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10 O 1151/10 - 282, 10 O 1151/10•LG Magdeburg 10. Zivilkammer, 2010-11-09, 10 O 1151/10 - 282, 10 O 1151/10
10 O 1151/10 - 282, 10 O 1151/10Tribunal Cantonal9 de nov. de 2010
1. Bei den Aufgaben des Straßenbaulastträgers, die Straßen bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen, ist den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung zu tragen. Mangels gesetzlicher Regelung der Art und Weise der Streupflicht, steht den Straßenbaulastträgern sowohl ein Beurteilungsspielraum zur Frage der Leistungsfähigkeit als auch ein Ermessen zur Frage, welche Maßnahme konkret ergriffen werden, zu.(Rn.18) 2. Die Verwendung von Streusalz zum Abstreuen der Straßenoberfläche einer Anliegerstraße, lässt keine fehlerhafte Ermessensausübung erkennen, da der Straßenbaulastträger nach fachlicher Prüfung selbst entscheidet, welche Art der Winterdienstbehandlung zur Anwendung kommt. Der Straßenbaulastträger ist daher nicht gehalten, vor dem Grundstück des Anspruchstellers die winterdienstliche Behandlung zu ändern und auf ein Abstumpfen mit Splitt oder "einfaches" Räumen des Schnees umzustellen. Insofern hat der Anlieger keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Winterdienstbehandlung von Anliegerstraßen.(Rn.22) 3. Bei der Durchführung des Winterdienstes ist zudem die Leistungsfähigkeit des Straßenbaulastträgers zu berücksichtigen, so dass sich der Winterdienst danach richtet, wie wirtschaftlich ein Winterdienst organisiert werden kann. Insofern würde es einen erheblichen personellen, organisatorischen und technischen Mehraufwand bedeuten, wenn das im Einsatz befindliche Winterdienstfahrzeug nebst Personal bei jeder noch so kleinen, sich ändernden Situation die Art des Winterdienstes umstellen müsste. Eine nach den Außentemperaturen und Straßenverhältnissen im Streugebiet ausgerichtete Auswahl des Winterdienstes ist daher ausreichend.(Rn.23)
Entscheidungsdatum: 2010-11-09
Aktenzeichen: 10 O 1151/10 - 282, 10 O 1151/10
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2010:1109.10O1151.10.282.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 839 Abs 1 BGB, Art 34 GG, § 9 Abs 4 StrG ST
Rechtskraft: ja
Bei den Aufgaben des Straßenbaulastträgers, die Straßen bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen, ist den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung zu tragen. Mangels gesetzlicher Regelung der Art und Weise der Streupflicht, steht den Straßenbaulastträgern sowohl ein Beurteilungsspielraum zur Frage der Leistungsfähigkeit als auch ein Ermessen zur Frage, welche Maßnahme konkret ergriffen werden, zu.(Rn.18)
Die Verwendung von Streusalz zum Abstreuen der Straßenoberfläche einer Anliegerstraße, lässt keine fehlerhafte Ermessensausübung erkennen, da der Straßenbaulastträger nach fachlicher Prüfung selbst entscheidet, welche Art der Winterdienstbehandlung zur Anwendung kommt. Der Straßenbaulastträger ist daher nicht gehalten, vor dem Grundstück des Anspruchstellers die winterdienstliche Behandlung zu ändern und auf ein Abstumpfen mit Splitt oder "einfaches" Räumen des Schnees umzustellen. Insofern hat der Anlieger keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Winterdienstbehandlung von Anliegerstraßen.(Rn.22)
Bei der Durchführung des Winterdienstes ist zudem die Leistungsfähigkeit des Straßenbaulastträgers zu berücksichtigen, so dass sich der Winterdienst danach richtet, wie wirtschaftlich ein Winterdienst organisiert werden kann. Insofern würde es einen erheblichen personellen, organisatorischen und technischen Mehraufwand bedeuten, wenn das im Einsatz befindliche Winterdienstfahrzeug nebst Personal bei jeder noch so kleinen, sich ändernden Situation die Art des Winterdienstes umstellen müsste. Eine nach den Außentemperaturen und Straßenverhältnissen im Streugebiet ausgerichtete Auswahl des Winterdienstes ist daher ausreichend.(Rn.23)
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger begehrt von der beklagten Stadt materiellen Ersatz wegen eines vermeintlichen Schadens an seiner Zaunanlage.
