sei. Denn der Kläger sei in der Zeit von November 1985 bis Ende 1989 als sogenannter IMS für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR tätig geworden, habe anlässlich 7 Treffen mit Führungsoffizieren Berichte geliefert, für das Ministerium für Staatssicherheit Personalunterlagen von Mitarbeitern aus der Poliklinik K und der Zahnstation B beschafft, habe dazu beigetragen, dass ein Bürger verhaftet wurde und habe am 19. 12. 1988 eine Flasche Weinbrand im Wert von 38,00 Mark der DDR von einem Führungsoffizier geschenkt erhalten. Sie hat bestritten, dass der Kläger in dem Einstellungsgespräch am 16. 9. 1992 gegenüber dem Verwaltungsdirektor erklärt habe, er habe eine Verpflichtungserklärung abgegeben. Auch sonst habe sie bzw. ihr Rechtsvorgänger keine Kenntnis von einer Zusammenarbeit des Klägers mit dem Ministerium für Staatssicherheit gehabt, anderenfalls der Kläger nicht in ihre bzw. ihres Rechtsvorgängers Dienste eingestellt worden wäre.
49 Mit Urteil vom 2. 2. 2010 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben mit der - kurz zusammengefassten - Begründung, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei weder durch die Anfechtungserklärung der Beklagten aus dem Schreiben vom 6. 7. 2009, noch durch die beiden außerordentlichen Kündigungen der Beklagten aus den beiden Schreiben vom 24. 7. 2009 beendet worden.
50 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB für eine wirksame Anfechtung des Arbeitsvertrages lägen nicht vor.
51 Nach dieser Vorschrift könne derjenige, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden sei, die Erklärung anfechten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne auch eine wahrheitswidrige Beantwortung der Frage nach einer Mitarbeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR bei einer Einstellung im Öffentlichen Dienst unter Umständen die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen einer arglistigen Täuschung gemäß §§ 123, 142 BGB rechtfertigen. Auch wenn zur Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB lediglich die wahrheitswidrige Beantwortung einer in zulässiger Weise gestellten Frage berechtige, so könne dies für eine Frage nach einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit anlässlich der Einstellung in ein Arbeitsverhältnis im Öffentlichen Dienst bejaht werden, weil insoweit ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der wahrheitsgemäßen Beantwortung bestehe. Dem Kriterium einer früheren Mitarbeit für das Ministerium für Staatssicherheit bei der Auswahl für Einstellungen in den Öffentlichen Dienst komme eine schützenswerte Eignungsrelevanz zu. Die Beschäftigung eines durch frühere Tätigkeiten für das Ministerium für Staatssicherheit belasteten Arbeitnehmers, dem als Arzt im Maßregelvollzug erhebliche Entscheidungs- und Schlüsselfunktionen bis hin zur Anordnung von verwaltungsvollstreckenden Maßnahmen zukämen, könne das Vertrauen in die Verwaltung beeinträchtigen. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Ausübung des Fragerechts in der Regel unzulässig sei, soweit die Tätigkeiten für das Ministerium für Staatssicherheit vor dem Jahre 1970 gelegen hätten, sei diese Einschränkung nicht einschlägig, weil es vorliegend um den Vorwurf einer Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit aus jüngeren Zeiten gehe.
52 Von einem Anfechtungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB könne hier aber nicht ausgegangen werden, weil eine arglistige Täuschung des Klägers bei dem seiner Einstellung zugrunde liegenden Vertragsabschluss im Jahre 1992 nicht festgestellt werden könne. Eine Täuschungshandlung des Klägers in Form einer nicht wahrheitsgemäßen Antwort auf die im Personalfragebogen vom 7. 7. 1992 gestellten Frage zu einer etwaigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit sei nicht gegeben. Von der Wahrheitswidrigkeit der mit „ nein “ im Personalfragebogen vom 7. 7. 1992 abgegebenen Antwort auf die Frage „Waren Sie Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit oder beim Amt für nationale Sicherheit? Wenn ja, welcher Art war diese Tätigkeit (auch nebenamtlich) und von welcher Dauer (von/bis) war sie?“ und der Wahrheitswidrigkeit der vom Kläger im Weiteren hierzu abgegebenen gesonderten Erklärung vom 7. 7. 1992, wonach er „zu keinem Zeitpunkt ein Angehöriger der Staatssicherheit der DDR gewesen ist, keinerlei Gelder, Prämien, Leistungen, Sachwerte bzw. persönliche Vorteile oder Vergünstigungen von der Staatssicherheit erhalten haben und niemals geheime Berichte, Informationen oder sonstige vertrauliche Auskünfte an diese Institutionen geliefert und auch nie eine Person oder Personengruppe im Auftrag für die Staatssicherheit der ehemaligen DDR ausgespitzelt oder bei dieser denunziert“ haben will, sondern sich seine Kontakte nach der im Weiteren abgegebenen Selbstauskunft vom 7. 7. 1992 zur dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR lediglich im Rahmen der Erfüllung seiner Dienstpflichten in seiner Funktion als Kreisarzt beschränkt hätten, könne nicht ausgegangen werden. Die Beklagte habe eine Tätigkeit oder Zusammenarbeit des Klägers mit dem Ministerium für Staatssicherheit neben der vom Kläger im Prozess zugestandenen und anlässlich seiner Einstellung im Personalfragebogen vom 7. 7. 1992 dargestellten Kontakte in seiner Funktion als Kreisarzt nicht bewiesen. Die von der Beklagten im Prozess vorgetragene Zusammenarbeit des Klägers mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR in der Zeit von 1985 bis 1989 in Form der Durchführung von mindestens 7 Treffen des Klägers mit Führungsoffizieren und eines nicht näher dargelegten Tatbeitrages des Klägers im Rahmen der Inhaftierung eines Bürgers habe der Kläger im Prozess bestritten. Die Beklagte habe für die Feststellung dieses Sachverhaltes lediglich Beweis durch Vorlage der bereits in Kopie zu den Gerichtsakten gereichten Auszüge des 15. Forschungsheftes, welches im Auftrage des Bürgerkomitee Sachsen-Anhalt e.V. von Herrn Ulrich Mielke verfasst worden sei und neben einer Zusammenfassung des Autors zum Inhalt, Umfang und Zeitraum einer Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit im Folgenden Kopien von zahlreichen mit einem Stempelaufdruck des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik versehenen Dokumente über Berichte von Führungsoffizieren mit einem inoffiziellen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR, bei dem es sich um den Kläger gehandelt haben soll, beinhaltet.
