Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, 2026-05-13, 5 W 22/26

5 W 22/26Tribunal Superior / Câmara Civil V13 de mai. de 2026

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Regest

Haben Testamentserbe und gesetzlicher Erbe einander widersprechende Erbscheinsanträge gestellt und der Testamentserbe seinen Antrag nach weiteren Feststellungen zur Testierfähigkeit des Erblassers zurückgenommen, so kann es für die hiernach zu treffende Kostenentscheidung der Billigkeit entsprechen, beiden Beteiligten jeweils die durch ihren eigenen Erbscheinsantrag veranlassten gerichtlichen Kosten aufzuerlegen, die Kosten des Verfahrens und der Beweisaufnahme beiden Beteiligten hälftig zu überantworten und von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen. Verfahrensgang vorgehend AG Ottweiler, 10. November 2025, 15 VI 694/24

Texto completo

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat — 5 W 22/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-13

Aktenzeichen: 5 W 22/26

ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2026:0513.5W22.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Haben Testamentserbe und gesetzlicher Erbe einander widersprechende Erbscheinsanträge gestellt und der Testamentserbe seinen Antrag nach weiteren Feststellungen zur Testierfähigkeit des Erblassers zurückgenommen, so kann es für die hiernach zu treffende Kostenentscheidung der Billigkeit entsprechen, beiden Beteiligten jeweils die durch ihren eigenen Erbscheinsantrag veranlassten gerichtlichen Kosten aufzuerlegen, die Kosten des Verfahrens und der Beweisaufnahme beiden Beteiligten hälftig zu überantworten und von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen.

Verfahrensgang

vorgehend AG Ottweiler, 10. November 2025, 15 VI 694/24

Tenor

  1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler vom 10. November 2025 - 15 VI 694/24 - dahin abgeändert, dass die Beteiligten zu 1) und zu 2) jeweils die durch ihren eigenen Erbscheinsantrag veranlassten gerichtlichen Kosten zu tragen haben, dass die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Beweisaufnahme von beiden Beteiligten hälftig zu tragen sind und dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet.

  2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind von den Beteiligten jeweils hälftig zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 19.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten zu 1) und zu 2) haben bei dem Nachlassgericht jeweils die Erteilung eines Erbscheines beantragt, der sie als alleinige Erbin des am xx.xx.2024 verstorbenen Erblassers ausweist (Bl. 8 f., 27 ff. GA-I). Die Beteiligte zu 2) ist die Schwester des Erblassers und kraft Gesetzes zu dessen Erbfolge berufen. Die Beteiligte zu 1) stützt ihr alleiniges Erbrecht auf ein privatschriftliches Testament vom xx.xx.2020, dessen Wirksamkeit die Beteiligte zu 2) unter Verweis auf eine angebliche Testierunfähigkeit des Erblassers bezweifelt hat.

2 Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 107 ff. GA-I) und weiteren Ermittlungen durch Anhörung von (sachverständigen) Zeugen und einer mündlichen Ergänzung des Gutachtens im Rahmen einer nicht öffentlichen Sitzung am 22. Oktober 2025 (Bl. 142 ff. GA-I), in deren Folge die Beteiligte zu 1) ihren Erbscheinsantrag zurückgenommen hat (Bl. 141 GA-I), am 23. Oktober 2025 einen Erbschein erteilt, wonach der Erblasser von der Beteiligten zu 2) beerbt worden ist (Bl. 147 f. GA-I). Mit dem angefochtenen Beschluss hat es sodann unter Bezugnahme auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG die gesamten Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt. Hiergegen richtet sich die am 2. Dezember 2025 zum Amtsgericht eingereichte Beschwerde der Antragstellerin (Bl. 185 ff. GA-I), die, vornehmlich unter Verweis auf die wechselseitige Antragstellung durch die Beteiligten und ihr beiderseitiges Interesse an einer Klärung der Frage der Testierfähigkeit des Erblassers, eine anteilige Kostentragung der Beteiligten für sachgerecht hält.

3 Das Amtsgericht hat - nach zunächst formularmäßiger Nichtabhilfe (Bl. 187 GA-I) und Zurückverweisung der Sache zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2026 - 5 W 79/25) - der Beschwerde mit Beschluss vom 15. April 2026 - erneut - nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt (Bl. 227 GA-I). Die Beteiligten hatten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zu weiterer Stellungnahme, wovon sie Gebrauch gemacht haben (Bl. 210 ff. GA-I; Bl. 6 ff. GA-II).

II.

