projetos
5 A 300/09•VG Magdeburg 5. Kammer, 2010-09-15, 5 A 300/09
5 A 300/09Tribunal Administrativo / Câmara 515 de set. de 2010
Zu den Voraussetzungen der Polizeidienstunfähigkeit unter Anwendung der "PDV 300".(Rn.42)
Entscheidungsdatum: 2010-09-15
Aktenzeichen: 5 A 300/09
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2010:0915.5A300.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 10 Abs 1 S 2 BG ST, § 7 Abs 4 BG ST, § 17 PolLbV ST, § 7 PolLbV ST
Zu den Voraussetzungen der Polizeidienstunfähigkeit unter Anwendung der "PDV 300".(Rn.42)
Die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst ist herausragendes Einstellungskriterium für die Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit. Die Möglichkeit künftiger Erkrankungen und des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze muss mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad prognostisch ausgeschlossen werden können.(Rn.41)
Die PDV 300 dient grundsätzlich als Maßstab für die Beurteilung der Diensttauglichkeit.(Rn.42) Dabei muss den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls hinreichend Bedeutung beigemessen werden.(Rn.43)
Bescheinigen der Polizeiärztliche Dienst und der vom Gericht bestellte Gutachter, dass beim Ausüben von Risikosportarten wie Karate das Luxationsrisiko im Vergleich zur Normalbevölkerung insbesondere bei einer bereits erlittenen Schulterluxation erhöht ist, besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das Eintreten der in der PDV 300 aufgeführten Gesundheitsschäden.(Rn.46)
1 Der 1990 geborene Kläger begehrt von der Beklagten die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt.
2 Unter dem 15.06.2009 lehnte die Beklagte die Einstellung des Klägers wegen der bestehenden Polizeidienstuntauglichkeit gem. der Polizeidienstvorschrift (PDV 300) ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2009 mit der vertieften Begründung der mangelnden Polizeidienstfähigkeit beim Kläger zurück. Nach § 7 Abs. 4 BG LSA i. V. m. §§ 17 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt sei die gesundheitliche Eignung zur späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens bzw. hier des Polizeiärztlichen Dienstes festzustellen. Bei der Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit sei nicht allein der aktuelle gesundheitliche Befund zu berücksichtigen, sondern auch eine Prognose über den Gesundheitszustand für den Gesamtzeitraum bis zum Pensionsalter anzustellen. Hierbei seien auch solche Erkrankungen, die zurzeit nur eine geringe Ausprägung hätten und unter besonderer Beachtung der Ausübung des Polizeivollzugsdienstes bei einer möglichen Verschlechterung eine negative Auswirkung auf den Dienst haben könnten, zu betrachten. Grundlage für die ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit von Bewerbern für die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes sei die Polizeidienstvorschrift für die ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit (PDV 300). Nach Pkt. 2.3.3 der PDV 300 sei als polizeidienstuntauglich zu beurteilen, wenn ein oder mehrere Fehler festgestellt worden seien, die in der Anlage 1 der Vorschrift aufgeführt seien. Nach dem Beurteilungsmaßstab der Ziff. 4.4 „... müssen alle großen Gelenke aktiv und passiv frei beweglich sein...“. Diese Feststellung einer „chronischen Veränderung oder Bewegungseinschränkung“ führe danach zu einem Fehler der Ziff. 4.4.1 der PDV 300 und damit zur Polizeidienstuntauglichkeit. Nach den polizeiärztlichen Untersuchungen vom 29.04.2009 und 03.06.2009 und nach dem MRT werde ein Hill-Sachs-Defekt im Bereich des Oberarmknochens beschrieben. Weiterhin liege hiernach ein Abriss einer das Schultergelenk begrenzenden Gelenkklippe auf dem Rand der Schultergelenkpfanne vor. Diese sei mit den Sehnen des langen Bizepskopfes und des Trizepskopfes verbunden. Ein erneutes Luxationsereignis werde nach dem Befund der Universitätsklinik A-Stadt vom 02.04.2009 nicht ausgeschlossen.
