Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer, 2010-10-06, 2 Ta 138/10

2 Ta 138/10Tribunal do Trabalho / Câmara 26 de out. de 2010

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Regest

1. Ein nicht im Bezirk des angerufenen Arbeitsgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann gem. § 121 Abs 3 ZPO i.V.m. § 11a Abs 3 ArbGG - auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Gestellung eines Verkehrsanwaltes - im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.(Rn.14) 2. Weitere Kosten i.S.v. § 121 Abs 2 ZPO entstehen grds. dann nicht, wenn die Entfernung seines Kanzleisitzes zum Gerichtstag kürzer ist als die größtmögliche Strecke eines Ortes innerhalb des Bezirks des angerufenen Arbeitsgerichts zum Sitz des Gerichtstages.(Rn.16) 3. Für den Bezirk des Arbeitsgerichts Magdeburg kann - widerlegbar - davon ausgegangen werden, dass die größtmögliche Strecke eines Ortes innerhalb des Bezirkes des ArbG Magdeburg zum Gerichtstag dieses Gerichtes in Halberstadt rd. 95 km beträgt.(Rn.21) 4. Für eine Auskunftsklage (Abwesenheit im Ausland) kommt i.d.R. eine Beiordnung eines Verkehrsanwaltes nach § 121 Abs 4 ZPO nicht in Betracht, weil für diese Klage eine telefonische oder schriftliche Beauftragung ausreichend ist.(Rn.27) Verfahrensgang vorgehend ArbG Magdeburg, 12. August 2010, 11 Ca 1332/10 HBS, Beschluss

Texto completo

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer — 2 Ta 138/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-06

Aktenzeichen: 2 Ta 138/10

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2010:1006.2TA138.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 114 S 1 ZPO, § 121 Abs 4 ZPO, § 121 Abs 3 ZPO, § 11a Abs 3 ArbGG, § 121 Abs 2 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Ein nicht im Bezirk des angerufenen Arbeitsgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann gem. § 121 Abs 3 ZPO i.V.m. § 11a Abs 3 ArbGG - auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Gestellung eines Verkehrsanwaltes - im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.(Rn.14)

  2. Weitere Kosten i.S.v. § 121 Abs 2 ZPO entstehen grds. dann nicht, wenn die Entfernung seines Kanzleisitzes zum Gerichtstag kürzer ist als die größtmögliche Strecke eines Ortes innerhalb des Bezirks des angerufenen Arbeitsgerichts zum Sitz des Gerichtstages.(Rn.16)

  3. Für den Bezirk des Arbeitsgerichts Magdeburg kann - widerlegbar - davon ausgegangen werden, dass die größtmögliche Strecke eines Ortes innerhalb des Bezirkes des ArbG Magdeburg zum Gerichtstag dieses Gerichtes in Halberstadt rd. 95 km beträgt.(Rn.21)

  4. Für eine Auskunftsklage (Abwesenheit im Ausland) kommt i.d.R. eine Beiordnung eines Verkehrsanwaltes nach § 121 Abs 4 ZPO nicht in Betracht, weil für diese Klage eine telefonische oder schriftliche Beauftragung ausreichend ist.(Rn.27)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Magdeburg, 12. August 2010, 11 Ca 1332/10 HBS, Beschluss

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13.08.2010 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 12.08.2010 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 02.09.2010 – 11 Ca 1332/10 HBS (PKH) – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer begehrt Beiordnung von Rechtsanwalt P. aus G. ohne die Einschränkung einer Beiordnung zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwaltes.

2 Das Arbeitsgericht Magdeburg hatte mit Beschluss vom 06.05.2010 dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für die I. Instanz in vollem Umfange zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwaltes bewilligt. Dem Beschwerdeführer wurde Rechtsanwalt P. aus G. beigeordnet. Der Beschwerdeführer ist ebenfalls in G. ansässig. Gegenstand der Verhandlung war eine Auskunftsklage mit dem angekündigten Antrag:

3 „Die Beklagte wird verurteilt, schriftlich darüber Auskunft zu erteilen, von wann bis wann, wo und mit welchem Ziel der Kläger im Rahmen des Arbeitsverhältnisses der Parteien im Ausland unterwegs war.“

4 Das Verfahren ist zwischenzeitlich durch Vergleich vom 18.08.2010 erledigt worden. Die Sitzung des Arbeitsgerichts Magdeburg fand am Gerichtstag in Halberstadt statt.

5 Der stattgebende PKH-Beschluss mit der Einschränkung der Beiordnung zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwaltes vom 12.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer ausweislich des Faxsendeberichtes vom 12.08.2010 am selben Tage übermittelt. Hiergegen hat dieser mit am 16.08.2010 eingegangen Schriftsatz vom 13.08.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Die sofortige Beschwerde bezieht sich auf die Einschränkung der Beiordnung von Rechtsanwalt P. zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk Magdeburg ansässigen Rechtsanwaltes.

