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13 S 67/25•LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, 2025-10-09, 13 S 67/25
13 S 67/25Tribunal Cantonal9 de out. de 2025
a) Ist ein Kfz-Sachverständiger selbst Geschädigter eines Verkehrsunfalls und erstellt er in eigener Sache vorgerichtlich ein Schadensgutachten, kann er hierfür die Erstattung von Sachverständigenkosten nicht vom Schädiger verlangen (entgegen LG Göttingen, Beschluss vom 17. Juni 2020 - 1 S 22/20, juris). Denn eine solche Begutachtung ist zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nicht zweckmäßig, nachdem wegen der offenkundigen Interessenkollision nicht erwartet werden kann, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung ein solches Gutachten akzeptieren wird. b) Ein Rückgriff auf den gegen den Fahrstreifenwechsler sprechenden Anscheinsbeweis ist nicht erforderlich, wenn die Verletzung der Rückschaupflicht beim Fahrstreifenwechsel positiv festgestellt wird. c) Zur Mitursächlichkeit eines Geschwindigkeitsverstoßes für einen Verkehrsunfall. d) Liegt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO vor, ist dieser in der Regel nicht zusätzlich nach § 1 Abs. 2 StVO zu ahnden. e) Die Tatsache, dass ein Verkehrsteilnehmer weiter gleichbleibend seine Spur befährt, während ein anderer auf diese Spur wechseln will, kann jedenfalls dann nicht als Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO gewertet werden, wenn der Spurwechsler sein Vorhaben erst kurzfristig angezeigt hat und keine weiteren Umstände hinzukommen. Allein das Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers durch den Spurwechsler ändert daran nichts. Denn dadurch wird zwar die Absicht angezeigt, die Spur wechseln zu wollen, der andere Verkehrsteilnehmer kann jedoch zu diesem Zeitpunkt, an dem der Wechsel noch nicht begonnen hat, (noch) darauf vertrauen, dass sein Vorfahrtsrecht Beachtung finden und der Wechsel - der Pflicht des Spurwechslers entsprechend - unter Ausschluss seiner Gefährdung stattfinden wird. f) Auch wenn im Falle eines Spurwechsels dem anderen Verkehrsteilnehmer kein Verkehrsverstoß vorgeworfen werden kann, kommt ausnahmsweise nach den Umständen des Einzelfalls seine Mithaftung in Betracht; die einfache Betriebsgefahr tritt dann - anders als im Regelfall, wenn der Gegenseite ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO zur Last fällt - nicht zurück. Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken, 20. Mai 2025, 120 C 196/23
Entscheidungsdatum: 2025-10-09
Aktenzeichen: 13 S 67/25
ECLI: ECLI:DE:LGSAARB:2025:1009.13S67.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 2 StVO, § 7 Abs 5 StVO
a) Ist ein Kfz-Sachverständiger selbst Geschädigter eines Verkehrsunfalls und erstellt er in eigener Sache vorgerichtlich ein Schadensgutachten, kann er hierfür die Erstattung von Sachverständigenkosten nicht vom Schädiger verlangen (entgegen LG Göttingen, Beschluss vom 17. Juni 2020 - 1 S 22/20, juris). Denn eine solche Begutachtung ist zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nicht zweckmäßig, nachdem wegen der offenkundigen Interessenkollision nicht erwartet werden kann, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung ein solches Gutachten akzeptieren wird.
b) Ein Rückgriff auf den gegen den Fahrstreifenwechsler sprechenden Anscheinsbeweis ist nicht erforderlich, wenn die Verletzung der Rückschaupflicht beim Fahrstreifenwechsel positiv festgestellt wird.
c) Zur Mitursächlichkeit eines Geschwindigkeitsverstoßes für einen Verkehrsunfall.
d) Liegt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO vor, ist dieser in der Regel nicht zusätzlich nach § 1 Abs. 2 StVO zu ahnden.
e) Die Tatsache, dass ein Verkehrsteilnehmer weiter gleichbleibend seine Spur befährt, während ein anderer auf diese Spur wechseln will, kann jedenfalls dann nicht als Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO gewertet werden, wenn der Spurwechsler sein Vorhaben erst kurzfristig angezeigt hat und keine weiteren Umstände hinzukommen. Allein das Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers durch den Spurwechsler ändert daran nichts. Denn dadurch wird zwar die Absicht angezeigt, die Spur wechseln zu wollen, der andere Verkehrsteilnehmer kann jedoch zu diesem Zeitpunkt, an dem der Wechsel noch nicht begonnen hat, (noch) darauf vertrauen, dass sein Vorfahrtsrecht Beachtung finden und der Wechsel - der Pflicht des Spurwechslers entsprechend - unter Ausschluss seiner Gefährdung stattfinden wird.
f) Auch wenn im Falle eines Spurwechsels dem anderen Verkehrsteilnehmer kein Verkehrsverstoß vorgeworfen werden kann, kommt ausnahmsweise nach den Umständen des Einzelfalls seine Mithaftung in Betracht; die einfache Betriebsgefahr tritt dann - anders als im Regelfall, wenn der Gegenseite ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO zur Last fällt - nicht zurück.
