VG Magdeburg 5. Kammer, 2010-10-05, 5 A 342/09

5 A 342/09Tribunal Administrativo / Câmara 55 de out. de 2010

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Regest

Soweit die durch Festbetrag beschränkte Versorgung mit Hörgeräten nicht ausreichend ist, müssen die darüber liegenden tatsächlichen Aufwendungen für die Hörgeräteversorgung als beihilfefähig anerkannt werden.(Rn.26)

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VG Magdeburg 5. Kammer — 5 A 342/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-10-05

Aktenzeichen: 5 A 342/09

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2010:1005.5A342.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Soweit die durch Festbetrag beschränkte Versorgung mit Hörgeräten nicht ausreichend ist, müssen die darüber liegenden tatsächlichen Aufwendungen für die Hörgeräteversorgung als beihilfefähig anerkannt werden.(Rn.26)

Tatbestand

1 Der Kläger ist Verwaltungsbeamter (Besoldungsgruppe A 11 BBesO; Polizeiamtmann) im Land Sachsen-Anhalt und begehrt die vollständige Kostenübernahme für seine Hörgeräteversorgung und damit eine weitere Beihilfe in Höhe von 417,50 €.

2 Zur Beurteilung der für den Kläger notwendigen Hörgeräteversorgung führt der Chefarzt der HNO-Klinik in St. Salvator in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 16.11.2009 (Blatt 19 Gerichtsakte) aus:

3 „Herr A. weist bei einer Taubheit des linken Ohres eine mittelgradige, kombinierte Schwerhörigkeit rechtsseitig auf mit einer Schallempfindungskomponente um 30 dB und einer zusätzlichen Schallleitungskomponente von ebenfalls 30 dB. Der Patient ist mit einem HdO-Hörgerät rechtsseitig versorgt (KINDsyncroHP). Die Hörgeräteanpassung ist optimiert. Der Patient hat ein gutes Sprachverständnis mit dem Hörgerät.

4 Abschließend kann beurteilt werden, dass mit dem Hörgerät eine sehr gute Rehabilitation der Schwerhörigkeit rechtsseitig erfolgt ist.

5 Zukünftig sollte sich der Patient zu regelmäßigen Hörgeräteeinstellungen beim Hörgeräteakustiker vorstellen und zu regelmäßigen otologisch-audiologischen Kontrollen bei einem Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde.“

6 In dem Anpassbericht und der Begründung zur Notwendigkeit einer Sonderversorgung führt der Hörgeräteakustiker unter dem 18.11.2009 (Blatt 20 Gerichtsakte) aus:

7 „Nach dem Ergebnis der Vergleichsanpassung (Art, Ausmaß, Ausprägung und den subjektiven Auswirkungen der Schwerhörigkeit) reicht die Versorgung mit einem Hörgerät der Kategorie 2 nicht aus. Der Grundsatz einer Versorgung mit allen geeigneten Mitteln, kann nur durch ein technisches High-End-Hörsystem verwirklicht werden.

8 Als besondere Gründe der Sonderversorgung wären zu nennen:

9 - besondere Anforderungen am Arbeitsplatz

10 - häufig wechselnde oder extreme akustische Bedingungen

11 Die technischen Daten sind dem beigefügten Datenblatt zu entnehmen.“

12 Die bei einem Bemessungssatz von 50 v. H. beantragte Beihilfe für das Hörgerät zum Preis von 2.480,00 € lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.11.2008 insoweit ab, dass die Aufwendungen für ein Hörgerät in Höhe bis zu 1.025,00 € je Ohr als beihilfefähig anerkannt wurden und eine Beihilfe in Höhe von 512,50 € bewilligt wurde.

13 Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass es sich bei der Versorgung mit einem Hörgerät nicht um eine atypische Hörgeräteversorgung handele, sondern um eine Versorgung bei fortschreitender Hörschädigung. Eine Versorgung mit anderen preiswerteren Geräten sei leider nicht möglich. Das Hörgerät sei für den Kläger von existentieller Bedeutung, um überhaupt am täglichen Leben teilnehmen zu können. Einen rechtfertigenden Grund für eine Kostenbegrenzung in Höhe des Festbetrages von 1.025,00 € sei nicht ersichtlich.

