projetos
1 A 208/25•Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, 2026-05-18, 1 A 208/25
1 A 208/25Tribunal Administrativo / Divisão 118 de mai. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-18
Aktenzeichen: 1 A 208/25
ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0518.1A208.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 37 KSVG, § 41 Abs 3 KSVG, § 124 VwGO, § 124a VwGO, § 166 VwGO
Rechtskraft: ja
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. November 2025 – 3 K 1433/22 – wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1 Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2025 – 3 K 1433/22 – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2 1. Ein noch zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung wäre voraussichtlich zu verwerfen, weil er unzulässig wäre. Der Kläger hat die Monatsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) zur Erhebung eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 29. November 2025 zugestellte Urteil versäumt. Ihm wäre aller Voraussicht nach auch keine Wiedereinsetzung in die Frist (§ 60 VwGO) zu gewähren. Denn wie dem Kläger aus anderem Zusammenhang bekannt sein muss,1vgl. den Senatsbeschl. v. 9.7.2025 – 1 B 222/24 – Rn. 5 f., juris, der einen Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende (verfristete) Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem kommunalrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren betrifftvgl. den Senatsbeschl. v. 9.7.2025 – 1 B 222/24 – Rn. 5 f., juris, der einen Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende (verfristete) Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem kommunalrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren betrifft kommt eine Wiedereinsetzung in die (Berufungszulassungs-)Frist nur dann in Betracht, wenn der um Prozesskostenhilfe ersuchende Beteiligte innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat er alles Erforderliche getan, um die Frist für die Einlegung eines Berufungszulassungsantrags zu wahren, so dass es gerechtfertigt ist, das Fristversäumnis als unverschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO anzusehen.2ebenso etwa Hamburgisches OVG, Beschl. v. 14.1.2015 – 4 Bf 196/14.Z – Rn. 7; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 1.8.2024 – 7 LA 32/24 – Rn. 3; Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.1.2025 – 6 B 212/24 – Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 30.11.2023 – 3 PKH 3/23 – Rn. 3 zu einer Nichtzulassungsbeschwerde, alle zit. nach jurisebenso etwa Hamburgisches OVG, Beschl. v. 14.1.2015 – 4 Bf 196/14.Z – Rn. 7; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 1.8.2024 – 7 LA 32/24 – Rn. 3; Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.1.2025 – 6 B 212/24 – Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 30.11.2023 – 3 PKH 3/23 – Rn. 3 zu einer Nichtzulassungsbeschwerde, alle zit. nach juris Welche Unterlagen und Angaben der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe enthalten muss, ergibt sich aus § 117 ZPO. Danach ist dem Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat sich der mittellose Beteiligte gemäß § 117 Abs. 3 und 4 ZPO eines Vordrucks zu bedienen.
3 Diesen Voraussetzungen genügt der am 11. Dezember 2025 und damit innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte Prozesskostenhilfeantrag nicht. Der Kläger hat trotz Aufforderung des Senats vom 17. Dezember 2025 keine aktuellen Unterlagen und Belege über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) zur Akte gereicht.
4 2. Zudem bietet der beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung deswegen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger es in Gänze unterlassen hat, innerhalb der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zumindest in groben Zügen die Gründe vorzutragen, aus denen er die erstinstanzliche Entscheidung der Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuführen möchte.
