Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, 2010-11-04, 4 M 216/10

4 M 216/10Tribunal Administrativo / Divisão 44 de nov. de 2010

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Regest

1. Gebietsänderungen können auch nach dem 30. Juni 2009 durch eine freiwillige Vereinbarung der beteiligten Gemeinden gemäß den §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 1 GO LSA (juris: GemO ST) mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde erfolgen. Insbesondere enthält das Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz keine ausdrückliche, die Anwendbarkeit der §§ 16, 17 GO LSA (juris: GemO ST) ausschließende Regelung.(Rn.11) 2. Der Begriff des "öffentlichen Wohls" i.S.v. § 16 Abs. 1 GO LSA (juris: GemO ST) geht zurück auf den in Art. 90 Satz 1 Verf LSA (juris: VerfST) festgeschriebenen Begriff des "Gemeinwohls".(Rn.17) 3. Für die Prüfung, ob Gründe des Gemeinwohls für den Gebietszusammenschluss streiten, reicht allerdings, wie sich auch aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 5 GO LSA (juris: GemO ST) ("in der Regel") und dem verfassungsrechtlichen Kontext ergibt, nicht schon der Umstand aus, dass Gründe des öffentlichen Wohls für den angestrebten Gebietszusammenschluss streiten, sondern die Kommunalaufsicht hat auch noch zu prüfen, ob dem angestrebten Zusammenschluss andere Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.(Rn.22) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 28. September 2010, 9 B 261/10, Beschluss

Texto completo

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat — 4 M 216/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-04

Aktenzeichen: 4 M 216/10

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:1104.4M216.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 GemNeuglGrG ST, § 16 GemO ST, § 17 GemO ST, Art 90 Verf ST

Leitsatz

  1. Gebietsänderungen können auch nach dem 30. Juni 2009 durch eine freiwillige Vereinbarung der beteiligten Gemeinden gemäß den §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 1 GO LSA (juris: GemO ST) mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde erfolgen. Insbesondere enthält das Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz keine ausdrückliche, die Anwendbarkeit der §§ 16, 17 GO LSA (juris: GemO ST) ausschließende Regelung.(Rn.11)

  2. Der Begriff des "öffentlichen Wohls" i.S.v. § 16 Abs. 1 GO LSA (juris: GemO ST) geht zurück auf den in Art. 90 Satz 1 Verf LSA (juris: VerfST) festgeschriebenen Begriff des "Gemeinwohls".(Rn.17)

  3. Für die Prüfung, ob Gründe des Gemeinwohls für den Gebietszusammenschluss streiten, reicht allerdings, wie sich auch aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 5 GO LSA (juris: GemO ST) ("in der Regel") und dem verfassungsrechtlichen Kontext ergibt, nicht schon der Umstand aus, dass Gründe des öffentlichen Wohls für den angestrebten Gebietszusammenschluss streiten, sondern die Kommunalaufsicht hat auch noch zu prüfen, ob dem angestrebten Zusammenschluss andere Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.(Rn.22)

Verfahrensgang

vorgehend VG Magdeburg, 28. September 2010, 9 B 261/10, Beschluss

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Das Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde ist nicht dadurch entfallen, dass der Antragsgegner unter dem 20. Oktober 2010 den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen genehmigt hat. Die Genehmigung trägt vielmehr vorläufigen Charakter; denn in der der Begründung beigegebenen Genehmigung wird auf das noch laufende Beschwerdeverfahren verwiesen und unter Hinweis auf die Entscheidungen der Vorinstanz und den Beschluss des Senats, die Vollziehung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen, ausgeführt, dass die Genehmigung in Umsetzung der (vorinstanzlichen) Entscheidung „vorerst“ zu erteilen ist. Insoweit stellt sich die erteilte Genehmigung schon nicht als verfahrensbeendendes Ereignis dar, sondern beinhaltet lediglich eine vorläufige, unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung im Hauptsacheverfahren ergangene Entscheidung.

