Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, 2026-06-08, 1 B 78/26

1 B 78/26Tribunal Administrativo / Divisão 18 de jun. de 2026

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Regest

1. Eine auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützte Zwischenregelung im einstweiligen Anordnungsverfahren ist grundsätzlich zulässig, wenn der Eilrechtsschutzantrag nicht offensichtlich aussichtslos ist und wenn wegen drohender Nachteile auf andere Weise effektiver Rechtsschutz des Antragstellers nicht gewährt werden kann. (Rn.3) 2. Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht (mehr) erfüllt, nachdem dem Antragsteller zugesichert wurde, eine zusätzliche Planstelle für eine mögliche Beförderung in die Besoldungsgruppe A 11 BBesO im Polizeivollzugsdienst zur Sicherung des von diesem geltend gemachten Anspruchs freizuhalten. (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 28. Mai 2026, 2 L 1372/26, Urteil

Texto completo

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat — 1 B 78/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-08

Aktenzeichen: 1 B 78/26

ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0608.1B78.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 19 Abs 4 GG, § 123 VwGO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Eine auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützte Zwischenregelung im einstweiligen Anordnungsverfahren ist grundsätzlich zulässig, wenn der Eilrechtsschutzantrag nicht offensichtlich aussichtslos ist und wenn wegen drohender Nachteile auf andere Weise effektiver Rechtsschutz des Antragstellers nicht gewährt werden kann. (Rn.3)

  2. Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht (mehr) erfüllt, nachdem dem Antragsteller zugesichert wurde, eine zusätzliche Planstelle für eine mögliche Beförderung in die Besoldungsgruppe A 11 BBesO im Polizeivollzugsdienst zur Sicherung des von diesem geltend gemachten Anspruchs freizuhalten. (Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 28. Mai 2026, 2 L 1372/26, Urteil

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Mai 2026, 2 L1372/26, aufgehoben.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

1 Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.05.2026, 2 L 1372/26, hat Erfolg.

2 Mit dem vorgenannten Beschluss hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des von dem Antragsteller am gleichen Tag unter dem Aktenzeichen 2 L 1372/26 anhängig gemachten Eilrechtsschutzverfahren untersagt, vor dem Antragsteller einem Mitbewerber bzw. einer Mitbewerberin das Amt eines Polizeihauptkommissars bzw. einer Polizeihauptkommissarin (Besoldungsgruppe A 11) zu übertragen.

3 Eine derartige, auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützte Zwischenregelung in einstweiligen Anordnungsverfahren der vorliegenden Art ist grundsätzlich zulässig, wenn der Eilrechtsschutzantrag nicht offensichtlich aussichtslos ist und wenn wegen drohender Nachteile auf andere Weise effektiver Rechtsschutz des Antragstellers nicht gewährt werden kann.1 Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25.10.2016, 1 B 313/16, juris Rn. 3 f, m.w.N.; ferner Hessischer VGH, Beschluss vom 28.04.2017, 1 B 947/17, juris Rn. 11Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25.10.2016, 1 B 313/16, juris Rn. 3 f, m.w.N.; ferner Hessischer VGH, Beschluss vom 28.04.2017, 1 B 947/17, juris Rn. 11

4 Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht (mehr) erfüllt, nachdem die Antragsgegnerin mit Beschwerdeschriftsatz vom 28.05.2026 zugesichert hat, für den Antragsteller eine zusätzliche Planstelle für eine mögliche Beförderung in die Besoldungsgruppe A 11 BBesO im Polizeivollzugsdienst zur Sicherung des von diesem geltend gemachten Anspruchs freizuhalten. Eine solche – rechtmäßige – Zusicherung führt zum Wegfall des Anordnungsgrundes, da sie dem Antragsteller eine hinreichend sichere Rechtsposition vermittelt und damit die Gefahr der Vereitelung des Primärrechtsschutzes durch die (endgültige) Besetzung der streitbefangenen Stelle(n) mit einem Konkurrenten beseitigt.2 Vgl. Senatsbeschluss vom 11.05.2026, 1 B 199/25, juris Rn. 22, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Urteil vom 21.08.2003, 2 C 14.02, juris Rn. 16, m.w.N.; ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 11.08.2021, 5 Bs 90/21, juris Rn. 24, sowie Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.09.2017, 6 C 17.1220, Rn. 13 ff.Vgl. Senatsbeschluss vom 11.05.2026, 1 B 199/25, juris Rn. 22, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Urteil vom 21.08.2003, 2 C 14.02, juris Rn. 16, m.w.N.; ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 11.08.2021, 5 Bs 90/21, juris Rn. 24, sowie Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.09.2017, 6 C 17.1220, Rn. 13 ff.

