Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2026-03-11, 3 K 66/26

3 K 66/26Tribunal Administrativo / Câmara 311 de mar. de 2026

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Regest

1. Dem Kläger droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, weil er sich dem Wehrdienst in der syrischen Armee in Zeiten des Assad-Regimes entzogen hat. (Rn.35) 2. Der Grad willkürlicher Gewalt in der Provinz Damaskus-Land erreicht nicht das für die Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendige Ausmaß. (Rn.59) 3. Ob einem Rückkehrer nach Syrien die Verletzung seiner Rechte aus Art 3 EMRK (juris: MRK) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Dazu gehören etwa die Rückkehrregion, berufliche Erfahrungen, Alter, körperliche Einschränkungen, ein familiäres oder soziales Netzwerk und eine vorhandene Unterkunft. (Rn.106)

Texto completo

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer — 3 K 66/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-11

Aktenzeichen: 3 K 66/26

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2026:0311.3K66.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 AsylVfG 1992, § 4 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 AufenthG 2004, Art 3 MRK

Leitsatz

  1. Dem Kläger droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, weil er sich dem Wehrdienst in der syrischen Armee in Zeiten des Assad-Regimes entzogen hat. (Rn.35)

  2. Der Grad willkürlicher Gewalt in der Provinz Damaskus-Land erreicht nicht das für die Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendige Ausmaß. (Rn.59)

  3. Ob einem Rückkehrer nach Syrien die Verletzung seiner Rechte aus Art 3 EMRK (juris: MRK) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Dazu gehören etwa die Rückkehrregion, berufliche Erfahrungen, Alter, körperliche Einschränkungen, ein familiäres oder soziales Netzwerk und eine vorhandene Unterkunft. (Rn.106)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1 Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die vollumfängliche Ablehnung seines Asylantrages.

2 Der am (…) geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am (…) in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am (…) einen Asylantrag. Zuvor war er am (…) bereits in Italien aufgegriffen worden bzw. hatte dort einen Asylantrag gestellt.1vgl. Ergebnis der EURODAC-Abfrage, Verwaltungsunterlagen der Beklagtenvgl. Ergebnis der EURODAC-Abfrage, Verwaltungsunterlagen der Beklagten

3 Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt der Beklagten am (…) gab der Kläger im Wesentlichen an, ledig zu sein und in Syrien zuletzt mit seiner Familie in Rif Damaskus in der Ortschaft (…) gelebt zu haben. Seine Eltern und zwei seiner Schwestern lebten immer noch dort. Er habe noch einen Bruder und eine weitere Schwester, die sich in der Türkei aufhielten. Die Schule habe er mit Vollendung der sechsten Klasse verlassen und als angestellter Friseur gearbeitet. Aus Syrien sei er am (…) bzw. eher Mitte (…) ausgereist. Er sei illegal in den Libanon und anschließend über Libyen, Italien und die Schweiz nach Deutschland gelangt. Wehrdienst habe er nicht geleistet. Einen Tag bevor er Syrien verlassen habe, sei seine Einberufung bei seinen Eltern eingegangen. Er habe sich innerhalb von fünf Tagen in Damaskus melden sollen. Vor seiner Ausreise aus Syrien hätten „sie“ angefangen, ihn zu bedrängen, dass er am Kampf teilnehmen solle, indem er etwa einen Monat vor seiner Ausreise eine Aufforderung zum Wehrdienst von der Polizei erhalten habe. Er habe nicht zur Armee gehen wollen und einer Einberufung wäre er auch in Friedenszeiten nicht gefolgt. Eine Waffe könne er nicht tragen und er wolle kein Blut an seinen Händen haben. Er besitze ein Wehrbuch, welches sich in Syrien befinde und in dem stehe, dass er tauglich sei. Eine Verweigerung habe er bei der Musterung gemacht und gesagt, dass er keine Waffe tragen wolle. Das habe man aber verweigert. Man könne sich freikaufen, aber es gebe in Syrien keine Arbeit und man könne das Geld nicht nochmal erwirtschaften. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er sich vor dem Einzug zur Armee. Politisch betätigt habe er sich in Syrien nie und konkrete Probleme mit dem syrischen Staat oder Dritten habe er nicht gehabt. Die Nachfrage, ob er Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder eine Behinderung habe, verneinte der Kläger.

4 Mit Bescheid vom (…), dem Kläger am (…) zugestellt, lehnte das Bundesamt der Beklagten den Asylantrag des Klägers zunächst als unzulässig ab (Ziff. 1 des Bescheides), da Italien auf Grund der illegalen Einreise über Italien und der fiktiven Zustimmung gemäß der Dublin-III-VO2Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig istVerordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote wurde verneint (Ziff. 2 des Bescheides) und gleichzeitig die Abschiebung nach Italien angeordnet (Ziff. 3 des Bescheides). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4 des Bescheides).

5 Die Überstellungsfrist nach der Dublin-III-VO lief am (…) ab.

6 Am (…) hörte das Bundesamt der Beklagten den Kläger erneut an. Der Kläger gab im Wesentlichen an, er habe Syrien am (…) verlassen und sei zu Fuß in den Libanon gereist, wo er fünf Jahre lang gelebt habe. Danach sei er über Ägypten nach Libyen geflogen und für sechs Monate in (…) geblieben. Von dort sei er mit dem Boot nach Italien, wo er sich zwei Tage in (…) aufgehalten habe. Mit dem Zug sei er über die Schweiz und Frankreich nach Deutschland weitergereist und im (…) in B-Stadt angekommen. Bei der Ausreise aus Syrien mit Hilfe eines Schleusers habe es keine Schwierigkeiten gegeben. Als er ausgereist sei, habe das ehemalige Regime die Kontrolle über seinen Heimatort gehabt. Er sei weiterhin ledig und sein Bruder sei zwischenzeitlich ebenfalls nach Deutschland gekommen. Seine Eltern lebten immer noch in (…), wo sich nunmehr auch all seine Schwestern aufhielten. Die Lage dort sei schlecht und die Infrastruktur zerstört. Seine Familie wohne zur Miete, da ihr Haus, das im Eigentum seines Großvaters gestanden habe, immer noch zerstört sei. Es gebe keine Arbeit. Sein Vater arbeite als Hausmeister und bewache das Wohngebäude, in dem die Familie lebe. Seine Schwestern und der Mann seiner verheirateten Schwester arbeiteten nicht. Seine verheiratete Schwester habe Ersparnisse aus der Türkei, von denen sie lebe, während die unverheirateten Schwestern bei den Eltern lebten. Das Einkommen seines Vaters reiche nicht, um die Familie zu ernähren. Sie lebten in Schulden und liehen sich Lebensmittel vom Supermarkt. Wenn sie mal Geld hätten, zahlten sie etwas davon zurück. Es gebe rassistisches Verhalten. Die Menschen würden gezwungen, in den Dienst der Regierung zu gehen, und alle Personen unter 18 Jahren seien gezwungen worden, eine Waffe zu nehmen und für die Regierung zu dienen. Dies hätten ihm Personen aus (…) berichtet. Von einem verstorbenen Freund wisse er, dass Personen, die sich widersetzen eine Waffe zu tragen und dem Staat zu dienen, verhaftet würden. Ob es die Wahrheit sei, wisse er nicht. Persönlich kenne er niemanden, dem das passiert sei, aber die Nachrichten berichteten darüber. Der Mann seiner Schwester sei nicht gezwungen worden, eine Waffe zu tragen und zu dienen, da er über dreißig Jahre alt sei. Das Einzige, was für ihn ein Hindernis für die Rückkehr darstelle, sei, dass es dort keine Arbeit gebe. Er habe dort keine Wohnung und kein Haus. Einen anderen Ort in Syrien, an den er zurückkehren könne und wo die Lebensbedingen besser seien, gebe es nicht. Es sei überall das gleiche. Er sei ausgereist, weil er seine Familie finanziell unterstützen wolle. Eine Rückkehr nach Syrien könne er sich nicht vorstellen, weil es dort keine Sicherheit gebe. Außerdem benötige sein Vater eine Operation, die 3.000,- € koste. Er wolle arbeiten und ihm das Geld zuschicken. Die Nachfrage, ob er Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder eine Behinderung habe, verneinte der Kläger erneut.

7 Mit Bescheid vom (…) lehnte das Bundesamt der Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom (…) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziff. 1 – 3 des Bescheides) und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten (Ziff. 4 des Bescheides). Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und ihm für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhält, die Abschiebung nach Syrien angedroht (Ziff. 5 des Bescheides). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6 des Bescheides).

8 In der Begründung heißt es im Wesentlichen, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Eine individuelle flüchtlingsrelevante Verfolgung des Klägers sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem unverfolgt ausgereisten Kläger drohe bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung wegen des Wehrdienstentzuges. Das Assad-Regime scheide als Verfolgungsakteur aus und eine Verfolgung durch die Übergangsregierung sei nicht zu befürchten. Da sich die Voraussetzungen der Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG lediglich dadurch unterschieden, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst sei, lägen die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter nach der Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor.

9 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes seien ebenfalls nicht gegeben. Anhaltspunkte, dass der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG wegen einer Straftat gesucht werde und bei seiner Rückkehr die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe bestehe, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es bestehe vorliegend bei einer Rückkehr nach Syrien auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Gefahr eines Schadens i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Allein die Erkenntnis, dass Folter und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Syrien weit verbreitet seien, führe nicht zur Bejahung der individuellen Gefährdungsprognose. Es lägen keine Anhaltpunkte dafür vor, dass aus dem Ausland zurückkehrende Asylantragsteller grundsätzlich von einem besonderen Interesse für die dortigen Machthaber seien. Demzufolge sei auch keine erhöhte Gefahr von willkürlichen Verhaftungen und Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung allein aufgrund des Umstandes der Rückkehr aus dem Ausland ersichtlich. Auch wenn es trotz eines gesetzlichen Verbotes vereinzelt weiterhin Berichte über die Anwendung von Folter und Misshandlungen sowohl in den Gebieten unter SDF-Kontrolle als auch durch die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung gebe, deute die Berichterstattung nicht auf eine systematische Anwendung der Praktiken hin. Der festgestellte Grad willkürlicher Gewalt erreiche nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau, demzufolge jedem Antragsteller allein wegen seiner Anwesenheit im Konfliktgebiet ohne Weiteres Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gewährt werden müsse. In der Provinz Damaskus-Land (Rif Dimashq) bestehe keine Situation, in der Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären. Persönliche Umstände, die die Gefahr für den Kläger so erhöhen, dass von individuellen konfliktbedingten Gefahren gesprochen werde könne, habe der Kläger weder vorgetragen noch seien solche sonst ersichtlich. Der Kläger müsse keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit befürchten, weil er als Zivilperson nicht von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in seinem Herkunftsland bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikt betroffen sei.

10 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liege nicht vor. Dem Kläger drohe in Syrien keine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Im Hinblick auf die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohe, sei keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Auch die derzeitigen humanitären Bedingungen in Syrien führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Es werde dabei nicht verkannt, dass angesichts der sehr schlechten wirtschaftlichen Lage für zurückkehrende Personen wenige Möglichkeiten zur Schaffung einer ausreichenden Lebensgrundlage bzw. der Sicherung des Existenzminimums bestünden. In Syrien bestehe zwar eine humanitäre Situation, die für eine beachtliche Zahl der dort lebenden Menschen das nach Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreiche. Andererseits stelle sich die Lage nicht schon so dar, dass die Befriedigung der elementaren Grundbedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Gesundheit für die syrische Bevölkerung regelmäßig oder auch nur in der überwiegenden Anzahl der Fälle nicht zu erwarten sei. Für Rückkehrende sei es zwar schwer, sich das zum Überleben notwendige Existenzminimum selbst zu erwirtschaften. Anzeichen, dass der Kläger bei einer Rückkehr auf so schlechte humanitäre Bedingungen treffen werde, dass Art. 3 EMRK verletzt sei, lägen nicht vor.

11 Es bestehe die Möglichkeit, von der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellte Rückkehrhilfen in Anspruch zu nehmen, und es seien verschiedene Rückkehrprogramme für Syrien angelaufen. Ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation sei zudem nicht gegeben, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könne. Es sei vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger trotz der angespannten humanitären Situation in Syrien mit den angeführten Rückkehrhilfen in der Lage sein werde, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nach Rückkehr zu befriedigen. Darüber hinaus sei er im Libanon mehrere Jahre einer Tätigkeit nachgegangen, so dass er sich bei Wiedereinreise in Syrien auf die dabei gesammelten Erfahrungen stützen könne. Es sei nicht ersichtlich, dass ihm auch nach dem Verbrauch seiner Ersparnisse und der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit drohe. Zusätzlich sei anzumerken, dass der Kläger ein junger, alleinstehender Mann im erwerbsfähigen Alter sei und nach eigenen Ausführungen keine gesundheitlichen Einschränkungen habe. Schließlich könne der Kläger auf ein familiäres soziales Netzwerk in Syrien und Deutschland zurückgreifen. Es lägen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass diese nicht in der Lage wären, den Kläger, ggf. auch vom Ausland aus, zumindest in der Übergangsphase zu unterstützen. Der Kläger habe keine Gründe vorgetragen, die eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben darstellen und damit die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG rechtfertigen könnten.

