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1 Ws 72/26•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, 2026-07-01, 1 Ws 72/26
1 Ws 72/26Tribunal Superior / Câmara Penal I1 de jul. de 2026
Eine Beschwerde gegen eine Terminierungsentscheidung ist nach § 305 Satz 1 StPO unstatthaft. Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 5. Mai 2026, 2 KLs 1/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-07-01
Aktenzeichen: 1 Ws 72/26
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2026:0701.1WS72.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Eine Beschwerde gegen eine Terminierungsentscheidung ist nach § 305 Satz 1 StPO unstatthaft.
Verfahrensgang
vorgehend LG Saarbrücken, 5. Mai 2026, 2 KLs 1/25, Beschluss
v e r w o r f e n.
I.
1 Der durch einen Wahlverteidiger und eine Pflichtverteidigerin vertretene Angeklagte G. ist vor der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken angeklagt. Die Hauptverhandlung hat am 10. März 2026 begonnen. Nach der ursprünglichen Terminplanung sollten ab dem 11. März 2026 bis zum 2. Juni 2026 19 weitere Hauptverhandlungstermine stattfinden. Mit Verfügungen vom 11. und 18. März 2026 wurden insgesamt sechs dieser Termine aufgehoben und zwölf neue Termine bis zum 24. Juni 2026 bestimmt, von denen einer, nämlich ein Termin vom 5. Juni 2026, nachträglich wieder aufgehoben wurde. Mit weiterer Verfügung vom 18. März 2026 vermerkte der Kammervorsitzende, dass die Abstimmung weiterer Hauptverhandlungstermine für Juli und August 2026 notwendig sei, um die mögliche weitere Durchführung der Hauptverhandlung nach den Sommerferien sicherzustellen, und forderte die Verteidiger mittels eines Internet-Tools auf, ihre Verfügbarkeit an näher bezeichneten Terminen, darunter dem 13. und 15. Juli 2026, mitzuteilen. Nachdem der Wahlverteidiger des Angeklagten G. mitgeteilt hatte, dass er an diesen beiden Tagen nicht zur Verfügung stehen könne, wurden mit Verfügung vom 23. März 2026 weitere sieben Hauptverhandlungstermine, darunter auch für den 13. und 15. Juli 2026 bestimmt. Am Nachmittag desselben Tages meldete sich der Wahlverteidiger des Angeklagten G. telefonisch auf der Geschäftsstelle und bat, einen der beiden genannten Termine aufzuheben, da er sich in diesem Zeitraum im Urlaub befinde. Der andere Termin könne bestehen bleiben. Ihm wurde mit Verfügung des Kammervorsitzenden vom 24. März 2026 mitgeteilt, dass man die Terminierung im Hauptverhandlungstermin vom 26. März 2026 besprechen könne.
2 Am 28. März 2026 beantragte der Wahlverteidiger des Angeklagten G. unter erneutem Hinweis auf seine urlaubsbedingte Abwesenheit schriftsätzlich, einen der beiden Juli-Termine als bloßen Sprungtermin vorzusehen und den anderen Termin aufzuheben. Mit Schreiben des Kammervorsitzenden vom 31. März 2026 wurde ihm mitgeteilt, dass beide Termine bestehen blieben und auch ein bloßer Sprungtermin nicht in Betracht komme. Die Termine seien erforderlich, um eine (beschleunigte) Durchführung der Hauptverhandlung zu gewährleisten. Die Kammer müsse bereits derzeit die Vorbereitung und Terminierung anderer bei ihr anhängiger Verfahren zurückstellen, um die Hauptverhandlung – auch unter Berücksichtigung der bereits seit langem kammerintern abgestimmten Urlaube, der Verhinderungen und Terminkollisionen der Schöffen und Verfahrensbeteiligten sowie der Verfügbarkeit des Sachverständigen Dr. D. – weiterhin ordnungsgemäß durchführen zu können. Nach Abschluss der bis zum 15. Juni 2026 vorgesehenen Zeugenvernehmungen sei noch der Sachverständige zu hören. Außerdem sei Zeit für die Beratung und Entscheidung über von der Verteidigung angekündigte Anträge einzuplanen. Die Aufrechterhaltung der beiden Termine sei deshalb erforderlich, zumal im August lediglich noch fünf weitere Termine bestimmt seien. Bei der Terminierung sei versucht worden, die Interessen der Angeklagten und Verteidiger zu berücksichtigen. Aufgrund der kurzfristig erforderlich gewordenen Abstimmung neuer Termine sei es nicht möglich gewesen, sämtliche Terminkollisionen zu berücksichtigen. Auch die Verteidiger des Mitangeklagten könnten nicht sämtliche Termine wahrnehmen. Der Angeklagte sei bei den Juli-Terminen durch seine Pflichtverteidigerin verteidigt, so dass auch in Ansehung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2018 (1 StR 415/17), an deren Maßstäben er sich bei seiner Entscheidung ausgerichtet habe, kein Anlass zu einer Terminaufhebung bestehe.
3 Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten G. hob der Senat mit Beschluss vom 30. April 2026 – 1 Ws 47/26 – die Entscheidung des Vorsitzenden der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 31. März 2026, soweit er mit dieser in der Sache den Antrag des Angeklagten G. vom 28. März 2026, einen der beiden auf den 13. Juli 2026 und den 15. Juli 2026 bestimmten Hauptverhandlungstermine als „Sprungtermin“ vorzusehen und den anderen aufzuheben, zurückgewiesen hatte, auf. Zur Begründung führte der Senat aus, dass die Entscheidung nicht die Prüfung erlaubte, ob der Vorsitzende das ihm zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hatte. Insbesondere habe die Begründung der Entscheidung nicht nachvollziehen lassen, welche Möglichkeiten einer Umterminierung der Kammervorsitzende in Erwägung gezogen habe und woran diese gescheitert seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 30. April 2026 – 1 Ws 47/26 – Bezug genommen.