6 Der sofortigen Beschwerde wurde ausweislich des Nichtabhilfevermerks vom 02.09.2010 nicht abgeholfen.

7 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

8 Die sofortige Beschwerde ist nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden.

9 Die sofortige Beschwerde vom 13.08.2010 war daher kostenpflichtig zurückzuweisen.

10 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdewert von mindestens 600, 01 € erreicht ist.

11 Wäre dies nicht der Fall, wäre die sofortige Beschwerde unzulässig, §§ 127 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2 ZPO, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG.

12 Sofern der Beschwerdewert 600, 01 € übersteigen würde (das Arbeitsgericht hat diesen noch nicht festgesetzt), wäre die sofortige Beschwerde jedenfalls nicht begründet, wie unter II. 2. ausgeführt wird. Zwar wäre sie insbesondere rechtzeitig eingelegt worden und entspräche den Formvorschriften. Für einen höheren Streitwert als 600,- € spricht, dass sich die Auskunftsklage auf das gesamte Steuerjahr 2008 bezieht. Die begehrte Auskunft ist daher für den Beschwerdeführer nicht unerheblich.

13 Die Beiordnung von Rechtsanwalt P. aus G. war gemäß § 121 Abs. 3 ZPO auf die Bedingungen eines im Gerichtsbezirk Magdeburg ansässigen Rechtsanwaltes einzuschränken.

14 a.) Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Dieser Grundsatz ist Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung für die Beiordnung und daher von Amts wegen zu prüfen, BAG, Beschluss vom 18. 07. 2005, 3 AZB 65/03; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. 11. 2005, 2 Ta 259/05. Ein im Bezirk des Prozessgerichtes nicht niedergelassener Anwalt kann demnach der Partei nur beigeordnet werden, wenn dadurch höhere Kosten für die Staatskasse nicht entstehen.

15 Nach neuem Recht ist, wenn ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt seine Beiordnung beantragt, wie folgt zu verfahren:

16 Zunächst ist zu prüfen, ob Reisekosten/zusätzliche Kosten entstehen können. Können Reisekosten/zusätzliche Kosten anfallen, so ist zu klären, wie weit die Niederlassung (Kanzleisitz) des von der Partei beauftragten Rechtsanwaltes vom Prozessgericht – in diesem Falle vom Sitz des Gerichtstags in Halberstadt - entfernt liegt, und wie groß die Entfernung zwischen dem Ort im Bezirk des angerufenen Gerichts, der am weitesten zum Gerichtsort entfernt liegt, und dem Sitz des Arbeitsgerichts – in diesem Falle zum Sitz des Gerichtstags - ist, vgl. Philippi in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 121 Rz. 13 b. Nur wenn diese Entfernung geringer ist als diejenige zwischen der Niederlassung des Rechtsanwaltes und dem Gerichtstag, können überhaupt höhere Reisekosten, die gemäß § 121 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG einer Beiordnung entgegenstehen können, anfallen.

17 Trotz erhöhter Reisekosten/zusätzliche Kosten ist darüber hinaus eine Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes gerechtfertigt, wenn dadurch geringere Kosten als durch die zusätzliche Beiordnung dieses Rechtsanwaltes als Verkehrsanwalt entstehen; dies setzt allerdings voraus, dass die Notwendigkeit der Beiordnung eines Verkehrsanwaltes nach § 121 Abs. 4 ZPO besteht; vgl. BGH FamRZ 2004, 1362; Philippi in: aaO, m. w. N..

18 Der von dem Beschwerdeführer beauftragte Rechtsanwalt hat seinen Sitz nicht im Bezirk des Arbeitsgerichts Magdeburg, sondern in Thüringen. Er ist somit nicht im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichtes niedergelassen. Für ihn kam daher eine Beiordnung nach § 121 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG nur unter Berücksichtigung der einschränkenden Voraussetzungen des § 121 Abs. 3 ZPO in Betracht.

19 Damit ist Vergleichsmaßstab nicht das Kostenaufkommen eines Bevollmächtigten am Gerichtsort, sondern vielmehr das Kostenaufkommen eines Bevollmächtigten aus dem Bezirk des angerufenen Arbeitsgerichts, der zum Gerichtstag anreisen muss. Somit sind die Entfernungen zwischen dem beigeordneten Rechtsanwalt von seinem Kanzleisitz zum Sitz des Gerichtstags und die weitest mögliche Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirkes zum Ort des Gerichtstags gegenüber zu stellen.

20 Der Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts Magdeburg ist flächenmäßig sehr groß. Wie das Landesarbeitsgericht bereits in der Entscheidung vom 13.04.2010 – 2 Ta 21/10 – entschieden hat, beträgt die weiteste Entfernung eines Ortes innerhalb des Arbeitsgerichts Magdeburg zum Sitz des Gerichtes in Magdeburg widerlegbar rund 97 km.

