VG Magdeburg 7. Kammer, 2019-08-15, 7 A 228/18

7 A 228/18Tribunal Administrativo / Chamber 715 de ago. de 2019

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Regest

1. Es verstößt gegen das Prinzip der Abgabengerechtigkeit und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Satzungsgeber es bei der Kalkulation der Abfallgebühren willentlich unterlässt, nach seiner eigenen Satzung normativ Anschlusspflichtige nicht in den Kreis der tatsächlich zu berücksichtigenden Anschlusspflichtigen aufzunehmen und diese somit bei der Berechnung der Einwohnergleichwerte keinen Eingang finden.(Rn.37) 2. Für den Ausschluss vom Anschlusszwang einzelner Grundstücke - hier Kleingartenanlagen - an die öffentliche Abfallentsorgung, ohne dass dafür die satzungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, besteht kein sachlicher Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.40) 3. Knüpft der bei der Erstellung der Kalkulation gewählte Stichtag an Sachverhalte in der Vergangenheit an, so hat der Satzungsgeber den Ist-Zustand der anschlusspflichtigen Grundstücke zugrunde zu legen und gerade keine Prognoseentscheidung anzustellen (so auch zu bekannten Einnahmen und Ausgaben: OVG Magdeburg, Urteil vom 24.11.2010 - 4 L 115/09 -, juris).(Rn.43) 4. Daneben erweist sich eine Gebührenkalkulation auch deshalb als rechtswidrig, wenn die in der Satzung festgelegte Maßstabseinheit zur Berechnung des Einwoh-nergleichwertes in der Kalkulation nicht umgesetzt wird.(Rn.45) 5. Die Kalkulation steht somit in Widerspruch zu eigenen satzungsrechtlichen Bestimmungen.(Rn.45) 6. Gelingt es dem Träger der öffentlichen Abfallentsorgung spätestens in der mündlichen Verhandlung nicht, sachgerechte Erläuterungen zur Gebührenkalkulation abzugeben, damit das Gericht die dort festgesetzten Gebührensätze nachvollziehen kann, so erweist sich die Gebührenkalkulation als rechtswidrig, weil nicht festgestellt werden kann, ob die maßgeblichen Gebührensätze wirksam festgesetzt worden sind (zur Rechtswidrigkeit einer Satzung aus diesem Grund: OVG Magdeburg, Urteil vom 27.07.2006 - 4 K 253/05 -, juris).(Rn.45)

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VG Magdeburg 7. Kammer — 7 A 228/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-08-15

Aktenzeichen: 7 A 228/18

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 103 GG, § 104 Abs 3 VwGO, § 116 Abs 2 VwGO, § 117 Abs 4 VwGO ... mehr

Leitsatz

  1. Es verstößt gegen das Prinzip der Abgabengerechtigkeit und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Satzungsgeber es bei der Kalkulation der Abfallgebühren willentlich unterlässt, nach seiner eigenen Satzung normativ Anschlusspflichtige nicht in den Kreis der tatsächlich zu berücksichtigenden Anschlusspflichtigen aufzunehmen und diese somit bei der Berechnung der Einwohnergleichwerte keinen Eingang finden.(Rn.37)

  2. Für den Ausschluss vom Anschlusszwang einzelner Grundstücke - hier Kleingartenanlagen - an die öffentliche Abfallentsorgung, ohne dass dafür die satzungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, besteht kein sachlicher Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.40)

  3. Knüpft der bei der Erstellung der Kalkulation gewählte Stichtag an Sachverhalte in der Vergangenheit an, so hat der Satzungsgeber den Ist-Zustand der anschlusspflichtigen Grundstücke zugrunde zu legen und gerade keine Prognoseentscheidung anzustellen (so auch zu bekannten Einnahmen und Ausgaben: OVG Magdeburg, Urteil vom 24.11.2010 - 4 L 115/09 -, juris).(Rn.43)

  4. Daneben erweist sich eine Gebührenkalkulation auch deshalb als rechtswidrig, wenn die in der Satzung festgelegte Maßstabseinheit zur Berechnung des Einwoh-nergleichwertes in der Kalkulation nicht umgesetzt wird.(Rn.45)

  5. Die Kalkulation steht somit in Widerspruch zu eigenen satzungsrechtlichen Bestimmungen.(Rn.45)

  6. Gelingt es dem Träger der öffentlichen Abfallentsorgung spätestens in der mündlichen Verhandlung nicht, sachgerechte Erläuterungen zur Gebührenkalkulation abzugeben, damit das Gericht die dort festgesetzten Gebührensätze nachvollziehen kann, so erweist sich die Gebührenkalkulation als rechtswidrig, weil nicht festgestellt werden kann, ob die maßgeblichen Gebührensätze wirksam festgesetzt worden sind (zur Rechtswidrigkeit einer Satzung aus diesem Grund: OVG Magdeburg, Urteil vom 27.07.2006 - 4 K 253/05 -, juris).(Rn.45)

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich nunmehr nur noch gegen die endgültige Festsetzung von Abfallgebühren für den Erhebungszeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017.

2 Mit Bescheid vom 29.03.2018 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für den Erhebungszeitraum 2017 endgültig und den Erhebungszeitraum 2018 vorläufig Abfallgebühren in Höhe von jeweils 103,19 €, mithin insgesamt in Höhe von 206,38 €, fest. Der Festsetzung lag unter anderem die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis P. (Abfallgebührensatzung) vom 01.03.2018 zugrunde. Bei der Berechnung ging der Beklagte zum einen von einem Privathaushalt mit 2 Personen sowie 4 Entleerungen des 120-l-Restabfallbehälters im Jahr aus, was insgesamt einen Betrag von 69,02 € entspricht. Zum anderen berücksichtigte der Beklagte das Gewerbe der Klägerin, welches unter deren Wohnadresse angemeldet ist und brachte die Grundgebühr in Höhe von 34,17 €/Jahr in Ansatz.

3 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 27.04.2018 Widerspruch und führte zur Begründung aus, in einem Bescheid könne nicht der Privathaushalt mit dem Gewerbe vermischt werden, da dies zur rechtswidrigen Berechnung der Gebührenerhebung führe. Daneben sei ihr Gewerbe in dem Bescheid falsch bezeichnet und es bestehe auch keine Anschlusspflicht für das Gewerbe, da sie über keine überlassungspflichtigen Abfälle verfüge. Daneben sei der in der Kalkulation berücksichtigte Anteil für Verwaltungskosten von ca. 30 % nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang sei auch nicht ersichtlich, weshalb externe Beratungskosten, insbesondere Rechtsberatungskosten, zusätzlich mit angesetzt würden. Sämtliche Aufgaben im Sinne der Kalkulation und der Führung von Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren könne die Firma M., die als solche durch den Beklagten nur hierfür eingesetzt sei, ohne weiteres selbst führen. Nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sei dem Beklagten eine permanente externe Rechtsberatung verwehrt. Daneben sei das Leerungsvolumen bei den 120-l-Tonnen offenbar manipuliert worden, was zu dem Ergebnis führe, dass höhere Müllgebühren kalkuliert worden seien, denn je niedriger das ermittelte Leerungsvolumen sei, umso höher sei die kalkulierte Gebühr. Daneben müssten ca. 30 % der Bürger, Gewerbetreibenden und öffentlichen Einrichtungen über die Grundgebühr Kosten für die Bioabfallentsorgung mittragen, obwohl diese nicht an die Bioabfallentsorgung angeschlossen seien. Dies widerspreche dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Darüber hinaus habe die Firma M. an den Beklagten Direkt-Mehrabführungen vorgenommen und damit offenbar Überschüsse weitergegeben. Eine Gewinnmarge sei von vornherein mit einkalkuliert gewesen und auf die Gebühr aufgeschlagen worden. Dies widerspreche dem Kostendeckungsprinzip, da es an der Erforderlichkeit fehle.