4 Im Nachgang hat der Vorsitzende der 2. Großen Strafkammer mit Verfügung vom 5. Mai 2026 an der Terminierung für den 13. und 15. Juli 2026 festgehalten, verfügt, dass an beiden Tagen weitere Hauptverhandlungstermine bestimmt werden und eine erneute Ladung der Verfahrensbeteiligten zu den Terminen veranlasst. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es nicht vertretbar sei, die Hauptverhandlungstermine am 13. und 15. Juli 2026 aufzuheben oder lediglich als Sprungtermine durchzuführen, weil bei ihrem Wegfall nur noch fünf weitere Termine im August zur Verfügung stünden. Es erscheine unwahrscheinlich, dass diese Termine mit Blick auf zu erwartende Anträge der Verfahrensbeteiligten und den bisherigen Prozessverlauf – so hätten zuletzt infolge des (nicht vorhersehbaren) Zeitraums der Einlassung des Mitangeklagten W. die für den 4. und 7. Mai vorgesehenen Zeugen erneut abgeladen werden müssen, so dass deren Vernehmung wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen müssen – ausreichen würden, um das Verfahren abzuschließen. Sollte dies nicht der Fall sein, müssten weitere Hauptverhandlungstermine abgesprochen werden. Auch eine Verschiebung auf die Zeit ab Ende August sei nicht vertretbar, zumal eine weitere Verzögerung des Verfahrens auch deshalb vermieden werden müsse, weil für ein weiteres Verfahren der Kammer, bei dem es sich um eine umfangreiche Haftsache mit fünf Angeklagten handele, bereits ab August bis November vorsorglich mehr als 30 Hauptverhandlungstermine abgestimmt seien. Hinzu komme, dass die Terminabstimmung im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange der Kammer (Erholungsurlaube, Einarbeitungszeiten, Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe) mit den Schöffen und Ergänzungsschöffen, den Verteidigern und gegebenenfalls mit dem Sachverständigen erfolgen müsse und dass dies die Terminierung mit insgesamt 15 zu beteiligenden Personen (ohne die Staatsanwaltschaft) nicht unerheblich erschwere. Die Angeklagten seien bei den beiden Terminen im Juli jeweils durch zumindest einen Verteidiger verteidigt. Es könne - ebenso wie bei den weiteren Terminen für Juli und August - zwangsläufig nicht auf sämtliche Terminkollisionen oder Verhinderungen aller Verteidiger Rücksicht genommen werden.
5 Der Wahlverteidiger des Angeklagten G. hat gegen die Entscheidung des Strafkammervorsitzenden, die Terminierung für den 13. und 15. Juli 2026 aufrechtzuerhalten, erneut Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass der Vorsitzende der 2. Großen Strafkammer bereits aufgrund der dahingehenden Bindungswirkung des Senatsbeschlusses vom 30. April 2026 gezwungen gewesen sei, einen der Termine vom 13. und 15. Juli 2026 aufzuheben und einen davon als Sprungtermin auszugestalten, wovon der Senat nur deshalb abgesehen habe, weil dem Vorsitzenden der Strafkammer bei der Auswahl, welcher Termin aufgehoben und welcher als Sprungtermin aufrechterhalten bleibe, Ermessen zukomme. Im Übrigen beschränke sich die erneute Entscheidung des Strafkammervorsitzenden auf eine bloße Wiederholung der bisherigen Erwägungen, ohne die Vorgaben des Senatsbeschlusses vom 30. April 2026 zu berücksichtigen. Insbesondere habe der Vorsitzende auch weiterhin keine Möglichkeit einer Umterminierung in Erwägung gezogen. Soweit er eine Verschiebung der Termine vom 13. und 15. Juli 2026 in den August desselben Jahres mit der Begründung ausgeschlossen habe, dass für ein weiteres Verfahren der Kammer, bei dem es sich um eine umfangreiche Haftsache mit fünf Angeklagten handele (2 KLs 6/26), bereits ab August bis November vorsorglich mehr als 30 Hauptverhandlungstermine abgestimmt seien und deswegen eine weitere Verzögerung des vorliegenden Verfahrens vermieden werden müsse, sei zu berücksichtigen, dass der Vorsitzende die dortigen Termine nicht benenne und sich das weitere Verfahren 2 KLs 6/26, an dem er (der Wahlverteidiger des Angeklagten G.) ebenfalls als Verteidiger beteiligt sei, erst im Stadium des Zwischenverfahrens befinde, weshalb unklar sei, ob die dortige Terminierung überhaupt tatsächlich zum Tragen komme. Soweit der Vorsitzende wiederholt auf die Notwendigkeit verweise, dass das Prozessverhalten der Angeklagten eine Neuorganisation der Hauptverhandlung erfordert habe, stelle der Vorsitzende in unzulässiger Weise auf Verhalten des Mitangeklagten W. und dessen Verteidigung ab. Ferner gehe die Notwendigkeit der wiederholten Umplanung der Terminierung maßgeblich auf Fehlplanungen des Vorsitzenden zurück und dürfe deshalb nicht zu Lasten des Angeklagten G. gehen. Man habe frühzeitig darauf hingewiesen, dass im Ermittlungsverfahren zentrale Zeugen nicht vernommen worden seien und diese namentlich benannt. Eine Ladung zur Hauptverhandlung sei nur teilweise und wenn, dann unzureichend erfolgt, etwa durch Einplanung offensichtlich zu geringer Zeiträume, wie im Fall des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Saarbrücken und dessen Amtsvorgängerin, für deren Vernehmungen nur 90 und 60 Minuten eingeplant worden seien. Auch der Umfang und die Dauer der Einlassung des Mitangeklagten W. sei nicht überraschend gewesen. All das belege, dass der Vorsitzende lediglich einer „lästigen Terminsabstimmung" aus dem Weg gehen wolle. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 6. Mai 2026 (Bl. 7 ff. d. Beschwerdebands 1 Ws 72/26) Bezug genommen.
