Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2020-01-29, 5 K 2468/17

5 K 2468/17Tribunal Administrativo / Câmara 529 de jan. de 2020

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Regest

1. Unwirksamkeit einer Widerspruchserhebung durch den hierzu satzungsmäßig nicht berufenen stellvertretenden Jagdvorsteher einer Jagdgenossenschaft.(Rn.41) 2. Zum Verhältnis von § 10 Abs 1 Satz 1 BJagdG (Verpachtungslösung) und § 10 Abs 2 Satz 1 BJagdG (Anstellungsmodell).(Rn.48) 3. Über die gesetzlich vorgesehenen Optionen der Jagdnutzung hinaus lässt sich aus § 10 BJagdG nicht die Zulässigkeit anderer denkbarer Nutzungsarten ableiten.(Rn.50) 4. Im Falle der Ausübung der Jagd auf eigene Rechnung durch angestellte Jäger ist es – sofern es sich um rechtmäßige Anstellungsverträge handelt – grundsätzlich zulässig, zusätzlich entgeltliche Jagderlaubnisscheine an Dritte auszugeben.(Rn.51) 5. Zu einer unzulässigen Umgehung der Verpachtung durch nicht wirksame Anstellungsverträge.(Rn.53)

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Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer — 5 K 2468/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-29

Aktenzeichen: 5 K 2468/17

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2020:0129.5K2468.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 17 Abs 1 VwGOAG SL, § 10 Abs 1 S 1 BJagdG, § 7 Abs 1 JagdG SL 1998, § 12 Abs 1 S 1 JagdG SL 1998, § 10 Abs 2 S 1 BJagdG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Unwirksamkeit einer Widerspruchserhebung durch den hierzu satzungsmäßig nicht berufenen stellvertretenden Jagdvorsteher einer Jagdgenossenschaft.(Rn.41)

  2. Zum Verhältnis von § 10 Abs 1 Satz 1 BJagdG (Verpachtungslösung) und § 10 Abs 2 Satz 1 BJagdG (Anstellungsmodell).(Rn.48)

  3. Über die gesetzlich vorgesehenen Optionen der Jagdnutzung hinaus lässt sich aus § 10 BJagdG nicht die Zulässigkeit anderer denkbarer Nutzungsarten ableiten.(Rn.50)

  4. Im Falle der Ausübung der Jagd auf eigene Rechnung durch angestellte Jäger ist es – sofern es sich um rechtmäßige Anstellungsverträge handelt – grundsätzlich zulässig, zusätzlich entgeltliche Jagderlaubnisscheine an Dritte auszugeben.(Rn.51)

  5. Zu einer unzulässigen Umgehung der Verpachtung durch nicht wirksame Anstellungsverträge.(Rn.53)

Tenor

Der aufgrund mündlicher Verhandlung vom 07.11.2017 ergangene Widerspruchsbescheid wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Jagdausübung im Jagdbezirk ... in der Gemeinde A-Stadt.

2 Die beigeladene A. deren Jagdbezirk eine Fläche von ca. 925 ha umfasst (davon ca. 817 ha bejagbar), vergab die Jagdnutzung in früheren Jahren im Wege der Verpachtung an einen bzw. mehrere Pächter.1vgl. dazu auch Verwaltungsgericht des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 22.03.1984 - 1 K 284/13 -vgl. dazu auch Verwaltungsgericht des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 22.03.1984 - 1 K 284/13 - Nachdem es zunächst zu einer Vermehrung des Schwarzwildaufkommens sowie der Wildschäden und dann im Jahr 2003 zu Kündigungen des Jagdpachtvertrages wegen „unheilbarer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses“ gekommen war, beschloss die Genossenschaftsversammlung der Beigeladenen am 26.07.2003 mehrheitlich als „Modellversuch in ...“, die Jagd auf eigene Rechnung durch sog. angestellte Jäger ausüben zu lassen (§ 10 Abs. 2 BJagdG). Am 27.07.2003 schloss die Beigeladene als „Dienstherr“ mit Wirkung zum 01.08.2003 erstmals sog. Dienstverträge für einen „nebenberuflich tätigen Jagdaufseher“ und zwei „nebenberuflich tätige angestellte Jäger“, in denen deren jeweilige Aufgaben „nach näherer Weisung des Dienstherrn“ aufgeführt sind und in denen der Dienstherr jeweils „von allen vertraglichen und gesetzlichen Haftungen frei“ gestellt wird; als „Entgelt“ wurde jeweils die „Jagdgelegenheit im gesamten Jagdbezirk ..., auf alle Wildarten; bei abschussplanpflichtigem Schalenwild jeweils nach Absprache mit dem Dienstherrn“ vereinbart, mit dem vertragsgemäß auch deren Aufwendungen abgegolten sein sollten. Des Weiteren wurden entgeltliche Jagderlaubnisscheine ausgegeben. Der Beklagte erkannte dieses sog. ... Modell mit Wirkung vom 01.10.2003 an.2Aktenvermerk vom 22.10.2003Aktenvermerk vom 22.10.2003

3 Der Jagdgenosse ... teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 21.03.2005 u.a. mit, er sehe in der Handhabung der Beigeladenen mangels eines tatsächlichen Angestelltenverhältnisses der sog. angestellten Jäger, die weder Gehalt noch Aufwandsentschädigung erhielten, sondern sowohl Barzahlungen an die Beigeladene getätigt als auch den Erlös aus dem gejagten Wildbret an eine Jagdkasse der Beigeladenen abgeführt hätten, einen Gestaltungsmissbrauch; die Reviergröße erlaube maximal acht Pächter bzw. Jagdscheine, wohingegen die Beigeladene auf diese Weise zwölf Jäger an der Jagd beteilige. Der Beklagte trat dem mit Antwortschreiben vom 24.05.2005 im Einzelnen entgegen.

4 Nachdem es seit dem Jahr 2015 erneut zu Auseinandersetzungen innerhalb der Beigeladenen gekommen war und sich der damalige Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt in der Genossenschaftsversammlung für eine Verpachtungslösung ausgesprochen hatte, erfolgte im Jahr 2016 ein Schriftwechsel des Jagdgenossen ... mit dem Beklagten und dem Kläger, in dem Mängel hinsichtlich einer Jagdausübung sowohl durch angestellte Jäger als auch durch Jagdscheininhaber geltend gemacht wurden. Im April 2017 verzichtete der bisherige langjährige Jagdvorsteher, Herr ..., auf eine erneute Kandidatur; zum neuen Jagdvorsteher wurde der Jagdgenosse ... gewählt.

