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3 M 395/10•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2010-09-17, 3 M 395/10
3 M 395/10Tribunal Administrativo / Divisão 317 de set. de 2010
Hat ein noch der Schulpflicht unterliegender Schüler nach Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses eine allgemeinbildende Schule verlassen, um eine Berufsausbildung zu beginnen, kann er im Regelfall nach Abbruch dieser Berufsausbildung durch die zuständige Schulbehörde ermessensfehlerfrei darauf verwiesen werden, einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss an einer berufsbildenden Schule zu erwerben bzw. nach Ende der Berufsschulpflicht von der Möglichkeit des Erwerbs des Realschulabschlusses nach der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (Nichtschülerprüfungsverordnung) Gebrauch zu machen.(Rn.5) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 30. Juli 2010, 7 B 371/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-17
Aktenzeichen: 3 M 395/10
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0917.3M395.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Hat ein noch der Schulpflicht unterliegender Schüler nach Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses eine allgemeinbildende Schule verlassen, um eine Berufsausbildung zu beginnen, kann er im Regelfall nach Abbruch dieser Berufsausbildung durch die zuständige Schulbehörde ermessensfehlerfrei darauf verwiesen werden, einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss an einer berufsbildenden Schule zu erwerben bzw. nach Ende der Berufsschulpflicht von der Möglichkeit des Erwerbs des Realschulabschlusses nach der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (Nichtschülerprüfungsverordnung) Gebrauch zu machen.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend VG Magdeburg, 30. Juli 2010, 7 B 371/10, Beschluss
1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
2 Auch nachdem der Vater des Antragstellers nunmehr sein Einverständnis mit der Prozessführung erklärt hat und der Antrag nach § 123 VwGO damit zulässig ist, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die Sekundarschule „Karl Marx“ in A-Stadt hat. Als Anspruchsgrundlage für die Aufnahme kommt § 1 Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA in Betracht. Danach hat jeder junge Mensch das Recht auf eine seiner Begabung, seiner Fähigkeiten und seiner Neigung fördernden Erziehung, Bildung und Ausbildung.
3 Das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, schließt zwar ebenso wie das durch die Verfassung ( Art. 25 Abs. 1 VerfLSA) vermittelte Recht des Schülers auf Erziehung und Bildung den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen und dabei insbesondere das Recht ein, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen. Daraus kann aber kein ausschließliches Recht von Eltern und Schülern auf eine bestimmte, an ihren individuellen Wünschen - etwa gar losgelöst von der jeweiligen Eignung und Befähigung - ausgerichtete Ausgestaltung des Schulwesens abgeleitet werden. Denn der (ebenfalls) verfassungsrechtlich garantierte, dem Elternrecht prinzipiell gleichgeordnete staatliche Erziehungsauftrag, von dem Art. 7 Abs. 1 GG ausgeht, räumt dem Staat die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel ein, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen Schülern gemäß ihren Anlagen und Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu dem der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogenen staatlichen Gestaltungsbereich gehören u. a. die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge, der Unterrichtsziele und des Unterrichtsstoffes sowie die Bestimmung der Voraussetzungen für den Zugang zur Schule, des Übergangs von einem Bildungsweg zum anderen und die Versetzung innerhalb eines Bildungsweges und die Entscheidung darüber, ob und inwieweit die Lernziele vom Schüler erreicht worden sind. Danach kann insbesondere die Aufnahme eines Schülers in die verschiedenen Bildungswege (hier: vorläufige Aufnahme in eine Sekundarschule) an - eignungs- und leistungsbezogene - Zulassungsvoraussetzungen geknüpft werden, deren Festsetzung im einzelnen Sache der Länder ist. In diesem Sinne sind das Elternrecht und Rechte des Schülers, insbesondere die Schulformwahlfreiheit eingeschränkt (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165 , 182 f., sowie Beschl. v. 22.06.1977 - 1 BvR 799/76 -, BVerfGE 45, 400 , 415 f. und v. 26.02.1980 - 1 BvR 684/78 -, BVerfGE 53, 185 , 196).