6 Der Vorsitzende der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hierbei unter Hinweis auf zwischenzeitlich verfügte weitere Ladungen ausgeführt, dass nach dem bislang letzten bestimmten Termin am 25. August 2026 (zahlreiche) weitere Hauptverhandlungstermine bestimmt werden müssten, da die Beweisaufnahme bis Ende August voraussichtlich nicht wird abgeschlossen werden können und Anträge der Verteidigung, die auf weitere Beweiserhebungen gerichtet sind, bereits angekündigt seien. Ergänzend hat er auf seine dienstliche Stellungnahme zu einem vom Angeklagten G. aus Anlass der Aufrechterhaltung der Termine am 13. und 15. Juli 2026 gestellten Befangenheitsantrag Bezug genommen. Darin führt er aus, dass der Senatsbeschluss vom 30. April 2026 ihn nach seiner Rechtsauffassung nicht dahin gebunden habe, die beiden Hauptverhandlungstermine vom 13. und 15. Juli 2026 aufzuheben, sondern dass er nochmals über die Frage zu entscheiden gehabt habe, ob und in welchem zeitlichen Umfang Hauptverhandlungstermine im Juli 2026 zu bestimmen seien. Aus seiner Verfügung vom 5. Mai 2026 ergebe sich insbesondere, dass sich weitere Umstände ergeben hätten, die am „31.7.2026“ [gemeint ist wohl der 31. März 2026 als Tag der erstmaligen, durch Senatsbeschluss vom 30. April 2026 aufgehobenen Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Termine am 13. und 15. Juli] noch nicht vorgelegen hätten und die eine Durchführung der Hauptverhandlung am 13. und 15. Juli 2026 erforderlich erscheinen ließen. Eine Beschränkung der Verteidigungsinteressen des Angeklagten G. sei von ihm nicht beabsichtigt. Der Angeklagte G. sei am 13. und 15. Juli jeweils durch seine Pflichtverteidigerin vertreten. Er habe zudem bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass an anderen Hauptverhandlungsterminen auch nicht sämtliche Verteidiger des Mitangeklagten W. anwesend seien, da eine andere Terminierung unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Schöffen, der Ergänzungsschöffen, des Sachverständigen und der weiteren Verfahrensbeteiligten nicht umsetzbar sei.
7 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die erneute Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
8 Hierauf hat der Wahlverteidiger des Angeklagten G. mit Schriftsatz vom 28. Mai 2026 unter Hinweis darauf, dass das Beschwerdegericht einen ermessenfehlerhaft bestimmten Hauptverhandlungstermin aufzuheben habe, beantragt, die Termine am 13. und 15. Juli 2026 aufzuheben, mit der Folge, dass der Strafkammervorsitzende im Anschluss nur noch neu zu entscheiden habe, welchen dieser Termine er als „Sprungtermin“ bestimme. Er hält insoweit an seiner Rechtsauffassung fest, dass der Beschluss des Senats vom 30. April 2026 den Vorsitzenden der 2. Großen Strafkammer dahingehend gebunden habe, einen der Termine vom 13. und 15. Juli aufzuheben und den anderen lediglich als Sprungtermin auszugestalten. Ungeachtet dessen erweise sich das Festhalten an den Terminen am 13. und 15. Juli 2026 deshalb als ermessensfehlerhaft, weil der Vorsitzende es damit begründet habe, dass eine Verlegung in den August im Anschluss an die bis dahin bestimmten Termine aufgrund der Terminlage der Kammer nicht in Betracht komme, zwischenzeitlich aber in seiner Nichtabhilfeentscheidung ausführe, dass nach dem bislang letzten Termin am 25. August 2026 zahlreiche weitere Hauptverhandlungstermine bestimmt werden müssten. Ermessensfehlerhaft sei auch, eine abweichende Terminierung unter Hinweis darauf abzulehnen, dass mit einer Vielzahl von Verfahrensbeteiligten, insbesondere dem hinzugezogenen Sachverständigen, Termine abgestimmt werden müssten, weil der Vorsitzende selbst zwischenzeitlich bei einzelnen Hauptverhandlungstagen sowie bei Ladungen zu weiteren Hauptverhandlungsterminen auf die Anwesenheit des Sachverständigen verzichtet habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 28. Mai 2026 (= Bl. 47 ff. d. Beschwerdebands 1 Ws 72/26) Bezug genommen.