12 Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei fallbezogen angemessen.

13 Der Bescheid wurde dem Kläger am (…) durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt.

14 Am (…) hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf die bisherigen klägerischen Angaben im Wesentlichen vor, dass die Lage in Syrien auch nach dem Sturz des Langzeitdiktators Assad volatil sei. Eine endgültige Aussage im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung könne deshalb derzeit noch nicht getroffen werden. Bekannt sei, dass der deutsche Bundesaußenminister Wadephul anlässlich eines Besuchs in Syrien zu dem Ergebnis gelangt sei, dass vor dem Hintergrund der derzeit dort herrschenden Verhältnisse an eine Rückkehr syrischer Flüchtlinge noch nicht zu denken sei. Die Lage in Syrien sei durch fortwährend stattfindende gewaltsame Übergriffe gegenüber Angehörigen der Kurden, Drusen, Christen und Aleviten gekennzeichnet. Darüber hinaus sei die Versorgung mit Nahrungsmitteln, Wasser und Energie nicht gesichert. Gerade diese Versorgung aber sei elementar dafür, dass Flüchtlinge nach Syrien zurückkehren könnten, um dort überleben zu können.

15 Der Kläger beantragt,

16 1. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom (…) – – zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,

17 hilfsweise,

18 2. ihm den subsidiären Schutzstatus gem. § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,

19 des Weiteren hilfsweise,

20 3. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen.

21 Die Beklagte beantragt,

22 die Klage abzuweisen.

23 Sie verweist zur Begründung auf den ergangenen Bescheid und trägt ergänzend unter Bezugnahme auf verschiedene verwaltungsgerichtliche Urteile und Beschlüsse sowie das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 27.08.2025 – 3 KO 48/23 – vor, die Begründung des Klägers, in Syrien fänden Übergriffe auf Kurden, Drusen, Christen und Aleviten statt, könne nicht zum Erfolg führen, da der Kläger selbst Araber und Sunnit sei und mithin nicht dem genannten Personenkreis unterfalle.

24 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte betreffend den Bruder des Klägers (…), der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Akten des Landesverwaltungsamtes Saarland, der ebenso wie die Dokumentation „Syrien“ Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 11.03.2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

25 Die zulässige Klage ist unbegründet.

26 Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (1.) oder des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG (2.). Auch hat er keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (3.). Die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind nicht zu beanstanden (4.). Der angegriffene Bescheid ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, 5 VwGO.

27 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG. Er ist kein Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG.

28 a) Nach der Vorschrift des § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchstabe a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchstabe b)).

29 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen in Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3) und Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 AsylG fallen (Nr. 5), gelten.

30 Die von § 3 Abs. 1 AsylG vorausgesetzte Verfolgung wegen eines der in ihr benannten Merkmale kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).

31 Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher umschrieben werden, und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe i.S.d. § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine solche Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht.3vgl. st. Rspr. BVerwG, vgl. Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, NVwZ 2018, 1408 Rn. 13; Beschluss vom 07.11.2019 – 1 B 77.19, BeckRS 2019, 37873, Rn. 8vgl. st. Rspr. BVerwG, vgl. Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, NVwZ 2018, 1408 Rn. 13; Beschluss vom 07.11.2019 – 1 B 77.19, BeckRS 2019, 37873, Rn. 8

32 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.4vgl. stRspr, BVerwG, vgl. u.a. Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 19; Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 8; Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, NVwZ 2018, 1408 Rn. 14; Urteil v. 4.7.2019 – 1 C 31.18, BeckRS 2019, 19691, Rn. 16vgl. stRspr, BVerwG, vgl. u.a. Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 19; Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 8; Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, NVwZ 2018, 1408 Rn. 14; Urteil v. 4.7.2019 – 1 C 31.18, BeckRS 2019, 19691, Rn. 16 Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.5vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, NVwZ 2018, 1408 Rn. 14vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, NVwZ 2018, 1408 Rn. 14 Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50% für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.6vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 – 10 C 33/07 –, juris, Rn. 27; BVerwG Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 31.18, BeckRS 2019, 19691, Rn. 16vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 – 10 C 33/07 –, juris, Rn. 27; BVerwG Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 31.18, BeckRS 2019, 19691, Rn. 16

33 Dabei trifft das Gericht seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat.7vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1985 – 9 C 27/85 –, juris Rn. 15 und Beschluss vom 21.07.1989 – 9 B 239/89 –, juris Rn. 3vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1985 – 9 C 27/85 –, juris Rn. 15 und Beschluss vom 21.07.1989 – 9 B 239/89 –, juris Rn. 3 Aufgrund der im Asylverfahren bestehenden Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten (§ 25 AsylG) ist es hierbei insbesondere Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, die geltend gemachten Schutzansprüche lückenlos zu tragen.8vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.1984 – 9 C 141/83 –, juris, Rn. 11vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.1984 – 9 C 141/83 –, juris, Rn. 11 Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden.9vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109/84 –, juris Rn. 18vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109/84 –, juris Rn. 18

34 Wer bereits Verfolgung erlitten hat, wird gemäß Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Für ihn streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Eintritts einer Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung.10vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23

35 b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe droht dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe.

36 aa) Die vom Kläger vorgetragene im Zeitpunkt der Ausreise Mitte des Jahres (…) drohende Einberufung zum unter dem Assad-Regime bestehenden Pflichtwehrdienst vermag keine drohende Verfolgung zu begründen.

37 Es kann dahinstehen, ob der Kläger Syrien vorverfolgt verlassen hat. Denn selbst unter Berücksichtigung einer möglichen Vorverfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU sprechen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung durch das syrische Assad-Regime. Denn das Assad-Regime ist im Dezember 2024 gestürzt worden. Es ist seitdem nicht mehr zu Verfolgungshandlungen in Syrien fähig.11vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 2 ff; so auch OVG Greifswald, Beschluss vom 10.11.2025 – 4 LB 932/18 OVG –, juris S. 6; OVG Weimar, Urteil vom 27.08.2025 – 3 KO 48/23 –, juris Rn. 42 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 25.02.2026 – A 4 S 158/23 –, juris Rn. 43 ff.; VG Köln, Urteil vom 03.09.2025 – 27 K 4231/25.A –, juris Rn. 29 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2025 – 17 K 7040/21.A –, juris Rn. 50 f. sowie Beschluss vom 04.11.2025 – 17 L 3613/25.A –, juris Rn. 32 f.vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 2 ff; so auch OVG Greifswald, Beschluss vom 10.11.2025 – 4 LB 932/18 OVG –, juris S. 6; OVG Weimar, Urteil vom 27.08.2025 – 3 KO 48/23 –, juris Rn. 42 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 25.02.2026 – A 4 S 158/23 –, juris Rn. 43 ff.; VG Köln, Urteil vom 03.09.2025 – 27 K 4231/25.A –, juris Rn. 29 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2025 – 17 K 7040/21.A –, juris Rn. 50 f. sowie Beschluss vom 04.11.2025 – 17 L 3613/25.A –, juris Rn. 32 f. Die vom Kläger insofern gemachten Angaben sind nicht (mehr) von flüchtlingsschutzrelevanter Bedeutung.

38 Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Männer, die sich dem Wehrdienst in der syrischen Armee in Zeiten des Assad-Regimes durch Flucht entzogen haben, von den nunmehr Syrien anführenden Kräften, die ihrerseits das Assad-Regime bekämpft und letztlich gestürzt haben, verfolgt werden.12vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 10.11.2025 – 4 LB 932/18 OVG –, juris S. 6; OVG Weimar, Urteil vom 27.08.2025 – 3 KO 48/23 –, juris Rn. 42 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 25.02.2026 – A 4 S 158/23 –, juris Rn. 43 ff.vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 10.11.2025 – 4 LB 932/18 OVG –, juris S. 6; OVG Weimar, Urteil vom 27.08.2025 – 3 KO 48/23 –, juris Rn. 42 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 25.02.2026 – A 4 S 158/23 –, juris Rn. 43 ff.

39 Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst.13vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 163vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 163 Für Wehrpflichtige in der ehemaligen syrischen Armee erließ die neue syrische Regierung ein Generalpardon.14vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), 30.05.2025, S. 13; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 163vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), 30.05.2025, S. 13; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 163 Die Rekrutierung neuer Armeeangehöriger erfolgt nun auf freiwilliger Basis.15vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), 30.05.2025, S. 13; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 163vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), 30.05.2025, S. 13; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 163 Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten sollen – sofern sie nicht im Bürgerkrieg an Massakern oder an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen seien – von entsprechenden Amnestien profitiert haben und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren.16vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), 30.05.2025, S. 13; euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 22 f.vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), 30.05.2025, S. 13; euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 22 f. Die neue Übergangsregierung hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, von denen Gebrauch gemacht wird. Ehemalige Militärangehörige sind aufgefordert, sich dort zu stellen und ihre Waffen abzugeben.17vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 164; ACCORD, Anfragebeantwortung Syrien: Sicherheitsrelevante Vorfälle im Aussöhnungsprozess mit ehemaligen Soldatinnen, 01.04.2025, S. 1vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 164; ACCORD, Anfragebeantwortung Syrien: Sicherheitsrelevante Vorfälle im Aussöhnungsprozess mit ehemaligen Soldatinnen, 01.04.2025, S. 1

40 Ein Einsatz als Soldat für die in der Herkunftsregion des Klägers handelnden Akteure ist ebenfalls nicht zu erwarten.

41 Nachdem Syriens Übergangspräsident Ahmed al-Sharaa bereits Ende des Jahres 2024 bestätigte, dass man zu einer Freiwilligenarmee übergehen wolle, gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen seitens der Übergangsregierung und deren Verbündeter.18vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 21; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), 30.05.2025, S. 13; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 163; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen, 21.03.2025, S. 1 ff.vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 21; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), 30.05.2025, S. 13; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 163; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen, 21.03.2025, S. 1 ff. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen belegen, dass die neue syrische Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten den gesetzlich geregelten und verpflichtenden Wehrdienst abgeschafft hat, welcher unter der Assad-Regierung für erwachsene Männer obligatorisch war.19vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), 30.05.2025, S. 13; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 12, Stand 08.05.2025, 141, 152 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 163; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen, 21.03.2025, S. 1; BAMF, Länderreport - Syrien: Militärdienst, Mai 2024, S. 1vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), 30.05.2025, S. 13; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 12, Stand 08.05.2025, 141, 152 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 163; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen, 21.03.2025, S. 1; BAMF, Länderreport - Syrien: Militärdienst, Mai 2024, S. 1 Der Übergangspräsident hat im Januar 2025 erklärt, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Nach syrischen Medienberichten rekrutiert die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei. Es sollen in allen von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten Rekrutierungszentren eingerichtet worden sein. Rekrutierungen neuer Armeeangehöriger erfolgen dabei nun auf freiwilliger Basis.20vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 12, Stand 08.05.2025, S. 141 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 165vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 12, Stand 08.05.2025, S. 141 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 165 Voraussetzung ist, dass die Bewerber ledig, zwischen 18 und 22 Jahre alt sind, keine chronischen Erkrankungen haben und nicht verletzt sind.21vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z. B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen, 21.03.2025, S. 2vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z. B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen, 21.03.2025, S. 2 Die abgeschlossenen Verträge haben in der Regel eine Laufzeit von fünf bis zehn Jahren bei deutlich verbessertem Gehalt (bis zum Vierfachen dessen, was in der Vergangenheit gezahlt wurde). Diensttuende sind zudem von einem möglichen zukünftigen Wehrdienst befreit.22vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), 30.05.2025, S. 13vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), 30.05.2025, S. 13

42 Gemäß Art. 41 der Verfassungserklärung vom 13.03.2025 hat der Präsident, in Absprache mit dem Nationalen Sicherheitsrat, zwar zu Kriegszeiten nach wie vor die Möglichkeit, eine Generalmobilmachung anzuordnen.23vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), 30.05.2025, S. 13vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), 30.05.2025, S. 13 Aus den Erkenntnismitteln lassen sich allerdings keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass der syrische Übergangspräsident Ahmed al-Sharaa von der in Art. 41 Abs. 1 der Verfassungserklärung vom 13.03.2025 eingeräumten Befugnis zur Erklärung der allgemeinen Mobilmachung und des Krieges Gebrauch machen wird.

43 Angesichts des Wegfalls der Wehrpflicht in den von der Übergangsregierung (formal) kontrollierten Gebieten in Syrien (außerhalb des Gebiets der DAANES) und der Umstellung des syrischen Verteidigungsapparates auf eine Freiwilligenarmee sowie das Fehlen von Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung Freiwilliger in der Herkunftsregion des Klägers ist es im Fall einer Rückkehr des Klägers nach Syrien nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er zur Ableistung eines Militärdienstes (verpflichtend) herangezogen werden wird. Auch deshalb droht ihm bereits keine beachtlich wahrscheinliche Verwicklung in militärische Kampfhandlungen. Einer Auseinandersetzung mit der Frage einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen - wie vom Kläger im Rahmen der behördlichen Anhörung vorgetragen - bedarf es daher nicht.