14 Mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und vertiefte die Ausführungen des Ausgangsbescheides. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Beihilfevorschriften (BhV) seien aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände beihilfefähig. Nach Nr. 1 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV seien die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle – im Rahmen der Höchstbeträge – beihilfefähig. Nach Nr. 3 der Hinweise des BMI zu § 6 Abs. 1 Nr. BhV seien Aufwendungen für Hörgeräte nach Nr. 1 der Anlage 3 (einschließlich der Nebenkosten) bis zu einem Höchstbetrag von 1.025,00 € je Ohr beihilfefähig. Demnach liege eine Beschränkung der Aufwendungen für Hörgeräte vor. Aufgrund des Bemessungssatzes von 50 v. H. könne der Kläger nur beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 512,50 € geltend machen. Die Verwaltungsvorschrift sei zwingend und eröffne der Behörde keinen Ermessensspielraum. Damit sei die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn konkretisiert. Es sei Sache des Dienstherrn, für einzelne Regelungsbereiche die ihm aus der Fürsorgepflicht obliegenden Pflichten durch Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren. Dabei bestehe ein weiter Gestaltungsspielraum des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht gebiete nicht den lückenlosen Ausgleich sämtlicher aus Erlass von Erkrankungen entstandener Aufwendungen. Im vorliegenden Fall seien keine Umstände ersichtlich, weshalb hier anders zu entscheiden sei. Ein außergewöhnlicher Fall liege nicht vor.

15 Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und weist vertieft auf die Notwendigkeit der Unabdingbarkeit der über den Höchstbetrag liegenden Hörgeräteversorgung hin. Die optimale Hörgeräteversorgung sei für seine Lebens- und Berufsgestaltung von existentieller Bedeutung. Die Beklagte habe das beim Kläger bestehende Krankheitsbild und die daraus resultierenden Besonderheiten unberücksichtigt gelassen. Aufgrund der beim Kläger vorliegenden krankheitsbedingten Besonderheiten handele es sich nicht um eine sogenannte „Luxusversorgung“. Der Kläger weist auf die komplizierte und individuelle Anpassung des Hörgerätes hin. Allein für die Auswahl des nunmehr optimalen Gerätes habe er 12 Monate benötigt. Ausweislich der von ihm eingereichten ärztlichen Bescheinigung und der des Hörgeräteakustikers sei ersichtlich, dass Hörgeräte mit den entsprechenden Parametern innerhalb der beihilfefähigen Höchstgrenze nicht erhältlich seien.

16 Der Kläger beantragt,

17 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2009 zu verpflichten, die vollen Kosten für die Hörgeräteversorgung und damit eine weitere Beihilfe in Höhe von 417,50 € zu gewähren.

18 Die Beklagte beantragt,

19 die Klage abzuweisen

20 und verteidigt die ergangenen Bescheide und die darin geäußerte Rechtsansicht. Aufgrund der genannten Verwaltungsvorschrift seien die Aufwendungen für ein Hörgerät auf 1.025,00 € beschränkt. Nach wie vor liege kein Ausnahmefall vor, welcher eine Ausnahme von dem Höchstbetrag rechtfertige.

21 Der Kläger verweist auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.12.2009 (B 3 KR 20/08 R; juris). Danach sei der von den gesetzlichen Krankenkassen nach § 36 SGB V zu gewährende Festbetrag in Höhe von 987,31 € (Baden-Württemberg) für Hörgeräte bei hochgradig Hörgeschädigten rechtlich nicht zulässig und die vollen Kosten müssten übernommen werden.

22 Diesbezüglich führt die Beklagte aus, dass sie nach wie vor an den im BMI-Rundschreiben vom 18.12.2002 ab den 30.01.2003 festgesetzten Höchstbetrag von 1.025,00 € gebunden sei.

23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

24 Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Denn die streitbefangenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat eine Anspruch auf die beihilferechtliche Erstattung der vollen Kosten für seine Hörgeräteversorgung und damit auf eine weitere Beihilfe in Höhe von 417,50 €.

25 Rechtsgrundlage für die Gewährung von Beihilfe bilden die im Land Sachsen-Anhalt geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV sind aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände beihilfefähig. Nach Nr. 1 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV sind die notwendigen angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel und Geräte im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig. Zu diesen Hilfsmitteln zählen auch Hörgeräte.