4 Mit Bescheid vom 10.08.2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, bei der Festsetzung der Abfallgebühren handele es sich nicht um eine unzulässige Vermischung von Gebühren für Privathaushalt und Gewerbe, vielmehr seien die der Klägerin zuzurechnenden Gebühren, die sich aus dem auf dem Grundstück ansässigen Haushalt und des ebenfalls ansässigen Gewerbes ergeben würden, festgesetzt worden. Hinsichtlich der Ausführungen in Bezug auf die fehlende Anschlusspflicht zur öffentlichen Abfallentsorgung für das in Rede stehende Gewerbe der Klägerin werde auf den dazu ergangenen Bescheid des Beklagten vom 07.03.2018 und dem dazu bereits anhängigen Gerichtsverfahren mit dem Az. 7 A 1142/17 MD verwiesen. Die Einwände hinsichtlich der Kalkulation der Abfallgebühren, die der Abfallgebührensatzung vom 01.03.2018 zugrunde liege, würden sämtlich zurückgewiesen. Diesbezüglich verweise der Beklagte auf die Beschlüsse des VG Magdeburg vom 28.03.2018 (Az. 7 B 873/16 MD) und des Oberverwaltungsgerichtes D-Stadt vom 18.06.2018 (Az. 4 M 79/18). In diesem Verfahren sei der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit den gleichen Vorwürfen nicht durchgedrungen. Die weiteren Einwände seien seitens des Beklagten mit Schriftsätzen vom 15.06.2018 im Verfahren 4 M 79/18 sowie vom 04.07.2018 in dem Verfahren beim VG Magdeburg (Az. 7 A 454/18 MD) widerlegt worden.

5 Dagegen hat die Klägerin am 14.09.2018 Klage erhoben und führt zur Begründung aus, es liege ein Verstoß gegen die Abgabengerechtigkeit vor, da der Beklagte eine Vielzahl von Anschlusspflichtigen willentlich nicht veranschlagt oder seine Pflicht zur gewissenhaften Ermittlung aller Anschlusspflichtigen in einem erheblichen Maße verletzt habe. Der defizitäre Anschlussgrad bestehe bereits seit Dezember 2014 und sei bis heute nicht abgebaut. Mit der Umstellung auf die gelbe Tonne sei dieser Umstand der Geschäftsführerin der FIRMA M. spätestens seit Dezember 2014 bekannt. Dieses Wissen sei dem Beklagten zuzurechnen. Eine Durchsetzung des Anschlusszwanges im Bereich Bürger, Gewerbetreibende, öffentliche Einrichtungen und Kleingärten sei nach wie vor nicht erfolgt. Dieser Sachverhalt sei in der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden. Die Satzung aus dem Jahr 2018 habe hinsichtlich der Kleingärten nunmehr eine Abgabenpflicht erfasst, allerdings habe der Beklagte keine Abgabenbescheide an die Inhaber der Kleingärten erlassen. Im Hinblick auf Nebenwohnsitze seien nicht alle Inhaber von Nebenwohnsitzen angeschrieben worden. Auch hier erfolge eine Verlagerung der Anschlusspflichtigen. Die Rechtswidrigkeit und Missstände seien in der Satzung ab 2020 fortgeschrieben und allenfalls verlagert worden.

6 Der streitgegenständliche Bescheid enthalte ebenso keine Klarheit darüber, in welcher Hinsicht er sich auf das angebliche Gewerbe sowie den Haushalt der Klägerin beziehe. Insbesondere bestehe keine Anschlusspflicht für das Gewerbe der Klägerin, da keinerlei überlassungspflichtige Abfälle anfallen würden. Gewerbeabfälle würden von einem beauftragten und zugelassenen Unternehmen zur Verwertung/Entsorgung übernommen werden.

7 Daneben lasse der Widerspruchsbescheid eine ordnungsgemäße Begründung vermissen, indem dieser auf Schriftsätze Bezug nehme, die nicht das Verfahren der Klägerin beträfen und zum Teil auch nicht existieren würden, jedenfalls nicht unter dem angegebenen Datum.

8 Im Übrigen rügt die Klägerin eine angebliche „Quersubventionierung“ der Bioabfallentsorgung, weil 31.000 Bürger an diese nicht angeschlossen seien, Verstöße gegen das Vergaberecht, eine langfristige und planmäßige Gewinnerzielungsabsicht des Beklagten aufgrund der Ausschüttung eines Jahresüberschusses in dem Jahr 2017, falsche Angaben zur Anzahl der Mitarbeiter im Jahresabschluss 2017, die Steigerung der Vergütung des Aufsichtsrates in dem Jahr 2017 von 200 % sowie die Höhe des Verwaltungsanteils von ca. 30 % am Gesamtaufwand der Abfallentsorgung einschließlich des Ansatzes von externen Beratungskosten bei der hier maßgeblichen Gebührenkalkulation.

9 Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

10 den Bescheid des Beklagten vom 29.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2018 aufzuheben.

11 In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit in dem streitgegenständlichen Bescheid für den Erhebungszeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 eine vorläufige Gebühr für die Abfallentsorgung festgesetzt wurde.

12 Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,

13 den Bescheid des Beklagten vom 29.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2018 aufzuheben, soweit darin Abfallgebühren für den Erhebungszeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 endgültig festgesetzt worden sind.

14 Der Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Er tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren und unter Bezugnahme seines Vorbringens in den weiteren anhängigen Klageverfahren entgegen und führt zur weiteren Begründung aus, für den hier streitgegenständlichen Zeitraum liege eine wirksame Abfallgebührensatzung vor.

17 Der Beklagte habe im Jahr 2017 die Anschlusszahlen überprüft und insbesondere die Prüfung für private Haushalte anhand von Meldedaten vorgenommen. Für die neue Kalkulation im Jahr 2018 sei der aktuelle Stand der bekannten Anschlussdaten zugrunde gelegt worden. Vorfälle aus dem Jahr 2014 seien insoweit ohne Relevanz für die Gebührenkalkulation im Jahr 2018.

18 Der streitgegenständliche Abfallgebührenbescheid weise auf seiner Seite 5 ausdrücklich aus, wie sich die Abfallgebühren im Einzelnen zusammensetzen und sich auf dem Privathaushalt der Klägerin einerseits und ihr Gewerbe andererseits verteilen würden. Inwieweit diese detaillierte Berechnung der Abfallgebühr unverständlich sein solle und welche weitere Erläuterung vermisst werde, würden die Ausführungen der Klägerseite offenlassen.

19 Darüber hinaus tritt der Beklagte den von der Klägerin im Klageverfahren erhobenen Einwänden substantiiert entgegen.

20 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

21 Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, soweit mit dem streitgegenständlichen Bescheid gegenüber der Klägerin vorläufig Gebühren für die Abfallentsorgung in der Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 festgesetzt wurden.

22 Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wie im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 20.08.2019 beantragt, kommt nicht in Betracht. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung steht gemäß § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Das Ermessen kann sich aber im Hinblick auf die Notwendigkeit, rechtliches Gehör zu gewähren, oder mit Rücksicht auf die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, im Einzelfall dahingehend verdichten, dass nur die Wiedereröffnung sachgerecht ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2016 - 2 S 2506/14 - zitiert nach juris). Voraussetzung für eine beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist aber, dass die Entscheidung des Gerichts noch nicht wirksam und für dieses bindend (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 318 ZPO) geworden ist. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung hängt von deren Form und von der vom Gericht durch Beschluss festgelegten Verfahrensweise ihrer Bekanntgabe ab. Ergeht wie hier gemäß § 116 Abs. 2 VwGO ein Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung durch Zustellung an die Beteiligten, so tritt die Bindungswirkung bereits mit der in § 116 Abs. 2 VwGO für diesen Fall ausdrücklich vorgeschriebenen Übergabe des Urteils - bzw. zumindest des Tenors der Entscheidung (vgl. § 117 Abs. 4 S. 2 VwGO) - an die Geschäftsstelle ein (ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2016, a. a. O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.07.1998 - 25 ZB 98.32972 -; OVG Thüringen, Beschluss vom 26.01.2000 - 3 ZKO 25.00 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.05.2015 - 5 LA 195/14 -; alle zitiert nach juris). Denn es wäre wenig plausibel, wenn der Gesetzgeber zwar für die „Fällung“ des Urteils durch Übergabe des Tenors an die Geschäftsstelle eine zweiwöchige Frist gesetzt, hiermit aber nicht zugleich die Verbindlichkeit des Urteils verknüpft, sondern eine abweichende Entscheidung auch in der Zeit danach zugelassen hätte.