44 Da der Kläger aus der Ortschaft (…) in der Provinz Damaskus-Land (Rif Dimaschq) stammt, welche unter Kontrolle der Übergangsregierung steht24vgl. Institut fort he study of war an critical threats, Assessed Control of Terrain in Syria as of February 27, 2026, 3:00 PM EST, https://storymaps.arcgis.com/stories/1933cb1d315f4db3a4f4dcc5ef40753a, zuletzt abgerufen am 04.03.2026vgl. Institut fort he study of war an critical threats, Assessed Control of Terrain in Syria as of February 27, 2026, 3:00 PM EST, https://storymaps.arcgis.com/stories/1933cb1d315f4db3a4f4dcc5ef40753a, zuletzt abgerufen am 04.03.2026 und keine Anhaltspunkte für eine Rückkehr in eine andere Region Syriens bestehen, kann die Frage, ob eine Einziehung zum Wehrdienst durch die SDF in den von ihr kontrollierten Gebieten droht, offenbleiben.

45 bb) Auch liegen keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG seitens staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure in Syrien vor, die im Zusammenhang einer (möglicherweise illegalen) Ausreise aus Syrien zu Zeiten des Assad-Regimes in Verbindung mit einem Asylantrag und dem Verbleib im westlichen Ausland stehen.25vgl. OVG Weimar, Urteil vom 27.08.2025 – 3 KO 48/23 –, juris Rn. 60; VG Bremen, Urteil vom 26.09.2025 – 3 K 7/24 –, juris Rn. 40; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.08.2025 – 12a K 1742/24.A –, juris Rn. 65; VG Aachen, Urteil vom 13.05.2025 – 5 K 2229/23.A –, juris Rn. 85 ff.vgl. OVG Weimar, Urteil vom 27.08.2025 – 3 KO 48/23 –, juris Rn. 60; VG Bremen, Urteil vom 26.09.2025 – 3 K 7/24 –, juris Rn. 40; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.08.2025 – 12a K 1742/24.A –, juris Rn. 65; VG Aachen, Urteil vom 13.05.2025 – 5 K 2229/23.A –, juris Rn. 85 ff. Es entsprach bereits unter Herrschaft des Assad-Regimes ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine illegale Ausreise, die Stellung eines Asylantrages sowie der Aufenthalt im westlichen Ausland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu flüchtlingsschutzrelevanten Maßnahmen durch die syrischen Sicherheitskräfte führen.26vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22.04.2021 – 2 LB 147/18 –, juris Rn. 42 ff. m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 25.01.2021 – 14 A 822/19.A – juris Rn. 35 ff. m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 23.10.2018 – A 3 S 791/18 –, juris Rn. 18 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24.01.2018 – 2 LB 194/17 –, juris Rn. 39 ff.vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22.04.2021 – 2 LB 147/18 –, juris Rn. 42 ff. m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 25.01.2021 – 14 A 822/19.A – juris Rn. 35 ff. m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 23.10.2018 – A 3 S 791/18 –, juris Rn. 18 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24.01.2018 – 2 LB 194/17 –, juris Rn. 39 ff. Zur Überzeugung des Gerichts gilt dies fort und dem Kläger droht unter Herrschaft der Übergangsregierung bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung wegen seiner illegalen Ausreise und seinem Aufenthalt in Deutschland. Vielmehr fordert HTS syrische Flüchtlinge dazu auf, nach Syrien zurückzukehren und beim Wiederaufbau zu helfen.27vgl. ARD Tagesschau, Al-Baschir ruft Syrer zur Rückkehr auf, vom 11.12.2024, https://www.tagesschau.de/newsticker/liveblog-syrien-102.html#zurueckzukehren, zuletzt abgerufen am 16.03.2026; so auch VG Bremen, Urteil vom 26.09.2025 – 3 K 7/24 –, juris Rn. 40; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.08.2025 – 12a K 1742/24.A –, juris Rn. 65; VG Aachen, Urteil vom 13.05.2025 – 5 K 2229/23.A –, juris Rn. 85 ff.vgl. ARD Tagesschau, Al-Baschir ruft Syrer zur Rückkehr auf, vom 11.12.2024, https://www.tagesschau.de/newsticker/liveblog-syrien-102.html#zurueckzukehren, zuletzt abgerufen am 16.03.2026; so auch VG Bremen, Urteil vom 26.09.2025 – 3 K 7/24 –, juris Rn. 40; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.08.2025 – 12a K 1742/24.A –, juris Rn. 65; VG Aachen, Urteil vom 13.05.2025 – 5 K 2229/23.A –, juris Rn. 85 ff.

46 cc) Darüber hinaus droht dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Anknüpfung an seine arabische Volks- und sunnitische Religionszugehörigkeit.28vgl. zur sunnitischen Religionszugehörigkeit auch ausdrücklich OVG Greifswald, Beschluss vom 10.11.2025 – 4 LB 932/18 OVG –, juris, S. 7 f. sowie OVG Weimar, Urteil vom 27.08.2025 – 3 KO 48/23 –, juris Rn. 65vgl. zur sunnitischen Religionszugehörigkeit auch ausdrücklich OVG Greifswald, Beschluss vom 10.11.2025 – 4 LB 932/18 OVG –, juris, S. 7 f. sowie OVG Weimar, Urteil vom 27.08.2025 – 3 KO 48/23 –, juris Rn. 65 Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ergeben sie sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln. 29Arabische Sunniten stellen die größte Bevölkerungsgruppe Syriens dar und auch die Minister der Übergangsregierungen haben überwiegend einen sunnitisch-arabischen Hintergrund, vgl. euaa, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 41Arabische Sunniten stellen die größte Bevölkerungsgruppe Syriens dar und auch die Minister der Übergangsregierungen haben überwiegend einen sunnitisch-arabischen Hintergrund, vgl. euaa, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 41

47 2. Dem Kläger steht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG ebenfalls nicht zu.

48 Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i. S. d. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylG ausgehen.

49 a) Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AsylG wegen einer Straftat gesucht wird und bei seiner Rückkehr die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

50 Gründe für die Annahme, dem Kläger drohe in Syrien ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG), liegen auch mit Blick auf die derzeitige humanitäre Lage in Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vor.

51 Schwierige oder schlechte humanitäre Verhältnisse begründen nur dann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG, wenn sie zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3c AsylG ausgehen.30vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 ‒ 1 C 11.19 ‒, juris Rn. 12 m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 ‒ 1 C 11.19 ‒, juris Rn. 12 m.w.N.

52 Anhaltspunkte für eine zielgerichtete Herbeiführung der derzeit herrschenden humanitären Lage sind indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr beruhen die derzeitigen Probleme auf einem Zusammentreffen vielfältiger Ursachen, etwa dem Zusammenbruch der Wirtschaft nach weit über zehnjährigem Bürgerkrieg, desolatem öffentlichen Haushalt, dem jahrelangen Mangel an Auslandsinvestitionen und Außenhandel, einer massiven Emigration von Arbeitskräften, der bürgerkriegsbedingten Zerstörung der Infrastruktur, unterschiedlich agierender Interessengruppen, einer hohen Arbeitslosigkeit sowie der Verschlechterung der wirtschaftlich-sozialen Lage auch durch Hyperinflation.31vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), 30.05.2025, S. 10 ff.; euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 65 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 12, Stand 08.05.2025, S. 237 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 373 ff., jew. m.w.N.vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), 30.05.2025, S. 10 ff.; euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 65 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 12, Stand 08.05.2025, S. 237 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 373 ff., jew. m.w.N.

53 Dem Kläger droht im Fall der Rückkehr aus den zu § 3 AsylG ausgeführten Gründen auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung wegen der Entziehung vom Wehrdienst unter dem Assad-Regime, der Ausreise aus dem Land und der Asylantragstellung im westlichen Ausland.

54 b) Es besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.

55 aa) Mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfasst der subsidiäre Schutz Gefahrenlagen in Bezug auf das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die im Rahmen von bewaffneten Konflikten entstehen und nach der Grundkonzeption der Genfer Flüchtlingskonvention für sich genommen nicht als Verfolgung zu qualifizieren sind. Bezugspunkt für die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird.32vgl. BVerwG, Urteile vom 20.05.2020 – 1 C 11.19 –, juris Rn. 17 und vom 14.07.2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 17; EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07 –, juris Rn. 40vgl. BVerwG, Urteile vom 20.05.2020 – 1 C 11.19 –, juris Rn. 17 und vom 14.07.2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 17; EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07 –, juris Rn. 40

56 Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts und in Übereinstimmung mit Art. 15 Buchst. c) QualRL auszulegen.33vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 –, juris Rn. 19 ff.vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 –, juris Rn. 19 ff. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt nicht schon bei inneren Unruhen und Spannungen wie Tumulten, vereinzelt auftretenden Gewalttaten oder anderen ähnlichen Handlungen vor. Vielmehr muss ein Konflikt ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie dies etwa bei Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerillakämpfen der Fall ist.34vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 –, juris Rn. 22vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 –, juris Rn. 22

57 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bezieht sich das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein.35vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07 –, juris Rn. 35vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07 –, juris Rn. 35 Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit der Betroffene Anspruch auf subsidiären Schutz hat, muss umso geringer sein, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist.36vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07 –, juris Rn. 39vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07 –, juris Rn. 39 Eine derartige Individualisierung kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Betroffenen von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z. B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Betroffene als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich.37vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33

58 Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers.38vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 – 1 C 11.19 –, juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 08.03.2018 – 1 B 7.18 –, juris Rn. 3vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 – 1 C 11.19 –, juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 08.03.2018 – 1 B 7.18 –, juris Rn. 3 Dabei darf eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos - ausgedrückt durch das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betroffenen Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung in diesem Gebiet - nicht das einzige relevante Kriterium für die Feststellung einer solchen ernsthaften individuellen Bedrohung sein.39vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 – C-901/19 –, juris Rn. 30 ff.vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 – C-901/19 –, juris Rn. 30 ff. Vielmehr ist eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Dazu können zum einen insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts gehören und zum anderen weitere Gesichtspunkte, wie etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt.40vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 – C-901/19 –, juris Rn. 40 ff.vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 – C-901/19 –, juris Rn. 40 ff.

59 bb) Ausgehend hiervon erreicht der Grad willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion des Klägers41vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 – 10 C 9/08 – juris Rn. 17vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 – 10 C 9/08 – juris Rn. 17 nicht das für die Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendige Ausmaß. Bezugspunkt der Gefahrenprognose ist fallbezogen die Provinz Damaskus-Land.

60 Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts war die Sicherheitslage in Syrien im ersten Quartal 2025 zwar trotz der grundlegenden Veränderung durch den Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024 noch sehr angespannt. Neben den aktiven Kampfhandlungen, den ethnisch-motivierten Gewalttaten gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen, den militärischen Aktivitäten von Drittstaaten sowie der Terrorismus-Gefahr hatte auch die sehr angespannte wirtschaftliche Lage sowie eine Überdehnung des staatlichen Sicherheitsapparats negative Auswirkungen auf die allgemeine Sicherheitslage im Land. In den Großstädten gab es wiederholt Fälle von Gewaltkriminalität und Entführungen.42vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), 30.05.2025, S. 5; Aus den Presseberichten zu einer nicht vorliegenden aktuellen Einschätzung des Auswärtigen Amtes geht hervor, dass dieses die Lage zwischenzeitlich als „volatil“ und nicht mehr als „extrem volatil“ betrachtet, vgl. ARD Tagesschau, Lage in Syrien offenbar nur leicht verbessert, vom 10.03.2026, https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/syrien-auswaertiges-amt-100.html, zuletzt abgerufen am 16.03.2026. Die aktuelle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/syrien-node/syriensicherheit-204278, zuletzt abgerufen am 17.03.2026, führt zu keiner anderen Bewertung. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung keine Indizwirkung zu, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.2013 – 10 B 11.13 –, juris Rn. 6.vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), 30.05.2025, S. 5; Aus den Presseberichten zu einer nicht vorliegenden aktuellen Einschätzung des Auswärtigen Amtes geht hervor, dass dieses die Lage zwischenzeitlich als „volatil“ und nicht mehr als „extrem volatil“ betrachtet, vgl. ARD Tagesschau, Lage in Syrien offenbar nur leicht verbessert, vom 10.03.2026, https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/syrien-auswaertiges-amt-100.html, zuletzt abgerufen am 16.03.2026. Die aktuelle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/syrien-node/syriensicherheit-204278, zuletzt abgerufen am 17.03.2026, führt zu keiner anderen Bewertung. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung keine Indizwirkung zu, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.2013 – 10 B 11.13 –, juris Rn. 6.

61 Dennoch erreicht der Grad willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion nicht das für die Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendige Ausmaß. Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches allerdings nicht erreicht ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergibt sich, dass das Ausmaß willkürlicher Gewalt in der Heimatregion des Klägers nicht derart hoch ist, dass er allein aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.

62 Der Kläger stammt – wie bereits dargelegt – aus der Ortschaft (…) in der Provinz Damaskus-Land, welche etwa (…) km (…) von Damaskus-Stadt liegt.43vgl. Google Maps, https://maps.app.goo.gl/YdP2os53LWBFPWs36, zuletzt abgerufen am 13.03.2026vgl. Google Maps, https://maps.app.goo.gl/YdP2os53LWBFPWs36, zuletzt abgerufen am 13.03.2026 Seine Eltern und ein Teil seiner Geschwister leben weiterhin dort. Vor diesem Hintergrund ist die Provinz Damaskus-Land Bezugspunkt der Gefahrenprognose.