2 Er ist Eigentümer eines Grundstücks im Ortsteil E der beklagten Stadt. Dieses Grundstück ist zur Straße hin von einer schmiedeeisernen und verzinkten Zaunanlage eingefasst, die der Kläger im August 2009 errichten ließ. Bei der Straße handelt es sich um eine Sackgasse, an der lediglich drei 2-Familien-Häuser liegen. Die Straße ist eng und hat ein Gefälle von höchstens 2 Prozent. Es gilt ein Tempolimit von 30 km/h.
3 Nach der diesjährigen Schneeschmelze habe der Kläger am 17. März 2010 festgestellt, dass am Zaun und an den Torelementen erhebliche Schäden entstanden seien. An der Zaunanlage seien Aufblühungen der Verzinkung entstanden. Hierfür sei das von der Beklagten verwendete Streusalz verantwortlich. Dass die Beklagte mit Salz streue, sei dem Kläger nicht bekannt gewesen. Das Streusalz schädige sogar die Straßenoberfläche. Weil der Kläger nicht gewusst habe, dass mit Salz gestreut worden sei, hatte er –unstreitig – entlang seiner Grundstücksgrenze einen Gehweg freigeschaufelt, wodurch wiederum Salz an die Zaunelemente gelangt ist.
4 Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass sich ein Mitarbeiter der Beklagten den Zaun des Klägers angesehen hat. Der Kläger behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten habe hierbei einen Schaden festgestellt.
5 Der Kläger vertritt die Auffassung, dass es ausreichend und angemessen gewesen sei, wenn auf dieser Anliegerstraße lediglich der Schnee geräumt worden wäre. Aber selbst wenn Salz hätte gestreut werden müssen, hätte die Streuweitenregulierung am Streufahrzeug so eingestellt werden können und müssen, dass das Salz lediglich in der Straßenmitte auftreffe.
6 Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
7 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | an den Kläger 1.901,48 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
8 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 229,55 Euro freizustellen. |
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Weder die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs noch eines Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff lägen vor, ebenso wenig die Voraussetzungen eines Anspruchs aus enteignendem Eingriff oder eines Entschädigungsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.
12 Der Mitarbeiter der Beklagten, der sich den Zaun angesehen und – unstreitig – nicht näher definierte „Erscheinungen“ bemerkt hat, sei nicht in der Lage gewesen, die Ursache für jene Erscheinungen zu bewerten.
13 Am 21. September 2010 hat Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Zum Inhalt wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen und verwiesen (Bl. 32 f. d.A.).
14 Im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen und verwiesen.
I.
15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des klageweise geltend gemachten Betrages nicht zu.
16 Ein Anspruch aus Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ist nicht gegeben.
17 Bedienstete einer Körperschaft, die in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig werden, haben die Pflicht, ihre ihnen obliegenden Amtspflichten nicht zu verletzen. Dient die Amtspflicht auch dem Schutz Dritter und nicht allein dem Schutz der Allgemeinheit, trifft die Bediensteten gegenüber ihrem Dienstherrn auch eine Pflicht, Dritte nicht zu schädigen. Für etwaiges Fehlverhalten hätte der Dienstherr einzustehen.
18 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (StrG LSA) sind die Gemeinden nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zum Winterdienst für Gehwege und Fußgängerüberwege verpflichtet. Fahrbahnen sind nicht erwähnt. § 47 Abs. 4 StrG LSA regelt, dass individuelle Ansprüche von Straßenbenutzern auf Durchführung des Winterdienstes, unbeschadet der Verkehrssicherungspflicht, ausgeschlossen sind. § 9 Abs. 1 StrG LSA regelt die Straßenbaulast. Danach haben die Straßenbaulastträger nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Die sonstigen öffentlichen Belange sind dabei zu berücksichtigen. § 9 Abs. 4 StrG LSA regelt, dass die Straßenbaulastträger im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die Straßen bei Schnee und Eisglätte räumen und streuen sollen. Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist dabei Rechnung zu tragen. Auf welche Weise die Straßenbaulastträger ihrer Streupflicht nachkommen müssen, ist weder im StrG LSA noch – soweit ersichtlich – in einer anderen Landesvorschrift geregelt. Den Straßenbaulastträgern steht deshalb bei der Anwendung der vorerwähnten Vorschriften sowohl ein Beurteilungsspielraum zur Frage der Leistungsfähigkeit als auch ein Ermessen zur Frage zu, welche Maßnahme konkret ergriffen wird.