5 In einem an den Kläger persönlich gerichteten Schreiben der Jagdgenossen ..., ... und ... vom 12.05.2017 wurde unter Bezugnahme auf die Kommentarliteratur3vgl. Munte, in: Schuck, Bundesjagdgesetz, 1. Aufl. 2010, § 10 Rz. 12 (ebenso 3. Aufl. 2019)vgl. Munte, in: Schuck, Bundesjagdgesetz, 1. Aufl. 2010, § 10 Rz. 12 (ebenso 3. Aufl. 2019) gerügt, das „System ...“ mit einer Zahlung eines Hegebeitrags durch angestellte Jäger sowie der gleichzeitigen Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen stelle eine unzulässige Umgehung der Verpachtung dar. Der Kläger teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 02.06.2017 mit, dass er diese Auffassung teile, und forderte ihn unter Fristsetzung auf, entsprechend tätig zu werden.

6 Der Beklagte erwiderte mit Schreiben an den Kläger vom 30.06.2017, er habe einen der beiden angestellten Jäger, Herrn ..., zur Zahlung des Hegebeitrages befragt. Dieser habe angegeben, dass es sich bei der Zahlung der angestellten Jäger nicht um einen Hegebeitrag handele, sondern um die Erlöse aus der Vermarktung des Wildbrets durch den angestellten Jäger, der dies im Auftrag der Beigeladenen als Eigentümerin des Wildbrets erledige; diese Erlöse seien anfangs „kilogrammgenau“ abgerechnet worden und würden seit einigen Jahren als „Pauschalbetrag“ gezahlt, da nach mehreren Jahren festgestellt worden sei, dass in etwa immer der gleiche Betrag anfalle. Daher sei nach seiner Auffassung, so der Beklagte, die Zahlung der Erlöse an die Beigeladene nicht zu beanstanden; auch könne seines Erachtens nur eine sog. kundige Person4Anhang III Abschnitt IV Kapitel I der VO (EG) Nr. 853/2004Anhang III Abschnitt IV Kapitel I der VO (EG) Nr. 853/2004 Wildbret in Verkehr bringen, was eine Jagdgenossenschaft nicht sei. Da weiterhin die Jagdgenossenschaft bei Nutzung der Jagd durch angestellte Jäger Jagdausübungsberechtigte bleibe, könne die Beigeladene gemäß § 12 SJG unter den entsprechenden Voraussetzungen auch eine Jagderlaubnis erteilen. Ein Einschreiten seinerseits sei daher nicht notwendig.

7 Der Kläger teilte dem Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 25.08.2017 u.a. mit, dass es unzulässig sei, wenn angestellte Jäger einen Hegebeitrag zahlten, und dass eine Genehmigung von Jagderlaubnisscheinen und Verträgen mit Jagdaufsehern in dieser Konstellation nicht hätte erteilt werden dürfen. Abschließend heißt es in dem Schreiben: „Ich bitte Sie, die Jagdgenossenschaft ... entsprechend zu unterrichten und anzuweisen.“

8 Mit Schreiben vom 30.08.2017 leitete der Beklagte das Schreiben des Klägers vom 25.08.2017 an den Jagdvorsteher der Beigeladenen weiter. Außerdem heißt es darin: „Als Aufsichtsbehörde gemäß § 7 Saarländischem Jagdgesetz (SJG) bitte ich Sie unter Beachtung der Fristen zeitnah eine Versammlung der Jagdgenossenschaften einzuberufen und in dieser eine gesetzeskonforme Art der Jagdnutzung zu beschließen.“ Bis zur Beschlussfassung und deren Umsetzung sei seines Erachtens eine ordnungsgemäße Jagdausübung gegeben. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist dem Schreiben nicht beigefügt.

9 Der Jagdvorsteher der Beigeladenen teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 03.09.2017 mit, dass das Schreiben des Beklagten vom 30.08.2017 und die Anordnung des Klägers vom 25.08.2017 zusammen mit der Kassenprüfung „der richtige Weg“ seien, ihre Jagdgenossenschaft wieder in richtige Bahnen zu bringen. Es seien alle Verträge mit Jägern gekündigt worden bis auf den Vertrag mit Herrn ... als angestelltem Jäger.

10 Bei einem Gespräch des Jagdvorstehers der Beigeladenen mit Mitarbeitern des Beklagten am 06.09.2017 wurde diesem u.a. mitgeteilt, dass es sich bei dem Schreiben vom 30.08.2017 um einen Verwaltungsakt handele; da dieser ohne Rechtsbehelfsbelehrung verfasst worden sei, bestehe die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe Widerspruch einzulegen.

11 Der Jagdvorstand der Beigeladenen beauftragte am 06.09.2017 den stellvertretenden Jagdvorsteher, Herrn ..., Widerspruch gegen den „Verwaltungsakt“ des Beklagten vom 30.08.2017 einzureichen.

12 Mit Schreiben des stellvertretenden Jagdvorstehers der Beigeladenen vom 16.09.2017, beim Beklagten eingegangen am 18.09.2017, legte der Vorstand der Beigeladenen gegen den „Bescheid“ des Beklagten vom 30.08.2017 Widerspruch ein. In einem anschließenden Gespräch des stellvertretenden Jagdvorstehers und des Herrn ... beim Beklagten führte dieser aus, der Kläger sei der Rechtsauffassung, dass die Selbstnutzung im Gegensatz zur Verpachtung als gesetzlichem Regelfall nur in Ausnahmefällen zulässig sei und in diesem Falle das Jagdausübungsrecht bei der Jagdgenossenschaft verbleibe und ausschließlich mit angestellten Jäger erfolgen dürfe, wohingegen die Ausstellung von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen oder die Beauftragung eines Jagdaufsehers für den Jagdschutz dann nicht möglich sei; der angestellte Jäger sei Besitzdiener mit entsprechendem Dienstvertrag, dessen Entgelt auch als geldwerter Vorteil beglichen werden dürfe. Unter Beachtung der Rechtsauffassung des Klägers sei sein Schreiben so zu verstehen, dass die Beigeladene unter Berücksichtigung der Ladungsfristen gebeten werde, zeitnah eine Jagdgenossenschaftsversammlung einzuberufen; in dieser solle geklärt werden, ob die Jagd in ... wieder verpachtet werde oder ob „weiterhin von § 10 Abs. 2 SJG Gebrauch gemacht“ werde, allerdings mit der Vorgabe, dass dann „ausschließlich mit angestellten Jägern“ die Jagd ausgeübt werde.

