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10 O 458/10•LG Magdeburg 10. Zivilkammer, 2010-09-08, 10 O 458/10
10 O 458/10Tribunal Cantonal8 de set. de 2010
1.In Bezug auf die Streupflicht sind die Pflichten des Trägers der Straßenbaulast nicht unbegrenzt. Er hat lediglich an verkehrswesentlichen Stellen zu streuen und die Straße abzustumpfen bzw. auch die Fußwege in angemessener Breite und binnen angemessener Zeiten. Es kann nicht verlangt werden, dass eine völlige Glättefreiheit geschaffen wird, aber es ist das Zumutbare zu tun. (Rn.12) 2. Im Bereich verkehrswesentlicher Kreuzungen, zu denen der streitgegenständliche Bereich gehört, ist aufgrund des Umstandes, dass dort zahlreicher Fußgängerverkehr stattfindet, die Streupflicht so wahrzunehmen, dass die entsprechenden Bürgersteige und Kreuzungsbereiche gefahrlos benutzt werden können. Sollte sich der Schnee nicht mehr ohne weiteres wegschaufeln lassen, sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um ihn zu entfernen. Es ist Fußgängern nicht zuzumuten, die Fahrbahn für Fahrzeuge entlang zu laufen, um etwa eine geräumte Stelle zu suchen.(Rn.12) 3. Geht man davon aus, dass der Patient nach dem Krankenhausbehandlungsvertrag auch den Investitionszuschlag schuldet, dann ist dies Teil seiner Heilbehandlung und geht nach § 116 SGB X, bei deren Eintritt, auch auf die Krankenversicherung über.(Rn.17)
Entscheidungsdatum: 2010-09-08
Aktenzeichen: 10 O 458/10
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0908.10O458.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 839 BGB, Art 34 GG, § 116 SGB 10
1.In Bezug auf die Streupflicht sind die Pflichten des Trägers der Straßenbaulast nicht unbegrenzt. Er hat lediglich an verkehrswesentlichen Stellen zu streuen und die Straße abzustumpfen bzw. auch die Fußwege in angemessener Breite und binnen angemessener Zeiten. Es kann nicht verlangt werden, dass eine völlige Glättefreiheit geschaffen wird, aber es ist das Zumutbare zu tun. (Rn.12)
Im Bereich verkehrswesentlicher Kreuzungen, zu denen der streitgegenständliche Bereich gehört, ist aufgrund des Umstandes, dass dort zahlreicher Fußgängerverkehr stattfindet, die Streupflicht so wahrzunehmen, dass die entsprechenden Bürgersteige und Kreuzungsbereiche gefahrlos benutzt werden können. Sollte sich der Schnee nicht mehr ohne weiteres wegschaufeln lassen, sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um ihn zu entfernen. Es ist Fußgängern nicht zuzumuten, die Fahrbahn für Fahrzeuge entlang zu laufen, um etwa eine geräumte Stelle zu suchen.(Rn.12)
Geht man davon aus, dass der Patient nach dem Krankenhausbehandlungsvertrag auch den Investitionszuschlag schuldet, dann ist dies Teil seiner Heilbehandlung und geht nach § 116 SGB X, bei deren Eintritt, auch auf die Krankenversicherung über.(Rn.17)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.609,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.07.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen weiteren Schaden und Aufwendungen im Rahmen des Anspruchsüberganges nach § 116 SGB X in Höhe von 50 % zu ersetzen, die der Klägerin aus Anlass der Verletzung des Kassenmitgliedes B O am 12.01.2009 in M zukünftig entstehen werden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Streitwert: 2.300,00 €
1 Die Klägerin nimmt als Krankenversicherer für Aufwendungen für ihr Kassenmitglied, die Zeugin B O, die Beklagte in Anspruch. Die Klägerin wendete letztlich für Heilbehandlungen ihres Kassenmitgliedes 3.219,48 € auf (vgl. Bl. 64 d.A.).