5 Der Umstand, dass die Zulassung der Berufung noch nicht beantragt, sondern erst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag begehrt wird, entbindet einen anwaltlich nicht vertretenen Kläger grundsätzlich nicht umfassend von der Pflicht, einen der in § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO bezeichneten Zulassungsgründe darzulegen. Zwar kann von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen Zulassungsantrag stellt, nicht verlangt werden, dass er die Gründe in der Weise bezeichnet, wie es für die Darlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich wäre. Geboten und zumutbar ist aber regelmäßig (so auch hier), dass sich aus einer innerhalb der Antragsbegründungsfrist eingereichten Zuschrift das Vorliegen eines Zulassungsgrunds zumindest in laienhafter Form bzw. in groben Zügen erkennen lässt.3BVerwG, Beschl. v. 1.12.2021 – 5 PKH 1/21 – Rn. 5 zu einer Nichtzulassungsbeschwerde; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 1.8.2024 – 7 LA 32/24 – Rn. 3; Sächsisches OVG, Beschl. v. 9.8.2023 – 6 A 518/21 – Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschl. v. 3.8.2021 – 15 ZB 21.1854 – Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.5.2020 – 19 A 3060/19 – Rn. 4; OVG Bremen, Beschl. v. 25.1.2022 – 2 LA 392/21 Rn. 10, alle zit. nach juris; kritisch: Happ/Käß in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 166 Rn. 31aBVerwG, Beschl. v. 1.12.2021 – 5 PKH 1/21 – Rn. 5 zu einer Nichtzulassungsbeschwerde; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 1.8.2024 – 7 LA 32/24 – Rn. 3; Sächsisches OVG, Beschl. v. 9.8.2023 – 6 A 518/21 – Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschl. v. 3.8.2021 – 15 ZB 21.1854 – Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.5.2020 – 19 A 3060/19 – Rn. 4; OVG Bremen, Beschl. v. 25.1.2022 – 2 LA 392/21 Rn. 10, alle zit. nach juris; kritisch: Happ/Käß in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 166 Rn. 31a
6 Daran fehlt es hier. Der Kläger, der über einige Erfahrung in kommunalrechtlichen Gerichtsverfahren verfügt, hat erstmals mit Schreiben vom 6. April 2026 und damit weit außerhalb der Frist für die Begründung eines Zulassungsantrags die Gründe angeführt, aus denen er das erstinstanzliche Urteil vom 13. November 2025 einer Überprüfung zuführen möchte.
7 3. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg des beabsichtigten Zulassungsantrags ergibt sich im Übrigen auch dann nicht, wenn man die mit Schriftsatz vom 6. April 2026 angeführten Gründe im Rahmen der Beurteilung der Erfolgsaussichten berücksichtigt.
8 a) Insbesondere ergeben sich aus den Darlegungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
9 Der Kläger ist fraktionsloses Mitglied des Stadtrats der Kreisstadt …. Das Verwaltungsgericht hat mit auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2025 ergangenem Urteil – 3 K 1433/22 – das im Wesentlichen auf die Feststellung gerichtete Begehren des Klägers, dass der Beklagte zu 1), Oberbürgermeister der Kreisstadt …, im Zusammenhang mit dem Verkauf der … seine, des Klägers, Rechte als Stadtratsmitglied verletzt habe, abgewiesen. Gleichermaßen blieb der auf eine Verurteilung des Beklagten zu 2) zu aufsichtsrechtlichem Einschreiten bzw. auf die Feststellung, dass dieser seine Aufsichtspflichten verletzt habe gerichtete Antrag ohne Erfolg. Der Kläger habe, so das Verwaltungsgericht zur Begründung, weder beanspruchen können, dass der Tagesordnungspunkt betreffend den Verkauf der ..., einer geheimhaltungsbedürftigen Grundstücksangelegenheit im Verständnis des § 13 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrats der Kreisstadt ... (GO), in öffentlicher Sitzung hätte beraten werden müssen, noch sei sonst erkennbar, dass der Kläger in seinen organschaftlichen Rechten verletzt worden sei. