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9 O 613/10 (170), 9 O 613/10•LG Magdeburg 9. Zivilkammer, 2010-10-21, 9 O 613/10 (170), 9 O 613/10
9 O 613/10 (170), 9 O 613/10Tribunal Cantonal21 de out. de 2010
1. Die Verletzung der Hinweispflicht aus § 49b Abs. 5 BRAO, wonach der Anwalt den Mandanten darauf hinzuweisen hat, dass sich die Gebühren im konkreten Fall nach dem Gegenstandswert richten, führt nicht zum Verlust des Honoraranspruchs des Anwalts sondern allenfalls zu einem Schadensersatzanspruch des Mandanten (Rn.22) . 2. Ist für den Rechtsanwalt bei der Mandatsübernahme nicht erkennbar, dass bei dem Mandanten die Voraussetzungen der Beratungshilfe gegeben sind, so ist er trotz in Rede stehender Insolvenz des Mandanten nicht verpflichtet, diesen auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe hinzuweisen (Rn.25) . 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Beschwerde der Beklagten gegen die Versagung von PKH zurückgewiesen worden ist (OLG Naumburg, Beschl. v. 9. Dezember 2010, 5 W 74/10). Verfahrensgang nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 9. Dezember 2010, 5 W 74/10, Beschwerde zurückgewiesen
Entscheidungsdatum: 2010-10-21
Aktenzeichen: 9 O 613/10 (170), 9 O 613/10
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2010:1021.9O613.10.170.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Verletzung der Hinweispflicht aus § 49b Abs. 5 BRAO, wonach der Anwalt den Mandanten darauf hinzuweisen hat, dass sich die Gebühren im konkreten Fall nach dem Gegenstandswert richten, führt nicht zum Verlust des Honoraranspruchs des Anwalts sondern allenfalls zu einem Schadensersatzanspruch des Mandanten (Rn.22) .
Ist für den Rechtsanwalt bei der Mandatsübernahme nicht erkennbar, dass bei dem Mandanten die Voraussetzungen der Beratungshilfe gegeben sind, so ist er trotz in Rede stehender Insolvenz des Mandanten nicht verpflichtet, diesen auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe hinzuweisen (Rn.25) .
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Beschwerde der Beklagten gegen die Versagung von PKH zurückgewiesen worden ist (OLG Naumburg, Beschl. v. 9. Dezember 2010, 5 W 74/10).
Verfahrensgang
nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 9. Dezember 2010, 5 W 74/10, Beschwerde zurückgewiesen
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 8.026,15 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2010 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus diesem Urteil noch zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht die Zahlung von Rechtsanwaltshonorar.
2 a) Rechtsanwältin L legte gegen den gegen die Beklagte gerichteten Haftungsbescheid des FA Haldensleben vom 06.02.2007 (Anlage K1) Einspruch ein (Anlage K2). Rechtsanwältin L legte gegen die Ablehnung der Vollziehungseinsetzung (Anlage K4) Einspruch ein (Anlage K5).
3 b) Rechtsanwältin L legte gegen den weiteren gegen die Beklagte gerichteten Haftungsbescheid des FA Haldensleben vom 06.02.2007 (Anlage K8) Einspruch ein (Anlage K9). Rechtsanwältin L legte gegen die Ablehnung der Vollziehungseinsetzung Einspruch ein (Anlage K10).
4 c) Das FA Haldensleben stellte Insolvenzantrag gegen die Beklagte (Anlage K13). Rechtsanwältin L bat daraufhin um den Erlass von Forderungen.
5 d) Rechtsanwältin L versuchte, eine außergerichtliche Schuldenbereinigung herbeizuführen.
6 Rechtsanwältin L erteilte der Beklagten für ihre Tätigkeiten folgende Rechnungen:
7 | | | | | --- | --- | --- | | Nr. | Datum | Betrag | | Zu a) 700063 | 20.07.2007 | € 1.880,20 | | Zu b) 700064 | 20.07.2007 | € 1.880,20 | | Zu c) 700065 | 20.07.2007 | € 899,40 | | Zu d) 700068 | 25.07.2007 | € 3.766,35 | | | | € 8.426,15 |
8 Die Beklagte zahlte insgesamt € 400,-.
9 Die Klägerin behauptet, Rechtsanwältin L habe ihr die Forderungen abgetreten.
10 Die Klägerin beantragt nach Rücknahme einer Nebenforderung noch,
11 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 8.026,15 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2010 zu zahlen.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Die Beklagte bestreitet, einen Auftrag zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung erteilt zu haben. Die Beklagte bestreitet den Erhalt der Rechnungen. Sie rügt, nicht gemäß § 49 b Abss.5 BRAO belehrt worden zu sein. Sie meint, bei richtiger Belehrung hätte sie Beratungshilfe beantragt und mit Hilfe der ihr gewährten Beratungshilfe die Beratung und Tätigkeit eines Rechtsanwalts gesucht.