9 Der Senat hat mit Schreiben des Vorsitzenden vom 15. Juni 2026 darauf hingewiesen, dass er vor dem Hintergrund einer im Vordringen befindlichen abweichenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur in die Überprüfung eingetreten sei, ob er an seiner bisherigen, zuletzt in dem vorliegenden Strafverfahren mit Beschluss vom 30. April 2026 (1 Ws 47/26) vertreten Auffassung, wonach auch in Ansehung der Vorschrift des § 305 Satz 1 StPO die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung eines Hauptverhandlungstermins ausnahmsweise statthaft ist, wenn diese Entscheidung für den Angeklagten eine über die bloße Ablehnung hinausgehende selbständige prozessuale Beschwer entfaltet, etwa weil hierdurch sein Recht, sich von einem Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, berührt wird, weiterhin festhält, und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
10 Der Wahlverteidiger des Angeklagten G. hat hierzu mit Schriftsatz vom 16. Juni 2026 Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass die bisherige Rechtsprechung des Senats historisch betrachtet dazu gedient habe, eine missbräuchliche Terminierungspraxis von Richtern vorzubeugen. Würde der Senat von der bisherigen Rechtsprechung abrücken, sei zu erwarten, dass die Gerichte zu einer die Rechte von Angeklagten missachtenden Terminierung ohne Versuche der Abstimmung zurückkehren würden. Der Angeklagte sei dann insbesondere im amtsgerichtlichen Verfahren faktisch schutzlos gestellt, wenn eine Terminierung unter (bewusster) Missachtung von Verteidigungsrechten erfolge und, da kein Fall notwendiger Verteidigung vorliege, ohne Anwesenheit eines Verteidigers verurteilt würde. Der Verfahrensfehler und die Rechtsbeeinträchtigung kämen in einem solchen Fall niemals zur revisionsgerichtlichen Überprüfung. Ein durchschnittlicher Verteidiger lege in der Regel nur Berufung ein, wodurch der erstinstanzliche Verfahrensfehler nicht mehr zum Tragen komme. Lege der kundige Verteidiger ausnahmsweise Sprungrevision ein, sei mit einer Sperrberufung der Staatsanwaltschaft zu rechnen, die das Verfahren einer Überprüfung durch das Revisionsgericht entziehe. Soweit nach der Rechtsauffassung, der der Senat beizutreten gedenke, in Fallkonstellationen, in denen ein Angeklagter ohne Möglichkeit der Beschwerde von Rechts wegen schutzlos gestellt sei, etwa wenn die Revision im Berufungsverfahren gegen Jugendliche gesetzlich ausgeschlossen sei oder es im Bußgeldverfahren gemäß § 80 OWiG der Zulassung der Rechtsbeschwerde bedürfe, ausnahmsweise doch die Beschwerde zulässig sein soll, finde eine vom Gesetz nicht vorgesehene Rechtsfortbildung statt, die allein dem Umstand Rechnung tragen solle, dass der Angeklagte andernfalls auf die Verfassungsbeschwerde verwiesen wäre, um dort eine Verletzung des fairen Verfahrens, des Willkürverbotes und des Rechts auf effektive Verteidigung zu rügen.
11 Eine vergleichbare Rechtslage habe vor Einführung der Gehörsrüge (§§ 33a, 356a StPO) bestanden, die in der Erkenntnis, dass die Nachholung rechtlichen Gehörs einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfe, zur Entlastung des Bundesverfassungsgerichts eingeführt worden sei. Wolle man also die Beschwerdemöglichkeit auf solche Fälle beschränken, die mangels anderer Rechtsschutzmöglichkeiten eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zur Folge hätten, bedürfe es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, da andernfalls eine verfassungswidrige Auslegung bzw. Einengung des § 305 StPO gegeben wäre. Würde man die Beschwerde grundsätzlich ausschließen, hätte dies zur Folge, dass etwaige Ermessensfehler bei der Terminierung erst im Revisionsverfahren überprüft würden und im Einzelfall zur Folge hätten, dass ein umfangreiches Verfahren bei Erfolg der Revision erneut durchgeführt werden müsste. Eine solche Situation wolle der Gesetzgeber gerade vermeiden, was die Besetzungsrüge belege, die bewusst „ausgelagert“ worden sei, um Einwände gegen die Gerichtsbesetzung frühzeitig verbindlich zu klären und das weitere Verfahren insoweit von rechtlichen Risiken freizustellen.
II.
12 Die Beschwerde des Angeklagten G. war als unzulässig zu verwerfen.
13 1. Gegenstand der Prüfung ist die Verfügung des Vorsitzenden vom 5. Mai 2026 in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 11. Mai 2026, da diese mit der Ausgangsentscheidung verfahrensrechtlich eine Einheit bildet und sie ergänzend begründen kann (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2016, 383; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – III-5 Ws 578/17 –, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 4 Ws 379/22 –, juris Rn. 16 m.w.N.). In der Sache beinhaltet diese Entscheidung die erneute Zurückweisung des Antrags des Angeklagten G. vom 28. März 2026, einen der beiden auf den 13. Juli 2026 und den 15. Juli 2026 bestimmten Hauptverhandlungstermine als „Sprungtermin“ vorzusehen und den anderen aufzuheben, nachdem der Senat die vorangegangene, diesen Antrag zurückweisende Entscheidung vom 31. März 2026 mit Beschluss vom 30. April 2026 aufgehoben hatte und der Antrag dadurch noch nicht abschließend beschieden war.
14 2. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist gem. § 305 Satz 1 StPO nicht statthaft und damit unzulässig.
15 a) Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen gemäß § 305 Satz 1 StPO nicht der Beschwerde. Anderes gilt nach § 305 Satz 2 StPO nur für Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.