3 Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger weiterhin seine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst und bestreitet die polizeiärztlichen Feststellungen zu seiner Polizeidienstuntauglichkeit. Er sei Leistungssportler im Karatesport und diesbezüglich auch im Nationalkader eingesetzt. Hierbei sei sein Körper ständig höchsten Beanspruchungen ausgesetzt. Nach Meinung seiner Ärzte stelle eine frühere Sportverletzung keine chronische Symptomatik dar und sei vollkommen ausgeheilt. Dabei handele es sich um eine frühere Schulterluxation. Die Orthopädische Universitätsklinik der Universität A-Stadt führt insoweit in einer Bescheinigung vom 02.04.2009 (Bl. 8 GA) aus:
4 „Bei Herrn A. besteht ein Z. n. zweimaliger ventraler Schulterluxation. Die Erstluxation fand im Sommer 2006 im Rahmen des Freizeitsports (Karatekampf) statt. Die zweite Luxation fand im Oktober 2007 ebenfalls im Rahmen des Freizeitsports (Karate) statt. Im Rahmen der Zweitluxation machte sich eine Reposition unter Narkose im Krankenhaus Bottrop erforderlich. Seit dieser Luxation ist der Patient beschwerdefrei.
5 Subjektiv bestehen zum Zeitpunkt der Vorstellung keinerlei Beschwerden im Bereich des linken Schultergelenkes. Die Freizeitaktivitäten können uneingeschränkt wahrgenommen werden.
6 Aufgrund der vorliegenden Beschwerdefreiheit und der uneingeschränkten durchführbaren Freizeitaktivitäten sehen wir momentan keinen Handlungsbedarf, insbesondere keine Indikation zur Durchführung einer operativen Schultergelenkstabilisierung.
7 Bezüglich des Vorstellungsgrundes in unserer Sprechstunde (Frage der Diensttauglichkeit im Rahmen des höheren Polizeidienstes) haben wir ebenfalls momentan keine Bedenken, wobei jedoch ein erneutes Luxationsereignis naturgemäß nicht ausgeschlossen werden kann.“
8 Ebenso legt der Kläger eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Orthopädie Dr. B. vom 30.03.2009 (Bl. 9 GA) vor, wonach dieser bescheinigt, dass der Polizeidiensttauglichkeit aus seiner orthopädischen Sicht nichts entgegenstünde. Bei der Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit dürften Normabweichungen nicht überbewertet werden. Es sei vielmehr eine funktionelle und ganzzeitliche Betrachtungsweise anzustreben. Zu Rückfällen neigende oder chronische Veränderungen seien beim Kläger nicht zu beobachten. Soweit Prof. Dr. N. in seinem Attest zum Ausdruck bringt, dass naturgemäß ein erneutes Luxationsereignis nicht ausgeschlossen werden könne, sei dies ein Umstand, welcher auch bei einem gesunden Menschen bestehen könne. Tatsache sei, dass der Kläger beschwerdefrei sei und seinen Freizeitaktivitäten uneingeschränkt nachkomme.
9 Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens legt der Kläger weitere ärztliche Unterlagen vor. So führte Dr. F. von der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie unter dem 02.02.2010 (Bl. 43 GA) aus:
10 „Zu 1:
11 Nein, es liegen keine degenerativen Veränderungen weder klinisch noch röntgenologisch (linkes Schultergelenk in 3 Ebenen vom 02.02.2010) vor. Die im MRT beschriebenen Befunde entsprechen einem Zustand nach stattgehabter Luxation, sind allerdings nicht degenerativer Natur, sondern Traumafolge.
12 Zu 2:
13 Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sind erneute Störungen in der Funktion des linken Schultergelenkes natürlich nicht auszuschließen. Man muss aber davon ausgehen, dass eine traumatische Schulterluxation in aller Regel ein Einzelereignis ist. Wenn dieses gut austherapiert ist und muskulär kompensiert wird, wie es bei Herrn A., kann man davon ausgehen, dass keine weiteren Funktionsstörungen in der Schulter auftreten. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund festzustellen, dass zum jetzigen Zeitpunkt und nach einem entsprechenden Intervall nach stattgehabtem Trauma keinerlei Funktionseinschränkungen oder Beschwerden vorliegen.