Verfahrensgang
vorgehend AG Saarbrücken, 20. Mai 2025, 120 C 196/23
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 20.05.2025 (120 C 196/23) unter Zurückweisung der Berufung und der Klage im Übrigen abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 835,75 EUR sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2023 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen in erster Instanz die Klägerin 75 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner 25 Prozent sowie in zweiter Instanz die Klägerin 59 Prozent und die Beklagten gesamtschuldnerisch 41 Prozent.
Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
1 Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 08.11.2022 gegen 17.00 Uhr auf der --- in --- ereignete (zum Unfallort siehe Lichtbilder Bl. 209 eAkte AG).
2 Der Geschäftsführer der Klägerin fuhr mit dem damals 9 Monate alten Fahrzeug der Klägerin der Marke ---, amtliches Kennzeichen ---, aus der --- kommend auf die ---, Fahrtrichtung -- / ---, auf. Dabei wechselte er zunächst von der Auffahrtsspur auf den mittleren und sodann auf den ganz linken von insgesamt 3 in diese Fahrtrichtung verlaufenden Fahrstreifen. Auf dem linken Fahrstreifen fuhr das von dem Beklagten zu 1) geführte, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Fahrzeug ---, amtliches Kennzeichen ---, in Fahrtrichtung ---. Es kam zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge. Der mittlere der 3 Fahrstreifen, Richtung ---, war im Zeitpunkt des Unfalls aufgrund einer Baustelle gesperrt.
3 Zum Unfallgeschehen existiert eine aus dem Beklagtenfahrzeug heraus gefertigte Dashcam-Aufnahme.
4 Die Bußgeldverfahren mit den Aktenzeichen --- (gegen Herrn ---) und --- (gegen Herrn ---) wurden jeweils gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG eingestellt.
5 Die Klägerin – die ein Kfz-Sachverständigenbüro betreibt – erstellte unter dem 10.11.2022 ein Haftpflicht-Gutachten zu dem an dem klägerischen Fahrzeug entstandenen Schaden.
6 Der Schadensersatzanspruch der Klägerin setzt sich wie folgt zusammen:
7 Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.863 EUR, Wertminderung in Höhe von 800 EUR, Netto-Sachverständigenkosten in Höhe von 751,12 EUR, Kostenpauschale in Höhe von 25 EUR, abzüglich 25 % Mithaftung (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht): 3.329,34 EUR.
8 Mit Schreiben vom 03.01.2023 wurde die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 19.01.2023 zur Zahlung von 3.329,34 EUR sowie außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus einem Gegenstandswert von 2.219,56 EUR (308,60 EUR) aufgefordert. Mit Schreiben vom 30.01.2023 lehnte die Beklagte zu 2) die Regulierung ab.
9 Die Klägerin hat behauptet, der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges habe das Beklagtenfahrzeug auf dem linken Fahrstreifen in einem Abstand von ca. 4 bis 5 Fahrzeuglängen, geschätzt 25 Metern wahrgenommen. Bei ausreichend Raum und unter Beachtung der doppelten Rückschaupflicht sei der Fahrstreifenwechsel vorgenommen worden. Plötzlich und ohne, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges damit habe rechnen können, habe der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug stark beschleunigt, um offenkundig einen Fahrstreifenwechsel zu verhindern. Dadurch sei es zur Kollision gekommen. Mit Blick auf die eingerichtete Sperrung des mittleren Fahrstreifens sei dem Beklagten zu 1) auch ein Verstoß gegen § 7 Abs. 4 StVO vorzuwerfen. Der Unfall sei für den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges unvermeidbar gewesen. Erwähnung finden solle auch, dass der Beklagte zu 1) bereits zuvor an der Ampel einen anderen Autofahrer verbal aggressiv angegangen sei.
10 Die Klägerin hat beantragt,
11 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.329,34 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.219,56 EUR seit dem 20.01.2023 und aus weiteren 1.109,78 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
12 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche anwaltliche Kosten in Höhe von 308,06 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.01.2023 zu zahlen.
13 Die Beklagten haben beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Sie haben behauptet, das klägerische Fahrzeug habe vom Beschleunigungsstreifen kommend "durchbeschleunigt" und sei quasi direkt auf den linken Fahrstreifen gezogen, als er sich schon in unmittelbarer Nähe zu dem Beklagtenfahrzeug befunden habe, ohne auf den bevorrechtigten Verkehr zu achten. Der Beklagte zu 1) habe nicht beschleunigt; für ihn sei das Unfallgeschehen unvermeidbar gewesen. Die Beklagten sind der Auffassung gewesen, das durch die Klägerin selbst erstellte Schadensgutachten sei wertlos. Es seien unfallbedingt Reparaturkosten lediglich in Höhe von 2.024,64 EUR entstanden; die Klägerin könne auf einen Referenzbetrieb mit günstigeren Stundenverrechnungssätzen verwiesen werden. Verbringungskosten und UPE-Aufschläge seien bei fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig und fielen im Referenzbetrieb nicht an. Corona-Schutzmaßnahmen seien nach Ende der Pandemie nicht erstattungsfähig. Das Auslesen des Fehlerspeichers sei unfallbedingt nicht erforderlich. Der Kleinteilezuschlag sei ebenfalls in Abzug zu bringen, da es ansonsten zu einer doppelten Berechnung käme.
