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4 U 27/24•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, 2025-04-03, 4 U 27/24
4 U 27/24Tribunal Superior / Câmara Civil IV3 de abr. de 2025
1. Ein Schadensersatzanspruch wegen Sachmängeln bei vereinbartem Haftungsausschluss setzt voraus, dass der Verkäufer den behaupteten Mangel - etwa die Undichtigkeit der Fenster oder die Durchfeuchtung der Kellerwände - arglistig verschwiegen hat; hierfür trägt der Käufer die volle Darlegungs- und Beweislast (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Februar 2016 - V ZR 216/14).(Rn.24) (Rn.29) (Rn.31) 2. Die frühere Eigennutzung einer Immobilie durch den Verkäufer - die zwischenzeitliche Bewohnung des Elternhauses - begründet keine tatsächliche Vermutung für dessen Kenntnis nicht offenkundiger Mängel, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Wahrnehmung fehlen.(Rn.33) (Rn.37) 3. Arglist setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer ihn nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte; dies gilt auch für subjektive Wahrnehmungen wie einen modrigen Geruch im Untergeschoss, der bei Besichtigungen nicht objektiv feststellbar war.(Rn.29) (Rn.49)
Entscheidungsdatum: 2025-04-03
Aktenzeichen: 4 U 27/24
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2025:0403.4U27.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 281 Abs 1 S 1 BGB, § 433 Abs 1 BGB, § 434 Abs 1 S 1 BGB vom 02.01.2002, § 434 Abs 2 S 2 Nr 1 BGB vom 02.01.2002, § 437 Nr 3 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Ein Schadensersatzanspruch wegen Sachmängeln bei vereinbartem Haftungsausschluss setzt voraus, dass der Verkäufer den behaupteten Mangel - etwa die Undichtigkeit der Fenster oder die Durchfeuchtung der Kellerwände - arglistig verschwiegen hat; hierfür trägt der Käufer die volle Darlegungs- und Beweislast (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Februar 2016 - V ZR 216/14).(Rn.24) (Rn.29) (Rn.31)
Die frühere Eigennutzung einer Immobilie durch den Verkäufer - die zwischenzeitliche Bewohnung des Elternhauses - begründet keine tatsächliche Vermutung für dessen Kenntnis nicht offenkundiger Mängel, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Wahrnehmung fehlen.(Rn.33) (Rn.37)
Arglist setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer ihn nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte; dies gilt auch für subjektive Wahrnehmungen wie einen modrigen Geruch im Untergeschoss, der bei Besichtigungen nicht objektiv feststellbar war.(Rn.29) (Rn.49)
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