Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, 2026-03-12, 2 B 202/25

2 B 202/25Tribunal Administrativo / Divisão 212 de mar. de 2026

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Regest

Einzelfall einer Zwangsgeldandrohung, der ein hinreichender Grundverwaltungsakt fehlt (Abgrenzung einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung von einer Beseitigungsanordnung). Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 24. November 2025, 5 L 1792/25, Beschluss

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat — 2 B 202/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-12

Aktenzeichen: 2 B 202/25

ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0312.2B202.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 20 S 1 VwGOAG SL, § 82 BauO SL, § 80 Abs 5 S 1 Nr 2 VwGO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Einzelfall einer Zwangsgeldandrohung, der ein hinreichender Grundverwaltungsakt fehlt (Abgrenzung einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung von einer Beseitigungsanordnung).

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 24. November 2025, 5 L 1792/25, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. November 2025 – 5 L 1792/25 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Zwangsgeldandrohung gemäß Ziffer II des Bescheids der Antragsgegnerin vom 27.8.2025 (Az. ) bezüglich der Beseitigung der "Umwehrung" der Garage auf dem Grundstück "A-Straße, A-Stadt" (Gemarkung C-Stadt, Flur …, FlStNr. …) angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes in beiden Instanzen trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Androhung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung einer bauaufsichtsbehördlichen Nutzungsuntersagung.

2 Er ist Eigentümer des Anwesens "A-Straße, A-Stadt" , Gemarkung C-Stadt, Flur …, Flurstück …. Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohnhaus mit angebauter Doppelgarage, deren Flachdach vollständig mit einem Geländer umwehrt und mit Steinplatten belegt ist. Die Doppelgarage grenzt in geschlossener Bauweise an die Garage auf dem Nachbargrundstück "A-Straße" , Flurstück ….

3 Mit auf § 82 Abs. 2 LBO gestütztem Bescheid vom 14.11.2017 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Nutzung des Garagendachs als Terrasse bzw. als Freisitz binnen einer Frist von vier Wochen ab Bekanntgabe der Anordnung. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte rechtfertige bereits die ohne die erforderliche Genehmigung aufgenommene bzw. geänderte Nutzung baulicher Anlagen den Erlass einer Verfügung gemäß § 82 Abs. 2 LBO, es sei denn, die aufgegriffene Maßnahme genieße Bestandsschutz oder sei offensichtlich genehmigungsfähig – was hier nicht der Fall sei. Die erteilte Baugenehmigung habe weder im Antrag noch im Bescheid einen Hinweis darauf enthalten, dass die Nutzung des Garagendachs in dieser Art Antrags- und/oder Regelungsgegenstand sei. Ein temporärer Anspruch auf Duldung erfordere ein eindeutiges behördliches Handeln, das klar erkennen lasse, dass sich die Behörde mit dem (illegalen) Zustand abfinde und nicht einschreite. In der Bauabnahme fänden sich ebenso wenig Hinweise auf die Terrassennutzung. Im Übrigen sei die Ausdehnung einer Wohnnutzung auf das Garagendach, der damit verbundene Wegfall der Privilegierung als Grenzgarage und die Erweiterung der Wohnnutzung an die Nachbargrenze zu keinem Zeitpunkt offensichtlich materiell rechtmäßig gewesen. Es sei eine Genehmigung nach § 64 LBO erforderlich; die bauliche Anlage widerspreche den §§ 7, 8, 13 LBO. Die Maßnahme sei verhältnismäßig. Abschließend heißt es: "Durch die Nutzungsuntersagung wird keine Bausubstanz vernichtet. Ein rechtskonformer Zustand ist bereits durch eine Nichtnutzung erreichbar."

4 Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch wurde mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2020 ergangenem Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Antragsgegnerin zurückgewiesen. In diesem Bescheid ist ausgeführt:

5 "Im Übrigen ist auch nicht recht ersichtlich, worin insoweit vorliegend eine Unverhältnismäßigkeit liegen sollte. Denn die Untersagung der Terrassennutzung ist in keiner Hinsicht mit weiter reichenden Konsequenzen verbunden. Die Nutzung kann jederzeit ohne jeglichen Substanzverlust und ohne eine nachhaltige Beeinträchtigung der Lebensqualität eingestellt bzw. an einen anderen Standort auf dem Grundstück verlegt werden. Nach Lage der Dinge erscheint es sogar möglich, dass die Terrassennutzung für eine Teilfläche des Daches beibehalten bzw. zugelassen werden könnte."