16 Das Amtsgericht Saarbrücken, auf dessen weitere tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage, nachdem es den Geschäftsführer der Klägerin und den Beklagten zu 1) angehört, die Zeugen ---, --- und --- vernommen sowie ein schriftliches verkehrstechnisches Gutachten eingeholt hatte, unter Annahme einer Haftungsteilung in Höhe von 2.047,06 EUR stattgegeben. Den Fahrern beider Fahrzeuge seien Verkehrsverstöße vorzuhalten, welche gleichwertig nebeneinanderstehen stünden. Auf Seiten der Klägerin liege ein Verstoß des Fahrers gegen § 7 Abs. 5 StVO (Ausschluss einer Gefährdung bei Fahrstreifenwechsel) vor, daneben stehe ein Verstoß beider an dem Unfall beteiligter Fahrer gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot fest.Hiervon sei das Erstgericht insbesondere aufgrund der Aussage des neutralen Zeugen --- überzeugt, welcher bekundete, beide Fahrzeuge seien mit einer Geschwindigkeit jeweils über 50 km/h quasi parallel, "Seite an Seite" zueinander gefahren, keiner habe nachgeben wollen, es sei augenscheinlich ein "Männerding" gewesen. Es wäre – so die Einschätzung des Zeugen – nicht zu dem Unfall gekommen, wenn einer von beiden nachgegeben hätte. Des Weiteren ist das Amtsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass beide Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten und somit gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen haben. Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 4 StVO sei dem Beklagten zu 1) nicht vorzuwerfen, da der Unfall vor der Sperrung des mittleren Fahrstreifens erfolgt sei und die typische "Reißverschluss"-Situation noch nicht bestanden habe. Nach alldem sei – so die Erstrichterin – eine hälftige Haftung der Parteien angemessen. Auf Schadenseite sei der Klägerin ein Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit mit Blick auf das Alter des Fahrzeugs unzumutbar. Verbringungskosten, UPE- und Kleinersatzaufschläge könne sie verlangen, ebenso die Kosten für das Auslesen des Fehlerspeichers, nicht jedoch die Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen. Auch die Sachverständigenkosten seien ersatzfähig; allein der Umstand, dass die Klägerin das Gutachten selbst erstellt hat, führe nicht zur Unbrauchbarkeit des Gutachtens. Die merkantile Wertminderung sei laut Sachverständigengutachten mit 500 EUR anzusetzen.
17 Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken sei grob rechtsfehlerhaft, was sich auch auf das Ergebnis des Rechtsstreits ausgewirkt habe.Das Amtsgericht habe die Reichweite des Anscheinsbeweises des § 7 Abs. 5 StVO nicht erkannt. Die amtsgerichtliche Haftungsabwägung sei unverständlich; der – noch dazu grob verkehrswidrige – Fahrstreifenwechsel des Klägers wiege deutlich schwerer als das Überschreiten der Geschwindigkeitsbeschränkung durch den Beklagten zu 1), zumal das Amtsgericht auch auf Klägerseite einen Geschwindigkeitsverstoß festgestellt habe. Daher müsse die Klägerseite alleine haften. Vorsorglich werde das von der Klägerin selbst erstellte Gutachten als unbrauchbar gerügt. Ein Schadensgutachten, welches der Geschädigte selbst schreibe, könne nicht den Zweck erfüllen, eine objektive Schadenseinschätzung abzugeben.
18 Die Beklagten beantragen,
19 das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 20.05.2025 (120 C 196/23) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
20 Die Klägerin beantragt,
21 die Berufung zurückzuweisen.
22 Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Der wegen des Verstoßes gegen § 7 Abs. 5 StVO gegen die Klägerseite streitende Anscheinsbeweis sei entkräftet. Es liege gerade kein typischer Geschehensablauf vor, nach dem ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweise. Vielmehr stünden mehrere Verkehrsverstöße auf Seiten des Beklagten zu 1) fest, und zwar die Geschwindigkeitsüberschreitung sowie die Tatsache, dass der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug stark beschleunigt habe, um den Fahrstreifenwechsel des klägerischen Fahrzeugs, welcher ordnungsgemäß angekündigt worden sei, zu verhindern. Letzteres ergebe sich zwar nicht aus dem Sachverständigengutachten, wohl aber aus den Zeugenaussagen. Die Schadenshöhe habe das Amtsgericht richtig bestimmt.
