Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, 2026-06-11, 2 A 23/25

2 A 23/25Tribunal Administrativo / Divisão 211 de jun. de 2026

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Regest

1. Nicht jede Festsetzung in einem Bebauungsplan stellt zugleich einen Grundzug der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB dar; ein dahingehender Automatismus, dass ein jedes Abweichen von den Festsetzungen zugleich die planerische Grundentscheidung berührt, existiert nicht. 2. Ein Grundzug der Planung kann nur eine bedeutsame, die Planungskonzeption tragende Festsetzung sein. 3. Hinsichtlich der Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, ist anders als bei der Identifizierung der Grundzüge der Planung nicht auf den Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung abzustellen, sondern es ist die tatsächliche Entwicklung des Baugebiets in den Blick zu nehmen. 4. Fallkonstellation, in der die tatsächliche Entwicklung des streitgegenständlichen Bereichs seit Inkrafttreten der Planung eine solche Richtung genommen hat, dass eine Befreiung von der Festsetzung einer Grünfläche die in Rede stehenden Grundzüge der Planung nicht mehr berühren würde. Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 15. November 2023, 5 K 25/22, Urteil

Texto completo

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat — 2 A 23/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-11

Aktenzeichen: 2 A 23/25

ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0611.2A23.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 31 Abs 2 BauGB, § 36 BauGB, § 76 BauO SL, § 124 Abs 1 VwGO

Leitsatz

  1. Nicht jede Festsetzung in einem Bebauungsplan stellt zugleich einen Grundzug der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB dar; ein dahingehender Automatismus, dass ein jedes Abweichen von den Festsetzungen zugleich die planerische Grundentscheidung berührt, existiert nicht.

  2. Ein Grundzug der Planung kann nur eine bedeutsame, die Planungskonzeption tragende Festsetzung sein.

  3. Hinsichtlich der Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, ist anders als bei der Identifizierung der Grundzüge der Planung nicht auf den Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung abzustellen, sondern es ist die tatsächliche Entwicklung des Baugebiets in den Blick zu nehmen.

  4. Fallkonstellation, in der die tatsächliche Entwicklung des streitgegenständlichen Bereichs seit Inkrafttreten der Planung eine solche Richtung genommen hat, dass eine Befreiung von der Festsetzung einer Grünfläche die in Rede stehenden Grundzüge der Planung nicht mehr berühren würde.

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 15. November 2023, 5 K 25/22, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.11.2023 – 5 K 25/22 – abgeändert und der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 13.1.2021 (Az. ) und des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2021 verpflichtet, den Klägern entsprechend ihrem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides und dem zugehörigen Antrag auf Befreiung vom 20.2.2020 einen positiven Vorbescheid bezüglich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Neubaus eines Einfamilienwohnhauses mit PKW-Garage auf dem Grundstück ..., A-Stadt, Gemarkung ..., Flur 06, Parzellen-Nrn. ... und ..., zu erteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen – trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Kläger begehren die Erteilung eines Vorbescheides zum Neubau eines Wohnhauses.

2 Mit Bauvoranfrage vom 20.2.2020 beantragten die Kläger beim Beklagten die Erteilung eines Vorbescheides zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Neubaus eines Einfamilienwohnhauses mit PKW-Garage auf dem – derzeit unbebauten – Grundstück ... in A-Stadt, Gemarkung ..., Flur 06, das sich aus den Flurstücken Nr. ...... und ...... zusammensetzt. Zugleich beantragten sie die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des im Jahr 1974 in Kraft getretenen Bebauungsplanes „… – … - … - … ". Die Kläger bewohnen das benachbarte, mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück A-Straße in A-Stadt (Flurstücksnummer: ...).

3 In dem Bebauungsplan „… – … - … - … " sind für das Flurstück Nr. ... eine Grünfläche und für das Flurstück Nr. ... Flächen für Versorgungsanlagen (Umformerstation) – in der Planzeichnung gelb hinterlegt – festgesetzt. Auf den an das Flurstück ... angrenzenden, westlich und östlich gelegenen Grundstücken weist der Bebauungsplan überbaubare Grundstücksflächen für Wohnbebauung aus. Auf der dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Parzelle (Flurstück ...) ist eine Grünfläche in Gestalt eines „Spielplatzes“ festgesetzt (Flurstücksnummer: ...). Zwischen den Wohnanwesen mit den Hausnummern 18 und 12 ist eine weitere Grünfläche festgesetzt (Flurstücksnummern: ... und ...).

4 1Nicht maßstabsgerechte Auszüge aus der Planzeichnung des Bebauungsplans „… – … - … - …" (Stand: 1974), nicht genordetNicht maßstabsgerechte Auszüge aus der Planzeichnung des Bebauungsplans „… – … - … - …" (Stand: 1974), nicht genordet

5 Eine weitere – dritte – Grünfläche ist auf einer Fläche südlich des Grundstücks ... 7 (Flurstücknummer: .../44) festgesetzt.

6 Der Bebauungsplan „… – … - … - … " erfuhr im Jahr 1979 eine Änderung in Gestalt einer Erweiterung des bestehenden Wohngebiets nach Norden hin. Das Vorhabengrundstück war von dieser Änderung nicht betroffen.

7 2Nicht maßstabsgerechter Auszug aus der Planzeichnung des geänderten Bebauungsplans „… – … - … - …" (Stand: 1979), nicht genordetNicht maßstabsgerechter Auszug aus der Planzeichnung des geänderten Bebauungsplans „… – … - … - …" (Stand: 1979), nicht genordet

8 In der vom 16.12.1977 datierenden Begründung der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „… – … - … - … " heißt es unter Ziffer 6: „Grünzüge und Grünflächen: Innerhalb des Baugebietes sind 3 Grünflächen, ein Kinderspielplatz und vor dem Sportplatz, gegenüber den vorgesehenen Freizeiteinrichtungen vorgesehen .“

9 Zur Begründung ihrer Anträge vom 20.2.2020 führten die Kläger aus, die Parzelle ... sei ursprünglich aus dem Grundstück herausgetrennt worden, weil sie von der VSE AG – zur Versorgung des Gebietes – mit einer Trafo-Station habe bebaut werden sollen. Die VSE habe sich jedoch letztlich für die Stromversorgung des Neubaugebietes durch Erdverkabelung entschieden, sodass die Trafo-Station nie errichtet worden sei. Daher habe die Parzelle durch Vorkaufsrecht zurückerworben werden können. Die von der Beigeladenen für das Vorhabengrundstück vorgesehene Hausnummer „28" weise bereits auf die grundsätzliche Bebaubarkeit hin, sodass mit dem Bauvorhaben nun eine innerörtliche Baulücke geschlossen werden könne. Das Hausanwesen solle vollständig auf der Parzelle ... errichtet werden.

