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3 K 1676/25•Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2026-04-29, 3 K 1676/25
3 K 1676/25Tribunal Administrativo / Câmara 329 de abr. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-29
Aktenzeichen: 3 K 1676/25
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2026:0429.3K1676.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, Art 3 MRK, Art 4 EUGrundrCharta
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. September 2025 wird aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom XX, durch welchen u.a. ihr Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde.
2 Die am XX geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste am XX.2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am XX.2025 einen Asylantrag. Zuvor war ihr bereits am XX.2024 in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden.1vgl. Ergebnis der EURODAC-Abfrage, Verwaltungsunterlagen der Beklagten.vgl. Ergebnis der EURODAC-Abfrage, Verwaltungsunterlagen der Beklagten.
3 Im Rahmen ihrer Anhörungen durch das Bundesamt der Beklagten am XX.2025 und am XX.2025 gab die Klägerin im Wesentlichen an, Syrien am XX.2024 mit einem ihrer Brüder verlassen zu haben. Sie seien zunächst mit dem Flugzeug nach Libyen und von dort aus mit einem weiteren Bruder mit dem Boot am XX.2024 in Griechenland eingereist. Sie habe sich dort 45 Tage im Camp Malakasa und anschließend für sechs Monate im Camp Kilini aufgehalten. Sie sei sodann mit dem Bus nach Athen gereist und von dort am XX.2025 mit dem Flugzeug nach Deutschland (Frankfurt) geflogen. Sie habe sich eine Woche bei ihrem in Deutschland lebenden Onkel aufgehalten und sei am XX.2025 zurück nach Athen geflogen. Am XX.2025 sei sie von Athen nach Luxemburg geflogen und von dort aus mit dem Bus nach Lebach gefahren. Am XX.2025 sei sie dort angekommen. In Griechenland sei die Lage schlecht. Sie habe dort keine Unterstützung erfahren. Eine Arbeit in der Landwirtschaft habe sie zwar gesucht, aber letztlich nicht angenommen, da ihr die Tätigkeit zu anstrengend gewesen sei. Ihre Eltern und ihre Schwester lebten in Syrien. Der Rest der Familie lebe in Griechenland. Sie sei nach Deutschland gekommen, um hier zu studieren.
4 Mit Bescheid vom 17.09.2025 lehnte das Bundesamt der Beklagten den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziff. 1 des Bescheides) und verneinte das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote (Ziff. 2 des Bescheides). Gleichzeitig wurde die Klägerin zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Griechenland angedroht (Ziff. 3 des Bescheides). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung festgesetzt (Ziff. 4 des Bescheides). In der Begründung heißt es im Wesentlichen, der Asylantrag der Klägerin sei wegen der bereits durch Griechenland erfolgten Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland, unter welchen die Klägerin als anerkannt Schutzberechtigte zu leben hätte, stellten keine unabhängig von ihrem Willen oder ihrer Entscheidungen ergehende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh drohe nicht. Die hohen Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Die Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland habe sich insgesamt im Vergleich zu den Vorjahren verbessert. Der Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, zum Gesundheitssystem sowie zur Sozialhilfe stünde der Klägerin offen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie in der Lage sein werde, ihren Lebensunterhalt in Griechenland zu bestreiten und Obdachlosigkeit zu verhindern. Gegenteiliges habe die Klägerin nicht dargelegt. Zudem obliege es der Klägerin, sich selbst um die Inanspruchnahme und Gewährung der ihr im schutzgewährenden Mitgliedstaat zustehenden Leistungen zu bemühen und auch aus eigener Initiative nach anderer staatlicher oder zivilgesellschaftlicher Hilfe oder Unterstützung zu suchen. Das Vorliegen einer besonderen Verletzbarkeit habe die Klägerin gegenüber dem Bundesamt nicht vorgetragen. Abschiebungsverbote seien zu verneinen. Die Abschiebungsandrohung sei nach §§ 34, 35 AsylG zu erlassen und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate fallbezogen angemessen.
5 Die Zustellung des Bescheides an die Klägerin erfolgte am 19.09.2025.
6 Am 24.09.2025 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.09.2025 gestellt (3 L 1677/25). Unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Eilverfahren trägt die Klägerin zur Begründung vor, sie sei in Griechenland zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen worden. Ein weiterer Verbleib in Griechenland sei nicht möglich und unzumutbar. Eine Abschiebung nach Griechenland sei unzulässig, da eine Menschenrechtsverletzung, insbesondere eine Verletzung des Art. 3 EMRK, drohe. Bei einer Rückkehr nach Griechenland liefe sie Gefahr, einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt zu sein. Die Lebensbedingungen in Griechenland seien derart schlecht, dass dort kein Leben oder nur unter unmenschlichen Bedingungen möglich sei. Es gehe nicht nur um eine bessere Zukunftsperspektive, sondern um ein menschenwürdiges Dasein.
7 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin weiter erklärt, sie habe eine Tätigkeit in der Landwirtschaft nicht abgelehnt, sondern lediglich von einer Freundin gehört, dass es Arbeit in der Landwirtschaft gäbe. Ihr älterer Bruder lebe derzeit im Camp Kilini in Griechenland ohne Aufenthaltstitel. Ihr jüngerer und noch minderjähriger Bruder befinde sich in Athen und werde dort vom Jugendamt betreut. Die Flugreisen nach Deutschland habe ihr in Deutschland lebender Onkel finanziert. Sie selbst verfüge über keine Ersparnisse. Sie sei seit dem 6. Schuljahr in Englisch unterrichtet worden.
8 Der Klägerin beantragt:
9 1. Der Bescheid der Beklagten vom 17.09.2025, Aktenzeichen XX, wird aufgehoben,
10 2. die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote insbesondere nach Griechenland vorliegen.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den ergangenen Bescheid. Ergänzend hat sie in der mündlichen Verhandlung u.a. ausgeführt, der Klägerin stünden verschiedene Hilfsangebote etwa von Ärzte ohne Grenzen oder des National Centre for Social Solidarity (NCSS bzw. EKKA) in Griechenland zur Verfügung, die auch eine Unterkunft stellten.
14 Durch Beschluss vom 10.10.2025 (3 L 1677/25) ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid der Beklagten vom 17.09.2025 unter Ziff. 3 enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet worden.
15 Mit Beschluss der Kammer vom 10.02.2026 ist der Klägerin Prozesskostenhilfe gewährt worden.
16 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der Akten des Landesverwaltungsamtes Saarland und der Dokumentation Griechenland, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 29.04.2026 Bezug genommen.
17 Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1.) zulässig.
18 Statthafte Klageart hinsichtlich der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung2vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 34/19 -, BeckRS 2020, 15388, Rn. 10.vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 34/19 -, BeckRS 2020, 15388, Rn. 10. die (isolierte) Anfechtungsklage. Die Klage wurde zudem fristgerecht innerhalb der gemäß § 74 Abs. 1 2. Hs. i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG einwöchigen Klagefrist erhoben.
19 Die Klage hat auch in der Sache im Klageantrag zu 1.) Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 17.09.2025 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 Die Beklagte hat den Asylantrag der Klägerin unter Ziff. 1 des Bescheides unter Verstoß gegen das Unionsrecht zu Unrecht als unzulässig abgelehnt.
21 Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziff.1 des angefochtenen Bescheides ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist vorliegend der Fall, da Griechenland der Klägerin internationalen Schutz zuerkannt hat. Auf den Fortbestand des zuerkannten Schutzes kommt es dagegen nicht an. Eine zur Unzulässigkeit des Asylantrags führende Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat i.S.v. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist bereits dann zu bejahen, wenn dem Ausländer ein solcher Schutz in der Vergangenheit gewährt wurde.3vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.04.2025 - 2 A 215/24 -, - 2 A 216/24 -, - 2 A 206/24 - u.a. - sowie Beschluss vom 29.08.2024 - 2 A 48/24 -, juris Rn. 12; VGH München, Urteil vom 28.03.2024 - 24 B 22.31136 -, juris Rn. 15; Urteile der Kammer vom 15.05.2025 - 3 K 958/23 - und - 3 K 789/23 -.vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.04.2025 - 2 A 215/24 -, - 2 A 216/24 -, - 2 A 206/24 - u.a. - sowie Beschluss vom 29.08.2024 - 2 A 48/24 -, juris Rn. 12; VGH München, Urteil vom 28.03.2024 - 24 B 22.31136 -, juris Rn. 15; Urteile der Kammer vom 15.05.2025 - 3 K 958/23 - und - 3 K 789/23 -.
22 Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist allerdings wegen der Lebensverhältnisse, die die Klägerin bei einer Abschiebung nach Griechenland erwarten, ausgeschlossen.
