Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, 2022-05-12, 4 U 66/21

4 U 66/21Tribunal Superior / Câmara Civil IV12 de mai. de 2022

Abrir fonte

Regest

Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Erwerbers von sog. Knock-out-Zertifikaten (hier: Turbozertifikate mit Open-end-Klausel Typ Call) und von Anteilen an einem in physisches Silber investierenden Exchange Traded Fund (hier: ZKB Silver ETF) aufgrund von Silberpreismanipulationen der beklagten Bank (Silberfixing sowie Betrug im Terminhandel mit Rohstoffen) wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB.(Rn.59)

Texto completo

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat — 4 U 66/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-05-12

Aktenzeichen: 4 U 66/21

ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2022:0512.4U66.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 2 S 1 BGB, § 826 BGB, § 20a Abs 1 Nr 1 WpHG vom 21.07.2011, § 263 Abs 1 StGB

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Erwerbers von sog. Knock-out-Zertifikaten (hier: Turbozertifikate mit Open-end-Klausel Typ Call) und von Anteilen an einem in physisches Silber investierenden Exchange Traded Fund (hier: ZKB Silver ETF) aufgrund von Silberpreismanipulationen der beklagten Bank (Silberfixing sowie Betrug im Terminhandel mit Rohstoffen) wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB.(Rn.59)

Orientierungssatz

  1. Es genügt für eine Haftung nach § 826 BGB nicht, dass der Täter die mögliche (mittelbare) Schädigung Dritter durch seine gegen einen anderen gerichtete sittenwidrige Handlung billigend in seine Vorstellung einbezogen hat. Ersatzberechtigt sind solche dritten Personen nur dann, wenn sie ihren Schaden nicht nur als Reflex des dem unmittelbar Verletzten entstandenen Schadens erlitten haben, sondern wenn im Verhältnis zwischen dem Schädiger und ihnen die Vermögensverletzung ebenfalls sittenwidrig ist.(Rn.72)

  2. Eine Haftung aufgrund einer sittenwidrigen Beeinflussung des Silberpreises kommt grundsätzlich auch gegenüber Inhabern von Derivaten in Betracht, ohne dass dies zwingend eine Kenntnis von Art und Umfang des jeweiligen konkreten Anlagegeschäfts voraussetzen würde. Dies gilt jedenfalls, wenn der Betrug mittels Rohstoffpreismanipulationen wissentlich und vorsätzlich dazu diente, andere Teilnehmer des Edelmetallmarktes zu täuschen, indem falsche und irreführende Informationen über Angebot und Nachfrage produziert wurden, um andere Marktteilnehmer dazu zu veranlassen, Edelmetallterminkontrakte zu Preisen, Mengen und Zeiten zu handeln, die sie andernfalls nicht gehandelt hätten.(Rn.75)

  3. Bei Knock-out-Zertifikaten scheidet eine Haftung jedoch aus. Deren Wertverlust ist letztlich ein bloßer „Schädigungsreflex“ der sittenwidrigen Manipulation des Silberpreises. Denn Manipulationshandlungen sind nicht nur dazu geeignet, den Wert von Zertifikaten in Zeiten künstlich gedrückter Preise bis hin zum Totalverlust abzusenken, sondern auch den Wert in Zeiten künstlich hochgetriebener Preise zu erhöhen. Daneben ist die Wertentwicklung von einer Vielzahl weiterer, nicht von den Parteien beeinflussbarer Faktoren abhängig.(Rn.76)

  4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 27.04.2023 (Az. III ZR 103/22) zurückgewiesen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.