II.
23 Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel, nachdem die Kammer aufgrund lückenhafter amtsgerichtlicher Feststellungen die Beweisaufnahme wiederholt hat, teilweise Erfolg.
24 1. Das Erstgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass sowohl der Kläger als auch die Beklagten dem Grunde nach für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keine der Unfallbeteiligten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies ist zutreffend und wird von der Berufung nicht in Zweifel gezogen.
25 2. Zu Recht und ebenfalls von keiner Seite angefochten, hat das Amtsgericht in die nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, § 18 Abs. 3 StVG gebotene Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und –Verschuldensanteile zu Lasten der Klägerin zunächst einen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO eingestellt. Danach darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Fahrstreifenwechsler schuldet also die Anwendung äußerster Sorgfalt.
26 a) Kommt es in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel eines Fahrzeuges zu einer Kollision mit einem auf der anderen Fahrspur befindlichen Fahrzeug, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins regelmäßig für ein Verschulden des Fahrstreifenwechslers (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2018 – I-1 U 102/17 –, Rn. 56, juris; Kammerurteile vom 5. September 2008 – 13 S 69/08 – und vom 12. März 2010 – 13 S 215/09; Feskorn in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVO (Stand: 28.05.2025), Rn. 39). Der Anscheinsbeweis kann entkräftet werden, wenn Umstände nachgewiesen werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt (BGH, Urteil vom 3. Juli 1990 – VI ZR 239/89, NJW 1991, 230 f.; Urteil vom 11. Oktober 1983 – VI ZR 141/82 – VersR 1984, 44; Urteil vom 30. Oktober 1985 – IV a ZR 10/84 – VersR 70, 125 ff.; BGHZ 6, 169 f.; Kammerurteil vom 9. Juli 2010 – 13 S 46/10 –, juris).
27 b) Vorliegend ist jedoch – wie die durch die Kammer wiederholte Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin ergeben hat – ein Rückgriff auf die Rechtsfigur des Anscheinsbeweises gar nicht von Nöten. Denn ein Verschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs steht zur Überzeugung der Kammer mit Blick auf dessen Angaben fest und muss nicht über den Anscheinsbeweis unterstellt werden. Der Geschäftsführer der Klägerin hat erklärt, er habe vor der Kollision gar niemanden gesehen, erst im Moment des Anstoßes habe er das Beklagtenfahrzeug erstmals wahrgenommen. Es steht jedoch – unstreitig – fest, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug bereits im Vorfeld der Kollision die linke Spur befuhr. Dass der Beklagte zu 1) seinerseits einen Spurwechsel vorgenommen haben oder dass er derart schnell unterwegs gewesen sein soll, dass er beim Auffahren des klägerischen Fahrzeugs noch nicht zu sehen war, wird auch von Klägerseite nicht behauptet. Dann ist der Umstand, dass der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten zu 1) erst im Kollisionsmoment wahrgenommen hat, jedoch denknotwendig nur damit zu erklären, dass er – anders als behauptet, wie es aber seine Pflicht gewesen wäre (Feskorn in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVO (Stand: 28.05.2025), Rn. 37) – vor seinem Spurwechsel nicht ausreichend und aufmerksam Rückschau gehalten und damit die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen hat. Auch der gerichtliche Sachverständige hat – für die Kammer überzeugend – eine kritische Verkehrssituation als für den Fahrer des klägerischen Pkw bereits vor Beginn seines Fahrstreifenwechsels für vorherseh- und eine Kollision durch Abbruch oder Zurückstellend des Wechsels als für vermeidbar eingestuft (S. 23 des Gutachtens, Bl. 224 eAkte).
28 3. Zu Unrecht hat das Amtsgericht jedoch auf beiden Seiten jeweils einen Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO in die Haftungsabwägung eingestellt.
29 a) Der Sachverständige konnte – bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit am Unfallort von 50 km/h – für den klägerischen Pkw zwar eine mittlere Fahrgeschwindigkeit von 50 bis 60 km/h feststellen und für den Beklagten-Pkw eine solche von etwa 70 bis 80 km/h (S. 20 des Gutachtens, Bl. 221 eAkte AG); eine Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß § 3 StVO ist jedoch nur dann von Bedeutung, wenn sie zumindest mitursächlich für den Verkehrsunfall ist. Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einem Verkehrsunfall ist zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Die kritische Verkehrssituation beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann (BGH, Urteil vom 25. März 2003 – VI ZR 161/02 –, juris); Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 3 StVO (Stand: 18.08.2025), Rn. 105). Kein haftungsbegründender Zusammenhang ist darin zu sehen, dass das Fahrzeug ohne die Geschwindigkeitsüberschreitung zur Zeit der Kollision nicht an dieser Örtlichkeit gewesen wäre. Vielmehr muss sich in dem Unfall gerade die auf das zu schnelle Fahren zurückzuführende erhöhte Gefahrenlage realisieren (BeckOK StVR/Krenberger, 28. Ed. 15.7.2025, StVO § 3 Rn. 136, beck-online).