19 Vor diesem Hintergrund kann der Kläger die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht geltend machen. Eine Pflichtverletzung von Bediensteten der Beklagten ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist ein fehlerhafter Gebrauch von Beurteilungsspielraum und Ermessen nicht zu erkennen.
20 In welchem Umfang die Gemeinden für Gemeindestraßen ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen, richtet sich nach deren Leistungsfähigkeit. Der Winter 2009/ 2010 kann im Vergleich zu den Wintern der Vorjahre als ein verhältnismäßig intensiver Winter angesehen werden, der die kommunalen Winterdienst vor teils erhebliche Herausforderungen gestellt hatte. Angesichts der den Kommunen obliegenden Aufgabe, auch Gemeindestraßen winterdienstlich zu behandeln, die eine im Vergleich zur vorliegenden Anliegerstraße durch Durchgangsverkehr und der Menge an Fahrzeug- und Fußgängerverkehr deutliche höhere Verkehrsbedeutung haben, ist nicht ersichtlich, dass in dem Streuen der Anliegerstraße ein fehlerhafter Gebrauch des Beurteilungsspielraums aus § 9 Abs. 4 StrG LSA liegt. Nach Bewertung der Kammer war die Beklagte im konkreten Fall nicht verpflichtet gewesen, die Anliegerstraße überhaupt winterdienstlich zu behandeln. Dass die Beklagte es gleichwohl getan hat, ist für sich genommen nicht pflichtwidrig.
21 Beurteilt die Beklagte den Sachverhalt anders und macht sie von ihrem Recht Gebrauch, die nicht verkehrsbedeutsame Straße gleichwohl winterdienstlich zu behandeln, hat sie selbstverständlich das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei auszuüben.
22 Von einer fehlerhaften und deshalb eine Pflichtverletzung begründenden Ermessensausübung kann jedoch nicht die Rede sein. Die Verwendung von Streusalz zum Abstreuen der Straßenoberfläche war der Beklagten erlaubt. Anders als der Kläger meint, war die Beklagte nicht gehalten, vor dem Grundstück des Klägers die Art der winterdienstlichen Behandlung zu ändern und auf ein Abstumpfen mit Splitt oder „einfaches“ Räumen des Schnees umzustellen. Welche Art der Winterdienstbehandlung zur Anwendung kommt, durfte die Beklagte nach fachlicher Prüfung selbst entscheiden. Ihr steht ausschließlich die fachliche Entscheidung zu. Einen Rechtsanspruch des Anliegers auf eine bestimmte Art der Winterdienstbehandlung von Anliegerstraßen besteht nicht. Dies ergibt sich bereits aus § 9 StrG LSA. Ein solcher Anspruch kann nicht bestehen, weil sich die Winterdienstpflicht auf öffentliche und damit zumeist im Eigentum der Baulastträger stehende Flächen bezieht. Mit welchen Mitteln die Baulastpflichtigen den Gefahren durch Schnee und Eis begegnen, ist ihnen überlassen. Dieses Auswahlermessen zeigt sich auch darin, dass Städte und Gemeinden auf der Grundlage des Straßengesetzes Winterdienstpflichten auf die Anlieger übertragen und hierbei bestimmen können, welche Maßnahmen von den Anliegern im Einzelfall zu ergreifen sind.