63 (1) Die Provinz Damaskus-Land ist 18.032 km2 groß und überwiegend landwirtschaftlich geprägt44vgl. euaa, country of Origin Information, Syria – Security Situation, Oktober 2024, S. 136.vgl. euaa, country of Origin Information, Syria – Security Situation, Oktober 2024, S. 136.. Die Bevölkerung im Gouvernement wurde im Januar 2026 auf 5.331.683 geschätzt.45vgl. IOM, Syrian Arab Republic, Population Mobility and Baseline Assesment, Round 12, Januar 2026, S. 7vgl. IOM, Syrian Arab Republic, Population Mobility and Baseline Assesment, Round 12, Januar 2026, S. 7

64 Der nördliche und nordwestliche Teil der Provinz Damaskus-Land stehen unter der Kontrolle der Übergangsregierung. Allerdings gibt es mehrere Enklaven rund um die Stadt Damaskus, in denen pro-Assad-Kräfte weiterhin präsent sind, etwa in der Nähe der Städte Harasta und Al-Misraba sowie Najha und in der Nähe der Universität Damaskus. Der südliche und östliche Teil der Provinz stand vor dem Machtwechsel unter der Kontrolle des Assad-Regimes. Für diese Region liegen noch keine ausreichenden Daten dazu vor, welcher Akteur nunmehr die Kontrolle über das Gebiet hat. Zu den nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen in der Provinz gehören drusische Milizen, Überreste der libanesischen Hisbollah und der Syrian Popular Resistance sowie einer salafistisch-dschihadistischen Gruppe, die ideologisch dem Islamischen Staat nahe und der Übergangsregierung feindlich gegenübersteht. Zudem gab es in der Vergangenheit Luftaktivitäten der israelischen Streitkräfte.46vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 171; Institut fort he study of war an critical threats, Assessed Control of Terrain in Syria as of February 27, 2026, 3:00 PM EST, https://storymaps.arcgis.com/stories/1933cb1d315f4db3a4f4dcc5ef40753a, zuletzt abgerufen am 04.03.2026vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 171; Institut fort he study of war an critical threats, Assessed Control of Terrain in Syria as of February 27, 2026, 3:00 PM EST, https://storymaps.arcgis.com/stories/1933cb1d315f4db3a4f4dcc5ef40753a, zuletzt abgerufen am 04.03.2026

65 Zwischen dem 09.12.2024 und dem 31.05.2025 verzeichnete das Armed Conflict Location & Event Data Project (im Folgenden: ACLED) in der Provinz Damaskus-Land 173 Sicherheitsvorfälle, welche als Kämpfe, Explosionen/Ferngewalt und Gewalt gegen Zivilisten definiert werden. Auf den Zeitraum zwischen 01.03.2025 und 31.05.2025 entfielen dabei 82 Sicherheitsvorfälle, wobei es sich bei 38 Vorfällen um Gewalt gegen Zivilisten handelte, während 28 Vorfälle als Explosionen/Ferngewalt und 16 Vorfälle als Kämpfe erfasst wurden.47vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 173 unter Bezugnahme auf die Zahlen des ACLEDvgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 173 unter Bezugnahme auf die Zahlen des ACLED Zuletzt verzeichnete das ACLED für den Zeitraum vom 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 insgesamt 90 sicherheitsrelevante Vorfälle.48vgl. euaa, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30.09.2025, S. 20vgl. euaa, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30.09.2025, S. 20 Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt durch Unbekannte gegen Zivilisten und sie umfassen auch die Tötung von Zivilisten aus unbekannten Gründen.49vgl. euaa, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30.09.2025, S. 22vgl. euaa, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30.09.2025, S. 22 Anhaltspunkte, dass sich die Zahl der Vorfälle zwischenzeitlich erhöht hätte, ergeben sich aus den aktuellen Erkenntnismittel nicht und von entsprechenden Kampfhandlungen in dem Herkunftsgebiet des Klägers liegen keine Berichte vor.50vgl. etwa Danish Immigration Service, Syria – Security Situation, Return and Documents, Stand Dezember 2025, S. 10, wo zwar Vorfälle in Damaskus-Stadt, nicht aber in der Provinz Damaskus-Land erwähnt werden. Auch die Schilderungen von drei Raketeneinschlägen in den Briefing Notes des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.01.2026, S 15, beziehen sich nur auf die Region Damaskus-Stadtvgl. etwa Danish Immigration Service, Syria – Security Situation, Return and Documents, Stand Dezember 2025, S. 10, wo zwar Vorfälle in Damaskus-Stadt, nicht aber in der Provinz Damaskus-Land erwähnt werden. Auch die Schilderungen von drei Raketeneinschlägen in den Briefing Notes des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.01.2026, S 15, beziehen sich nur auf die Region Damaskus-Stadt Auch im Vergleich mit den anderen Regionen Syriens gehört der Bereich Damaskus zu den Gegenden mit der niedrigsten Zahl an Vorfällen.51vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 49vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 49

66 Das Syrian Network for Human Rights (im Folgenden: SNHR) berichtete für März 2025 von 1152vgl. Syrian Network for Human Rights, Monthly Report (Civilian Deaths) vom 09.04.2025, S. 9, https://snhr.org/wp-content/uploads/2025/04/M250401E.pdf, zuletzt abgerufen am 04.03.2026vgl. Syrian Network for Human Rights, Monthly Report (Civilian Deaths) vom 09.04.2025, S. 9, https://snhr.org/wp-content/uploads/2025/04/M250401E.pdf, zuletzt abgerufen am 04.03.2026, für April 2025 von 253vgl. Syrian Network for Human Rights, Monthly Report on Extrajudicial Killings in Syria vom 02.05.2025, S. 3, https://snhr.org/wp-content/uploads/2025/05/M250501E.pdf, zuletzt abgerufen am 04.03.2026vgl. Syrian Network for Human Rights, Monthly Report on Extrajudicial Killings in Syria vom 02.05.2025, S. 3, https://snhr.org/wp-content/uploads/2025/05/M250501E.pdf, zuletzt abgerufen am 04.03.2026 und für Mai 2025 von 1154vgl. Syrian Network for Human Rights, Monthly Report for Victims of Extrajudicial Killing in Syria vom 01.06.2025, S. 4, https://snhr.org/wp-content/uploads/2025/06/M250601E.pdf, zuletzt abgerufen am 04.03.2026vgl. Syrian Network for Human Rights, Monthly Report for Victims of Extrajudicial Killing in Syria vom 01.06.2025, S. 4, https://snhr.org/wp-content/uploads/2025/06/M250601E.pdf, zuletzt abgerufen am 04.03.2026 (zivilen) Todesopfern. Im Juli 2025 verzeichnete das Syrian Human Rights Committee (im Folgenden: SHRC) 8 Todesopfer.55vgl. The Syrian Human Rights Committee, Report in Human Rights Violations Victims in Syria – Juli 2025, https://www.shrc.org/en/?p=34448, zuletzt abgerufen am 04.03.2026.vgl. The Syrian Human Rights Committee, Report in Human Rights Violations Victims in Syria – Juli 2025, https://www.shrc.org/en/?p=34448, zuletzt abgerufen am 04.03.2026. In der Zeit zwischen Juni 2025 und September 2025 stellte das SNHR in der Region insgesamt 16 zivile Todesopfer fest.56vgl. euaa,, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30.09.2025, S. 24vgl. euaa,, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30.09.2025, S. 24 Zuletzt gab das SNHR an, dass es im November 2025 zu 11 Todesopfern gekommen sei.57vgl. Syrian Network for Human Rights, Monthly Report for Victims of Extrajudicial Killing in Syria vom 01.12.2025, S. 3, https://snhr.org/wp-content/uploads/2025/12/M251201E.pdf, zuletzt abgerufen am 04.03.2026vgl. Syrian Network for Human Rights, Monthly Report for Victims of Extrajudicial Killing in Syria vom 01.12.2025, S. 3, https://snhr.org/wp-content/uploads/2025/12/M251201E.pdf, zuletzt abgerufen am 04.03.2026 Bei Betrachtung der durch das ACLED erhobenen Zahlen der konfliktbedingten Todesopfer in der Provinz Damaskus-Land waren diese zur Zeit der Assad-Regierung etwas niedriger und nehmen seit der Machtübernahme, besonders aber im April 2025, erkennbar zu. Der plötzliche Anstieg im April 2025 wird mit den Angriffen sunnitisch-extremistischer Gruppierungen auf die drusisch bewohnten Ortschaften Jaramana, Sahnaya und Ashrafiyat Sahnaya und die damit einhergehenden Kämpfe zwischen diesen Gruppierungen – drusischen Milizen einerseits und Truppen der Übergangsregierung andererseits – erklärt. Seither pendeln sich die Werte wieder auf ein Niveau vergleichbar mit der Assad-Regierungszeit in 2024 ein.58vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 81, Syrien – Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand 11/2025, S. 21 unter Bezugnahme auf die Zahlen des Armed Conflict Location & Event Data Projectvgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 81, Syrien – Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand 11/2025, S. 21 unter Bezugnahme auf die Zahlen des Armed Conflict Location & Event Data Project Nach Einschätzung der European Union Agency for Asylum (euaa) gab es zuletzt keine Gebiete in Syrien, in denen der Grad der willkürlichen Gewalt ein außergewöhnlich hohes oder ein hohes Niveau erreicht. In den Provinzen Aleppo, Daraa, Deir Ez-Zor, Hama, Hasaka, Homs, Idlib, Latakia, Quneitra, Raqqa, Damaskus-Land, Suweida und Tartous finde willkürliche Gewalt statt, jedoch nicht auf hohem Niveau.59vgl. euaa, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 14vgl. euaa, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 14

67 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass bewaffnete Gruppierungen innerhalb von Syrien aufgelöst und in staatliche Strukturen in Form einer einzigen nationalen Armee überführt werden sollen. Diese Entscheidung umfasst allerdings nicht alle Fraktionen. Gruppierungen, die in südlichen Regionen wie Daraa, Quneitra und Suweida operieren, sowie in at-Tanf stationierte, von den USA ausgebildete Truppen sind nicht erfasst. Auch die kurdisch dominierten SDF fallen nicht unter das entsprechende Abkommen. Zuletzt erklärte das syrische Verteidigungsministerium im Mai 2025, dass die militärischen Einheiten in einen einheitlichen institutionellen Rahmen integriert worden sind. Gleichzeitig betonte das Ministerium jedoch, dass die verbleibenden, nicht näher genannten, „kleinen bewaffneten Gruppierungen“ innerhalb von zehn Tagen nach dieser Erklärung dem Ministerium beitreten müssten, um die Vereinigungs- und Organisationsprozesse abzuschließen. Dem Direktor der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge galt diese Frist weiterhin nicht für die SDF oder drusische Gruppierungen.60vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 103 f.vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 103 f. Beide lehnten Forderungen nach einer Entwaffnung und Eingliederung der Kämpfer in die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung ab. Stattdessen möchten sie ein gewisses Maß an Autonomie in Sicherheitsfragen beibehalten.61vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 81, Syrien – Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand 11/2025, S. 7vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 81, Syrien – Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand 11/2025, S. 7

68 Im Laufe des Jahres 2025 kam es an verschiedenen Berührungspunkten zwischen Truppen der Übergangsregierung und den SDF-Kräfte zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit mehreren Verletzten und einem Toten.62vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 81, Syrien – Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand 11/2025, S. 7vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 81, Syrien – Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand 11/2025, S. 7 Dass die Herkunftsregion des Klägers hiervon betroffen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

69 Bei umfassender Würdigung der vorgenannten Umstände besteht in der Provinz Damaskus-Land keine Situation, in der Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären. Diese Schlussfolgerung wird auch durch den ergänzenden Anhaltspunkt gestützt, dass weniger als ein sicherheitsrelevanter Vorfall pro Tag bei einer Bevölkerung von über 5 Mio. Menschen und auf einer Fläche von mehr als 18.000 km2 auftritt63Nach den Berechnungen der euaa kommt es durchschnittlich zu 5,3 Sicherheitsvorfällen pro Woche, vgl. euaa, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 85Nach den Berechnungen der euaa kommt es durchschnittlich zu 5,3 Sicherheitsvorfällen pro Woche, vgl. euaa, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 85.

70 (2) Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht, wenn man die Art der Vorfälle in der Herkunftsregion des Klägers betrachtet.

