Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat für Familiensachen, 2010-01-04, 4 UF 14/09

4 UF 14/09Tribunal Superior4 de jan. de 2010

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Regest

1. Einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger steht in einem familiengerichtlichen Verfahren über einen Versorgungsausgleich eine Beschwerdebefugnis unabhängig von einer tatsächlichen finanziellen Mehrbelastung zu, da der Versorgungsträger durch jede Art eines gesetzwidrig durchgeführten Versorgungsausgleichs in seinem Recht auf Gewährleistung einer gesetzeskonformen Verwaltung beeinträchtigt ist.(Rn.7) 2. Einzelfall zur Berechnung des Versorgungsausgleichs bei statischen Anwartschaften aus einem Zusatzversorgungssystem des öffentlichen Dienstes.(Rn.10) Verfahrensgang vorgehend AG Magdeburg, 3. Februar 2009, 221 F 718/08, Urteil

Texto completo

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat für Familiensachen — 4 UF 14/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-04

Aktenzeichen: 4 UF 14/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1587a Abs 1 BGB, § 1587a Abs 3 Nr 2 BGB, § 3 Abs 1 Nr 4 VAÜG

Orientierungssatz

  1. Einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger steht in einem familiengerichtlichen Verfahren über einen Versorgungsausgleich eine Beschwerdebefugnis unabhängig von einer tatsächlichen finanziellen Mehrbelastung zu, da der Versorgungsträger durch jede Art eines gesetzwidrig durchgeführten Versorgungsausgleichs in seinem Recht auf Gewährleistung einer gesetzeskonformen Verwaltung beeinträchtigt ist.(Rn.7)

  2. Einzelfall zur Berechnung des Versorgungsausgleichs bei statischen Anwartschaften aus einem Zusatzversorgungssystem des öffentlichen Dienstes.(Rn.10)

Verfahrensgang

vorgehend AG Magdeburg, 3. Februar 2009, 221 F 718/08, Urteil

Tenor

  1. Auf die befristete Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt wird das Urteil des Amtsgerichtes – Familiengerichts – Magdeburg vom 03. Februar 2009, Az.: 221 F 718/08 S, hinsichtlich der den Beschwerdeführer betreffenden Regelung zum Versorgungsausgleich im zweiten Absatz zu Ziffer 2 der Entscheidungsformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der Zusatzversorgung der Antragstellerin bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt, Zusatzversorgungskasse, Versicherungs-Nr.: ..., werden, bezogen auf den 31. Juli 2008 als Ende der Ehezeit, in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von 30,85 € monatlich auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr.: ..., begründet.

  1. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Durch Urteil vom 03. Februar 2009 (Bl. 15 - 19 d. A.) hat das Amtsgericht Magdeburg die Ehe der Parteien geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich mittels Renten-Splittings und analogen Quasi-Splittings zugunsten des Ehemannes (Antragsgegners) durchgeführt, auf dessen Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einerseits angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 57,58 € übertragen und andererseits, zu Lasten der Zusatzversorgung der Ehefrau (Antragstellerin) bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt, nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 53,14 € monatlich begründet wurden.

2 Gegen die Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt (Bl. 48 UA-VA), der moniert, die Umrechnung der teildynamischen Anwartschaft der Antragstellerin aus der betrieblichen Zusatzversorgung in eine dynamische Anwartschaft entspreche nicht der richtigerweise anzuwendenden Tabelle 1 der Barwert-Verordnung.

II.

3 Die Beschwerde ist zulässig (1) und begründet (2).

4 1. Die gemäß den §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 1 ZPO a. F. in Verb. mit § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO a. F. statthafte befristete Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt (i. F. abgekürzt: KVV) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig.