2 Die Klägerin behauptet, ihr Kassenmitglied sei am 12.01.2009 gegen 09.30 Uhr gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Zeugen B O, im Bereich des D über den Kreuzungsbereich O Str. /E gegangen und sei aufgrund fehlender Streumaßnahmen im Bereich des Fußgängerüberweges gestützt und habe sich dabei Verletzungen am linken Ellenbogen zugezogen, die in der Folgezeit teilweise stationär behandelt werden mussten. Die Beklagte habe ihre Streupflichten verletzt. Sie lasse sich ein Mitverschulden ihres Kassenmitgliedes von 30 % anrechnen, im übrigen habe sie einen Anspruch auf die kompletten Leistungen, die sie an das Krankenhaus erbracht habe.
3 Die Klägerin, die ursprünglich die Zahlung von 2.288,64 € nebst Zinsen begehrt hat sowie einen Zukunftsfeststellungsantrag gestellt hat, beantragt nunmehr,
4 die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.253,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2009 zu zahlen
5 und beantragt darüber hinaus
6 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jegliche weitere Schäden und Aufwendungen im Rahmen des Anspruchsüberganges nach § 116 SGB X in Höhe von 70 % zu ersetzen, die der Klägerin aus Anlass der Verletzung ihres Kassenmitgliedes B O vom 12.01.2009 in M zukünftig entstehen werden.
7 Die Beklagte beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Die Beklagte bestreitet den Hergang des Unfalls und bestreitet in Bezug auf die entstandenen Kosten die Berechtigung zur Forderung z. T., da Kostenanteile für Krankhausinvestitionen nicht übergangsfähig seien. Die Beklagte habe alles, was erforderlich ist, im Rahmen der Streupflicht getan.
10 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme von Zeugen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2010, ergänzend wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
11 Die Klage ist im nunmehr begehrten Umfang nur anteilig begründet.
12 Die Klägerin hat insoweit einen Anspruch gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, da die Straßenstreu-, Räum- und Instandhaltungspflicht in S hoheitlich geregelt ist. Sie trifft den Träger der Straßenbaulast, es ist bei dem streitgegenständlichen Kreuzungsbereich die Stadt M. Die Klägerin hat auch bewiesen, dass die Beklagte gegen ihre entsprechenden Amtspflichten verstoßen hat. In Bezug auf die Streupflicht sind die Pflichten des Trägers der Straßenbaulast nicht unbegrenzt. Er hat lediglich an verkehrswesentlichen Stellen zu streuen und die Straße abzustumpfen bzw. auch die Fußwege in angemessener Breite und binnen angemessener Zeiten. Es kann nicht verlangt werden, dass eine völlige Glättefreiheit geschaffen wird, aber es ist das Zumutbare zu tun. Daran fehlt es vorliegend. Die Zeugen O haben nämlich übereinstimmend angegeben, dass sie an dem Tag im Laufe des Vormittags über den Kreuzungsbereich O Str./ E gegangen seien, dass der Straßenbereich(für die Kraftfahrzeuge) gestreut und abgestumpft gewesen sei, der Übergang von der Straße bei dem Fußgängerüberweg zum Bürgersteig hin sei aber völlig vereist mit Trittspuren gewesen. Die Stelle sei uneben gewesen. Es sei keine Gasse für Fußgänger geräumt gewesen. Diesen Angaben steht die Aussage des Zeugen S sowie des Zeugen S letztlich nicht entgegen. Zwar haben beide Zeugen angegeben, dass der Bereich mit Splitt abgestreut worden sei, dass ferner, wenn gefallener Schnee vereist und mit der Schaufel nicht mehr ohne weiteres abzubekommen ist, lediglich mit Splitt überstreut wird. Die Aussagen dieser Zeugen lässt es zu, dass der Übergang von der Straße zum Fußweg im Kreuzungsbereich vereist und uneben ist. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen O bestehen nicht, ebenso wenig gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Zeugen haben vielmehr zurückhaltend und ohne unsachliche Belastungstendenz, ersichtlich bemüht, wahrheitsgemäß auszusagen, bekundet. Im übrigen deckt sich die Angabe mit den generellen Beobachtungen des Gerichts, dass bei Schnellfall im Winter auch bei viel genutzten Kreuzungen regelmäßig die Tendenz besteht, dass vereiste und unebene, glatte Stellen lange in diesem Zustand verbleiben und allenfalls mit Splitt überstreut werden, aber entsprechend glatt und rutschig sind. Insofern liegt dann auch eine Amtspflichtverletzung vor. Im Bereich verkehrswesentlicher Kreuzungen, dazu gehört der streitgegenständliche Bereich, Grund des Umstandes, dass dort zahlreicher Fußgängerverkehr stattfindet, ist die Streupflicht so wahrzunehmen, dass die entsprechenden Bürgersteige und Kreuzungsbereiche gefahrlos benutzt werden können. Sollte sich der Schnee nicht mehr ohne weiteres wegschaufeln lassen, wären entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um ihn zu entfernen. Es ist Fußgängern nicht zuzumuten, die Fahrbahn für Fahrzeuge entlang zu laufen, um etwa eine geräumte Stelle zu suchen.
13 Das Räumverhalten ist auch schuldhaft und rechtswidrig.
14 Der Anspruch entfällt auch nicht vollständig durch ein Mitverschulden des Mitgliedes der Klägerin. Zwar ist im Winter, insbesondere bei Glatteislagen, davon auszugehen, dass jeder Bürger besonders aufmerksam und umsichtig sein muss. Allerdings bedeutet dies nicht, dass, wenn er stürzt, es allein auf sein überwiegendes Verschulden zurückzuführen ist. Selbst wenn man erkennt, dass ein Bereich glatt und uneben ist und man sehr vorsichtig geht, schließt es eben nicht aus, dass man gleichwohl zu Fall kommt. Die Kammer hält deshalb lediglich ein Mitverschulden von 50 % für angemessen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zeuge O, der praktisch an der selben Stelle entlang gegangen ist, nicht gefallen ist.
15 Von daher war der Antrag zur Feststellung der Zukunftsschäden nur in einem hälftigen Umfang zu bewilligen.
16 Was die entstandenen materiellen Schäden angeht, sind diese von der Höhe her nun mehr nicht mehr im Streit, wohl aber von der Berechtigung, sie geltend zu machen. Die Beklagte verweist insbesondere darauf, dass das Oberlandesgericht Jena entschieden hat, dass in Krankenhausbehandlungskosten, die einen Großteil der Forderung ausmachen, auch Kostenbestandteile drin enthalten sind, die nicht übergangsfähig nach § 116 SGB X sein sollen, so dass der Krankenversicherer auseinander zu halten hat, welche Teile unmittelbar der Heilbehandlung ihm und welche sozusagen sozialpolitischen Interessen zu dienen haben (vgl. OLG Jena, NZV 2004, S. 310 sowie OLG Jena vom 10.02.2010 4 U 353/09). Folglich hat das OLG Jena entschieden, dass die Krankenversicherung nur nach Abtretung durch den Verletzten die entsprechenden Forderungen geltend machen kann. In der Entscheidung aus dem Jahr 2010 ist man von dieser Rechtssprechung zur Abtretung abgerückt und sieht wohl keinen Anspruch mehr.