13 Der Beklagte teilte dem Kläger mit E-Mail vom 19.09.2017 mit, da dem eingelegten Widerspruch aufschiebende Wirkung zukomme, werde die Jagd in ... „wie in der Vergangenheit“ weiter ausgeübt.

14 Auf Veranlassung des Jagdvorstehers ... legte das Rechnungsprüfungsamt ... am 20.09.2017 einen Bericht über die Prüfung des Girokontos der Beigeladenen vor.

15 Mit Widerspruchsbegründung vom 01.11.2017, die von den Mitgliedern des Jagdvorstandes mit Ausnahme des Jagdvorstehers unterzeichnet wurde, wurde seitens der Beigeladenen u.a. vorgetragen, die Selbstnutzung sei im Jahre 2003 beschlossen worden, weil aufgrund unüberbrückbarer Spannungen keiner der ortsansässigen Jäger zu einem Pachtvertrag bereit gewesen sei und eine Fremdvergabe habe vermieden werden sollen. Man habe sich damals auf die Kommentarliteratur bezogen, nach der durch die Anstellung zweier pachtfähiger angestellter Jäger und eines Jagdaufsehers mit forstlicher Ausbildung die rechtlichen Vorgaben erfüllt würden.5vgl. Mitzschke/Schäfer, BJG, 4. Aufl. 1982, § 10 Rz. 7vgl. Mitzschke/Schäfer, BJG, 4. Aufl. 1982, § 10 Rz. 7 Um ausreichend Einnahmen zu generieren, seien auf der Grundlage des Landesrechts weitere Jäger mit entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen an der Jagdausübung beteiligt worden. Die Dienstverträge für die angestellten Jäger seien in Anlehnung an damals verfügbare Musterdienstverträge für bestätigte Jagdaufseher konzipiert und von dem in Kenntnis gesetzten Beklagten nicht beanstandet worden; der Jagdaufseher sei von ihm bestätigt worden. Als Entgelt für die Jagderlaubnisscheine für Jagdgäste sei ein Festbetrag vereinbart worden, um einen Anreiz zur tatsächlichen Bejagung des Rehwildes zu schaffen; das erlegte Schwarzwild sei gegen Zahlung eines festgelegten Kilopreises vom Erleger übernommen oder von ihm zu ihren Gunsten vermarktet worden. Dieses Modell habe sich bis heute bewährt, weshalb daran auch keine Änderungen vorgenommen worden seien. Für die Angestellten gebe es bis heute keine „festgeschriebenen“ Regeln bzgl. der Übernahme des erlegten Wildes; sie zahlten Entgelte in gleicher Höhe wie die Jagdgäste, seien allerdings in ihren Jagdrechten nicht beschränkt. Diese „jagdliche Freiheit“ solle das Entgelt für die Angestellten bilden. Die erteilten Jagderlaubnisscheine seien ebenso wie die Dienstverträge vom Beklagten ohne Beanstandungen akzeptiert worden. Bis heute werde nach diesem Modell verfahren mit dem Ergebnis, dass beim Reh- wie beim Schwarzwild die Meldezahlen mehr als verdoppelt worden seien, womit Wildschäden, auch forstliche, eingedämmt worden seien und der Hegeverpflichtung entsprochen worden sei. Außerdem sei sie finanziell besser gestellt als je zuvor. Wildschäden würden seitdem ordnungsgemäß beglichen, so dass die Landwirte das Modell ausdrücklich unterstützten. Es erscheine bereits fraglich, ob das Schreiben des Beklagten vom 30.08.2017 den Anforderungen an einen Verwaltungsakt genüge, wie näher ausgeführt wird. Außerdem stehe es ihr nach dem Bundesjagdgesetz grundsätzlich frei, sich auf der Grundlage ihrer Privatautonomie zwischen der Möglichkeit der Verpachtung als tatsächlichem Regelfall oder aber der gleichrangigen Möglichkeit der Selbstnutzung zu entscheiden, wie sie ausführlich darlegt. Weiterhin wurde zusammenfassend geltend gemacht, die Auslegung der Bestimmungen des BJagdG und des SJG bzgl. der Selbstnutzung seien aus dem Wortlaut der Rechtsnormen nicht unmittelbar abzuleiten und durch einschlägige Rechtsprechung nicht belegt und hinderten sie an der vollumfänglichen Ausübung ihres eigentumsähnlichen Jagdausübungsrechts und der zu dessen Schutz geschaffenen rechtlichen Möglichkeiten sowie in nicht unerheblichem Umfang an der Generierung von Einnahmen, wodurch die einzelnen Jagdgenossen in ungerechtfertigter Weise finanziell belastet würden und es zu einer Ungleichbehandlung der selbstnutzenden Jagdgenossenschaft gegenüber allen übrigen Jagdausübungsberechtigten komme. Dies komme in der Praxis einer unzumutbaren Verunmöglichung der vom Gesetzgeber ausdrücklich eröffneten Selbstnutzung gleich und widerspreche dem Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG, der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 GG und dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG.

16 In der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss am 07.11.2017 trat der stellvertretende Jagdvorsteher für die Beigeladene auf. Er erklärte, das Mandat des Jagdvorstandes zu haben und eine Vollmacht des Jagdvorstandes nachzureichen.6Anmerkung: Eine Vollmacht lässt sich den Widerspruchsakten nicht entnehmen.Anmerkung: Eine Vollmacht lässt sich den Widerspruchsakten nicht entnehmen. Der Beklagte erklärte in der mündlichen Verhandlung, im Gegensatz zum Kläger halte er die von der Beigeladenen praktizierte Form der Eigenbewirtschaftung für rechtmäßig.