30 b) Basierend auf den vorliegenden Beweisunterlagen, insbesondere des Videoausschnitts der Dash-Cam des Beklagten zu 1) konnte der Sachverständige --- feststellen, dass sich die beiden Fahrzeuge zu Beginn des vom Fahrer des klägerischen Pkw eingeleiteten Spurwechselvorgangs in unmittelbar räumlicher Nähe (ca. 5 bis 7 m) zueinander befanden (S. 18 des Gutachtens, Bl. 219 eAkte). Das von der im Beklagtenfahrzeug befindlichen Dashcam aufgezeichnete Video wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht; seine Verwertung ist grundsätzlich zulässig, auch wenn die jeweilige Aufzeichnung nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht (vgl. Kammer, Urteil vom 4. Juli 2024 – 13 S 85/23 –, juris). In der 2 bis 3 Sekunden langen Sequenz (Start des Videos bei 18:02:34, Kollision bei 18:02:36) ist zu sehen, wie das klägerische Fahrzeug zwischen dem Beklagtenfahrzeug und einem weiteren voranfahrenden Fahrzeug einschert und dabei das Beklagtenfahrzeug touchiert. In dem Moment, in dem das klägerische Fahrzeug auf die linke Spur zieht, befindet es sich erkennbar in unmittelbarer Nähe des Beklagtenfahrzeugs. Auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h durch den Beklagten zu 1) wäre es zur Überzeugung der Kammer unter Beachtung von Reaktions- und Bremsansprechzeit (Reaktionszeit im weiteren Sinne) von knapp einer Sekunde (siehe hierzu BeckOK StVR/Türpe, 28. Ed. 15.7.2025, StVO § 1 Rn. 72-75, beck-online) in der konkreten Situation zu einer Kollision gekommen. In einer Reaktionszeit von 1 Sekunde legt ein Kraftfahrer bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h 13,88 m zurück (Formel: km/h x 10 : 36). Aus den Feststellungen des Sachverständigen ergibt sich, dass zwischen kritischer Annäherung des klägerischen Fahrzeugs und Erschütterung nur ca. 0,2 Sekunden lagen (S. 16 des Gutachtens, Bl. 217 eAkte). Unter Zugrundelegung des vom Sachverständigen ermittelten Abstands zwischen den Fahrzeugen in der Annäherungsphase (max. 7 m) und unter Annahme einer Reaktionszeit von ca. 1 Sekunde, in der das Beklagtenfahrzeug ca. 13,88 m zurückgelegt hätte, wäre somit auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Zusammenstoß im Zeitpunkt der kritischen Annäherung nicht mehr abwendbar gewesen. Es wäre auch dann zur Kollision gekommen, ehe eine Bremswirkung hätte einsetzen können. Die Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Beklagten zu 1) hat sich also in der konkreten Unfallsituation nicht ausgewirkt.
31 c) Da der gerichtliche Sachverständige feststellen konnte, dass bis unmittelbar vor der Kollision der Fahrzeuge der Beklagten-Pkw das schnellere Fahrzeug war (S. 19 des Gutachtens, Bl. 220 eAkte), kommt auch die Ursächlichkeit einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch das klägerische Fahrzeug nicht in Betracht.
32 4. Ebenfalls zu Unrecht hat das Amtsgericht auf beiden Seiten jeweils einen Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO in die Haftungsabwägung eingestellt.
33 a) Da die klägerische Seite über § 7 Abs. 5 StVO ohnehin die höchste Sorgfaltspflicht trifft, muss daneben nicht auf die allgemeinen Vorsichts- und Rücksichtnahmepflichten des § 1 Abs. 2 StVO zurückgegriffen werden. Es ist kein Bedürfnis dafür ersichtlich, ein wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 5 StVO bereits geahndetes, nicht von unsachlichen oder gar verwerflichen Motiven bestimmtes Verhalten auch noch unter dem Gesichtspunkt der Generalklausel des § 1 Abs. 2 StVO zu verfolgen; der Pflichtenverstoß kann vielmehr nur einmal und nicht kumulativ nach § 7 Abs. 5 StVO und § 1 Abs. 2 StVO berücksichtigt werden (vgl. zu § 2 Abs. 2 StVO: BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1986 – 4 StR 436/86 –, BGHSt 34, 238-242, Rn. 12; zu § 9 StVO: Kammer, Beschluss vom 13. März 2019 – 13 S 136/18 –; BeckOK StVR/Türpe, 28. Ed. 15.7.2025, StVO § 1 Rn. 90a, beck-online).