4 Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Kostenbeschluss des Nachlassgerichts vom 10. November 2025 ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. Göbel, in: Sternal (vorm. Keidel), FamFG 22. Aufl., § 58 Rn. 121) und auch sonst zulässig. Der in § 61 Abs. 1 FamFG a.F. vorgesehene Beschwerdewert von - zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels - mehr als 600,- Euro wird hier angesichts der durch die anwaltliche Vertretung und die umfängliche Beweisaufnahme angefallenen Kosten (Gebühren und Auslagen) offensichtlich erreicht. In der Sache ist das erkennbar mit dem Ziel einer anteiligen Belastung der beiden Beteiligten mit den Verfahrenskosten eingelegte Rechtsmittel nach Maßgabe des Tenors begründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts, der Beteiligten zu 1) - als einer von zwei Antragstellern - die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, erweist sich bei sachgerechter Würdigung aller Umstände als ermessensfehlerhaft.

1.

5 Auch in Nachlasssachen kann § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG unabhängig von der Art des Verfahrens kein Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Verteilung der Kosten entnommen werden. Vielmehr entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen darüber, ob es den Beteiligten ganz oder zum Teil Kosten auferlegt. Dies gilt gemäß § 83 Abs. 2 FamFG auch für den Fall der Antragsrücknahme (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 2020 - 21 W 54/20, juris). Das Gericht kann die Kosten zwischen den Beteiligten ganz oder teilweise aufteilen, sie gegeneinander aufheben, eine unterschiedliche Verteilung von Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten vornehmen oder gänzlich von der Erhebung von Kosten absehen. Der Gesetzgeber hat dem Gericht in § 81 Abs. 1 FamFG ein weites Ermessen eingeräumt. Das Maß des Obsiegens oder Unterliegens im Rahmen der Kostenentscheidung stellt insoweit lediglich einen von mehreren Gesichtspunkten dar, der in die Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG eingestellt werden kann (BGH, Beschluss vom 18. November 2015 - IV ZB 35/15, NJW-RR 2016, 200; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13, FamRZ 2014, 744; Weber, in: Sternal (vorm. Keidel), a.a.O., § 81 Rn. 18). Daneben können die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bestehende familiäre und persönliche Nähe zwischen dem Erblasser und den Verfahrensbeteiligten oder zwischen den Verfahrensbeteiligten untereinander bedeutsam sein (BGH, Beschluss vom 18. November 2015 - IV ZB 35/15, NJW-RR 2016, 200; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 2020 - 21 W 54/20, juris). Überdies wird im Allgemeinen von Belang sein, ob der Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten begehrende Verfahrensbeteiligte ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens besitzt und ob er durch seinen Sachvortrag die gerichtliche Entscheidung maßgeblich gefördert hat (OLG Düsseldorf, FamRZ 2023, 1743; OLG Köln, FamRZ 2025, 1214; s. auch Weber, in: Sternal (vorm. Keidel), a.a.O., § 81 Rn. 32, 34).

2.

6 Nach diesen Grundsätzen erweist sich die zum Nachteil der Beteiligten zu 1) getroffene Kostenentscheidung als ermessensfehlerhaft; sie war daher auf ihre Beschwerde hin nach Maßgabe des Tenors zu korrigieren.

a)

7 Nach weit überwiegender Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur (s. nur Sternal, in: Sternal (vorm. Keidel), a.a.O., § 68 Rn. 121; Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG 7. Aufl.; § 81 Rn. 36, jew. m.w.N.) beschränkt sich die Überprüfungsmöglichkeit der Kostenentscheidung nach § 81 FamFG durch das Beschwerdegericht auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Denn der Sinn des eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen; dementsprechend kann das Beschwerdegericht die Entscheidung nur auf Ermessensfehler in Form des Ermessensfehlgebrauchs oder der Ermessensüberschreitung überprüfen, also darauf, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm obliegenden Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - XII ZB 165/06, FamRZ 2007, 893; dem für das Erbscheinsverfahren folgend u.a. OLG München, NJW-RR 2025, 1533; OLG Celle, FamRZ 2025, 1055; OLG Köln, FamRZ 2025, 1214; OLG Düsseldorf FamRZ 2023, 1743). Ob an dieser - auch nach Ansicht des Senats vorzugswürdigen - Auffassung festzuhalten ist oder ob mit einer - jüngeren - Gegenansicht von einer uneingeschränkten Überprüfung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung durch das Beschwerdegericht ausgegangen werden sollte (vgl. die Nachweise bei Feskorn in: Prütting/Helms, a.a.O., § 81 Rn. 36), kann vorliegend offenbleiben. Denn das Amtsgericht hat der Beteiligten zu 1) die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt, hierbei einseitig auf ein - durch ihren Erbscheinsantrag vermeintlich zur Auslösung gebrachtes - „Veranlasserprinzip“ abgestellt und nicht nach den einzelnen Kostenpositionen unterschieden, obschon dies nach Lage der Dinge hätte in Betracht gezogen werden müssen, so dass - nachdem weder die angefochtene Entscheidung noch der Nichtabhilfebeschluss sich zu dieser Möglichkeit verhalten - nicht festgestellt werden kann, dass das Amtsgericht das ihm diesbezüglich zustehende Entscheidungsermessen überhaupt erkannt und sachgerecht ausgeübt hat.