17 Mit nach mündlicher Verhandlung am 07.11.2017 ergangenem Widerspruchsbescheid des ... wurde der Bescheid des Beklagten vom 30.08.2017 aufgehoben. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der zulässige Widerspruch sei durch den stellvertretenden Jagdvorsteher wirksam eingelegt worden. Eine Jagdgenossenschaft sei eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SJG). Ihre Geschäfte würden durch den Jagdvorstand wahrgenommen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 SJG). Im Einzelnen ergäben sich die Befugnisse aus der Satzung, die sich eine Jagdgenossenschaft gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SJG zu geben habe. Gemäß § 9 der Satzung der Beigeladenen entscheide der Jagdvorstand über die Führung eines Rechtsstreits und über Erklärungen, nach denen die Jagdgenossenschaft verpflichtet werden oder auf Ansprüche oder Rechte verzichten solle. Der stellvertretende Jagdvorsteher sei durch den Beschluss des Jagdvorstandes vom 06.09.2017 beauftragt worden, gegen das streitgegenständliche Schreiben des Beklagten vom 30.08.2017 Widerspruch einzulegen. Bei diesem Schreiben des Beklagten handele es sich auch um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 SVwVfG, der den Anforderungen an die Bestimmtheit genüge. Zwar sei das an den Beklagten gerichtete Schreiben des Klägers vom 25.08.2017, auf welches das streitgegenständliche Schreiben des Beklagten vom 30.08.2017 verweise, auslegungsbedürftig; spätestens im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Kreisrechtsausschusses am 07.11.2017 sei der Regelungsgehalt des Bescheides des Beklagten vom 30.08.2017 durch dessen Vertreterin hinreichend konkret bestimmt worden. Dies sei auf Nachfrage des Vorsitzenden des Kreisrechtsausschusses durch die Vertreter der Beigeladenen bestätigt worden. Der Mangel eines nicht ausreichend bestimmten Verwaltungsaktes könne durch nachträgliche Klarstellung mit Rückwirkung auch noch durch den Widerspruchsbescheid geheilt werden.7vgl. Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 37 Rz. 19vgl. Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 37 Rz. 19

18 Der Widerspruch sei auch begründet. Die Anordnung des Beklagten vom 30.08.2017, unter Beachtung der Fristen zeitnah eine Versammlung der Beigeladenen einzuberufen und in dieser eine gesetzeskonforme Art der Jagdnutzung beschließen zu lassen, d.h. konkrete Gründe für die Wahl der Selbstnutzung der Jagd darzulegen sowie die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen als auch die Bestellung eines Jagdaufsehers zu unterlassen, sei in rechtswidriger Weise zustande gekommen und verletze die Beigeladene auch in eigenen Rechten. Die Jagdgenossenschaft sei an das Gesetz gebunden und nehme ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Die Einhaltung der Gesetzesbindung werde durch die Untere Jagdbehörde überwacht und erforderlichenfalls durchgesetzt. Es handele sich hierbei um eine Rechtsaufsicht. Ein rechtswidriges Handeln der Beigeladenen könne fallbezogen nicht erkannt werden. Die Formulierung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, wonach die Jagdgenossenschaft die Jagd in der Regel durch Verpachtung nutze, impliziere in keiner Weise, dass die gemäß § 10 Abs. 2 BJagdG gesetzlich statuierte alternative Form der Jagdnutzung, nämlich die Ausübung der Jagd auf eigene Rechnung durch angestellte Jäger, nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und die Jagdgenossenschaft im Falle der Wahl dieser Alternative verpflichtet wäre, hierfür Gründe bzw. einen atypischen Einzelfall gegenüber der Jagdbehörde darzulegen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass § 10 BJagdG die faktischen Verhältnisse im Blick habe. Auch wenn das Gesetz in der Regel die Verpachtung vorsehe, hindere es die Jagdgenossenschaft nach der Kommentierung nicht, anders zu verfahren.8vgl. Munte, in: Schuck, Bundesjagdgesetz, 1. Aufl., a.a.O., § 9 Rz. 16 und § 10 Rz. 2vgl. Munte, in: Schuck, Bundesjagdgesetz, 1. Aufl., a.a.O., § 9 Rz. 16 und § 10 Rz. 2 Des Weiteren sei die Anordnung des Beklagten, im Falle der Selbstnutzung der Jagd die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen grundsätzlich zu unterlassen, offensichtlich rechtswidrig. Im Falle der Selbstnutzung der Jagd durch die Jagdgenossenschaft verbleibe diese Inhaberin des auf dem Grundrecht des Art. 14 GG basierenden Jagdausübungsrechts. Dieses könne nur durch formelle Gesetze beschränkt werden. Eine solche Schranke stelle das BJagdG dar. Zwecks Sicherstellung der nach diesem gebotenen personalen Verantwortung sei die bloße Ausgabe von Jagderlaubnisscheinen unzulässig.9vgl. Munte, in: Schuck, Bundesjagdgesetz, 1. Aufl., a.a.O., § 10 Rz. 12vgl. Munte, in: Schuck, Bundesjagdgesetz, 1. Aufl., a.a.O., § 10 Rz. 12 Diese Auslegung ergebe sich auch bereits aus der Lektüre des § 10 Abs. 1 und 2 BJagdG, wonach lediglich zwei Varianten der Jagdnutzung existierten. Keinesfalls könnten die gesetzlichen Regelungen aber so verstanden werden, dass im Falle der Selbstnutzung der Jagd durch die Jagdgenossenschaft diese gehindert sein solle, neben der Ausübung der Jagd durch angestellte Jäger auch Jagderlaubnisscheine zu erteilen. Da durch die Ausübung der Jagd durch angestellte Jäger der personalen Verantwortung des BJagdG Rechnung getragen sei, komme jede weitere Einschränkung einem Eingriff in das grundgesetzlich garantierte Recht auf Eigentum gleich. Hierfür spreche auch der Wortlaut des § 12 SJG, wonach der Jagdausübungsberechtigte einem Dritten, der einen gültigen Jagdschein besitze, eine Jagd-erlaubnis erteilen könne. Insofern sei die Anordnung des Beklagten grundgesetzwidrig. Auch die Bestellung von Jagdaufsehern diene, unabhängig von der Form der Ausübung der Jagdnutzung, der Sicherstellung des Jagdschutzes. Inwiefern die Bestellung eines Jagdaufsehers im Falle der Ausübung der Jagd zur Selbstnutzung rechtswidrig sein solle, erschließe sich in keiner Weise.