71 Bei den Vorfällen im März bzw. April 2025 zwischen den Sicherheitskräften der Übergangsregierung und drusischen Gruppen in den Städten Jaramana und Ashrafiah Sahnaya64vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 172; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 81, Syrien – Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand 11/2025, S. 34vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 172; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 81, Syrien – Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand 11/2025, S. 34 handelt es sich um singuläre Ereignisse. Zwischen der Übergangsregierung und Gemeinde- und Religionsführern wurde eine Vereinbarung ausgehandelt, die auf eine Deeskalation der Lage abzielte, auch wenn deren Umsetzung schwierig gewesen sein soll.65vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 172vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 172 Eine Waffenruhe konnte hergestellt werden.66vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 81, Syrien – Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand 11/2025, S. 34vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 81, Syrien – Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand 11/2025, S. 34

72 Die Luftangriffe des israelischen Militärs auf Ziele in Damaskus-Stadt und der Provinz Damaskus-Land67vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 81, Syrien – Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand 11/2025, S. 35; euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 173vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 81, Syrien – Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand 11/2025, S. 35; euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 173 erfolgen nicht in einem für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes erforderlichen Ausmaß. Sie betrafen zumeist Stadtteile und unmittelbare Vororte von Damaskus, etwa Marshrou Dummar und Sahnaya, sowie Luftwaffenstützpunkte nahe Damaskus.68vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 81, Syrien – Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand 11/2025, S. 35vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 81, Syrien – Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand 11/2025, S. 35 In diesem Zusammenhang ist auf die vorstehenden Ausführungen zu den Sicherheitsvorfällen und den zivilen Opfern in der Provinz Damaskus-Land zu verweisen. Auch bei isolierter Betrachtung der Vorfälle im Zusammenhang mit dem israelischen Militär kann sich insoweit keine andere Bewertung ergeben und es ist nicht zu erwarten, dass der Kläger lediglich aufgrund seiner Anwesenheit im Zielgebiet der voraussichtlichen Rückkehr einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist.

73 Soweit von einer Zunahme von Sicherheitsvorfällen, wie Entführungen und bewaffneten Überfällen im April 2025 berichtet wurde, reagierten die Sicherheitskräften hierauf mit der Einrichtung von Kontrollpunkten, Razzien und anderen gezielten Interventionen.69vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 172; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 81, Syrien – Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand 11/2025, S. 34vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 172; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 81, Syrien – Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand 11/2025, S. 34

74 Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus den vereinzelt erfolgenden Übergriffen auf Personen, die verdächtigt werden, Verbindungen zur ehemaligen Regierung zu haben.70vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 173vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 173 Denn diese vereinzelten Übergriffe erfolgen nicht in einem für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes erforderlichen Ausmaß. Aus den vereinzelten Berichten folgen keine stichhaltigen Gründe dafür, dass der Kläger lediglich aufgrund seiner Anwesenheit im Zielgebiet der voraussichtlichen Rückkehr einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Es liegen insofern keine individuell gefahrerhöhenden Umstände in der Person des Klägers vor, da keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Kläger unter Verdacht geraten könnte, Verbindungen zum Assad-Regime zu haben. Vielmehr hat sich der Kläger nach seinen eigenen Angaben der behaupteten drohenden Einberufung zum Wehrdienst bei der syrischen Armee des Assad-Regime entzogen. Er sei auch nicht als Berufssoldat oder ähnliches tätig gewesen und habe sich nicht politisch engagiert. Zudem ist der Kläger sunnitisch-islamischen Glaubens und arabischer Volkszugehöriger.

75 Letztlich führt auch der Brandanschlag bzw. Bombenangriff im April 2025 auf eine Kirche in (…) – dem Heimatort des Klägers – durch unbekannte Täter, bei dem nur ein begrenzter Sachschaden verursacht und niemand verletzt wurde71vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 173vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 173, zu keiner anderen Beurteilung. Hierbei handelt es sich um ein singuläres Ereignis, welches im Hinblick auf den verursachten Schaden nur ein geringes Ausmaß erreicht hatte und nunmehr bereits fast ein Jahr zurückliegt.

76 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die weiter hilfsweise geltend gemachte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 AufenthG.

77 a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Betracht kommt insofern vor allem eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

78 Auch die humanitären Bedingungen im Abschiebungszielstaat können in ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen.72vgl. EGMR, Große Kammer, Urteil vom 27.05.2008 – 26565/05 N./Vereinigtes Königreich –, NVwZ 2008, 1334; EGMR, Urteil vom 02.05.1997 – 146/1996/767/964 –, NVwZ 1998, 161vgl. EGMR, Große Kammer, Urteil vom 27.05.2008 – 26565/05 N./Vereinigtes Königreich –, NVwZ 2008, 1334; EGMR, Urteil vom 02.05.1997 – 146/1996/767/964 –, NVwZ 1998, 161 Ein solch außergewöhnlicher Fall liegt allerdings nur dann vor, wenn die humanitären Gründe „zwingend" sind.73vgl. VGH München, Urt. v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 –, juris Rn. 19vgl. VGH München, Urt. v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 –, juris Rn. 19 Dies ist der Fall, wenn sich ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt dagegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann.74vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 –, juris Rn 89 und vom 19.03.2019 – C-163/17 – (Jawo), juris Rn. 90; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 27 f.; BVerwG, Beschluss vom 25.11.2012 – 10 B 16.12 –, juris Rn. 10vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 –, juris Rn 89 und vom 19.03.2019 – C-163/17 – (Jawo), juris Rn. 90; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 27 f.; BVerwG, Beschluss vom 25.11.2012 – 10 B 16.12 –, juris Rn. 10

79 Im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr ("real risk") erforderlich, d. h. es muss eine ausreichend reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Erforderlich ist die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegensprechenden Tatsachen.75vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681; BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 22vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681; BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 22

80 Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Die Berücksichtigung finanzieller Rückkehrhilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite - und ggf. entsprechend bemessene Rückkehrhilfen - zu beeinträchtigen.76vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 21, 25vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 21, 25

81 Ein Ausländer muss sich auf die Inanspruchnahme finanzieller Hilfen im Falle der freiwilligen Rückkehr verweisen lassen. Denn grundsätzlich bedarf derjenige keines Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört.77vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 –, juris Rn. 110 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 – 9 C 38.96 –, juris Rn. 27vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 –, juris Rn. 110 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 – 9 C 38.96 –, juris Rn. 27

82 Bei der anzustellenden Rückkehrprognose, im Rahmen derer zu prüfen ist, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen.78vgl. BVerwG, Urteile vom 08.09.1992 – 9 C 8.91 –, juris, und vom 16.08.1993 – 9 C 7.93 –, jurisvgl. BVerwG, Urteile vom 08.09.1992 – 9 C 8.91 –, juris, und vom 16.08.1993 – 9 C 7.93 –, juris Hierbei sind grundsätzlich (nur) dem einzelnen Ausländer drohende Gefahren erheblich, nicht Gefahren, die Dritten drohen.79vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2004 – 1 C 27/03 –, juris Rn. 9; VGH München, Urteil vom 21.11.2018 – 13 a B 18.30632 –, juris Rn. 17.vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2004 – 1 C 27/03 –, juris Rn. 9; VGH München, Urteil vom 21.11.2018 – 13 a B 18.30632 –, juris Rn. 17. Nur wenn der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie lebt, ist der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen.80vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45/18 –, juris Rn. 15 ff.vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45/18 –, juris Rn. 15 ff.

83 b) Die vorliegenden Erkenntnismittel zu Syrien ergeben in der Gesamtschau derzeit folgendes Bild:

84 aa) Die syrische Wirtschaft schrumpfte während des Bürgerkriegs laut Schätzungen der Weltbank um 85 %. Im Jahr 2011 hatte die Wirtschaft Syriens einen Wert von ca. 67,5 Milliarden USD und im Jahr 2023 nur noch einen Wert von rund 9 Milliarden USD. Die beiden wichtigsten Säulen der syrischen Wirtschaft - Öl und Landwirtschaft - wurden durch den Krieg zerstört. Auch führte der Konflikt zu einer erheblichen Abwertung des syrischen Pfunds (SYP), was einen enormen Kaufkraftverlust zur Folge hatte.81vgl. UK Home Office, Country Police and Information Note, Syria: Humanitarian Situation, Version 2.0, Juli 2025, S. 12vgl. UK Home Office, Country Police and Information Note, Syria: Humanitarian Situation, Version 2.0, Juli 2025, S. 12 Seit dem Sturz des Assad-Regimes leidet Syrien unter einer schweren Liquiditätskrise aufgrund von Bargeldmangel und gestörtem Währungsverkehr. Die Wirtschaftstätigkeit hat sich angesichts der Unsicherheit, der Unterbrechungen der Ölversorgung und der angespannten Liquidität weiter verschlechtert.

85 Die Inflation hat sich allerdings durch weniger Kontrollpunkte und günstigere türkische Importe etwas abgeschwächt. Die Weltbank prognostizierte zunächst, dass das syrische BIP im Jahr 2025 um 1 % schrumpfen wird, wobei die extreme Armut voraussichtlich von 33,1 % im Jahr 2024 auf 37,4 % im Jahr 2025 steigen wird.82vgl. euaa, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30.09.2025, S. 41vgl. euaa, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30.09.2025, S. 41 In einem am 7. Oktober 2025 veröffentlichten Bericht publizierte die Weltbank dagegen Prognosen, denen zufolge im Jahr 2025 ein BIP-Wachstum von 1,0 % für Syrien zu erwarten sei. Dennoch geht die Weltbank weiterhin davon aus, dass aufgrund des erhöhten Bevölkerungswachstums durch Rückkehrerinnen und Rückkehrer und der schlechten Infrastruktur und wirtschaftlichen Lage das BIP pro Kopf zunächst einmal um 2,7 % fallen wird, während extreme Armut zunehmen wird.83vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 13.10.2025, S. 10vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 13.10.2025, S. 10

86 Im Mai 2025 erfolgte Lockerungen bzw. Aufhebungen von US- und EU Sanktionen gegenüber Syrien sollen potenziellen Investoren und Staaten eine notwendige Unterstützung der syrischen Übergangsregierung ermöglichen. Auch wurden die verbliebenen syrischen Weltbankschulden in Höhe von 15 Millionen USD durch Katar und Saudi-Arabien beglichen.84vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 65vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 65 Infolgedessen sicherte die Weltbank dem syrischen Staat Finanzhilfen von über 146 Millionen USD zur Wiederherstellung einer zuverlässigen Elektrizitätsversorgung und zur Unterstützung des wirtschaftlichen Aufbaus des Landes zu.85vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 30.06.2025, S. 11vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 30.06.2025, S. 11 Im Juni 2025 wurde nach sechsmonatiger Unterbrechung der Handel an der Börse in Syrien wiederaufgenommen und eine erste Bank wieder an das internationale Zahlungssystem (SWIFT) angeschlossen.86vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 16.06.2025, S. 11 sowie Briefing Notes vom 23.06.2025, S. 6vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 16.06.2025, S. 11 sowie Briefing Notes vom 23.06.2025, S. 6

87 Medienberichten zufolge stiegen zudem die Handelsexporte aus der Türkei nach Syrien stark an. Die Exporte nach Syrien erreichten zwischen Januar und Juli 2025 1,8 Mrd. USD, was einem Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum entspreche. Die Türkei sei demnach zu einem der Hauptlieferanten von Grundgütern, Nahrungsmitteln und Baumaterialien für den syrischen Markt geworden.87vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 01.09.2025, S. 11vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 01.09.2025, S. 11 Erstmals seit 14 Jahren exportierte Syrien wieder legal Rohöl. Rund 600.000 Barrel Öl verließen am 1. September 2025 den Hafen von Tartus.88Die meisten Ölfelder liegen allerdings im Nordosten Syriens, d.h. in überwiegend von kurdischen Behörden kontrollierten Gebieten. Diese begannen im Februar 2025, die Übergangsregierung mit Öl zu beliefern. Zwischenzeitlich haben sich die Beziehungen allerdings zunehmend verschlechtert, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 08.09.2025, S. 11Die meisten Ölfelder liegen allerdings im Nordosten Syriens, d.h. in überwiegend von kurdischen Behörden kontrollierten Gebieten. Diese begannen im Februar 2025, die Übergangsregierung mit Öl zu beliefern. Zwischenzeitlich haben sich die Beziehungen allerdings zunehmend verschlechtert, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 08.09.2025, S. 11

88 bb) Viele Teile der Infrastruktur des Landes wurden durch den Bürgerkrieg nachhaltig zerstört bzw. beschädigt.