b)

8 Die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene einheitliche Auferlegung der gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Beteiligte zu 1) ist unzutreffend und unbillig; vielmehr ist eine Abänderung dieser Entscheidung insoweit geboten, als beiden Beteiligten jeweils die durch ihren eigenen Erbscheinsantrag veranlassten gerichtlichen Kosten aufzuerlegen waren, während die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Beweisaufnahme von beiden Beteiligten hälftig zu tragen sind und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten zu unterbleiben hatte:

aa)

9 Zunächst entspricht es der Billigkeit, jeder der beiden Beteiligten die Kosten ihres eigenen Erbscheinsantrages aufzuerlegen. Die Beteiligte zu 1) hat am 27. November 2024 vor Gericht einen Erbscheinsantrag gestellt; außerdem hat sie darin die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt versichert (Bl. 8 f. GA-I). Die Beteiligte zu 2) hat ihrerseits mit notarieller Urkunde vom 12. Dezember 2024 (UR Nr. 2977/24 des Notars Dr. Olaf Pick, Ottweiler, Bl. 27 ff. GA-I) einen eigenen Erbscheinsantrag zu ihren Gunsten gestellt, auf den - nach Rücknahme des Antrages der Beteiligten zu 1) - am 23. Oktober 2025 auch ein entsprechender Erbschein erteilt wurde (Bl. 148 GA-I). Anerkennenswerte Gründe dafür, die Beteiligte zu 1) an den Kosten dieses Erbscheinsantrages der Beteiligten zu 2) zu beteiligen, der ausschließlich dieser zugute kommt, sind nicht erkennbar. Dass eine solche Entscheidung unbillig wäre, zeigt sich auch darin, dass diese Kosten auch dann vom jeweiligen Antragsteller zu tragen sind, wenn sich niemand gegen seinen Antrag wendet (vgl. OLG Köln, FamRZ 2025, 1214; KG, Beschluss vom 24. Januar 2022 - 19 W 199/21, juris). Auch im vorliegenden Fall wird die Entscheidung des Amtsgerichts, diese Kosten der Beteiligten zu 1) voll aufzuerlegen, den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Sie war dementsprechend wie geschehen zu korrigieren.

bb)

10 Weiterhin hält es der Senat unter den gegebenen Umständen für geboten, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens erster Instanz und der Beweisaufnahme den Beteiligten jeweils hälftig aufzuerlegen; denn auch insoweit erweist sich die vollständige Belastung der Beteiligten zu 1) mit den gesamten Verfahrenskosten als ermessensfehlerhaft. Dem Nachlassrichter ist zwar zuzugeben, dass die Beteiligte zu 1) mit ihrem auf das privatschriftliche Testament vom 19. November 2020 gestützten Erbscheinsantrag einen Anlass für das streitige Erbscheinsverfahren und die in diesem Rahmen durchgeführten Ermittlungen (§ 26 FamFG) zur Testierfähigkeit des Erblassers - durch Vernehmung sachverständiger Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens - gesetzt hat. Dass sie bei all dem ein grobes Verschulden getroffen haben könnte, oder dass sie von vornherein hätte erkennen müssen, dass ihr Antrag erfolglos bleiben werde (vgl. § 81 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG), ist jedoch nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für den Hinweis des Nachlassrichters auf das Maß des Obsiegens und Unterliegens, dem im Rahmen der Billigkeitsprüfung zwar ein erhebliches Gewicht zukommen soll, dies jedoch nur, soweit nicht aussagekräftige weitere Billigkeitsgesichtspunkte vorliegen, die eine vom Verfahrensausgang abweichende Kostenverteilung als gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2023, 1292; OLG Brandenburg, FGPrax 2023, 34). Insoweit musste hier jedoch neben der Tatsache, dass die Beteiligte zu 1) sich durch die Rücknahme ihres Antrages faktisch in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 2020 – 21 W 54/20, juris), auch berücksichtigt werden, dass die Beteiligte zu 2) ebenfalls einen Erbscheinsantrag gestellt hatte und das Ergebnis des Verfahrens und der Beweisaufnahme letztlich vor allem ihr als dem wahren Erben zugute kommt. Denn durch die - von Amts wegen erforderliche - Klärung der Frage, ob der Erblasser bei Errichtung des privatschriftlichen Testaments vom 19. November 2020 testierfähig war, wird letztlich der wahre Erbe ermittelt, was sowohl im Interesse des Erblassers als auch des wahren Erben liegt (vgl. OLG München, FamRZ 2023, 1917). Dieser, in der angefochtenen Entscheidung nicht erwogene, ganz maßgebliche Aspekt verdeutlicht, dass das erstinstanzliche Verfahren hier im Ergebnis beiden Beteiligten gleichsam diente und lässt es, mangels anderer Gründe (vgl. § 81 Abs. 2 FamFG) für eine vollständige Inanspruchnahme der Beteiligten zu 1), hier in der Gesamtschau aller Umstände insgesamt billigem Ermessen entsprechend erscheinen, beiden Beteiligten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Beweisaufnahme jeweils hälftig aufzuerlegen.