19 Nachdem der Widerspruchsbescheid am 17.11.2017 dem stellvertretenden Jagdvorsteher der Beigeladenen, ... ..., zugestellt wurde, wandte sich deren Jagdvorsteher, ... ..., mit Schreiben vom 20.12.2017 an den Kreisrechtsausschuss. In dem Schreiben heißt es:

20 „In der Satzung sind die Aufgaben der Vorstandsmitglieder definiert. Zum stellvertretenden Jagdvorsteher ist klar dargelegt, dass dieser den Jagdvorsteher vertritt, wenn dieser nicht tätig sein kann (Urlaub, Krankheit usw.) Weitere Funktionen hat der Stellvertreter nicht …. In Rechtssachen vertritt eindeutig der Jagdvorsteher die Genossenschaft, nicht .... Trotzdem ist er bei Ihrer Behörde offensichtlich als Vertreter der Jagdgenossenschaft aufgetreten. Möglicherweise hat er eine Niederschrift einer Vorstands-Versammlung vorgelegt, wo er beauftragt wurde, hier tätig zu werden. Die Niederschrift hat er vermutlich selbst geschrieben. Vermutlich hat er die Niederschrift auch selbst unterschrieben ... ich habe weder eine Niederschrift des Schriftführers erhalten, noch habe ich eine unterschrieben .... Dass … tätig geworden war, war mir bekannt. Ich habe mich bewusst in den Prozess nicht eingemischt .... Ob die Jagdgenossenschaft ... dieses System so weiterführt oder normal verpachtet, entscheidet die Jagdgenossenschaftsversammlung, die ich jetzt einberufe ...“

21 Mit weiterem Schreiben vom 26.01.2018 teilte der Jagdvorsteher ... der Beigeladenen dem Beklagten Folgendes mit:10Hervorhebung im OriginalHervorhebung im Original

22 „Ich zeige an, dass die Jagdgenossenschaft ... keinen angestellten Jäger beschäftigt, demnach auch nicht nach den Richtlinien des Jagdgesetzes mit angestellten Jägern jagt. Einen Jagdpächter gibt es ebenfalls nicht. Der Vertrag mit einem „angestellten Jäger“ war ein Scheinvertrag. Er diente nur der Vortäuschung und fällt sicherlich unter den Begriff „Gestaltungsmißbrauch“. Der angeblich angestellte Jäger ... hat von erster Minute an das Gleiche gezahlt wie die übrigen Jäger mit einem Schein gegen Entgelt. Die erste Zahlung von ... erfolgt sogar vor der Unterschrift unter den angeblichen Angestelltenvertrag. Ich kann durch Bankbelege nachweisen, dass der angeblich „Angestellte“ Jahr für Jahr nicht nur zum gleichen Zeitpunkt wie die Begehungsscheininhaber gezahlt hat, sondern auch den gleichen Betrag. …. Beigefügt ein Bankauszug, der belegt, dass der angeblich kostenlos jagende Angestellte im laufenden Jagdjahr genau das Gleiche gezahlt hat, wie die übrigen Jäger und auch zum gleichen Zeitpunkt. Eine angebliche Pauschale für erlegtes und übernommenes Wildbret wurde nie vereinbart. Durch die Entnahme einer „Abschußprämie“ für erlegtes Schwarzwild betätigt ... sich selbst zusätzlich als Begehungsscheininhaber gegen Entgelt, denn eine solche Prämie ist nur mit den Begehungsscheininhabern vereinbart. Ich bin als Jagdvorsteher nicht bereit, diesen Schwindel weiter mitzumachen. Der Angestelltenvertrag mit ... wurde fristlos gekündigt. Da die Jagdgenossenschaft ... weder mit angestellten Jägern jagt, noch mit einem Jagdpächter, müsste von Ihnen die Jagd untersagt werden, bis geordnete Jagdverhältnisse durch einen Pachtvertrag nachgewiesen sind. Ich bitte um diese Verfügung.“

23 Dem Schreiben ist ein Kontoauszug beigefügt, aus dem sich Einzahlungen u.a. des Herrn ... mit dem Verwendungszweck „Erlaubnisscheine ...“ und des Herrn ... („jagdbetrieb ...“) von April und Mai 2017 ergeben.

24 Der Beklagte antwortete dem Jagdvorsteher ... der Beigeladenen mit Schreiben vom 30.01.2018, die fristlose Kündigung des angestellten Jägers stelle eine vorbehaltene Aufgabe des Jagdvorstandes dar; ein entsprechender Beschluss liege nicht vor. Des Weiteren finde am 02.02.2018 eine Genossenschaftsversammlung statt, bei der auch die Jagdnutzung im gemeinschaftlichen Jagdbezirk ... behandelt werde. Aus diesen Gründen bestehe aus seiner Sicht derzeit kein Handlungsbedarf.11Anmerkung: Den Kläger informierte er nach Aktenlage über die Schreiben des Jagdvorstehers nicht.Anmerkung: Den Kläger informierte er nach Aktenlage über die Schreiben des Jagdvorstehers nicht.