53 Diese vorgelegten Kopien von Unterlagen, die, auch wenn sie aus den Originalunterlagen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik stammen sollten, sind, soweit sie aus der wissenschaftlichen Dokumentation des 15. Forschungsheftes des Herrn M entnommen seien, keine öffentlichen Urkunden im Sinne des § 415 ZPO. Sie seien, auch wenn es sich um die Originalunterlagen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik handelte, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht geeignet, ohne das Hinzutreten weiterer, hier nicht festzustellender Umstände, den Beweis für eine bewusste und gewollte Zusammenarbeit des Klägers mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR zu führen. Die aus den Akten des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR zu entnehmenden Informationen bedürften einer besonders strengen und kritischen Überprüfung, weil Aufgabenstellung und Arbeitsweise des Ministeriums für Staatssicherheit in keiner Weise den Erfordernissen rechtsstaatlicher Sachverhaltsaufklärung entsprochen hätten und zum Beispiel die tatsächlichen Grundlagen vorhandener Aktenvermerke und deren Zuverlässigkeit fraglich seien, so dass es erforderlich ist, diese Informationen durch zeugenschaftliche Vernehmung ehemaliger Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR im Wege eines Zeugenbeweises als Strengbeweis auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Für die Richtigkeit des im Prozess bestrittenen Sachvortrages bezüglich einer Zusammenarbeit des Klägers mit dem Ministerium für Staatssicherheit außerhalb der in seiner Funktion als Kreisarzt zugestandenen dienstlichen Kontakte habe die Beklagte jedoch keinen weiteren Beweis, beispielsweise in Form des angebotenen Zeugnisses von ehemaligen Führungsoffizieren des MfS angeboten.
54 Die Beklagte, die als Anfechtende die Beweislast für alle Voraussetzungen des Anfechtungsrechts gemäß § 123 BGB trage, sei hinsichtlich der Umstände, die für eine Täuschungshandlung des Klägers anlässlich seiner Einstellung bei dem Rechtsvorgänger der Beklagten sprächen, beweisfällig geblieben.
55 Das Gleiche gelte für die Wahrheitswidrigkeit der vom Kläger in der gesonderten Erklärung zum Personalfragebogen vom 7. 7. 1992 abgegebenen Erklärung, keinerlei Gelder, Prämien, Leistungen, Sachwerte bzw. persönliche Vorteile oder Vergünstigungen von dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR erhalten zu haben, nachdem er am 19. 12. 1988 eine Flasche Weinbrand im Wert von 38,00 Mark der DDR erhalten habet. Nachdem der Kläger in Streit gestellt habe, dass die Person des Schenkers ein Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR gewesen sei, habe die Beklagte auch insoweit den Beweis ihrer Behauptung, die Flasche Weinbrand sei dem Kläger von einem Führungsoffizier des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR geschenkt worden, nicht geführt.
56 Dieselben Erwägungen gälten für eine von der Beklagten behauptete Täuschungshandlung des Klägers anlässlich der Beantwortung entsprechender Fragen im Antragsformular auf Anerkennung von Vordienstzeiten vom 28. 9. 1992 und in dem Personalbogen vom 14. 1. 1996, die ihrerseits kausal für nachfolgende Vertragsabschlüsse im Rahmen des mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten und der Beklagten fortgeführten Arbeitsverhältnisses gewesen sein könnten. Auch insoweit habe die Beklagte nicht im Prozess den Beweis dafür führen können, dass die vom Kläger verneinte Mitarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR wahrheitswidrig sei.
57 Wahrheitswidrig sei in diesem Zusammenhang jedoch die Verneinung der im Antrag auf Anerkennung von Vordienstzeiten vom 28. 9. 1992 gestellten Frage nach einer Verpflichtung zur informellen/inoffiziellen Mitarbeit unabhängig von einem tatsächlichen Tätigwerden für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR gewesen. Die Verneinung dieser Frage sei insoweit wahrheitswidrig gewesen, als dass der Kläger unstreitig am 21. 11. 1985 eine eigenhändig geschriebene und von ihm unterschriebene Verpflichtungserklärung für eine Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit abgegeben habe. Die wahrheitswidrig verschwiegene Verpflichtungserklärung könne jedoch nicht zu fehlerhaften Vorstellungen geführt haben, weil davon ausgegangen werden müsse, dass der Kläger anlässlich seiner Einstellung in einem am 16. 9. 1992 mit dem Verwaltungsdirektor Asendorf geführten Personalgespräch darauf hingewiesen habe, dass er eine Verpflichtungserklärung für das Ministerium für Staatssicherheit abgegeben habe. Insoweit habe der Kläger die erforderliche Aufklärung gegeben und damit die Möglichkeit eines Irrtums vor Vertragsabschluss durch Aufklärung des Anfechtenden beseitigt. Die Beklagte, die diese Behauptung bestreite, habe das Nichtvorliegen dieser Aufklärung trotz der ihr obliegenden Beweislast nicht durch ein Beweisangebot beweisen können.
58 Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei auch nicht durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 24. 7. 2009 wegen eines Vorwurfs der Tätigkeit mit dem Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR bzw. des Verdachts auf Vorliegen einer entsprechenden Tätigkeit beendet worden.
59 Die außerordentliche Kündigung sei unwirksam, weil ihr ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB nicht zugrunde liege. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG sei auch eine bewusste Tätigkeit für das frühere Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR sowie die Weitergabe von Informationen oder Schriftstücken an diese Einrichtung je nach den Umständen auch ohne vorherige Abmahnung geeignet, eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen. Dies gelte nicht nur für im Öffentlichen Dienst beschäftigte Arbeitnehmer, sondern auch für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft, wenn der gekündigte Arbeitnehmer bei einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber Aufgaben zu erledigen habe, die der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben eng verbunden seien.