23 Vorliegend war das Urteil der Kammer mit Übergabe des von allen an der Entscheidung beteiligten Richtern unterzeichneten Tenors an die Geschäftsstelle am 16.08.2019, die den Eingang um 08.09 Uhr schriftlich bestätigt hat, wirksam und bindend geworden. Die Übergabe geschah mit der Anweisung an die Geschäftsstelle, den Entscheidungstenor auf telefonische Anfrage der Beteiligten an diese bekannt zu geben. Mit dieser Verfahrensweise hatte sich die Kammer gebunden und die Entscheidung dergestalt aus der Hand gegeben, dass die Bekanntgabe des Tenors an die Beteiligten jederzeit erfolgen konnte. Aus alledem folgt, dass eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ausscheidet.

24 Im Übrigen bestand entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil der Beklagte – nach seiner Darstellung – keine hinreichende Möglichkeit gehabt haben will, auf die für ihn überraschenden Hinweise des Gerichts im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage ausreichend reagieren zu können.

25 Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem Äußerungsrecht keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht. Deshalb obliegt es den Gerichten, von sich aus den Beteiligten alles für das Verfahren Wesentliche mitzuteilen. Andererseits normiert Art. 103 Abs. 1 GG keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts, insbesondere nicht im Blick auf dessen Rechtsansichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.07.2019 - 2 B 4.19 - zitiert nach juris m. w. N.). Insbesondere stellt es keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar, dass das Gericht in der Hauptsacheentscheidung ohne richterlichen Hinweis vor der mündlichen Verhandlung an einer im Eilbeschluss vertretenen Auffassung nicht mehr festgehalten hat. Das Gericht entscheidet in der Hauptsache ohne Bindung an seine vorangegangene Beurteilung im Eilverfahren anhand anderer Prüfungsmaßstäbe und ggf. auch in anderer Besetzung als im Eilverfahren. Der Beklagte musste deshalb damit rechnen, dass das Gericht die maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen anders beurteilen könnte als im Eilverfahren. Da sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung überdies regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung des Spruchkörpers ergibt, war die Kammer auch nicht gehalten, die Beteiligten bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung auf nunmehrige Rechtsauffassung hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.05.2019 - 4 BN 44.18 - zitiert nach juris m. w. N.).

26 Zudem kann einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom einschlägigen Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen. Der durch einen Mitarbeiter des Rechtsamtes rechtskundig und zudem durch zwei Rechtsanwältinnen anwaltlich im Termin der mündlichen Verhandlung vertretene Beklagte hat es unterlassen, eine Vertagung der mündlichen Verhandlung (§ 227 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) zu beantragen, um sich mit den Hinweisen des Gerichts zur Sach- und Rechtslage zu befassen und ggf. seinen Vortrag zur Sach- und Rechtslage anschließend ergänzen zu können. Stattdessen hätte er zu diesem Zweck auch die Gewährung einer Schriftsatzfrist verlangen können, was er aber gleichfalls versäumt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.08.2010 - 1 BvR 3268/07 -; BVerwG, Beschluss vom 21.09.2011 - 5 B 11.11 -; beide zitiert nach juris jeweils m. w. N.). Über einen förmlichen Antrag auf Einräumung einer Schriftsatzfrist nach § 173 VwGO i.V.m. § 283 S. 1 ZPO analog oder auf Vertagung der Verhandlung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO wäre vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden gewesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.02.2012 - 6 B 37.11 - zitiert nach juris). Es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, dass die Kammer durch die Gestaltung der Verhandlungsführung die Stellung eines förmlichen Antrages auf Schriftsatznachlass bzw. Vertagung nicht zugelassen hat. Die mündliche Verhandlung war nach Beginn der Erörterung der Sach- und Rechtslage auf Wunsch der Prozessbevollmächtigten des Beklagten für zunächst 44 und dann nochmals für 22 Minuten unterbrochen worden, so dass in dieser Zeit ohne weiteres die Formulierung förmlicher Anträge (zumindest zu Protokoll) möglich gewesen wäre.

27 Die im Übrigen noch aufrechterhaltene Klage ist zulässig und begründet.

28 Der Bescheid des Beklagten vom 29.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2018 über die endgültige Festsetzung von Abfallgebühren für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Er war daher aufzuheben.

29 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abfallgebühren ist §§ 4 und 6 Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) in der Fassung vom 01.02.2010 (GVBl. 2010, 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2015 (GVBl. 2015, 610) i.V.m. §§ 2 Abs. 1 und 2, 5 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA 1996, 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2016 (GVBl. LSA 2016, 202) i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 23 der Satzungen über die Abfallentsorgung für den Landkreis P. (Abfallentsorgungssatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.11.2016 (Amtsblatt für den Landkreis P. vom 23.11.2016, Nr. 34) sowie in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.03.2018 (Amtsblatt für den Landkreis P. vom 14.03.2018, Nr. 9) i.V.m. §§ 1 S. 1, 2 Abs. 1 S. 1, 3,4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis P. (Abfallgebührensatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.03.2018 (Amtsblatt für den Landkreis P. vom 14.03.2018, Nr. 9). Danach werden vom Gebührenschuldner für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung des Landkreises und zur Deckung der Kosten für die Durchführung der Abfallentsorgung einschließlich der damit verbundenen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen Gebühren nach dem satzungsrechtlich festgelegten Gebührenmaßstab und festgelegten Gebührensätzen erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag des Anschlusses an die öffentliche Abfallentsorgung durch Bereitstellung der Abfallbehälter.

30 Der Umstand, dass die Abfallgebührensatzung gemäß deren § 10 rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft getreten und damit gleichzeitig die Abfallgebührensatzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.11.2016 (Amtsblatt für den Landkreis P. vom 23.11.2016, Nr. 34) außer Kraft getreten ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG-LSA können Satzungen nur innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkend erlassen werden. Nach S. 2 kann eine Satzung insbesondere rückwirkend erlassen werden, wenn sie ausdrücklich eine Satzung ohne Rücksicht auf deren Wirksamkeit ersetzt, die eine gleiche oder gleichartige Abgabe regelte. Ein solcher Fall liegt hier vor, da Regelungsgegenstand der bisher geltenden Satzung sowie der diese ersetzenden Satzung die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung war bzw. ist. Um den Anforderungen des § 2 Abs. 2 S. 2 KAG-LSA gerecht zu werden, ist erforderlich und auch ausreichend, dass die satzungsrechtliche Bestimmung unmissverständlich deutlich macht, dass die ersetzende Satzung anstelle des bis zu ihrer Verkündung geltenden Satzungsrechts Geltung auch für die Vergangenheit beansprucht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.03.2000 - 1 K 12/00 - zitiert nach juris). In der Regelung des § 10 S. 2 Abfallgebührensatzung kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass das gesamte im Jahr 2017 geltende Abfallgebührenrecht rückwirkend zum 01.01.2017 durch die Satzung vom 14.03.2018 ersetzt werden soll. Vernünftige Zweifel darüber, welches Satzungsrecht ab dem 01.01.2017 Geltung beanspruchen sollte, sind deshalb nicht gerechtfertigt und werden auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Mit der Rückwirkung der Satzung bis zum 01.01.2017 liegt auch kein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 S. 4 KAG-LSA vor. Danach darf die Gesamtheit der Abgabepflichtigen durch die rückwirkend erlassende Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung. Dieses Schlechterstellungsverbot soll verhindern, dass die Kommune einen im Nachhinein erkannten Fehler nutzt, um sich Mehreinnahmen im Vergleich zu der ersetzten Regelung zu verschaffen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.03.2000, a.a.O.). Insbesondere die in § 4 Abs. 1 Abfallgebührensatzung geregelten Gebührensätze führen nicht zu der Annahme einer Verschlechterung der Abgabepflichtigen im Vergleich zu der ersetzten Regelung in § 4 Abs. 1 Abfallgebührensatzung vom 23.11.2016. Gegenteilig werden die Abgabepflichtigen mit den rückwirkenden Regelungen zum Teil sogar begünstigt, da sich die Gebühren für Restabfall je Behälterleerung sowie Restabfall je Einwurf in Müllschleusen im Vergleich zu den vorherigen Regelungen verringert haben. Regelungen, die die Abgabepflichtigen ungünstiger stellen, sind in der neu erlassenen Abfallgebührensatzung nicht enthalten.