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht auf seinen Beschluss vom 17. Februar 2022 – 3 L 173/22 – verwiesen, mit dem es den im Vorfeld der Stadtratssitzung vom 17. Februar 2022 gestellten Eilantrag des Klägers, der sich unter anderem auf eine – vermeintlich – ungenügende Beantwortung seiner Fragen durch den Beklagten zu 1) bzw. auf eine ungenügende Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen gestützt hat, zurückgewiesen hat. In besagtem Beschluss heißt es in Bezug auf einen Fragekatalog,4Schreiben v. 9.2.2022; die Fragen sind wiedergegeben auf S. 3 f. des Urteils des Verwaltungsgerichts v. 13.11.2025 – 3 K 1433/22 –Schreiben v. 9.2.2022; die Fragen sind wiedergegeben auf S. 3 f. des Urteils des Verwaltungsgerichts v. 13.11.2025 – 3 K 1433/22 – den der Kläger dem Beklagten zu 1) vor der Stadtratssitzung mit der Bitte um Beantwortung übersandt hatte, es stehe dem Kläger frei, seine Fragen in der Ratssitzung zu stellen und Erklärungen dazu abzugeben. Zudem bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte zu 1) die Fragen nicht innerhalb der ihm durch § 6 Abs. 4 GO geregelten Frist beantworten werde. Weiter hat das Verwaltungsgericht im verfahrensgegenständlichen Urteil vom 13. November 2025 ausgeführt, der Kläger sei mit Schreiben vom 31. Januar 2022 unter Beifügung der Tagesordnung zu der für den 8. Februar 2022 angesetzten Sitzung des Stadtrats, bei der die Angelegenheit ursprünglich habe behandelt werden sollen, geladen worden. Die Verwaltungsvorlage betreffend den Verkauf der ... sei samt Entwurf des Kaufvertrags und des ebenfalls angedachten Pachtvertrags mit Schreiben vom 2. Februar 2022 nachgereicht worden. Da der streitgegenständliche Tagesordnungspunkt am 8. Februar auf die Sitzung vom 17. Februar 2022 vertagt worden sei, zu der der Kläger am 10. Februar 2022 geladen worden sei, finde sich der Verkauf der ... sodann als nicht öffentlich zu beratender Gegenstand auf der Tagesordnung jener Sitzung wieder. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des Klägers, die einen neuen Notar- und Pachtvertrag enthaltende Ergänzungsvorlage sei ihm für die Sitzung am 17. Februar 2022 außerhalb der gesetzlichen Einladungsfrist zugegangen, so dass er sich damit im Vorfeld nicht ausreichend habe befassen können, gehe fehl. Denn der fragliche Tagesordnungspunkt sei am 17. Februar 2022 zurückgezogen und (erneut) auf eine spätere Sitzung – am 31. März 2022 – verschoben worden, für die unter dem 22. März 2022 eine neue Verwaltungsvorlage vorgelegt worden sei. Der in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2025 weiter gestellte Antrag, den Beklagten zu 1) zu verurteilen, sämtliche den Verkauf der ... betreffende Unterlagen, insbesondere den abgeschlossenen notariellen Kaufvertrag, die Wertgutachten, die wirtschaftlichen Berechnungen, die internen Verwaltungsvorlagen sowie die entsprechende Korrespondenz mit Investoren, offenzulegen, erweise sich – so das Verwaltungsgericht weiter – als unzulässig, da der Kläger dieses Begehren erstmals in der mündlichen Verhandlung ohne vorherigen außergerichtlichen Antrag geltend gemacht habe. Im Übrigen fehle es an den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 3 KSVG. Ein Anspruch auf Einschreiten der Kommunalaufsicht bzw. auf die Feststellung, dass diese ihr Aufsichtspflichten verletzt habe, bestehe nicht.
10 Was der Kläger dem mit Schreiben vom 7. April 2026 entgegenhält, überzeugt nicht.
11 Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe den vorgetragenen Sachverhalt auf Wertungen reduziert und maßgebliche tatsächliche Umstände außer Betracht gelassen bzw. "verfälscht" und somit den Prozessstoff "strukturell verschoben". Anders als das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 17. Februar 2022 – 3 L 173/22 – meine, habe ihm wegen ungenügender Information vor der Stadtratssitzung gerade nicht die Möglichkeit offengestanden, seine Rechte im Rahmen der Ratssitzung effektiv wahrzunehmen. Denn die erforderlichen Unterlagen seien ihm nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden. Zudem sei es ihm wegen der Redezeitbeschränkung für fraktionslose Mitglieder auf drei Minuten nicht möglich gewesen, sich in der Stadtratssitzung ausreichend zu informieren bzw. sich Gehör zu verschaffen. Dass das Verwaltungsgericht seinen in der mündlichen Verhandlung zudem gestellten Antrag, die (satzungsrechtlich geregelte, § 24 Abs. 3 Satz 3 GO) "Redezeitbegrenzung fraktionsloser Ratsmitglieder […] einstweilen außer Vollzug zu setzen" abgetrennt und einem gesonderten Verfahren zugeführt habe, dokumentiere gerade, dass die Frage, ob er sich in der Stadtratssitzung habe sachgerecht äußern können, einer rechtlichen Klärung bedürfe. Die Beschränkung der Redezeit auf drei Minuten stelle sich insbesondere bei komplexen Beratungsgegenständen als erhebliche Einschränkung der Mitwirkungsrechte dar und könne nicht losgelöst von der materiellen Informationsgrundlage beurteilt werden.