25 Auf den ihm am 20.11.2017 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger bereits am 15.12.2017 Aufsichtsklage erhoben (§ 17 Abs. 1 AGVwGO). Er sieht diesen als rechtsfehlerhaft an und trägt im Wesentlichen vor, der Kreisrechtsausschuss habe das Schreiben des Beklagten vom 30.08.2017 in der in dessen mündlicher Verhandlung ergänzend begründeten Form zutreffend als Bescheid angesehen; dieser sei auch rechtmäßig. Das BJagdG trenne zwischen Jagdrecht und Jagdausübungsrecht (§ 8 Abs. 5 BJagdG). In welcher Form die Jagdgenossenschaft von dem Jagdausübungsrecht Gebrauch mache, regele § 10 BJagdG. Dessen unmittelbare Nutzung durch die Genossenschaft sei nicht möglich. Entweder könne dieses Recht verpachtet oder durch angestellte Jäger ausgeübt bzw. in Ausnahmefällen zum Ruhen gebracht werden. Der einzelne Jagdgenosse als Grundstückseigentümer bleibe Inhaber des Jagdrechts, er dürfe es jedoch auf seinem Grund und Boden nicht nutzen. Nutze die Jagdgenossenschaft die Jagd durch angestellte Jäger, dann bleibe sie Jagdausübungsberechtigte. Nehme der angestellte Jäger erlegtes Wild in seine tatsächliche Gewalt, handele er als Besitzdiener (§ 855 BGB) mit der rechtlichen Folge, dass nur die Jagdgenossenschaft Besitzer sei und das Eigentum an dem erlegten Wild durch Aneignung erwerbe (§ 958 BGB). Die Jagdgenossenschaft könne im Anstellungsvertrag regeln, dass der angestellte Jäger als kundige Person das erlegte Wild in ihrem Auftrag vermarkte. Dabei seien die Erlöse durch Wildbret „kilogrammgenau“ abzurechnen bzw. zu dokumentieren, um eine Nachvollziehbarkeit der Einnahmen aus Wildbret jederzeit sicherzustellen. Durch Verrechnung und Zahlung von Pauschalbeträgen sei eine Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit von Einnahmen und Ausgaben durch die Jagdgenossen nicht gewährleistet und somit nicht rechtskonform. Eine Praxis wie in ... führe in der Gesamtsystematik der Zuweisungen von Jagdrechten und damit Erträgen aus dem Eigentum der Grundstückseigentümer im Rahmen der genossenschaftlichen Regelung des Jagdgesetzes zu einer unzulässigen Einschränkung der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Die verfassungsrechtlich anerkannte Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft könne nur dann verfassungskonform eine Bindung der Eigentumsgarantie begründen, wenn sie verhältnismäßig umgesetzt werde, d.h. mit klar erkennbaren Aufzeichnungen und Verteilungen der Erträge, die aus dem an Grund und Boden anknüpfenden Jagdrecht als Fruchtziehungsrecht resultierten. Dieses Postulat könne die ineinandergreifende Systematik der jagdgenossenschaftlichen Ausübung des Jagdrechts nur sicherstellen, wenn Konstruktionen gewählt würden, die eine transparente Aufzeichnung und Abrechnung auch sicherstellten. Das Bundesjagdgesetz vereinige daher in verfassungskonformer Weise die Gesamtheit der vom Jagdausübungsrecht ausgeschlossenen Eigentümer (§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 5 BJagdG) zu einer Jagdgenossenschaft. Das Jagdrecht dürfe nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4 ff. BJagdG ausgeübt werden (§ 3 Abs. 3 BJagdG). Daher müsse unterschieden werden zwischen der Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft (§ 8 Abs. 5 i.V.m. § 10 BJagdG), die die Interessen der Grundstückseigentümer vertrete, und dem Jagdausübungsrecht (§ 3 Abs. 3 BJagdG), welches dem Jagdausübungsberechtigten (Jagdpächter) in seinem gepachteten Jagdbezirk mit entsprechendem Jagdpachtvertrag zustehe (§§ 9 ff. BJagdG). Dies sei nur über die angestellten Jäger mittels entsprechend rechtmäßiger Verträge, die eine auf das Kilogramm genaue Aufzeichnung erforderten, oder über die Pacht mit Sicherheit zu gewährleisten. Unzulässig und daher keine Jagdnutzung im Sinne des § 10 BJagdG sei die bloße Ausgabe von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen durch die Jagdgenossenschaft.

26 Der Kreisrechtsausschuss prüfe im Rahmen seiner Entscheidung in fehlerhafter Weise zunächst nicht, ob es sich bei der in ... praktizierten Jagdausübung überhaupt um eine solche „für eigene Rechnung“ (der Jagdgenossenschaft) durch „angestellte Jäger“ i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 1 BJagdG handele. Ausweislich des Protokolls der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 27.07.2003 sei nämlich von vornherein beabsichtigt gewesen, einer Mehrzahl von Jägern, vor allem aus dem Kreis der Jagdgenossen, eine Jagdgelegenheit zu geben, wobei einige Personen als „angestellte Jäger“ einen „Dienstvertrag“ erhalten hätten und Jagdaufseher werden sollten, während andere Jäger eine entgeltliche Jagderlaubnis erhielten; außerdem habe der Vorstand vor einer erneuten langfristigen Vertragsbindung zunächst den bzw. die möglichen neuen Pächter kennenlernen wollen. Der „Modellversuch ...“ wolle somit gezielt den § 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG umgehen, ebenso wie § 9 Abs. 3 Satz 1 SJG, wonach die Pachtzeit mindestens fünf und höchstens zehn Jahre (mit Verlängerungsmöglichkeit) betragen solle. Mit beiden Regelungen bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die langfristige persönliche Verantwortung des Jagdpächters der Regelfall sein solle. Nicht nur das Jagdrecht richte Pflichten an den Jagdausübungsberechtigten, sondern auch z.B. das Tierseuchenrecht (§§ 14 ff. SchwPestV), die an die persönliche Verantwortung des Jagdpächters anknüpften, so dass sie durch eine Jagdgenossenschaft als juristische Person nicht in derselben Weise erfüllt würden. Den Jägern sei vertraglich eine Rechtsstellung eingeräumt worden, die zwar als „Dienstvertrag“ bezeichnet worden sei, die aber mit einer entgeltlichen Jagderlaubnis oder eher mit einer Jagdpacht vergleichbar sei. Nachdem § 11 Abs. 6 BJagdG bestimme, dass Jagdpachtverträge nichtig seien, wenn sie der Regelung widersprächen, könne der tatsächliche Vertragstyp nicht nur davon abhängen, ob Beteiligte ihn „Dienstvertrag“ genannt hätten, sondern es bedürfe einer objektiven Auslegung, ob es sich um „angestellte Jäger“ im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 BJagdG handele. Ein typisches Merkmal eines Anstellungsvertrages sei, dass der angestellte Jäger für die Ausübung seiner Tätigkeit eine Vergütung erhalte. Dem entgegne die Beigeladene knapp, dass es zumindest nicht rechtswidrig sei, auf ein Entgelt freiwillig zu verzichten. Dies hinterfrage der Kreisrechtsausschuss nicht und thematisiere daher nicht, dass damit ein typisches Merkmal eines Anstellungsvertrags fehle. Die „Dienstverträge“ führten als Pflichten jeweils auf (Vertrag ..., der auch Jagdaufseher sei): Die Durchführung des Jagdschutzes, die Führung von unselbstständigen Jagdgästen, die Mitwirkung bei Wildschadensverhütungs- und -beseitigungsmaßnahmen und bei der Unterhaltung und Errichtung von jagdlichen Einrichtungen und bei behördlich angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung von Wildseuchen und bei Maßnahmen bezüglich Wildunfällen sowie die ständige Berichterstattung über das jagdliche Geschehen im Jagdbezirk; all dies seien gerade typische Pflichten eines Jagdpächters. Als Entgelt seien lediglich Jagdgelegenheiten vorgesehen. Ein weiteres wesentliches Merkmal eines Angestellten sei, dass dieser gegenüber seinem Auftraggeber weisungsgebunden handele. Auch diesem Merkmal zollten die „Anstellungsverträge“ nur pro forma Rechnung. Von einer tatsächlichen Weisungsgebundenheit könne keine Rede sein. Eine solche müsse z.B. an eine kilogrammgenaue Abrechnung des erlegten Wildbrets anknüpfen, denn nur wenn der Auftraggeber einen Einblick habe, was tatsächlich erlegt worden sei, komme es ernsthaft in Betracht, in Bezug auf die Menge des künftig zu erlegenden Wildes konkrete Weisungen zu erteilen. Dass „abschussplanpflichtiges Schalenwild jeweils nach Absprache mit dem Dienstherrn“ geschossen werden dürfe, rechtfertige kaum die Annahme eines weisungsgebundenen Vertragsverhältnisses. Auch von einer Ausübung der Jagd „für eigene Rechnung“ könne mangels kilogrammgenauer Abrechnung keine Rede sein. Die typische Übernahme von Pächterpflichten gegen Entgelt und das Fehlen konkreter Weisungsgebundenheit mit ebenfalls erforderlicher konkreter Abrechnungsobliegenheit sprächen daher für die Verneinung eines Anstellungsverhältnisses im Sinne des Jagdrechts. Diese Sachverhalte würden in der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend bzw. unzutreffend geprüft. Demgegenüber hätten Jagdgenossen darauf hingewiesen, dass die Genossenschaftsversammlung keine Informationen über die Vermarktung des Wildbrets wie z.B. über das Konto „Jagdbetrieb ...“ und die Fleischhygiene bei der Vermarktung sowie keinen Einblick habe, inwieweit die Einnahmen laut Jahresrechnung dem „Reinertrag der Jagdnutzung“ gemäß § 10 Abs. 3 BJagdG entsprächen, da es darüber keinerlei Information für die Genossenschaftsversammlung gebe. Dieser Eindruck werde vom Rechnungsprüfungsamt des ... durch die Feststellung, dass eine Vorlage des Kontos zukünftig erfolgen solle, inzident bestätigt. Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft umfassten u.a. die Entgelte für die entgeltpflichtigen Jagderlaubnisscheine, aber auch Beträge, die die drei „angestellten Jäger“ zahlten, die zunächst als „Hegebeiträge“ bezeichnet worden seien. Das sei nach der Kommentarliteratur als Umgehung der Verpachtung unzulässig. Weiterhin sei es unzulässig, wenn der „angestellte Jäger“ sich Wild aneigne, das Wildbret verkaufe und den Verkaufserlös mit dem von der Jagdgenossenschaft im Anstellungsvertrag festgelegten und zu zahlenden Geldbetrag verrechne.