23 Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist rechtswidrig, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrens-RL) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen.4vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 17; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 23; EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u. a. -, juris Rn. 35; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 88.vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 17; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 23; EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u. a. -, juris Rn. 35; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 88. Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind damit nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung.5vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 18 und Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 19, jeweils m. w. N.; VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 17.vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 18 und Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 19, jeweils m. w. N.; VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 17.
24 Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)6vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u. a. -, juris Rn. 34.vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u. a. -, juris Rn. 34. und des Bundesverwaltungsgerichts7vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 19 und Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 20, jeweils m. w. N.vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 19 und Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 20, jeweils m. w. N. gilt für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen ein strenger Maßstab. Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikations-RL) gerecht werden, führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrens-RL vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRCh nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat – vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände – davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrens-RL. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Qualifikationsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrens-RL eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein.8vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 17; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 24; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u. a. -, juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 19 und Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 20, jeweils m. w. N.vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 17; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 24; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u. a. -, juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 19 und Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 20, jeweils m. w. N.
25 Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht ist, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.9vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 25; EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 89 ff. und - C-163/17 -, juris Rn. 91 ff. sowie Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u. a. -, juris Rn. 39.vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 25; EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 89 ff. und - C-163/17 -, juris Rn. 91 ff. sowie Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u. a. -, juris Rn. 39. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Allein die einseitige Aussetzung der Aufnahme oder Wiederaufnahme von betroffenen Personen begründet keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh mit sich bringen. Eine solche Feststellung kann nur nach Prüfung aller relevanten Daten auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben erfolgen.10vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 19.vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 19.
26 Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, die der EuGH seiner Auslegung des Art. 4 GRCh maßgeblich zugrunde legt, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß“ an Schwere erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen.11vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 26; EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien -, juris Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16.02.2017 - C-578/16 -, juris Rn. 68.vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 26; EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien -, juris Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16.02.2017 - C-578/16 -, juris Rn. 68. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen.12vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 26; EGMR, Urteile vom 21.010.2011 - Nr. 30696/09, M. S. S./Belgien und Griechenland -, juris Rn. 219 und vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10 -, juris Rn. 174.vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 26; EGMR, Urteile vom 21.010.2011 - Nr. 30696/09, M. S. S./Belgien und Griechenland -, juris Rn. 219 und vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10 -, juris Rn. 174. Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen.13vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09 -, juris Rn. 249.vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09 -, juris Rn. 249. Der EGMR hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-RL), folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen,14vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09 -, juris Rn. 250 ff.vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09 -, juris Rn. 250 ff. die mit Blick auf die Qualifikationsrichtlinie auch für international Schutzberechtigte anzunehmen ist. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten.15vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 20; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 26; vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 21 und Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 22, jeweils m. w. N.vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 20; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 26; vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 21 und Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 22, jeweils m. w. N.
27 Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Dabei sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen, sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen.16vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 21; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 27; vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 22 und Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 23, jeweils m. w. N.vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 21; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 27; vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 22 und Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 23, jeweils m. w. N.
28 Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts.17vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 21. 04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 20 ff.vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 21. 04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 20 ff. Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat (hier: EU-Mitgliedstaat) eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint. Wo die zeitliche Höchstgrenze für einen solchen Zurechnungszusammenhang im Regelfall zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich. Die Berücksichtigung anfänglich gewährter Hilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite zu beeinträchtigen. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRCh anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Diese im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Drittstaaten entwickelten Maßstäbe gelten ohne Weiteres auch für die Auslegung des Art. 4 GRCh bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union.18vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 22; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 23; und Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 24 f. m. w. N.vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 22; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 23; und Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 24 f. m. w. N.
29 Ausgehend von diesen Maßgaben geht die Kammer davon aus, dass alleinstehende weibliche Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind.19so auch VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 30; VG Hannover, Urteil vom 20.01.2026 - 2 A 9746/25 -, juris Rn. 21 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 04.07.2025 - 7 K 754/23.WI.A -, juris Rn. 156 ff.; VG Gießen, Urteil vom 20.10.2025 - 1 K 3995/25.GI.A -, juris Rn. 39 ff.; und jeweils nach summarischer Prüfung VG München, Beschluss vom 06.102025 - M 11 S 25.34783 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27.08.2025 - 18a L 1375/25.A -, juris Rn. 30 f.; VG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2025 - 12 AE 5505/25; VG Dresden, Beschluss vom 26.11.2025 - 2 L 1128/25.A -, juris Rn. 18 ff.; a. A. VG Cottbus, Urteil vom 20.10.2025 - VG 5 K 1408/25.A; VG Regensburg, Beschluss vom 07.10.2025 - RO 13 S 25.33980 -, juris Rn. 21 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 18.08.2025 - W 4 S 25.33868 -, juris Rn. 32 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 07.10.2025 - Au 1 S 25.35775 -; VG Göttingen, Beschluss vom 22.10.2025 - 2 B 599/25 -, juris; VG Stuttgart - Beschluss vom 30.10.2025 - A 16 K 12080/25 -, juris; VG Greifswald, Beschluss vom 28.10.2025 - 1 B 3174/25 HGW -, juris; VG Halle, Beschluss vom 13.10.2025 - 4 B 320/25 HAL -; VG Minden, Beschluss vom 14.07.2025 - 12 L 1323/25.A -, juris.so auch VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 30; VG Hannover, Urteil vom 20.01.2026 - 2 A 9746/25 -, juris Rn. 21 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 04.07.2025 - 7 K 754/23.WI.A -, juris Rn. 156 ff.; VG Gießen, Urteil vom 20.10.2025 - 1 K 3995/25.GI.A -, juris Rn. 39 ff.; und jeweils nach summarischer Prüfung VG München, Beschluss vom 06.102025 - M 11 S 25.34783 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27.08.2025 - 18a L 1375/25.A -, juris Rn. 30 f.; VG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2025 - 12 AE 5505/25; VG Dresden, Beschluss vom 26.11.2025 - 2 L 1128/25.A -, juris Rn. 18 ff.; a. A. VG Cottbus, Urteil vom 20.10.2025 - VG 5 K 1408/25.A; VG Regensburg, Beschluss vom 07.10.2025 - RO 13 S 25.33980 -, juris Rn. 21 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 18.08.2025 - W 4 S 25.33868 -, juris Rn. 32 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 07.10.2025 - Au 1 S 25.35775 -; VG Göttingen, Beschluss vom 22.10.2025 - 2 B 599/25 -, juris; VG Stuttgart - Beschluss vom 30.10.2025 - A 16 K 12080/25 -, juris; VG Greifswald, Beschluss vom 28.10.2025 - 1 B 3174/25 HGW -, juris; VG Halle, Beschluss vom 13.10.2025 - 4 B 320/25 HAL -; VG Minden, Beschluss vom 14.07.2025 - 12 L 1323/25.A -, juris.
30 Auf der Grundlage der für das Gericht maßgeblichen aktuellen Erkenntnislage werden schutzberechtigte alleinstehende Frauen in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse an eine Unterkunft, die hygienischen Mindestbedürfnissen entspricht und ihnen hinreichenden Schutz vor geschlechtsspezifischen Übergriffen bietet, zu befriedigen.
31 Auch hinsichtlich der Unterkunft gilt der vom EuGH zu Art. 4 GRCh entwickelte strenge Maßstab. Eine Verletzung dieses Grundrechts ist danach erst dann anzunehmen, wenn die physische oder psychische Gesundheit der schutzberechtigten Person beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Zwar können Schutzberechtigte nicht auf sämtliche Unterkünfte in informellen Siedlungen, Zeltstädten oder Slums verwiesen werden, insbesondere nicht auf illegale Siedlungen und besetzte Häuser, die von einer staatlichen Räumung bedroht sind, oder auf Unterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu waschen, sofern eine solche auch sonst – etwa über Hilfsorganisationen – nicht erreichbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts20vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 33.vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 33. kann es aber genügen, wenn dem Schutzberechtigten ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen. Letzteres umfasst insbesondere eine erreichbare Möglichkeit sich zu waschen. 21vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 33.vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 33. Ausreichend ist eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen bei einer kirchlichen oder karitativen Einrichtung, in einer Gemeindeunterkunft, einem Wohncontainer oder einer ähnlichen behelfsmäßigen Unterkunft oder bei Privatleuten. Eine abgelegene Lage oder ein fehlender Zugang zu weiteren Dienstleistungen sind nicht unzumutbar. Dass es keine entsprechende Garantie für einen Zugang gibt und dieser auch nicht allen Schutzberechtigten durchgängig gelingen wird, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.22vgl. BVerwG, Urteile vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 40 und vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 44 und 84; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 32.vgl. BVerwG, Urteile vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 40 und vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 44 und 84; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 32.