31 Der streitgegenständliche Bescheid ist zwar formell rechtmäßig, insbesondere entspricht dieser den erforderlichen Formerfordernissen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht anzunehmen, dass der streitgegenständliche Bescheid deshalb rechtswidrig ist, weil der Bescheid keine Klarheit darüber enthalte, in welcher Hinsicht dieser sich auf angebliches Gewerbe sowie den Haushalt der Klägerin beziehe. Von der inhaltlichen Bestimmtheit eines Gebührenbescheides ist zu fordern, dass dieser zumindest erkennen lässt, wer ihn erlassen hat, um welche Abgabenart es sich bei der geforderten Abgabe handelt, von wem und auf welches Objekt (Grundstück) bezogen sie verlangt wird, für welche Einrichtung oder Maßnahme - und zwar sowohl hinsichtlich der Art als auch des Umfangs - und in Bezug auf welchen Kostenträger die Heranziehung erfolgt (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.1989 - 12 A 154/87 - zitiert nach juris). Insbesondere unter Berücksichtigung des Berechnungsblattes auf Seite 5 des Bescheides des Beklagten vom 29.03.2018 lässt sich ohne Zweifel erkennen, dass der Beklagte die Klägerin zur Zahlung von Abfallgebühren für das Jahr 2017 und 2018 sowohl als Privatperson als auch als Gewerbetreibende herangezogen hat, da gesonderte Berechnungen seitens des Beklagten erfolgt sind. Die errechneten Beträge wurden zu einer gemeinsamen Summe addiert. Dieser Betrag findet sich auch auf der ersten Seite des Bescheides wieder. Für das Gericht ist auch nicht erkennbar, inwieweit die anderweitigen Voraussetzungen eines inhaltlich bestimmten Gebührenbescheides nicht vorliegen sollten.

32 Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10.08.2018 den Anforderungen des § 73 Abs. 3 S. 1 VwGO zuwiderläuft. Danach ist der Widerspruchsbescheid zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Für die Begründung von Verwaltungsakten gilt allgemein der rechtsstaatliche Grundsatz, dass der Staatsbürger, in dessen Rechte die Verwaltung eingreift, einen Anspruch darauf hat, die dafür maßgeblichen Gründe zu erfahren, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32-45). Dabei braucht die Verwaltung in ihren Bescheiden nur die ihre Entscheidung maßgebend tragenden Erwägungen bekanntzugeben und sie muss sich nicht ausdrücklich mit allen in Betracht kommenden Umständen und Einzelüberlegungen auseinandersetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1965 - II C 3.63 - BVerwGE 22, 215-221). Gemessen daran genügt der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10.08.2018 den dargelegten formellen Anforderungen, da sich diesem die tragenden Erwägungen der Behörde einschließlich der einschlägigen Regelungen entnehmen lassen und die Klägerin somit in der Lage ist, ihre Rechte sachgemäß zu verteidigen. Unschädlich ist dabei, dass der Beklagte auf Schriftsätze aus anderen gerichtlichen Verfahren Bezug nimmt, an denen die Klägerin selber nicht beteiligt war bzw. ist. Beteiligt an diesem Verfahren war bzw. ist jedenfalls der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, so dass diesem auch die in Bezug genommenen Schriftsätze bekannt sein mussten. Da die Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten und an diesen auch der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid zugestellt wurde, war der Verweis auf die verfahrensfremden Schriftsätze daher nicht geeignet, die sachgemäße Verteidigung der Rechte der Klägerin zu erschweren.

33 Der streitgegenständliche Bescheid ist hingegen materiell rechtswidrig.

34 Nach § 6 Abs. 1 AbfG LSA erheben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Leistungen der kommunalen Abfallentsorgung auf der Grundlage von Satzungen nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und unter Beachtung der nachfolgenden Absätze Gebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Der Beklagte betreibt die öffentliche Abfallentsorgung gem. § 1 Abs. 2 Abfallentsorgungssatzung als eine öffentliche Einrichtung. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 KAG LSA soll das Gebührenaufkommen die Kosten der Einrichtung decken, jedoch nicht überschreiten. Die Kosten der Einrichtungen sind gemäß § 5 Abs. 2 KAG-LSA nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Dies erfolgt im Rahmen einer Gebührenkalkulation, welche der Abfallgebührensatzung zugrunde liegt.

35 Vorliegend erweist sich die hier maßgebliche Gebührenkalkulation des Beklagten für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2019 als rechtswidrig, weil der Beklagte zum einen bei der Ermittlung der Einwohnergleichwerte die in seinem Gebiet ansässigen Kleingartenanlagen nicht in dem erforderlichen Maße berücksichtigt und darüber hinaus einen Einwohnergleichwert von 1 je angeschlossener Kleingartenanlage zugrunde gelegt hat (dazu unter 1.). Zum anderen sind die in der Gebührenkalkulation ausgewiesenen Einwohnergleichwerte für Gewerbebetriebe rechnerisch nicht nachvollziehbar (dazu unter 2.).

36 Die Gebührensatzkalkulation ist der Berechnungsvorgang zur Bestimmung der Gebührensätze. Erforderlich ist dabei die Ermittlung der voraussichtlich anfallenden ansatzfähigen Kosten und der voraussichtlichen Anzahl der maßstabsbezogenen Einheiten. Da die im Rahmen einer Vorabentscheidungskalkulation zugrunde gelegten ansatzfähigen Kosten sowie die zugrunde gelegte Zahl der Leistungseinheiten letztlich zumindest teilweise auf Schätzungen, Prognosen und Werturteilen beruhen, kann bei der Überprüfung der Kalkulation auch nur der Wissensstand zum Zeitpunkt ihrer Erstellung zugrunde gelegt werden. Die gerichtliche Kontrolle eines Gebührensatzes ist insofern lediglich eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung und beschränkt sich darauf, ob der festgelegte Gebührensatz im Ergebnis mit höherrangigen Recht vereinbar ist. Dem kommunalen Satzungsgeber steht bei der Kalkulation ein Prognosespielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Prognose kann insofern gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob im Zeitpunkt der Billigung der Gebührenkalkulation durch den Satzungsgeber die Berechnungsfaktoren vertretbar angenommen werden konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01- zitiert nach juris). Der Gebührensatz für die einzelne Maßstabseinheit ergibt sich aus der Teilung der ansatzfähigen Gesamtkostenmasse durch die Anzahl der Maßstabseinheiten (vgl. insgesamt dazu: Hessischer VGH, Beschluss des Senats vom 10.05.2012 - 5 C 3180/09.N - zitiert nach juris; Wagner in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2018, § 6 Rn. 676). Der Ermittlung der Kosten kann ein mehrjähriger Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre allerdings nicht überschreiten soll (§ 5 Abs. 2b S. 1 KAG LSA). Der Beklagte hat als Satzungsgeber seiner Kalkulation einen Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2019 zugrunde gelegt.