10 Mit Schreiben vom 8.4.2020 teilte die beigeladene Kreisstadt ... dem Beklagten mit, sie versage das für die Zulassung der Befreiung nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen, weil die Ausweisung einer Grünfläche auf dem Vorhabengrundstück einen Grundzug der Planung darstelle.

11 Nach Anhörung der Kläger teilte der Beklagte diesen mit Bescheid vom 13.1.2021 mit, die Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Pkw-Garage werde nicht in Aussicht gestellt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das geplante Wohnhaus nebst Pkw-Garage würde vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie in einem als Grünfläche festgesetzten Bereich liegen und widerspräche damit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht. Es sei nicht erkennbar, inwieweit die Festsetzung einer Grünfläche im Zusammenhang mit der ursprünglich vorgesehenen Trafostation stehe und im Umkehrschluss, wieso der endgültige Wegfall dieser Trafostation die Festsetzung einer Grünfläche auf dem Baugrundstück obsolet machen solle.

12 Der hiergegen durch die Kläger erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2021 zurückgewiesen.

13 Die Kläger haben am 11.1.2022 Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben und schriftsätzlich beantragt,

14 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 13.1.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2021 zu verpflichten, ihnen den beantragten Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit PKW-Garage auf dem Grundstück in ..., ..., A-Stadt, Gemarkung ..., Flur 06, Parzelle-Nr. ... und ..., zu erteilen.

15 Der Beklagte ist dem Begehren entgegengetreten und hat schriftsätzlich beantragt,

16 die Klage abzuweisen.

17 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

18 Mit Urteil aufgrund der Beratung vom 15.11.2023 hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage abgewiesen. Der begehrte positive Vorbescheid nach § 76 Landesbauordnung (LBO) habe nicht erteilt werden können, weil dem Vorhaben bauplanungsrechtliche Genehmigungshindernisse entgegenstünden. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans und sei damit unzulässig (§ 30 Abs. 1 BauGB). Aus der Begründung des Bebauungsplans vom 16.12.1977 folge, dass der Bebauungsplan folgende Festsetzung enthalte: „Grünzüge und Grünflächen: Innerhalb des Baugebietes sind 3 Grünflächen, ein Kinderspielplatz und vor dem Sportplatz, gegenüber den vorgesehenen Freizeiteinrichtungen vorgesehen ." Gemäß der Planzeichnung sei für das Vorhabengrundstück eine derartige Grünfläche festgesetzt, sodass das Vorhaben dieser Festsetzung widerspreche. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens könne daher nur durch die zugleich beantragte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erreicht werden. Hierauf hätten die Kläger allerdings ebenfalls keinen Anspruch, weil das streitgegenständliche Vorhaben die Grundzüge der Planung berühre. Für die Frage, ob es sich um einen Grundzug der Planung handele, komme es auf den Willen des Plangebers zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an, bei der Frage, ob ein Grundzug der Planung berührt werde, dagegen auf den Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung im Rahmen der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Für die Bestimmung der Grundzüge der Planung sei das Plangebiet insgesamt, zumindest aber der für das jeweilige Vorhaben relevante Teilbereich maßgeblich. Vorliegend sei bereits aus der Planzeichnung des Bebauungsplans „… – … - … - … " ablesbar, dass die Situierung der Baufenster zusammen mit den Festsetzungen der Grünflächen einem planerischen Grundkonzept folge. Die überbaubaren Grundstücksflächen des insoweit festgesetzten Allgemeinen Wohngebiets seien auf den Bauparzellen klar angeordnet und würden durch Grünflächen, die von Bebauung freizuhalten seien, aufgelockert. Derartige Durchbrechungen der Bebauung fänden sich gerade auch in dem weiteren Straßenverlauf des „ ...s". Dies betreffe auch das Flurstück-Nr. ..., das sich direkt gegenüber des Vorhabengrundstücks befinde und ebenfalls dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes angehöre. Die Grundzüge der Planung in Bezug auf das klägerische Grundstück würden durch das Vorhaben in mehrfacher Hinsicht berührt (§ 31 Abs. 2 BauGB). Zum einen würden schon die durch Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen erheblich überschritten, weil das Vorhaben vollständig außerhalb dieser Flächen geplant sei. Zum anderen weise der Bebauungsplan für das zum Neubau des geplanten Einfamilien-Wohnhauses vorgesehene Grundstück eine Grünfläche aus. Eine Befreiung dürfe jedoch nie die Grundzüge der Planung berühren, weil sie damit die Grenze zur erforderlichen förmlichen Planänderung überschreite. Die Argumentation der Kläger, wonach ihr Baugrundstück eine Sonderstellung einnehme, weil sich die übrigen Grundstücke, auf denen Grünflächen festgesetzt seien, allesamt im Eigentum der Beigeladenen befänden, könne hieran nichts ändern. Die Eigentumsverhältnisse hätten keine Auswirkungen auf das planerische Konzept, das eine Freihaltung dieser Flächen vorsehe. Die Kläger gingen dabei in der Annahme fehl, dass es auf ihre Grundstücksfläche nicht ankomme. Denn bei Verwirklichung des Neubaus stehe die naturbelassene Grundstücksfläche irreversibel nicht mehr als Grünfläche zur Verfügung. Bei Befreiungserteilung bestünde eine negative Vorbildwirkung, weil sich die aktuellen Grundstückseigentümer bzw. deren Rechtsnachfolger der weiterhin festgesetzten Grünflächen auf die klägerische Befreiung berufen könnten. Die Kläger könnten auch mit ihrem weiteren Vorbringen, wonach die ursprünglich vorgesehene Trafostation auf einem Teilbereich des Baugrundstücks (Flurstück-Nr. ...) durch den örtlichen Stromversorger VSE nicht mehr vorgesehen sei und sich aus der Festsetzung als Grünfläche ein enteignungsgleicher Eingriff ergebe, nicht durchdringen. Sie hätten das Grundstück erst wieder zurückerworben, als die Nutzung der Trafo-Station nicht mehr weiterverfolgt worden sei, wobei die Festsetzung der Trafo-Station – ebenso wie die Festsetzung zu den Grünflächen – bereits in dem seit dem Jahr 1979 wirksamen Bebauungsplan enthalten gewesen sei. Danach hätten sie das Grundstück schon in Kenntnis der nach wie vor bestehenden Festsetzung einer Grünfläche zurückerworben und könnten sich nicht nachträglich auf einen enteignungsgleichen Eingriff in ihr Grundeigentum berufen. Hiervon ausgehend habe die Beigeladene ihr gemeindliches Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 31 BauGB rechtmäßig versagt, so dass der Beklagte nicht gehalten gewesen sei, in die Prüfung einer etwaigen Einvernehmensersetzung einzutreten.