60 Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit des Arbeitnehmers für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR seine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne, sei das Maß der Verstrickung aufgrund der früheren Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit unter Berücksichtung der konkreten Umstände des Einzelfalles. Der Grad der Belastung werde durch die Stellung des Arbeitnehmers sowie die Dauer und Intensität seiner Tätigkeit bestimmt. Schließlich seien gegebenenfalls weiter zu berücksichtigen der Zeitpunkt und der Grund der Aufnahme und der Beendigung einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR. Die bloße Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung durch den Arbeitnehmer stelle noch keine Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR dar.
61 Auch könne nach der Rechtsprechung des BAG nicht nur eine erwiesene Tat oder Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers, sondern auch der hierauf bezogene Verdacht einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung abgeben. Der Verdacht eines Vertrauensbruches oder einer sonstigen Verfehlung könne die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB rechtfertigen, wenn objektive tatsächliche Anhaltspunkte einen dringenden Verdacht begründeten, und es gerade die Verdachtsmomente seien, die das schutzwürdige Vertrauen des Arbeitgebers in die Rechtschaffenheit oder Integrität des Arbeitnehmers zerstörten und die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machten. Der Verdacht müsse auf ein Verhalten des Arbeitnehmers gerichtet sein, das als Grund zur fristlosen Kündigung ausreiche, wenn der Verdächtigte sich dessen tatsächlich schuldig gemacht habe. Der Verdacht müsse im Rahmen einer objektiven Betrachtungsweise durch bestimmte Tatsachen begründet sein. Die subjektive Wertung des Arbeitgebers sei unmaßgeblich. Die verdachtsbegründenden Umstände müssten so geschaffen sein, dass sie einen verständig und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen könnten. Darüber hinaus müsse der Tatverdacht dringend sein, d.h. es müsse eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der gekündigte Arbeitnehmer die Handlungen, deren er verdächtigt werde, begangen habe.
62 Um die Gefahr zu vermeiden, dass ein Unschuldiger von der Verdachtskündigung getroffen werde, müsse der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung zunächst eine Aufklärung der Verdachtsumstände versuchen. Der Umfang der sich daraus ergebenden Nachforschungspflichten richte sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Der Arbeitgeber müsse jedoch alles ihm zumutbare zur Aufklärung des Sachverhaltes tun und in jedem Fall den verdächtigten Arbeitnehmer zu den Verdachtsmomenten anhören.
63 Auch der dringende Verdacht einer bewussten und gewollten Tätigkeit eines Angestellten des Öffentlichen Dienstes oder eines Arbeitnehmers bei einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber, der Aufgaben zu erledigen habe, die der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen seien, für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR sei an sich geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung darzustellen. Jedoch stehe nicht fest, dass der Kläger, wie von der Beklagten vorgetragen, in der Zeit von 1985 bis 1989 als inoffizieller Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR tätig geworden sei. Die hierzu von der Beklagten vorgetragenen näheren Umstände von angeblichen 7 Treffen des Klägers mit Führungsoffizieren, einem nicht näher dargestellten Verursachungsbeitrag des Klägers, der zur Verhaftung eines Bürgers geführt haben solle, das Geschenk einer Weinbrandflasche von einem Führungsoffizier an den Kläger und der weiteren hierzu vorgetragenen Einzelumstände, die die Beklagte allesamt lediglich dem 15. Forschungsheft entnommen habe, seien vom Kläger bestritten worden. Die Beklagte sei für das Vorliegen der von ihr vorgetragenen Umstände einer Tätigkeit des Klägers für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR beweisfällig geblieben. Die Beklagte habe lediglich als Beweismittel die Vorlage der Auszüge aus dem 15. Forschungsheft als Urkundsbeweis angekündigt. Hierbei handele es sich jedoch nicht um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO, die den Beweis der in ihr dargestellten Umstände führen könnten. Unstreitig sei lediglich die Tatsache, dass der Kläger am 21. 11. 1985 eine Verpflichtungserklärung für die freiwillige Zusammenarbeit als inoffizieller Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR unterschrieben habe. Die bloße Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung stelle noch keine Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR dar.
64 Da mit Ausnahme der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung durch den Kläger alle weiteren Umstände, die auf eine Zusammenarbeit des Klägers mit dem Ministerium für Staatssicherheit in dem Zeitraum von 1985 bis 1989 schließen ließen, nicht feststünden, das Vorliegen der Unterlagen aus dem 15. Forschungsbericht für sich allein mangels ihres Urkundscharakters noch keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen einer Zusammenarbeit des Klägers mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR lieferten, könne von dem Vorliegen eines für die Verdachtskündigung erforderlichen dringenden Tatverdachtes nicht ausgegangen werden. Auch der Umstand, dass der Kläger sich durch Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung zur Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit unter dem 21. 11. 1985 verpflichtet hatte, lasse noch nicht den sicheren Schluss zu, dass er in der Folgezeit dieser eingegangene Verpflichtung auch nachgekommen sei. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger lediglich als sogenannter Perspektivmitarbeiter geworben worden sei, ohne dass seine Mitarbeit in der Folgezeit in Anspruch genommen worden sei.
65 In Ermangelung des Vorliegens von Umständen, die auf eine Zusammenarbeit des Klägers als inoffizieller Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR schließen ließen und aufgrund des Fehlens hierauf bezogener Verdachtsmomente sei ein wichtiger Grund für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 24. 7. 2009 nicht gegeben.