32 Hiervon ausgehend besteht für nach Griechenland zurückkehrende schutzberechtigte Frauen weder die Möglichkeit einer Unterkunft in staatlichen Einrichtungen (dazu a) noch ist der Zugang zu einer von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Organisationen betriebenen Notunterkunft (dazu b) hinreichend wahrscheinlich. Anders als gesunde und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigte können gesunde und alleinstehende junge weibliche Schutzberechtigte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch nicht in – ihren elementarsten Grundbedürfnissen entsprechenden, ggf. temporären und wechselnden – informellen Unterkünften (dazu c) mit grundlegenden sanitären Einrichtungen unterkommen. Unterkünfte auf dem freien Wohnungsmarkt (dazu d) stehen alleinstehenden jungen weiblichen Schutzberechtigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf Grund bürokratischer Hürden sowie auf Grund ihrer geringeren Verdienstmöglichkeiten ebenfalls nicht zur Verfügung.
33 a) Personen, denen ein internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wurde, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylsuchende spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylentscheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle legal im Land lebenden Drittstaatsangehörigen. Unterkünfte für Personen mit internationalem Schutzstatus werden von staatlicher Seite nicht vorgehalten. Staatlicherseits werden nur Notunterkünfte für Obdachlose, einschließlich griechischer Staatsbürger, bereitgestellt. Der griechische Staat hält keine sozialen Mietwohnungen vor.23vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 28, VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 34, m.w.N.vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 28, VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 34, m.w.N.
34 b) Ein Schlafplatz in einer von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Organisationen betriebenen Notunterkunft ist für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht zu erlangen.24so auch VGH Mannheim, Urteil vom 14.01.2026 - A 4 S 1758/25 -, juris Rn. 35; Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Referenzurteil vom 11.09.2025 - D-2590/2025 -, Rn. 9.3.4 und 9.3.6; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 37; VG Hamburg, Urteil vom 21.07.2025 - 12 A 4453/25 -, juris Rn. 49; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 41, vgl. auch Rn. 23, 34; anders wohl noch BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 43.so auch VGH Mannheim, Urteil vom 14.01.2026 - A 4 S 1758/25 -, juris Rn. 35; Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Referenzurteil vom 11.09.2025 - D-2590/2025 -, Rn. 9.3.4 und 9.3.6; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 37; VG Hamburg, Urteil vom 21.07.2025 - 12 A 4453/25 -, juris Rn. 49; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 41, vgl. auch Rn. 23, 34; anders wohl noch BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 43.
35 Verschiedene Nichtregierungsorganisationen berichten bereits seit Jahren regelmäßig und übereinstimmend, dass die Obdachlosenunterkünfte in Griechenland chronisch überfüllt sind und es lange Wartelisten gibt.25vgl. nur AIDA, Country Report: Greece – Update 2024, 01.09.2025, S. 258 f; Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 39.vgl. nur AIDA, Country Report: Greece – Update 2024, 01.09.2025, S. 258 f; Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 39. In einer von Refugee Support Aegean (RSA) durchgeführten Umfrage gaben im März 2025 alle befragten Not- und Obdachlosenunterkünfte an, freie Plätze seien nicht vorhanden, vielmehr würden (zumeist lange) Wartelisten geführt.26vgl. Pro Asyl/RSA (Refugee Support Aegean), Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 39 Fn. 144.vgl. Pro Asyl/RSA (Refugee Support Aegean), Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 39 Fn. 144.
36 Dies gilt auch für das von Ärzte ohne Grenzen in Athen betriebene Projekt „Night Shelter for the Homeless“, auf das sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung berief.
37 Das Projekt hält lediglich 55 Schlafplätze bereit.27vgl. https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/, abgerufen am: 30.04.2026.vgl. https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/, abgerufen am: 30.04.2026. Zugang zu der Notunterkunft haben grundsätzlich alle obdachlosen Menschen in Griechenland, die keinen oder nur unzureichenden Zugang zu einer angemessenen, eigenen, gemieteten oder bereitgestellten Wohnung haben, die den erforderlichen technischen Spezifikationen entspricht und über grundlegende Wasser- und Stromversorgung verfügt.28vgl. https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/, abgerufen am: 30.04.2026.vgl. https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/, abgerufen am: 30.04.2026. Zu den Obdachlosen zählen insbesondere Menschen, die auf der Straße, in Notunterkünften, vorübergehend in Einrichtungen oder anderen geschlossenen Gebäuden untergebracht sind oder in ungeeigneten Unterkünften leben.29vgl. https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/, abgerufen am: 30.04.2026.vgl. https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/, abgerufen am: 30.04.2026. Die Notunterkunft richtet sich mithin nicht speziell an Personen, denen internationaler Schutz in Griechenland gewährt worden ist, sodass diese mit griechischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen anderer Länder um die wenigen verfügbaren Schlafplätze konkurrieren müssen.
38 Die Anträge auf Unterbringung werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet, wobei gegebenenfalls die besondere Schutzbedürftigkeit der Antragsteller berücksichtigt wird.30vgl. https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/, abgerufen am: 30.04.2026.vgl. https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/, abgerufen am: 30.04.2026. Hierdurch entstehen die bereits dargelegten langen Wartelisten, weswegen es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass die Klägerin unmittelbar nach ihrer Ankunft in Griechenland Zugang zu dieser Unterkunft haben wird.
39 Gleiches gilt für das von der Beklagten ebenfalls angeführte Hilfsangebot des National Centre for Social Solidarity (NCSS bzw. EKKA).31vgl. https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en, abgerufen am: 30.04.2026.vgl. https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en, abgerufen am: 30.04.2026. Von diesem Projekt wird zwar in Attika eine Notunterkunft betrieben. Diese richtet sich allerdings in erster Linie an Frauen und Kinder, die Opfer von Gewalt geworden sind, wobei die psychische Betreuung im Vordergrund steht. Da die Klägerin nicht Opfer von Gewalt geworden ist, erfüllt sie bereits nicht die Zugangsvoraussetzungen. Eine ebenfalls von NCSS betriebene Notunterkunft, die sich an wohnungslose Frauen richtete, wurde im März 2020 geschlossen.32vgl. https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en, abgerufen am: 30.04.2026.vgl. https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en, abgerufen am: 30.04.2026. Die Frauen, die dort einen Aufnahmeantrag gestellt haben, werden nach Schließung dieser Unterkunft nunmehr an die Notunterkunft in Attika verwiesen, d.h. dass schlicht wohnungslose Frauen nunmehr mit Frauen und Kindern, die Opfer von Gewalt geworden sind, um die wenigen verfügbaren Schlafplätze in der Notunterkunft in Attika konkurrieren müssen.
40 Daneben existieren nur sehr wenige Notunterkünfte, die speziell für Frauen und Kinder geschaffen wurden. In Anbetracht der großen Anzahl weiblicher geflüchteter Personen in Griechenland gibt es für die Kammer keine Anhaltspunkte anzunehmen, dass der Klägerin einer dieser wenigen speziell für Frauen vorgehaltenen Schlafplätze zur Verfügung stehen wird.
41 Andere Unterkünfte wiederum nehmen aus Kapazitätsgründen generell keine alleinstehenden Frauen auf. Dies gilt insbesondere für die mit Abstand größte Obdachlosenunterkunft in Athen namens KYADA.33vgl. AIDA, Country Report: Greece – Update on 2024, 01.09.2025, S. 260.vgl. AIDA, Country Report: Greece – Update on 2024, 01.09.2025, S. 260.
42 Unabhängig von den Kapazitätsproblemen, die auf der Hand liegen, bestehen beim Zugang zu Notunterkünften für Schutzberechtigte teils unüberwindbare bürokratische Hürden, denn viele Unterkünfte verlangen die umfassende Vorlage von Dokumenten wie Aufenthaltserlaubnis, Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherungsnummer und von medizinischen Unterlagen, im Falle von KYADA etwa Bluttests auf HIV/AIDS, Hepatitis und Syphilis, dermatologische und psychiatrische Untersuchungen sowie eine Röntgenaufnahme des Brustkorbs zum Tuberkulose-Screening.34vgl. AIDA, Country Report: Greece - Update on 2024, 01.09.2025, S. 258 f.vgl. AIDA, Country Report: Greece - Update on 2024, 01.09.2025, S. 258 f.
43 Hinzu kommt, dass einige Notunterkünfte grundsätzlich keine Schutzberechtigten aufnehmen, die weder Griechisch noch Englisch sprechen.35vgl. Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 40.vgl. Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 40.