14 Zu 3:
15 Zum jetzigen Zeitpunkt ist aus orthopädischer Sicht festzuhalten, dass die Schulter uneingeschränkt belastbar ist, d. h. dass es keinerlei Belastungen gibt, die vermieden werden müssen oder anders ausgedrückt - er ist auch in der Lage, sich mit dieser Schulter Extrembelastungen in sportlicher oder beruflicher Natur auszusetzen.“
16 Dr. B., Arzt für Orthopädie, führt in seiner gutachterlichen Äußerung über die Folgen des Unfallgeschehens der linken Schulter bei dem Kläger aus (Bl. 29 GA):
17 „Das einzige für mich Glaubwürdige ist, dass die in Narkose durchgeführte Reposition des i. Schultergelenks im Krankenhaus Bottrop tatsächlich eine Schulterluxation war, und zwar eine traumatische (!) und nie eine habituelle. Ansonsten gehen die Definitionen stark auseinander. Ich bezweifele auch, dass das Geschehen vom September 06 überhaupt eine Subluxation war, da der entspr. klinische und röntgenologische Nachweis fehlt, sondern nur eine Kontusion war.
18 Tatsächlich nachweisbar ist nur die traumatische Schulterluxation vom Okt. 2007, das Unfallereignis vom Sept. 2006 werte ich lediglich als Kontusion, eine traumatische Schulterluxation ist ein einmaliges Ereignis, das bei entsprechender Behandlung und guter Schultermuskulatur beschwerdefrei ausheilt.
19 Der Beweis ist, dass Herr J. seit 2 Jahren schmerzfrei im vollen Umfang den sehr schulterbelastenden Karatesport ausführen konnte.
20 Eine habituelle Schulterluxation findet meist ohne wesentliche äußere Einflüsse mehrfach in der Woche statt und renkt sich meist selbst wieder ein. Dies ist bei Herrn J. definitiv ausgeschlossen. Außerdem sind Schultergelenk und -kapsel völlig normal entwickelt, was bei einer habituellen Luxation nicht der Fall ist.
21 Aus diesem Grund halte ich Herrn A. für den Polizeidienst absolut für geeignet. Eine erneute Luxation ist bei diesen Gelenk- und Muskelverhältnissen ausgeschlossen.“
22 Dementsprechend streiten die Beteiligten bereits darüber, ob eine einmalige oder zweimalige Schulterluxation bei dem Kläger vorlag.
23 Der Kläger beantragt,
24 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2009 zu verpflichten, über die Bewerbung des Klägers für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden.
25 Die Beklagte beantragt,
26 die Klage abzuweisen
27 und verteidigt die polizeiärztlich festgestellte Polizeidienstuntauglichkeit des Klägers. Entscheidend sei, dass nicht der aktuelle gesundheitliche Befund bei der Eignung für den Polizeivollzugsdienst zu berücksichtigen sei, sondern eine Prognoseentscheidung hinsichtlich des Gesundheitszustandes für den gesamten Zeitraum bis zum Pensionsalter anzustellen sei. Unter Berücksichtigung dessen sei der Polizeiärztliche Dienst auch nach erneuter Befassung mit der Sache zu dem Ergebnis der Polizeidienstunfähigkeit beim Kläger gekommen.
28 Das Gericht hat mit Beschluss vom 08.06.2010 Beweis darüber erhoben, mit welcher Wahrscheinlichkeit bei dem Kläger unter den besonderen Bedingungen des Polizeivollzugsdienstes und einer eventuellen Vorschädigung Rezidive der Schulterluxation links ausgeschlossen werden können und dazu ein Sachverständigengutachten des Oberarztes Dr. B. der Orthopädischen Universitätsklinik A-Stadt eingeholt. Dieses Gutachten schließt mit der Zusammenfassung (Bl. 104 GA):
29 „Momentan bestehen beim Kläger keinerlei funktionelle Einschränkungen, die darauf hindeuten, dass der Kläger den besonderen Belastungen während der Ausbildung auch insbesondere im Rahmen der Zweikampfausbildung nicht gewachsen ist.
30 Weiterhin sehen wir momentan keine Bedenken, dass sich Herr A. bei Bedarf gegen Angriffe auf seine körperliche Integrität effektiv verteidigen kann. Die zitierten Studien zeigen, dass das Reluxationsrisiko gerade in den ersten 5 Jahren erhöht ist.