19 Auf Antrag der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes – mit Blick auf die insoweit geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hinsichtlich der Frage, ob das Vorhaben die Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB berührt – die Berufung durch Beschluss vom 30.1.2025 (Az.: 2 A 181/23) zugelassen.

20 Die Kläger haben die Berufung mit Schriftsatz vom 17.2.2025, taggleich eingegangen, begründet und im Wesentlichen ausgeführt, die Annahme des Verwaltungsgerichts, bereits aus der Planzeichnung des Bebauungsplanes sei ablesbar, dass die Situierung der Baufenster zusammen mit den Festsetzungen der Grünflächen einem planerischen Grundkonzept folge, könne nicht überzeugen. Die Lage der Baufenster in Zusammenschau mit den Festsetzungen der Grünflächen lasse kein planerisches Grundkonzept des Bebauungsplans erkenne. Bei dem Bebauungsplan handele es sich um eine sehr einfach gehaltene Planung, die im Wesentlich vorsehe, auf einer räumlich sehr beschränkten Fläche möglichst viele Häuser errichten zu können. Auf der Straßenseite, auf welcher das klägerische Grundstück liege, sei eine durchgehende und gleichmäßig verteilte Bebauung mit Wohnhäusern geplant. Das klägerische Grundstück sei nur deswegen von Bebauung freigehalten worden, weil zum Zeitpunkt der Erstellung des Plans im Jahr 1977 dort ein Trafohäuschen eingeplant gewesen sei. Es sei hingegen nicht erkennbar, dass an dieser Stelle eine Grünfläche zum Zwecke der Auflockerung dieser Bebauung eingeplant worden sei. Im gesamten Bereich des Bebauungsplanes seien nur drei Grünflächen ausgewiesen. Jede einzelne Grünfläche sei aus einem besonderen Grund eingeplant worden: Die erste Grünfläche sei das Grundstück der Kläger. Diese sei als Grünfläche geplant worden, weil dort im Jahr der Planerstellung die Errichtung eines Trafohäuschens vorgesehen gewesen sei. Die zweite Grünfläche liege genau gegenüber dem klägerischen Grundstück, auf der anderen Straßenseite. Diese Parzelle sei nicht zum Zwecke der Auflockerung der Bebauung als Grünfläche ausgewiesen worden, sondern weil dieses Grundstück aufgrund seiner Beschaffenheit und Lage nicht bebaut werden könne; es handele sich um eine dreieckige „Auslauffläche", mit welcher der bebaute Abschnitt auf dieser Straßenseite ende und zum Wald hin auslaufe. Wegen der geringen Größe und des Zuschnitts dieser Parzelle hätte hierauf kein Haus errichtet werden können. Außerdem könne auf dieser Parzelle der Mindestabstand der Bebauung von 35 Metern bis zum Beginn des Waldes nicht eingehalten werden, sodass eine Ausweisung als Baugrundstück unmöglich gewesen sei. Die dritte Grünfläche liege am anderen Ende des Plangebietes; dort sollten eine Grünfläche und ein Kinder-Spielplatz eingerichtet werden. Dass durch diese Grünflächen in der Gesamtschau eine Auflockerung der Bebauung habe erreicht werden sollen, sei weder von dem Beklagten noch der Beigeladenen im Rechtsstreit vorgetragen worden und auch nicht zu erkennen. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach sich die Auflockerungen der Bebauungen auch im weiteren Straßenverlauf des ...s fänden, treffe in dieser Form auch aus tatsächlichen Gründen nicht zu. Zudem habe der Beklagte auf einer anderen Grünfläche bereits die Errichtung von Doppelgaragen genehmigt. Würde durch die Bebauung dieser freigehaltenen Grundstücksflächen tatsächlich ein Grundzug der Planung berührt, hätten auch diese Vorhaben nicht genehmigt werden dürfen. Aus dem Umstand, dass im weiteren Verlauf der Straße „ ..." Grünflächen vorhanden seien, lasse sich nicht auf ein diesbezügliches planerisches Konzept schließen. Die gesamte Straße „ ..." sei vom Ortseingang bis zum Ortsausgang lückenlos als bebaubare Flächen geplant; nur das klägerische Grundstück sei wegen der geplanten Trafostation und der insoweit erforderlichen freien Zugänglichkeit ausgenommen worden. Der gesamte Ortsteil ... sei in bewaldete Flächen und Grünflächen regelrecht eingebettet, die ganze Örtlichkeit liege im Grünen. Unter welchem Gesichtspunkt es bei einer solchen Örtlichkeit noch der Freihaltung eines einzelnen Wiesengrundstücks bedürfe, sei nicht erkennbar. Die beantragte Abweichung sei auch städtebaulich vertretbar. Da es um einen Bebauungsplan in einem kleinen und eher untergeordneten Ortsteil der Beigeladenen gehe, sei nicht erkennbar – und auch seitens der Beklagten bzw. der Beigeladenen nicht geltend gemacht –, dass durch das Vorhaben der Kläger ein städtebauliches Konzept irgendwie beeinträchtigt würde. Bezüglich des hier im Streit stehenden Bebauungsplans habe der Beklagte zudem im Laufe der Jahre zahlreiche und erhebliche Abweichungen zugelassen, die sämtlich nicht als geringfügig bezeichnet werden könnten. So seien etwa weitreichende Änderungen bezüglich der Dachform zugelassen worden. Zudem berücksichtige das zur Genehmigung eingereichte Vorhaben sämtliche Vorgaben des Bebauungsplans hinsichtlich der Bauausführung sowie der Abstände zu den Nachbargebäuden und würde sich in die bestehende Bebauung harmonisch einpassen. Durch die Ausführung des Vorhabens würde in dieser gleichmäßigen Reihung von Wohngebäuden eine Baulücke geschlossen. Auch der Gesichtspunkt, dass das klägerische Grundstück nach Bebauung nicht mehr als Grünfläche zur Verfügung stünde, griffe bei dem gegebenen Sachverhalt nicht durch, weil es sich um ein privates Grundstück handele, das ohnehin nicht der Öffentlichkeit zugänglich sei. Zudem sei das klägerische Grundstück etwa 700 qm groß, wovon nur ca. 100 qm bebaut werden sollten. Der weitaus größte Teil des Grundstücks könne daher nach wie vor als Grünfläche fortbestehen. Die Durchführung des Bebauungsplans würde daher zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen. Die Beibehaltung einer Grünfläche auf dem klägerischen Grundstück wäre vom Satzungsgeber nicht gewollt gewesen, hätte er den künftigen Verlauf der Sache – hier: die endgültige Aufgabe der geplanten Trafostation – vorhergesehen. Mit der (weiteren) Festsetzung als Grünfläche erfolge hier ein enteignungsgleicher Eingriff in das Eigentum privater Grundstückseigentümer; diese Einschränkung ihrer Rechte basiere nach der endgültigen Aufgabe der Planung der Trafostation letztlich nur noch auf einer zwischenzeitlich sinnentleerten Vorgabe. In der gesamten Reihe fortlaufend aneinander anschließender Wohnhäuser wäre das Grundstück der Kläger das einzige, das in seiner Nutzbarkeit als Baugrundstück eingeschränkt werde. Diese Einschränkung sei unverhältnismäßig und führe praktisch zur völligen wirtschaftlichen Wertlosigkeit des Grundstücks. Insoweit sei die Abwägung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft. Dass durch ihr Vorhaben nachbarliche Interessen irgendwie beeinträchtigt würden, sei weder von der Beklagten noch von der Beigeladenen geltend gemacht worden. Das geplante Vorhaben beachte selbstverständlich die vorgeschriebenen Abstände zu den jeweiligen Nachbargebäuden. Auch eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange sei nicht ersichtlich. Es stehe zudem nicht zu erwarten, dass es in der näheren Umgebung zu irgendeiner negativen Vorbildwirkung kommen könne. Die einzige weitere Grünfläche, die für die Bebauung mit einem Wohnhaus – rein theoretisch – geeignet wäre, befinde sich im Eigentum der Beigeladenen. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass dieses Grundstück theoretisch verkauft werden könne, sei spekulativ und unterfiele in jedem Fall der vorherigen eigenen Prüfung und Entscheidung der Beigeladenen. Sie habe es daher ausschließlich selbst in der Hand, zu entscheiden, wie dieses Grundstück genutzt werde. Ferner gebe es im Bereich des Bebauungsplans kein vergleichbares weiteres unbebautes Grundstück. Letztlich sei eine Befreiung stets als individuelle Einzelfallfrage zu prüfen. Zudem sei zweifelhaft, ob ein privates Grundstück für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit einer so weitreichenden Beschränkung wie vorliegend überhaupt habe versehen werden dürfen. Auch wenn dies nicht mehr anfechtbar sei, sei dies ein bei der Abwägung zu beachtender Gesichtspunkt. Ein gerechter Ausgleich müsse im Ergebnis dazu führen, dass die beantragte Befreiung zu erteilen sei.