3 Allerdings geben die Einwände des Antragsgegners gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.

4 1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies aus besonderen Gründen nötig erscheint.

5 In diesem Sinne ist eine vorläufige Regelung nötig, wenn besondere Gründe gegeben sind, die es als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (NdsOVG, Beschl. v. 07.06.1985 - 2 B 36/85 -, NJW 1985, 2347). Der zeitliche Nachteil, der für jedermann mit einem durch mehrere Rechtszüge geführten Hauptsacheverfahren verbunden ist, genügt dabei nicht. Es müssen sich vielmehr darüber hinausgehende Belastungen feststellen lassen, die die Dringlichkeit der Regelung begründen (vgl. Finkelnburg/ Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., RdNr. 127 ff. m. w. N).

6 Hiernach besteht für die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung eine besondere Dringlichkeit. Der Gesetzgeber beabsichtigt, in seiner Sitzung am 11./12. November 2010 eine - von der getroffenen Gebietsvereinbarung abweichende - gesetzliche Zuordnung der Beigeladenen in die Stadt Oberharz am Brocken vorzunehmen. Vor diesem zeitlichen Hintergrund drohen ihr bei Verweis auf das Hauptsacheverfahren angesichts der sich aus Art. 90 Verf LSA ergebenden Möglichkeit, auf freiwilliger Grundlage Gebietsänderungen zu vereinbaren, unzumutbare Nachteile.

7 Dem Anordnungsbegehren steht auch nicht entgegen, dass gegen eine gesetzliche Zuordnung eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden könnte. Ein solcher Verweis ist nicht zumutbar, weil die Antragstellerin damit eine ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zukommende (vorläufige) Rechtsposition - Verpflichtung des Antragsgegners, die mit der Beigeladenen getroffene Gebietsvereinbarung zu genehmigen - aufgeben müsste.

8 2. Ohne Erfolg wendet der Antragsgegner ein, bei der beabsichtigten Gebietsänderung handele es sich nicht um eine Gebietsänderung im Rahmen der freiwilligen Phase der Gemeindegebietsreform, da diese gemäß § 2 Abs. 5 des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes - GemNeuglGrG - am 30. Juni 2009 geendet habe.

9 Dabei kann der Senat offen lassen, ob nicht bereits die Bemühungen der beteiligten Gemeinden zum Abschluss des Gebietsänderungsvertrages im Juni 2009 und damit noch innerhalb der sog. freiwilligen Phase (sowohl der Stadtrat der Antragstellerin als auch der Gemeinderat der Beigeladenen hatten am 12. Juni 2009 bzw. am 25. Juni 2009 dem streitgegenständlichen Gebietsänderungsvertrag mehrheitlich durch Beschluss zugestimmt) ausreichend waren, den zeitlichen Anforderungen des GemNeuglGrG gerecht zu werden; denn die Vorlage einer unterschriebenen und damit - nach Auffassung des Senats - genehmigungsfähigen Vereinbarung scheiterte lediglich an einer auf den Widerspruch des Bürgermeisters der Beigeladenen zurückgehenden Beanstandungsverfügung des Antragsgegners. Insoweit könnte die Auffassung vertreten werden, dass die vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene Freiwilligkeitsphase nicht durch kommunalaufsichtliche Maßnahmen eingeschränkt werden kann, die sich möglicherweise bei rückschauender Betrachtung als rechtsfehlerhaft darstellen.

10 Jedenfalls verstößt die zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen vereinbarte Gebietsänderung entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht gegen die gesetzlichen Zielen der Gemeindegebietsreform, so dass der Vereinbarung auch Gründe des öffentlichen Wohls i.S.v. § 16 Abs. 1 GO LSA nicht entgegenstehen.