31 Da bei Herrn A. seit dem Luxationsereignis aus dem Jahre 2007 keine weiter Luxation bzw. Instabilität im Bereich der linken Schulter zu verzeichnen ist, ist das Luxationsrisiko nach Interpretation der o. g. Arbeiten eher von abnehmender Tendenz. Ungeachtet dessen ist das Luxationsrisiko aufgrund der geschilderten Sachverhalte im Vergleich zur „Normalbevölkerung“ leicht erhöht.
32 Da bei dem Kläger keinerlei Hinweise auf eine habituelle Schulterinstabilität (sogenannte willkürliche angeborene Schulterinstabilität) oder sonstige klinische Zeichen einer allgemeinen Gelenkhyperlaxizität bestehen, ist der Herr A. momentan in der Lage, die beschriebene morphologischen Veränderungen (veraltete Labrumläsion, Hill-Sachs-Läsion) funktionell zu kompensieren. Das ist wesentlich auf die sehr gut trainierte Schultermuskulatur zurückzuführen.
33 In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass für die Stabilität im Schultergelenk neben sogenannten passiven Schultergelenksstabilisatoren (wie z. B. die knöcherne Gelenkpfanne und das Labrum) glenoidale), insbesondere aktive, muskuläre Stabilisatoren für Zentrierung im Schultergelenk verantwortlich sind. Durch ein komplexes Zusammenspiel dieser aktiven und passiven Schulterstabilisatoren wird die notwendige Balance zwischen Mobilität und Stabilität des Schultergelenks realisiert. Aufgrund seiner sportlichen Aktivitäten ist gerade diese muskuläre Zentrierung bei Herrn A. im Vergleich zu untrainierten Normalpersonen überdurchschnittlich gut ausgeprägt.
34 Die Langzeitprognose und insbesondere mögliche spätere Gelenkschäden aufgrund einer einmaligen Schulterluxation sind, wie erörtert, sehr individuell und nur bedingt vorhersehbar. Anhand der oben zitierten Literatur ist das Risiko für die Entwicklung eines Gelenkverschleißes im Vergleich zur Normalbevölkerung leicht erhöht, wobei drauf hingewiesen werden muss, dass es zwischen den möglicherweise im Folgeverlauf nachweisbaren radiologischen Verschleißerscheinungen und dem klinisch funktionellen Erscheinungsbild der Schulter keinerlei zwangsläufige Korrelation bestehen muss. Das bedeutet, dass auch bei radiologischem Nachweis von Verschleißerscheinungen im Bereich der Schulter in vielen Fällen noch eine uneingeschränkte Funktion der Schulter möglich ist. Somit ergibt sich, dass auch bei Herrn A. nicht zwangsläufig eine im Alltag manifeste Funktionseinschränkung der linken Schulter trotz höherer Beanspruchung resultieren muss.
35 Sollte eine weitere Luxation der Schulter auftreten, würden wir dem Herrn A. eine operative Schulterstabilisierung empfehlen. Aufgrund der o.g. Ausführungen sehen wir dafür momentan keine Notwendigkeit.
36 Wir hoffen, mit unseren Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Tauglichkeit zur Einstellung in den Polizeivollzugsdienst geholfen zu haben.“
37 Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens interpretieren die Beteiligten unterschiedlich. Während der Kläger die Bestätigung seiner Polizeidienstfähigkeit annimmt, geht die Beklagte weiter davon aus, dass die polizeiärztliche Einschätzung der Polizeidienstuntauglichkeit bestätigt worden sei. Auf den momentanen gesundheitlichen Zustand komme es wie ausgeführt nicht an. Auch unter Zugrundelegung des Gutachtens sei nicht auszuschließen, dass im späteren Berufsleben eine vorläufige Dienstunfähigkeit eintreten könne. Dabei sei unerheblich, ob es sich um eine einmalige oder zweimalige Luxation gehandelt habe. Im Gegensatz zu dem Gutachten sehe man unter Bezug auf die dort zitierte Literatur in beiden Fällen ein deutlich erhöhtes Risiko. So ergebe sich daraus, dass es bei Personen mit einer traumatischen Schulterluxation im Alter von 12 bis 22 Jahren im Verlauf von fünf Jahren bei 48 % zu einer Reluxation komme. Das Gleiche gelte für die Entwicklung degenerativer Veränderungen (Schulterarthropathien) nach Schulterluxation. Wenn danach das allgemeine Risiko für eine erneue Schulterluxation bzw. für die Entwicklung degenerativer Veränderungen schon deutlich erhöht sei, so sei im Hinblick auf die hohen körperlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes besondere Skepsis und Vorsicht geboten.