6 Die dagegen erhobene Klage wurde mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2022 ergangenem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 467/21 – abgewiesen, ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt.

7 Nach Anhörung drohte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 27.8.2025 unter der Ziffer II. ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- € an, sollte er der Anordnung vom 14.11.2017 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen. Zur Befolgung der Anordnung wurde eine abschließende Frist bis zum 8.10.2025 gesetzt. In dem Bescheid ist unter Ziffer I. ausgeführt, die Verfügung vom 14.11.2017 sei rechtskräftig. Es sei festgestellt worden, dass das Dach der Doppelgarage nach wie vor umwehrt sei. Damit sei es als Freisitz ausgebildet im Sinne des Beschlusses1gemeint ist hier das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.10.2022 – 5 K 467/21 –gemeint ist hier das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.10.2022 – 5 K 467/21 –. Ihre Rechtsauffassung habe sie bereits ausführlich erläutert und Gelegenheit gegeben, die Umwehrung zu beseitigen und so der Nutzungsuntersagung vollumfänglich nachzukommen. Der Antragsteller verweigere dies mit dem Hinweis darauf, dass die Dachfläche tatsächlich nicht genutzt werde. Er habe die Anordnung vom 14.11.2017 bisher nachweislich nicht erfüllt.

8 Gegen den am 30.8.2025 zugestellten Bescheid legte der Antragsteller am 30.9.2025 Widerspruch ein und beantragte am 7.10.2025 einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung machte er geltend, er habe die untersagte Nutzung tatsächlich eingestellt und befolge die Verfügung vom 14.11.2017. Die angefochtene Zwangsgeldandrohung sei offensichtlich rechtswidrig, denn für die durchzusetzende Handlung fehle die erforderliche Vollstreckungsgrundlage. Es gebe keinen Grundverwaltungsakt, durch den er zur Beseitigung der "Umwehrung" , d. h. des Geländers auf der Doppelgarage, verpflichtet werde.Die Nutzungsuntersagung vom 14.11.2017 enthalte keine Beseitigungsverpflichtung. Ein Verwaltungsakt sei so auszulegen, wie er von einem verständigen und objektiven Dritten nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte gemäß §§ 133, 157 BGB zu verstehen sei. Die Nutzungsuntersagung umfasse ausdrücklich keine Beseitigungsverpflichtung. Deren Tenor beziehe sich eindeutig nur auf die Untersagung der Nutzung und enthalte keine weitergehende Anordnung. Unter Berücksichtigung der Begründung bleibe auch kein Raum, ihm im Wege der Auslegung eine weitergehende Handlungspflicht zuzuschreiben. In der Nutzungsuntersagung werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Bausubstanz vernichtet werde. Zudem werde ausschließlich auf § 82 Abs. 2 LBO als Rechtsgrundlage Bezug genommen, wohingegen die Anordnung der teilweisen oder vollständigen Beseitigung baulicher Anlagen in § 82 Abs. 1 LBO geregelt sei. Aus Sicht eines objektiven und verständigen Adressaten habe die Nutzungsuntersagung nur so verstanden werden können, dass die Nutzung des Garagendachs als Terrasse/Freisitz einzustellen sei, weitergehende Maßnahmen, insbesondere die Beseitigung oder der Rückbau der Bausubstanz, aber gerade nicht erforderlich seien. Einer Auslegung, nach der die Nutzungsuntersagung auch eine Beseitigungsverpflichtung umfasse, stünden Rechtsgründe entgegen. Die Landesbauordnung unterscheide zwischen einer Beseitigungsanordnung nach § 82 Abs. 1 LBO und der Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO, wobei die jeweiligen Maßnahmen nur bei Vorliegen unterschiedlicher Tatbestandsvoraussetzungen angeordnet werden dürften. Eine Nutzungsuntersagung befolge der Ordnungspflichtige regelmäßig durch das bloße Unterlassen der ihm untersagten Nutzung. Nur darauf sei eine solche im Allgemeinen gerichtet. Wolle die Bauaufsichtsbehörde den Ordnungspflichtigen darüber hinaus zu bestimmten Handlungen verpflichten, die sich nicht in der Aufgabe der Nutzung erschöpften, müsse sie die Baurechtswidrigkeit des Zustands, der durch die vom Ordnungspflichtigen verlangten Handlungen verändert werden solle, im Einzelnen feststellen und prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für dieses Verlangen vorliegen. Von diesem rechtlichen Rahmen nicht mehr gedeckt sei die Auffassung