16 Bei der Terminbestimmung bzw. der Ablehnung eines Terminverlegungsantrags, die gemäß § 213 Abs. 1 StPO durch den Vorsitzenden erfolgen, handelt es sich um Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen (vgl. OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 16. Oktober 2025 – 7 Ws 296/25 –, juris Rn. 6 und vom 28. Oktober 2025 – 3 Ws 493/25 –, juris Rn. 7; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. August 2025 – 1 Ws 129/25 –, juris; KG, Beschluss vom 15. März 2022 – 2 Ws 27/22 –, juris Rn. 4 ff.; Matt in: LR-StPO, 26. Aufl., § 305 Rn. 28; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl., § 305 Rn. 6). Als solche unterliegen sie damit gemäß § 305 Satz 1 StPO grundsätzlich nicht der Beschwerde.
17 b) Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen insoweit eine Ausnahme zu gelten hat, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.
18 Teile der Rechtsprechung, denen bislang auch der Senat beigetreten war, halten eine Beschwerde ausnahmsweise dann für statthaft, wenn sie darauf gestützt wird, dass von einer ermessensfehlerhaften und damit rechtswidrigen Entscheidung des Vorsitzenden eine selbständige, nicht vom späteren Urteil erfasste Beschwer des Betroffenen ausgeht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Oktober 2025 – 3 Ws 493/25 –, juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 4 Ws 191/16 -; OLG Hamm, Beschluss vom 1. September 2009 - 2 Ws 233/09 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 3 Ws 1101/00 -, juris; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 213 Rn. 9; KK-StPO/Gmel, 9. Aufl., § 213 Rn. 6; jeweils m.w.N.), wobei teilweise einschränkend verlangt wird, dass ein Fall evidenter Ermessensfehler bzw. offensichtlicher Rechtswidrigkeit vorliegt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. September 2022 - 4 Ws 403/22 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 18. November 2011 - 1 Ws 453/11 u. 1 Ws 458/11 -, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 14. Oktober 1994 - 1 Ws 275/94 -, juris).
19 Nach anderer Ansicht steht der Statthaftigkeit der Beschwerde grundsätzlich § 305 Satz 1 StPO entgegen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Oktober 2025 – 7 Ws 296/25 –, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. August 2025 - 1 Ws 129/25 -, juris; KG, Beschluss vom 13. März 2022 - 2 Ws 27/22 -, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschlüsse vom 22. September 1988 - 4 Ws 436/88 -, juris und vom 3. Mai 2018 - III-4 Ws 69/18 -, juris; MüKo-StPO/Arnoldi, 2. Aufl., § 213 Rn. 30; SK-StPO/Deiters, 6. Aufl., § 213 Rn. 17 ff.; jeweils m.w.N.). Zur Begründung wird angeführt, dass es zu einer weitgehenden Aushöhlung der Vorschrift des § 305 Satz 1 StPO führe, wenn man die Beschwerde zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen zulasse (Ritscher in BeckOK-StPO, 59. Edition, § 213 Rn. 7). Über die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln müsse für alle Verfahrensbeteiligten Rechtsklarheit herrschen. Dem widerspreche es, auslegungsbedürftige und unbestimmte Rechtsbegriffe zum Statthaftigkeitskriterium zu machen. Die Frage der Statthaftigkeit sei generell und unzweifelhaft und nicht im Rahmen eines Regel-Ausnahme-Prinzips zu entscheiden, aufgrund dessen ein unzuständiges Beschwerdegericht letztlich doch eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen hätte (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. August 2025 - 1 Ws 129/25, juris Rn. 10). Der Angeklagte erleide durch eine solche Auslegung keinen Rechtsnachteil. Ihm stünden auch ohne die (gegen den Wortlaut der Vorschrift konstruierte) Fiktion einer statthaften Beschwerde effektive Anfechtungsmöglichkeiten zur Verfügung. So könne er im Falle der Verhinderung des Verteidigers sein (ggf. durch den Verteidiger schriftlich vorbereitetes) Beschwerdevorbringen ohne weiteres in der Hauptverhandlung gemäß § 228 Abs. 2, § 265 Abs. 4 StPO im Rahmen eines Aussetzungsantrages geltend machen. Werde der Antrag fehlerhaft abgelehnt, könne der Angeklagte seine Revision auf eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1, 3 lit. c EMRK, die gesetzliche Fürsorgepflicht und § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO stützen, so dass für eine weiteres Rechtsmittel kein Bedarf bestehe (vgl. KG, Beschluss vom 13. März 2022 - 2 Ws 27/22 -, juris Rn. 9; MüKo-StPO/Arnoldi, 2. Aufl., § 213 Rn. 30). Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Terminsverfügung im Revisionsverfahren nicht überprüfbar sei (KG, Beschluss vom 13. März 2022 - 2 Ws 27/22 -, juris Rn. 10; Ritscher in BeckOK-StPO, 59. Edition, § 213 Rn.7 m.w.N.).
20 c) Soweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Mai 2015 – 1 Ws 80/15 –, juris Rn. 11 und vom 30. April 2026 – 1 Ws 47/26 –; vgl. in Anlehnung daran auch Beschluss des ehemaligen 4. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 2022 – 4 Ws 379/22 – BeckRS 2022, 37845) der Auffassung beigetreten war, dass eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Terminsverlegung ausnahmsweise zulässig ist, wenn sie im Einzelfall für den Angeklagten eine über die bloße Ablehnung hinausgehende selbständige prozessuale Bedeutung entfaltet, weil sie in sein Recht eingreift, sich von einem Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, hält er daran nach erneuter Überprüfung nicht fest. Gesetzessystematik und historischer Gesetzeszweck wie auch der Gesetzeswortlaut sprechen dafür, Terminierungsentscheidungen im strafgerichtlichen Hauptverfahren nicht der Anfechtung mittels Beschwerde zu unterstellen.