11 Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 4. Februar 2010 - 4 M 5/10 - festgestellt hat, können Gebietsänderungen auch nach dem 30. Juni 2009 durch eine freiwillige Vereinbarung der beteiligten Gemeinden gemäß den §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 1 GO LSA mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde erfolgen. Insbesondere enthält das GemNeuglGrG keine ausdrückliche, die Anwendbarkeit der §§ 16, 17 GO LSA ausschließende Regelung, d. h. die entsprechenden Regelungen der Gemeindeordnung und des GemNeuglGrG stehen selbständig nebeneinander. Eine Regelungsabsicht des Gesetzgebers, nur bis zum 30. Juni 2009 freiwillige Neustrukturierungen vereinbaren zu können, lässt sich zudem weder aus § 2 Abs. 9 noch aus § 2 Abs. 4 Satz 2 GemNeuglGrG entnehmen. Auch aus der hierzu ergangenen Gesetzesbegründung (LT-Drs. 5/902, S. 48) folgt, dass nach Ablauf der freiwilligen Phase Gemeindestrukturen durch Gesetz geschaffen werden, soweit es „erforderlich“ ist. Ein entsprechendes Gesetz ist jedoch in Fällen einer nach Ablauf des 30. Juni 2009 - nach §§ 16, 17 GO LSA - geschlossenen Vereinbarung gerade nicht „erforderlich“.

12 Eine Auslegung, die - auf der Grundlage der §§ 16, 17 GO LSA - auch nach dem 30. Juni 2009 Raum für freiwillige Gebietsvereinbarungen lässt, entspricht zudem Sinn und Zweck des Gesetzes. Ein freiwilliger Zusammenschluss ist nach der Gesetzesbegründung vorrangig angestrebt worden. Dieser Intention aber liefe es zuwider, zeitlich nach dem 30. Juni 2009 und vor Erlass eines Neugliederungsgesetzes erfolgende freiwillige Zusammenschlüsse als nicht genehmigungsfähig anzusehen. Auch nach dem - vom Gesetzgeber zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten - Leitbild der Landesregierung zur Gemeindegebietsreform in Sachsen-Anhalt (http:/www.sachsen-anhalt.de/LPSA/fileadmin/Elementbibliothek) ist den freiwilligen Lösungen der Vorrang vor den gesetzgeberischen Maßnahmen eingeräumt (IV. 4.3). Dementsprechend reduziert sich der Regelungsgehalt des GemNeuglGrG auf die Möglichkeit , Gemeinden durch Gesetz zu Einheitsgemeinden zusammenzuschließen und dadurch in den Schutzbereich des kommunalen Selbstverwaltungsrechts einzugreifen. Vor Erlass eines entsprechenden Gesetzes sind mithin freiwillige Zusammenschlüsse nicht ausgeschlossen.

13 Bestätigt sieht sich der Senat in seiner Auffassung schließlich durch ein Schreiben des Ministeriums des Innern vom 15. Februar 2010 an die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen (Az: 35.4), in dem es wörtlich heißt:

14 „Was die Berücksichtigungsfähigkeit von freiwilligen Gebietsänderungsvereinbarungen im Laufe der gesetzlichen Phase der Gebietsreform betrifft, bleibt mir zunächst allgemein darauf hinzuweisen, dass nach dem gesetzgeberischen Leitbild der Gemeindegebietsreform vorrangig freiwillige Zusammenschlüsse zu leitbildgerechten Gemeindestrukturen angestrebt sind und dem gesetzlichen Neugliederungssystem entsprechende Gemeindestrukturen nur insoweit durch Gesetz geschaffen werden, als dies nach Ablauf der freiwilligen Phase erforderlich ist. Freiwilligen Neugliederungen hat der Gesetzgeber mithin bei der Gemeindegebietsreform einen vorrangigen Stellenwert eingeräumt. Im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens liegt es nunmehr beim Gesetzgeber, vorliegenden freiwillig vereinbarten und unterzeichneten Gebietsänderungsverträgen, die mit dem gesetzlichen Neugliederungssystem in Einklang stehen und genehmigungsfähig sind, ein berücksichtigungsfähiges Gewicht beizumessen und mit einer Änderung des in den Landtag eingebrachten Gesetzentwurfs von der gesetzlichen Neugliederung Abstand zu nehmen.“