der Antragsgegnerin, sie könne die Beseitigung bereits verlangen, weil die Doppelgarage nach außen erkennbar und jederzeit als Freisitz "nutzbar" sei. Verstöße gegen die Unterlassungspflicht seien nicht festgestellt worden. Ohne einen solchen Verstoß würde sich der Verwaltungszwang – soweit im Rahmen der Nutzungsuntersagung tatsächlich Beseitigung verlangt werden dürfte – jedenfalls als unverhältnismäßig erweisen. Ebenso wenig könne die Antragsgegnerin ihre Rechtsauffassung mit einer Analogie zur Untersagung der Nutzung von Lagerplätzen und der Beseitigung gelagerter Gegenstände begründen. Gelagerte Gegenstände seien in diesem Fall Gegenstand der Nutzung an sich und nicht mit baulichen Anlagen vergleichbar, die zu anderen Nutzungszwecken oder aus anderen Gründen zulässig sein könnten und deren Beseitigung sich als unverhältnismäßig erweisen könne. Vorliegend sei vielleicht noch vorstellbar, dass eine Terrassenmöblierung – als unmittelbar der untersagten Nutzung dienende bewegliche Gegenstände – zu entfernen sei. Darunter könne die teilweise Beseitigung einer baulichen Anlage aber nicht gefasst werden. Das Geländer sei ein fester Bestandteil der Bausubstanz. Zu berücksichtigen sei zudem, dass dieses auch ohne die untersagte Nutzung als Terrasse oder Freisitz eine Funktion erfülle, nämlich insbesondere als Absturzsicherung im Rahmen nicht untersagter Nutzungen wie der regelmäßig erforderlichen Dachreinigung. Darüber hinaus besitze das Geländer einen erheblichen materiellen Wert und diene der architektonischen Gestaltung des Gesamtgebäudes (Wohnhaus und Doppelgarage). Die Frage, ob das Geländer auch ohne Nutzung des Garagendachs als Terrasse/Freisitz rechtmäßig sei, bedürfe zumindest einer gesonderten – in Bezug auf die Bausubstanz nie durchgeführten – Prüfung. Schließlich würde dem Verwaltungszwang zur Beseitigung baulicher Anlagen die insoweit fehlende Bestimmtheit des Grundverwaltungsakts entgegenstehen. Aus dem Bescheid sei schon im Ansatz nicht erkennbar, auf welche Teile der baulichen Anlage sich die Beseitigungsverpflichtung überhaupt beziehen solle, zumal die Antragsgegnerin selbst im Anhörungsverfahren noch der Auffassung gewesen sei, sogar die "Bodenplatte" sei zu beseitigen. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung sei auch zu berücksichtigen, dass kein gesteigertes Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin zu erkennen sei. Während diese im Bescheid vom 14.11.2017 noch der Auffassung gewesen sei, die "Nichtnutzung" genüge bereits, um einen rechtskonformen Zustand zu erreichen, halte sie erst acht Jahre später – ohne konkreten Anlass – Beseitigungsmaßnahmen für erforderlich. Deren Durchsetzung im Wege des Verwaltungszwangs würde im Hinblick auf die streitigen Rechtsfragen vollendete Tatsachen schaffen, ohne dass hierfür eine besondere Dringlichkeit bestehe oder die Abwendung einer Gefahr zu besorgen sei. Zudem müsse im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden, dass die Frage der Auslegung der bauordnungsrechtlichen Anordnung und ihre Reichweite nicht Gegenstand der Prüfung des vorangegangenen Erkenntnisverfahrens gewesen seien und der Antragsteller erstmals im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens Einwendungen gegen die nicht tenorierte Beseitigungsverpflichtung wirksam geltend machen könne. Würde die Nutzungsuntersagung – entgegen ihres ausdrücklichen Wortlauts – auch die Beseitigung von Bausubstanz umfassen, wäre er in seinem Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Im vorangegangenen Widerspruchs- und Klageverfahren sei es zu keiner Zeit um die Beseitigung von Bausubstanz gegangen. Es habe somit kein Anlass bestanden, darauf bezogenen materiellen Rechtsschutz geltend zu machen. Dieser Rechtsschutz werde ihm endgültig versagt, wenn nachträglich entgegen der ausdrücklichen Angaben im Bescheid und unter Berufung auf die Bestandskraft doch die Beseitigung verlangt werden könne. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Antragsgegnerin zitierten Rechtsprechung. Hilfsweise beantrage er, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Nutzungsuntersagung vom 14.11.2017 nicht die Beseitigung oder den Rückbau baulicher Anlagen oder von Gebäudeteilen umfasse und insoweit kein Verwaltungszwang angeordnet werden dürfe.