21 aa) Die Einschränkung des § 305 Satz 1 StPO dient der Sicherung einer konzentrierten, beschleunigten Durchführung des Verfahrens und der Verfahrensherrschaft des erkennenden Gerichts (vgl. Matt in: LR-StPO, 26. Aufl., § 305 Rn. 1 f.; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl., § 305 Rn. 1, jew. m.w.N.). Ein schon vor der Urteilsfällung stattfindendes Eingreifen eines Gerichts höherer Ordnung in das Verfahren wäre mit der Stellung und Aufgabe des Gerichts erster Instanz unvereinbar. Wenn die Beschwerde gegen urteilsvorbereitende Zwischenentscheidungen zulässig wäre, würde dies die Hauptverhandlung zerreißen können und es bestünde aufgrund unterschiedlicher Entscheidungsträger die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen für das Verfahren der Urteilsfindung (vgl. Matt in: LR-StPO, 26. Aufl., § 305 Rn. 2). Dem von der Entscheidung betroffenen Verfahrensbeteiligten bleibt die Geltendmachung seiner Beschwerdegründe insofern vorbehalten, als dieselben zur Begründung des gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittels benutzt werden können (vgl. Matt in: LR-StPO, 26. Aufl. § 305 Rn. 1). Anderes gilt nach § 305 Satz 2 StPO nur für Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden. Zwar enthält der Ausnahmekatalog gemäß § 305 Satz 2 StPO nach h.M. keine abschließende Aufzählung. Eine vom Rechtsmittel in der Hauptsache losgelöste Anfechtbarkeit von dem Urteil vorausgehenden Entscheidungen mit der Beschwerde ist unter Berücksichtigung des Regelungszwecks von § 305 StPO zur Gewährleistung eines von Verfassungs wegen gebotenen effektiven Rechtsschutzes aber nur dann veranlasst, wenn die Entscheidung eine durch die Urteilsanfechtung nicht behebbare Beeinträchtigung oder eine eigene prozessuale Bedeutung entfaltet und ihre Überprüfbarkeit mit der Beschwerde weder eine Verzögerung des Verfahrens noch einen Eingriff in die konzentrierte Verfahrensherrschaft des erkennenden Gerichts bewirken würde (vgl. Matt in: LR-StPO, 26. Aufl., § 305 Rn. 5 f.).
22 bb) Danach ist die Eröffnung des Beschwerderechtsweg gegen Terminierungsentscheidungen im Erkenntnisverfahren durch einschränkende Auslegung des Ausschlusses nach § 305 Satz 1 StPO oder in erweiternder Auslegung des Ausnahmekatalogs nach § 305 Satz 2 StPO weder verfassungsrechtlich noch einfachrechtlich geboten.
23 (1) Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den Gerichten nicht nur gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs. Dieser ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 99, 107). Ebenso wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert die aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Rechtsschutzgarantie auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 88, 118, 123; 94, 166, 226). Anders als Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dessen Anwendungsbereich auf die vollziehende Gewalt beschränkt ist (vgl. BVerfGE 15, 275, 280; 49, 329, 340; 65, 76, 90; 107, 395, 403 ff.), gewährleistet der allgemeine Justizgewährungsanspruch aber auch Rechtsschutz hinsichtlich der gerichtlichen Verfahrensdurchführung, soweit durch sie die Verfahrensgrundrechte verletzt sein können (vgl. BVerfGE 107, 395, 407).
24 Die Ausgestaltung des Rechtsschutzsystems ist dabei Aufgabe des Gesetzgebers, der die Verfahrensordnung so auszugestalten hat, dass effektiver Rechtsschutz für den einzelnen Rechtsuchenden besteht, aber auch Rechtssicherheit hergestellt wird (vgl. BVerfGE 88, 118, 123 f.; 93, 99, 107 f.). Rechtsschutz gegen die Verletzung von Verfahrensgrundrechten im gerichtlichen Verfahren muss dabei nicht zwingend zur Befassung einer höheren Instanz führen, aber er muss die rechtsstaatlich notwendige Kontrolle des behaupteten Verfahrensfehlers in hinreichender Weise gewährleisten (vgl. BVerfGE 107, 395, 408).
