VG Halle (Saale) 6. Kammer, 2010-09-16, 6 A 71/10 HAL/PKH, 6 A 71/10

6 A 71/10 HAL/PKH, 6 A 71/10Tribunal Administrativo / Chamber 616 de set. de 2010

Abrir fonte

Regest

Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist nur dann gegeben, wenn mehr als eine theoretische Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht, d. h. wenn der klägerische Rechtsstandpunkt ohne Überspannung der Anforderungen zutreffend oder bei schwieriger Rechtslage zumindest vertretbar erscheint.(Rn.2) Soweit dem Antragsteller in § 6 Abs 2 RGebStV die Pflicht auferlegt wird, die Voraussetzungen für die Befreiung von der Gebührenpflicht durch die Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen, ist die Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht dem Wortlaut der Regelung nach nicht an einen bestimmten Zeitpunkt, insbesondere nicht an den der Antragstellung geknüpft.(Rn.12) Es liegt im Interesse des Antragstellers, der Nachweispflicht i.S. des § 6 Abs 2 RGebStV frühzeitig zu entsprechen, da ansonsten über das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes und die Gültigkeitsdauer der Befreiung nicht zu seinen Gunsten entschieden werden kann.(Rn.12) Für die Beurteilung des Vorliegens eines Befreiungsgrundes ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz maßgebend.(Rn.12)

Texto completo

VG Halle (Saale) 6. Kammer — 6 A 71/10 HAL/PKH, 6 A 71/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-16

Aktenzeichen: 6 A 71/10 HAL/PKH, 6 A 71/10

ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2010:0916.6A71.10HAL.PKH.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 114 S 1 ZPO, § 6 Abs 1 Nr 3 RdFunkGebVtr, § 6 Abs 2 RdFunkGebVtr

Orientierungssatz

Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist nur dann gegeben, wenn mehr als eine theoretische Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht, d. h. wenn der klägerische Rechtsstandpunkt ohne Überspannung der Anforderungen zutreffend oder bei schwieriger Rechtslage zumindest vertretbar erscheint.(Rn.2)

Soweit dem Antragsteller in § 6 Abs 2 RGebStV die Pflicht auferlegt wird, die Voraussetzungen für die Befreiung von der Gebührenpflicht durch die Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen, ist die Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht dem Wortlaut der Regelung nach nicht an einen bestimmten Zeitpunkt, insbesondere nicht an den der Antragstellung geknüpft.(Rn.12)

Es liegt im Interesse des Antragstellers, der Nachweispflicht i.S. des § 6 Abs 2 RGebStV frühzeitig zu entsprechen, da ansonsten über das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes und die Gültigkeitsdauer der Befreiung nicht zu seinen Gunsten entschieden werden kann.(Rn.12)

Für die Beurteilung des Vorliegens eines Befreiungsgrundes ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz maßgebend.(Rn.12)

Tenor

Dem Kläger wird für das Verfahren 1. Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes ..., bewilligt.

Gründe

1 Gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2 Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist nur dann gegeben, wenn mehr als eine theoretische Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1997 – 1 BvR 391/93 –, NJW 1997, 2102, 2103), d. h. wenn der klägerische Rechtsstandpunkt ohne Überspannung der Anforderungen zutreffend oder bei schwieriger Rechtslage zumindest vertretbar erscheint (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Mai 2003 – 2 O 145/03 –). Sie liegt nicht vor, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1997 – 1 BvR 296/94 –, NJW 1997, 2745).

3 Diesen Maßstab zugrunde gelegt, hat das der Klagebegründung zu entnehmende Begehren des Klägers, für den Zeitraum 1. April bis 31. Dezember 2009 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit zu werden, hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach gegenwärtigem Sach- und Erkenntnisstand steht ihm ein entsprechender Befreiungsanspruch zu, während sich der bezüglich dieses Zeitraums ablehnende Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2010 voraussichtlich als insoweit rechtswidrig erweist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

4 Rechtsgrundlage der begehrten Gebührenbefreiung ist § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 in der Fassung des Zehnten bzw. Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages – RGebStV –.