34 b) Auf Seiten der Beklagten ist ebenfalls kein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO in die Haftungsabwägung einzustellen; der Nachweis eines solchen Verstoßes ist der insoweit beweisbelasteten Klägerin nicht gelungen. Anders als viele speziellere Tatbestände der StVO ist § 1 Abs. 2 StVO als Erfolgsdelikt und, soweit eine Gefährdung im Raum steht, als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Ein Verstoß gegen eine aus der Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO abgeleitete Pflicht setzt voraus, dass durch die Pflichtwidrigkeit des Verstoßenden – für diesen vorhersehbar – einer der in § 1 Abs. 2 StVO genannten Erfolge (Schädigung, Gefährdung, Behinderung, Belästigung) im Rahmen der Verkehrsteilnahme eingetreten ist (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Figgener, 28. Aufl. 2024, StVO § 1 Rn. 71, beck-online; Müther in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 1 StVO (Stand: 11.02.2025), Rn. 43).
35 Ein konkreter – noch nicht von § 3 StVO erfasster – Verstoß (siehe Ziffer 3, 4a) kann dem Beklagten zu 1) nicht nachgewiesen und damit vorgeworfen werden. Denn weder durch das schriftliche Sachverständigengutachten noch durch die Anhörungen der Parteien und die Vernehmung der Zeugen konnte die Kammer sich davon überzeugen, dass der Beklagte zu 1) bei Einleitung des Spurwechsels bewusst beschleunigte, um den Wechsel zu verhindern. Der Geschäftsführer der Kläger konnte hierzu keinerlei Angaben machen, da er das Beklagtenfahrzeug vor dem Kollisionszeitpunkt gar nicht wahrgenommen hatte. Der Beklagte zu 1) räumte zwar ein, auf der Brücke beschleunigt zu haben, allerdings zu einem Zeitpunkt, zu dem das klägerische Fahrzeug sich noch auf der rechten Spur befunden habe. Der Zeuge --- gab zwar an, der Beklagte zu 1) habe beschleunigt, als der Kläger-Pkw auf der mittleren Spur gewesen sei. Er bekundete jedoch nicht, dass der klägerische Pkw zu diesem Zeitpunkt bereits zum Spurwechsel angesetzt hatte; außerdem habe er das Verhältnis der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge zueinander nicht genau beobachtet, sondern habe sich mehr auf den ihm vorausfahrenden Beklagten zu 1) konzentriert. Der Sachverständige konnte wiederum nicht bestätigen, dass das Beklagtenfahrzeug in der Annäherungsphase beschleunigt wurde; es sei nicht nachweisbar, ob der Beklagten-Pkw in der Annäherungsphase noch beschleunigt oder kurzzeitig gebremst wurde oder aber sich mit konstanter Geschwindigkeit bewegte (S. 19 ff. des Gutachtens, Bl. 220 ff. eAkte).
36 Einen ordnungsgemäß angezeigten und sorgfältig durchgeführten Fahrstreifenwechsel muss der nachfolgende Verkehr zwar grundsätzlich ermöglichen. Eine Pflicht, in jedem Fall den Spurwechsel zuzulassen, besteht jedoch nicht; ein solcher darf nicht erzwungen werden (Hentschel/König/König, 48. Aufl. 2025, StVO § 7 Rn. 16, beck-online). Den Spurwechsler treffen die höchsten Sorgfaltsanforderungen, nicht den anderen Verkehrsteilnehmer. Allein die Tatsache, dass ein Verkehrsteilnehmer weiter seine Spur befährt, kann, jedenfalls wenn wie hier ein Spurwechsel erst kurzfristig angezeigt wurde – das Klägerfahrzeug war erst kurz zuvor auf die Westspangenbrücke aufgefahren und befand sich nur ein paar Sekunden (so der Geschäftsführer der Klägerin) bzw. für 10 bis 15 m (so der Zeuge ---) auf der mittleren Spur –, nicht als Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO gewertet werden. Allein das Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers durch den Fahrer des klägerischen Pkw ändert daran nichts. Denn dadurch wird zwar die Absicht angezeigt, die Spur wechseln zu wollen, der andere Verkehrsteilnehmer kann jedoch zu diesem Zeitpunkt, an dem der Wechsel noch nicht begonnen hat, (noch) darauf vertrauen, dass sein Vorfahrtsrecht Beachtung finden und der Spurwechsel ohne Gefährdung – also ggf. auch unter Nutzung einer anderen Lücke – stattfinden wird.
37 Gegen den Beklagten zu 1) streitet auch nicht im Zuge eines Auffahrens ein Anscheinsbeweis, der für fehlende Aufmerksamkeit und damit einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO sprechen könnte. Denn ein solcher setzt für das Verschulden des Auffahrenden einen "typischen" Auffahrunfall voraus, also einen Anstoß eines nachfolgenden Fahrzeugs gegen die Heckpartie eines in demselben Fahrstreifen befindlichen Fahrzeugs, wobei eine Teilüberdeckung der Stoßflächen der Fahrzeuge mit etwa parallelen Längsachsen ausreicht (KG Berlin, Beschluss vom 9. Oktober 2008 – 12 U 168/08 –, juris). Diese Konstellation liegt hier, wo die vordere rechte Ecke des Beklagtenfahrzeugs und die hintere linke Ecke des klägerischen Fahrzeugs sich berührt haben (siehe z.B. S. 15 des Gutachtens, Bl. 216 eAkte AG), nicht vor.