5 Die zum 1. September 2009 außer Kraft getretenen Vorschriften der ZPO a. F. zum Verfahren in Familiensachen – wie auch generell die des bisherigen FGG – finden nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2586, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2009, BGBl. I, S. 2449, 2470 - 2472) auf das hier bereits zuvor anhängig gewordene Verfahren über den Versorgungsausgleich weiterhin Anwendung. Das Gleiche gilt gemäß § 48 Abs. 1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG = Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs [abgekürzt: VAStrRefG] vom 3. April 2009, BGBl. I, S. 700 - 723), das gemäß Art. 23 Satz 1 VAStrRefG am 1. September 2009 in Kraft getreten ist, auch für das bis dahin geltende materielle Recht zum Versorgungsausgleich, das heißt insbesondere für die §§ 1587 ff. BGB a. F., das Versorgungsausgleich-Überleitungsgesetz (i. F. abgekürzt: VAÜG), das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (i. F. abgekürzt: VAHRG) und die Barwert-Verordnung (i. F. abgekürzt: BarwertVO).

6 Auf eine Mindestbeschwer kommt es, im Gegensatz zur Berufung, bei der befristeten Beschwerde nicht an, wie schon aus der fehlenden Bezugnahme auf § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO a. F. erhellt (vgl.: OLG Bamberg, FamRZ 1998, 305; Philippi , in: Zöller , ZPO, 27. Aufl., 2009, § 621 e Rdnr. 22).

7 Die Beschwerdebefugnis ist auch unabhängig von einer finanziellen Mehrbelastung des Beschwerde führenden Versorgungsträgers ( BGH , NJW 1981, 1274). Dieser ist vielmehr allein auf Grund des seines Erachtens gesetzeswidrig durchgeführten Versorgungsausgleichs in seinem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Recht auf Gewährleistung einer gesetzeskonformen Verwaltung beeinträchtigt (s. dazu beispielhaft: Sedemund-Treiber, in: Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., 2003, § 621 e ZPO Rdnr. 9 m. w. N. nam. aus der Rechtsprechung) und damit gemäß § 20 Abs. 1 FGG, welche Regelung über § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. Anwendung findet, zur Beschwerde berechtigt.

8 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, da bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs die der Antragstellerin zustehende Zusatzversorgung beim Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt fälschlich – ohne Begründung und ohne Angabe einer Gesetzesnorm unter konkludenter Heranziehung des nicht einschlägigen § 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 BarwertVO – berechnet worden ist.

9 Die Durchführung des Versorgungsausgleichs unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 VAÜG den besonderen Bestimmungen des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes, weil beide Ehegatten während der Ehezeit angleichungsdynamische Rentenanwartschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG erworben haben und die Ehezeit vor der so genannten Einkommensangleichung nach § 1 Abs. 4 VAÜG geendet hat. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs war gleichwohl nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b VAÜG möglich, weil die Ehefrau als Ehegatte mit den werthöheren angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften zugleich allein und damit auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte in der gemäß § 1587 Abs. 2 BGB a. F. bestimmten Ehezeit erworben hat.

10 Der folgerichtig getrennt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG in Verb. mit § 1587 a Abs. 1 BGB a. F. vorzunehmende Ausgleich der angleichungsdynamischen und anderen Anrechte der Parteien begegnet nur Bedenken – und wird deshalb zu Recht auch nur in diesem Punkte angefochten –, soweit hinsichtlich der letzteren zu Lasten der Zusatzversorgung der Ehefrau bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG in Verb. mit § 1587 b Abs. 2 BGB a. F. analog Anrechte in Höhe von 53,14 € statt korrekter maßen 30,85 € auf dem Rentenversicherungskonto des gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB a. F. ausgleichsberechtigten Ehemannes begründet worden sind. Lediglich die Ehefrau hat diesbezügliche Anrechte in Höhe von, wie nachfolgend des Näheren ausgeführt, umgerechnet 61,70 € erworben, sodass der hälftige Betrag von 30,85 € zugunsten des Ehemannes auszugleichen war.

11 Die zwecks Saldierung notwendige Umwertung der statischen Anwartschaft , welche die Ehefrau bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt in Höhe einer auf die Ehezeit entfallenden – unverfallbaren und daher gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB a. F. beim öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich berücksichtigungsfähigen – Betriebsrente von 214,63 € monatlich erworben hat (Bl. 22 - 26 UA-VA), in eine dynamische Anwartschaft von 61,70 € monatlich ist vorzunehmen nach Maßgabe der über § 1587 a Abs. 4 bzw. Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 und Nr. 4 lit. c BGB a. F. Anwendung findenden Norm des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB a. F. in Verb. mit den Vorschriften der Barwert-Verordnung. Die entsprechenden Leistungen steigen nämlich laut Auskunft des Versorgungsträgers (Bl. 23 UA-VA) in der Anwartschaftsphase nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB a. F. genannten Anwartschaften und werden auch nicht oder nicht ausschließlich aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt.