44 Aufgrund dahingehender Erkenntnisse hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung36vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 41 ff.vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 41 ff. daher offengelassen, ob dem ernsthaften Risiko der Obdachlosigkeit eine mögliche Aufnahme in eine von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Organisationen betriebenen Notunterkunft entgegensteht, und entscheidungserheblich allein darauf abgestellt, dass es nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten jedenfalls zumutbar ist, nach ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest für einen Übergangszeitraum auch Unterkunft im „informellen Sektor“ zu nehmen.
45 Soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die in Italien verfügbaren Notunterkünfte ausgeführt hat, diese seien auch Frauen mangels grundlegend anderer Bedürfnisse an eine Unterkunft zumutbar, ist das mit Blick auf die in Griechenland verfügbaren Unterkünfte nicht übertragbar. Die Lage in Italien unterscheidet sich insofern erheblich von derjenigen in Griechenland.
46 Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zu Italien zugrunde gelegt, dass Schutzberechtigten dort ein breites Angebot einer Vielzahl von Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung steht, die entsprechende Unterstützung und Hilfeleistungen anbieten. Regional und kommunal bestünden zahlreiche Angebote, die temporäre Unterkunft und zum Teil auch Versorgung und Verpflegung bereitstellen. Insbesondere in Großstädten und regionalen Ballungsräumen würden Unterkünfte und Notschlafplätze angeboten. Unter anderem Kirchen und Freiwilligenorganisationen böten international Schutzberechtigten zahlreiche Unterbringungsmöglichkeiten an. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Schutzberechtigte in Italien u.a. zu Gemeindeunterkünften oder kirchlich oder karitativ betriebenen Unterkünften Zugang erhalten.37vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24/23 -, juris Rn. 76 ff.vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24/23 -, juris Rn. 76 ff. Das ist – wie bereits dargelegt – in Griechenland gerade nicht der Fall.38vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 25; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 52.vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 25; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 52.
47 c) Andere – gegebenenfalls temporäre und wechselnde – Unterkünfte oder Notschlafstellen mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich einer Unterkunft befriedigen, stehen alleinstehenden weiblichen Schutzberechtigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Griechenland nicht zur Verfügung.
48 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts39vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 39 - 51.vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 39 - 51. stellt sich die Situation möglicher Unterkünfte so dar, dass trotz verschiedener Programme40vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 42 - 46.vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 42 - 46. viele Schutzberechtigte auf Unterkünfte und Schlafstellen im informellen Sektor angewiesen sind. Diese werden wie folgt beschrieben:
49 „Zu den Unterkünften im informellen Sektor zählen etwa die in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichneten Wohngemeinschaften (…). Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen (…). Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt. Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 €, während ein Monat zwischen 100 und 200 € pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen (…).
50 Teilweise leben Schutzberechtigte auch informell bei Freunden, Bekannten oder Landsleuten, in verlassenen Häusern, in informellen Siedlungen, in Zelten oder in einfachst konstruierten Hütten (...).“41vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 49 - 50.vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 49 - 50.
51 Das Bundesverwaltungsgericht42vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 52.vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 52. hat entschieden, dass alleinstehende männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr auf eine solche informelle, gegebenenfalls temporäre und wechselnde, Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen verwiesen werden können.43vgl. auch VGH München, Beschluss vom 30.10.2025 - 24 ZB 25.31150 -, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 02.09.2025 - 11 A 2431/24.A -, juris Rn. 47; OVG Saarlouis, Beschluss vom 15.01.2026 - 2 A 189/25 -, juris Rn. 20; OVG Greifswald, Urteil vom 19.08.2025 - 4 LB 513/23 OVG -, juris Rn. 31 f.vgl. auch VGH München, Beschluss vom 30.10.2025 - 24 ZB 25.31150 -, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 02.09.2025 - 11 A 2431/24.A -, juris Rn. 47; OVG Saarlouis, Beschluss vom 15.01.2026 - 2 A 189/25 -, juris Rn. 20; OVG Greifswald, Urteil vom 19.08.2025 - 4 LB 513/23 OVG -, juris Rn. 31 f.
52 Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu jungen, alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen männlichen Schutzberechtigten auf alleinstehende weibliche Schutzberechtigte indes nicht übertragen.
53 Zwar ist auch der Personengruppe der nichtvulnerablen weiblichen Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen als vulnerablen Personen und sind bei ihnen auch nicht grundsätzlich besondere Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen. Richtig ist auch, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu jungen, alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen männlichen Schutzberechtigten keinen Umkehrschluss darauf zulässt, dass allen nicht dieser Gruppe zugehörigen Schutzberechtigten in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung droht. Dennoch muss die spezifische Situation nach Griechenland zurückkehrender Frauen mit internationalem Schutzstatus anhand der konkret in Griechenland herrschenden Verhältnisse – die sich unter anderem von denen in Italien unterscheiden – betrachtet werden.44vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 25; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 46f., m.w.N.vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 25; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 46f., m.w.N.
54 Anders als alleinstehende nichtvulnerable Männer haben alleinstehende Frauen zu den informellen Unterkünften, die das Bundesverwaltungsgericht zur Verneinung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Obdachlosigkeit heranzieht45vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 41 ff.vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 41 ff., voraussichtlich keinen Zugang.46vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 48.vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 48.
55 So werden etwa in den Berichten über die in der afghanischen Community als „Masafarhanas“ bezeichneten Wohngemeinschaften ausschließlich alleinstehende Männer als Bewohner genannt.47vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 49.vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 49. Die Bewohner sind häufig in körperlich herausfordernden Bereichen der Schattenwirtschaft tätig, sammeln etwa Schrott oder arbeiten auf dem Feld. Dass es solche Unterkünfte auch für alleinstehende Frauen gäbe, ist aus den Erkenntnismitteln nicht ersichtlich.
56 Selbst wenn Frauen in diese Unterkünfte aufgenommen würden, was schon aufgrund des kulturellen Hintergrundes äußerst unwahrscheinlich ist, wäre ihnen die dortige Wohnsituation nicht zuzumuten.48vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 50.vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 50.
57 Bei den Unterkünften im informellen Sektor handelt es sich nach der Erkenntnislage in der Regel um Unterkünfte ohne Rückzugsräume, die ausschließlich von Männern bewohnt werden und in denen zudem kritische hygienische Zustände herrschen.49vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 36; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 49 f.; VG Hamburg, Beschluss vom 05.03.2025 - 12 AE 1165/25 -, juris Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27.08.2025 - 18a L 1375/25.A -, juris Rn. 30.vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 36; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 49 f.; VG Hamburg, Beschluss vom 05.03.2025 - 12 AE 1165/25 -, juris Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27.08.2025 - 18a L 1375/25.A -, juris Rn. 30. Aus dem Umstand, dass diese Schlafstellen von Männern dominiert bewohnt werden, folgt die Überzeugung der Kammer, dass jedenfalls die Anzahl der abstrakt zur Verfügung stehenden Schlafstellen, die auch weiblichen Schutzberechtigten offenstehen, deutlich geringer ist als die Anzahl für die Personengruppe der männlichen Schutzberechtigten; falls darunter überhaupt Schlafstellen sind, die weiblichen Schutzberechtigten zur Verfügung stehen.
58 Für weibliche Geflüchtete verschärft ein Leben in informellen Unterkünften darüber hinaus die geschlechtsspezifische Gefährdung. Unsicherheit und beengte Verhältnisse führen insbesondere in einem Umfeld, in dem nahezu ausschließlich Männer leben, zu einem erhöhten Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt. Auch in Obdachlosenunterkünften, welche häufig männlich dominiert sind, sind wohnungslose Frauen von sexuellem Missbrauch und Gewalt betroffen. Dies stellt eine nicht nur hypothetische Gefahr sexueller Übergriffe dar.50vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 37; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 51.vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 37; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 51. Konkrete Berichte solcher Übergriffe finden sich zwar nur für vom Staat oder von Nichtregierungsorganisationen betriebene Flüchtlingscamps. Die Gefahr, in einer informellen Unterkunft sexuell belästigt zu werden, ist indes um ein Vielfaches höher51vgl. VG Ansbach, Urteil vom 28.01.2021 - AN 17 K 18.50329 -, juris Rn. 77.vgl. VG Ansbach, Urteil vom 28.01.2021 - AN 17 K 18.50329 -, juris Rn. 77., da es in diesen Unterkünften an jeglicher staatlichen Kontrolle fehlt. Die dort vorzufindende Schlafsituation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Vielzahl männlicher Personen auf engstem Raum nebeneinander übernachten, bietet keine ausreichende Schutzmöglichkeit vor Übergriffen für alleinstehende Frauen. Sie sind potenziellen Angriffen durch die zahlenmäßige und körperliche Unterlegenheit letztlich schutzlos ausgeliefert. Diese Problematik verstärkt sich in denjenigen Unterkünften, die nicht über separate bzw. abschließbare Sanitäranlagen verfügen, denn insoweit sind die Frauen gezwungen, ihre hygienischen Grundbedürfnisse wie den Toilettengang oder die Körperwäsche notfalls unter den Augen ihrer männlichen Mitbewohner zu verrichten. Dass sich in einer solchen Situation die Gefahr sexueller Übergriffe signifikant erhöht, liegt auf der Hand. In Reaktion darauf suchen wohnungslose Frauen häufig vorübergehend Unterschlupf in prekären Mitwohnverhältnissen bei Freunden und Bekannten. Diese „verdeckte“ Wohnungslosigkeit geht jedoch häufig mit Abhängigkeitsverhältnissen und anderen Konflikten einher.52vgl. vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 37; VG Hannover, Urteil vom 18.12.2025 - 15 A 3217/25 -, juris Rn. 54, m.w.N.; VG Wiesbaden, Urteil vom 31.10.2025 - 7 K 2462/25.WI.A -, juris Rn. 32.vgl. vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 37; VG Hannover, Urteil vom 18.12.2025 - 15 A 3217/25 -, juris Rn. 54, m.w.N.; VG Wiesbaden, Urteil vom 31.10.2025 - 7 K 2462/25.WI.A -, juris Rn. 32.