37 1. Ein Verstoß der Gebührenkalkulation gegen höherrangiges Recht ist hier in der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG zu erblicken, soweit dort bei der Berechnung des Einwohnergleichwertes aus Gewerbe eine Anzahl von 11 angeschlossenen Kleingartenanlagen und ein Einwohnergleichwert von 1 je Kleingartenanlage zugrunde gelegt wurde.

38 Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.1953 - 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58/135). Dies gilt jedoch nicht unter allen Umständen, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1959 - 1 BvR 154/55 - BVerfGE 9, 124/129 f.). Dabei ist dem Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1964 - 1 BvR 375/62 - BVerfGE 18, 121/124). Ob er im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist angesichts dessen nicht zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1981 - 8 C 48.81 - und Beschluss vom 25.03.1985 - 8 B 11.84 - beide zitiert nach juris). Dies gilt auch für die das Abgabenrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.05.1963 - 1 BvR 78/56 - BVerfGE 16, 147/185 und Beschluss vom 17.01.1957 - 1 BvL 4/54 - BVerwGE 6, 55/70). Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.04.1977 - 1 BvL 17/75 - BVerfGE 44, 283/288 und Beschluss vom 28.01.1970 - 1 BvL 4/67 - BVerfGE 27, 375/387; BVerwG, Urteil vom 16.09.1981, a.a.O.), solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.12.1966 - 1 BvR 320/57, 70/63 - BVerfGE 21, 12/27f. und Beschluss vom 26.04.1978 - 1 BvL 29/76 - BVerfGE 48, 227/239) und die Zahl der "Ausnahmen" gering ist (BVerwG, Urteile vom 16.09.1981, a.a.O., und vom 01.08.1986 - 8 C 112/84 - sowie Beschluss vom 19.09.1983 - 8 N 1/83 - beide zitiert nach juris). Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1982 - 8 C 182/81 - zitiert nach juris; BVerfG, Beschlüsse vom 16.06.1959 - 2 BvL 10/59 - BVerfGE 9, 334/337 und vom 14.04.1964 - 2 BvR 69/62 - BVerfGE 17, 319/330).

39 Gemäß §§ 1 S. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Abfallgebührensatzung erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme und zur Deckung der Kosten der öffentlichen Einrichtung "Abfallentsorgung" neben Grundgebühren auch Leerungsgebühren nach der Zahl der Leerungen und der Größe des Restabfallbehälters. Die Grundgebühr beträgt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Abfallgebührensatzung 34,17 € je Einwohnergleichwert und Jahr. Dieser von dem Beklagten im Wege einer Kalkulation ermittelte Gebührensatz für die Grundgebühr wird der genannten Abgabengerechtigkeit nicht gerecht und verstößt daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

40 Der Beklagte hat die der Kalkulation zugrunde gelegte Maßstabseinheit fehlerhaft ermittelt, indem er die nach den vorliegend maßgeblichen Abfallentsorgungssatzungen anschlusspflichtigen Kleingärten bei der Berechnung der Einwohnergleichwerte in einem nicht unwesentlichen Teil unberücksichtigt gelassen hat, obwohl diese im Zeitpunkt der Erstellung der Gebührenkalkulation anschlusspflichtig waren.

41 Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Abfallentsorgungssatzung in der Fassung der Bekanntmachungen vom 23.11.2016 und 14.03.2018 ist jeder Eigentümer eines bewohnten oder anderweitig genutzten Grundstücks im Landkreis, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen oder Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen anfallen können, verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). Nach § 5 Abs. 5 Abfallentsorgungssatzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.11.2016 waren Wochenendgrundstücke und Kleingärten zeitweilig genutzte Grundstücke. Einhergehend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Begriff der privaten Haushaltungen im Hinblick auf die Eigenständigkeit einer privaten Haushaltsführung im Wesentlichen räumliche Einrichtungen wie Aufenthalts- und Schlafräume sowie Küche bzw. Küchenzeile, Bad und WC, die für eine den menschlichen Bedürfnissen angepasste tägliche Lebensgestaltung unerlässlich sind, voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2006 - 7 C 10/05 - zitiert nach juris), geht auch das Gericht davon aus, dass Kleingartenanlagen jedenfalls nicht den anderweitig genutzten Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen können, zuzuordnen sind (so bereits VG Magdeburg, Urteil vom 08.03.2018 - 7 A 588/17 MD - nicht veröffentlicht). Dies hat der Beklagte mit dem Erlass der Abfallentsorgungssatzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.03.2018 klargestellt und in § 5 Abs. 5 S. 2 geregelt, dass Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes Gewerbegrundstücken gleichgestellt sind. Nach den satzungsrechtlichen Regelungen des Beklagten stellen Kleingartenanlagen daher anderweitig genutzte Grundstücke, auf denen Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen anfallen können, dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese Grundstücke nur zeitweilig genutzt werden. Für Kleingartenanlagen bestand daher im Zeitpunkt des Aufstellens der hier maßgeblichen Gebührenkalkulation jedenfalls für Abfälle zur Beseitigung ein Anschlusszwang. Auch das VG Schwerin geht in seinem Urteil vom 29.10.2009 (Az. 4 A 396/06, zitiert nach juris) davon aus, dass für Kleingartenanlagen grundsätzlich ein Anschlusszwang an die öffentliche Abfallentsorgung besteht, weil bei einer Betrachtung des gesamten Grundstückes der Kleingartenanlage auch entsorgungspflichtiger Abfall zur Beseitigung anfällt.

42 Entgegen der Auffassung des Beklagten sind bei der Gebührenkalkulation nicht allein die tatsächlich angeschlossenen Grundstücke maßgeblich, auf denen Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten anfallen. Vielmehr ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden öffentliche Einrichtung der Kreis der normativ Anschlusspflichtigen zu berücksichtigen (vgl. zu diesem Ansatz der Sachverhalt in BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 4.04 - zitiert nach juris). Eine andere Betrachtungsweise mag möglich sein, wenn die Kosten der öffentlichen Einrichtung proportional zum tatsächlichen Maß der Inanspruchnahme steigen, da in einem solchen Fall für den einzelnen Gebührenschuldner im Ansatz unerheblich ist, ob eine Divergenz zwischen den tatsächlichen Nutzern der öffentlichen Einrichtung und den normativ Anschlusspflichtigen vorliegt. Vorliegend ist jedoch eine öffentliche Einrichtung streitgegenständlich, bei welcher ca. 60 % der Kosten, also Vorhaltekosten bzw. Fixkosten, unabhängig vom Maß der Inanspruchnahme anfallen, mithin es für die Grundgebühr bzw. Mindestgebühr relevant ist, ob der Kreis der normativ Anschlusspflichtigen mit den in der Gebührenkalkulation für die Ermittlung des Einwohnergleichwertes tatsächlich berücksichtigten Anschlusspflichtigen - unter Berücksichtigung der in Kalkulationsperioden typischerweise auftretenden Schwankungen in den Bestandszahlen – zumindest weitgehend deckungsgleich ist.