12 Dieser Vortrag begründet erkennbar keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 12. April 2024 – 1 D 46/23 – in Bezug auf einen früheren Prozesskostenhilfeantrag des Klägers festgehalten, dass es der unter dem Aktenzeichen 3 K 1433/22 geführten Klage an hinreichender Erfolgsaussicht fehlt, da eine Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungsrechten des Klägers ebenso wenig erkennbar sei wie eine Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips bzw. eine Amtspflichtverletzung der Kommunalaufsicht. Daran ist auch in Ansehung des Vorbringens vom 7. April 2026 festzuhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats,5vgl. zuletzt etwa: Senatsbeschl. v. 9.7.2025 – 1 B 222/24 – Rn. 26, juris m.w.N.vgl. zuletzt etwa: Senatsbeschl. v. 9.7.2025 – 1 B 222/24 – Rn. 26, juris m.w.N. die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, gehört es zu den "Kernrechten" eines kommunalen Mandatsträgers, bei den (Stadt-)Ratssitzungen anwesend zu sein, dort Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen, sowie an der Beschlussfassung des Rates mit dem vollen Gewicht seiner Stimme teilzunehmen. Dazu gesellen sich weitere Ansprüche, denen zur Wahrnehmung und Durchsetzung jener "Kernrechte" eine Hilfsfunktion zukommt. Dazu zählen etwa das Recht auf umfassende Information durch den Bürgermeister (§ 37 Abs. 1 KSVG) und der Anspruch auf ordnungsgemäße Ladung (§ 41 Abs. 3 KSVG). Es obliegt dabei dem (Ober-)Bürgermeister, die Rechte des einzelnen Ratsmitglieds in Bezug auf die ordnungsgemäße Einberufung von Sitzungen (§ 41 Abs. 3 KSVG) zu wahren, wozu die Mitteilung der Tagesordnung und die Zuleitung der für eine Meinungsbildung und ordnungsgemäße Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen gehören. Die Tagesordnungspunkte müssen vollständig und zutreffend bezeichnet sein, um so den Ratsmitgliedern zu ermöglichen, sich angemessen auf die Sitzung vorzubereiten.
13 Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass diese Rechte hier verletzt worden wären. Das Verwaltungsgericht hat – wie eingangs dargestellt – nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger zu den fraglichen Stadtratssitzungen ordnungsgemäß geladen wurde und dass ihm die für eine Meinungsbildung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden sind. Darauf kann verwiesen werden, zumal die Verwaltungsvorlage vom 22. März 20226Bl. 355 ff. d. Gerichtsakte 3 K 1433/22Bl. 355 ff. d. Gerichtsakte 3 K 1433/22 insbesondere die Hintergründe des beabsichtigten Grundstücksgeschäfts (baulicher Ist-Zustand der Halle, bisherige Nutzung, Wertermittlung usw.) wie auch das Konzept des Investors (Käufers) und alternative Szenarien (Neubau einer Sporthalle) im Einzelnen darstellt. Zudem ergibt sich aus der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates vom 31. März 2022, in der letztlich mehrheitlich der Beschluss gefasst wurde, den Gebäudekomplex entsprechend dem der Verwaltungsvorlage beigefügten Kaufvertrag zu verkaufen und die Sporthalle (zurück) zu pachten, dass der Kläger mit Blick auf den Verkauf der ... erklärte, in der Vorlage sei "alles dargestellt", er sehe "keinen Bedarf, das Konzept darzustellen".7S. 37 des Protokolls über die Sitzung des Stadtrates am 31.3.2022, Bl. 369 d. Gerichtsakte 3 K 1433/22S. 37 des Protokolls über die Sitzung des Stadtrates am 31.3.2022, Bl. 369 d. Gerichtsakte 3 K 1433/22 Ausweislich der genannten Sitzungsniederschrift kam der Kläger während der Aussprache auch mehrfach zu Wort, konnte seine Sicht der Dinge darstellen und mit dem Gewicht seiner Stimme an der Abstimmung teilnehmen.