15 Dass der Landesgesetzgeber mit dem GemNeuglGrG, wie der Antragsgegner offenbar meint, eine im Hinblick auf freiwillige Lösungen ausdrücklich zeitlich beschränkte Regelung getroffen hat, lässt sich den maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen nach alledem nicht entnehmen.

16 3. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GO LSA erforderlichen Genehmigung des Gebietsänderungsvertrages zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen Gründe des öffentlichen Wohls im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 GO LSA nicht entgegen gehalten werden können.

17 § 17 Abs. 1 Satz 1 GO LSA bestimmt, dass sich Gemeinden mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde durch Gebietsänderungsvertrag freiwillig zusammenschließen können. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GO LSA hat die Kommunalaufsicht auch zu prüfen, ob der in dem Gebietsänderungsvertrag vereinbarte Zusammenschluss aus Gründen des öffentlichen Wohls i.S.d. § 16 Abs. 1 GO LSA erfolgt. Der Begriff des „öffentlichen Wohls“ i.S.v. § 16 Abs. 1 GO LSA geht zurück auf den in Art. 90 Satz 1 Verf LSA festgeschriebenen Begriff des „Gemeinwohls“, den das Landesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 21. April 2009 - LVG 118/09 - wie folgt definiert (vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 21.12.2004 - 2 M 731/04 -):

18 „Das Tatbestandsmerkmal des Gemeinwohls unterliegt als sog. „unbestimmter Rechtsbegriff“ uneingeschränkter verfassungsgerichtlicher Überprüfung... „Gemeinwohl“ lässt sich nicht allgemein gültig definieren, sondern nur im Einzelfall konkretisieren...

19 Zu den einen Eingriff zulassenden Gemeinwohlgründen gehört vor allem, dass die Kommunen ihrer Funktion gerecht werden können, die ihnen Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 LVerf innerhalb des Staatsaufbaus zuweisen. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Schwerpunkt öffentlicher Aufgaben gerade auch auf der kommunalen Ebene (vgl. deshalb Art. 87 Abs. 1, 2 LVerf) von der Eingriffs- auf die Leistungsverwaltung verlagert hat, so dass dem "Sozialstaatsprinzip" und den Verfassungsbestimmungen, die es konkretisieren, rechtlich besondere Bedeutung zukommt (so für das Sozialstaatsprinzip bereits: StGH BW, Urt. v. 14.02.1975 – Gesch.Reg.Nr.11/74 - ESVGH 25, 1 [7]). Das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 GG) beansprucht Geltung auch in den Ländern (Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG). Nach Art. 2 Abs. 1 LVerf ist das Sozialstaatsprinzip auch Bestandteil der Landesverfassung. Eigenständig und gleichwertig hinzu treten die Verpflichtungen aus den Einrichtungsgarantien (zu deren Bedeutung vgl. Art. 3 Abs. 2 LVerf) und aus den Staatszielen (vgl. hierzu Art. 3 Abs. 3 LVerf). Sie richten sich - über den Wortlaut der Art. 3 Abs. 2, 3 LVerf hinaus - nicht nur an das Land, sondern gerade auch an die Kommunen. Es ist vor diesem Hintergrund ein Gemeinwohlbelang, wenn verlangt wird, dass auch die Kommunen in der Lage sind, diese Aufgaben möglichst sachgerecht und effektiv zu erfüllen. Enthält Art. 87 Abs. 1 bis 4 LVerf eine eher formale Abgrenzung zum staatlichen Bereich, so füllen die Gebote aus dem Sozialstaatsprinzip, aus den Staatszielen und aus den Einrichtungsgarantien den kommunalen Bereich mit Inhalt (so bereits LVerfG, Urt. v. 31.05.1994, - LVG 1/94 - a.a.O., 303 f.). Dass das Bemühen um die Stärkung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden im Interesse einer bestmöglichen Daseinsvorsorge für die Einwohner sowie die Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Interesse einer wirksamen Bewältigung ihrer Verwaltungsaufgaben und der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der der Gemeinde zufließenden finanziellen Mittel ein einen Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie rechtfertigender Gemeinwohlgrund ist, hat auch das Bundesverfassungsgericht anerkannt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.11.1988 – 2 BvR 1619,1628/83 – BVerfGE 79, 127 [148]). In einem weiteren Beschluss hat es ausgeführt, dass das Gebot einer optimalen Verwaltungsorganisation einen Gemeinwohlgrund darstellen kann (BVerfG, Beschl. v. 12.01.1983 - 2 BvL 23/81 – BVerfGE 63, 1 [34]).