27 Soweit die Beigeladene vortrage, bei den Zahlungen der „angestellten Jäger“ handele es sich nicht um einen Hegebeitrag, sondern um das Entgelt für erlegtes und verwertetes Wildbret, das in den Vorjahren immer in etwa gleich gewesen sei und deshalb „als Pauschalbetrag“ gezahlt werde, sei dies weder nachgewiesen noch im Wege der Amtsermittlung durch den Kreisrechtsausschuss überprüft worden. Die Beigeladene könne im Anstellungsvertrag regeln, dass der „angestellte Jäger“ als kundige Person das erlegte Wild im Auftrag der Jagdgenossenschaft vermarkte. Dabei seien die Erlöse durch Wildbret kilogrammgenau abzurechnen bzw. zu dokumentieren, um eine Nachvollziehbarkeit der Einnahmen aus Wildbret jederzeit sicherzustellen. Durch Verrechnung und Zahlung von Pauschalbeträgen sei eine Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit von Einnahmen und Ausgaben durch die Jagdgenossen nicht gewährleistet und somit nicht rechtskonform im Sinne der Ausübung der Jagd „für eigene Rechnung“ der Beigeladenen durch angestellte Jäger, wie § 10 Abs. 2 Satz 1 BJagdG es vorsehe. Auf jeden Fall werde durch die gewählte Konstruktion der pauschalen Verrechnung statt kilogrammgenauen Abrechnung ein weiteres wichtiges Merkmal eines Anstellungsvertrags, nämlich die Weisungsgebundenheit, in Bezug auf die Menge des zu erlegenden Wildes und die Vermarktung des Wildbrets umgangen. Ob darüber hinaus überhaupt jemals Weisungen erteilt worden seien, sei von Beklagtem und Kreisrechtsausschuss nicht hinterfragt worden und bleibe daher unbekannt.

28 Auch verkenne der Kreisrechtsausschuss bei seiner Entscheidung den Anwendungs- und Wirkungsbereich des § 12 SJG. Dieser regele ausschließlich die Jagdausübung durch Dritte nach der Verpachtung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken oder die Jagdausübung durch Dritte in Eigenjagdbezirken. § 10 BJagdG sehe nämlich im Falle der Beauftragung eines angestellten Jägers durch die Jagdgenossenschaft einen Verbleib des Jagdausübungsrechts nur für die erforderlichen Pflichten vor, nicht aber für die Rechte, d.h. die Jagdausübungsberechtigung gemäß § 12 SJG.12vgl. Mitzschke/Schäfer, BJG, a.a.O., § 10 Rz. 7vgl. Mitzschke/Schäfer, BJG, a.a.O., § 10 Rz. 7 Darüber hinaus folge das bereits aus der systematischen Stellung der Vorschrift im Gesetz. Die Regelung befinde sich im Abschnitt 3 „Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts“ und knüpfe damit an die Jagdnutzung mittels Pacht an; auch die vorgestellten Regelungen der §§ 9 bis 11 SJG befassten sich ausschließlich mit der Jagdausübung durch Pacht. Einer Heranziehung der die Rechtsfolgen einer Verpachtung regelnden Vorschrift zur Begründung einer vorgelagerten Entscheidung über die zulässige Art der Ausübung des Jagdrechts stelle somit einen unzulässigen Umkehrschluss dar. Besonders deutlich werde dies am formalen Beispiel des Vollzugs der erforderlichen Eintragungen der Flächen, auf denen nach den entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen die Jagdausübung zugelassen werde, im Jahresjagdschein (§ 10 Abs. 4 SJG); das sei somit faktisch nicht möglich. Die von der Beigeladenen gewählte und vom Beklagten auf seine Weisung beanstandete Umgehungskonstruktion, die Jagd vor allem durch Jagderlaubnisscheine zu bewirtschaften, wobei die „angestellten Jäger“ nur eine Alibifunktion einnähmen, stelle als „Jagdpacht light“ in Verbindung mit dem Fehlen der typischen Merkmale eines Angestellten und einer weisungsgebundenen Jagd für eigene Rechnung der Jagdgenossenschaft eine nicht jagdrechtskonforme Ausübung der Jagd dar. Dieser Auffassung habe sich der Jagdvorsteher ... mittlerweile ihm gegenüber angeschlossen und mit E-Mail vom 22.11.201713Anmerkung: Die E-Mail war dem Schriftsatz nicht beigefügt.Anmerkung: Die E-Mail war dem Schriftsatz nicht beigefügt. an ihn bestätigt, dass eine Vergabe von Jagderlaubnisscheinen gegen Entgelt durch die Beigeladene nach seiner Auffassung und nach rechtlicher Beratung nicht gesetzeskonform sei und hier Gestaltungsmissbrauch vorliege.