14 Da es sich bei der klägerseits angegriffenen Beschränkung der Redezeit fraktionsloser Stadtverordneter auf grundsätzlich drei Minuten je Tagesordnungspunkt um eine satzungsrechtliche Vorgabe handelt (§ 24 Abs. 3 Satz 3 und 4 GO), die mit Blick auf ihre Rechtmäßigkeit im Wege eines Normenkontrollantrags gemäß § 47 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 18 AGVwGO – ggf. ergänzt durch einen Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO – zu überprüfen ist, ist aus rechtlicher Sicht auch nichts dagegen zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht diesen Teil des klägerischen Begehrens abgetrennt und einer gesonderten Entscheidung zugeführt hat.8Beschl. v. 22.12.2025 – 3 L 2014/25 –Beschl. v. 22.12.2025 – 3 L 2014/25 – Nichts anderes gilt, soweit der Kläger geltend macht, die Beschränkung der Redezeit auf drei Minuten verletzte ihn (gerade) fallbezogen in seinen Rechten als Stadtratsmitglied, da die Redezeitbegrenzung mit einer defizitären materiellen Informationsgrundlage in Sachen Verkauf der ... zusammengefallen sei. Es kann dahinstehen, ob sich die aus § 24 Abs. 3 Satz 3 GO ergebende Beschränkung Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage sein kann, wenn der Normunterworfene nicht die abstrakte Rechtmäßigkeit der Vorschrift überprüft wissen will, sondern geltend macht, die konkret-individuelle Anwendung der Vorschrift sei rechtswidrig.9vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 15.1.2021 – 2 B 354/20 – Rn. 9 ff., juris, dort zu einem (unzulässigen) einstweiligen Feststellungsantrag nach § 123 VwGO gegen eine in Verordnungsform auferlegte Beschränkung der Nutzung öffentlicher Hallenbäder (Corona-Pandemie)vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 15.1.2021 – 2 B 354/20 – Rn. 9 ff., juris, dort zu einem (unzulässigen) einstweiligen Feststellungsantrag nach § 123 VwGO gegen eine in Verordnungsform auferlegte Beschränkung der Nutzung öffentlicher Hallenbäder (Corona-Pandemie) Abgesehen davon, dass ein solches Verständnis des Begehrens daran zu messen wäre, dass der Kläger sich (auch und gerade in erster Instanz) wiederholt gegen die Begrenzung der Redezeit für fraktionslose Stadtratsmitglieder gewandt hat,10vgl. VG des Saarlandes, Beschl. v. 22.12.2025 – 3 L 2014/25 – S. 4, n.v. sowie Senatsbeschl. v. 9.7.2025 – 1 B 222/24 – Rn. 21 f., juris; in diesem Sinne auch erneut die Ausführungen auf S. 10 und 11 des Schriftsatzes vom 6.4.2026, mit denen der Kläger auf die abstrakt-generelle Unzulässigkeit der Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 3 GO zieltvgl. VG des Saarlandes, Beschl. v. 22.12.2025 – 3 L 2014/25 – S. 4, n.v. sowie Senatsbeschl. v. 9.7.2025 – 1 B 222/24 – Rn. 21 f., juris; in diesem Sinne auch erneut die Ausführungen auf S. 10 und 11 des Schriftsatzes vom 6.4.2026, mit denen der Kläger auf die abstrakt-generelle Unzulässigkeit der Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 3 GO zielt spricht nichts für die Annahme des Klägers, seine Mitwirkungsrechte seien fallbezogen ungebührlich beschnitten worden. Denn es bestehen – wie ausgeführt – keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Prämisse des Klägers zutreffend wäre, er sei im Vorfeld der fraglichen Stadtratssitzungen über die beabsichtigte Veräußerung der Stadthalle nicht hinreichend informiert worden.