43 Für diese Annahme spricht auch, dass es nach den Regelungen der hier maßgeblichen Abfallentsorgungssatzung des Beklagten gerade nicht in dessen Ermessen steht, inwieweit dieser von der Durchsetzung des Anschlusszwanges Gebrauch macht. Sofern die satzungsrechtlichen Voraussetzungen des Anschlusszwanges vorliegen, ist das betreffende Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. Diese zwingend anzuschließenden Grundstücke haben daher auch Eingang in die Gebührenkalkulation zu finden. Auch wenn der Beklagte gleichwohl bei der Erstellung der Kalkulation einen Prognosespielraum innehat, den das Gericht nur eingeschränkt überprüfen kann, ist vorliegend aber zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte im Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation am 30.01.2018 jedenfalls hinsichtlich der anschlusspflichtigen gewerblich genutzten Grundstücke zum Stichtag 30.06.2017 nicht einer solchen Prognose bedienen durfte, sondern den Wissensstand im Zeitpunkt der Erstellung zugrunde legen musste. Der vom Beklagten selbst gewählte Stichtag zum 30.06.2017 betraf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit, der es ohne weiteres ermöglichte, bei der Erstellung der Kalkulation Grundstücke auf ihre seinerzeitige Anschlusspflicht hin zu überprüfen und realitätsnahe Zahlen zu ermitteln. Besonders schwer wiegt hier, dass nach § 4 Abs. 5 Abfallentsorgungssatzung in der Fassung vom 23.11.2016, welche bis zum 14.03.2018 Geltung beanspruchte und damit auch noch im Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation, nur auf Antrag eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang vom Beklagten erteilt wurde. Damit war es dem Beklagten ohne erheblichen Aufwand möglich, insbesondere die in Vereinen organisierten Kleingartenanlagen in den Blick zu nehmen und nur diejenigen bei der Erstellung der Kalkulation unberücksichtigt zu lassen, für welche eine solche Ausnahme nach § 4 Abs. 5 Abfallentsorgungssatzung erteilt wurde. Danach sind jedenfalls für das Jahr 2017 die bekannt gewordenen anschlusspflichtigen Grundstücke und damit der Ist-Zustand zugrunde zu legen und ist gerade keine Prognoseentscheidung anzustellen (so auch zu bekannten Einnahmen und Ausgaben: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.11.2010 - 4 L 115/09 - zitiert nach juris). Nach § 4 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzungen in der Fassung vom 23.11.2016 und 14.03.2018 besteht für jeden Eigentümer eines Grundstückes in der Gebietskörperschaft des Beklagten die Verpflichtung, sich an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen, soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Im Umkehrschluss hat auch der Beklagte die Verpflichtung, diejenigen Grundstücke an die Abfallentsorgung anzuschließen, die die Voraussetzungen erfüllen. Indem es der Beklagte - wie dieser selber in Parallelverfahren vorgetragen hat - den Eigentümern von Kleingartenanlagen freistellt, sich an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen, widerspricht er dieser Verpflichtung. Wie dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist, überzieht der Beklagte im Gegenzug dazu insbesondere Inhaber von Kleinstgewerben mit Verwaltungsakten, in denen die Anschlusspflicht an die öffentliche Abfallentsorgung für den Gewerbebetrieb rechtsverbindlich festgestellt wird, und zieht diese zur Zahlung von Abfallgebühren heran. Für die sich daraus ergebende Privilegierung von Eigentümern von Kleingartenanlagen gibt es keinen sachlich einleuchtenden Grund. Sowohl für das Grundstück einer Kleingartenanlage als auch für ein gewerblich genutztes Grundstück besteht nach § 4 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzungen in der Fassung vom 23.11.2016 und 14.03.2018 die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung, soweit auf diesem Grundstück Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen anfallen. Damit stellen beide Grundstücke im Hinblick auf die Erhebung von Abfallgebühren im Ausgangspunkt wesentlich gleiche Sachverhalte dar. Einen sachlichen Grund für das Nichtdurchsetzen des Anschlusszwanges gegenüber Eigentümern von Kleingartenanlagen vermag das Gericht nicht zu erkennen und wurde auch von dem Beklagten nicht dargelegt. Die Nichtberücksichtigung anschlusspflichtiger Kleingartenanlagen hat auch erhebliche Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation. Ausweislich Seite 3 der Gebührenkalkulation wurde unter Ziffer 3.12, was nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Kleingartenanlagen widerspiegeln soll, zum 30.06.2017 eine Anzahl von 11 berücksichtigt. Dabei bleibt bereits unklar, ob sich diese Anzahl auf eine Kleingartenanlage als solche oder aber auf einzelne Parzellen beziehen soll. Diese Unklarheit vermochte der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu beseitigen. In beiden Fällen kann jedoch diese Zahl nicht im Ansatz die in der Gebietskörperschaft des Beklagten vorhandenen Kleingartenanlagen bzw. Parzellen widerspiegeln, welche der Anschlusspflicht unterliegen. Nach der in die mündliche Verhandlung eingeführten Statistik des Landesverbandes der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V. bestanden zum 31.12.2018 in der Gebietskörperschaft des Beklagten 56 Kleingartenvereine, welche insgesamt 1.972 Parzellen genutzt haben. Da der Beklagte nicht darlegen konnte, für wie viele Kleingartenanlagen eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang tatsächlich bestand, ist es seitens des Gerichtes nicht nachvollziehbar, ausschließlich 11 Kleingartenanlagen bzw. Parzellen in die Berechnung der Einwohnergleichwerte einzustellen. Vorliegend besteht ein defizitärer Anschlussgrad, welcher sich zulasten der übrigen Gebührenschuldner auswirkt, da sich mit der Berücksichtigung der zum Anschluss verpflichteten Kleingartenanlagen der Einwohnergleichwert erhöhen würde, was wiederum zu einer Verminderung der von dem Einzelnen zu entrichtenden Grundgebühr zur Folge hätte. Eine derart erhebliche Ungleichbehandlung ist damit nicht gerechtfertigt und verstößt somit gegen das Prinzip der Abgabengerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG.

44 Das Gericht brauchte hier keine Ermittlungen dazu anzustellen, wie hoch tatsächlich die Anzahl der zu berücksichtigenden Kleingärten in dem hier maßgeblichen Kalkulationszeitraum ist, da mit dem Verstoß der Gebührenkalkulation gegen Art. 3 Abs. 1 GG diese rechtswidrig ist und für die Berechnung der Gebührensätze nicht mehr herangezogen werden kann. In diesem Zusammenhang findet die vom OVG Sachsen-Anhalt angenommene zulässige Überschreitung des Gebührensatzes von 3 % (sog. Bagatellgrenze, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.04.2009 - 4 L 299/07 - zitiert nach juris) keine Anwendung. Danach kann ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot dann angenommen werden, wenn in der Gebührenbedarfsberechnung unzulässige oder überhöhte Kostenansätze vorgenommen werden, sodass der festgesetzte Gebührensatz die eigentlich zu kompensierenden Kosten überschreitet. Aber wegen der damit verbundenen Unsicherheiten für die Träger öffentlicher Einrichtungen führt nicht jede geringfügige Kostenüberdeckung, welche sich aus der Einbeziehung nicht gebührenfähiger Kosten ergibt, zur Nichtigkeit des Gebührensatzes (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.09.2014 - 4 KN 1/13 - zitiert nach juris). Die sog. Bagatellgrenze rechtfertigt sich aus Gründen der Praktikabilität und ist bei einer Überschreitung des nach § 5 Abs. 1 S. 2 HS 1 KAG LSA höchstzulässigen Gebührensatzes von 3 % zu ziehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.04.2009, a.a.O.). Hier liegt der Fall jedoch anders, da vorliegend nicht die Einbeziehung nichtgebührenfähiger Kosten in Streit steht, sondern der Beklagte die Maßstabseinheit in Form der Einwohnergleichwerte fehlerhaft ermittelt hat. Damit geht einher, dass die an den Fixkosten beteiligten Gebührenschuldner - im Gegensatz zu den nicht beteiligten Anschlusspflichtigen - einen höheren Anteil am gesamten Gebührenaufkommen aufbringen müssen. Ein Fall der zu kompensierenden geringfügigen Kostenüberdeckung liegt hier demgegenüber nicht vor.