38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
39 Die zulässige Klage, über die im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet.
40 Der streitbefangene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 5, 114 VwGO). Denn die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst unter Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf zu Recht aufgrund gesundheitlicher Mängel im Rahmen der Polizeidienstuntauglichkeit ermessensfehlerfrei abgelehnt. Der Kläger hat keinen diesbezüglichen Anspruch auf erneute Prüfung seines Begehrens.
41 Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 LBG [alt: § 7 Abs. 4 BG LSA] i. V. m. §§ 17, 7 der Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (PolLVO LSA) ist die gesundheitliche Eignung (Polizeidiensttauglichkeit) für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst von grundlegender Bedeutung. Damit ist die gesundheitliche Eignung im Sinne der Polizeidiensttauglichkeit eine Einstellungsvoraussetzung. Dabei ist die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers ein vom Dienstherrn vorzunehmender Akt wertender Erkenntnis, welcher vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Die gesundheitliche Eignung eines zukünftigen Beamten bedeutet, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen und des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit prognostisch ausgeschlossen werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, U. v. 18.07.2001, 2 A 5.00; U. v. 25.02.1993, 2 C 27.90; VG Magdeburg, U. v. 24.04.2007, 5 A 346/06, OVG NRW, B. v. 17.11.2009, 6 B 1493/09; alle juris).
42 Grundsätzlich ist es dabei nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr in diesem Zusammenhang Verwaltungsvorschriften erlässt bzw. anwendet, um sicherzustellen, dass die Eignung der Bewerber nach einheitlichen und gleichmäßigen Maßstäben beurteilt werden kann. Dementsprechend ist zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit die „PDV 300“ (Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit) erlassen worden. In ihr sind die aufgrund besonderer Sachkunde gewonnenen und auf die spezifischen Anforderungen des Polizeidienstes zugeschnittenen ärztlichen Erfahrungssätze zusammengefasst (vgl. OVG NRW, Beschlüsse v. 26.08.2005, 6 E 889/05 und vom 10.11.1998, 6 B 2200/98; beide juris). Daneben muss aber trotz der angestrebten Vereinheitlichung der Entscheidungsmaßstäbe für die Berücksichtigung atypischer Sachverhalte Spielraum bleiben und dies gilt insbesondere soweit die Polizeidienstunfähigkeit auf „absolute“ Gesundheitsmängel gestützt wird. Denn vorliegend ist die Polizeidienstuntauglichkeit des Klägers aufgrund der Ziff. 4.4.1 der „PDV 300“ festgestellt worden. Dementsprechend muss gewährleistet sein, dass die allgemeine Risikoprognose, die der entsprechenden Bestimmung in der „PDV 300“ zugrunde liegt, auch auf jeden Bewerber, der den entsprechenden gesundheitlichen Mangel aufweist, individuell zutrifft. Denn es ist rechtlich nicht hinnehmbar, wenn ein Bewerber aufgrund eines formalen Merkmals ohne hinreichende Beachtung seiner individuellen physischen wie psychischen Gegebenheiten von der gesundheitlichen Eignung des Polizeidienstes ferngehalten wird, obwohl die mit dem Merkmal verknüpfte Risikoprognose sich in seiner Person nicht - oder nur wesentlich abgeschwächt - verwirklicht (vgl. VG Arnsberg, U. v. 13.05.2009, 2 K 425/09; juris). Die Einstellungsbehörde muss deshalb bei Anwendung der Verwaltungsvorschrift „PDV 300“ stets prüfen, ob die vorgesehene Regelung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben auf den Einzelfall zutreffend die gesundheitliche Eignung bzw. die Polizeidienstfähigkeit ausschließt.
43 Diesen Anforderungen ist die Beklagte zur Überzeugung des Gerichtes mit der notwendigen Prüfung nachgegangen und hat den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls hinreichend Bedeutung geschenkt. Der Kläger stellt einen individuellen und damit atypischen Fall dar, welcher eine besondere Prüfung unter seinen individuellen physischen wie psychischen Merkmalen erfordert. Denn der Kläger ist Leistungssportler im Karatesport.