15 b) Betreffend die Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und damit eines Verfahrensfehlers bleibt darauf hinzuweisen, dass die als fehlend gerügten Verwaltungsunterlagen der beklagten Kommunalaufsicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.11S. 13 des angefochtenen Urteils v. 13.11.2025 – 3 K 1433/22 – und S. 2 der dazugehörigen SitzungsniederschriftS. 13 des angefochtenen Urteils v. 13.11.2025 – 3 K 1433/22 – und S. 2 der dazugehörigen Sitzungsniederschrift Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht sich auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen – nicht zuletzt der Verwaltungsvorlage vom 22. März und der Niederschrift über die Stadtratssitzung vom 31. März 2022 – dazu imstande sah, die Frage einer Verletzung der Rechte des Klägers als Stadtratsmitglied zu beurteilen, ohne "die Verwaltungsakte" der Kreisstadt ... beizuziehen. Von daher bestand, anders als der Kläger – der im August 2024 im Übrigen (jedenfalls) Einsicht in die Gerichtsakte erhielt und dem auf seine kurzfristige Anfrage vom 11. November 2025 taggleich Einsicht vor Ort in die (Papier-)Verwaltungsakte angeboten wurde – meint, auch kein Anlass, die mündliche Verhandlung auszusetzen, um weitere Unterlagen zu sichten.
16 Das Zulassungsvorbringen gibt ferner keinen – auch nicht im Sinne eines laienhaften Vortrags – Anhalt für einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
17 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Beteiligten müssen Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend erklären zu können. Das Gericht braucht sich jedoch in den Gründen seiner Entscheidung nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.12vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschl. v. 12.1.2026 – 2 A 220/24 – Rn. 25, jurisvgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschl. v. 12.1.2026 – 2 A 220/24 – Rn. 25, juris
18 Nach dieser Maßgabe liegt ein Gehörsverstoß offensichtlich nicht vor. Insbesondere begründet der Umstand, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2025 gestellten Antrag des Klägers auf (vorläufige) Außervollzugsetzung des § 24 Abs. 3 Satz 3 GO abgetrennt hat, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Denn in der Sache hat es sich gebührlich mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, im Zuge des Ratsvorgangs "Verkauf der ..." seien seine organschaftlichen Rechte verletzt worden. Dabei hat das Gericht insbesondere auch nicht verkannt, dass das Recht "zu Wort zu kommen" (UA S. 8) prägend ist für die Rechtsstellung des einzelnen Stadtratsmitglieds. Gleichermaßen ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in der Urteilsbegründung in weiten Teilen die Gründe der (zurückweisenden) Eilentscheidung vom 17. Februar 2022 – 3 L 173/22 – wiedergegeben und sich zu Eigen gemacht hat. Denn dieser Beschluss behandelt parallele Sach- und Rechtsfragen, nachdem der Kläger das Eilverfahren mit Blick auf die Stadtratssitzung vom 17. Februar 2022 angestrengt hatte, in der (zunächst) beabsichtigt war, den Verkauf der ... zu behandeln. Schließlich liegt es auf der Hand, dass der Einwand, die Entscheidungsgründe erwiesen sich "auch im Hinblick auf die Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. März 1986 (15 K 1873/85) […] als nicht tragfähig", nicht geeignet ist, einen Rechtsfehler des erstinstanzlichen Urteils zu begründen.
19 c) Schließlich kommt dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
20 Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.13Senatsbeschl. v. 8.4.2026 – 1 A 192/24 – Rn. 14, jurisSenatsbeschl. v. 8.4.2026 – 1 A 192/24 – Rn. 14, juris
21 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Frage, "ob und unter welchen Voraussetzungen die Mitwirkungs- und Informationsrechte eines kommunalen Mandatsträgers […] verletzt sind, wenn entscheidungserhebliche Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden und zugleich die tatsächliche Möglichkeit zur Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte durch verfahrensrechtliche Beschränkungen insbesondere durch eine erhebliche Begrenzung der Redezeit eingeschränkt ist" beruht auf der unzutreffenden Prämisse, der Kläger sei im Vorfeld des Ratsbeschlusses nicht hinreichend über das zu beratende Grundstücksgeschäft informiert worden. Im Übrigen ergeben sich die Mitwirkungsrechte, mit denen das saarländische Kommunalrecht die Gemeinde- und Stadtratsmitglieder ausstattet, mit hinreichender Klarheit aus dem Gesetz bzw. sind diese in der Rechtsprechung hinreichend geklärt.14grundlegend: OVG des Saarlandes, Urt. v. 29.11.1985 – 2 R 155/85 – Amtl. Slg. 20, 177 ff. siehe auch: Senatsbeschl. v. 9.7.2025 – 1 B 222/24 – Rn. 26, jurisgrundlegend: OVG des Saarlandes, Urt. v. 29.11.1985 – 2 R 155/85 – Amtl. Slg. 20, 177 ff. siehe auch: Senatsbeschl. v. 9.7.2025 – 1 B 222/24 – Rn. 26, juris Welche Anforderungen daraus im Einzelfall erwachsen, ist eine nicht verallgemeinerungsfähige Frage, wie sich nicht zuletzt daran zeigt, dass der Kläger sein Begehren auch auf eine – wie er meint – besondere Komplexität gerade des betroffenen Grundstücksgeschäfts stützt.