cc)

11 Schließlich entspricht es, abweichend von der einheitlichen Kostenentscheidung des Amtsgerichts, hier billigem Ermessen, dass die Beteiligten zu 1) und zu 2) auch ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen (§ 81 Abs. 1 FamFG). Vom Gesetz ausdrücklich erwähnte Gründe, die es rechtfertigen könnten, diese Kosten allein der Beteiligten zu 1) aufzuerlegen (§ 81 Abs. 2 FamFG), liegen auch insoweit nicht vor und folgen insbesondere nicht daraus, dass diese ihren Erbscheinsantrag später zurückgenommen und sich dadurch in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 2020 - 21 W 54/20, juris); vielmehr ist auch insoweit maßgeblich zu berücksichtigen, dass das zugrunde liegende Verfahren auf wechselseitigen, jeweils im eigenen Interesse angebrachten Erbscheinsanträgen der beiden Beteiligten beruhte, die einander ausschlossen und von denen jeweils nicht ohne weiteres angenommen werden konnte, dass diese erfolglos bleiben würden. Der auf das privatschriftliche Testament vom 19. November 2020 gestützte Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) konnte sich ungeachtet ihrer tatsächlichen Kenntnis vom (körperlichen) Zustand des Erblassers und der darauf gestützten, auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren wiederholten Einwände der Beteiligten zu 2) zunächst auf die gesetzliche Vermutung stützen, wonach der Erblasser bei Errichtung des Testaments noch testierfähig war (§ 2229 Abs. 4 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 5 U 59/11-11, juris Rn. 25 ff.). Nachdem sich sogar das Amtsgericht auf dieser Grundlage nicht zu einer sofortigen Entscheidung imstande sah, sondern dies zum Anlass nahm, eine umfangreiche Beweisaufnahme durchzuführen und erst mithilfe sachverständiger Beratung Klarheit über diesen - entscheidenden - Aspekt zu gewinnen vermochte, kann auch unter diesem Gesichtspunkt - offensichtlich - nicht angenommen werden, dass der Antrag der Beteiligten zu 1) von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte oder dass sie - als Laie - dies gar, wie die angefochtene Entscheidung nahezulegen scheint, hätte voraussehen können oder müssen (vgl. - anders - für - hier nicht gegebene - Fälle von Erklärungen wider besseren Wissens, OLG Celle, FamRZ 2025, 1055; OLG Brandenburg, FGPrax 2023, 34).

3.

12 Auch die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren war nach § 81 Abs. 1 FamFG zu treffen. In Konsequenz der vorstehenden Erwägungen entspricht es auch insoweit billigem Ermessen, die dadurch veranlassten gerichtlichen Kosten den Beteiligten jeweils hälftig aufzuerlegen - wobei das Amtsgericht, außerhalb seiner eigenen Zuständigkeit, der Beteiligten zu 1) bereits Verfahrenskostenhilfe für das beim Senat zu führende Beschwerdeverfahren bewilligt hat - und im Übrigen von einer Kostenerstattung auch für das Beschwerdeverfahren abzusehen.

13 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.

14 Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 61, 40 GNotKG. Das - insoweit maßgebliche - Interesse der Beteiligten zu 1) besteht hier darin, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nur anteilig tragen zu müssen und wird dementsprechend durch die Höhe der Kosten bestimmt, mit denen sie selbst nicht belastet werden möchte. Der Senat schätzt diese Kosten auf Grundlage des vom Amtsgericht anhand der - im Verfahren und im Rahmen des notariellen Erbscheinsantrages getätigten - Angaben der Beteiligten zu 2) auf 750.000,- Euro festgesetzten Geschäftswertes (Beschluss vom 26. November 2025, Bl. 170 GA-I) und der sich daraus errechnenden gerichtlichen Gebühren für die Erteilung deren Erbscheins in Höhe von 1.335,- Euro (Tabelle B Anlage 2 zu § 34 Abs. 3 GNotKG), der zum Zwecke der Kostenfestsetzung mitgeteilten Kostenberechnung des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) in Höhe von 13.006,70 Euro (Bl. 169 GA-I) und des (hier maßgeblichen) hälftigen Betrages der in der Gerichtsakte vermerkten Auslagen in Höhe von insgesamt 3.549,59 Euro (hälftiger Betrag: 1.774,80 Euro) auf bis zu 19.000,- Euro.

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