5 Der Kläger erfüllte während des in Rede stehenden Zeitraums unstreitig den Befreiungstatbestand nach Abs. 1 Ziffer 3 der Vorschrift, da er fortlaufend Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II bezog.

6 Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass auch bei objektivem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Gebührenbefreiung nur erfolgen kann, wenn der betreffende Gebührenpflichtige einen entsprechenden Antrag gestellt (vgl. § 6 Abs. 1, 1. HS RGebStV) und die in seinem Fall greifenden Befreiungsvoraussetzungen durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides nachgewiesen hat (vgl. § 6 Abs. 2 RGebStV). Erst dann ist gemäß § 6 Abs. 5 RGebStV die Befreiung ab dem Ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats festzusetzen. Eine rückwirkende Befreiung kommt danach nicht in Betracht.

7 Der Betreuer des Klägers hat allerdings am 24. Oktober 2008 einen Befreiungsantrag gestellt, der entgegen der Auffassung des Beklagten auch den in Rede stehenden Zeitraum hinreichend erfasst. Denn eine zeitliche Beschränkung lässt sich der Antragstellung nicht entnehmen, so dass davon auszugehen ist, dass der Befreiungsantrag jedenfalls bis zu seiner Bescheidung durch den Beklagten fortwirkt, ohne dass der Kläger vor dem Abschluss des noch laufenden Antragsverfahrens gehalten gewesen wäre, vorsorglich weitere Folgeanträge zu stellen.

8 Eine wirksame Bescheidung des Befreiungsantrags ist aber frühestens im Dezember 2009 erfolgt. Zwar datiert der Bescheid des Beklagten, mit dem der Kläger auf die fragliche Antragstellung für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis zum 31. März 2009 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden ist, bereits vom 1. Dezember 2008. Er hat jedoch zuvor mangels Bekanntgabe gegenüber dem Kläger oder seinem Betreuer keine Wirksamkeit erlangt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 43 Rdn. 34). Denn die GEZ hat den Bescheid nicht an die (Melde-)Adresse des Klägers gesandt. Dem ging voraus, dass frühere Briefsendungen der GEZ, die an die im Antragsformular ohne Angabe einer Hausnummer als Wohnanschrift des Klägers benannte Straße gerichtet waren, von der Deutschen Post AG als unzustellbar zurückgesandt wurden. Die GEZ verwendete daraufhin die in dem ihr vorliegenden Bewilligungsbescheid der ARGE ... angegebene Anschrift ..., .... Dabei handelt es sich allerdings um die Anschrift der ARGE selbst, da diese zu einem früheren Zeitpunkt mit dem seinerzeit noch außerhalb des Landkreises wohnhaften Kläger vereinbart hatte, dass er den Bewilligungsbescheid persönlich abholen solle (vgl. den Telefonvermerk der Berichterstatterin vom 14. Juni 2010, Bl. 29 d. GA).

9 Auch wenn ein Bekanntgabewille des Beklagten zu bejahen ist, weil der Bescheid nicht an die ARGE ... sondern an den Kläger unter der Anschrift dieser Behörde adressiert ist, hatten weder der Kläger persönlich noch dessen Betreuer zunächst die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Die ARGE war auch nicht deren Empfangsbotin oder -bevollmächtigte. Ein Bekanntgabemangel ist zwar zu dem Zeitpunkt geheilt, zu dem der Empfangsberechtigte das Schriftstück nachweislich erhalten hat. Dies ist vorliegend nach dem Vorbringen der Klägerseite aber erst im Dezember 2009 der Fall gewesen, als der Betreuer des Klägers den Schriftwechsel der GEZ von der ARGE erhalten hat.

10 Der Kläger muss sich auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben so behandeln lassen, als wäre ihm der Bescheid zu einem früheren Zeitpunkt ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Denn er hat den Zugang weder verweigert noch in sonstiger Weise vereitelt, etwa indem er bewusst eine falsche Anschrift angegeben hätte. Das Unterbleiben der Angabe der Hausnummer bei Antragstellung ist zwar ebenso wie die nach Aktenlage fehlende unmissverständliche Offenlegung des Betreuungsverhältnisses ein Versäumnis des Betreuers des Klägers. Dieses dürfte jedoch – ebenso wie auf Seiten des Beklagten das Übersehen der Anschriftenidentität im Bescheid der ARGE und das hiermit verbundene Absehen von einer Meldeanfrage bzw. einem Anruf bei dem (durch den Bearbeiter offenbar als vertretungs- und beglaubigungsbefugter Person erkannten) Betreuer – auf einem Versehen und Ungenauigkeiten bei der Sachbehandlung beruhen. Es diente jedoch ersichtlich nicht der Vereitelung des Zugangs von Bescheiden.