22 Das Prozesskostenhilfeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Fußnoten
1) vgl. den Senatsbeschl. v. 9.7.2025 – 1 B 222/24 – Rn. 5 f., juris, der einen Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende (verfristete) Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem kommunalrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren betrifft
2) ebenso etwa Hamburgisches OVG, Beschl. v. 14.1.2015 – 4 Bf 196/14.Z – Rn. 7; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 1.8.2024 – 7 LA 32/24 – Rn. 3; Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.1.2025 – 6 B 212/24 – Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 30.11.2023 – 3 PKH 3/23 – Rn. 3 zu einer Nichtzulassungsbeschwerde, alle zit. nach juris
3) BVerwG, Beschl. v. 1.12.2021 – 5 PKH 1/21 – Rn. 5 zu einer Nichtzulassungsbeschwerde; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 1.8.2024 – 7 LA 32/24 – Rn. 3; Sächsisches OVG, Beschl. v. 9.8.2023 – 6 A 518/21 – Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschl. v. 3.8.2021 – 15 ZB 21.1854 – Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.5.2020 – 19 A 3060/19 – Rn. 4; OVG Bremen, Beschl. v. 25.1.2022 – 2 LA 392/21 Rn. 10, alle zit. nach juris; kritisch: Happ/Käß in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 166 Rn. 31a
4) Schreiben v. 9.2.2022; die Fragen sind wiedergegeben auf S. 3 f. des Urteils des Verwaltungsgerichts v. 13.11.2025 – 3 K 1433/22 –
5) vgl. zuletzt etwa: Senatsbeschl. v. 9.7.2025 – 1 B 222/24 – Rn. 26, juris m.w.N.
6) Bl. 355 ff. d. Gerichtsakte 3 K 1433/22
7) S. 37 des Protokolls über die Sitzung des Stadtrates am 31.3.2022, Bl. 369 d. Gerichtsakte 3 K 1433/22
8) Beschl. v. 22.12.2025 – 3 L 2014/25 –
9) vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 15.1.2021 – 2 B 354/20 – Rn. 9 ff., juris, dort zu einem (unzulässigen) einstweiligen Feststellungsantrag nach § 123 VwGO gegen eine in Verordnungsform auferlegte Beschränkung der Nutzung öffentlicher Hallenbäder (Corona-Pandemie)
10) vgl. VG des Saarlandes, Beschl. v. 22.12.2025 – 3 L 2014/25 – S. 4, n.v. sowie Senatsbeschl. v. 9.7.2025 – 1 B 222/24 – Rn. 21 f., juris; in diesem Sinne auch erneut die Ausführungen auf S. 10 und 11 des Schriftsatzes vom 6.4.2026, mit denen der Kläger auf die abstrakt-generelle Unzulässigkeit der Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 3 GO zielt
11) S. 13 des angefochtenen Urteils v. 13.11.2025 – 3 K 1433/22 – und S. 2 der dazugehörigen Sitzungsniederschrift
12) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschl. v. 12.1.2026 – 2 A 220/24 – Rn. 25, juris
13) Senatsbeschl. v. 8.4.2026 – 1 A 192/24 – Rn. 14, juris
14) grundlegend: OVG des Saarlandes, Urt. v. 29.11.1985 – 2 R 155/85 – Amtl. Slg. 20, 177 ff. siehe auch: Senatsbeschl. v. 9.7.2025 – 1 B 222/24 – Rn. 26, juris
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.