89 Die Energieproduktion des Landes ist aufgrund des Konflikts um 80 % zurückgegangen und 70 % der Stromerzeugungsanlagen wurden beschädigt, was zu einem Rückgang der Kapazität des nationalen Stromnetzes um 75 % geführt hat. Zudem finden sich Angaben, wonach 81 % der Stromnetze durch den Bürgerkrieg teilweise beschädigt wurden.89vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 67vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 67 Haushalte in Nordostsyrien haben etwa 5,5 Stunden Strom täglich. In Deir ez-Zor und Hasaka beziehen sie ihn überwiegend aus Generatoren und Solarpanelen. Das von den Behörden betriebene Netz versorgt nach den türkischen Luftangriffen im Januar 2024 fast nur noch Orte in den Gouvernements Raqqa und Aleppo, die Provinz Hasaka ist weitgehend vom Netz abgeschnitten.90vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), 30.05.2025, S 22vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), 30.05.2025, S 22 In den Provinzen Hasaka, Raqqa und Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo erhielten solarbetriebene Haushalte durchschnittlich 13,6 Stunden Strom am Tag im Vergleich zu 7,3 Stunden Strom am Tag bei Haushalten, die auf das öffentliche Netz angewiesen sind.91vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 67vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 67 Teilweise wird in Deir ez-Zor (74 % der Gemeinden), Hama (77 % der Gemeinden), Homs (62 % der Gemeinden) und dem ländliche Damaskus (69 % der Gemeinden) von weniger als zwei Stunden Strom pro Tag berichtet. Andere Gegenden, insbesondere Dar´a, Latakia und Damaskus, erhalten täglich zwei bis sechs Stunden Strom.92vgl. euaa, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30.09.2025, S. 42vgl. euaa, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30.09.2025, S. 42

90 In den letzten Jahrzehnten kam es zu einer erheblichen Erschöpfung der Wasserressourcen. Im Nordosten Syriens bleibt die Wasserknappheit eine große Herausforderung, da über 80 % der Wasserversorgungssysteme, insbesondere aufgrund beschädigter Stromnetze, nicht funktionieren. Dies führte dazu, dass 1,8 Millionen Menschen keinen Zugang zu sauberem Wasser haben, davon allein 610.000 Einwohner und Binnenvertriebene in Hasaka.93vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 72; UK Home Office, Country Police and Information Note, Syria: Humanitarian Situation, Version 2.0, Juli 2025, S. 48, 50vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 72; UK Home Office, Country Police and Information Note, Syria: Humanitarian Situation, Version 2.0, Juli 2025, S. 48, 50 Die aktuelle Lage wird zugleich durch einen der trockensten Winter seit Jahrzenten erschwert. Die Regenfälle im ersten Quartal des Jahres 2025 lagen bei lediglich 94,9 mm. Der Wert liegt damit deutlich unter dem Langzeitdurchschnitt aus den Jahren 1989 bis 2015 von 165,4 mm und beeinträchtigt damit neben der Wasserversorgung auch große Teile der Landwirtschaft. In Damaskus ist die Bevölkerung zunehmend auf den Kauf von Wasser aus Lasttankern angewiesen, was eine zusätzliche finanzielle Belastung für die Betroffenen darstellt. Berichten zufolge gibt es in Teilen der Stadt für nur 90 Min. pro Tag fließendes Wasser, sofern nicht von Tankern zugekauft wird.94vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 26.05.2025 S. 8vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 26.05.2025 S. 8

91 cc) Einem UNOCHA-Bericht zufolge waren zwischen November 2024 und Mai 2025 schätzungsweise 14,56 Millionen Menschen in Syrien von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, wobei die Situation von 9,1 Millionen Menschen als akut ernährungsunsicher eingeschätzt wurde. Weitere 5,4 Millionen Menschen waren von Ernährungsunsicherheit bedroht. Von den 9,1 Millionen Menschen, die als akut ernährungsunsicher eingeschätzt wurden, galten wiederum 1,4 Millionen Menschen als von schwerer Ernährungsunsicherheit betroffen. Syrien ist weiterhin stark von Nahrungsmittelimporten abhängig.95vgl. UNOCHA, Humanitarian Response Priorities, Syrian Arab Republic, January - December 2025, Juli 2025, S. 35; euaa, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30.09.2025, S. 40 f.vgl. UNOCHA, Humanitarian Response Priorities, Syrian Arab Republic, January - December 2025, Juli 2025, S. 35; euaa, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30.09.2025, S. 40 f.

92 Wirtschaftliche Herausforderungen, insbesondere steigende Lebensmittelpreise, waren in allen Provinzen das Haupthindernis für den Zugang zu einer angemessenen Nahrungsmittelversorgung. Einem WHH/SARD (Deutsche Welthungerhilfe / Syrian Association for Relief and Development) Bericht vom Februar 2025 zufolge ist ein erheblicher Anteil der Haushalte in den befragten Provinzen Hama, Homs und dem ländlichen Damaskus gezwungen, auf "schädliche Bewältigungsstrategien" (wie z. B. Geld leihen, oder das Auslassen von Mahlzeiten) zurückzugreifen, um ihren Grundnahrungsmittelbedarf zu decken.96vgl. UK Home Office, Country Police and Information Note, Syria: Humanitarian Situation, Version 2.0, Juli 2025, S. 36 ff. m.w.N.vgl. UK Home Office, Country Police and Information Note, Syria: Humanitarian Situation, Version 2.0, Juli 2025, S. 36 ff. m.w.N.

93 Unabhängig von der stetigen Zunahme an Fällen von Mangelernährung liegen derzeit keine Berichte über Hungertote in Syrien vor.97so auch VG Köln, Urteil vom 03.09.2025 – 27 K 4231/25.A –, juris Rn. 120so auch VG Köln, Urteil vom 03.09.2025 – 27 K 4231/25.A –, juris Rn. 120

94 dd) Jeder vierte Syrer lebt in extremer Armut und hat weniger als 2,15 USD pro Tag zur Verfügung, während 67 % unter der Armutsgrenze für mittlere Einkommen von 3,65 USD pro Tag liegen.98vgl. euaa, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30.09.2025, S. 41vgl. euaa, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30.09.2025, S. 41

95 Aufgrund der nunmehr fehlenden russischen und iranischen Unterstützung und dem Einfrieren von US-Auslandshilfen durch die US Regierung ergibt sich ein beachtlicher Mangel an notwendiger humanitärer Hilfe. Der Mangel an UN Finanzierung, der weniger als 10 % des prognostizierten Bedarfs für das erste Halbjahr decke, werde schätzungsweise zu Schließungen der Hälfte der Gemeindezentren des UNHCRs bis Juni 2025 und einer Reduzierung des Personals um 30 % führen.99vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 39, 42; euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 67 f.vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 39, 42; euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 67 f.

96 Der Zugang zu humanitären Hilfen stellt sich daher in allen Provinzen als äußerst eingeschränkt dar.100vgl. UK Home Office, Country Police and Information Note, Syria: Humanitarian Situation, Version 2.0, Juli 2025, S. 55vgl. UK Home Office, Country Police and Information Note, Syria: Humanitarian Situation, Version 2.0, Juli 2025, S. 55

97 ee) Eine besondere Schwierigkeit für Rückkehrer stellt die weitreichende Zerstörung von Wohnhäusern dar. Ein Drittel der Wohneinheiten (ca 1,3 Millionen) wurden im Konflikt zerstört oder beschädigt.101vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 46; euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 71vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 46; euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 71

98 Infolgedessen herrscht ein großer Mangel an Wohnraum, was im gesamten Land zu steigenden Immobilien- und Mietpreisen geführt hat. Je nach Region stiegen die Mieten seit dem Sturz des Assad-Regimes um 10 bis 40 %.102vgl. UK Home Office, Country Police and Information Note, Syria: Humanitarian Situation, Version 2.0, Juli 2025, S. 31 ff. m.w.N. für einzelne Regionenvgl. UK Home Office, Country Police and Information Note, Syria: Humanitarian Situation, Version 2.0, Juli 2025, S. 31 ff. m.w.N. für einzelne Regionen

99 ff) Auch die Lebenshaltungskosten sind in Syrien in den vergangenen Jahren deutlich angestiegen. Das Mindesteinkommen kann in der Regel nur einen Bruchteil der notwendigen Lebenshaltungskosten decken.103vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 43; euaa, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30.09.2025, S. 41vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 43; euaa, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30.09.2025, S. 41

100 Das World Food Programme stellt die Lebenshaltungskosten in Syrien monatlich anhand eines Minimum Expenditure Baskets (MEB) für eine fünfköpfige Familie zusammen. Der MEB wird definiert als das, was ein Haushalt benötigt, um seine grundlegenden Bedürfnisse regelmäßig oder saisonal zu decken, sowie die damit verbundenen Kosten. Er ist ein operatives Instrument zur Ermittlung und Quantifizierung der "monetären Schwelle" und der Kosten dieser Güter, Versorgungsleistungen, Dienstleistungen und Ressourcen und entspricht konzeptionell einer Armutsgrenze. Er beschreibt in der Regel die Kosten für die Deckung der grundlegenden Bedürfnisse eines Monats.104vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 43, Fn. 339vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 43, Fn. 339

101 Der durchschnittliche MEB für Syrien lag im November 2025 für eine fünfköpfige Familie bei 2.273.954 SYP.105vgl. World Food Programm, Monthly Market Price Bullerin, Syria, November 2025, S. 4, https://fscluster.org/sites/default/files/2026-01/WFP%20Syria%20Price%20Bulletin%20%20November%202025%20%20Issue%20131.pdf, zuletzt abgerufen am 06.03.2026. Diese und die im Folgenden angegebenen Zahlen basieren – soweit nichts abweichendes angegeben wird – auf dem altensyrischen Pfund. Am 05.01.2026 wurde das neue syrische Pfund eingeführt wurde, wobei 100 alte SYP nunmehr 1 neuen SYP entsprechen, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, S. 397vgl. World Food Programm, Monthly Market Price Bullerin, Syria, November 2025, S. 4, https://fscluster.org/sites/default/files/2026-01/WFP%20Syria%20Price%20Bulletin%20%20November%202025%20%20Issue%20131.pdf, zuletzt abgerufen am 06.03.2026. Diese und die im Folgenden angegebenen Zahlen basieren – soweit nichts abweichendes angegeben wird – auf dem altensyrischen Pfund. Am 05.01.2026 wurde das neue syrische Pfund eingeführt wurde, wobei 100 alte SYP nunmehr 1 neuen SYP entsprechen, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, S. 397

102 Die Kampfhandlungen im Süden Syriens haben die Ernährungssicherheit in Suwaida, Dar'a und im ländlichen Damaskus verschärft. Dort wurden im Juni 2025 die höchsten MEB-Kosten des Landes verzeichnet.106vgl. euaa, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30.09.2025, S. 41vgl. euaa, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30.09.2025, S. 41 Im November 2025 wurde der MEB für die Provinz Damakus-Land dagegen mit 2.299.323 SYP beziffert107vgl. World Food Programm, Monthly Market Price Bullerin, Syria, November 2025, S. 4, https://fscluster.org/sites/default/files/2026-01/WFP%20Syria%20Price%20Bulletin%20%20November%202025%20%20Issue%20131.pdf, zuletzt abgerufen am 06.03.2026vgl. World Food Programm, Monthly Market Price Bullerin, Syria, November 2025, S. 4, https://fscluster.org/sites/default/files/2026-01/WFP%20Syria%20Price%20Bulletin%20%20November%202025%20%20Issue%20131.pdf, zuletzt abgerufen am 06.03.2026, was etwa dem durchschnittlichen MEB für Syrien entsprach.

103 gg) In Syrien herrscht dem Grunde nach ein Mangel an Arbeitsstellen und -möglichkeiten. Die Arbeitslosigkeit betrug im Jahr 2024 rund 24 %.108vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 68vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 68 Aufgrund der Auflösung der Sicherheitskräfte der Assad-Regierung sowie den Wehrdienstleistenden und zahlreichen Angestellten der aufgeblähten öffentlichen Verwaltung wurde davon ausgegangen, dass die Zahl der Arbeitslosen deutlich ansteigt.109vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 45; euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 26 f.vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 45; euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 26 f. Zuletzt lag die Arbeitslosenquote für Männer bei 5% und für Frauen bei 24 %.110vgl. euaa, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30.09.2025, S. 41vgl. euaa, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30.09.2025, S. 41 Andere Quellen berichten von einer Arbeitslosenquote in Höhe von 60 %.111vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 405vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 405 In der Regel sind die Gehälter nicht ausreichend, um die Lebenshaltungskosten einer Familie zu decken. Auch verfügt die deutliche Mehrheit der Haushalte über kein regelmäßiges Einkommen.112vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 43; UK Home Office, Country Police and Information Note, Syria: Humanitarian Situation, Version 2.0, Juli 2025, S. 16vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 43; UK Home Office, Country Police and Information Note, Syria: Humanitarian Situation, Version 2.0, Juli 2025, S. 16

104 Die Übergangsregierung kündigte zum Juli 2025 eine erhebliche Lohnanpassung an. Die Gehälter und Renten im öffentlichen Sektor würden um 200 % erhöht. Das neue monatliche Mindestgehalt liege demnach bei 750.000 SYP und gelte für alle zivilen und militärischen Angestellten im öffentlichen Bereich.113vgl. World Food Programm, Monthly Market Price Bullerin, Syria, Juni 2025, S. 1, https://fscluster.org/sites/default/files/2025-08/WFP%20Syria%20Price%20Bulletin%20-%20June%202025%20-%20Issue%20%23126.pdf, zuletzt abgerufen am 06.03.2026vgl. World Food Programm, Monthly Market Price Bullerin, Syria, Juni 2025, S. 1, https://fscluster.org/sites/default/files/2025-08/WFP%20Syria%20Price%20Bulletin%20-%20June%202025%20-%20Issue%20%23126.pdf, zuletzt abgerufen am 06.03.2026

105 Der durchschnittliche Tageslohn für eine ungelernte Arbeitskraft in Syrien lag ausweislich der World Food Programme Berichte im September 2025 bei 60.111 SYP114vgl. World Food Programm, Monthly Market Price Bullerin, Syria, September 2025, S. 3, https://fscluster.org/sites/default/files/2025-11/WFP-0000170276.pdf, zuletzt abgerufen am 06.03.2026vgl. World Food Programm, Monthly Market Price Bullerin, Syria, September 2025, S. 3, https://fscluster.org/sites/default/files/2025-11/WFP-0000170276.pdf, zuletzt abgerufen am 06.03.2026, im Oktober 2025 bei 65.013 SYP115vgl. World Food Programm, Monthly Market Price Bullerin, Syria, Oktober 2025, S. 3, https://fscluster.org/sites/default/files/2025-12/WFP%20Syria%20Price%20Bulletin%202025_October_0.pdf, zuletzt abgerufen am 06.03.2026vgl. World Food Programm, Monthly Market Price Bullerin, Syria, Oktober 2025, S. 3, https://fscluster.org/sites/default/files/2025-12/WFP%20Syria%20Price%20Bulletin%202025_October_0.pdf, zuletzt abgerufen am 06.03.2026 und im November 2025 bei 67.408 SYP116vgl. World Food Programm, Monthly Market Price Bullerin, Syria, Oktober 2025, S. 3, https://fscluster.org/sites/default/files/2026-01/WFP%20Syria%20Price%20Bulletin%20%20November%202025%20%20Issue%20131.pdf, zuletzt abgerufen am 06.03.2026vgl. World Food Programm, Monthly Market Price Bullerin, Syria, Oktober 2025, S. 3, https://fscluster.org/sites/default/files/2026-01/WFP%20Syria%20Price%20Bulletin%20%20November%202025%20%20Issue%20131.pdf, zuletzt abgerufen am 06.03.2026.