21 Die Kläger beantragen,

22 die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.11.2023 – Az. 5 K 25/22 – und zugleich unter Aufhebung des Bescheids vom 13.1.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2021 zu verpflichten, ihnen den beantragten Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit PKW-Garage auf dem Grundstück in ..., ..., A-Stadt, Gemarkung ..., Flur 06, Parzelle-Nr. ... und ..., zu erteilen.

23 Der Beklagte beantragt,

24 die Berufung zurückzuweisen.

25 Er trägt vor, das geplante Wohnhaus nebst Pkw-Garage würde völlig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche in einem als Grünfläche festgesetzten Bereich liegen und widerspräche damit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB komme nicht in Betracht. Auch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB könne vorliegend nicht erteilt werden, weil andernfalls die Grundzüge der Planung berührt würden. Bei den Festsetzungen des Bebauungsplans „… – … - … - … " über Grünflächen handele es sich eindeutig um Festsetzungen, die die Grundkonzeption dieses Bebauungsplans beträfen. Hierdurch habe offensichtlich eine Durchgrünung des Gebiets und ein gewisser Abstand der Bebauung untereinander erreicht werden sollen. Das Prinzip der Grünflächen als Auflockerung einer ansonsten nicht auszuschließenden durchgehenden Bebauung ziehe sich als roter Faden durch die städtebauliche Konzeption des Bebauungsplans. Daher seien im Bebauungsplan neben dem streitbezogenen Grundstück weitere Grünflächen festgesetzt worden. Obwohl wegen des angrenzenden Waldes vordergründig die Festsetzung weiterer Grünflächen nicht erforderlich zu sein schien, dienten die privaten Grünflächen als Auflockerung. Zudem sei es städtebauliches Planungsziel, den Eindruck einer durchgehenden Bebauung entlang der östlichen Straßenseite des „ ...s" zu vermeiden. Weiterhin sollten die besagten Grünflächen die Funktion von Kaltluftschneisen für die weiter östlich gelegenen, bebauten Flächen von ... bis in den Ortskern dienen. Der Wegfall der ursprünglich geplanten Trafostation ändere an dieser Bewertung nichts. Es sei nicht erkennbar, dass die Festsetzung der streitgegenständlichen Grünfläche im Bebauungsplan im Zusammenhang mit der ursprünglich vorgesehenen Trafostation stehe, und im Umkehrschluss, wieso der endgültige Wegfall der Trafostation die Festsetzung einer Grünfläche auf dem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück obsolet machen solle. Denn als Fläche für Versorgungsanlagen sei lediglich die nur 98 qm große Parzelle Nr. ... und nicht die – nun zu bebauende – private Grünfläche festgesetzt worden. Dass die Festsetzung der besagten kleineren Parzelle, die aufgrund ihrer geringen Größe und Lage im rückwärtigen Bereich im städtebaulichen Kontext ohnehin eine untergeordnete Rolle spiele, als Fläche für Versorgungsanlagen nunmehr hinfällig sei, nachdem das Versorgungsunternehmen an einer entsprechenden Umsetzung offensichtlich nicht mehr habe festhalten wollen, ändere nichts an der nach wie vor städtebaulich erforderlichen privaten Grünfläche. Diese sei – insbesondere im Hinblick auf den fortschreitenden Klimawandel und die stetig steigenden Temperaturen insbesondere im innerstädtischen Bereich – gerade in heutiger Zeit in ihrer Funktion als Kaltluftschneise unverzichtbar. Die Kaltluftschneise, die vorliegend über die zu bebauende private Grünfläche gemeinsam mit der gegenüber liegenden Grünfläche und dem Wald dafür sorge, dass von Westen her über den zwischen dem „ ..." und der Brunnenstraße liegenden Grünzug kühlere Luft von außen in die stärker aufgewärmte, bebaute Ortslage strömen könne, gewährleiste auch eine Kühlung bis und in den tiefer gelegenen Ortskern. Daran, dass eine Befreiung vorliegend die Grundzüge der Planung berühren würde, ändere auch nichts, dass die weiter südlich gelegene Grünfläche mittlerweile mit genehmigten Garagen bebaut sei. Im Übrigen sei die Bebauung in der Weise ausgeführt worden, dass die Zufahrt jeweils von der Außenseite erfolge. Hierdurch sei gewährleistet, dass entlang der Straße noch immer eine dichte Begrünung vorhanden sei, sodass zumindest optisch der Charakter einer Grünfläche aufrechterhalten bleibe. Unabhängig davon seien auch die weiteren Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt, so dass das gemeindliche Einvernehmen vorliegend zu Recht versagt worden sei. Der Erlass eines positiven Vorbescheids verbiete sich somit.