45 Daneben erweist sich die Gebührenkalkulation des Beklagten auch deshalb als rechtswidrig, weil dieser die eigens für Kleingartenanlagen in Ziffer 3.11 der Anlage 4 zur Abfallgebührensatzung festgelegte Maßstabseinheit zur Berechnung des Einwohnergleichwertes in der Kalkulation nicht umgesetzt hat. Danach legte der Beklagte je 4 genutzter Parzellen in einer Kleingartenanlage den Einwohnergleichwert 1,0 fest. Der Einwohnergleichwert einer Kleingartenanlage errechnet sich demnach aus der Anzahl der tatsächlich genutzten Parzellen dividiert durch den Divisor 4. Legt man die vom Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V. ermittelte Anzahl von 1.972 genutzten Parzellen aufgeteilt auf 56 Kleingartenvereine zugrunde, so ergibt sich je Kleingartenverein und damit je Kleingartenanlage eine durchschnittliche Anzahl von rund 35 Parzellen. Dies entspricht nach der oben aufgestellten Gleichung einem durchschnittlichen Einwohnergleichwert je Kleingartenanlage von 8,75. Aus welchen Gründen der Beklagte jedoch in seiner Kalkulation ausschließlich einen Einwohnergleichwert für Kleingartenanlagen von 1,00 angenommen hat, erschließt sich dem Gericht daher nicht. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Beklagte diesen Widerspruch nicht aufklären. Damit setzt sich der Beklagte mit seiner Kalkulation in Widerspruch zu den eigenen satzungsrechtlichen Bestimmungen.

46 Mit der Entscheidung des Beklagten, in seiner Kalkulation dem Gebührenjahr 2019 prognostisch die gleichen Werte zugrunde zu legen wie dem Gebührenjahr 2018, setzt er sich ebenfalls in Widerspruch zu seinen eigenen satzungsrechtlichen Bestimmungen, weshalb sich auch aus diesem Grund die Kalkulation als rechtswidrig erweist. Mit dem Erlass der Abfallgebührensatzung in der Fassung vom 30.01.2019 (Amtsblatt für den Landkreis P. vom 30.01.2019, Nr. 4) geht in Ziffer 3.11. der Anlage 4 zur Satzung die Veränderung einher, dass als Maßstab je 3 genutzter Parzellen in einer Kleingartenanlage der Einwohnergleichwert 1,0 festgelegt wird. Nach der oben aufgezeigten Berechnungsmethode ergibt sich danach ein durchschnittlicher Einwohnergleichwert je Kleingartenanlage von 11,6 und weicht damit von dem prognostisch ermittelten Einwohnergleichwert aus dem Jahr 2018 ab. Die Veränderung des festgelegten Maßstabes und die damit einhergehende Erhöhung des Einwohnergleichwertes für Kleingartenanlagen finden sich jedoch nicht in der Kalkulation wieder. Da der Beklagte aus den Einwohnergleichwerten für die Jahre 2017, 2018 und 2019 einen Durchschnittswert gebildet hat und dieser Durchschnittswert maßgeblich für die Berechnung der Grundgebühr war, schlägt sich dieser Fehler in der Kalkulation auch auf das hier streitgegenständliche Gebührenjahr 2018 nieder, obwohl die Veränderung des Maßstabes zu dieser Zeit noch nicht eingetreten war. Mit der Erhöhung des Einwohnergleichwertes in dem Jahr 2019 geht auch eine Erhöhung des gebildeten Durchschnittswertes einher, weshalb sich die Grundgebühr je Gebührenschuldner auch für das Jahr 2018 verringert hätte.

47 2. Die mit dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzte Abfallgebühr erweist sich auch deshalb als rechtswidrig, weil aufgrund fehlender Angaben des Beklagten nicht festgestellt werden konnte, ob die maßgeblichen Gebührensätze wirksam festgesetzt worden sind (zur Rechtswidrigkeit einer Satzung aus diesem Grund: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.07.2006 - 4 K 253/05 - zitiert nach juris).

48 In seiner Entscheidung vom 27.07.2006 hat das OVG Sachsen-Anhalt zu den Anforderungen an eine gerichtlich überprüfbare Gebührenkalkulation folgendes ausgeführt:

49 "Zur rechtlichen Prüfung des Gebührensatzes durch die Verwaltungsgerichte ist die gebührenerhebende Körperschaft jedoch aus verwaltungsprozessualen Gründen dazu verpflichtet, spätestens im gerichtlichen Verfahren eine prüffähige Gebührenbedarfsberechnung, d.h. eine Veranschlagung bzw. Ermittlung der gebührenfähigen Kosten und Maßstabseinheiten im Kalkulationszeitraum, vorzulegen und die zur Überprüfung dieser Berechnung notwendigen tatsächlichen Angaben zu machen (vgl. auch OVG Brandenburg, Urt. v. 27. März 2003 - 2 D 46/99.NE -, zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O. Bd. I, § 6 Rdnr. 124). Denn eine Gebührenbedarfsberechnung darf das Gericht schon im Hinblick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz nicht selbst vornehmen. Eine solche Berechnung ist kein bloßer Rechenvorgang, sondern in vielfältiger Hinsicht von Schätzungen, Prognosen und Wertungen sowie anderen Entscheidungen abhängig, bei denen der gebührenerhebenden Körperschaft Spielräume eingeräumt sind (vgl. dazu im Einzelnen Driehaus, a.a.O. Bd. II, § 6 Rdnr. 727, 729; vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 9. März 2004 - 2 L 259/03 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 25. Februar 1998 - 4 K 8/97, 4 K 18/97 -, zit. nach JURIS). Dies gilt nicht nur für eine (Voraus)Kalkulation vor Beginn des Kalkulationszeitraumes bzw. eine während des Kalkulationszeitraumes erstellte Nachkalkulation, sondern auch - wenngleich in geringerem Umfang - für eine Nachberechnung bei der Festsetzung eines Gebührensatzes für einen in der Vergangenheit liegenden Kalkulationszeitraum, hier der Zeiträume 1999 bis 2001 sowie 2002 bis 2003 und teilweise 2004 bis 2006. Zwar besteht mangels im Wege der Prognose zu überwindender Unsicherheiten für den Satzungsgeber hinsichtlich bekannter Einnahmen und Ausgaben kein Bedarf mehr für den Rückgriff auf frühere Schätzwerte, sondern es sind die mittlerweile bekannt gewordenen tatsächlichen Betriebsergebnisse („harte Zahlen”) zugrunde zu legen (so auch VGH Bayern, Urt. v. 2. April 2004 - 4 N 00.1645 -, NVwZ-RR 2005, 281 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 9. Oktober 2002 - 2 L 111/00 -, zit. nach JURIS; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8. August 1990 - 9 L 182/89 -, NVwZ-RR 1991, 383, 384). Selbst dann bleiben aber immer noch Entscheidungsspielräume der gebührenerhebenden Körperschaft, die nicht vom Gericht ausgefüllt werden dürfen.

50 Daraus folgt, dass das Gericht bei einer fehlenden oder unzureichenden (nicht prüffähigen) Gebührenbedarfsberechnung von vornherein nicht in der Lage ist, selbst oder mit Hilfe eines Sachverständigen zu ermitteln, ob der festgesetzte Gebührensatz den rechtlichen Vorgaben, insbesondere denen des § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA, entspricht (so aber wohl OVG LSA, Beschl. v. 24. Oktober 2003 - 1 L 301/03 -). Die Verpflichtung der gebührenerhebenden Körperschaft zur Erstellung einer Gebührenbedarfsberechnung wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Verwaltungsgerichte bei der Prüfung, ob der festgesetzte Gebührensatz die rechtlichen Vorgaben erfüllt, dem Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) unterliegen. Danach hat das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts auszuschöpfen, die geeignet erscheinen, die für eine Entscheidung erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Der Amtsermittlungsgrundsatz wird aber durch die Pflicht der Beteiligten begrenzt, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 HS 2 VwGO). Davon ist nicht nur die Weitergabe von Daten umfasst, die allein der Körperschaft bekannt sind, sondern auch die Vornahme von Handlungen, die es erst dem Gericht ermöglichen, eine rechtliche Prüfung vorzunehmen. Von der prozessualen Mitwirkungspflicht der Körperschaft, an deren Verletzung verfahrensrechtliche Wirkungen geknüpft sind, wird weiterhin auch die sachgerechte Erläuterung einer erstellten Gebührenbedarfsberechnung in der mündlichen Verhandlung erfasst, falls das Gericht eine solche für notwendig erachtet (vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 18. April 2006 - 4 O 332/05 -, zit. nach JURIS). Ohne eine solche Erläuterung ist es dem Gericht ebenfalls nicht möglich, seinem Prüfauftrag nachzukommen. Dem steht nicht entgegen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich gehalten sind, im Rahmen der Prüfung einer Gebührenkalkulation keine sog. „ungefragte Fehlersuche“ vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188, 196 f. für ein Normenkontrollverfahren). Unabhängig davon, dass ein Normenkontrollantragsverfahren nach § 47 VwGO nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz, sondern auch der objektiven Rechtskontrolle dient (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431 f. m.w.N.), ist es dem Gericht bei der Prüfung eines Gebührensatzes jedenfalls nicht verwehrt, auch bei Fehlen entsprechender Rügen zumindest eine Prüfung wichtiger Eckpunkte der Kalkulation vorzunehmen und sich aufdrängenden Mängeln nachzugehen (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 2. Juni 2004 - 4 K 38/02 -, zit. nach JURIS)."