59 Darüber hinaus tragen die erhöhten hygienischen Bedürfnisse, die Frauen aufgrund ihrer Menstruation haben, zu ihrer Vulnerabilität in prekären Lebensverhältnissen in informellen Unterkünften bei. Der unregelmäßige Zugang zu Hygieneartikeln, Toiletten, privaten und hygienischen Badezimmern und Wäscheservices verstärken die Schwierigkeiten von Frauen bei der Menstruationshygiene. Menstruierende Frauen in prekären Verhältnissen sind gezwungen, ihre Menstruationsprodukte zu rationieren, Alternativen zu verwenden (z. B. Toilettenpapier, Socken, Stoffreste) und einen Teil ihrer begrenzten finanziellen Ressourcen in den Erwerb von Hygieneprodukten zu investieren, was wiederum dazu führt, dass sie andere grundlegende Bedürfnisse wie Lebensmittel, Unterkunft und Transport vernachlässigen müssen. Der mangelnde Zugang zu Menstruationsprodukten kann negative Auswirkungen auf die individuelle Gesundheit haben, wie z. B. Infektionen oder Reizungen hervorrufen. Frauen in prekären Lebensbedingungen stehen daher während ihrer Menstruation vor zusätzlichen Herausforderungen.53vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 38; VG Hannover, Urteil vom 18.12.2025 - 15 A 3217/25 -, juris Rn. 55, 56, m.w.N.; im Ergebnis auch VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris.vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 38; VG Hannover, Urteil vom 18.12.2025 - 15 A 3217/25 -, juris Rn. 55, 56, m.w.N.; im Ergebnis auch VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris.
60 d) Zuletzt hält es die Kammer für beachtlich wahrscheinlich, dass es der Klägerin nicht gelingen wird, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt anzumieten.
61 Mietangebote auf dem freien Wohnungsmarkt gibt es auf Onlineportalen, in Zeitungsinseraten oder durch Schilder an den Mietobjekten selbst. Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus jedoch eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steueridentifikationsnummer (AFM) und die Registrierung auf der Steuerplattform TAXISnet, auf der der abgeschlossene Mietvertrag eingestellt wird. Die Steueridentifikationsnummer ist auch für die Eröffnung eines Bankkontos erforderlich, das wiederum für den Abschluss eines Mietvertrages benötigt wird. 54vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 36; Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; BFA, Länderinformation Version 12, S. 35 f.vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 36; Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; BFA, Länderinformation Version 12, S. 35 f.
62 Der Erhalt dieser Unterlagen ist mit sehr hohen bürokratischen Hürden und oft langen Wartezeiten verbunden und damit in dem Zeitraum alsbald nach einer Abschiebung nicht erreichbar. Die Unterlagen können in der Regel auch nicht aus dem Ausland beantragt werden.55vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 56.vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 56.
63 Schon allein diese bürokratischen Hürden, die sich aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten verschärfen, rechtfertigen die Annahme, dass der private Wohnungsmarkt international Schutzsuchenden für einen erheblich langen Zeitraum versperrt ist.
64 Überdies geht das Bundesverwaltungsgericht56vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 37 - 38.vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 37 - 38. davon aus, dass der reguläre Wohnungsmarkt für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte im Regelfall schon aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht offensteht.
65 Einer Studie zufolge fehlen landesweit aktuell 212.000 Wohnungen.57vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 36; BFA, Länderinformation Version 12, S. 35 ff.vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 36; BFA, Länderinformation Version 12, S. 35 ff. Zwar sind den Online-Immobiliensuchportalen zufolge auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, jedoch sind die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren aus diversen Gründen gestiegen, sodass sich mittlerweile die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer auf 120,00 bis 200,00 € beläuft.58vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 36; Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; BFA, Länderinformation Version 12, S. 35 f.vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 36; Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; BFA, Länderinformation Version 12, S. 35 f. Daneben ist eine Kaution i.H.v. ein bis zwei Monatsmieten aufzubringen.
66 Um eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt finanzieren zu können, müssten die Schutzsuchenden daher einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die neben den Kosten für Verpflegung, Hygiene und Transport auch die Miete deckt.
67 Der Zugang Schutzberechtigter zum legalen Arbeitsmarkt begegnet trotz verschiedener Arbeitsvermittlungsangebote weiterhin erheblichen Schwierigkeiten. Sie bedürfen zwar keiner Arbeitserlaubnis, jedoch einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, einer aktiven Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer, der Registrierung beim nationalen Versicherungsfond EFKA und der Eröffnung eines Bankkontos für Gehaltszahlungen. Bürokratische Hürden und lange Verfahrenszeiten zur Erfüllung dieser Voraussetzungen führen dazu, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Schutzberechtigten jedenfalls in den ersten Wochen, wenn nicht gar Monaten nach der Rückkehr nach Griechenland derzeit nicht erreichbar erscheint.59vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 63.vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 63. Schutzberechtigte haben damit über einen längeren Zeitraum nach ihrer Einreise voraussichtlich keinen Zugang zum regulären Arbeitsmarkt60vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 27; VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 40; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 57 ff.vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 27; VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 40; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 57 ff. und sind jedenfalls in den ersten Monaten in jeglicher Hinsicht auf Verdienstmöglichkeiten in der sog. Schattenwirtschaft angewiesen.
68 In den Bereichen Tourismus, Gastronomie, Landwirtschaft, aber auch im Handwerk, im Dienstleistungs- und im Baugewerbe haben anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland die tatsächliche Möglichkeit – zumindest durch Schwarzarbeit – eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Schattenwirtschaft nimmt in Griechenland nach verschiedenen Schätzungen in etwa bis zu 20 Prozent des Bruttoinlandsprodukts ein. In den o.g. Bereichen herrscht mittlerweile ein Arbeitskräftemangel. In ihnen sind anerkannt Schutzberechtigte überwiegend tätig. Hiervon hat eine Mehrheit kein formelles Arbeitsverhältnis.61vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 64; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 59.vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 64; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 59.
69 Nach den hierzu ergangenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts62vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris.vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris., denen sich die Kammer63vgl. Urteil der Kammer vom 18.09.2025 - 3 K 233/25 -, S. 43vgl. Urteil der Kammer vom 18.09.2025 - 3 K 233/25 -, S. 43 angeschlossen hat, führen die Arbeitsbedingungen in der griechischen Schattenwirtschaft nicht dazu, dass den Betroffenen die Möglichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens zur Deckung der elementarsten Bedürfnisse für die Übergangszeit bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt grundsätzlich unzumutbar wäre, weil eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Art. 4 GRCh-widrigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die mit der konkreten Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung einhergeht, oder gar der Gefahr, regelhaft gezwungen zu sein, Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verrichten, für die Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten nicht besteht.
70 In Bezug auf alleinstehende Frauen ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese nicht über die gleichen Zugangsmöglichkeiten zu Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft verfügen wie Männer. Sie sind typischerweise physisch schwächer als Männer und können deswegen gewisse körperlich fordernde Erwerbstätigkeiten, welche Männern im informellen Sektor offenstehen, nicht annehmen. Es ist auch nicht erkennbar, dass Frauen für schwere körperliche Arbeiten eingestellt werden, wenn der einstellende Bauunternehmer oder Landwirt auch männliche Arbeitskräfte für diese Tätigkeiten einstellen könnte.64vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 41; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 64; VG Hamburg, Beschluss vom 05.03.2025 - 12 AE 1165/25 -, juris Rn. 7; VG Wiesbaden, Urteil vom 31.10.2025 - 7 K 2462/25.WI.A -, juris Rn. 36.vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 41; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 64; VG Hamburg, Beschluss vom 05.03.2025 - 12 AE 1165/25 -, juris Rn. 7; VG Wiesbaden, Urteil vom 31.10.2025 - 7 K 2462/25.WI.A -, juris Rn. 36.