38 5. Zu Recht verneint hat die Erstrichterin einen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 7 Abs. 4 StVO. Denn Fahrzeugführer haben sich erst unmittelbar am Beginn der Verengung einzuordnen. Vorher können sie sich nicht darauf verlassen, dass ein Fahrstreifenwechsel im Reißschlussverfahren ermöglicht wird (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Juli 2024 – 12 U 8/24 –, juris).
39 6. Nach alledem ist dem Beklagten zu 1) – anders als das Amtsgericht angenommen hat – im Rahmen der gebotenen Haftungsabwägung lediglich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs mit einer Quote von 25 Prozent anzurechnen.
40 a) Bei einem Unfall anlässlich eines Spurwechsels ist zwar wegen der hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO grundsätzlich sogar von einer vollen Haftung des Spurwechslers auszugehen; die einfache Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs tritt regelmäßig zurück. Eine Mithaftung kommt aber dann in Betracht, wenn der Fahrstreifenwechsler Umstände nachweist, die ein Mitverschulden oder zumindest einen Mitverursachungsanteil des anderen Fahrzeugführers begründen. Das sind etwa Unachtsamkeit oder eine zu hohe Geschwindigkeit, sofern diese für den Unfall (mit-)kausal war oder die Tatsache, dass der Fahrstreifenwechsel für den anderen rechtzeitig erkennbar oder absehbar war und dieser falsch darauf reagiert hat (OLG München, Urteil vom 9. Dezember 2020 – 10 U 3493/20 –, Rn. 7, juris; Feskorn in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVO (Stand: 28.05.2025), Rn. 39).
41 b) So verhält es sich hier. In der Erwägung, dass der nachfolgende Verkehr einen ordnungsgemäß angezeigten und sorgfältig durchgeführten Fahrstreifenwechsel ermöglichen muss (Hentschel/König/König, 48. Aufl. 2025, StVO § 7 Rn. 16, beck-online), erscheint es im vorliegenden Einzelfall – ausnahmsweise – angezeigt, trotz des Verstoßes gegen § 7 Abs. 5 StVO auf Klägerseite die Betriebsgefahr der Beklagten nicht zurücktreten zu lassen (so im Ergebnis auch Kammer, Urteil vom 15. Februar 2019 – 13 S 133/18 –, im dortigen Einzelfall allerdings unter Annahme eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO, § 11 Abs. 3 StVO sowie Kammer, Beschluss vom 13. März 2019 – 13 S 136/18 –). Denn auf der Standbildaufnahme eingangs des von der Dashcam aufgezeichneten Videos ist erkennbar, dass am klägerischen Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits der Fahrtrichtungsanzeiger betätigt war; außerdem bekundete der – nach Einschätzung der Kammer uneingeschränkt glaubwürdige – Zeuge ---, dass der Beklagte zu 1) noch beschleunigte, als das Klägerfahrzeug sich bereits auf der mittleren Spur befand. Hinzu kommt, dass vorliegend erkennbar – was auch die Beklagtenseite nicht bestreitet – das Ende der mittleren Spur unmittelbar bevorstand und dass kurz vor der Kollision in kurzer Entfernung zum Beklagtenfahrzeug – wie sich aus der Dashcam-Aufnahme ergibt – bereits das Verkehrsschild, welches eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h anordnet, sowie der stockende Verkehr auf der Spur des Beklagten zu 1) zu sehen waren.
42 7. Mit Ausnahme der Sachverständigenkosten (hierzu sogleich) sind die vom Amtsgericht zugrunde gelegten Schadenspositionen nicht zu beanstanden.
43 a) Richtigerweise und mit zutreffender Begründung (vgl. hierzu etwa Kammer, Urteil vom 4. Juli 2024 – 13 S 85/23 –, juris) hat das Erstgericht die Zumutbarkeit der Verweisung der Klägerin auf eine günstigere Referenzwerkstatt mit Blick auf das Alter des Fahrzeugs verneint. Dies greift die Berufung ebenso wenig an wie die erstinstanzlich sodann angenommenen Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.818 EUR, die sachverständigenseits festgestellte merkantile Wertminderung von 500 EUR sowie die Kostenpauschale in Höhe von 25 EUR. In diesem Zusammenhang unangegriffen sind in zweiter Instanz die jedenfalls im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils zur Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs, für UPE-Aufschläge (vgl. hierzu auch Kammer, Urteil vom 23. Mai 2014 – 13 S 36/14 – mwN; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 24.07.2025), Rn. 152) – wobei die Erwägungen ebenfalls für Kleinersatzteile gelten –, für Corona-Schutzmaßnahmen (vgl. Kammer, Urteil vom 20. Januar 2023 – 13 S 130/22) sowie für das Auslesen des Fehlerspeichers (vgl. hierzu auch IWW Institut, VK 2024, 85).