4 Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat durch die Regelungen über die Schulpflicht in § 40 SchulG LSA in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auch die Schulformwahlfreiheit eingeschränkt. In § 40 Abs. 2 SchulG LSA ist zunächst bestimmt, dass alle Schüler zunächst mindestens neun Jahre Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I besuchen (Vollzeitschulpflicht). Sofern sie nicht anschließend allgemeinbildende Schulen besuchen, erfüllen sie gemäß § 40 Abs. 3 SchulG LSA ihre insgesamt zwölfjährige Schulpflicht nach § 40 Abs. 1 SchulG LSA durch den Besuch einer berufsbildenden Schule. Mit der Vorschrift des § 40 Abs. 3 SchulG LSA wird zum einen zum Ausdruck gebracht, dass nach dem Ende der allgemeinen Schulpflicht die Berufsschulpflicht beginnt und zum anderen ein Schüler nicht die freie Wahl zwischen der Erfüllung der Berufsschulpflicht an einer allgemeinbildenden Schule oder an einer berufsbildenden Schule hat (vgl. Reich, Kommentar zum Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, § 40 Rdnr. 3). Ziel der Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule und gleichzeitig Legitimation der allgemeinen Schulpflicht ist dabei in erster Linie der Erwerb eines (einfachen) berufsqualifizierenden Abschlusses innerhalb des Zeitraumes der Vollzeitschulpflicht (vgl. Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rdnr. 216).
5 Der Antragsteller hat hier bereits an einer allgemeinbildenden Schule einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben und danach den Schulbesuch an dieser Schule beendet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist seine Situation daher nicht mit der eines Schülers vergleichbar, der etwa in Folge längerer Erkrankung nicht am Schulunterricht teilnehmen kann und nun wieder die Aufnahme in eine bestimmte Klassenstufe begehrt. Ein solcher Schüler hat zum einen seinen Schulbesuch noch nicht beendet, sondern lediglich unterbrochen und zum anderen regelmäßig noch keinen berufsqualifizierenden Abschluss erworben und ist daher zum Erwerb eines solchen auf den weiteren Besuch einer allgemeinbildenden Schule angewiesen. Der Antragsteller wurde, nachdem er nicht in den 10. Schuljahrgang des Gymnasiums versetzt wurde, mit Zeugnis des Gymnasiums „Geschwister Scholl“ in A-Stadt vom 24. Juni 2009 in den 10. Schuljahrgang des auf den Realschulabschlussjahrgangs bezogenen Unterrichts verwiesen. Bereits mit Zeugnis vom 19. Juni 2009 wurde ihm von der Sekundarschule „Karl Marx“ in A-Stadt der Hauptschulabschluss zuerkannt und er aus der Sekundarstufe I entlassen. Der Antragsteller hat danach zunächst eine Berufsausbildung aufgenommen und ist seiner Berufsschulpflicht durch den Besuch einer berufsbildenden Schule nachgekommen. Mit dem Abbruch der Berufsausbildung unterliegt er weiter der Berufsschulpflicht, welche gemäß § 40 Abs. 3 SchulG LSA grundsätzlich an einer berufsbildenden Schule zu erfüllen ist. Der Antragsgegner konnte daher den Antragsteller ermessensfehlerfrei darauf verweisen, einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss an einer berufsbildenden Schule (hier: Berufsfachschule) innerhalb eines vollschulischen Angebots zu erwerben. Allein der Umstand, dass der Antragsteller den Realabschlussabschluss an einer Berufsfachschule erst nach Ablauf von zwei Jahren und nicht mit wie mit dem Besuch der 10. Klasse der Sekundarschule bereits nach einem Jahr erwerben könnte, führt nicht zu einer Reduzierung des Ermessens des Antragsgegners, da der Gesetzgeber in § 40 SchulG LSA nicht die Wahlmöglichkeit eröffnet hat, dass ein berufsschulpflichtiger Schüler nach Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses und nach Beendigung des Besuches der allgemeinbildenden Schule und zwischenzeitlicher Aufnahme einer Berufsausbildung zu einem von ihm gewählten Zeitpunkt einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss an einer allgemeinbildenden Schule erwerben können soll. Der Antragsgegner konnte den Antragsteller daher ermessensfehlerfrei darauf verweisen, einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss an einer berufsbildenden Schule zu erwerben bzw. nach Ende der Berufsschulpflicht von der Möglichkeit des Erwerbs des Realschulabschlusses nach der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (Nichtschülerprüfungsverordnung) vom 8. Februar 2005 (GVBl. LSA S. 91) Gebrauch zu machen.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 GKG auf 5.000,- € festzusetzen. Im Hinblick auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache bei Entscheidungen über die vorläufige Aufnahme in Schulen ist keine Reduzierung des Auffangstreitwertes angezeigt (vgl. Beschl. d. Senates v. 30.12.2008 - 3 M 554/08 - juris).
7 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. in B-Stadt war abzulehnen, da die Beschwerde im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussichten auf Erfolg bot.
8 Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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