9 Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers mit Beschluss vom 24.11.2025 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, der Hauptantrag sei zulässig, aber unbegründet. Nach den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erweise sich die streitgegenständliche Zwangsgeldandrohung als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 i. V. m. § 20 SVwVG. Bei der Androhung des Zwangsgelds handele es sich um eine Maßnahme im sog. gestreckten Zwangsverfahren (§ 18 Abs. 1 SVwVG). Sie sei formell rechtmäßig erfolgt. In materieller Hinsicht wahre der Verwaltungsakt die Voraussetzungen der §§ 13 Abs. 1, 18, 19, 20 SVwVG. Vollstreckungsvoraussetzung im Fall einer – wie hier – nachträglich erlassenen, nicht mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbundenen Zwangsgeldandrohung sei dessen Wirksamkeit und Vollziehbarkeit, nicht dessen Rechtmäßigkeit. Daher könne eine solche Zwangsgeldandrohung nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung gerade durch sie selbst behauptet werde. Allerdings setzten sich im Vollstreckungsverfahren solche Einwendungen weiterhin durch, mit denen die Nichtigkeit oder die Unbestimmtheit der zwangsmittelbewehrten Verpflichtungsanordnung geltend gemacht werde. Der Grundverwaltungsakt sei vorliegend unanfechtbar geworden. Ein zur Nichtigkeit führender Bestimmtheitsmangel im Sinne des § 44 Abs. 1 SVwVfG liege nicht vor. Der Verwaltungsakt enthalte das Verbot, das Dach der Doppelgarage als Terrasse bzw. als Freisitz zu nutzen. Dieses sei grundsätzlich vollstreckbar. Auch die Aufforderung zur Entfernung der Umwehrung finde in § 82 Abs. 2 LBO eine tragfähige Rechtsgrundlage.Die inhaltliche Reichweite der Nutzungsuntersagung sei je nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine Nutzungsuntersagung dann die Verpflichtung zum Entfernen von Gegenständen beinhalten könne, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände manifestiere. Üblicherweise werde dies bei Lagerplätzen angenommen. Weil die rechtswidrige Nutzung eines Grundstücks als Lagerplatz fortdauere, solange dort die Lagerung von Gegenständen anhalte, beinhalte die Anordnung, die rechtswidrige Nutzung zu unterlassen, d. h. hier die Verpflichtung, die gelagerten Gegenstände zu entfernen. Die Anordnung, einen Lagerplatz zu räumen, sei Nutzungsuntersagung im engeren Sinne und könne auf § 82 Abs. 2 LBO gestützt werden. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließe, seien Lagerplätze nicht das einzige Beispiel für eine gegenständlich manifestierte rechtswidrige Nutzung. Vielmehr ließen sich die Kernaussagen hierzu generalisieren. Auf der Grundlage der in § 82 Abs. 2 LBO geregelten Befugnis, die illegale Nutzung einer Anlage zu untersagen, könnten immer dann auch auf Gegenstände bezogene Anordnungen getroffen werden, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade in der speziell ihrem Zweck dienenden Anwesenheit dieser Gegenstände manifestiere. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Das Vorhalten einer funktionsfähigen Umwehrung als Absturzsicherung ermögliche erst die Nutzung des Garagendachs als Terrasse und sei damit wesentlicher Bestandteil der Freisitznutzung. Das Belassen dieser Einrichtung auf dem Garagendach führe zu einer Perpetuierung dieser Nutzung und könne deshalb im Falle ihrer Rechtswidrigkeit untersagt werden. Die Argumentation des Antragstellers, wonach das Geländer zur Durchführung von Reinigungsarbeiten notwendig sei, verfange in diesem Zusammenhang nicht. Für eine einheitliche Betrachtung der illegalen Nutzung und ihrer gegenständlichen Voraussetzungen spreche auch ein eklatantes Durchsetzungs- und Kontrollbedürfnis. Wäre die Auffassung des Antragstellers richtig, läge – unter Außerachtlassung des angebrachten Geländers – eine illegale Nutzung des Garagendachs als Terrasse nur dann vor, wenn er das Dach mit entsprechenden Gartenmöbeln nebst Beschattung versehen würde. Damit verkäme die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer behördlichen Nutzungsuntersagung vollständig zur Farce, weil bei Beibehaltung der Umwehrung eine "schleichende" Wiederaufnahme der Nutzung weder verhindert noch effektiv kontrolliert werden könne. Dies gelte umso mehr, wenn die vorhandene Einrichtung bei realistischer Betrachtung nahezu zwangsläufig auf die illegale Nutzung zulaufe, weil sich deren mögliche Verwendung darin erschöpfe. Das verwaltungsvollstreckungsrechtliche Instrumentarium helfe insoweit nicht weiter, weil dessen Einsatz die Kenntnis der Behörde von einer Wiederaufnahme der untersagten illegalen Nutzung voraussetze, an der es hier mangels effektiver Kontrollmöglichkeit gerade fehle. Dass der Gesetzgeber den Nutzungsbegriff des § 82 Abs. 2 LBO gleichwohl auf den reinen Verhaltensaspekt verengen und die Anordnungsbefugnisse auf ein schlichtes Innehalten habe beschränken wollen, ohne den Bauaufsichtsbehörden die Möglichkeit an die Hand zu geben, auch auf die gegenständlichen Voraussetzungen der illegalen Nutzung einzuwirken und damit den Missstand gewissermaßen an der Wurzel anzupacken, erscheine mit Blick auf das Bedürfnis nach einem lückenlosen, effektiven bauaufsichtlichen Instrumentarium kaum plausibel. Auch die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor. Insofern habe auch der Hilfsantrag des Antragstellers keinen Erfolg.