66 Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei auch nicht durch die Kündigung der Beklagten mit weiterem Schreiben vom 24. 7. 2009 wegen des erhobenen Vorwurfs einer wahrheitswidrigen Beantwortung der Frage nach einer Tätigkeit mit dem Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR beendet worden. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB sei für diese Kündigung nicht gegeben. Die falsche Beantwortung der Frage nach einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR könne nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB sein. Im Öffentlichen Dienst dürften nur solche Angestellte beschäftigt werden, die zu den Werten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes stünden. Fragen, die für die Eignung des Arbeitnehmers für eine Tätigkeit im Öffentlichen Dienst von Bedeutung seien, seien zulässig. Die wahrheitswidrige Versicherung, nicht für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR tätig gewesen zu sein, begründe deshalb erhebliche Zweifel, ob der Betreffende für eine Tätigkeit im Öffentlichen Dienst geeignet sei. Auch bei einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft könne eine Frage des Arbeitgebers nach einer früheren Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR zulässig und eine falsche Beantwortung durch den Angestellten kündigungsrelevant sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG dürfe der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Einstellung nach Umständen befragen, die ernsthafte Zweifel an seiner Eignung für die beabsichtigte Tätigkeit aufkommen ließen. Es seien auch in der Privatwirtschaft Arbeitsplätze denkbar, bei denen eine frühere Tätigkeit des Einzustellenden für das Ministerium für Staatssicherheit derart gravierende Eignungsmängel erkennen lasse, dass der Betreffende eine entsprechende Frage des Arbeitgebers wahrheitsgemäß zu beantworten habe. Dies gelte umso mehr bei einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber, der Aufgaben zu erledigen habe, die der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen seien und wie hier sogar dem ureigensten Kreis der Hoheitsverwaltung zuzuordnen sei und der Kläger diese in eigener fachlicher Verantwortung selbständig wahrzunehmen habe. Es liege jedoch keine Falschbeantwortung dieser in zulässiger Weise gestellten Frage durch den Kläger vor. Die Verneinung der im Personalfragebogen vom 7. 7. 1992, in der dazu beigefügten Selbstauskunft vom selben Tage und in dem Personalbogen vom 14. 1. 1996 jeweils gestellten Frage nach einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR durch den Kläger sei nach den Tatsachenfeststellungen in diesem Verfahren nicht wahrheitswidrig erfolgt. Eine Tätigkeit des Klägers für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR habe die Beklagte nicht bewiesen. Es sei daher davon auszugehen, dass eine entsprechende Tätigkeit nicht vorgelegen habe. Der lediglich unstreitig und damit festzustehende Umstand, dass der Kläger am 21. 11. 1985 eine Verpflichtungserklärung für die Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR abgegeben hat, mache die verneinende Antwort auf die Frage „Waren Sie Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit oder beim Amt für nationale Sicherheit?“ nicht zu einer wahrheitswidrigen, weil die bloße Abgab einer Verpflichtungserklärung nach der Rechtsprechung keine Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR darstelle. Eine Falschbeantwortung durch den Kläger liege allerdings in der verneinenden Beantwortung der im Antragsvordruck auf Anerkennung von Vordienstzeiten unter dem 28. 9. 1992 gestellten Frage „Waren Sie in irgendeiner Form für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit tätig (einschließlich der Verpflichtung zur informeller/inoffizieller Mitarbeit)? Es ist unerheblich, ob es tatsächlich zu einem Tätigwerden gekommen ist, somit sind auch Zeiten als sogenannter Perspektivmitarbeiter anzugeben.“ Die Verneinung dieser Frage durch den Kläger sei insoweit wahrheitswidrig gewesen, als der Kläger sich durch die Verpflichtungserklärung vom 21. 11. 1985 zu einer inoffiziellen Mitarbeit verpflichtet hatte und hiernach in dem Antragsvordruck gefragt worden sei. Hingegen rechtfertige nicht jede Fragebogenlüge eine Kündigung. Es komme nach der Rechtsprechung vielmehr auf das Gewicht der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR, dem Zeitablauf und alle weiteren Umstände, die für die persönliche Eignung im Sinne einer Prognose der persönlichen Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers von Belang seien, an. Einer Falschbeantwortung komme nur ein geringes Gewicht zu, wenn die Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR offensichtlich bedeutungslos gewesen sei. Es hänge von der Prüfung des Einzelfalles ab, ob das Vertrauensverhältnis der Parteien durch die falschen Angaben zur Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR nachhaltig gestört sei.
67 Da sich die Wahrheitswidrigkeit der Angaben des Klägers gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Verneinung der Abgabe einer Verpflichtungserklärung beschränke, die bloße Verpflichtung zu einer zukünftigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung noch keine irgendwie geartete Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR darstelle, diese Fragebogenlüge nach der Zielsetzung der Fragestellung nicht auf die Feststellung eines Einstellungskriteriums, sondern nach dem Antragsvordruck vom 28. 9. 1992 lediglich auf die Feststellung der Beschäftigungszeiten gerichtet war, die fehlerhafte Antwort sich auf die Berechnung der Dienstzeiten kaum auswirke und der Kläger bereits anlässlich seiner Einstellung 12 Tage vor Abgabe dieser Fragebogenlüge auf die Abgabe einer Verpflichtungserklärung gegenüber dem Verwaltungsdirektor Asendorf hingewiesen habe, sei das bloße Verschweigen des Umstandes der Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch den Kläger ohne die Feststellung weiterer Umstände oder Vorliegen einer Verstrickung im Rahmen einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR nicht geeignet, das Vertrauensverhältnis der Parteien in dem Arbeitsverhältnis zu zerstören.
68 Gegen dieses ihr am 1. 4. 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27. 4. 2010 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 1. 7. 2010 am 1. 7. 2010 begründet.
69 Sie trägt insoweit vor, der Kläger sei aufgrund seiner Verpflichtungserklärung zumindest ab 1985 für das ehemalige MfS tätig gewesen. Außerdem habe sie, die Beklagte, das Arbeitsverhältnis am 24. 7. 2009 wirksam außerordentlich wegen der wahrheitswidrigen Beantwortung der Frage nach einer Tätigkeit für das ehemalige MfS bzw. wegen des dahingehenden Verdachts gekündigt. Ebenfalls am 24. 7. 2009 habe sie dem Kläger wegen einer Tätigkeit für das ehemalige MfS bzw. wegen des entsprechenden Verdachts wirksam außerordentlich gekündigt.