44 Dabei hat die Beklagte auch erkannt, dass ihr eine eigene Prüfungskompetenz zusteht und nicht nur „blind“ auf die medizinischen Aussagen des Polizeiärztlichen Dienstes vertraut. Der Polizeiärztliche Dienst hat sich wiederum stets mit den vielen vom Kläger beigebrachten ärztlichen Bescheinigungen und Unterlagen auseinandergesetzt und gerade deswegen den besonderen Einzelfall des Klägers geprüft und sich nicht nur pauschal auf die in der „PDV 300“ festgestellten Fehler berufen. Dass der Polizeiärztliche Dienst sodann (weiter) von der Polizeidienstunfähigkeit beim Kläger ausgeht, ist von dem aufgrund des medizinischen Sach- und Fachverstandes geprägten Beurteilungsspielraum gedeckt und vom Gericht nicht zu beanstanden.
45 Für das Gericht ist es nachvollziehbar, dass aufgrund der besonderen Anforderungen, welcher der Polizeivollzugsdienst an den Polizeibeamten stellt, die gesundheitliche Eignung des einzustellenden Polizeibeamten ein ganz herausragendes Einstellungskriterium darstellt. Insofern ist auch das Anliegen des Beklagten gerechtfertigt, Beamte, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit für etwaige Erkrankungen oder Folgeerkrankungen während der Dienstzeit mit sich bringen, erst gar nicht in den Polizeivollzugsdienst einzustellen. Dies auch, weil gerade die (besonderen) polizeilichen Einsatzverhältnisse, wie Eisatzfahrten mit Sonderrechten im Straßenverkehr oder das Tragen einer Schusswaffe und körperliche Auseinandersetzungen ganz besondere Anforderungen an die gesundheitliche Eignung und Zuverlässigkeit eines Polizeibeamten erfordern. Dies dient einmal dem Schutz des Bürgers und dem Ansehen der Polizei aber auch dem Selbstschutz des Beamten.
46 Aufgrund dieser hohen Anforderungen an die gesundheitliche Eignung des Polizeibeamten ist die Prognoseentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden, dass sich der in der „PDV 300“ unter Ziffer 4.4.1 aufgeführte Fehler tatsächlich im Laufe der noch langen Polizeibeamtenlaufbahn realisiert. Denn dem Polizeiärztlichen Dienst steht dabei eine besondere Sach- und Fachkunde zu. Nachweisbar hat der Kläger aufgrund seines Karatesportes mindestens einmal eine sog. „Schulterluxation“ erlitten. Auch der vom Gericht beauftrage Gutachter bescheinigt insoweit, dass Rezidive der linken Schulter mit letzter Konsequenz gerade nicht ausgeschlossen werden können und dies insbesondere bei dem Ausüben von Risikosportarten, wie Karate, das Luxationsrisiko im Vergleich zur Normalbevölkerung, insbesondere unter dem Aspekt einer stattgefundenen primären traumatischen Schulterluxation erhöht sei. Genau daran orientiert sich auch der Polizeiärztliche Dienst in seinen auch im gerichtlichen Verfahren wiederholten Stellungnahmen und setzt sich jeweils mit den vom Kläger beigebrachten ärztlichen Unterlagen und dem gerichtlich eingeholten Gutachten gründlich auseinander und gründet darauf und aufgrund der herangezogenen Literatur seine polizeiärztliche Prognoseentscheidung. Mag dies auch für den Kläger als für den Polizeidienst engagierten jungen Mann und wegen seiner körperlichen Konstitution aus seiner persönlichen Sicht und seines gefühlten Gesundheitszustandes augenblicklich nicht nachvollziehbar erscheinen, so kommt doch das Gericht an dieser polizeiärztlichen Feststellung nicht vorbei. Denn auch aufgrund der Tatsache seines extrem ausgeführten Kampfsportes besteht nun einmal eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das Eintreten bzw. das Vorliegen der in der „PDV 300“ aufgeführten Gesundheitsschäden.
47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 5 Nr. 2 GKG in Höhe des 6,5fachen Anwärtergrundbetrages festzusetzen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.