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3 UF 176/09•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen, 2010-01-12, 3 UF 176/09
3 UF 176/09Tribunal Superior12 de jan. de 2010
Bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt erworbene Anrechte auf betriebliche Altersversorgung sind gem. § 1587 a Abs. 3,4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen.(Rn.23) Verfahrensgang vorgehend AG Stendal, 8. September 2009, 5 F 591/08, Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-01-12
Aktenzeichen: 3 UF 176/09
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1587 Abs 1 BGB, § 1587a Abs 2 Nr 2 BGB, § 1587a Abs 2 Nr 3 BGB, § 1587a Abs 3 BGB, § 1587a Abs 4 BGB
Bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt erworbene Anrechte auf betriebliche Altersversorgung sind gem. § 1587 a Abs. 3,4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen.(Rn.23)
Verfahrensgang
vorgehend AG Stendal, 8. September 2009, 5 F 591/08, Urteil
Auf die befristete Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt wird das Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- Stendal vom 08.09.2009 (Az.: 5 F 591/08 S) zu Ziffer 2. (Versorgungsausgleich) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Vom Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Rentenanwartschaften von monatlich 71,27 Euro, bezogen auf den 31.10.2008, übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin beim Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Rentenanwartschaften von monatlich 22,58 Euro, bezogen auf den 31.10.2008, begründet.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Zusätzlich werden zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin beim Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt auf dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Rentenanwartschaften von monatlich 4,18 Euro, bezogen auf den 31.10.2008, begründet.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert beträgt 2.000,- EUR.
1 Die Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Rahmen der Entscheidung des Amtsgerichts Stendal vom 08.09.2009 ist unter Anwendung des vor dem 01.09.2009 geltenden Verfahrensrechts und des materiellen Rechts (§ 48 Abs. 1 VAAusglG) dahin begründet, dass die Anrechte bei dem Beschwerdeführer anders zu berechnen sind.
2 Hiernach ist der Ausgleich sämtlicher Ansprüche wie folgt durchzuführen:
3 Nach § 1587/I BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587/II BGB):
4 Die Ehezeit begann am 01.10.1988 und endete am 31.10.2008.
5 In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:
6 Anwartschaften der Antragstellerin:
7 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
8 | | | | | --- | --- | --- | | angleichungsdynamische Rente | | 488,39 Euro |
9 Versicherungsnr. ...
10 Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr.2 BGB.
11 2. Bei der D. Allgemeinen Lebensversicherungs-AG
12 | | | | | --- | --- | --- | | ehezeitliches Deckungskapital | | 2.110,22 Euro |
13 Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a/III,IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
14 | | | | | --- | --- | --- | | Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: | | 0,0001670365 | | Entgeltpunkte: | | 0,3525 | | aktueller Rentenwert: | | 26,56 Euro | | Euro dynamisch: 0,3525 * 26,56 = | | 9,36 Euro |
15 Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
16 3. Bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt - Zusatzversorgungskasse -
17 Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a/II Nr.3 BGB.
18 | | | | | --- | --- | --- | | Monatsrente | | 146,67 Euro |
19 Aus der Monatsrente ist, worauf die Beschwerde sodann zutreffend verweist, die Jahresrente zu berechnen:
20 | | | | | --- | --- | --- | | 146,67 * 12 = | | 1.760,04 Euro |
21 Es handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung.
22 | | | | | --- | --- | --- | | Angenommene Altersgrenze | | 67 |
23 Der Wert der Versorgung steigt entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587a Abs.3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Die Tabellenwerte sind um den Faktor 1,5 zu erhöhen, denn die Versorgung ist im Rententeil volldynamisch.
24 | | | | | --- | --- | --- | | Alter bei Ehezeitende: | | 45 | | Barwertfaktor bei geringerem Prozentsatz bei der Berechnung: | | | | | 4,8 * 90% * 1,5 = | 6,48 | | Barwert: | | 11.405,06 Euro |
25 Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a/III,IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
26 | | | | | --- | --- | --- | | Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: | | 0,0001670365 | | Entgeltpunkte: | | 1,9051 | | aktueller Rentenwert: | | 26,56 Euro | | Euro dynamisch: 1,9051 * 26,56 = | | 50,60 Euro |
27 Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen öffentlichrechtlich organisierten Versorgungsträger.