10 Gegen diesen, seinem Prozessbevollmächtigten am 26.11.2025 zugestellten Beschluss richtet sich die am 9.12.2025 eingelegte und am 29.12.2025 begründete Beschwerde des Antragstellers.

II.

11 Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24.11.2025 – 5 L 1792/25 –, mit dem sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung vom 27.8.2025 und der diesbezügliche Hilfsantrag zurückgewiesen wurden, hat Erfolg. Das gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO den Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren begrenzende Vorbringen des Antragstellers gibt Veranlassung zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

12 Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers war gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO anzuordnen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 20 Satz 1 AGVwGO), da die – auf die "Beseitigung der Umwehrung" des Garagendachs des Antragstellers gerichtete – Zwangsgeldandrohung gemäß Ziffer II des Bescheids der Antragsgegnerin vom 27.8.2025 bei summarischer Prüfung erheblichen Rechtmäßigkeitszweifeln unterliegt.

13 Die dort in Bezug genommene Nutzungsuntersagung vom 14.11.2017 stellt keinen (hinreichenden) Grundverwaltungsakt für die streitgegenständliche Zwangsgeldandrohung dar. Vielmehr hat der Antragsteller zutreffend darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht – wie die Antragsgegnerin – insoweit fehlerhaft angenommen hat, diese beinhalte neben der Untersagung der Nutzung des Garagendachs als Terrasse/Freisitz auch die Verpflichtung zur Beseitigung des das Garagendach umgebenden Geländers. Eine entsprechende Handlungspflicht kann der Nutzungsuntersagung nicht entnommen werden.