5 Eine rechtmäßige Zusicherung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts3Urteil vom 21.08.2003, 2 C 14.02, juris Rn. 16Urteil vom 21.08.2003, 2 C 14.02, juris Rn. 16 vor, wenn die weitere Stelle bereits vor Abschluss des aktuellen Auswahlverfahrens (d. h. vor Ernennung der Konkurrenten) verfügbar geworden ist und bereits in dieses Auswahlverfahren einbezogen worden war. Sie ist dann mit den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, wenn die Erlangung dieser Stelle allein bedingt ist durch das Ergebnis der Überprüfung der ursprünglichen Auswahlentscheidung, und daher allein vom Ergebnis der rechtmäßigen Wiederholung des Auswahlverfahrens im Hinblick auf den Antragsteller und nicht von weiteren Einflussfaktoren (wie etwa haushaltsrechtlichen oder sonstigen Vorbehalten) abhängt, da unter diesen Umständen auch über die Besetzung der weiteren Stelle unter Berücksichtigung der aktuell zur Verfügung stehenden Kandidaten nach dem Leistungsprinzip entschieden wird. Das hat zur Folge, dass die Zusicherung in diesen Ausnahmefällen den endgültigen Verlust der streitbefangenen Stellen durch deren Besetzung mit den ausgewählten Konkurrenten kompensiert, so dass es für den Antrag auf Anordnung der Freihaltung aller streitbefangenen Stellen am Anordnungsgrund fehlt.

6 Die Antragsgegnerin hat gegenüber dem Antragsteller eine solche rechtmäßige Zusicherung abgegeben. Das aktuelle Auswahlverfahren war im Zeitpunkt der Abgabe der schriftlichen Zusicherungserklärung noch nicht abgeschlossen, da noch keine der mit dem Antragsteller konkurrierenden Polizeibeamten befördert worden sind. Die für den Antragsteller freigehaltene Planstelle stand ausweislich der ausdrücklichen Erklärung der Antragsgegnerin in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 05.06.2026 bereits zu Beginn des Auswahlverfahrens zur Verfügung und kann auch im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht mit einem anderen Bewerber besetzt werden. Die mithin mögliche Besetzung der freigehaltenen Planstelle mit dem Antragsteller hängt zudem allein vom Ergebnis der Überprüfung der ursprünglichen Auswahlentscheidung und nicht von weiteren Vorbehalten ab.

7 Vor dem Hintergrund dieser keinen Richtigkeitszweifeln unterliegenden Angaben der Antragsgegnerin besteht für die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Zwischenregelung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG kein Anlass (mehr).

8 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar

Fußnoten

1 ) Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25.10.2016, 1 B 313/16, juris Rn. 3 f, m.w.N.; ferner Hessischer VGH, Beschluss vom 28.04.2017, 1 B 947/17, juris Rn. 11

2 ) Vgl. Senatsbeschluss vom 11.05.2026, 1 B 199/25, juris Rn. 22, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Urteil vom 21.08.2003, 2 C 14.02, juris Rn. 16, m.w.N.; ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 11.08.2021, 5 Bs 90/21, juris Rn. 24, sowie Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.09.2017, 6 C 17.1220, Rn. 13 ff.

3) Urteil vom 21.08.2003, 2 C 14.02, juris Rn. 16

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