26 Mit Schriftsatz vom 28.5.2025 haben die Kläger ergänzend vorgetragen, weder die Durchgrünung noch die Belüftung des Gebiets werde durch ihr Bauvorhaben in irgendeiner Weise nachteilig beeinträchtigt. Da entlang der gesamten Straßenlänge eine Waldfläche angrenze, bestehe bereits aus diesem Grund eine ausreichende Durchgrünung des Gebiets. Zudem seien die vor Ort vorhandenen Häuser von allen Seiten regelrecht in Grünflächen eingebettet. Im hinteren Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks liege ferner eine unbebaute Fläche von etwa 150 Metern Länge und 30 Metern Breite, die aus verwilderten Obstgärten bestehe. Ferner seien die benachbarten Gebäude sämtlich von Gärten umgeben. Auch bezüglich des von ihnen geplanten Gebäudes wäre dies der Fall. Durch das von ihnen beabsichtigte Bauvorhaben sei eine ausreichende Durchgrünung des Gebiets in keiner Weise in Gefahr. Ferner beeinträchtige das geplante Gebäude die Zufuhr von Kaltluft in diesem Bereich in keiner Weise. Das gesamte Gelände liege an einer Hanglage, wobei auf der gegenüberliegenden Straßenseite das Waldgelände leicht ansteige. Dagegen falle das Gelände rückseitig der Wohnbebauung – in Richtung der früheren Obstwiesen und des Ortskerns – stark ab. Aus dem höher gelegenen Waldgebiet fließe somit Frischluft und/oder Kaltluft bergab in Richtung des Saar-Tales und damit sowohl in den Bereich des Zentrums des Ortsteils ... als auch in Richtung des Stadtzentrums der Stadt A-Stadt. Das Einfließen von Luft in diesen Bereich werde durch die dort vorhandenen Häuser – auch das von ihnen geplante Gebäude – in keiner Weise behindert. Die Annahme, die einfließende Frisch- oder Kaltluft könne nur über das nur ca. 25 Meter breite Grundstück der Kläger ins Tal fließen, sei abwegig. Ein solcher Planungsaspekt könne bei der Bauplanung in Großstädten relevant sein, nicht aber bei den hier bestehenden örtlichen Gegebenheiten. Für diese Bewertung durch den Beklagten gebe es auch in den Planunterlagen keinerlei Anhaltspunkte.

27 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

28 Der Senat hat am 2.6.2026 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Insoweit wird auf die darüber angefertigte Niederschrift verwiesen.

29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.

Entscheidungsgründe

30 Die fristgemäß begründete Berufung der Kläger ist zulässig und begründet (vgl. §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 5 und 6 VwGO).

I.

31 Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung des von ihnen beantragten positiven Bauvorbescheides gemäß § 76 Landesbauordnung (LBO) zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Bauvorhabens. Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

32 Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig, sodass die Beigeladene ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB zu Unrecht verweigert hat (vgl. §§ 29 ff. BauGB).3vgl. zu einer solchen Konstellation: VGH Bayern, Urteil vom 28.3.2006 – 14 B 05.3051 –, juris, Rn. 16vgl. zu einer solchen Konstellation: VGH Bayern, Urteil vom 28.3.2006 – 14 B 05.3051 –, juris, Rn. 16 Denn es liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans vor.

33 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bemisst sich nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „... – ... - ... - ... ".

34 1. Zwar steht das Vorhaben – wie auch das Verwaltungsgericht festgestellt hat – in Widerspruch zu den bestehenden Festsetzungen, weil der Bebauungsplan für das Baugrundstück eine Grünfläche (Flurstücksnummer: ...) festsetzt. Gründe, an der Wirksamkeit der Satzung zu zweifeln, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

35 2. Der Senat ist indes – insbesondere angesichts der bei der Ortsbesichtigung gewonnen Eindrücke – entgegen der diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts der Auffassung, dass vorliegend eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „... – ... - ... - ... " zu erteilen ist, weil die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erfüllt sind.

36 Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (vgl. a.), einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Tatbestände erfüllt ist (vgl. b.) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (vgl. c.). Dies ist hier der Fall.

37 a. Dem Verwaltungsgericht ist nicht in der Annahme zu folgen, vorliegend seien im Falle der Realisierung des in Rede stehenden Bauvorhabens die Grundzüge der Planung berührt.