21 Für den Gerichtstag Halberstadt beträgt die weiteste Entfernung eines Ortes innerhalb des Arbeitsgerichtsbezirks Magdeburg zum Sitz des Gerichtstages in Halberstadt – widerlegbar – rd. 95 km, ermittelt nach Routenplaner kürzeste Strecke. Bis zu dieser maximalen Entfernung können Fahrtkosten gemäß Ziffer 7003 der VV zum RVG in die Vergleichsberechnung für den Fahrtkostenaufwand eines auswärtigen Anwaltes zum Gerichtstag Halberstadt eingestellt werden.

22 Dies führt vorliegend dazu, dass der beigeordnete Rechtsanwalt, deren Kanzlei sich in G., die weit rund 168 km von Halberstadt entfernt ist, bei Vorliegen der Voraussetzung § 46 RVG i. V. m. 7003 VV zum RVG Anspruch auf Kostenerstattung für 95 km pro Strecke seiner Geschäftsreise hat. Ein weiterer Anspruch ist im Hinblick auf die Kürzungsvorschrift des § 121 Abs. 3 ZPO nicht gegeben. Die Begrenzung der Beiordnung zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwaltes ist daher nicht zu beanstanden.

23 b.) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 121 Abs. 4 ZPO. Danach kann ein Verkehrsanwalt beigeordnet werden. Allerdings sind vorliegend die Reisekosten des Vertreters des Beschwerdeführers nicht insoweit aus der Staatskasse zu erstatten, als dadurch die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart würden.

24 Unter besonderen Umständen hat zwar eine Partei das Recht, dass ihr zur Vermittlung mit dem – am Gerichtsort ansässigen – Prozessbevollmächtigten ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, § 121 Abs. 4 Alternative 2 ZPO. Soweit durch die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart werden, sind die durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts entstehenden Reisekosten bis zur Höhe der durch die fiktive Beiordnung eines Verkehrsanwaltes anfallenden Kosten erstattbar.

25 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Beauftragung eines Verkehrsanwaltes hätte es im vorliegenden Fall nicht bedurft. Es war dem Beschwerdeführer zuzumuten, einen auswärtigen Anwalt schriftlich oder telefonisch zu beauftragen und zu unterrichten.

26 Dem steht die Entscheidung des BAG vom 18.07.2005 – 3 AZB 65/03 – nicht entgegen. Dort ging es um einen Kündigungsschutzprozess. Hier liegt jedoch eine Ausnahme von dem Grundsatz, den das BAG hinsichtlich der Beauftragung eines auswärtigen Anwaltes aufgestellt hat, vor.

27 In dem vorliegenden Verfahren ging es um eine Auskunftsklage. Da der Beschwerdeführer einen auswärtigen Anwalt für seine Klage keine wesentlichen Informationen über den auswärtigen Einsatz und dessen Dauer mitteilen musste – diese sollten erst über die Auskunftsklage ermittelt werden – kann eine Unzumutbarkeit der Beauftragung eines auswärtigen Anwalts auf schriftliche oder telefonische Weise nicht angenommen werden. Die Annahme des BAG aus der o. g. Entscheidung ist daher nicht erfüllt. Auch die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 03.11.2009 – 3 Ta 656/09 - ergibt keinen anderen Befund. Dort wird ebenfalls auf die Besonderheiten des Einzelfalls abgehoben und ausgeführt: „Soweit unter diesen Voraussetzungen durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwaltes die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart werden, sind die durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts entstehenden Reisekosten erstattbar… Die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts kommt gemäß § 121 Abs. 4 ZPO in Betracht, wenn besondere Umstände dies erfordern.“ Darüber hinaus stellt auch das BAG in seiner Entscheidung vom 17.09.2007 – 3 AZB 23/06 – auf die besonderen Umstände anlässlich der Beiordnung eines Verkehrsanwaltes und die mögliche Ersparnis durch Erstattung der Reisekosten des gewählten Anwaltes ab.

28 Wie bereits dargelegt, sind diese besonderen Voraussetzungen hier wegen des übersichtlichen Klagethemas und der wenigen notwendigen Informationen, die der Rechtsanwalt zur Erhebung einer Auskunftsklage benötigt, nicht ersichtlich. Die Einschränkung der Beiordnung von Rechtsanwalt P. aus G. zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts Magdeburg ansässigen Rechtsanwaltes sind daher auch im Hinblick auf § 121 Abs. 4 ZPO nicht zu beanstanden.

III.

29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG.

IV.

30 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 77 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich. Es handelt sich insbesondere um eine Einzelfallprüfung.

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