26 Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass - jedenfalls im Fall der Gruppe der Hörgeschädigten welcher der Kläger angehört - die nach Nr. 3 der Hinweise des BMI (BMI-Rundschreiben D I 5-213 100-1/1f vom 15.12.2004 in der Fassung vom 08.07.2005) vorgenommene Beschränkung der Aufwendungen für Hörgeräte bis zu einem Höchstbetrag vom 1.025,00 € je Ohr rechtswidrig ist und daher bei der Beihilfebemessung nicht zu Grunde gelegt werden darf. Die Aufwendungen für das vom Kläger angeschaffte Hörgerät sind damit nicht beihilferechtlich beschränkt.

27 Dabei stellt das Gericht nicht die generelle auch verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer derartigen Beschränkung auf Höchstbeträge für bestimmte Hilfsmittel in Frage. Dies ist in der Rechtsprechung generell anerkannt (vgl. nur: Bay. VGH, Beschluss vom 17.11.2009, 14 ZB 09.1917 m. w. Nachw.; juris). Wie jedoch auch die Beklagte einräumt, ist auch der generell durch Verordnung oder Verwaltungsvorschrift festgelegte Mindestbetrag einer beihilferechtlichen Aufwendung am allgemeinen beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzip zu messen und dementsprechend auch laufend – zumindest im Einzelfall – zu kontrollieren. Dabei verlangt auch die Fürsorgepflicht keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.11.2002; juris). Grundsätzlich lässt sich ein Beihilfeanspruch nicht unmittelbar auf die Fürsorgepflicht stützen, wenn die die Fürsorgepflicht bereits konkretisierenden Beihilfevorschriften eine Beschränkung, wie im vorliegenden Fall für Hörhilfen, vorsehen (vgl.: VG Ansbach, Urteil vom 11.06.2008, AN 15 K 07.02658; VG Hannover, Urteil vom 11.08.2009, 13 A 6152/08; beide juris). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.08.1995; juris). Dies ist zur Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall anzunehmen.

28 Die im Tatbestand wiedergegebene fachärztliche Bescheinigung ergibt, dass bei dem Kläger eine Taubheit des linken Ohres und eine mittelgradige, kombinierte Schwerhörigkeit rechtsseitig vorliegt und die Hörgeräteanpassung optimiert ist. Damit ist eine sehr gute Rehabilitation der Schwerhörigkeit rechtsseitig erfolgt. Dies belegen auch weiter die vom Kläger eingereichten Unterlagen des Hörgeräteakustikers. Daraus geht hervor, dass aufgrund der Taubheit und Schwerhörigkeit des Klägers die Versorgung mit einem Hörgerät der sogenannten Kategorie 2 nicht ausreicht und nur durch ein technisches High-End-Hörsystem verwirklicht werden kann. Als Gründe dafür werden neben der krankheitsbedingten Ursächlichkeit die besonderen Anforderungen am Arbeitsplatz, die optimale Kommunikation mittels Telefon und häufig wechselnden oder extremen akustischen Bedingungen genannt. Diese ärztlichen Feststellungen sowie die des Hörgeräteakustikers sind in sich schlüssig und überzeugend und werden auch durch Herstellerinformationen des Gerätes bestätigt. Im Übrigen werden diese Erkenntnisse und tatsächlichen Feststellungen auch von der Beklagten nicht bezweifelt. Die Beklagte beschränkt sich in ihrer Argumentation allein auf den ihr vorgeschriebenen Höchstbetrag. Unter den gegebenen Umständen und nach den tatsächlichen Feststellungen ist es für das Gericht vollständig nachvollziehbar, dass nur die optimale Versorgung des Klägers mit einem technisch hochwertigen Hörgerät die allgemeine Teilnahme an der Lebens- und Berufswelt gewährleistet.

29 Dementsprechend hat auch das Bundessozialgericht in dem Urteil vom 17.12.2009 (B 3 KR 20/08 R; juris) entschieden, dass zum Ausgleich von Hörbehinderungen die Krankenkassen für die Versorgung mit solchen Hörgeräten aufzukommen haben, die nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben und gegenüber anderen Hörhilfen erhebliche Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bieten. Daran müssen auch die Festbeträge der Krankenkassen ausgerichtet werden. Demzufolge begrenzt der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkassen dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht. Das beurteilt sich nach den Versorgungsanforderungen der jeweils betroffenen Gruppe von Versicherten.

