Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2010-08-25, 3 M 18/10

3 M 18/10Tribunal Administrativo / Divisão 325 de ago. de 2010

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Regest

Die Veröffentlichung personenbezogener Daten ist bereits dann erforderlich i. S. d. § 15 Abs. 3 VerfSchG LSA (juris: VerfSchG ST), wenn diese Einzelangaben dem Verständnis und der Zuordnung von Ereignissen oder Darstellung von Personenzusammenschlüssen dienlich sind.(Rn.7) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 18. Dezember 2009, 1 B 349/09, Beschluss

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat — 3 M 18/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-25

Aktenzeichen: 3 M 18/10

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0825.3M18.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Die Veröffentlichung personenbezogener Daten ist bereits dann erforderlich i. S. d. § 15 Abs. 3 VerfSchG LSA (juris: VerfSchG ST), wenn diese Einzelangaben dem Verständnis und der Zuordnung von Ereignissen oder Darstellung von Personenzusammenschlüssen dienlich sind.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend VG Magdeburg, 18. Dezember 2009, 1 B 349/09, Beschluss

Gründe

1 Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.

2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen,

3 „durch die Formulierung im Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt für 2008

4 ‚Anfang Mai unterband die Polizei im Wohnobjekt des Gründungsmitglieds der rechtsextremistischen Musikgruppe ‚C. D.’ A. in A-Stadt ein Konzert von drei Musikgruppen, das vor etwa 40 Personen stattfinden sollte. A. gab im Verlauf einer polizeilichen Gefährderansprache an, (…)’

5 bei Berichten über den Polizeieinsatz am 03. Mai 2008 im Wohnobjekt des Klägers personenbezogene Daten des Klägers, insbesondere den vollen Namen des Antragstellers öffentlich zu verbreiten“,

6 zu Recht abgelehnt. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Ein Anspruch auf Unterlassung der Nennung seines Namens in dem Verfassungsschutzbericht des Antragsgegners für das Jahr 2008 steht dem Antragsteller nicht zu.

7 Grundlage für die Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten ist § 15 Abs. 3 VerfSchG LSA. Nach § 15 Abs. 2 VerfSchG LSA unterrichtet das Ministerium des Innern die Öffentlichkeit periodisch und aus gegebenen Anlass über Bestrebungen und Tätigkeiten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Nach § 15 Abs. 3 VerfSchG LSA darf das Ministerium dabei auch personenbezogene Daten bekannt geben, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppen erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

8 Erforderlich i. S. d. § 15 Abs. 3 Halbs. 1 VerfSchG LSA ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppen nicht nur dann, wenn die Darstellung ohne diese Daten aus sich heraus nicht mehr verständlich wäre, wenngleich die Beschränkung der Zulässigkeit der Namensnennung durch das Merkmal der Erforderlichkeit nach dem Wortsinn im allgemeinen Sprachgebrauch es auch zuließe, die Regelung so zu verstehen, dass eine Veröffentlichung personenbezogener Daten nur in Betracht kommt, wenn die Veröffentlichung ohne diese Daten unverständlich wäre. Ein solches enges Verständnis der Regelung in § 15 Abs. 3 VerfSchG LSA ist indes nicht mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung vereinbar. Vielmehr ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten bereits dann erforderlich i. S. d. § 15 Abs. 3 VerfSchG LSA, wenn diese Einzelangaben dem Verständnis und der Zuordnung von Ereignissen oder Darstellung von Personenzusammenschlüssen dienlich sind (vgl. zu der wortgleichen Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG: Peitsch, NVwZ 1998, 118 <120>). Nach dem aus den Gesetzesmaterialien erkennbaren Zweck der Regelung soll mit der Veröffentlichung von Verfassungsschutzberichten erreicht werden, „eine vor allem über verfassungsfeindliche Gruppierungen gut informierte Öffentlichkeit in den Stand zu versetzen, die geistig-politische Auseinandersetzung mit extremistischen Bestrebungen zu führen (…). Der Zweck der Unterrichtung der Öffentlichkeit wird in großem Umfang durch die Mitteilung sachbezogener Informationen zu erreichen sein. Soweit dies zur Darstellung der Zusammenhänge nicht ausreicht, dürfen auch personenbezogene Daten mitgeteilt werden, wenn nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen“ (vgl. Einzelbegr. zu § 13 GesE LReg in: LT-Drs. 1/904, S. 19). Dem gesetzlichen Zweck, die Öffentlichkeit gut zu informieren, sie also umfassend aufzuklären über verfassungsfeindliche Bestrebungen, würde ein Verfassungsschutzbericht nicht gerecht werden können, der eine lediglich sachbezogene Schilderung von Tätigkeiten oder Bestrebungen enthält und eine Verknüpfung zu anderen Berichten in öffentlichen Medien durch eine Namensnennung nicht erkennen lässt. Wenn der Verfassungsschutzbericht – wie hier – in einer zusammenfassenden Darstellung Ereignisse aufgreift, über die in öffentlichen Medien unter Namensnennung berichtet worden ist, so ist es dem Verständnis der Darstellung im Verfassungsschutzbericht dienlich, wenn dieser über die sachbezogene Schilderung hinaus die in den öffentlichen Medien bezeichneten personenbezogenen Daten ebenfalls nennt, weil die Wiederholung der namentlichen Bezeichnung im Verfassungsschutzbericht im Anschluss an die namentliche Bezeichnung in der Berichterstattung anderer Medien dem Leser die Zuordnung von Ereignissen und Personen ermöglicht oder jedenfalls erleichtert.