70 Das Arbeitsgericht verkenne die Wirksamkeit der Anfechtung vom 6. 7. 2009 wegen arglistiger Täuschung. Der Kläger habe sie, die Beklagte, bei seiner Einstellung 1992 arglistig getäuscht. Im Personalfragebogen vom 7. 7. 1992 habe der Kläger die Frage nach einer Mitarbeit für das MfS bzw. beim AfnS wahrheitswidrig mit „ nein “ beantwortet. In seiner separaten Erklärung vom 7. 7. 1992 habe der Kläger erklärt, er sei zu keinem Zeitpunkt ein Angehöriger der Staatssicherheit der DDR gewesen bin, keinerlei Gelder, Prämien, Leistungen, Sachwerte bzw. persönliche Vorteile oder Vergünstigungen von der Staatssicherheit erhalten habe und niemals geheime Berichte, Informationen oder sonstige vertrauliche Auskünfte an diese o. g. Institution geliefert habe und in seinem Leben auch nie eine Person oder Personengruppe im Auftrag bzw. für die Staatssicherheit der DDR ausgespitzelt oder bei dieser denunziert habe, sondern sich seine Kontakte zum MfS im Rahmen der Erfüllung seiner Dienstpflichten in seiner Funktion als Kreisarzt beschränkt hätten. Das treffe aber nicht zu. Ausweislich der Auszüge aus dem 15. Forschungsbericht ergebe sich zweifelsfrei, dass der Kläger tatsächlich für das ehemalige MfS als „IMS“ tätig gewesen sei und diese Tätigkeiten in keinem sachlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Kreisarzt stünden. Dies ergebe sich insbesondere aus der vom Kläger unterzeichneten Verpflichtungserklärung. Unzutreffend sei, dass der Kläger als Dienst- oder Geheimnisträger gegenüber dem MfS in besonderer Weise dienstverpflichtet gewesen sei. Die Tätigkeit als Kreisarzt habe nichts mit seiner Tätigkeit als IMS zu tun. Der Kläger sei auch tatsächlich für das MfS als IMS aktiv tätig geworden. Dies ergebe sich aus dem benannten Forschungsbericht. Nach diesen Unterlagen sei die tatsächliche Tätigkeit des Klägers für das MfS nachvollziehbar und nachgewiesen. Unerheblich sei, dass es sich nicht um Originalunterlagen handele, sondern lediglich um Kopien. Diese seien jeweils mit einem Stempelaufdruck des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des MfS versehen. Der Herausgeber Mielke habe die Originalunterlagen eingesehen (Beweis: Zeugnis Mielke ). Das Arbeitsgerichthabe ihre, der Beklagten, Darlegungs- und Beweislast überzogen. Die im Forschungsbericht veröffentlichten Unterlagen belegten eindeutig, dass der Kläger tatsächlich für das MfS tätig geworden sei. Wahrheitswidrig habe der Kläger auch angegeben, keinerlei Gelder, Prämien, Leistungen, Sachwerte bzw. persönliche Vorteile oder Vergünstigungen vom MfS erhalten zu haben, denn aus den Unterlagen ergebe sich, dass der Kläger für seine MfS-Tätigkeit ein Geschenk in Form einer Flasche Weinbrand im Wert vom 38 M/DDR ( Beweis: Quittung; Vernehmung des Klägers als Partei; graphologisches Sachverständigengutachten).
71 In seinem Personalfragebogen vom 14. 1. 1996 habe der Kläger wahrheitswidrig verneint, Mitarbeiter des MfS bzw. des AfnS gewesen zu sein. Die Erklärung des Klägers, bei seiner Einstellung gegenüber dem Verwaltungsdirektor Asendorf auf die Verpflichtungserklärung hingewiesen habe, habe er nicht bewiesen, obwohl er hierfür beweispflichtig sei.
72 Hinsichtlich der Kündigungen sei das Arbeitsgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass nicht feststehe, dass der Kläger von 1985 bis 1989 als IM für das MfS tätig geworden sei. Sie, die Beklagte, habe mittels des Forschungsberichtes den Beweis erbracht, dass der Kläger tatsächlich für das MfS tätig geworden sei. Der Kläger habe sich mindestens 7 Mal mit seinen Führungsoffizieren getroffen und Informationen an das MfS weitergegeben. In einem Fall habe der Kläger sogar Informationen weitergegeben, die zu einer Verhaftung eines Bürgers geführt hätten. All dies habe sie, die Beklagte, mit der Vorlage der in dem Forschungsbericht enthaltenen Dokumente bewiesen.
73 Die Kündigung vom 24. 7. 2009 sei wegen wahrheitswidriger Beantwortung der Frage nach einer Tätigkeit für das MfS gerechtfertigt. Der Kläger habe die entsprechenden Fragen in den Fragebögen vom 7. 7. 1992 und vom 14. 1. 1996 unzutreffend verneint, obwohl sie, die Beklagte zweifelsfrei durch Beweisantritt vorgetragen habe, dass der Kläger für das MfS tätig geworden sei. Unerheblich sei, dass die „Fragebogenlüge“ lediglich im Zusammenhang mit der Feststellung der Beschäftigungszeiten erfolgt sei. Auch habe der Kläger nicht den erforderlichen Beweis dafür erbracht, dass er gegenüber dem Verwaltungsdirektor Asendorf ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er eine Verpflichtungserklärung gegenüber dem MfS abgegeben habe.
74 Die Beklagte beantragt,
75 das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 2. 2. 2010 - 3 Ca 877/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
76 Der Kläger beantragt,
77 die Berufung zurückzuweisen.
78 Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 6. 8. 2010 (Bl. 459 - 465).
79 Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Anfechtungserklärung der Beklagten aus dem Schreiben vom 6. 7. 2009, noch durch die beiden außerordentlichen Kündigungen der Beklagten aus den beiden Schreiben vom 24. 7. 2009 beendet worden ist.
80 Deswegen nimmt die Berufungskammer auf die Entscheidungsgründe des Urteils erster Instanz Bezug und macht sie sich zu Eigen.