71 Tätigkeiten, die in der Schattenwirtschaft typischerweise von Frauen ausgeübt werden können, sei es als Kellnerin oder in sonstigen Dienstleistungsberufen, erfordern hingegen regelmäßig Kenntnisse der griechischen oder jedenfalls der englischen Sprache. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass sie weder griechisch spricht noch die griechische Sprache versteht. Selbst wenn man ihre Englischkenntnisse zur Ausübung einer Tätigkeit in der Gastronomie als ausreichend ansehen würde - immerhin gab die Klägerin an, seit dem 6. Schuljahr in Englisch unterrichtet worden zu sein -, dürfte die Anzahl der (weiblichen) Arbeitssuchenden mit ähnlichen Grundvoraussetzungen, wie sie die Klägerin vorweisen kann, im Vergleich zur Anzahl freier Stellen in den genannten Bereichen ungleich höher sein, sodass mit einer erheblichen Konkurrenzsituation zu rechnen ist. Dies gilt erst Recht für Tätigkeiten im Reinigungssektor oder im Gastronomiebereich ohne Kundenkontakt, in denen keine Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden.
72 Der Schulabschluss der Klägerin (Abitur) wird ihr nach der Überzeugung der Kammer keinen Vorteil gegenüber anderen arbeitssuchenden Schutzsuchenden verschaffen, zumal sie nach ihrem Schulabschluss keine Berufsausbildung absolviert hat.
73 Zudem ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass durch diese Tätigkeiten Einnahmen generiert werden, mit denen neben den sonstigen Kosten für Verpflegung, Hygieneartikel und Transport zusätzlich o.g. Mietkosten aufgebracht werden können.
74 Ein weiterer Nachteil weiblicher Schutzberechtigter im Vergleich zu männlichen Schutzberechtigten ergibt sich aus der Wechselwirkung zwischen Unterkunft und Arbeitsaufnahme bei informellen Unterkünften. Hierfür ist entscheidend, dass informelle Unterkünfte wie „Masafarhanas“ nicht nur eine günstige Schlafstätte bieten, sondern es auch ermöglichen, eine Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft zu finden.
75 Das Bundesverwaltungsgericht65vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 49 - 50.vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 49 - 50. führt hierzu näher aus, dass die informelle Anmietung der von Männern dominiert bewohnten Unterkünften es nicht selten erleichtert, eine Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft zu finden.
76 Steht schutzberechtigten Frauen aus den oben dargestellten Gründen die informelle Unterkunft nicht im gleichen Maße zur Verfügung, wirkt sich dies auch nachteilig auf die Verdienstmöglichkeiten in der Schattenwirtschaft aus, da ihnen das über informelle Unterkünfte bestehende Netzwerk zu potenziellen Arbeitgebern nicht offensteht. Diese negative Wechselwirkung führt zu im Vergleich zu männlichen Schutzberechtigten eingeschränkten Erwerbsmöglichkeiten und damit mittelbar auch im Vergleich zu männlichen Schutzberechtigten noch geringeren finanziellen Ressourcen bei zugleich höheren Kosten für eine zumutbare Unterkunft.
77 Die Klägerin verfügt ferner nicht über besondere Fähigkeiten, Kontakte oder Ressourcen, um aus eigener Kraft die ihr in Griechenland drohende Gefahr von Verelendung abzuwenden. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Klägerin über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, die ihr einen Zugang zum freien Wohnungsmarkt ermöglichen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie nicht über Ersparnisse verfügt. Soweit sie in der Vergangenheit etwa im Hinblick auf ihre Ausreise von ihrem Vater oder ihrem in Deutschland lebenden Onkel finanziell unterstützt wurde, hat die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, annehmen zu können, dass diese sie über einen Zeitraum von mehreren Monaten in einem Rahmen finanziell unterstützen könnten, der es der Klägerin ermöglichen würde, die Miete für zumutbaren Wohnraum zu bezahlen. Gleiches gilt für die sonstigen Familienmitglieder. Ihre beiden Brüder, die sich derzeit in Griechenland aufhalten, sind nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht in der finanziellen Lage, ihre Schwester über mehrere Monate zu unterstützen. Ihr älterer Bruder befindet sich derzeit im Camp Kilini und wird dort mit dem Nötigsten versorgt. Ihr jüngerer Bruder, der noch minderjährig ist, befindet sich in Athen und wird dort vom Jugendamt untergebracht und unterstützt. Die Klägerin kann daher in Griechenland nicht auf familiäre Unterstützung in finanzieller Form oder durch Bereitstellen von Wohnraum zurückgreifen.
78 An der getroffenen Prognose ändert es nichts, dass die Klägerin für einen Übergangszeitraum nach der Rückkehr darauf zu verweisen wäre, aus dem Bundesgebiet heraus Vorbereitungen zu treffen. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, bereits aus dem Bundesgebiet heraus Kontakt mit Hilfsorganisationen in Griechenland aufzunehmen und eine Übernachtungsmöglichkeit z. B. in einem günstigen Hostel zu finden. Das ändert indes nichts daran, dass Unterkünfte, welche die elementarsten Grundbedürfnisse von alleinstehenden weiblichen Schutzberechtigten decken, bei fehlenden finanziellen Mitteln mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht verfügbar sind, und deshalb ebenso wenig wie Beschäftigungen in der Schattenwirtschaft aus dem Bundesgebiet heraus organisiert werden können.66vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 48; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 71.vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 48; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 71.
79 Zuletzt ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin Unterstützung im Rahmen des Überbrückungsprogramms bzw. des Hilfsprogramms Helios+ wird erlangen können.
80 Im Jahr 2024 ist es zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem griechischen Ministerium für Migration und Asyl zu einer Verständigung über die Konzeption eines aus EU-Mitteln finanzierten griechischen Überbrückungsprojekts in das Programm Helios+ gekommen, welches von der internationalen Organisation für Migration IOM umgesetzt wird. Das Programm sollte eine Laufzeit von 12 Monaten haben und dann eigenständig von Griechenland weitergeführt werden. Ziel des Projekts ist es, Personen, die nach einer Schutzgewährung in Griechenland nach Deutschland weitergezogen sind und hier einen weiteren Asylantrag gestellt haben, bei der Rückkehr in den für sie zuständigen Mitgliedstaat Griechenland zu unterstützen und ihnen dort eine langfristige Integration zu ermöglichen.
81 Zur Teilnahme an dem Unterstützungsprogramm berechtigt sind Personen, die internationalen Schutz in Griechenland erhalten haben, deren Schutzerteilung nicht länger als 20 Monate zurückliegt, deren Asylantrag in Deutschland abgelehnt bzw. als unzulässig beschieden oder noch nicht beschieden ist und die Leistungen aus dem früheren Helios-Programm nicht vollumfänglich in Anspruch genommen haben. Das Überbrückungsprogramm umfasst die folgenden Leistungen: Abholung am Flughafen nach Wiedereinreise in Griechenland und Transport zu der vorübergehenden Unterkunft, Unterbringung in der vorübergehenden Unterkunft bis maximal vier Monate mit Vollverpflegung und Bereitstellung von Dingen des täglichen Bedarfs, Sozialberatung (Einschließlich Abklärung medizinischen Unterstützungsbedarfes) und Antragstellung für Helios+ sowie finanzielle Unterstützung (Anspruch auf Bargeldunterstützung für bis zu zwei Monate nach Ankunft in Griechenland i.H.v. 75 €/mtl. für eine Person). Untergebracht werden die Zurückkehrenden in einer Gemeinschaftsunterkunft in Serres.67vgl. BT-Drs. 21/2339 vom 20.10.2025.vgl. BT-Drs. 21/2339 vom 20.10.2025.