9 Deshalb kommt es entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung nicht darauf an, ob der Verfassungsschutzbericht des Antragsgegners an anderer Stelle Ausführungen zum Antragsteller und dessen Tätigkeiten in der rechtsradikalen Szene enthält. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Betroffene – wie hier – mit Bezug auf seine Tätigkeiten oder Bestrebungen in der rechtsextremistischen Szene in anderen öffentlich zugänglichen Quellen namentlich genannt wird. Ist dies nämlich der Fall, so bliebe die allein sachbezogene Mitteilung ohne Namensnennung unverständlich und wäre ungeeignet, den mit der Veröffentlichung von Verfassungsschutzberichten verfolgten Zweck zu erreichen, der – wie bereits erwähnt – gerade darin besteht, „eine vor allem über verfassungsfeindliche Gruppierungen gut informierte Öffentlichkeit in den Stand zu versetzen, die geistig-politische Auseinandersetzung mit extremistischen Bestrebungen zu führen“ (vgl. Einzelbegr. zu § 13 GesE LReg in: LT-Drs. 1/904, a.a.O.).

10 Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Namensnennung des Antragstellers in dem Verfassungsschutzbericht 2008 nicht zu beanstanden, weil die Namensnennung im Verfassungsbericht anknüpft an die Namensnennung in anderen öffentlichen Berichten über Aktivitäten des Antragstellers in der rechtsextremistischen Szene. So ist in der im Jahr 2007 unter dem Titel „RechtsRock – Made in Sachsen-Anhalt“ herausgegebenen Broschüre der Landeszentrale für politische Bildung Sachsen-Anhalt folgende Darstellung über einen Auftritt der rechtsextremistischen Musikgruppe „C. D.“, deren Gründungsmitglied der Antragsteller ist, in S-Stadt im August 2007 enthalten: „(…) Erst um kurz vor 17.00 Uhr, fünf Stunden nach Beginn, betraten C. D. die improvisierte Bühne. Doch die Technik funktionierte nicht, wie sie sollte und zögerte den Auftritt weiter hinaus. Der Sänger der Band, A., war sichtlich genervt, als sie endlich beginnen konnten zu spielen. Doch bedingt durch Auflagen der Polizei beschränkte sich das Repertoire gerade einmal auf vier Lieder und nur zu einem durfte A. singen – die Texte der anderen Lieder seien von der Behörde beanstandet worden, hieß es im Publikum (…).“ Desweiteren ist der Antragsteller namentlich benannt in einem Artikel unter der Überschrift „Nazidemo in A-Stadt/C-Stadt“ vom 22.07.2004 (vgl. http://dokmz.wordpress.com/2004/07/22/deindymediaorg-nazidemo-in-angern-magdeburg/), indem unter es unter Bezugnahme auf eine von der Polizei unterbundene Live-Musik Veranstaltung heißt: „(…) Besitzer der Molkerei ist der Vater des Neonazis A., die Schlüsselfigur der örtlichen Szene (…).

11 Der Einwand des Antragstellers, in dem Verfassungsschutzbericht werde eine Beziehung zwischen ihm und einer Organisation oder einer unorganisierten Gruppe nicht hergestellt, greift bereits deshalb nicht durch, weil der Bericht den Bezug zu der Gruppe „C. D.“ herstellt, die in Verfassungsschutzberichten Thüringens Erwähnung findet (vgl. http://www.verfassungsschutz.thueringen.de/vsberichte/2008/VSB_2008.pdf <S. 98> und http://www.verfassungsschutz.thueringen.de/vsberichte/2006/vsb2006. htm <S. 17>).

12 Ohne Erfolg bleibt der Einwand, der Namensnennung stünden überwiegende schutzwürdige Interessen des Antragstellers entgegen (§ 15 Abs. 3 Halbs. 2 VerfSchG LSA). Der Antragsteller führt hierzu aus, er nehme als selbständiger Handwerker am Geschäftsleben teil. Der Bericht sei geschäftsschädigend und kreditgefährdend. Damit zeigt er überwiegende schutzwürdige Interessen nicht auf. Schutzwürdig sind die geltend gemachten persönlichen Interessen bereits deshalb nicht, weil der Antragsteller nach den auch von ihm nicht in Abrede gestellten Erkenntnissen Gründungsmitglied und Sänger der Gruppe „C. D.“ ist, die etwa am 20. Mai 2006 anlässlich des sog. „5. Thüringentages der nationalen Jugend“ in Altenburg (vgl. http://www.verfassungsschutz.thueringen.de/vsberichte/2006/vsb2006. htm <S. 17>) und im August 2007 anlässlich des sog. „Sommerfestes“ der NPD in Sangerhausen öffentlich aufgetreten ist (vgl. Landeszentrale für politische Bildung Sachsen-Anhalt, RechtsRock – Made in Sachsen-Anhalt, Magdeburg 2007, S. 48 f.). Wenn es ein Betroffener, wie der Antragsteller, als Mitglied einer Musikgruppe darauf anlegt, durch öffentliche Auftritte in der rechtsextremistischen Szene Bekanntheit zu erlangen, so kann er nicht mit Erfolg geltend machen, dass sein Bekanntheitsgrad mit der Veröffentlichung in einem Verfassungsschutzbericht über das von ihm als Zielgruppe auserkorene rechtsextremistische Umfeld hinaus einer breiteren Öffentlichkeit bekannt wird. Geschäftsschädigend und kreditgefährdend ist letztlich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht der Verfassungsschutzbericht, sondern sein eigenes öffentliches Wirken in der rechtsextremistischen Szene.

13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzes erscheint eine Reduzierung des Streitwertes auf die Hälfte des Auffangwertes angemessen.

14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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