81 I. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass eine arglistige Täuschung des Klägers bei dem seiner Einstellung zugrunde liegenden Vertragsabschluss im Jahre 1992 nicht festgestellt werden könne. Eine Täuschungshandlung des Klägers in Form einer nicht wahrheitsgemäßen Antwort auf die im Personalfragebogen vom 7. 7. 1992 gestellten Frage zu einer etwaigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit ist vorliegend nicht festzustellen.
82 1. Die Wahrheitswidrigkeit der mit „ nein “ im Personalfragebogen vom 7. 7. 1992 abgegebenen Antwort auf die Frage
83 „Waren Sie Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit oder beim Amt für nationale Sicherheit? Wenn ja, welcher Art war diese Tätigkeit (auch nebenamtlich) und von welcher Dauer (von/bis) war sie?“
84 und die Wahrheitswidrigkeit der vom Kläger im Weiteren hierzu abgegebenen gesonderten Erklärung vom 7. 7. 1992, wonach er
85 „zu keinem Zeitpunkt ein Angehöriger der Staatssicherheit der DDR gewesen ist, keinerlei Gelder, Prämien, Leistungen, Sachwerte bzw. persönliche Vorteile oder Vergünstigungen von der Staatssicherheit erhalten haben und niemals geheime Berichte, Informationen oder sonstige vertrauliche Auskünfte an diese Institutionen geliefert und auch nie eine Person oder Personengruppe im Auftrag für die Staatssicherheit der ehemaligen DDR ausgespitzelt oder bei dieser denunziert haben“
86 will, sondern sich seine Kontakte nach der im Weiteren abgegebenen Selbstauskunft vom 7. 7. 1992 zur dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR lediglich im Rahmen der Erfüllung seiner Dienstpflichten in seiner Funktion als Kreisarzt beschränkt hätten, kann nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat eine Tätigkeit oder Zusammenarbeit des Klägers mit dem Ministerium für Staatssicherheit neben der vom Kläger im Prozess zugestandenen und anlässlich seiner Einstellung im Personalfragebogen vom 7. 7. 1992 dargestellten Kontakte in seiner Funktion als Kreisarzt schon nicht substantiiert dargelegt. Einer Beweisaufnahme, wie sie das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang angedeutet hat, ist dieser Vortrag nicht zugänglich.
87 2. Es kann nicht festgestellt werden, ob die von der Beklagten vorgetragene Zusammenarbeit des Klägers mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR in der Zeit von 1985 bis 1989 in Form der Durchführung von mindestens 7 Treffen des Klägers mit Führungsoffizieren und eines nicht näher dargelegten Tatbeitrages des Klägers im Rahmen der Inhaftierung eines Bürgers stattgefunden hat. Der Kläger hat dies bestritten. Die Beklagte hat für die Feststellung dieses Sachverhalts lediglich Vortrag in Form der Vorlage der bereits in Kopie zu den Gerichtsakten gereichten Auszüge des 15. Forschungsheftes, welches im Auftrage des Bürgerkomitee Sachsen-Anhalt e.V. durch den Zeugen Ulrich Mielke verfasst worden ist, und das neben einer Zusammenfassung des Autors zum Inhalt, Umfang und Zeitraum einer Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit im Folgenden Kopien von zahlreichen mit einem Stempelaufdruck des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik versehenen Dokumente über Berichte von Führungsoffizieren mit einem inoffiziellen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR, bei dem es sich um den Kläger gehandelt haben soll, enthält, gehalten.
88 Das Arbeitsgericht hat zutreffend drauf hingewiesen, dass diese Kopien von Unterlagen, die, auch wenn sie aus den Originalunterlagen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik stammen sollten, sind, soweit sie aus der wissenschaftlichen Dokumentation des 15. Forschungsheftes des Zeugen M entnommen sind, keine öffentlichen Urkunden im Sinne des § 415 ZPO sind. Ungeachtet dessen sind sie, auch wenn es sich um die Originalunterlagen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik handeln würde, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht geeignet, ohne das Hinzutreten weiterer, hier nicht festzustellender Umstände, den Beweis für eine bewusste und gewollte Zusammenarbeit des Klägers mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR zu führen. Die aus den Akten des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR zu entnehmenden Informationen bedürfen einer besonders strengen und kritischen Überprüfung, weil Aufgabenstellung und Arbeitsweise des Ministeriums für Staatssicherheit in keiner Weise den Erfordernissen rechtsstaatlicher Sachverhaltsaufklärung entsprachen und zum Beispiel die tatsächlichen Grundlagen vorhandener Aktenvermerke und deren Zuverlässigkeit fraglich sind, so dass es erforderlich ist, diese Informationen durch zeugenschaftliche Vernehmung ehemaliger Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR im Wege eines Zeugenbeweises als Strengbeweis auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (BGH, Beschlüsse vom 5. 5. 1992 - 2 BJs 15/92 - 5 StB 9/92; LAG Berlin/Brandenburg, Urt. vom 1. 2. 2008 - 8 Sa 1625/07, 8 Sa 2238/07, 8 Sa 1625/07, 8 Sa 2238/07, JURIS).
89 3. Für die Richtigkeit des im Prozess bestrittenen Sachvortrages bezüglich einer Zusammenarbeit des Klägers mit dem Ministerium für Staatssicherheit außerhalb der in seiner Funktion als Kreisarzt zugestandenen dienstlichen Kontakte hat die Beklagte jedoch keinen weiteren Beweis, beispielsweise in Form des angebotenen Zeugnisses von ehemaligen Führungsoffizieren des MfS angeboten. Die Beklagte, die als Anfechtende die Beweislast für alle Voraussetzungen des Anfechtungsrechts gemäß § 123 BGB trägt, ist hinsichtlich der Umstände, die für eine Täuschungshandlung des Klägers anlässlich seiner Einstellung bei dem Rechtsvorgänger der Beklagten sprechen, beweisfällig geblieben.