20 Darüber hinaus hat der Landesgesetzgeber als Ziel der Reform als Ausfluss des Demokratiegebots auch festgelegt, dass die bürgerschaftliche Beteiligung an der kommunalen Selbstverwaltung gewahrt werden soll. Auch hierbei handelt es sich um einen Gemeinwohlgrund.

21 Die Bindung an das Gemeinwohl legt andererseits die Grenzen fest, über die hinaus der Eingriff nicht gehen darf, wenn er noch verfassungsgemäß sein soll. Das folgt zwingend daraus, dass der staatliche Eingriff in die Gebietshoheit gerade nur dann gerechtfertigt ist, wenn und soweit er sich durch überörtliche Gründe rechtfertigen lässt (so LVerfG, Urt. v. 31.05.1994, - LVG 1/94 - a.a.O., 305).“

22 Ausgehend von diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen muss die Kommunalaufsicht im Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs. 1 GO LSA unter Beachtung der Gebiets-, Organisations- und Planungshoheit der Gemeinden als Ausfluss des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts prüfen, ob Gründe des öffentlichen Wohls für die beabsichtigte Gebietsänderung sprechen. Für die Prüfung, ob Gründe des Gemeinwohls für den Gebietszusammenschluss streiten, reicht allerdings, wie sich auch aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 5 GO LSA („in der Regel“) und dem verfassungsrechtlichen Kontext ergibt, nicht schon der Umstand aus, dass Gründe des öffentlichen Wohls für den angestrebten Gebietszusammenschluss streiten, sondern die Kommunalaufsicht hat auch noch zu prüfen, ob dem angestrebten Zusammenschluss andere Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen (OVG LSA, Beschl. v. 21.12.2004, a. a. O.).

23 Danach streiten vorliegend schon deswegen Gründe des öffentlichen Wohls für den in Rede stehenden Gebietszusammenschluss, weil die in § 17 Abs. 1 Satz 5 GO LSA festgelegte Einwohnerzahl unstreitig erfüllt ist. Ist hiernach aber die Genehmigung im Regelfall zu erteilen, sind an die Gründe, die (ausnahmsweise) eine versagende Genehmigungsentscheidung rechtfertigen, höhere Anforderungen im Sinne einer besonderen Gewichtigkeit zu stellen. Hinzu kommt, dass der vorliegend in Rede stehenden freiwilligen Gebietsänderung nach dem gesetzlichen Regelungszusammenhang ein vorrangiger Stellenwert zukommt. Insgesamt bedarf es damit für eine Versagung der streitigen Genehmigung einer herausgehobenen Begründung.