15 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16 Die Klage ist begründet.
17 Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht Anspruch auf restliches Anwaltshonorar in der geltend gemachten Höhe.
18 Die Abtretung ist durch die Vorlage der in Kopie vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom 07.01.2010 bewiesen.
19 Die Forderungen aus den Rechnungen sind auch in vollem Umfang begründet.
20 Die Erteilung der Aufträge zu a) bis c) ist unstreitig. Die Rechnungen betreffen auch sämtlich Tätigkeiten der Zedentin für die Beklagte persönlich und sind nachvollziehbar.
21 Die Erteilung des Auftrags zu d) ist bewiesen. Die Klägerin hat als Anlage K 36 die von der Beklagten erstellte Aufstellung von Verbindlichkeiten vorgelegt, die ersichtlich de Durchführung des Auftrags diente. Im Übrigen spricht ohnehin eine Vermutung dafür, dass ein Rechtsanwalt nicht erhebliche Arbeit leistet, ohne dazu beauftragt worden zu sein. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, wie die Zedentin die Gläubigeraufstellung ohne Mitwirkung ihrer Mandantin hätte erstellen können.
22 Sofern die Zedentin ihrer Hinweispflicht aus § 49b Abs.5 BRAO nicht nachgekommen sein sollte, führte dies nicht zu einem Verlust des jeweiligen Honoraranspruchs des Rechtsanwalts, sondern allenfalls zu einem Schadensersatzanspruch des Mandanten (vgl.BGH –IX ZR 89/06- Urt.v.24.05.2007). Soweit die Beklagte offenbar zu meinen scheint, der Schadensersatzanspruch sei in Höhe des Honorars entstanden und diesem entgegenzuhalten, ist das nicht nachvollziehbar. Wenn die Beklagte berechtigt gewesen wäre, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, und dies hätte tun wollen, wäre sie daran nicht durch den ggf. unterlassenen Hinweis gehindert gewesen; insbesondere konnte sie von vorneherein niemals davon ausgehen, die Zedentin werde unentgeltlich arbeiten.
23 Ein Schadensersatzanspruch folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Zedentin die Beklagte nicht über die Möglichkeit aufklärte, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.
24 Soweit es den außergerichtlichen Einigungsversuch betraf, scheitert das schon daran, dass dafür grundsätzlich keine Beratungshilfe zu gewähren ist (vgl. Beschlüsse des AG Halle/Saale vom 20.08. und 21.09.2010 -103 II 3653 und 3768/10).
25 Im Übrigen war zwar eine Inanspruchnahme von Beratungshilfe nicht wegen des Sachgebiets ausgeschlossen (BVerfG -1 BvR 2310/06- Beschl.v. 14.10.2008, zit.nach juris). Es bestand indes keine Pflicht der Zedentin, die Beklagte über Beratungshilfe aufzuklären. Zwar kann eine Verpflichtung bestehen, auf die Möglichkeit der Beratungshilfe aufmerksam zu machen (OLG Celle -3 U 139/09- Beschl.v.17.07.2009). Vorliegend kommt eine derartige Pflicht indes nicht in Betracht. Dass die Beklagte gegenüber der Zedentin erklärt hätte, in ihrer Person seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben, trägt sie selbst nicht vor. Dass die Zedentin ohne Weiteres hätte erkennen können, dass bei der Beklagten die Voraussetzungen der Beratungshilfe gegeben sind, ist ebenso wenig ersichtlich. Allein aus dem Umstand, dass eine Insolvenz in Rede stand, folgt nicht, dass die Beklagte die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bei der jeweiligen Beauftragung der Zedentin nicht aufbringen konnte.
26 Soweit die Beklagte den Erhalt der Rechnungen bestreitet, ist das Bestreiten jedenfalls für die Hauptforderung unerheblich, denn die Berechnungen i.S.d.§ 10 Abs.1 S.1 RVG hat die Beklagte jedenfalls im Rahmen des Rechtsstreits erhalten.
27 Die Zinsforderung folgt aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB. Spätestens seit dem 05.03.2009 befand sich die Beklagte im Verzug. Die als Anlage K 31 vorgelegte Mahnung der Zedentin ist ausweislich Anlage K32b als Einwurf-Einschreiben an die Beklagte aufgegeben worden. Dass dieses Mahnschreiben ihr zugegangen ist, hat die Beklagte nicht bestritten, jedenfalls nicht mit Substanz. Ihr ist es danach nach Treu und Glauben auch verwehrt, den Nichterhalt der Rechnungen geltend zu machen, denn die Zedentin konnte erwarten, dass die Beklagte einen derartigen Einwand sogleich geltend machen würde.
28 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
29 Der Streitwert beträgt € 8.026,15.
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