90 4. Das Gleiche gilt für die Wahrheitswidrigkeit der vom Kläger in der gesonderten Erklärung zum Personalfragebogen vom 7. 7. 1992 abgegebenen Erklärung, keinerlei Gelder, Prämien, Leistungen, Sachwerte bzw. persönliche Vorteile oder Vergünstigungen von dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR erhalten zu haben, nachdem der Kläger am 19. 12. 1988 eine Flasche Weinbrand im Wert von 38,00 Mark der DDR erhalten hat. Nachdem der Kläger in Streit gestellt hat, dass die Person des Schenkers ein Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR gewesen sei, hat die Beklagte auch insoweit den Beweis ihrer Behauptung, die Flasche Weinbrand sei dem Kläger von einem Führungsoffizier des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR geschenkt worden, nicht geführt.
91 5. Dieselben Erwägungen gelten für eine von der Beklagten behauptete Täuschungshandlung des Klägers anlässlich der Beantwortung entsprechender Fragen im Antragsformular auf Anerkennung von Vordienstzeiten vom 28. 9. 1992 und in dem Personalbogen vom 14. 1. 1996, die ihrerseits kausal für nachfolgende Vertragsabschlüsse im Rahmen des mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten und der Beklagten fortgeführten Arbeitsverhältnisses gewesen sein könnten. Auch insoweit hat die Beklagte nicht im Prozess den Beweis dafür führen können, dass die vom Kläger verneinte Mitarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR wahrheitswidrig ist.
92 5. Wahrheitswidrig war in diesem Zusammenhang jedoch die Verneinung der im Antrag auf Anerkennung von Vordienstzeiten vom 28. 9. 1992 gestellten Frage nach einer Verpflichtung zur informellen/inoffiziellen Mitarbeit unabhängig von einem tatsächlichen Tätigwerden für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR. Die Verneinung dieser Frage ist insoweit wahrheitswidrig gewesen, als dass der Kläger unstreitig am 21. 11. 1985 eine eigenhändig geschriebene und von ihm unterschriebene Verpflichtungserklärung für eine Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit abgegeben hat.
93 Die wahrheitswidrig verschwiegene Verpflichtungserklärung kann jedoch nicht zu fehlerhaften Vorstellungen geführt haben, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger anlässlich seiner Einstellung in einem am 16. 9. 1992 mit dem Verwaltungsdirektor Asendorf geführten Personalgespräch darauf hingewiesen hat, dass er eine Verpflichtungserklärung für das Ministerium für Staatssicherheit abgegeben habe. Insoweit hat der Kläger die erforderliche Aufklärung gegeben und damit die Möglichkeit eines Irrtums vor Vertragsabschluss durch Aufklärung des Anfechtenden beseitigt. Die Beklagte bestreitet diese Behauptung zwar. Entgegen ihrer Ansicht ist sie jedoch für das Nichtvorliegen dieses Umstands als kündigungsbegründend darlegungs- und beweispflichtig (§ 1 Abs. 2 letzter Satz KSchG; BAG 6. 8. 1987 - 2 AZR 226/87 - AP Nr. 97 zu § 626 BGB = NJW 1988, 438).
94 II. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist auch nicht durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 24. 7. 2009 wegen eines Vorwurfs der Tätigkeit mit dem Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR bzw. des Verdachts auf Vorliegen einer entsprechenden Tätigkeit beendet worden.
95 Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam, weil ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB nicht vorliegt.
96 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auch eine bewusste Tätigkeit für das frühere Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR sowie die Weitergabe von Informationen oder Schriftstücken an diese Einrichtung je nach den Umständen ggf. ohne vorherige Abmahnung geeignet, eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen (BAG 25. 10. 2001 - 2 AZR 559/00, EzA § 626 nF BGB Nr. 191 = NZA 2002, 639). Dies gilt nicht nur für im öffentlichen Dienst beschäftigte Arbeitnehmer, sondern auch für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft, wenn der gekündigte Arbeitnehmer bei einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber Aufgaben zu erledigen hat, die der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen sind oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben eng verbunden sind (BAG 25. 10. 2001 a.a.O.).
97 2. Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit des Arbeitnehmers für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR seine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann, ist das Maß der Verstrickung aufgrund der früheren Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit unter Berücksichtung der konkreten Umstände des Einzelfalles. Der Grad der Belastung wird durch die Stellung des Arbeitnehmers sowie die Dauer und Intensität seiner Tätigkeit bestimmt. Schließlich sind gegebenenfalls weiter zu berücksichtigen der Zeitpunkt und der Grund der Aufnahme und der Beendigung einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (vgl. BAG, Urt. 11. 6. 1992, EZA Artikel 20 EinigungsV Nr. 16).
98 Die bloße Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung durch den Arbeitnehmer stellt noch keine Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR dar (BAG 26. 8. 1993, EZA Artikel 20 EinigungsV Nr. 24).
99 3. Allerdings kann nicht nur eine erwiesene Tat oder Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers, sondern auch der hierauf bezogene Verdacht einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung abgeben (BAG 14. 9. 1994 EZA § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlungen Nr. 5; BAG 26. 3. 1992 EZA § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlungen Nr. 4; BAG 10. 12. 1977, EZA § 103 BetrVG Nr. 8, jeweils m.w.N.). Der Verdacht eines die Kündigung rechtfertigenden Umstandes ist gegenüber dem Kündigungssachverhalt des Vorwurfs, der Arbeitnehmer habe die Tat tatsächlich begangen, ein eigenständiger Kündigungsgrund (BAG 26. 3. 1992, a.a.O; BAG 3. 4. 1986 EZA § 102 BetrVG 1972 Nr. 63; BAG 11. 4. 1985 EZA § 102 BetrVG 1972 Nr. 62).