38 aa. Die Grundzüge der Planung werden nicht als solche im Bebauungsplan festgesetzt. Sie ergeben sich aus der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden und in ihnen zum Ausdruck kommenden planerischen Konzeption.4stRspr BVerwG, zuletzt: BVerwG, Urteil vom 24.4.2024 – 4 C 2/23 –, juris, Rn. 25 m.w.N. sowie Söfker/Hampel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/, 161. EL November 2025, BauGB § 31 Rn. 35-38stRspr BVerwG, zuletzt: BVerwG, Urteil vom 24.4.2024 – 4 C 2/23 –, juris, Rn. 25 m.w.N. sowie Söfker/Hampel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/, 161. EL November 2025, BauGB § 31 Rn. 35-38 Die Planungskonzeption folgt insbesondere aus der Begründung des Bebauungsplans und den Unterlagen, die der Aufstellung des Bebauungsplans zu Grunde lagen.5vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Band 2, § 31 BauGB, Stand: Lfg. April 2022, Rn. 46vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Band 2, § 31 BauGB, Stand: Lfg. April 2022, Rn. 46 Indes spiegelt nicht jede Festsetzung einen Grundzug der Planung wieder; es verhält sich keineswegs so, dass gleichsam als tatbestandlicher Automatismus ein Abweichen von den Festsetzungen zugleich die planerische Grundentscheidung berührt.6vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.7.2008 – 4 B 11/08 –, juris, Rn. 4vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.7.2008 – 4 B 11/08 –, juris, Rn. 4 Ein Grundzug der Planung kann nur eine bedeutsame, die Planungskonzeption tragende Festsetzung sein.7vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Band 2, § 31 BauGB, Stand: Lfg. April 2022, Rn. 46vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Band 2, § 31 BauGB, Stand: Lfg. April 2022, Rn. 46 Ob Festsetzungen des Bebauungsplans zugleich tragende Bestandteile der Planungskonzeption sind, sodass sie zu den Grundzügen der Planung zu rechnen sind, hängt nicht davon ab, welche Entwicklung die tatsächlichen Verhältnisse nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans genommen haben.8vgl. Rieger, in: Schrödter, Baugesetzbuch, Online-Aktualisierung Januar 2026, Stand: 01.01.2026, § 31 Rn. 22vgl. Rieger, in: Schrödter, Baugesetzbuch, Online-Aktualisierung Januar 2026, Stand: 01.01.2026, § 31 Rn. 22

39 Vorliegend könnte bereits fraglich sein, ob es sich bei der Festsetzung von Grünflächen um einen tragenden Bestandteil der Planung handelt. Die Begründung zum Bebauungsplan, die lediglich auf die Festsetzung von Grünflächen verweist, ohne diesen Flächen eine bestimmte Funktion innerhalb des Gebietes zuzuschreiben (z.B. die Funktion der Auflockerung der Bebauung) ist insoweit jedenfalls unergiebig. Diese Frage kann jedoch letztlich dahinstehen, weil jedenfalls ein Berühren dieser Belange hier zu verneinen ist (vgl. bb.)

40 bb. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist nicht von einem Berühren der Grundzüge der Planung durch das Vorhaben im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB auszugehen.

41 Eine Berührung der Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB liegt dann vor, wenn von den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans in einem städtebaulich so gravierenden Maß abgewichen wird, dass dadurch in das Interessengeflecht der Planungsentscheidung eingegriffen wird.9vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Band 2, § 31 BauGB, Stand: Lfg. April 2022, Rn. 47vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Band 2, § 31 BauGB, Stand: Lfg. April 2022, Rn. 47 Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto näher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist. Die Befreiung darf nicht dazu dienen, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung zu umgehen.10vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 - 4 C 7.17 - BVerwGE 162, 363 Rn. 8 m. w. N.vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 - 4 C 7.17 - BVerwGE 162, 363 Rn. 8 m. w. N. Die Befreiung muss – soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein – durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss daher angenommen werden können, sie liege noch im Bereich dessen, was der Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er den Grund für die Abweichung gekannt hätte.11vgl. BVerwG, Urteil vom 24.4.2024 – 4 C 2/23 –, juris, Rn. 25, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 - BVerwGE 138, 301 Rn. 26 m. w. N.vgl. BVerwG, Urteil vom 24.4.2024 – 4 C 2/23 –, juris, Rn. 25, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 - BVerwGE 138, 301 Rn. 26 m. w. N.

42 Hinsichtlich der Frage, ob die Grundzüge der Planung „berührt “ werden, ist – anders als bei der Identifizierung der Grundzüge der Planung – nicht auf den Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung abzustellen, sondern es ist die tatsächliche Entwicklung des Baugebiets in den Blick zu nehmen.12vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 und juris Rn. 39; Senatsbeschluss vom 20.9.2016 - 3 S 864/16 - juris; Senatsbeschluss vom 1.8.2023 - 3 S 2683/22 – juris, Rn. 29 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.1.2024 – 3 S 184/22 –, juris, Rn. 45vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 und juris Rn. 39; Senatsbeschluss vom 20.9.2016 - 3 S 864/16 - juris; Senatsbeschluss vom 1.8.2023 - 3 S 2683/22 – juris, Rn. 29 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.1.2024 – 3 S 184/22 –, juris, Rn. 45 Die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans ist zwar für die Definition der (ursprünglichen) Grundzüge der Planung nicht relevant; allerdings kann diese Entwicklung bei der davon zu unterscheidenden Frage, ob die Abweichung die Grundzüge der Planung „berührt", nicht ausgeblendet werden. So kann es sein, dass das mit den Festsetzungen des Bebauungsplans verfolgte Grundkonzept durch die tatsächliche Entwicklung des Baugebiets und das dortige Baugeschehen bereits in einer Weise „aufgeweicht “ worden ist, dass es durch eine weitere Abweichung nicht (mehr) in einer ins Gewicht fallenden Weise berührt wird.13vgl. Rieger, in: Schrödter, Baugesetzbuch, Online-Aktualisierung Januar 2026, Stand: 01.01.2026, § 31 Rn. 22, wie auch zum „Aufweichen“ der Grundkonzeption der Planung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.1.2024 – 3 S 184/22 –, juris, Rn. 45vgl. Rieger, in: Schrödter, Baugesetzbuch, Online-Aktualisierung Januar 2026, Stand: 01.01.2026, § 31 Rn. 22, wie auch zum „Aufweichen“ der Grundkonzeption der Planung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.1.2024 – 3 S 184/22 –, juris, Rn. 45 Denn eine planerische Grundkonzeption kann durch ein Vorhaben nicht mehr berührt werden, wenn der mit der Planung verfolgte Interessenausgleich bereits durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Baugebiet nachhaltig gestört ist.14vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 – 4 C 10/09 –, BVerwGE 138, 166-181, Rn. 39vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 – 4 C 10/09 –, BVerwGE 138, 166-181, Rn. 39

43 So liegt der Fall hier. Die tatsächliche Entwicklung des hier streitgegenständlichen Bereichs hat seit Inkrafttreten der Planung eine solche Richtung genommen, dass eine Befreiung die in Rede stehenden Grundzüge der Planung nicht mehr berühren würde.