82 Insgesamt haben mit Stand vom 06.10.2025 seit Januar 2025 4.132 Personen in Deutschland (von 12.081 Schutzsuchenden mit anerkanntem Schutzstatus in Griechenland) ein Schreiben bzgl. einer Rückkehr nach Griechenland mit Unterstützung des Überbrückungsprojekts erhalten. Zum 06.10.2025 haben insgesamt 113 Personen den Fragebogen ausgefüllt. Seit dem Start des Projekts im Januar 2025 wurde 59 Personen mitgeteilt, dass sie die Fördervoraussetzungen erfüllen. 16 Personen sind mit dem Überbrückungsprojekt ausgereist, wobei 15 Personen freiwillig ausgereist sind.68vgl. BT-Drs. 21/2339 vom 20.10.2025.vgl. BT-Drs. 21/2339 vom 20.10.2025. Die meisten der zurückgekehrten Personen wurden in der o.g. Gemeinschaftsunterkunft zwischen fünf Wochen und vier Monaten untergebracht. Die Unterbringung in der vorübergehenden Unterkunft kann im Rahmen freier Kapazitäten ausnahmsweise verlängert werden, wenn nach der vorgesehenen maximalen Unterstützungsdauer von vier Monaten noch keine eigene Wohnung gefunden wurde. Für drei der 16 Personen ist eine Unterbringung für fünf Monate erfolgt. Zum 06.10.2025 haben 15 von 16 Personen anschließend Unterstützung im Helios+ Programm gefunden.69vgl. BT-Drs. 21/2339 vom 20.10.2025.vgl. BT-Drs. 21/2339 vom 20.10.2025.
83 Von den 59 Schutzsuchenden, die die Fördervoraussetzungen erfüllten, ist mithin nur ein sehr geringer Anteil (16 Personen) tatsächlich mit Hilfe des Überbrückungsprogramms nach Griechenland zurückgekehrt. Dass für drei von 16 Personen selbst mit gezielter Unterstützung keine Unterbringung binnen vier Monaten gefunden werden konnte, verdeutlicht aus Sicht der Kammer, wie schwierig sich der Zugang zum privaten Wohnungsmarkt darstellt.
84 Zudem ist einer Auskunft des Bundesamtes der Beklagten vom 01.04.202670vgl. BAMF Schreiben vom 01.04.2026 auf ein Auskunftsersuchen des VG Wiesbaden vom 20.03.2026.vgl. BAMF Schreiben vom 01.04.2026 auf ein Auskunftsersuchen des VG Wiesbaden vom 20.03.2026. zufolge die Finanzierung des Überbrückungsprojekts nur noch bis zum 31.07.2026 gesichert. Ob es danach weitere Hilfen im Rahmen eines Überbrückungsprogramms geben wird, ist derzeit unklar.
85 In Anbetracht dieser Unklarheiten und der äußerst geringen Anzahl derer, die mithilfe des Überbrückungsprogramms nach Griechenland zurückgekehrt sind und dort eine eigene Unterkunft gefunden haben (15 Personen, Stand: 06.10.2025) im Vergleich zu den noch anhängigen Asylanträgen (26.68471vgl. BT-Drs. 21/2339 vom 20.10.2025.vgl. BT-Drs. 21/2339 vom 20.10.2025., Stand: 06.10.2025) bzw. der Anzahl derjenigen, die angeschrieben wurden, den Fragebogen zurücksendeten und die Fördervoraussetzungen erfüllten (113 Personen), ist gerade nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin Zugang zum Überbrückungsprogramm haben wird.
86 Nichts anders gilt hinsichtlich des Helios+ Programms.
87 Bei diesem handelt es sich um ein Portfolio von 13 regionalen Integrationsprojekten, eines in jeder griechischen Region, das sich der Förderung der Integration von Drittstaatsangehörigen in Griechenlands Arbeitsmarkt und Gesellschaft widmet. Entworfen wurde es von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) mit Unterstützung der griechischen Regierung und baut auf der Gründung des Projekts Helios (2019 - 2024) auf. Helios+ wird vom Europäischen Sozialfonds+ im Rahmen der Regionalprogramme 2021 bis 2027 kofinanziert. Das Programm setzt sich dafür ein, in Griechenland lebende Schutzberechtigte zu stärken, indem es ihnen die Werkzeuge und Ressourcen zur Verfügung stellt, die für die sozioökonomische Unabhängigkeit und die aktive Teilnahme an der griechischen Gemeinschaft erforderlich sind, während es gleichzeitig Eigenständigkeit und Inklusion durch eine umfassende Reihe von Dienstleistungen fördert, die auf die Bedürfnisse der Zielgruppe zugeschnitten sind. Helios+ Dienste umfassen u.a. die Stärkung des unabhängigen Lebens in Griechenland durch die Bereitstellung von Unterstützung für die Sicherung der Unterkunft, einschließlich Mietzuschüssen. Zugangsberechtigt sind Schutzberechtigte, die nachgewiesen arbeitslos sind, deren Anerkennung als Schutzberechtigte bei der Anmeldung für das Programm nicht länger als 24 Monate zurückliegt und die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen. Erwachsene, die bereits Leistungen aus dem Vorgängerprogramm Helios bezogen haben, erhalten keine Mietzuschüsse.72vgl. IOM, Helios+, Comprehensive actions for the integration of third-country nationals into the labour market, regional implementation, project regulations handbook, April 2025, S. 2 f.; BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 29 ff.vgl. IOM, Helios+, Comprehensive actions for the integration of third-country nationals into the labour market, regional implementation, project regulations handbook, April 2025, S. 2 f.; BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 29 ff.
88 Im Helios+ Programm wurden seit Start des Programms im Februar 2025 2.405 Personen sämtlicher Nationen registriert, von denen 1.882 mindestens eine Leistung in Anspruch genommen haben.73vgl. file:///C:/Users/b.menge/Desktop/helios-general-factsheet-march-2026_english.pdf.vgl. file:///C:/Users/b.menge/Desktop/helios-general-factsheet-march-2026_english.pdf. Unterstützung beim Zugang zu einer Wohnung wurde bis zum 31.03.2026 41 mal geleistet.74vgl. ile:///C:/Users/b.menge/Desktop/helios-general-factsheet-march-2026_english.pdf.vgl. ile:///C:/Users/b.menge/Desktop/helios-general-factsheet-march-2026_english.pdf. Die Zahl der gewährten Mietzuschüsse liegt bei insgesamt 812 Haushalten bzw. 1.247 Personen.
89 Nach einer Pressemitteilung des Ministeriums für Migration und Asyl vom 06.10.202575vgl.https://migration.gov.gr/ypografi-symfonias-ypoyrgeioy-metanasteysis-me-ypertameio-meiosi-dapanon-kai-drastikos.vgl.https://migration.gov.gr/ypografi-symfonias-ypoyrgeioy-metanasteysis-me-ypertameio-meiosi-dapanon-kai-drastikos. beabsichtigt Griechenland, die Gewährung von Mietzuschüssen einzustellen, die bislang zugunsten von Schutzberechtigten bezuschussten Wohnungen griechischen Staatsangehörigen zugänglich zu machen und die freiwerdenden Mittel in Programme zur Arbeitsintegration und zum Erlernen der griechischen Sprache zu investieren.76vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 28; vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Griechenland als sicherer Drittstaat, 24.10.2025, S. 10; https://migration.gov.gr/ypografi-symfonias-ypoyrgeioy-metanasteysis-me-ypertameio-meiosi-dapanon-kai-drastikos-periorismos-epidomaton/; vgl. ferner FAZ vom 7. Oktober 2025 - https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/griechenland-kuerzt-sozialleistungen-fuer-fluechtlinge-stark-ein-accg-110719960.html.vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 28; vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Griechenland als sicherer Drittstaat, 24.10.2025, S. 10; https://migration.gov.gr/ypografi-symfonias-ypoyrgeioy-metanasteysis-me-ypertameio-meiosi-dapanon-kai-drastikos-periorismos-epidomaton/; vgl. ferner FAZ vom 7. Oktober 2025 - https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/griechenland-kuerzt-sozialleistungen-fuer-fluechtlinge-stark-ein-accg-110719960.html.
90 Vor diesem Hintergrund ist es nach Ansicht der Kammer nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin Zugang zum Helios+ Programm haben und mit Hilfe des Unterstützungsprogramms eine Wohnung finden wird.
91 Nach alledem droht der Klägerin im Falle einer Rückführung nach Griechenland eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung, die nicht mit Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh zu vereinbaren ist. Damit kann die Unzulässigkeitsentscheidung nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden.
92 Dementsprechend sind die Feststellung, dass Abschiebungsverbote in Bezug auf Griechenland nicht vorliegen, die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ebenso rechtwidrig und aufzuheben. Sie sind jedenfalls verfrüht ergangen.
93 Da der unter Ziff. 1) gestellte Klageantrag Erfolg hat, muss über den unter Ziff. 2 gestellten Antrag der Klägerin, der gemäß § 88 VwGO in entsprechender Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltenden Rechtsgrundsätze (§ 133, § 157 BGB) nach ihrem wohlverstandenen Rechtsschutzinteresse dahingehend auslegen ist, dass er lediglich als Hilfsantrag gestellt wird, nicht mehr entschieden werden.
