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104 C 3032/10 (104)•AG Halle (Saale), 2010-10-08, 104 C 3032/10 (104)
104 C 3032/10 (104)Tribunal de Primeira Instância8 de out. de 2010
Entscheidungsdatum: 2010-10-08
Aktenzeichen: 104 C 3032/10 (104)
ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2010:1008.104C3032.10.104.0A
Dokumenttyp: Urteil
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 95 %, die Beklagte 5 % zu zahlen.
Das Urteil vorläufig vollstreckbar.
1 Von der Erstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
2 Die Parteien streiten über restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger, Inhaber eines Sachverständigenbüros, begehrte von der Beklagten, den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners des Auftraggebers des Klägers restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht. Die Haftungsverteilung zwischen den Unfallbeteiligten ist unstreitig, wie auch die Tatsache, dass die Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, die Sachverständigenvergütung der Geschädigten, die ihren Anspruch insoweit an den Kläger abgetreten hat, zu erstatten. Zwischen den Parteien streitig ist lediglich die Frage, ob der Anspruch vom Geschädigten an den Kläger ordnungsgemäß abgetreten wurde und in welcher Höhe der Kläger als Sachverständiger eine Vergütung für die von ihm geleistete Tätigkeit verlangen kann.
3 Der Kläger beantragt,
4 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 120,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.02.2009 zu zahlen;
5 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klageerhebung zu zahlen.
6 Die Beklagte beantragt,
7 die Klage abzuweisen.
8 Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Anteil begründet.
9 Der Kläger ist aktiv legitimiert, da die Forderung der Geschädigten gegenüber dem Unfallgegner (und damit gegenüber der Beklagten) diese wirksam an den Kläger abgetreten hat (soweit sie von der Beklagten Erstattung der Sachverständigenkosten begehren kann).
10 Die Bedenken der Beklagten, möglicherweise sei der Kläger nicht Forderungsinhaber geworden, da dieser gerade nicht behauptete, die Geschädigte habe bei Fälligkeit ihm gegenüber nicht gezahlt, teilt das Gericht nicht. Die vom Kläger vorgelegte Vereinbarung (Blatt 8 d. A. ) ist vielmehr als unbedingte Abtretung (wenn auch nur erfüllungshalber) an den Kläger zu verstehen, mit der Einschränkung (jedoch nur das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Geschädigten betreffend, dass die Forderung nur dann gegen der Schuldner geltend gemacht werden könne, wenn die Geschädigte (der Zedent also) bei Fälligkeit nicht zahlt.
11 An der wirksamen Abtretung ändert dies jedoch nichts.
12 Der Kläger hat jedoch nur einen Anspruch auf einen geringen Teil der geltend gemachten Klageforderung.
13 Ihm ist zwar zuzugeben, dass grundsätzlich der Schädiger verpflichtet ist, den vollständigen Schaden des Geschädigten (also auch die Kosten des Gutachtens) auszugleichen, der Schädiger insbesondere den Geschädigten hinsichtlich der (vollständigen) Höhe der von ihm (in Regulation des schädigenden Ereignisses) eingegangenen Verbindlichkeiten vollständig zu entschädigen hat, er (der Schädiger) den Geschädigten grundsätzlich auch nicht darauf verweisen kann, dass die vom Geschädigten eingegangene Verbindlichkeit sich als zu hoch darstellt.
14 Vielmehr hat der Schädiger die Verbindlichkeit, so wie sie aus dem Vertrag den Geschädigten trifft, auszugleichen, auch wenn es auf dem freien Markt günstigere Anbieter gegenüber dem vom Geschädigten Gewählten gibt.
15 Allerdings kann der Schädiger, hier also die Beklagte, all die Einwendungen gegen die Inanspruchnahme geltend machen, die auch die Geschädigte als Vertragspartner des Klägers erheben könnte. Dies, da der Schädiger natürlich auch nur Schadensersatz insoweit leisten muss, als der Geschädigte auch tatsächlich einen Schaden erlitten hat. Sofern der Geschädigte infolge des schädigenden Ereignisses eine Verbindlichkeit eingeht, besteht die Schadensersatzpflicht natürlich nur insoweit, als die Verbindlichkeit tatsächlich besteht.
16 Kann die Geschädigte also gegenüber dem Sachverständigen einwenden, das von ihm begehrte Honorar sei zu hoch, kann dies auch der Schädiger, hier also die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers.
17 Der Kläger selbst behauptet nicht, ein konkretes Honorar mit der Geschädigten vereinbart zu haben, daher wäre grundsätzlich hier die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB anzusetzen.