106 c) Eine zusammenfassende Würdigung dieser Erkenntnislage ergibt, dass es von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängt, ob einem Rückkehrer nach Syrien die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dazu gehören etwa die Rückkehrregion, berufliche Erfahrungen, Alter, körperliche Einschränkungen, ein familiäres oder soziales Netzwerk und eine vorhandene Unterkunft. In der Person des Klägers liegen eine Vielzahl von positiven Prognosefaktoren vor, weshalb es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass er seinen existentiellen Lebensunterhalt in einem absehbaren Zeitraum nicht noch ausreichend sichern können wird.

107 Das vom Kläger zu erzielende Einkommen wird zwar allenfalls knapp zur Finanzierung des Lebensunterhalts ausreichen. Eine Deckung des Bedarfs durch humanitäre Hilfen ist nicht zu erwarten. Dass der Kläger in eine Situation extremer materieller Not geraten wird, ist dennoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

108 Der Kläger wird als junger, gesunder Mann einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Er ist mit der Sprache und den Gepflogenheiten im Heimatland vertraut. Zudem besitzt er berufliche Vorerfahrung als Friseur. Eine Arbeit in diesem Bereich war ihm auch bereits vor seiner Ausreise aus Syrien möglich. Zudem hat der Kläger durch die von ihm entfaltete Reisetätigkeit gezeigt, dass er nicht nur über Möglichkeiten verfügte, die für die Reisen nötigen finanziellen Mittel zu beschaffen, sondern auch unter Beweis gestellt, dass er die erforderliche Gewandtheit besitzt, sich in schwierigen Situationen zu organisieren. So gelang es ihm, von Syrien in den Libanon zu reisen, wo er sich mehrere Jahre aufhielt und arbeitete. Von dort reiste er über Libyen, Italien und die Schweiz nach Deutschland.

109 Auf Grund der Situation des Arbeitsmarkts ist zwar nicht davon auszugehen, dass der Kläger an jedem Tag im Monat Arbeit finden wird. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass der durchschnittliche Tageslohn für eine ungelernte Arbeitskraft – wie den Kläger – im November 2025 bei 67.408 SYP lag. Soweit demgegenüber der durchschnittliche MEB für Syrien im gleichen Monat bei 2.273.954 SYP lag, ist zu beachten, dass es sich hierbei um den Bedarf einer fünfköpfigen Familie handelt. Der Bedarf des alleinstehenden Klägers dürfte weitaus geringer sein. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass der Kläger seinen grundlegenden Bedarf decken kann, auch wenn er nicht an jedem Tag im Monat Arbeit finden wird.

110 Hinzu kommt, dass auch eine mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland in die gerichtliche Prognose, ob das wirtschaftliche Existenzminimum des Antragstellers bei einer Rückkehr gefährdet ist, einzubeziehen ist.117vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2001 – 1 B 185/01 – Rn. 2 jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2001 – 1 B 185/01 – Rn. 2 juris

111 Begünstigend ist deshalb einzustellen, dass der Kläger eine Unterkunft bei seiner Familie finden wird und insoweit keine oder nur anteilige Mietkosten zu zahlen haben wird. Auch wenn der Klägervertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vortrug, dass der Vater des Klägers nicht mehr arbeite, ist nicht ersichtlich, dass die Eltern und Geschwister des Klägers nicht mehr in ihrer Wohnung leben. Hinzu kommt, dass die verheiratete Schwester des Klägers mit ihrem Ehemann einen eigenen Haushalt führt und auch insofern zu erwarten ist, dass diese den Kläger aufnehmen werden.

112 Der unsubstantiierte Vortrag des Klägers, wonach er und sein Bruder die Familie in Syrien finanziell unterstützen, führt zu keinem anderen Ergebnis, da – wie bereits dargelegt – nur die dem einzelnen drohenden Gefahren erheblich sind, nicht dagegen Gefahren, die Dritten drohen.

113 Zudem ist zu berücksichtigen, dass Rückkehrer aus Deutschland – also auch der Kläger – verschiedene Rückkehrprogramme in Anspruch nehmen können, die es ihnen ermöglichen, für einen absehbaren Übergangszeitraum einer extremen materiellen Not zu entgehen.

114 Das von Bund, Ländern und dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfond (AMIF) finanzierte Programm „Reintegration and Emigration Programme for Asylum Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme“ (REAG/GARP) ist ein humanitäres Hilfsprogramm, das die freiwillige Rückkehr in das Herkunftsland oder eine Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Staat logistisch und finanziell unterstützt. Es ermöglicht verschiedene Leistungen, die als Bar- oder Sachleistung gewährt werden. Umfasst sind grundsätzlich Reise- und Transportkosten wie etwa Flugkosten sowie die Fahrt zum Flughafen in Deutschland, Reisebeihilfen i.H.v 200,- € für Personen ab 18 Jahren, Starthilfen in der Höhe von 1.000,- € für Personen ab 18 Jahren und medizinisch bedingter Zusatzbedarf, z.B. medizinische Hilfsmittel wie Rollstühle. Für bestimmte Ausnahmefälle, etwa bei schwerwiegendem Ausweisungsinteresse, gibt es zum Teil abweichende Sonderreglungen.118vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Übersicht Rückkehr- und Reintegrationsprogramme Syrien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Rueckkehr/rueckkehr-reintegration-syrien.pdf?__blob=publicationFile&v=2, zuletzt abgerufen am 06.03.2026vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Übersicht Rückkehr- und Reintegrationsprogramme Syrien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Rueckkehr/rueckkehr-reintegration-syrien.pdf?__blob=publicationFile&v=2, zuletzt abgerufen am 06.03.2026

115 Ferner gibt es das Europäische Reintegrationsprogramm für Syrien (EURP). Vorgesehen sind sowohl kurzfristige („Post Arrival Package“) als auch langfristige Hilfen („Post Return Package“) vor Ort.

116 Im Rahmen der Kurzzeit-Unterstützung erfolgen nach der Ankunft eine Flughafenabholung, der Weitertransport zum Zielort, notwendige Übernachtungen vor der Zielorterreichung, die Übernahme medizinischen Zusatzbedarfs sowie die Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige. Die Kurzzeit-Unterstützung kann als Sachleistung gewährt und/oder in bar ausgezahlt werden und ist innerhalb von 14 Werktagen nach der Ankunft abrufbar. Die Höhe der Leistungen beträgt bei einer freiwilligen Rückkehr 615,- € pro Person und bei rückgeführten Personen 205,- €. Die Langzeit-Unterstützung wird bis zu zwölf Monate nach der Ausreise und ausschließlich als Sachleistung gewährt. Sie beinhaltet die Wohnungsunterstützung, den medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, die Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, die Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, die Familienzusammenführung, die rechtliche Beratung und administrative Unterstützung sowie die psychosoziale Unterstützung. Ihre Höhe beträgt bei einer freiwilligen Rückkehr für den Hauptantragsteller 2.000,- €, für jedes weitere Familienmitglied 1.000,- € und für rückgeführte Personen 1.000,- €.119vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Übersicht Rückkehr- und Reintegrationsprogramme Syrien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Rueckkehr/rueckkehr-reintegration-syrien.pdf?__blob=publicationFile&v=2, zuletzt abgerufen am 06.03.2026vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Übersicht Rückkehr- und Reintegrationsprogramme Syrien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Rueckkehr/rueckkehr-reintegration-syrien.pdf?__blob=publicationFile&v=2, zuletzt abgerufen am 06.03.2026

117 Bei Inanspruchnahme der Förderprogramme kann der Kläger neben den Fahrt- und Flugkosten die Reisebeihilfe in Höhe von 200,- € und eine einmalige Förderung von 1.000,- € erwarten. Nach dem Programm EURP kann er neben Sachleistungen bei einer freiwilligen Rückkehr, die ihm zugemutet werden kann, weitere 615,- € als Kurzzeit-Unterstützung in Anspruch nehmen, also insgesamt 1.815,- €120Dies entspricht derzeit 230.303,50 neuen SYP, vgl. https://www.comdirect.de/inf/waehrungen/euro-syrisches_pfund-kurs, zuletzt abgerufen am 17.03.2026, wobei der Wechselkurs stark schwanktDies entspricht derzeit 230.303,50 neuen SYP, vgl. https://www.comdirect.de/inf/waehrungen/euro-syrisches_pfund-kurs, zuletzt abgerufen am 17.03.2026, wobei der Wechselkurs stark schwankt.

118 Die dem Kläger zugänglichen Rückkehrhilfen reichen in Kombination mit dem erzielbaren Erwerbseinkommen deshalb aus, um das Existenzminimum für einen absehbaren Zeitraum noch sicher zu stellen. Es lässt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass dem Kläger nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang Verelendung droht.

119 d) Gründe für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

120 4. Die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind nicht zu beanstanden.

II.

121 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

122 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Fußnoten

1) vgl. Ergebnis der EURODAC-Abfrage, Verwaltungsunterlagen der Beklagten

2) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist

3) vgl. st. Rspr. BVerwG, vgl. Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, NVwZ 2018, 1408 Rn. 13; Beschluss vom 07.11.2019 – 1 B 77.19, BeckRS 2019, 37873, Rn. 8

4) vgl. stRspr, BVerwG, vgl. u.a. Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 19; Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 8; Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, NVwZ 2018, 1408 Rn. 14; Urteil v. 4.7.2019 – 1 C 31.18, BeckRS 2019, 19691, Rn. 16

5) vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, NVwZ 2018, 1408 Rn. 14

6) vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 – 10 C 33/07 –, juris, Rn. 27; BVerwG Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 31.18, BeckRS 2019, 19691, Rn. 16

7) vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1985 – 9 C 27/85 –, juris Rn. 15 und Beschluss vom 21.07.1989 – 9 B 239/89 –, juris Rn. 3

8) vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.1984 – 9 C 141/83 –, juris, Rn. 11

9) vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109/84 –, juris Rn. 18

10) vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23

11) vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 2 ff; so auch OVG Greifswald, Beschluss vom 10.11.2025 – 4 LB 932/18 OVG –, juris S. 6; OVG Weimar, Urteil vom 27.08.2025 – 3 KO 48/23 –, juris Rn. 42 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 25.02.2026 – A 4 S 158/23 –, juris Rn. 43 ff.; VG Köln, Urteil vom 03.09.2025 – 27 K 4231/25.A –, juris Rn. 29 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2025 – 17 K 7040/21.A –, juris Rn. 50 f. sowie Beschluss vom 04.11.2025 – 17 L 3613/25.A –, juris Rn. 32 f.

12) vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 10.11.2025 – 4 LB 932/18 OVG –, juris S. 6; OVG Weimar, Urteil vom 27.08.2025 – 3 KO 48/23 –, juris Rn. 42 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 25.02.2026 – A 4 S 158/23 –, juris Rn. 43 ff.

13) vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 163

14) vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), 30.05.2025, S. 13; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 163

15) vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), 30.05.2025, S. 13; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 163

16) vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), 30.05.2025, S. 13; euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 22 f.

17) vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 164; ACCORD, Anfragebeantwortung Syrien: Sicherheitsrelevante Vorfälle im Aussöhnungsprozess mit ehemaligen Soldat*innen, 01.04.2025, S. 1

18) vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 21; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), 30.05.2025, S. 13; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 163; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen, 21.03.2025, S. 1 ff.

19) vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), 30.05.2025, S. 13; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 12, Stand 08.05.2025, 141, 152 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 163; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen, 21.03.2025, S. 1; BAMF, Länderreport - Syrien: Militärdienst, Mai 2024, S. 1

20) vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 12, Stand 08.05.2025, S. 141 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 165

21) vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z. B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen, 21.03.2025, S. 2

22) vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), 30.05.2025, S. 13

23) vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), 30.05.2025, S. 13

24) vgl. Institut fort he study of war an critical threats, Assessed Control of Terrain in Syria as of February 27, 2026, 3:00 PM EST, https://storymaps.arcgis.com/stories/1933cb1d315f4db3a4f4dcc5ef40753a, zuletzt abgerufen am 04.03.2026

25) vgl. OVG Weimar, Urteil vom 27.08.2025 – 3 KO 48/23 –, juris Rn. 60; VG Bremen, Urteil vom 26.09.2025 – 3 K 7/24 –, juris Rn. 40; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.08.2025 – 12a K 1742/24.A –, juris Rn. 65; VG Aachen, Urteil vom 13.05.2025 – 5 K 2229/23.A –, juris Rn. 85 ff.

26) vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22.04.2021 – 2 LB 147/18 –, juris Rn. 42 ff. m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 25.01.2021 – 14 A 822/19.A – juris Rn. 35 ff. m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 23.10.2018 – A 3 S 791/18 –, juris Rn. 18 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24.01.2018 – 2 LB 194/17 –, juris Rn. 39 ff.

27) vgl. ARD Tagesschau, Al-Baschir ruft Syrer zur Rückkehr auf, vom 11.12.2024, https://www.tagesschau.de/newsticker/liveblog-syrien-102.html#zurueckzukehren, zuletzt abgerufen am 16.03.2026; so auch VG Bremen, Urteil vom 26.09.2025 – 3 K 7/24 –, juris Rn. 40; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.08.2025 – 12a K 1742/24.A –, juris Rn. 65; VG Aachen, Urteil vom 13.05.2025 – 5 K 2229/23.A –, juris Rn. 85 ff.

28) vgl. zur sunnitischen Religionszugehörigkeit auch ausdrücklich OVG Greifswald, Beschluss vom 10.11.2025 – 4 LB 932/18 OVG –, juris, S. 7 f. sowie OVG Weimar, Urteil vom 27.08.2025 – 3 KO 48/23 –, juris Rn. 65

29) Arabische Sunniten stellen die größte Bevölkerungsgruppe Syriens dar und auch die Minister der Übergangsregierungen haben überwiegend einen sunnitisch-arabischen Hintergrund, vgl. euaa, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 41

30) vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 ‒ 1 C 11.19 ‒, juris Rn. 12 m.w.N.

31) vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), 30.05.2025, S. 10 ff.; euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 65 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 12, Stand 08.05.2025, S. 237 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 373 ff., jew. m.w.N.

32) vgl. BVerwG, Urteile vom 20.05.2020 – 1 C 11.19 –, juris Rn. 17 und vom 14.07.2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 17; EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07 –, juris Rn. 40

33) vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 –, juris Rn. 19 ff.

34) vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 –, juris Rn. 22

35) vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07 –, juris Rn. 35

36) vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07 –, juris Rn. 39

37) vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33

38) vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 – 1 C 11.19 –, juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 08.03.2018 – 1 B 7.18 –, juris Rn. 3

39) vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 – C-901/19 –, juris Rn. 30 ff.

40) vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 – C-901/19 –, juris Rn. 40 ff.

41) vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 – 10 C 9/08 – juris Rn. 17

42) vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), 30.05.2025, S. 5; Aus den Presseberichten zu einer nicht vorliegenden aktuellen Einschätzung des Auswärtigen Amtes geht hervor, dass dieses die Lage zwischenzeitlich als „volatil“ und nicht mehr als „extrem volatil“ betrachtet, vgl. ARD Tagesschau, Lage in Syrien offenbar nur leicht verbessert, vom 10.03.2026, https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/syrien-auswaertiges-amt-100.html, zuletzt abgerufen am 16.03.2026. Die aktuelle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/syrien-node/syriensicherheit-204278, zuletzt abgerufen am 17.03.2026, führt zu keiner anderen Bewertung. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung keine Indizwirkung zu, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.2013 – 10 B 11.13 –, juris Rn. 6.

43) vgl. Google Maps, https://maps.app.goo.gl/YdP2os53LWBFPWs36, zuletzt abgerufen am 13.03.2026

44) vgl. euaa, country of Origin Information, Syria – Security Situation, Oktober 2024, S. 136.

45) vgl. IOM, Syrian Arab Republic, Population Mobility and Baseline Assesment, Round 12, Januar 2026, S. 7

46) vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 171; Institut fort he study of war an critical threats, Assessed Control of Terrain in Syria as of February 27, 2026, 3:00 PM EST, https://storymaps.arcgis.com/stories/1933cb1d315f4db3a4f4dcc5ef40753a, zuletzt abgerufen am 04.03.2026

47) vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 173 unter Bezugnahme auf die Zahlen des ACLED

48) vgl. euaa, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30.09.2025, S. 20

49) vgl. euaa, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30.09.2025, S. 22

50) vgl. etwa Danish Immigration Service, Syria – Security Situation, Return and Documents, Stand Dezember 2025, S. 10, wo zwar Vorfälle in Damaskus-Stadt, nicht aber in der Provinz Damaskus-Land erwähnt werden. Auch die Schilderungen von drei Raketeneinschlägen in den Briefing Notes des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.01.2026, S 15, beziehen sich nur auf die Region Damaskus-Stadt

51) vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 49

52) vgl. Syrian Network for Human Rights, Monthly Report (Civilian Deaths) vom 09.04.2025, S. 9, https://snhr.org/wp-content/uploads/2025/04/M250401E.pdf, zuletzt abgerufen am 04.03.2026

53) vgl. Syrian Network for Human Rights, Monthly Report on Extrajudicial Killings in Syria vom 02.05.2025, S. 3, https://snhr.org/wp-content/uploads/2025/05/M250501E.pdf, zuletzt abgerufen am 04.03.2026

54) vgl. Syrian Network for Human Rights, Monthly Report for Victims of Extrajudicial Killing in Syria vom 01.06.2025, S. 4, https://snhr.org/wp-content/uploads/2025/06/M250601E.pdf, zuletzt abgerufen am 04.03.2026

55) vgl. The Syrian Human Rights Committee, Report in Human Rights Violations Victims in Syria – Juli 2025, https://www.shrc.org/en/?p=34448, zuletzt abgerufen am 04.03.2026.

56) vgl. euaa,, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30.09.2025, S. 24

57) vgl. Syrian Network for Human Rights, Monthly Report for Victims of Extrajudicial Killing in Syria vom 01.12.2025, S. 3, https://snhr.org/wp-content/uploads/2025/12/M251201E.pdf, zuletzt abgerufen am 04.03.2026

58) vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 81, Syrien – Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand 11/2025, S. 21 unter Bezugnahme auf die Zahlen des Armed Conflict Location & Event Data Project

59) vgl. euaa, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 14

60) vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 103 f.

61) vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 81, Syrien – Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand 11/2025, S. 7

62) vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 81, Syrien – Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand 11/2025, S. 7

63) Nach den Berechnungen der euaa kommt es durchschnittlich zu 5,3 Sicherheitsvorfällen pro Woche, vgl. euaa, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 85

64) vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 172; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 81, Syrien – Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand 11/2025, S. 34

65) vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 172

66) vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 81, Syrien – Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand 11/2025, S. 34

67) vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 81, Syrien – Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand 11/2025, S. 35; euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 173

68) vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 81, Syrien – Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand 11/2025, S. 35

69) vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 172; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 81, Syrien – Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand 11/2025, S. 34

70) vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 173

71) vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 173

72) vgl. EGMR, Große Kammer, Urteil vom 27.05.2008 – 26565/05 N./Vereinigtes Königreich –, NVwZ 2008, 1334; EGMR, Urteil vom 02.05.1997 – 146/1996/767/964 –, NVwZ 1998, 161

73) vgl. VGH München, Urt. v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 –, juris Rn. 19

74) vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 –, juris Rn 89 und vom 19.03.2019 – C-163/17 – (Jawo), juris Rn. 90; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 27 f.; BVerwG, Beschluss vom 25.11.2012 – 10 B 16.12 –, juris Rn. 10

75) vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681; BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 22

76) vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 21, 25

77) vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 –, juris Rn. 110 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 – 9 C 38.96 –, juris Rn. 27

78) vgl. BVerwG, Urteile vom 08.09.1992 – 9 C 8.91 –, juris, und vom 16.08.1993 – 9 C 7.93 –, juris

79) vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2004 – 1 C 27/03 –, juris Rn. 9; VGH München, Urteil vom 21.11.2018 – 13 a B 18.30632 –, juris Rn. 17.

80) vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45/18 –, juris Rn. 15 ff.

81) vgl. UK Home Office, Country Police and Information Note, Syria: Humanitarian Situation, Version 2.0, Juli 2025, S. 12

82) vgl. euaa, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30.09.2025, S. 41

83) vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 13.10.2025, S. 10

84) vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 65

85) vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 30.06.2025, S. 11

86) vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 16.06.2025, S. 11 sowie Briefing Notes vom 23.06.2025, S. 6

87) vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 01.09.2025, S. 11

88) Die meisten Ölfelder liegen allerdings im Nordosten Syriens, d.h. in überwiegend von kurdischen Behörden kontrollierten Gebieten. Diese begannen im Februar 2025, die Übergangsregierung mit Öl zu beliefern. Zwischenzeitlich haben sich die Beziehungen allerdings zunehmend verschlechtert, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 08.09.2025, S. 11

89) vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 67

90) vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), 30.05.2025, S 22

91) vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 67

92) vgl. euaa, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30.09.2025, S. 42

93) vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 72; UK Home Office, Country Police and Information Note, Syria: Humanitarian Situation, Version 2.0, Juli 2025, S. 48, 50

94) vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 26.05.2025 S. 8

95) vgl. UNOCHA, Humanitarian Response Priorities, Syrian Arab Republic, January - December 2025, Juli 2025, S. 35; euaa, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30.09.2025, S. 40 f.

96) vgl. UK Home Office, Country Police and Information Note, Syria: Humanitarian Situation, Version 2.0, Juli 2025, S. 36 ff. m.w.N.

97) so auch VG Köln, Urteil vom 03.09.2025 – 27 K 4231/25.A –, juris Rn. 120

98) vgl. euaa, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30.09.2025, S. 41

99) vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 39, 42; euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 67 f.

100) vgl. UK Home Office, Country Police and Information Note, Syria: Humanitarian Situation, Version 2.0, Juli 2025, S. 55

101) vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 46; euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 71

102) vgl. UK Home Office, Country Police and Information Note, Syria: Humanitarian Situation, Version 2.0, Juli 2025, S. 31 ff. m.w.N. für einzelne Regionen

103) vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 43; euaa, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30.09.2025, S. 41

104) vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 43, Fn. 339

105) vgl. World Food Programm, Monthly Market Price Bullerin, Syria, November 2025, S. 4, https://fscluster.org/sites/default/files/2026-01/WFP%20Syria%20Price%20Bulletin%20%20November%202025%20%20Issue%20131.pdf, zuletzt abgerufen am 06.03.2026. Diese und die im Folgenden angegebenen Zahlen basieren – soweit nichts abweichendes angegeben wird – auf dem altensyrischen Pfund. Am 05.01.2026 wurde das neue syrische Pfund eingeführt wurde, wobei 100 alte SYP nunmehr 1 neuen SYP entsprechen, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, S. 397

106) vgl. euaa, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30.09.2025, S. 41

107) vgl. World Food Programm, Monthly Market Price Bullerin, Syria, November 2025, S. 4, https://fscluster.org/sites/default/files/2026-01/WFP%20Syria%20Price%20Bulletin%20%20November%202025%20%20Issue%20131.pdf, zuletzt abgerufen am 06.03.2026

108) vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 68

109) vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 45; euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 26 f.

110) vgl. euaa, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30.09.2025, S. 41

111) vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, S. 405

112) vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 43; UK Home Office, Country Police and Information Note, Syria: Humanitarian Situation, Version 2.0, Juli 2025, S. 16

113) vgl. World Food Programm, Monthly Market Price Bullerin, Syria, Juni 2025, S. 1, https://fscluster.org/sites/default/files/2025-08/WFP%20Syria%20Price%20Bulletin%20-%20June%202025%20-%20Issue%20%23126.pdf, zuletzt abgerufen am 06.03.2026

114) vgl. World Food Programm, Monthly Market Price Bullerin, Syria, September 2025, S. 3, https://fscluster.org/sites/default/files/2025-11/WFP-0000170276.pdf, zuletzt abgerufen am 06.03.2026

115) vgl. World Food Programm, Monthly Market Price Bullerin, Syria, Oktober 2025, S. 3, https://fscluster.org/sites/default/files/2025-12/WFP%20Syria%20Price%20Bulletin%202025_October_0.pdf, zuletzt abgerufen am 06.03.2026

116) vgl. World Food Programm, Monthly Market Price Bullerin, Syria, Oktober 2025, S. 3, https://fscluster.org/sites/default/files/2026-01/WFP%20Syria%20Price%20Bulletin%20%20November%202025%20%20Issue%20131.pdf, zuletzt abgerufen am 06.03.2026

117) vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2001 – 1 B 185/01 – Rn. 2 juris

118) vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Übersicht Rückkehr- und Reintegrationsprogramme Syrien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Rueckkehr/rueckkehr-reintegration-syrien.pdf?__blob=publicationFile&v=2, zuletzt abgerufen am 06.03.2026

119) vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Übersicht Rückkehr- und Reintegrationsprogramme Syrien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Rueckkehr/rueckkehr-reintegration-syrien.pdf?__blob=publicationFile&v=2, zuletzt abgerufen am 06.03.2026

120) Dies entspricht derzeit 230.303,50 neuen SYP, vgl. https://www.comdirect.de/inf/waehrungen/euro-syrisches_pfund-kurs, zuletzt abgerufen am 17.03.2026, wobei der Wechselkurs stark schwankt

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