12 Ausgehend von der in der Ehezeit als Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen statischen Rentenanwartschaft der Ehefrau von 214,63 € monatlich ergäbe sich wie folgt eine monatliche Regelaltersrente von 61,70 €, wenn ein Barwert der Teilversorgung für den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (Bl. 8 d. A.) – nach näherer Bestimmung der auf der Grundlage des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB a. F. erlassenen Barwert-Verordnung – ermittelt und als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet würde:

13 | | | | --- | --- | | a) Statischer Monatsbetrag für die Ehezeit laut Auskunft (Bl. 22 UA-VA) | 214,63 € | | b) Statischer Jahresbetrag der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaft, § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB a. F. in Verb. mit den §§ 1 Abs. 1 und 3, 2 Abs. 1 BarwertVO (12 x 214,63 € =) | 2.575,56 € | | c) Kapitalisierungsfaktor nach Tabelle 1 zu § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BarwertVO gemäß dem Lebensalter der Ehefrau von 41 Jahren zum Ende der Ehezeit am 31.07.2008 gemäß § 1587 Abs. 2 BGB a. F. | 4,0 | | Ermäßigt um 10 % nach § 2 Abs. 2 Satz 3 BarwertVO wegen der Altersgrenze von 67 Jahren und sodann erhöht um 50 % nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BarwertVO | 5,4 | | d) Barwert der Teilversorgung (= b x c; § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB a. F. in Verb. mit § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 1 und 2 BarwertVO) | 13.908,02 € | | e) Faktor zur Umrechnung in Entgeltpunkte laut Bekanntmachung v. 5.12.2007 (BGBl. I, S. 2799; §§ 187 Abs. 3, 188 SGB VI) für das Jahr 2008 | 0,0001670365 | | f) Entgeltpunkte (= d x e) | 2,3231 | | g) Aktueller Rentenwert zum Ende der Ehezeit am 31.07.2008 (§§ 68, 69 SGB VI) | 26,56 € | | h) Fiktiv dynamisierte Rentenanwartschaft bzw. Regelaltersrente ( = f x g; §§ 63 Abs. 6, 64, 67 SGB VI) | 61,70 € |

14 Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BarwertVO war für die Ermittlung des Barwerts der nach § 2 Abs. 1 BarwertVO zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung Tabelle 1 anzuwenden, da die Leistungen wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt werden. Eine Erhöhung des Tabellenwertes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BarwertVO um 50 % war geboten, da der ab Leistungsbeginn um jährlich 1 % steigende Wert der Versorgung, wie für eine Erhöhung nach jener Vorschrift vonnöten, mittlerweile in gleicher Weise steigt wie der Wert einer volldynamischen Versorgung (so im Ergebnis BGH , FamRZ 2004, 1474 - 1476 für die insoweit vergleichbare Zusatzversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bei der VBL ).

15 Die Anordnung, den auszugleichenden Betrag in Entgeltpunkte umzurechnen, folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB a. F.

III.

16 Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren konnten infolge der unrichtigen Sachbehandlung in erster Instanz gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 GKG a. F. und § 629 a Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. nicht erhoben werden.

17 Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht einerseits, hinsichtlich der Parteien, auf einer entsprechenden Anwendung des § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. und andererseits, bezüglich der am Verfahren beteiligten Versorgungsträger, auf der Regelung des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG in Verb. mit den §§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO a. F.

18 Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO a. F. fehlt es an den dafür in § 543 Abs. 2 ZPO gesetzlich umrissenen Voraussetzungen.

19 Die Weitergeltung der vorstehend zitierten, ab Anfang September letzten Jahres außer Kraft getretenen bzw. modifizierten Gesetzesvorschriften zum Verfahrens- und auch zum Kostenrecht auf das hier bereits zuvor eingeleitete Scheidungsverfahren folgt wiederum aus der diesbezüglichen Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-Reformgesetz sowie aus § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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