18 Das Gericht folgt jedoch dem Kläger, soweit er behauptet, eine übliche Vergütung für Sachverständigenhonorare könne nicht festgestellt werden, er daher gemäß § 315 BGB im Rahmen der Billigkeit den Preis für die von ihm erbrachte Leistung selbst bestimmen kann. In diesem Zusammenhang ist dem Kläger zuzugeben, dass das Gericht nicht befugt ist, einen einmal vom Kläger bestimmten Preis als zu hoch oder zu niedrig abzuändern. Vielmehr ist das Gericht an das vom Kläger bestimmte Entgelt bis an die Grenze des gerade noch vertretbaren gebunden, auch wenn es selbst einen anderen Preis als angemessen ansehen würde.
19 Unter Beachtung der genannten Grundsätze ist zur Höhe des vom Kläger begehrten Honorares wie folgt auszuführen.
20 Soweit der Kläger eine an der Schadenshöhe sich orientierende Pauschale als Vergütung begehrt, ist dies grundsätzlich zulässig. Alis einer Vielzahl hier bereits anhängiger Verfahren ist bekannt, dass eine solche Vorgehensweise im Hinblick auf Sachverständigen Vergütung ausgesprochen häufig vorkommt. Gleiches gilt, soweit hier für einen Schaden in Höhe von ca. 1.900,00 Euro eine Pauschale von (netto) 285,00 Euro gefordert wird. Dies ist nach Auffassung des Gerichts durchaus vertretbar.
21 Die Preisgestaltung des Klägers entspricht jedoch nicht mehr der Billigkeit soweit dieser gegenüber der Geschädigten Nebenkosten abrechnet.
22 Hinsichtlich der Positionen Auslagen/Nebenkosten in Höhe von (netto) 11.50 Euro, "DAT-Fremdkosten" in Höhe von 19,00 Euro kann schon eine Notwendigkeit des gesonderten Ausweises neben der Vergütungspauschale nicht gesehen werden. Der Ansatz einer Nebenkostenpauschale neben dem Pauschalhonorar und der Abrechnung einzelner konkreter Ausgaben (Fahrtkosten, Fotokosten, Schreib- und Kopierkosten) entspricht zur Überzeugung des Gerichts nicht mehr der "Billigkeit". Die für diese Positionen angesetzten Kosten sind daher nicht berücksichtigungsfähig.
23 Auch soweit der Kläger weitere Nebenkosten in Ansatz bringt, steht dies nicht im Verhältnis zum tatsächlichen finanziellen Aufwand des Klägers insoweit.
24 Der Ansatz der Kosten eines gefahrenen Kilometers in Höhe von 1,00 Euro ist zum einen weit entfernt von den tatsächlichen Kosten, zum anderen aber auch deutlich höher als vergleichbare Aufwandsentschädigungen. Die so in Ansatz gebrachte Position (30 km à 1,00 Euro) war daher für das Gericht nicht verbindlich. Mit dem so auf das Gericht übergegangenen Preisfindungsrecht setzt das Gericht die den dem Sachverständigen zu erstattenden Aufwand auf 30 Cent pro Kilometer, insgesamt hier also 9,00 Euro (netto) fest.
25 Auch hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Fotokosten (2,55 Euro für ein Farbfoto) entspricht der vom Kläger festgesetzte Preis nicht mehr der Billigkeit, da der tatsächliche materielle Aufwand des Klägers sich als wesentlich niedriger darstellt.
26 Mit dem so auf das Gericht übergegangene Preisfindungsrecht hält das Gericht erstattungsfähige Fotokosten in Höhe von 1,00 Euro pro Bild, insgesamt also 6,00 Euro für angemessen.
27 Die vom Sachverständigen angesetzten Schreibkosten von 3,15 Euro pro Seite sind gleichfalls derart weit entfernt von seinen tatsächlichen Aufwendungen, dass seine Preisgestaltung auch diesbezüglich für das Gericht nicht verbindlich ist.
28 In Ausübung des Preisfindungsrechtes hält das Gericht hier Kosten von 1,00 Euro pro Seite, insgesamt also 14,00 Euro für angemessen.
29 Unter Zugrundelegung der durch das Gericht festgesetzten Preise für die Nebenkosten reduziert sich der Nettorechnungsbetrag auf 314,00 Euro. Zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 59,66 Euro macht dies einen erstattungsfähigen Betrag in Höhe von 373,66 Euro. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits gezahlten Summe (366,11 Euro) verbleibt noch eine offene Forderung in Höhe von 7,55 Euro.
30 Zinsen kann der Kläger erst ab Rechtshängigkeit von der Beklagten begehren, da die deutlich überhöhte Rechnung vom 26. Januar 2009 nicht geeignet war, Verzugsfolgen auszulösen.
31 Mangels ordnungsgemäßer Inverzugsetzung scheidet auch die Erstattung der vom Kläger aufgewandten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, hier die Kosten für das Mahnschreiben, aus.
32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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