24 Soweit der Antragsgegner einwendet, die angestrebte Eingemeindung der Beigeladenen in die Antragstellerin würde die Regelung des § 2 Abs. 5 GemNeuglGrG ad absurdum „stellen“, folgt der Senat diesem Ansatz nicht. Zwar bestimmt § 2 Abs. 2 GemNeuglGrG, dass Einheitsgemeinden dadurch gebildet werden sollen, dass bis zum 30. Juni 2009 benachbarte Gemeinden desselben Landkreises, die grundsätzlich derselben Verwaltungsgemeinschaft angehören sollen, die Bildung einer Einheitsgemeinde vereinbaren. Zu Recht führt das Verwaltungsgericht allerdings unter Hinweis auf das gleichfalls in dem GemNeuglGrG verankerte Prinzip der Freiwilligkeit aus, dass der Gesetzgeber die Bildung von Einheitsgemeinden aus Gemeinden, die derselben Verwaltungsgemeinschaft angehören, lediglich zum Grundsatz erhoben hat; dies ergibt sich bereits aus dem Wort „sollen“, das Raum für andere freiwillige Gestaltungsmöglichkeiten lässt. Der Antragsgegner kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, das Verwaltungsgericht greife in die Zuständigkeiten des Antragsgegners als Teil der Exekutive ein, dessen Aufgabe es sei, geltende Gesetze, so auch das GemNeuglGrG, umzusetzen; denn das Tätigwerden der Exekutive unterliegt grundsätzlich in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle und - im Falle der Rechtswidrigkeit - der Aufhebung.

25 Der Senat folgt dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, wonach in dem (freiwilligen) Ausscheiden der Gemeinden S., A. und T. aus der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz (schon) eine Abweichung von dem in § 2 Abs. 1, 4 GemNeuglGrG aufgestellten Leitbild - Bildung von Einheitsgemeinden aus den Mitgliedern bisher bestehender Verwaltungsgemeinschaften - liegt und hiernach auch der Beigeladenen die Möglichkeit eröffnet ist, eine vom Leitbild des GemNeuglGrG abweichende Gebietesvereinbarung - bis zu dem Zeitpunkt einer gesetzlichen Zuordnung - abzuschließen. Löst sich eine Genehmigungspraxis (§§ 16, 17 GO LSA) zulässigerweise von den zwar vorrangigen, aber (ohnehin) nicht uneingeschränkt verpflichtenden Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 GemNeuglGrG („sollen“), bleibt demgemäß auch Raum für eine weitere, dem Leitbild des § 2 GemNeuglGrG nicht entsprechende (gemeinwohlorientierte) Gebietsänderung auf der Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung. Daraus folgt zugleich, dass die vorinstanzlich ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners, den in Rede stehenden Gebietsänderungsvertrag zu genehmigen, gerade nicht den gesetzgeberischen Willen missachtet. Vielmehr lässt der Gesetzgeber selbst Raum für eine vom Regelfall („Leitbild“) abweichende Genehmigungspraxis, indem seine Forderung, Einheitsgemeinden aus bestehenden Strukturen zu bilden, lediglich grundsätzlichen Charakter trägt („sollen“).

26 Die von dem Antragsgegner gegen die vorinstanzlichen Ausführungen zum maßgeblichen Verwaltungssitz erhobenen Einwände (Beschwerdeschrift vom 13.10.2010, Seite 2 f.) sind mit Blick auf die erhöhte Mobilität der Einwohner jedenfalls nicht als so gewichtig anzusehen, dass sie einer Eingemeindung der Beigeladenen in die Antragstellerin als zukünftiges Verwaltungszentrum entgegen gehalten werden könnten.