44 Insofern verweisen die Kläger zu Recht auf das Baugeschehen innerhalb der zweiten im Plangebiet festgesetzten Grünfläche (hier: die Fläche zwischen den Hausnummern 18 und 12 – Flurstücksnummern: ... und ...). Selbst wenn man zu Gunsten des Plangebers fallbezogen davon ausginge, dass die beiden „rechts und links“ der Hausnummern 18, 20, 22, 24, und 26 festgesetzten Grünflächen – einerseits die streitbezogene Grünfläche auf der Parzelle .../45 und andererseits die aus den Flurstücksnummern ... und ... bestehende Grünfläche – ursprünglich gewissermaßen als „grüner Rahmen“ und damit als Auflockerung der Bebauung gewollt gewesen wären, wäre dieses Planziel durch die tatsächliche Entwicklung im Baugebiet bereits nachhaltig gestört. Denn wie der Senat im Rahmen der Ortsbesichtigung sowie anhand des Abgleichs mit Luftbildaufnahmen festgestellt hat, befinden sich auf den Parzellen ... und ..., für die der Bebauungsplan eine Grünfläche festsetzt, verschiedene bauliche Anlagen. Tatsächlich verhält es sich so, dass die Parzelle ... als Gartengrundstück, zugehörig zu dem Hausanwesen ... 18, genutzt wird, wobei sich dort – unmittelbar hinter der etwa 2,20 Meter hohen Gabionenwand – entlang der Grenze eine rund 5 Meter breite und etwa 13 Meter lange Poolanlage15Jeweils Messung nach ZoraJeweils Messung nach Zora sowie ein – laut Aussage der Beigeladenen als Doppelgarage genutztes – etwa bis zu 4 Meter hohes Gebäude mit einem Walmdach befinden. Die Doppelgarage ist hinter einer etwa 4,5 – 5 Meter langen und etwa 2 Meter hohen Toranlage gelegen; die Außenwände dieses Gebäude weisen eine Länge von jeweils rund 7,5 Metern auf.16Jeweils Messung nach ZoraJeweils Messung nach Zora Daneben ist anhand des Luftbildes ersichtlich, dass sich – weiter zurückversetzt, in Richtung des Ortskerns – auf der Parzelle ... ein weiteres Gebäude nebst aufgesetzten Solaranlagen befindet, das eine Länge von rund 10 Metern und eine Breite von bis zu 7 Metern aufweist. Zudem befindet sich – von der Straße nach hinten versetzt und über eine geschwungene Zufahrt befahrbar – auf der Parzelle ... ein weiteres als Doppelgarage genutztes Gebäude mit Satteldach (rund 8 Meter breit und 8 Meter lang), zugehörig zu dem Anwesen ... 12. Der Hinweis der Beklagtenseite, die Parzellen ... und ... vermittelten trotz der Bebauung jedenfalls „optisch den Eindruck einer Grünfläche“ kann angesichts der grenzständig errichteten, mehr als 2 Meter hohen Gabionenwand sowie des rund 4 Meter langen und mindestens 2 Meter hohen Tors nicht überzeugen. Hier entsteht vielmehr der Eindruck einer optischen Abriegelung des Grundstücks. Vor diesem Hintergrund stellt sich auch das Argument des Beklagten, wonach die Häuserreihe durch die zwei Grünflächen eingerahmt bzw. aufgelockert werde, zum gegenwärtigen Zeitpunkt als obsolet dar. Vielmehr ist die größere der beiden Grünflächen (hier bestehend aus den Parzellen ... und ...) zwischenzeitlich in umfangreichen Maß bebaut. Hierbei ist auch zu sehen, dass das durch die Kläger geplante Wohnanwesen gemäß der eingereichten Planunterlagen lediglich Außenmaße von 10 x 10 Metern nebst Garage umfassen soll.

45 Überdies wurde der auf der Parzelle ... laut Bebauungsplan festgesetzte Spielplatz nie errichtet; diese Parzelle ist eingezäunt und wird als Gartengrundstück, zugehörig zu dem Anwesen ... 11, genutzt.

46 Soweit die Beklagtenseite erstmals im Berufungsverfahren vorträgt, die Grünfläche auf der Parzelle ... werde jedenfalls als „Kaltluftschneise “ für das bestehende Wohngebiet benötigt, kann er mit diesem Einwand nicht durchdringen. Der Senat vermag keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass diesem rund 25 Metern breiten Baugrundstück eine Funktion als „Kaltluftschneise “ für das hangabwärts gelegene Wohngebiet zukommt. Ferner findet diese Bewertung weder einen Niederschlag in den vorgelegten Planungsvorgängen noch kann dies angesichts des Umstands, dass das gesamte – keinesfalls städtischen Charakter aufweisende – Wohngebiet in umfangreichen Maß von Grünflächen durchzogen ist sowie unmittelbar nördlich davon eine große Waldfläche angrenzt, überzeugen.

47 Zudem ist unstreitig, dass die Versorgungsanlage (hier: Trafo-Anlage) auf der Parzelle ... nie errichtet worden ist und nach der durchgeführten Erdverkabelung hierfür auch kein Bedarf mehr besteht. Insofern liegt die Annahme nahe, dass auf der Parzelle ... – dem Vorhabengrundstück – bei Aufstellung des Bebauungsplans nur deswegen eine Grünfläche festgesetzt worden ist, weil unmittelbar angrenzend daran – von der Straße zurückversetzt – eine Trafostation errichtet werden sollte, über die das gesamte Wohngebiet hatte angebunden werden sollen. Dass eine solche Trafostation nicht unmittelbar im rückwärtigen – besonderes geschützten – Grundstückbereich eines Wohnhauses geplant worden ist und der Plangeber daher für die angrenzende Parzelle ... von der Ausweisung einer Wohnbaufläche abgesehen sowie eine Grünfläche festgesetzt hat, erweist sich – aus damaliger Sicht – als naheliegend. Diese Sachlage hat sich jedoch dauerhaft geändert.

48 Soweit das Verwaltungsgericht dem Bauvorhaben eine negative Vorbildwirkung zugeschrieben hat, kann dieser Bewertung nicht beigetreten werden. Vielmehr dürfte umgekehrt von den umfangreichen – genehmigten – Bautätigkeiten auf der weiteren, deutlich größeren Grünfläche im Wohngebiet (zwischen den Hausnummern 12 und 18) eine negative Vorbildwirkung ausgehen. Im Übrigen tritt betreffend das Vorhabengrundstück ein Alleinstellungsmerkmal im Plangebiet hinzu: Nur hier ist im hinteren Grundstücksbereich eine Trafostation geplant gewesen, die nie umgesetzt wurde.