25 (2) Der Gesetzgeber hat im Zusammenwirken von § 305 i.V.m. § 336 StPO (im Ordnungswidrigkeitenverfahren i.V.m. §§ 46 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) ein aufeinander abgestimmtes Rechtsmittelsystem zur Überprüfung von gerichtlichen Entscheidungen geregelt, die dem Urteil vorausgehen. Solche Entscheidungen unterliegen gem. § 305 Satz 1 StPO grundsätzlich nicht der Beschwerde, im Gegenzug aber gem. § 336 Satz 1 StPO der Beurteilung des Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegerichts. Diese im Interesse der Verfahrensherrschaft des erkennenden Gerichts und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen unterschiedlicher Rechtsmittelgerichte getroffene Grundentscheidung des Gesetzgebers gewährleistet grundsätzlich einen hinreichenden Rechtsschutz gegen die Verletzung etwaiger Verfahrensgrundrechte, insbesondere das Recht auf Vertretung durch den Verteidiger der Wahl im Zuge der gerichtlichen Terminierung. Durch das ihm eröffnete Rechtsmittel in der Hauptsache ist ein Angeklagter ohne das Rechtsmittel der Beschwerde grundsätzlich nicht über Gebühr in seinen Rechten eingeschränkt oder gar schutzlos gestellt. Er kann im Falle der Verhinderung des Verteidigers sein Vorbringen ohne Weiteres in der Hauptverhandlung gemäß §§ 228 Abs. 2, 265 Abs. 4 StPO im Rahmen eines Aussetzungsantrages geltend machen. Wird der Antrag zu Unrecht abgelehnt, kann er seine Revision oder ein gleichstehendes Rechtsmittel (z.B. Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren) auf eine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO stützen, so dass für eine selbständige Beschwerdemöglichkeit kein Bedarf besteht (vgl. MüKo-StPO/Arnoldi, 2. Aufl., § 213 Rn. 30). In Betracht käme in anderen Fällen mangelnder Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen eines Angeklagten auch die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK; vgl. zu einem solchen Fall BGH, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 StR 415/17 –, juris Rn. 7 ff.; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. August 2025 – 1 Ws 129/25 –, juris Rn. 8). Die angefochtenen Entscheidungen wären in diesen Fällen der Beurteilung des Revisionsgerichts auch nicht gem. § 336 Satz 2 StPO entzogen. Der Ausschluss der Anfechtung nach § 305 Satz 1 StPO stellt keinen Fall der ausdrücklich erklärten Unanfechtbarkeit i.S.v. § 336 Satz 2 StPO dar (vgl. Schmitt in: Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl. § 336 Rn. 7 m.w.N.).
26 Dass ein Verfahren danach theoretisch bis zur Entscheidung über ein Rechtsmittel in der Hauptsache dem Risiko einer Aufhebung wegen ermessensfehlerhafter Terminierungsentscheidung unterliegt, ist als gesetzgeberische Entscheidung hinzunehmen. Im Übrigen wäre ein solches Risiko entgegen der Ansicht des Verteidigers des Beschwerdeführers auch bei Eröffnung des Beschwerderechtswegs nicht ausgeschlossen, weil im Fall der Erfolglosigkeit der Beschwerde das in der Hauptsache zur Entscheidung über ein Rechtsmittel berufene Gericht zu einem anderen Ergebnis gelangen kann.
27 Die Behebung eines möglichen Rechtsfehlers bei der Terminierung erst im Rechtsmittelverfahren der Hauptsache ist auch nicht mit dem Eintritt eines unumkehrbaren, allenfalls durch Kompensation wiedergutzumachenden Nachteils verbunden. Entscheidungen zur Terminierung sind daher in ihren Auswirkungen auch nicht mit den in § 305 Satz 2 StPO geregelten Fallgruppen einer Entziehung persönlicher Freiheit oder einer rückwirkend nicht mehr zu beseitigenden Einschränkung sonstiger grundrechtlich geschützter Freiheiten vergleichbar.
28 Anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden bereits wegen Unzulässigkeit infolge materieller Subsidiarität nicht zur Entscheidung angenommen, in denen die Beschwerdeführer vor Anrufung des Verfassungsgerichts gegen eine Entscheidung des Vorsitzenden eines Strafgerichts über einen Antrag auf Terminsverlegung keine Beschwerde eingelegt hatten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. März 2020 – 2 BvR 474/20 –, juris und vom 16. November 2020 – 2 BvQ 87/20 –, juris Rn. 45). Darin liegt aber keine die Fachgerichte bindende Entscheidung, dass die Beschwerde gegen Terminierungsentscheidungen statthaft ist. Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert grundsätzlich, vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 16, 1, 2 f.; 145, 20, 54 Rn. 85; BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 1 BvR 2795/09 –, juris Rn. 43). Anderes gilt nur dann, wenn der fachgerichtliche Rechtsschutz offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 16, 1, 2 f.; 55, 154, 157; 102, 197, 208; 150, 309, 327 f. Rn. 45; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Januar 2022 – 2 BvR 75/22 –, juris Rn. 8). Ob ein fachgerichtlicher Rechtsschutz im Einzelfall gegeben oder offensichtlich unzulässig ist, ist indes vorrangig eine Frage des einfachen Rechts, die nicht der spezifisch auf die Verletzung von Verfassungsrecht bezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, sondern den Fachgerichten obliegt. Ist die Rechtsprechung insoweit uneinheitlich, gebietet es der Grundsatz der Subsidiarität, den einfach-rechtlichen Rechtsweg zu beschreiten. Bliebt dies aus, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, ohne dass dadurch verbindlich über die einfach-rechtlich umstrittene Statthaftigkeit eines Rechtsmittels entschieden wäre (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. November 2006 – 2 BvR 2368/06 –, juris Rn. 2 f.).
29 (3) Die Eröffnung des Beschwerderechtszugs hingegen hätte dem Gesetzeszweck zuwiderlaufende Verwerfungen zur Folge.