27 Der Senat folgt der Vorinstanz auch darin, dass der Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit eine die Genehmigung des in Rede stehenden Gebietsänderungsvertrages versagende Entscheidung nicht rechtfertigt. Dass sowohl die Stadt Oberharz am Brocken als auch die Antragstellerin nach der Einwohnerzahl als im Sinne des Gesetzes (§ 2 Abs. 3 GemNeuglGrG) leistungsfähig anzusehen sind, räumt auch der Antragsgegner ein. Daher bedarf es der Zuordnung der Beigeladenen zur Stadt Oberharz am Brocken aus Gründen des öffentlichen Wohls nicht. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 GemNeuglGrG darauf zielt, die öffentliche Aufgabenerfüllung der Gemeinde gegenüber ihren Bürgern sicherzustellen. Dass hieran bei einem Zusammenschluss der Antragstellerin mit der Beigeladenen Bedenken deshalb bestehen könnten, weil eine Aufgabenwahrnehmung durch die Stadt Oberharz am Brocken - ohne die Beigeladene - nicht gewährleistet wäre, legt der Antragsgegner schon nicht dar. Soweit er insoweit „zur Vermeidung von Wiederholungen im Hinblick auf die Unvereinbarkeit der angestrebten Gebietsänderung mit den Gründen des öffentlichen Wohls“ sowohl auf die Versagung der Genehmigung vom „18. September 2010“ sowie auf den bereits mit der Beschwerde vorgelegten Schriftsatz vom 5. Juli 2010 verweist, wird die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, auf die in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen worden ist, dann ist die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Ausgehend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts muss der Beschwerdeführer folglich aufzeigen, in welchen Punkten und weshalb die hierfür gegebene Begründung aus seiner Sicht nicht tragfähig ist. Das setzt voraus, dass er den Streitstoff prüft, sichtet und rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befasst (Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 RdNr. 76). An der nötigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt es, wenn nur pauschale, formelhafte Rügen vorgebracht werden. Vielmehr müssen ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (VGH BW, Beschl. v. 01.07.2002 - 11 S 1293/02 -, zit. nach juris).

28 Diesen Anforderungen genügt auch unter Berücksichtigung des Gebots, dass die Darlegungslast nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht überspannt werden darf, eine Verweisung auf den Vortrag in einem bereits abgeschlossenen Verfahren (hier 4 M 156/10) und auf die Versagungsgründe im Genehmigungsverfahren nicht; denn es fehlt sowohl an einer relevanten Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die sich ausführlich mit den zur Ablehnung der Genehmigung vorgetragenen Erwägungen beschäftigt, als auch an der Angabe eines Grundes, der zur Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung führen könnte.

29 Abgesehen davon erscheint unter dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit einer Einheitsgemeinde nicht stimmig, dass der Antragsgegner die Zuordnung der leistungsstarken Gemeinde A. - zu Lasten der Stadt Oberharz am Brocken - zur Einheitsgemeinde W-Stadt genehmigt, die vorliegend streitige Genehmigung jedoch unter Hinweis auf eine Schwächung der Stadt Oberharz am Brocken verweigert.

30 Mit der vorinstanzlichen Feststellung, dass die Haushaltslage der Beigeladenen allenfalls als solide zu betrachten ist, so dass nachhaltige positive Effekte für die Stadt Oberharz am Brocken nicht zu erwarten sind, setzt sich die Beschwerdeschrift nicht in einer den vorgenannten Anforderungen genügenden Weise auseinander. Dass eine Eingemeindung der Beigeladenen in die Antragstellerin dem gesetzgeberischen Ziel, flächendeckend leistungsstarke Strukturen zu schaffen, entgegenstehen würde, ist angesichts der von dem Antragsgegner selbst hervorgehobenen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin und der Stadt Oberharz am Brocken und des Umstandes, dass eine mangelnde öffentliche Aufgabenwahrnehmung als Folge der hier streitgegenständlichen Gebietsänderung durch nichts unterlegt wird, nicht erkennbar.