30 Auch das Bundessozialgericht führt aus, dass der festgestellte Versorgungsbedarf auch im Rahmen der Festbetragsregelungen gilt. Denn sie stellt eine besondere Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebotes dar. Danach sind objektiv ausreichend die Festbeträge, wenn die Vergütung – von atypischen Ausnahmefällen abgesehen – die erforderliche Versorgung prinzipiell jedes betroffenen Versicherten abdeckt. Als Allgemeinverfügung mit Dauerwirkung trifft eine Festbetragsregelung eine konkret-individuelle Regelung gegenüber einem nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis.

31 Maßgeblich ist insoweit nicht die Möglichkeit der ausreichenden Versorgung im konkreten Einzelfall, sondern die ausreichende Bemessung des Festbetrages zur Erfüllung des Versorgungsbedarfes, wie er sich in diesem Rechtsstreit allgemein darstellt. Im vorliegenden Fall ist das die Gruppe von Schwersthörgeschädigten mit einem vollständigen einseitigen Hörverlust und einer mittelgradigen Schwerhörigkeit rechtsseitig. Rechtmäßig wäre die Festbetragsversorgung deshalb nur, wenn Beihilfeberechtigte mit einem solch erheblichen Hörverlust mit Festbetragshörgeräten ausreichend versorgt wären. Der unmittelbare Behindertenausgleich gebietet es nicht, dem Beihilfeberechtigten jede gewünschte, von ihm für optimal gehaltene Versorgung zur Verfügung zu stellen. Ausgeschlossen sind danach Ansprüche für teure Hilfsmittel, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilausgleich funktionell ebenfalls geeignet ist. Eine kostenaufwendige über den Festbetrag liegende Versorgung kommt hingegen in Betracht, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt ist, die einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber der kostengünstigeren Alternative bietet. Dies gilt bei Hilfsmitteln zum unmittelbaren Behindertenausgleich grundsätzlich für jede Innovation, die für den Beihilfeberechtigten nach ärztlicher Einschätzung in seinem Alltagsleben zu deutlichen Gebrauchsvorteilen führt. Die Leistungspflicht mag daher begrenzt sein, wenn die Innovation nicht die Funktionalität betrifft, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels, oder die Bedienung der Geräte im Einzelfall nicht gewährleistet ist oder die funktionalen Vorteile eines bestimmten Hilfsmittels ausschließlich in bestimmten Lebensbereichen zum Tragen kommen oder der Mehraufwand für ein Gerät gegenüber einer kostengünstigeren Versorgung nicht durch hinreichende funktionelle Nutzungsvorteile gerechtfertigt ist oder einer nur geringfügigen Verbesserung des Gebrauchsnutzens ein als unverhältnismäßig einzuschränkender Mehraufwand gegenübersteht (vgl. Trenk, Besprechung zum Urteil des BSG vom 17.12.2009, 3 KR 20/08 R.; juris).

32 Zur Überzeugung des Gerichts sind solche Begrenzungen nach den im Tatbestand genannten fachärztlichen und fachspezifischen Feststellungen vorliegend nicht gegeben. Denn dies beweist schon die notwendige Versorgung mit einem modernen, dem Stand der Hörgerätetechnik entsprechenden Gerät, um der hochgradigen Hörbehinderung des Klägers wesentliche Gebrauchsvorteile im Alltags- und Berufsleben zu bieten. Dies ist – wie bereits ausgeführt – zur Überzeugung des Gerichts durch die eingereichten und unstreitigen Unterlagen hinreichend belegt. Demnach bleibt der Kläger angesichts seiner Hörbehinderung auch mit Festbetragshörgeräten deutlich hinter dem umfassenden Hörvermögen gesunder Menschen zurück. Er muss sich deshalb aufgrund der Festbetragsregelung nicht darauf verweisen lassen, auf die Nutzung dieser technischen Möglichkeiten zu verzichten.

33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist gem. § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen anzusetzen.

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