100 Der Verdacht eines Vertrauensbruches oder einer sonstigen Verfehlung kann die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB rechtfertigen. Die näheren Voraussetzungen hat das Arbeitsgericht ausführlich herausgearbeitet; hierauf wird Bezug genommen (S. 17 f. des Urteils)
101 4. Wie bereits oben unter Ziffer I. zur Anfechtung festgestellt, steht nicht fest, dass der Kläger von 1985 bis 1989 als inoffizieller Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR tätig geworden ist. Die hierzu von der Beklagten vorgetragenen näheren Umstände von angeblichen 7 Treffen des Klägers mit Führungsoffizieren, einem nicht näher dargestellten Verursachungsbeitrag des Klägers, der zur Verhaftung eines Bürgers geführt haben soll, das Geschenk einer Weinbrandflasche von einem Führungsoffizier an den Kläger und der weiteren hierzu vorgetragenen Einzelumstände, die die Beklagte allesamt lediglich dem 15. Forschungsheft entnommen hat, hat der Kläger bestritten. Der Beweis für die kündigungebgründenden Umstände obliegt dem Arbeitgeber, also der Beklagten (§ 1 Abs 2 letzter Satz KSchG). Beklagte ist insoweit beweisfällig geblieben. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet. Hierauf wird Bezug genommen.
102 III. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist auch nicht durch die Kündigung der Beklagten mit weiterem Schreiben vom 24. 7. 2009 wegen des erhobenen Vorwurfs einer wahrheitswidrigen Beantwortung der Frage nach einer Tätigkeit mit dem Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR beendet worden.
103 1. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist für diese Kündigung nicht gegeben.
104 2. Die falsche Beantwortung der Frage nach einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB sein. Die wahrheitswidrige Versicherung, nicht für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR tätig gewesen zu sein, begründet deshalb erhebliche Zweifel, ob der Betreffende für eine Tätigkeit im Öffentlichen Dienst geeignet ist (BAG 25. 10. 2001 a.a.O.; BAG 16. 10. 1997 - 8 AZR 702/95 - JURIS; BAG 18. 7. 1996 - 8 AZR 523/95 - JURIS).
105 Vergleichbares gilt in der Privatwirtschaft (näher erstinstanzliches Urteil S. 20 f.).
106 Dem Arbeitsgericht ist jedoch in seiner Annahme zu folgen, eine Falschbeantwortung dieser in zulässiger Weise gestellten Frage durch den Kläger liege nicht vor. Die Verneinung der im Personalfragebogen vom 7. 7. 1992, in der dazu beigefügten Selbstauskunft vom selben Tage und in dem Personalbogen vom 14. 1. 1996 jeweils gestellten Frage nach einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR durch den Kläger ist nach den Tatsachenfeststellungen in diesem Verfahren nicht wahrheitswidrig erfolgt. Eine Tätigkeit des Klägers für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR hat die Beklagte nicht festzustellen.
107 Der unstreitige und damit feststehende Umstand, dass der Kläger am 21. 11. 1985 eine Verpflichtungserklärung für die Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR abgegeben hat, macht die verneinende Antwort auf die Frage „Waren Sie Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit oder beim Amt für nationale Sicherheit?“ nicht zu einer wahrheitswidrigen, weil die bloße Abgab einer Verpflichtungserklärung nach der oben bereits unter Ziffer II. zitierten Rechtsprechung keine Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR darstellt.
108 3. a) Das Arbeitsgericht hat - wiederum zutreffend - festgestellt, eine Falschbeantwortung durch den Kläger liege allerdings in der verneinenden Beantwortung der im Antragsvordruck auf Anerkennung von Vordienstzeiten unter dem 28. 9. 1992 gestellten Frage:
109 „Waren Sie in irgendeiner Form für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit tätig (einschließlich der Verpflichtung zur informeller/inoffizieller Mitarbeit)? Es ist unerheblich, ob es tatsächlich zu einem Tätigwerden gekommen ist, somit sind auch Zeiten als sogenannter Perspektivmitarbeiter anzugeben.“
110 Die Verneinung dieser Frage durch den Kläger war insoweit wahrheitswidrig, als der Kläger sich durch die Verpflichtungserklärung vom 21. 11. 1985 zu einer inoffiziellen Mitarbeit verpflichtet hatte und hiernach in dem Antragsvordruck gefragt worden ist.
111 b) Das Arbeitsgericht hat jedoch auch zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht jede Fragebogenlüge eine Kündigung zu rechtfertigen vermag. Es kommt vielmehr auf das Gewicht der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR, dem Zeitablauf und alle weiteren Umstände, die für die persönliche Eignung im Sinne einer Prognose der persönlichen Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers von Belang sind, an. Einer Falschbeantwortung kommt nur ein geringes Gewicht zu, wenn die Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR offensichtlich bedeutungslos gewesen war. Es hängt von der Prüfung des Einzelfalles ab, ob das Vertrauensverhältnis der Parteien durch die falschen Angaben zur Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR nachhaltig gestört ist (BAG 24. 2. 2000 - 8 AZR 280/99 - JURIS; BAG 16. 10. 1997 - 8 AZR 702/95 - JURIS).
112 c) Da sich die Wahrheitswidrigkeit der Angaben des Klägers gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Verneinung der Abgabe einer Verpflichtungserklärung beschränkt, die bloße Verpflichtung zu einer zukünftigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung noch keine irgendwie geartete Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR darstellt, diese Fragebogenlüge nach der Zielsetzung der Fragestellung nicht auf die Feststellung eines Einstellungskriteriums, sondern nach dem Antragsvordruck vom 28. 9. 1992 lediglich auf die Feststellung der Beschäftigungszeiten gerichtet war, die fehlerhafte Antwort sich auf die Berechnung der Dienstzeiten kaum auswirken würde und der Kläger bereits anlässlich seiner Einstellung 12 Tage vor Abgabe dieser Fragebogenlüge auf die Abgabe einer Verpflichtungserklärung gegenüber dem Verwaltungsdirektor Asendorf hingewiesen hatte (für das Gegenteil ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, s. oben zu I. 5.), ist das bloße Verschweigen des Umstandes der Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch den Kläger ohne die Feststellung weiterer Umstände oder Vorliegen einer Verstrickung im Rahmen einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR nicht geeignet, das Vertrauensverhältnis der Parteien in dem Arbeitsverhältnis zu zerstören.
113 IV. Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO).
114 Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Gegen diese Entscheidung ist deshalb ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit, gemäß § 72 a ArbGG Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben, wird hingewiesen.
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