Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen, 2010-08-05, 3 WF 195/10

3 WF 195/10Tribunal Superior5 de ago. de 2010

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Regest

Im FamFG ist das Rechtsmittel einer Untätigkeitsbeschwerde nicht vorgesehen, so dass ein auf Grund nicht bestehender Rechtsgrundlage ergangener Nichtabhilfebeschluss nebst Vorlageverfügung ersatzlos aufzuheben ist.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend AG Dessau-Roßlau, kein Datum verfügbar, 3 F 801/09, Beschluss

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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen — 3 WF 195/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-05

Aktenzeichen: 3 WF 195/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1671 BGB, § 49 FamFG, § 58 FamFG

Orientierungssatz

Im FamFG ist das Rechtsmittel einer Untätigkeitsbeschwerde nicht vorgesehen, so dass ein auf Grund nicht bestehender Rechtsgrundlage ergangener Nichtabhilfebeschluss nebst Vorlageverfügung ersatzlos aufzuheben ist.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend AG Dessau-Roßlau, kein Datum verfügbar, 3 F 801/09, Beschluss

Tenor

Auf die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts- Familiengerichts- Dessau - Roßlau nebst Vorlageverfügung an das Oberlandesgericht ersatzlos aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Gründe

1 Unter dem 28.7.2010 hat der Antragsteller in dem seit Ende Dezember 2009 laufenden Verfahren wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend den Aufenthalt des Kindes Annabelle Untätigkeitsbeschwerde mit dem Antrage erhoben, eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren zu erlassen.

2 Das Amtsgericht hat durch Beschluss der Untätigkeitsbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.

3 Das Verfahren ist mit Antrag vom 22.12.2009 eingeleitet worden; es unterliegt verfahrensrechtlich damit dem FamFG. Dort ist ein Rechtsmittel der Untätigkeitsbeschwerde nicht vorgesehen.

4 Da eine Rechtsgrundlage nicht besteht, durfte darüber eine Entscheidung im Sinne des angefochtenen Beschlusses nicht getroffen werden.

5 Deshalb war der Beschluss nebst Vorlageverfügung ersatzlos aufzuheben.

6 Allerdings steht nach wie vor eine Entscheidung des Amtsgerichts über den gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus, über den nach den Regeln des FamFG ( insbesondere § 155) zu entscheiden ist.

7 Gerichtskosten waren gem. § 20 FamGKG nicht zu erheben.

8 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen ( § 70 Abs. 1 und 2 FamFG).

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