14 Vollstreckungsvoraussetzung einer – wie hier – nachträglich erlassenen, nicht mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbundenen Zwangsgeldandrohung ist das Vorliegen eines Grundverwaltungsakts als Vollstreckungstitel, der wirksam und vollziehbar sein muss.2vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 30.1.2014 – 2 B 469/13 –, juris, Rn. 16 ff. m. w. N., und §§ 13 Abs. 1, 18 Abs. 1 SVwVGvgl. hierzu Beschluss des Senats vom 30.1.2014 – 2 B 469/13 –, juris, Rn. 16 ff. m. w. N., und §§ 13 Abs. 1, 18 Abs. 1 SVwVG

15 Zwar ist die ausdrücklich auf § 82 Abs. 2 LBO gestützte Nutzungsuntersagung vom 14.11.2017 bestandskräftig geworden, nachdem der Antragsteller keine Rechtsmittel gegen das seine diesbezügliche Klage abweisende, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts – 5 K 467/21 – eingelegt hat. Diese enthält jedoch gerade keine (vollstreckbare) Beseitigungsanordnung. Darin wird vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die Nutzungsuntersagung keine Bausubstanz – wozu das in Streit stehende Geländer zweifellos zu zählen ist – vernichtet werde. Dies entspricht dem Tenor des Bescheids3 „Hiermit untersage ich die Nutzung des Daches der Doppelgarage auf o.a. Grundstück als Terrasse/Freisitz binnen einer Frist von 4 Wochen ab Bekanntgabe dieser Anordnung.“ „Hiermit untersage ich die Nutzung des Daches der Doppelgarage auf o.a. Grundstück als Terrasse/Freisitz binnen einer Frist von 4 Wochen ab Bekanntgabe dieser Anordnung.“ und den Ausführungen im aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2020 ergangenen Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Antragsgegnerin, wonach die Untersagung der Terrassennutzung in keiner Hinsicht mit weiter reichenden Konsequenzen verbunden sei und die Nutzung jederzeit ohne jeglichen Substanzverlust eingestellt werden könne. Insoweit ist die Argumentation des Antragstellers, effektiver Rechtsschutz werde ihm verwehrt, wenn nun nachträglich eine Beseitigungspflicht hinsichtlich des Dachgeländers konstruiert werde, die dem eindeutigen Wortlaut des Bescheids vom 14.11.2017 entgegensteht, ohne weiteres nachvollziehbar. Es spricht einiges dafür, dass er auf die darin enthaltene ausdrückliche Beschränkung auf die bloße "Nichtnutzung" vertrauen durfte.

16 Es mag zwar Konstellationen geben, in denen eine Nutzungsuntersagung (stillschweigend) auch die Verpflichtung zum Entfernen von Gegenständen umfasst, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände manifestiert – so im Fall von Lagerplätzen –4vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 19.11.2007 – 25 B 05.12 –, juris, Rn. 24 m. w. N.vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 19.11.2007 – 25 B 05.12 –, juris, Rn. 24 m. w. N.. Anders als das Verwaltungsgericht meint ist hier jedoch aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts des Bescheids vom 14.11.2017 und des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2020 für eine solche Auslegung kein Raum.

17 Eine auf die Nutzungsuntersagung gestützte Zwangsgeldandrohung käme nur dann in Betracht, wenn die Antragsgegnerin eine Nutzung des Garagendachs als Terrasse/Freisitz festgestellt hätte – was vorliegend nicht der Fall ist. Im Übrigen bleibt es ihr unbenommen, den Erlass einer Beseitigungsanordnung zu prüfen, die dann ggf. vollstreckungsrechtlich durchgesetzt werden könnte.

18 Der Beschwerde ist demnach stattzugeben.

III.

19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

20 Die – der Festsetzung des Verwaltungsgerichts entsprechende – Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG i. V. m. Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21.2.2025 beschlossenen Änderungen, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Halbierung des Hauptsachestreitwerts zu erfolgen hat.

21 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Fußnoten

1) gemeint ist hier das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.10.2022 – 5 K 467/21 –

2) vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 30.1.2014 – 2 B 469/13 –, juris, Rn. 16 ff. m. w. N., und §§ 13 Abs. 1, 18 Abs. 1 SVwVG

3 ) „Hiermit untersage ich die Nutzung des Daches der Doppelgarage auf o.a. Grundstück als Terrasse/Freisitz binnen einer Frist von 4 Wochen ab Bekanntgabe dieser Anordnung.“

4) vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 19.11.2007 – 25 B 05.12 –, juris, Rn. 24 m. w. N.

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