Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2011-04-08, 3 K 2134/09

3 K 2134/09Tribunal Administrativo / Câmara 38 de abr. de 2011

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Regest

1. Gerade im Hinblick auf den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz ist behördlicherseits eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts erforderlich, weil es insoweit regelmäßig auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles ankommt.(Rn.2) 2. Ein diesbezüglich vorliegendes Ermessensdefizit führt zur Aufhebung entsprechender wasserbehördlicher Bescheide, ohne dass eine Heilung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Frage kommt.(Rn.2)

Texto completo

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer — 3 K 2134/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-04-08

Aktenzeichen: 3 K 2134/09

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0408.3K2134.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 83 Abs 3 WasG SL, § 35 Abs 2 WasG SL, § 68 Abs 1 S 1 VwGO, § 86 VwGO, § 114 VwGO ... mehr

Leitsatz

  1. Gerade im Hinblick auf den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz ist behördlicherseits eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts erforderlich, weil es insoweit regelmäßig auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles ankommt.(Rn.2)

  2. Ein diesbezüglich vorliegendes Ermessensdefizit führt zur Aufhebung entsprechender wasserbehördlicher Bescheide, ohne dass eine Heilung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Frage kommt.(Rn.2)

Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 27.04.2009 und der Widerspruchsbescheid des Ministeriums vom 25.11.2009 werden aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Amt.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Amt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Betrages der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe

1 Das Gericht folgt der Begründung des in der vorliegenden Sache ergangenen Gerichtsbescheids vom 14.12.2010 - 11 K 2134/09 -, stellt dies fest und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 84 Abs. 4 VwGO).

2 Ergänzend sei lediglich angemerkt, dass insbesondere der seitens des beklagten Amtes zuletzt angeführte Besorgnisgrundsatz eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts erforderlich macht, weil es hinsichtlich dieses Grundsatzes regelmäßig auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles ankommt 1vgl. zum Besorgnisgrundsatz Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 10. Auflage, 2010, § 48, Rdnr. 26, § 32, Rdnrn. 39 ff.vgl. zum Besorgnisgrundsatz Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 10. Auflage, 2010, § 48, Rdnr. 26, § 32, Rdnrn. 39 ff., und das in dem Gerichtsbescheid festgestellte Ermessensdefizit gerade von daher zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen muss.

Fußnoten

1) vgl. zum Besorgnisgrundsatz Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 10. Auflage, 2010, § 48, Rdnr. 26, § 32, Rdnrn. 39 ff.

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