94 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
95 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Fußnoten
1) vgl. Ergebnis der EURODAC-Abfrage, Verwaltungsunterlagen der Beklagten.
2) vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 34/19 -, BeckRS 2020, 15388, Rn. 10.
3) vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.04.2025 - 2 A 215/24 -, - 2 A 216/24 -, - 2 A 206/24 - u.a. - sowie Beschluss vom 29.08.2024 - 2 A 48/24 -, juris Rn. 12; VGH München, Urteil vom 28.03.2024 - 24 B 22.31136 -, juris Rn. 15; Urteile der Kammer vom 15.05.2025 - 3 K 958/23 - und - 3 K 789/23 -.
4) vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 17; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 23; EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u. a. -, juris Rn. 35; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 88.
5) vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 18 und Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 19, jeweils m. w. N.; VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 17.
6) vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u. a. -, juris Rn. 34.
7) vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 19 und Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 20, jeweils m. w. N.
8) vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 17; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 24; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u. a. -, juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 19 und Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 20, jeweils m. w. N.
9) vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 25; EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 89 ff. und - C-163/17 -, juris Rn. 91 ff. sowie Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u. a. -, juris Rn. 39.
10) vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 19.
11) vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 26; EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien -, juris Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16.02.2017 - C-578/16 -, juris Rn. 68.
12) vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 26; EGMR, Urteile vom 21.010.2011 - Nr. 30696/09, M. S. S./Belgien und Griechenland -, juris Rn. 219 und vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10 -, juris Rn. 174.
13) vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09 -, juris Rn. 249.
14) vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09 -, juris Rn. 250 ff.
15) vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 20; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 26; vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 21 und Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 22, jeweils m. w. N.
16) vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 21; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 27; vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 22 und Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 23, jeweils m. w. N.
17) vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 21. 04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 20 ff.
18) vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 22; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 23; und Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 24 f. m. w. N.
19) so auch VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 30; VG Hannover, Urteil vom 20.01.2026 - 2 A 9746/25 -, juris Rn. 21 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 04.07.2025 - 7 K 754/23.WI.A -, juris Rn. 156 ff.; VG Gießen, Urteil vom 20.10.2025 - 1 K 3995/25.GI.A -, juris Rn. 39 ff.; und jeweils nach summarischer Prüfung VG München, Beschluss vom 06.102025 - M 11 S 25.34783 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27.08.2025 - 18a L 1375/25.A -, juris Rn. 30 f.; VG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2025 - 12 AE 5505/25; VG Dresden, Beschluss vom 26.11.2025 - 2 L 1128/25.A -, juris Rn. 18 ff.; a. A. VG Cottbus, Urteil vom 20.10.2025 - VG 5 K 1408/25.A; VG Regensburg, Beschluss vom 07.10.2025 - RO 13 S 25.33980 -, juris Rn. 21 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 18.08.2025 - W 4 S 25.33868 -, juris Rn. 32 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 07.10.2025 - Au 1 S 25.35775 -; VG Göttingen, Beschluss vom 22.10.2025 - 2 B 599/25 -, juris; VG Stuttgart - Beschluss vom 30.10.2025 - A 16 K 12080/25 -, juris; VG Greifswald, Beschluss vom 28.10.2025 - 1 B 3174/25 HGW -, juris; VG Halle, Beschluss vom 13.10.2025 - 4 B 320/25 HAL -; VG Minden, Beschluss vom 14.07.2025 - 12 L 1323/25.A -, juris.
20) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 33.
21) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 33.
22) vgl. BVerwG, Urteile vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 40 und vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 44 und 84; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 32.
23) vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 28, VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 34, m.w.N.
24) so auch VGH Mannheim, Urteil vom 14.01.2026 - A 4 S 1758/25 -, juris Rn. 35; Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Referenzurteil vom 11.09.2025 - D-2590/2025 -, Rn. 9.3.4 und 9.3.6; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 37; VG Hamburg, Urteil vom 21.07.2025 - 12 A 4453/25 -, juris Rn. 49; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 41, vgl. auch Rn. 23, 34; anders wohl noch BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 43.
25) vgl. nur AIDA, Country Report: Greece – Update 2024, 01.09.2025, S. 258 f; Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 39.
26) vgl. Pro Asyl/RSA (Refugee Support Aegean), Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 39 Fn. 144.
27) vgl. https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/, abgerufen am: 30.04.2026.
28) vgl. https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/, abgerufen am: 30.04.2026.
29) vgl. https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/, abgerufen am: 30.04.2026.
30) vgl. https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/, abgerufen am: 30.04.2026.
31) vgl. https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en, abgerufen am: 30.04.2026.
32) vgl. https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en, abgerufen am: 30.04.2026.
33) vgl. AIDA, Country Report: Greece – Update on 2024, 01.09.2025, S. 260.
34) vgl. AIDA, Country Report: Greece - Update on 2024, 01.09.2025, S. 258 f.
35) vgl. Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 40.
36) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 41 ff.
37) vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24/23 -, juris Rn. 76 ff.
38) vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 25; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 52.
39) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 39 - 51.
40) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 42 - 46.
41) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 49 - 50.
42) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 52.
43) vgl. auch VGH München, Beschluss vom 30.10.2025 - 24 ZB 25.31150 -, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 02.09.2025 - 11 A 2431/24.A -, juris Rn. 47; OVG Saarlouis, Beschluss vom 15.01.2026 - 2 A 189/25 -, juris Rn. 20; OVG Greifswald, Urteil vom 19.08.2025 - 4 LB 513/23 OVG -, juris Rn. 31 f.
44) vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 25; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 46f., m.w.N.
45) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 41 ff.
46) vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 48.
47) vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 49.
48) vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 50.
49) vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 36; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 49 f.; VG Hamburg, Beschluss vom 05.03.2025 - 12 AE 1165/25 -, juris Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27.08.2025 - 18a L 1375/25.A -, juris Rn. 30.
50) vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 37; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 51.
51) vgl. VG Ansbach, Urteil vom 28.01.2021 - AN 17 K 18.50329 -, juris Rn. 77.
52) vgl. vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 37; VG Hannover, Urteil vom 18.12.2025 - 15 A 3217/25 -, juris Rn. 54, m.w.N.; VG Wiesbaden, Urteil vom 31.10.2025 - 7 K 2462/25.WI.A -, juris Rn. 32.
53) vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 38; VG Hannover, Urteil vom 18.12.2025 - 15 A 3217/25 -, juris Rn. 55, 56, m.w.N.; im Ergebnis auch VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris.
54) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 36; Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; BFA, Länderinformation Version 12, S. 35 f.
55) vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 56.
56) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 37 - 38.
57) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 36; BFA, Länderinformation Version 12, S. 35 ff.
58) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 36; Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; BFA, Länderinformation Version 12, S. 35 f.
59) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 63.
60) vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 27; VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 40; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 57 ff.
61) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 64; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 59.
62) vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris.
63) vgl. Urteil der Kammer vom 18.09.2025 - 3 K 233/25 -, S. 43
64) vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 41; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 64; VG Hamburg, Beschluss vom 05.03.2025 - 12 AE 1165/25 -, juris Rn. 7; VG Wiesbaden, Urteil vom 31.10.2025 - 7 K 2462/25.WI.A -, juris Rn. 36.
65) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 49 - 50.
66) vgl. VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 48; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 71.
67) vgl. BT-Drs. 21/2339 vom 20.10.2025.
68) vgl. BT-Drs. 21/2339 vom 20.10.2025.
69) vgl. BT-Drs. 21/2339 vom 20.10.2025.
70) vgl. BAMF Schreiben vom 01.04.2026 auf ein Auskunftsersuchen des VG Wiesbaden vom 20.03.2026.
71) vgl. BT-Drs. 21/2339 vom 20.10.2025.
72) vgl. IOM, Helios+, Comprehensive actions for the integration of third-country nationals into the labour market, regional implementation, project regulations handbook, April 2025, S. 2 f.; BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 29 ff.
73) vgl. file:///C:/Users/b.menge/Desktop/helios-general-factsheet-march-2026_english.pdf.
74) vgl. ile:///C:/Users/b.menge/Desktop/helios-general-factsheet-march-2026_english.pdf.
76) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 28; vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Griechenland als sicherer Drittstaat, 24.10.2025, S. 10; https://migration.gov.gr/ypografi-symfonias-ypoyrgeioy-metanasteysis-me-ypertameio-meiosi-dapanon-kai-drastikos-periorismos-epidomaton/; vgl. ferner FAZ vom 7. Oktober 2025 - https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/griechenland-kuerzt-sozialleistungen-fuer-fluechtlinge-stark-ein-accg-110719960.html.
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