28 Das ergibt folgende Übersicht:
29 | | | | | --- | --- | --- | | Schuldr.Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch: | | 59,96 Euro | | | | | | dazu angleichungsdynamisch: | | | | splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP: | | 488,39 Euro |
30 Anwartschaften des Antragsgegners:
31 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland
32 | | | | | --- | --- | --- | | angleichungsdynamische Rente | | 345,86 Euro |
33 Versicherungsnr. ...
34 Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr.2 BGB.
35 2. Bei der D. Allgemeinen Lebensversicherungs-AG
36 | | | | | --- | --- | --- | | ehezeitliches Deckungskapital | | 1.452,39 Euro |
37 Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a/III,IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
38 | | | | | --- | --- | --- | | Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: | | 0,0001670365 | | Entgeltpunkte: | | 0,2426 | | aktueller Rentenwert: | | 26,56 Euro | | Euro dynamisch: 0,2426 * 26,56 = | | 6,44 Euro |
39 Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
40 3. Bei der Agrargenossenschaft Q. e.G.
41 Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a/II Nr.3 BGB. Diese ist noch nicht unverfallbar und daher nach § 1587a/II Nr.3 S.3 BGB dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
42 Das ergibt folgende Übersicht:
43 | | | | | --- | --- | --- | | Schuldr.Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch: | | 6,44 Euro | | | | | | dazu angleichungsdynamisch: | | | | splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP: | | 345,86 Euro |
44 Ausgleich:
45 Nach § 1587a/I BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:
46 Die Bilanz der angleichungsdynamischen Anrechte ergibt:
47 | | | | | --- | --- | --- | | 488,39 - 345,86 = | | 142,53 Euro |
48 Die Bilanz der anderen Versorgungen ergibt:
49 | | | | | --- | --- | --- | | 59,96 - 6,44 = | | 53,52 Euro | | Ausgleichspflicht der Antragstellerin: | | 71,27 Euro | | und: | | 26,76 Euro |
50 Getrennter Ausgleich nach § 3/I VAÜG: Nach § 1587b/I BGB, § 3 VAÜG hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting (Ost) zu erfolgen in Höhe von:
51 71,27 Euro
52 Das Gericht wendet für die Verrechnung von Gegenrechten die Quotierungsmethode an (vgl.Hahne/Glockner FamRZ 83,221, 225, BGH FamRZ 94, 90).
53 Die Summe der der ausgleichsfähigen Anrechte beträgt:
54 | | | | | --- | --- | --- | | 50,6 + 9,36 = | | 59,96 Euro |
55 Der Ausgleich erfolgt durch analoges Quasisplitting nach § 1/III VAHRG in Höhe von:
56 | | | | | --- | --- | --- | | 50,6 / 59,96 * 26,76 = | | 22,58 Euro |
57 Für die Erhöhung des Ausgleichs nach BGH FamRZ 1994, 90 noch verfügbar
58 | | | | | --- | --- | --- | | | | 2,72 Euro |
59 Der Höchstbetrag nach § 1587b Abs.5 BGB wird nach BGH FamRZ 2005, 432 nach den zu begründenden EP bestimmt.
60 | | | | | --- | --- | --- | | Höchstausgleich (West) | | 673,25 Euro | | Höchstausgleich (Ost) | | 591,63 Euro |
61 Er ist nicht überschritten.
62 Soweit Splitting, Quasisplitting und Realteilung nicht möglich sind, ist der schuldrechtliche Ausgleich nach § 2 VAHRG vorgesehen.
63 | | | | | --- | --- | --- | | Dem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach: | | 4,18 Euro |
64 Anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 2 VAHRG können nach § 3b/I Nr.1 VAHRG bis zu Höhe von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach SGB IV § 18 auch andere in oder vor der Ehe erworbene Versorgungen, die durch Übertragung oder Begründung von Anwartschaften ausgeglichen werden können, herangezogen werden, und zwar im Höchstwert von:
65 49,70 Euro
66 das Anrecht bei der Zusatzversorgungskasse soll herangezogen werden in Höhe von
67 4,18 Euro
68 Für die Erhöhung des Ausgleichs nach BGH FamRZ 1994, 90 kein weiterer Betrag verfügbar
69 Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) folgt § 3/I VAÜG.
70 Bei der Kostenentscheidung ist nach § 21 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz und im Übrigen nach § 13 a FGG von einer Erstattungspflicht außergerichtlicher Kosten abzusehen. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 47,49 GKG.
71 Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 621 e Abs. 2 ZPO.
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