11 Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass er den für den streitigen Zeitraum maßgeblichen Bewilligungsbescheid der ARGE ... aus dem Jahr 2009 im Zeitpunkt der Antragstellung (zwangsläufig) noch nicht hatte vorlegen können und ihn auch nicht umgehend nach Erhalt an die GEZ weitergeleitet hat, um den weiterhin anhängigen Befreiungsantrag zu vervollständigen, sondern ihn erst am 10. Dezember 2009 – unmittelbar nach dem tatsächlichen Erhalt des Bescheides des Beklagten vom 1. Dezember 2009 von der ARGE – an den Beklagten bzw. die GEZ übermittelt hat. Das OVG Sachsen-Anhalt hat in seinem Beschluss vom 8. Februar 2007 – 3 O 35/06 – (veröffentlicht in juris) diesbezüglich ausgeführt:

12 "Soweit dem Antragsteller in § 6 Abs. 2 RGebStV die Pflicht auferlegt wird, die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch die Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen, ist die Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht dem Wortlaut der Regelung nach nicht an einen bestimmten Zeitpunkt, insbesondere nicht an den der Antragstellung geknüpft. Zwar geht die Begründung zum Entwurf des Achten Gesetzes zum Rundfunkänderungsstaatsvertrag davon aus: "Zusammen mit der Antragstellung sind jeweils die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch Vorlage der entsprechenden Sozialleistungsbescheide gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt bzw. der GEZ nachzuweisen (vgl. LT-Drs. 4/1930 vom 8.12.2004, S. 49). Indes hat eine solche verfahrensrechtliche Anforderung weder im maßgeblichen Rundfunkgebührenstaatsvertrag noch im Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag einen erkennbaren Niederschlag gefunden. Erst recht ergeben sich bislang keine Anhaltspunkte dafür, dass der Nachweispflicht materiell-rechtliche Auswirkungen i. S. eines Ausschlusstatbestandes beigemessen werden könnten (vgl. VGH BW., Urteil vom 7.12.1995 – 2 S 1075/95 –, juris). Es liegt vielmehr im Interesse des Antragstellers, der Nachweispflicht i. S. des § 6 Abs. 2 RGebStV frühzeitig zu entsprechen, da ansonsten über das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes und die Gültigkeitsdauer der Befreiung (vgl. § 6 Abs. 6 RGebStV) nicht zu seinen Gunsten entschieden werden kann. Mit Blick auf die als Verpflichtungs- oder Bescheidungsbegehren einzustufende Klage auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, dürfte für die Beurteilung des Vorliegens eines Befreiungsgrundes die Sach- und Rechtslage des Befreiungszeitraumes maßgebend sein, wie sie sich im Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz darstellt (vgl. VGH BW, Urteil vom 7.12.1995, aaO; Kopp/Schenke, VwGO, (16. Aufl. 2009), § 113 Rdn. 217 (220,222))."

13 Der Betreuer des Klägers hat im Verlauf des Widerspruchsverfahrens gegenüber dem Beklagten das Betreuungsverhältnis mittels einer Kopie seiner vormundschaftsgerichtlichen Bestellung belegt.

14 Nach alledem ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem Antrag im Rahmen des vom 1. Dezember 2008 datierenden und Anfang Dezember 2009 wirksam gewordenen Bescheides hinsichtlich des streitigen Zeitraums zunächst nicht stattgegeben hat. Der Beklagte hätte den nachgereichten Bescheid jedoch spätestens bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2010 berücksichtigen und dem Kläger die beantragte Befreiung auch für die Monate April bis Dezember 2009 gewähren müssen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.