17 Die Kammer folgt dieser Rechtsansicht des OLG Jena nicht. Das OLG Jena geht in seinen Entscheidungen offensichtlich davon aus, dass auch bei einem Kassenpatienten ein Vertragsverhältnis zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus zustande kommt. Zugleich geht das OLG Jena davon aus, dass der Patient, soweit er selbst Zahlungen vornehmen muss, verpflichtet ist, auch die Investitionszuschläge zu bezahlen. Insoweit stimmt die Kammer dem OLG Jena zu und geht davon aus, dass der Patient, der eigentliche Verpflichtete in Bezug auf die im Krankenhaus entstandenen Kosten ist, zu denen auch der Investitionszuschlag gehört, dann liegt bei ihm ein entsprechender Schaden vor, den der Schädiger nach § 839 BGB zu ersetzen hat i.V.m. § 249 BGB. Das ist offensichtlich, soweit die Krankenkasse nicht bereits geleistet hat oder aus irgendwelchen Gründen eine entsprechende Leistung verweigern darf.. Der Krankenhausbehandlungsvertrag besteht dann nur unter dem Vorbehalt, dass das Krankenhaus von dem Patienten nur die Leistungen bezahlt verlangen kann, die er seinerseits von der Krankenkasse erstattet bekommt. Wenn man nun aber davon ausgeht, dass der Patient nach dem Krankenhausbehandlungsvertrag auch den Investitionszuschlag schuldet, dann ist dies Teil seiner Heilbehandlung und geht nach § 116 SGB X auch auf die Krankenversicherung, hier die Klägerin, bei Eintritt über. Die Andeutung in dem Urteil des OLG Jena ist, entstehe bei dem Patienten kein Schaden, weil dieser einen Ersatz erhält von seiner Krankenkasse überzeugt schon deshalb nicht, weil der Schadenseintritt bereits in dem Moment eingetreten ist, in dem er das Krankenhaus aufsucht, weil er sich zu diesem Zeitpunkt der berechtigten Forderung des Krankenhauses für seine Heilbehandlung einschließlich des Investitionszuschlages ausgesetzt sieht. Diese Forderung mag dann später durch eine Zahlung der Krankenkasse erloschen, aber erstmal ist sie in der Person des Versicherten und Verletzten entstanden. Warum diese dann nach § 116 SGB X nicht auf die Krankenversicherung übergehen sollte, erschließt sich nicht mehr. Wenn das OLG Jena unterscheidet und auf einen inneren Zusammenhang abstellt, so ist diese Betrachtungsweise insofern zweifelhaft, weil es für den Patienten ziemlich egal ist, wie das Krankenhaus seine Pflegesätze kalkuliert, wenn er denn verpflichtet ist, diese Pflegesätze im vollen Umfang zu bezahlen. Ob Sozialpolitische Aspekte bei der Pflegesatzkalkulation mit hineinspielen, ist hier völlig irrrelevant. Auch bei einem Privatpatienten käme niemand auf die Idee zu überlegen, wenn dieser verpflichtet ist, aufgrund des Behandlungsvertrages bestimmte Entgelte zu bezahlen, wie diese sich zusammensetzen. Was nicht angehen kann, ist eine Vorgehensweise, die davon ausgeht, dass die Solidargemeinschaft der Versicherten zu Gunsten des Schädigers Leistungen zu übernehmen hat, um diesen zu entlasten. Das kann nicht Sinn der entsprechenden Regelungen sein. Das gilt jedenfalls so lange, solange man davon ausgeht, dass der Patient Partner des Krankenhausbehandlungsvertrages ist und die entsprechenden Kosten einschließlich des Investitionszuschlages zu bezahlen verpflichtet ist.
18 Insofern kommt es vorliegend auf die Frage einer Abtretung der entsprechenden Ansprüche an die Krankenversicherung nicht mehr an. Von daher sind der Klageantrag und die Klageforderung hinreichend bestimmt und im hälftigen Umfang zu ersetzen. Der Zinsanspruch beruht auf § 288 BGB.
19 Der Feststellungsantrag ist ebenfalls hälftig begründet, da angesichts der Verletzungen der Klägerin die Wahrscheinlichkeit von Folgeverletzungen durchaus nahe liegt.
20 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
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