31 Der auf die „naturräumlichen Verhältnisse“ bezogene Ansatz der Vorinstanz, die mit ihrer Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GemNeuglGrG auf die objektiv bestehenden Beziehungen der Gemeinden zu dem Naturraum, in den sie eingebunden sind, abstellt, wird von dem Senat ebenso geteilt wie die diesen Ansatz inhaltlich ausfüllenden weiteren Ausführungen. Zweck der Regelung ist erkennbar, im Rahmen der Neugliederung einen natürlichen Landschaftsraum zu gewährleisten und nicht unnatürliche landschaftliche Einschnitte entstehen zu lassen. Mit diesem Ansatz setzt sich die Beschwerde, die zu diesem Problemkreis lediglich auf einen vor Erlass der angegriffenen Entscheidung erstellten Schriftsatz verweist, schon nicht auseinander.

32 Die von der Vorinstanz aufgezeigten Gründe zu bedeutsamen Gesichtspunkten der Raumordnung und Landesplanung, insbesondere die Erwägung, dass der planerischen Abwägung des Planungsgebers vorbehalten bleibe, ob die Gemeinde H. in der Zukunft noch Aufgaben eines Grundzentrums wahrnehmen müsse, die Beigeladene in Bezug auf das bestehende Planungsrecht jedoch keine Sicherstellungsfunktion zu erfüllen habe, werden von der Beschwerdeschrift nicht substanziiert in Frage gestellt. Im Übrigen ist mit Blick auf das von dem Antragsgegner angeführte Grundzentrum H-Stadt, das durch die Genehmigung der Gebietsvereinbarung zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin erheblich geschwächt werden und in seinem Bestand gefährdet sein soll, anzumerken, dass H-Stadt nunmehr ein Ortsteil der Stadt Oberharz am Brocken ist und deshalb ohnehin eine Neuordnung der Grundzentren erforderlich sein dürfte. Gesichtspunkte aber, die bei einer aktualisierten Regionalplanung zwingend eine planerische Ausrichtung der Beigeladenen auf die Stadt Oberharz am Brocken erfordern, sind nicht erkennbar. Insgesamt dürfte damit der Einwand des Antragsgegners eine die Genehmigung versagende Entscheidung mit Blick auf Gesichtspunkte der Landesplanung nicht rechtfertigen.

33 Soweit der Antragsgegner weiterhin insbesondere landsmannschaftliche Verbindungen zwischen der Beigeladenen und der Stadt Oberharz am Brocken geltend macht und hierzu auf die Begründung des Entwurfs des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis H. (LT-Drs 5/2406) verweist, wird auch insoweit schon den Darlegungsanforderungen nicht Genüge getan, die - wie oben ausgeführt - eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Beschwerdebegründung fordern und einen bloßen (zusammenfassenden) Verweis auf vor der angegriffenen Entscheidung erstellte Ausführungen als nicht genügend ansehen. Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung der Vorinstanz, dass insbesondere die örtlichen Zusammenhänge nicht von einem derartigen Gewicht sind, als dass ihnen im Rahmen der Zuordnungsentscheidung ein besonderer Stellenwert zukommt.

34 Schließlich spricht gegen eine Zuordnung der Beigeladenen zur Stadt Oberharz am Brocken auch das Ergebnis der Bürgeranhörung aus November 2009 zum Referentenentwurf eines Neugliederungsgesetzes. Dabei hat sich bei einer hohen Beteiligung der Einwohner der Beigeladenen eine geringfügige Mehrheit gegen eine Eingemeindung in die Einheitsgemeinde Stadt Oberharz am Brocken ausgesprochen. Auch wenn dieses Ergebnis nicht überbewertet werden soll, wird dadurch das Gesamtbild der Gründe, die Anlass geben, die freiwillige Gebietsänderung als dem öffentlichen Wohl nicht entgegenstehend zu werten, abgerundet.

35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie in dem Beschwerdeverfahren einen eigenen Antrag gestellt und damit auch das Risiko einer eigenen Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) auf sich genommen hat.

36 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG sowie in Anlehnung an Nr. 22.5 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.). Die abweichende vorinstanzliche Wertfestsetzung wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen geändert.

37 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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