23 Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine willkürliche Auswahl unter den Winterdienstmaßnahmen vorgenommen hat, sind nicht ersichtlich. Ebenso fehlen Anhaltspunkte für einen Ermessensfehl- oder Ermessensnichtgebrauch. Mit Schriftsatz vom 24. August 2010 lässt die Beklagte – vom Kläger unwidersprochen – mitteilen, dass die Wahl der Mittel von der Witterungslage abhänge. Bei Temperaturen um den Gefrierpunkt werde aus Sicherheitsgründen mit Streusalz abgestreut, bei Temperaturen unter – 5 Grad Celsius werde festes Streugut verwendet. Auch wenn die Anliegerstraße nur ein verhältnismäßig geringes Gefälle von 2 Grad aufgewiesen hat und damit nach Ansicht der Kammer auch der Einsatz von festem Streugut möglich war, bestand keine Pflicht der Beklagten, für die Anliegerstraße oder den Straßenabschnitt vor dem Grundstück des Klägers diese Art der Winterdienstbehandlung zu wählen oder auf eine andere Art des Winterdienstes zu wechseln. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass sich die Leistungsfähigkeit einer Kommune zur Durchführung eines Winterdienstes maßgeblich danach richtet, wie wirtschaftlich sie einen Winterdienst organisieren kann. Die Leistungsfähigkeit bildet die Obergrenze dafür, dass überhaupt ein Winterdienst angeboten werden muss. Es würde einen erheblichen personellen sowie organisatorischen und technischen Mehraufwand bedeuten, müsste das im Einsatz befindliche Winterdienstfahrzeug nebst Personal bei jeder noch so kleinen, sich ändernden Situation die Art des Winterdienstes umstellen. Der Grundsatz einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung, an die die Kommunen gebunden sind, steht einer derart kleinteiligen Organisation des Winterdienstes entgegen. Eine nach Außentemperaturen und Straßenverhältnissen im Streugebiet ausgerichtete Auswahl ist ausreichend, um der Pflicht aus § 9 StrG LSA zu genügen. Auf die Belange eines einzelnen Anwohners oder einer Mehrheit von Anwohnern in einer bestimmten Straße kommt es nicht an. Allenfalls die Belange der Summe der Anwohner können bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sein. Statistisch gesehen ist zum einen auch nicht in jedem Jahr mit einem strengen Winter wie in den Monaten Januar bis März 2010 zu rechnen. Zum anderen kann von den Straßenbaulastträgern nicht verlangt werden, dass sie während einer Tour mit dem Winterdienstfahrzeug entweder räumen oder Salz oder festes Streugut einsetzen. Zwar mag es technisch möglich sein, den Einsatz eines Schneepfluges und das Streuen eines beliebigen Streugutes miteinander zu kombinieren. Es dürfte aber einen erheblichen, die Gemeinden, Landkreise und damit die Allgemeinheit aber unverhältnismäßig belastenden Aufwand darstellen, wenn Winterdienstfahrzeuge sowohl Streusalz als auch festes Streugut in jeweils ausreichender Menge bei sich führen müssten, um situativ sowohl das eine als auch das andere einsetzen zu können. In Einzelfällen, wie etwa besonders gefahrenträchtigen oder steilen Straßenabschnitten, kann eine solche Handlungsweise durchaus angezeigt sein, in dem vorliegenden Fall war sie es jedoch nicht. Unverhältnismäßige Folge einer solchen Herangehensweise wäre, dass sich die Fahrtgeschwindigkeit der Winterdienstfahrzeuge insgesamt deutlich herabsetzen würde, weil der Fahrer gehalten wäre einzuschätzen und zu entscheiden, in welchem einzelnen Abschnitt einer Straße er mit dem einen und mit dem anderen Streugut zu streuen hätte. Unter Umständen müsste die Beladung der Winterdienstfahrzeuge in kurzen Zeitspannen gewechselt werden. Hierdurch entstünden erhebliche Personal- und Treibstoffmehrkosten. Innerhalb derselben Zeitspanne würden weniger Straßen als herkömmlich behandelt werden können, wodurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt würde, obwohl bei heftigen Wintereinbrüchen ein zügiges und flächendeckendes Arbeiten notwendig ist. Außerdem würde ein größerer Fuhrpark erforderlich sein. Diese Aspekte setzen der gesetzlichen Verpflichtung eine Grenze und stecken zugleich den Rahmen ab, innerhalb dessen eine Kommune das Ermessen ausüben muss. Das war vorliegend der Fall.
24 Dasselbe gilt auch für die Frage der Streuweitenregulierung. Sofern diese - was beklagtenseits bestritten wird - regulierbar sei und deshalb reguliert werden müsse, wäre damit ein unverhältnismäßiger und der Beklagten nicht zumutbarer Aufwand verbunden. Gerade in historisch gewachsenen Orten entsprechen viele Straßen und Wege in ihrer Breite nicht den heutigen „Normen“. Wenn die Bediensteten der Beklagten für jede Straße die Streuweite exakt einzustellen hätten, würde ein unverhältnismäßiger Mehraufwand entstehen, der vor dem Hintergrund von § 9 StrG LSA nicht eingefordert werden kann.
25 Da eine Haftung ausscheidet, kann dahinstehen, ob und inwieweit das Streugut ursächlich für die an der Zaunanlage festgestellten Erscheinungen oder für die behauptete Beschädigung gewesen ist.
26 Ebenso scheiden Ansprüche wegen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs aus.
27 Das Handeln der Beklagten – Abstreuen der Straße mit Streusalz – war rechtmäßig, so dass deswegen ein enteignungsgleicher Eingriff nicht in Betracht kommt.