51 Gemessen an diesen Ausführungen, denen das Gericht vollumfänglich folgt und sich diese zu eigen macht, konnten die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung keine Erläuterungen dazu abgeben, wie sich die auf Seite 3 der Gebührenkalkulation angegebenen Einwohnergleichwerte je Gewerbeart in Spalte 2 der Tabelle sowie die Einwohnergleichwerte unter Berücksichtigung der Anzahl der Gewerbebetriebe in Spalte 5 der Tabelle errechnen. Nach dem Voranstehenden ist es unschädlich, wenn der Beklagte es versäumt hat, dem Gericht sämtliche Unterlagen vorzulegen, mit denen die Kalkulation nachvollzogen werden kann, solange es den Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung gelungen wäre, sachgerechte Erläuterungen zur Kalkulation abzugeben. Zu einer sachgerechten Erläuterung der vorgelegten Kalkulation waren die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter des Beklagten auch nicht in der Lage, obwohl jedenfalls mit Herrn G als Geschäftsführer des Entsorgungsbetriebes Firma M. und Frau K als Sachgebietsleiterin „Abfall“ in der mündlichen Verhandlung Vertreter des Beklagten anwesend waren, welche mit der streitgegenständlichen Gebührenkalkulation betraut gewesen sein dürften.

52 Im Hinblick auf die satzungsrechtlichen Regelungen in der Anlage 4 zur Abfallgebührensatzung vom 14.03.2018 über die Festlegung des Maßstabes zur Ermittlung des Einwohnergleichwertes je Gewerbebetrieb ist anzunehmen, dass den in Spalte 5 der Tabelle auf Seite 3 der Gebührenkalkulation angegebenen Einwohnergleichwerten eine Berechnungsmethode zugrunde liegt, nämlich die Anzahl der innerhalb der jeweiligen Gewerbeart (Ziffern 3.1 bis 3.12. der Anlage 4) zugehörigen Gewerbebetriebe multipliziert mit dem in Spalte 2 der Tabelle ermittelten Einwohnergleichwert der jeweiligen Gewerbeart. Vollzieht man jedoch diese Berechnungsmethode, so lassen sich außer bei der Gewerbeart unter Ziffer 3.12 nicht die von dem Beklagten in Spalte 5 ausgewiesenen Einwohnergleichwerte errechnen. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichtes in der mündlichen Verhandlung zu diesem Fehler in der Kalkulation gab Herr G an, dass unter anderem bei lediglich saisonal betriebenen Gewerben ein prozentualer Abschlag vom zunächst ermittelten Einwohnergleichwert vorgenommen worden sei und der sodann errechnete Einwohnergleichwert Eingang in die Kalkulation gefunden habe. Zum einen vermochte der Beklagte diese Berechnungsmethode nicht durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen und zum anderen dürfte diese Berechnungsmethode nicht bei sämtlichen in der Kalkulation aufgeführten Gewerbearten angewendet worden sein. Denn beispielsweise die in Ziffer 3.1. (Krankenhäuser, Kliniken, Heime und ähnliche Pflegeeinrichtungen), Ziffer 3.3. (u.a. Öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Krankenkassen, Versicherungen, Apotheken), Ziffer 3.5. (Lebensmitteleinzel- und großhandel) und 3.7. (Fachhochschulen, allgemeinbildende, Förder- und Berufsbildende Schulen, sonstige Bildungseinrichtungen, Kindergärten und -krippen, Seniorentagesstätten) benannten Gewerbearten zeichnen sich dadurch aus, dass diese ganzjährig betrieben werden und gerade nicht nur für einen bestimmten Zeitraum im Jahr. Darüber hinaus findet sich in den satzungsrechtlichen Vorschriften des Beklagten keine Regelung darüber, einen prozentualen Abschlag bei der Ermittlung des Einwohnergleichwertes vorzunehmen, soweit das auf einem Grundstück ansässige Gewerbe nur zeitweise im Jahr betrieben wird. Aus diesem Grund dürfte diese Vorgehensweise des Beklagten ebenfalls gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG widersprechen.

53 Weiterhin verkennt der Beklagte bei dieser Vorgehensweise, dass nicht der jeweilige Gewerbebetrieb dem Anschlusszwang unterliegt, sondern das Grundstück, auf welchem sich der Gewerbebetrieb befindet. Nach § 4 Abs. 2 AbfG LSA kann die Entsorgungssatzung nach § 17 Abs. 1 - 3 KrWG den Anschluss- und Benutzungszwang nach § 11 KVG LSA vorschreiben. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 KVG LSA können Kommunen im eigenen Wirkungskreis durch Satzung für die Grundstücke (Hervorhebung durch die Kammer) ihres Gebietes den Anschluss a) an die öffentliche Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und die Fernwärmeversorgung und b) an ähnliche der Gesundheit der Bevölkerung dienende Einrichtungen anordnen (Anschlusszwang), wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellen. Aufgrund dieser Regelungen besteht der Anschlusszwang ausschließlich für Grundstücke und gerade nicht für Erzeuger und Besitzer von Abfällen. Insoweit ist die Anschlusspflicht von der Überlassungspflicht von Abfällen nach § 17 KrWG zu unterscheiden (dazu ausführlich: OVG Saarland, Urteil vom 26.02.2015 - 2 A 488/13 - zitiert nach juris). Aus diesem Grund lässt sich die Kalkulation auch nicht daraufhin überprüfen, inwieweit sich in den Spalten 3-5 der Tabelle auf Seite 3 der Kalkulation hinter dem Begriff „Anzahl“ tatsächlich auch ausschließlich gewerblich genutzte Grundstücke verbergen oder aber die Gewerbebetriebe als solche.

54 3. Da sich der streitgegenständliche Bescheid bereits aus den dargelegten Gründen als rechtswidrig erweist, war auf die übrigen Einwände der Klägerin nicht mehr einzugehen und der Bescheid bereits deshalb aufzuheben.

55 4. Die Entscheidung über die Kosten folgt hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreites aus § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO und hinsichtlich des noch streitigen Teils des Rechtsstreites aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Beklagten waren auch nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO die Kosten des für erledigt erklärten Teils des Rechtstreites nach billigem Ermessen aufzuerlegen, da sich auch die vorläufige Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2018 unmittelbar vor dem Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses als rechtswidrig erwiesen hätte, weil sich die in der Entscheidung dargelegten Fehler in der Kalkulation auch auf dieses Gebührenjahr niedergeschlagen haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

56 5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es der Klägerin angesichts der Schwierigkeit nicht zuzumuten war, das Widerspruchsverfahren ohne rechtlichen Beistand zu betreiben.

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