30 Sie würde dazu führen, dass ein eigentlich nicht zuständiges Gericht in der Regel eine Ermessensprüfung vornehmen muss, um die Statthaftigkeit der Beschwerde beurteilen zu können. In der Sache hätte das Beschwerdegericht grundsätzlich eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 309 StPO). Dass dies aber bei einer im Ermessen der/des Vorsitzenden des Tatgerichts stehenden Terminbestimmung weder möglich noch sachgerecht wäre, liegt auf der Hand. Ebenso wenig wäre aber dem Rechtsschutzziel eines Angeklagten dadurch gedient, dass die Terminbestimmung lediglich aufgehoben wird. Denn dadurch geriete das Verfahren hinsichtlich der Hauptverhandlung in einen Schwebezustand, der den Interessen aller Verfahrensbeteiligten - in Haftsachen insbesondere der des Angeklagten selbst - eklatant zuwiderliefe (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. August 2025 – 1 Ws 129/25 –, juris Rn. 10). Hinzu tritt, dass in Fällen, in denen das Beschwerdegericht die Terminierungsentscheidung der/des Vorsitzenden rechtlich billigt, die Entscheidung im Wege des in der Hauptsache statthaften Rechtsmittels zur erneuten Überprüfung durch ein anderes Rechtsmittelgericht gestellt werden könnte und damit die Gefahr abweichender Entscheidungen in ein und derselben Angelegenheit bestünde. Denn die Anfechtbarkeit mit der einfachen Beschwerde schließt insbesondere die Revision nicht nach § 336 Satz 2 StPO aus (vgl. Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. § 336 Rn. 6). Einen solchen Entscheidungskonflikt will der Gesetzgeber durch das systematische Zusammenwirken von § 305 Satz 1 und § 336 StPO gerade ausschließen.
31 Dass der Gesetzgeber diese gesetzliche Systematik für den Fall der Anfechtung von Terminierungsentscheidungen der/des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts abweichend regeln wollte, ist nicht erkennbar. Vielmehr zeigt sich am Beispiel des förmlichen Beanstandungsverfahrens nach § 222b StPO im Bereich der Rüge fehlerhafter Besetzung des Gerichts, dass der Gesetzgeber dort, wo er im Interesse frühzeitiger verbindlicher Entscheidung über streitige Fragen und Einwände ein der Überprüfung der Hauptsache vorgelagertes eigenständiges Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren für geboten erachtet, Doppelzuständigkeiten gerade vermeiden möchte. Im Bereich der gerichtlichen Besetzung hat der Gesetzgeber zur frühzeitigen verbindlichen Klärung ein vorverlagertes förmliches Beanstandungsverfahren eingeführt (§ 222b Absatz 1 StPO), in konsequenter Fortführung aber gem. § 338 Nr. 1 Halbsatz 2 StPO die Rüge eines nicht rechtzeitig beanstandeten Besetzungsfehlers mit der Revision ausgeschlossen, sofern vorher ordnungsgemäß verfahren wurde (vgl. Jäger in: LR-StPO, 27. Aufl., § 222b Rn. 1). Eine solche abweichende Regelungssystematik hat der Gesetzgeber für den Bereich der Terminierung im Erkenntnisverfahren nicht geschaffen.
32 (4) Die mit der die Beschwerde ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juni 2026 vorgebrachten tatsächlichen Einwände rechtfertigen keine abweichende, mit dem historischen Gesetzeszweck und der Gesetzessystematik unvereinbare Entscheidung. Die einem Angeklagten oder Betroffenen grundsätzlich zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten in der Hauptsache sind geeignet, einem Ermessensmissbrauch und einem Rechtsschutzdefizit vorzubeugen. Auch der von der Verteidigung skizzierte Fall, in dem die Staatsanwaltschaft durch eine vom Gericht „bestellte“ Berufung einer Sprungrevision des Angeklagten zur Überprüfung der amtsgerichtlichen Terminierung die Grundlage entzieht, greift insoweit nicht durch. Aufgrund der Ausgestaltung des Berufungsverfahrens als weitere Tatsacheninstanz kann die dort ergehende Entscheidung nicht auf der Terminierung in der ersten Instanz und einer damit verbundenen Verhinderung des Verteidigers beruhen. Terminierungsentscheidungen des Berufungsgerichts können ihrerseits wiederum mit der Revision zur Überprüfung gestellt werden.
33 (5) Ob unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks des § 305 StPO (vgl. dazu Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 305 Rn. 1) dann etwas anderes zu gelten hat, wenn der Betroffene im Einzelfall die von der Entscheidung ausgehende Beschwer nicht mit der Revision oder der Rechtsbeschwerde geltend machen kann (so etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Oktober 2025 – 7 Ws 296/25 –, juris Rn. 10; zu möglichen Ausnahmefällen vgl. Jäger in: LR-StPO, 27. Aufl., § 213 Rn.18) und damit ein Nebeneinander von Beschwerde und Rechtsmittel gegen das Urteil nicht möglich ist (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2012, 21), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Ein Fall, in dem das auf den Einwand rechtswidriger Ablehnung eines aus Anlass der Terminierung gestellten Aussetzungsantrags oder auf die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens gestützte Rechtsmittel der Revision von Rechts wegen ausgeschlossen sein würde, liegt nicht vor.
34 3. Da die Beschwerde demnach nicht statthaft ist, hatte der Senat sich einer sachlichen Überprüfung zu enthalten und die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (vgl. Matt in: LR-StPO, 26. Aufl., § 305 Rn. 3).
35 4. Die danach veranlasste Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Von der Erhebung der gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wird jedoch gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen, weil die Beschwerdeeinlegung im Zeitpunkt ihrer Vornahme auf der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats zur Statthaftigkeit beruhte und die nunmehrige abweichende rechtliche Beurteilung für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar war. Dafür, darüber hinaus der Staatskasse die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers aufzuerlegen, fehlt es an einer Rechtsgrundlage (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. April 2025 – 12 S 54/25 –, juris Rn. 9 m.w.N.).
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