28 Im Übrigen wäre hierfür Voraussetzung, dass dem Geschädigten ein nicht unerhebliches und ihm nicht zumutbares Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit auferlegt worden wäre (vgl. Bergmann/Schumacher , Die Kommunalhaftung, 4. Auflage 2006, Rn. 404). Bereits das ist nicht der Fall. Der Kläger hat den Zaun zu einer Zeit errichten lassen, zu welcher er wusste, dass die Anliegerstraße winterdienstlich behandelt wird. Unerheblich ist, dass er nicht gewusst haben will, dass hierbei Streusalz zum Einsatz komme. Der Kläger hatte damit zu rechnen, dass die Beklagte auch Streusalz einsetze und es deshalb zu einer Beeinträchtigung seines Eigentums kommen könne. Die Verwendung von Streusalz ist nämlich allgemeinkundig und bedarf keiner besonderen Erwähnung. Der Kläger konnte auch nicht erwarten, dass die Beklagte die Straße lediglich mit Splitt streuen oder mit anderen Mitteln abstumpfen werde. Ein etwaiger Vertrauenstatbestand ist nicht ersichtlich. Ein die Erheblichkeitsschwelle überschreitendes Sonderopfer des Klägers liegt außerdem nicht vor, weil er das Risiko, welches sich nach seiner Behauptung realisiert haben soll, bewusst eingegangen ist. Der Kläger trägt vor, dass er durch das Freischaufeln eines Fußweges den Schnee so aufgehäuft hatte, dass der Zaun hiervon eingeschlossen wurde. Darüber hinaus habe er den Zaun erst neu errichten lassen. Aus den in der Sitzung überreichten Fotos ergibt sich, dass offensichtlich nur wenige Anwohner ihren Vorgarten mit einem Zaun haben einfassen lassen. Wenn der Kläger eine Einfassung vornimmt und er den Schnee um seinen Zaun anhäuft, obwohl er mit einer zumutbaren Beeinträchtigung durch Streusalz zu rechnen hatte, hat er die Folgen aus diesen Entscheidungen im Wege eines Mitverschuldens nach § 254 BGB zu tragen. Kommt es dann – was streitig ist – durch im Schnee eingebrachtes Streusalz zu einer Beschädigung des Zaunes, kann der Kläger dafür eine Entschädigung nicht verlangen.
29 Auch ein Anspruch auf Entschädigung wegen eines enteignenden Eingriffs ist nicht gegeben. Voraussetzung für einen Anspruch ist, dass eine nachteilige Einwirkung auf den geschützten Gegenstand die ungewollte Nebenfolge rechtmäßiger hoheitlicher Maßnahmen ist und dadurch die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschritten wird (BGH NJW 1992, 3229 f. m.w.N. – zitiert nach juris). Die Voraussetzungen des dem Aufopferungsgedanken entstammenden und gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtsinstituts liegen nicht vor. Es fehlt an einem rechtswidrigen Eingriffserfolg. Das zuvor Erwähnte gilt auch hier. Zweifelsohne ist die Verteilung des Streusalzes Folge eines rechtmäßig ausgeübten Winterdienstes. Allein unter praktischen Gesichtspunkten lässt sich eine Beeinträchtigung von Anliegern durch den Einsatz von Winterdienstfahrzeugen nicht gänzlich vermeiden. Ob die Streuvorrichtung so eingestellt werden kann, dass das Streusalz nicht gegen den Zaun des Klägers gelangt, ist unbeachtlich. Dem Kläger ist zumutbar, die Folge des rechtmäßigen Handelns entschädigungslos hinzunehmen. Die Erheblichkeitsschwelle wird damit noch nicht überschritten. Zum einen hat er keinen Anspruch darauf, wie die Beklagte den Winterdienst ausführt. Zum anderen kommen ihm die Folgen des durchgeführten Winterdienstes unmittelbar zugute, weil er zum einen eines besseren Zugang zu seinem Grundstück erhält, eine Anbindung des Grundstücks an den Rettungsdienst gewährleistet ist und die Kosten der Beklagten für den Winterdienst in einem erträglichen Rahmen gehalten werden. Die vorgenannten Gründe des Allgemeinwohls setzen daher dem Entschädigungsinteresse des Klägers an einer Unversehrtheit seines Eigentums zumutbare Grenzen.
II.
30 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
31 Beschluss
32 Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 2.000 Euro.
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