49 Ausgehend von der bestehenden tatsächlichen Bebauungssituation in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks – die durch Wohnbebauung geprägt ist – kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bebauung des klägerischen Grundstücks mit einem Wohnhaus – in Orientierung an der Bestandsbebauung – gegenwärtig einen tiefen Eingriff in das Interessengeflecht der Planung darstellt. Die Grundzüge der Planung wären hierdurch nicht berührt.

50 b. Die Abweichung von der Festsetzung des Bebauungsplans als Grünfläche ist ferner städtebaulich vertretbar im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, weil sie unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten nach § 1 BauGB zulässiger Inhalt des Bebauungsplans sein könnte.

51 Denn abgesehen von den festgesetzten Grünflächen weist der Bebauungsplan der Beigeladenen für den gesamten Planbereich ein allgemeines Wohngebiet (WA) aus. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass auf den Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans primär Wohngebäude errichtet werden sollen; dem entspricht die beabsichtigte Nutzung auf dem Baugrundstück.17vgl. VGH Bayern, Urteil vom 28.3.2006 – 14 B 05.3051 –, juris, Rn. 17vgl. VGH Bayern, Urteil vom 28.3.2006 – 14 B 05.3051 –, juris, Rn. 17

52 c. Schließlich sind Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben nicht mit öffentlichen und nachbarlichen Belangen vereinbar wäre, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

53 2. Die Kläger haben vorliegend auch einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Befreiung von der bindenden Festsetzung des Bebauungsplans.

54 Zwar steht die Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB grundsätzlich im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Allerdings ist vorliegend das dem Beklagten eingeräumte Ermessen auf Null reduziert.

55 Hierbei ist zu sehen, dass die Befreiungstatbestände des § 31 Abs. 2 BauGB detaillierte Vorgaben für die Erteilung einer Befreiung enthalten, sodass die Bandbreite für zusätzliche Ermessenserwägungen der Bauaufsichtsbehörde gering ist. In die Ermessensausübung können vor allem – über die in der jeweiligen Standortsituation relevanten städtebaulichen Gesichtspunkte hinausgehend – fiskalische Erwägungen, d.h. insbesondere Aufwendungen bzw. Folgekosten im Erschließungs- und Infrastrukturbereich einzustellen sein. Das Ermessen kann sich aber dann dahingehend verdichten, dass die Bauaufsichtsbehörde zur Erteilung einer Befreiung verpflichtet ist, wenn für die Gemeinde Nachteile durch die Zulassung des Vorhabens nicht in Betracht kommen.18vgl. VGH Bayern Urteil vom 24.3.2011 – 2 B 11.59 –, juris, Rn. 48 sowie Urteil vom 28.3.2006 – 14 B 05.3051 –, juris, Rn. 19-20vgl. VGH Bayern Urteil vom 24.3.2011 – 2 B 11.59 –, juris, Rn. 48 sowie Urteil vom 28.3.2006 – 14 B 05.3051 –, juris, Rn. 19-20

56 So liegt der Fall hier. Städtebauliche Gründe, welche eine ermessensgerechte Versagung der Befreiung rechtfertigen könnten, sind weder substanziiert vorgetragen noch zu erkennen.

III.

57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beigeladene – die keinen Sachantrag gestellt hat – ihre Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

58 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.

59 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

60 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 9.2. i.V.m. 9.1.1.1.des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

61 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Fußnoten

1) Nicht maßstabsgerechte Auszüge aus der Planzeichnung des Bebauungsplans „… – … - … - …" (Stand: 1974), nicht genordet

2) Nicht maßstabsgerechter Auszug aus der Planzeichnung des geänderten Bebauungsplans „… – … - … - …" (Stand: 1979), nicht genordet

3) vgl. zu einer solchen Konstellation: VGH Bayern, Urteil vom 28.3.2006 – 14 B 05.3051 –, juris, Rn. 16

4) stRspr BVerwG, zuletzt: BVerwG, Urteil vom 24.4.2024 – 4 C 2/23 –, juris, Rn. 25 m.w.N. sowie Söfker/Hampel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/, 161. EL November 2025, BauGB § 31 Rn. 35-38

5) vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Band 2, § 31 BauGB, Stand: Lfg. April 2022, Rn. 46

6) vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.7.2008 – 4 B 11/08 –, juris, Rn. 4

7) vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Band 2, § 31 BauGB, Stand: Lfg. April 2022, Rn. 46

8) vgl. Rieger, in: Schrödter, Baugesetzbuch, Online-Aktualisierung Januar 2026, Stand: 01.01.2026, § 31 Rn. 22

9) vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Band 2, § 31 BauGB, Stand: Lfg. April 2022, Rn. 47

10) vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 - 4 C 7.17 - BVerwGE 162, 363 Rn. 8 m. w. N.

11) vgl. BVerwG, Urteil vom 24.4.2024 – 4 C 2/23 –, juris, Rn. 25, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 - BVerwGE 138, 301 Rn. 26 m. w. N.

12) vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 und juris Rn. 39; Senatsbeschluss vom 20.9.2016 - 3 S 864/16 - juris; Senatsbeschluss vom 1.8.2023 - 3 S 2683/22 – juris, Rn. 29 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.1.2024 – 3 S 184/22 –, juris, Rn. 45

13) vgl. Rieger, in: Schrödter, Baugesetzbuch, Online-Aktualisierung Januar 2026, Stand: 01.01.2026, § 31 Rn. 22, wie auch zum „Aufweichen“ der Grundkonzeption der Planung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.1.2024 – 3 S 184/22 –, juris, Rn. 45

14) vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 – 4 C 10/09 –, BVerwGE 138, 166-181, Rn. 39

15) Jeweils Messung nach Zora

16) Jeweils Messung nach Zora

17) vgl. VGH Bayern, Urteil vom 28.3.2006 – 14 B 05.3051 –, juris, Rn. 17

18) vgl. VGH Bayern Urteil vom 24.3.2011 – 2 B 11.59 –, juris, Rn. 48 sowie Urteil vom 28.3.2006 – 14 B 05.3051 –, juris, Rn. 19-20

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