44 b) Mit Erfolg richtet die Berufung sich jedoch gegen die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten. Diese gehören zwar grundsätzlich zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen. Dies jedoch nur, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. etwa BGH, Urteile vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15 –, juris, Rn. 10, vom 5. Juni 2018 – VI ZR 171/16 –, juris, Rn. 8 und vom 12. März 2024 – VI ZR 280/22 –, juris). Diese Voraussetzung ist in einer Konstellation, in der – wie hier – der Sachverständige gleichzeitig Geschädigter ist und in eigener Sache ein Gutachten erstellt hat, nicht erfüllt. Die Einholung eines vor der Reparatur eingeholten Sachverständigengutachtens bezweckt die Kontrolle der von der Reparaturwerkstatt abgerechneten Kosten durch den Schädiger und den Geschädigten sowie der Überzeugung des Haftpflichtversicherers von deren Erforderlichkeit. Von einem Gutachten eines neutralen Sachverständigen kann üblicherweise erwartet werden, dass dieses von der Haftpflichtversicherung des Schädigers akzeptiert wird (so auch LG Freiburg, Urteil vom 20. Juni 2013 – 3 S 64/12 –, juris; AG Mülheim, Urteil vom 7. Juni 2021 – 19 C 1513/20 –, Rn. 15, juris). Durch die Beteiligung von Sachverständigen soll gerade eine dritte, durch Sach- und Fachkunde ausgewiesene Meinung, jenseits der Ansichten der Parteien, den Schaden bewerten (so auch BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 – IV ZR 281/14 –, Rn. 14, juris zum Sachverständigenverfahren in Kasko-Schäden). Damit geht die Reichweite eines Sachverständigengutachtens deutlich über die eines reinen Kostenvoranschlags – welcher lediglich auflistet, welche Maßnahmen die Werkstatt für erforderlich hält – hinaus, wodurch auch die erheblich höheren Kosten, die ein Sachverständiger geltend machen kann, eine Rechtfertigung finden. Den oben geschilderten Zwecken kann ein Sachverständigengutachten jedoch dann von Vornherein nicht genügen, wenn sich der Sachverständige – wie hier – in einer erkennbaren Interessenkollision befindet. Verfolgt der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens eigene Interessen, bestehen Bedenken hinsichtlich seiner Neutralität und Unabhängigkeit, sodass ein solches Gutachten sich zur Schadensregulierung nicht eignet. In einem solchen Fall kann nämlich nicht erwartet werden, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung ein solches Gutachten akzeptieren wird; dann fehlt es aber an einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (so auch AG Mülheim, Urteil vom 7. Juni 2021 – 19 C 1513/20 –, Rn. 16, juris).Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht, dass einem geschädigten Rechtsanwalt, der gegenüber dem Unfallverursacher seine eigenen Interessen vertritt, ein entsprechender Gebührenanspruch zusteht. Denn diese beiden Konstellationen – Rechtsanwalt einerseits und Sachverständiger andererseits – sind nicht vergleichbar. Bei dem Schadensgutachten handelt es sich nämlich – auch wenn vom Geschädigten in Auftrag gegeben und damit qualifiziertes Parteivorbringen – in erster Linie um eine technische Dokumentation zur Darlegung eines Unfallschadens und dessen Höhe, während es bei der anwaltlichen Tätigkeit primär um die Durchsetzung subjektiver Parteiinteressen geht (so auch Wenker, Anm. zum Beschluss vom 17. Juni 2020 des die Gegenauffassung vertretenden LG Göttingen (– 1 S 22/20 –, juris), jurisPR-VerkR 11/2021 Anm. 2; AG Bonn, Urteil vom 14. November 1990 – 9 C 430/90 –, juris).
45 8. Nach alledem errechnet sich ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz in folgender Höhe:
46 | | | | | --- | --- | --- | | 2.818 EUR | Netto-Reparaturkosten | | | 500 EUR | merkantile Wertminderung | | | 25 EUR | Kostenpauschale | | | 3.343 EUR, | davon 25 Prozent: | 835,75 EUR. |
47 9. Zusätzlich gehören die außergerichtlichen Kosten des klägerischen Prozessbevollmächtigten zum ersatzfähigen Schaden nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Folglich sind vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren für die Geltendmachung des ersatzfähigen Schadens von 835,75 EUR ersatzfähig. Der Anspruch umfasst gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV eine 1,3-Geschäftsgebühr in Höhe von 114,40 EUR + 20 EUR (Pauschale) + 25,54 EUR (USt) = 159,94 EUR.
48 10. Der Zinsausspruch der Klägerin folgt aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
III.
49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
50 Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), nachdem jedenfalls das Landgericht Göttingen die Frage, ob ein Sachverständiger, der ein Schadensgutachten in eigener Sache erstellt, vom Schädiger den Ersatz der Sachverständigenkosten verlangen kann, abweichend beantwortet.
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