29 Der Kläger beantragt,

30 den aufgrund mündlicher Verhandlung vom 07.11.2017 ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben.

31 Der Beklagte beantragt,

32 die Klage abzuweisen.

33 Er hält den angefochtenen Widerspruchsbescheid für rechtmäßig. Die Anordnung des Klägers vom 30.08.2017 sei rechtswidrig ergangen und verletze die Beigeladene in ihren Rechten. Die Behauptung des Klägers, der Kreisrechtsausschuss habe fehlerhaft nicht geprüft, ob es sich bei der in ... praktizierten Jagdausübung überhaupt um eine solche „für eigene Rechnung“ durch „angestellte Jäger“ im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 BJagdG handele, sei „schlichtweg falsch“. Insoweit sei zunächst der Streitgegenstand in Erinnerung zu rufen. Es hätten nämlich durchaus Zweifel bestanden, ob die Anordnung vom 30.08.2017 überhaupt als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 SVwVfG zu qualifizieren sowie hinreichend bestimmt sei, so dass der Widerspruch ggf. als unzulässig hätte zurückgewiesen werden müssen. Aufgrund der „Befugnis des Kreisrechtsausschusses, einen nicht hinreichend bestimmten Verwaltungsakt durch nachträgliche Klarstellung mit Rückwirkung auch noch im Widerspruchsverfahren zu heilen,“ sei die Anordnung vom 30.08.2017 als eine solche ausgelegt worden mit dem Inhalt, dass die Beigeladene verpflichtet werden solle, unter Beachtung der Fristen zeitnah eine Versammlung einzuberufen und in dieser eine gesetzeskonforme Art der Jagdnutzung mittels (1.) Darlegung konkreter Gründe für die Wahl der Selbstnutzung der Jagd, (2.) Unterlassung der Erteilung von Jagderlaubnisscheinen sowie (3.) Unterlassung der Bestellung eines Jagdaufsehers beschließen zu lassen. Mithin könne der die Anordnung kassierende Widerspruchsbescheid nur dann rechtswidrig sein, wenn die drei in der Anordnung vom 30.08.2017 spezifizierten Verpflichtungen rechtmäßig seien.

34 Wie der Widerspruchsbescheid ausführe, sei bereits die Aufforderung, konkrete Gründe für die Wahl der Selbstnutzung der Jagd darzulegen, rechtswidrig. Offensichtlich rechtswidrig und grundgesetzwidrig sei des Weiteren die Anordnung, im Falle der Selbstnutzung der Jagd die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen grundsätzlich zu unterlassen, wie der Beklagte unter Wiederholung der Ausführungen im Widerspruchsbescheid darlegt. Wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt, erschließe sich auch in keiner Weise, inwiefern die Bestellung eines Jagdaufsehers im Falle der Ausübung der Jagd zur Selbstnutzung rechtswidrig sein solle. Demgegenüber erscheine die Argumentation des Klägers widersprüchlich. Zum einen behaupte er, die durch die Vermarktung des Wildbrets erzielten Erlöse des angestellten Jägers seien kilogrammgenau mit der Jagdgenossenschaft abzurechnen. Zum anderen stelle er fest, dass der angestellte Jäger zu bezahlen habe und die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen rechtlich nicht zulässig sei. Es sei aber bereits nicht ersichtlich, auf welche gesetzliche Grundlage, Rechtsprechung oder Kommentierung er seine Auffassung der Erforderlichkeit einer kilogrammgenauen Abrechnung stütze. Darüber hinaus sei das Jagdausübungsrecht Ausfluss des von diesem zu unterscheidenden Jagdrechts, welches auf dem Eigentumsgrundrecht beruhe. Dessen Beschränkung sei nur in dem Maße zulässig, in welchem sie zur Erreichung des gesetzgeberischen Zwecks, nämlich der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd, unbedingt erforderlich sei. Inwiefern die Bezahlung des angestellten Jägers essentieller Bestandteil des Vertrages zwischen der Jagdgenossenschaft und dem angestellten Jäger sein müsse, erschließe nicht. Letztlich seien eine Weisungsgebundenheit und damit einhergehend die personale Verantwortung auch im Falle einer unentgeltlichen Dienstleistung gewährleistet. Darüber hinaus würden sich, wenn man der Auffassung des Klägers folge, die Möglichkeiten, das Eigentumsrecht wirtschaftlich auszuschöpfen, wesentlich verschlechtern. Gleiches gelte für ein Verbot der Ausgabe entgeltlicher Jagderlaubnisscheine. Auch hier schränke der Kläger grundgesetzwidrig die Einnahmemöglichkeiten der Jagdgenossenschaft ein. Im objektiven Interesse der Jagdgenossenschaft liege die Gewährleistung einer legalen Form der Jagdausübung, verbunden mit einer größtmöglichen wirtschaftlichen Wertschöpfung des auf Art. 14 GG basierenden Rechts.

35 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Auf entsprechende Anfrage des Berichterstatters hat sie dem Beklagten durch den Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt als ihrem (Not-)Jagdvorsteher mit Schreiben vom 07.01.2020 mitgeteilt, die Jagd im Jagdbezirk ... werde weiterhin durch den angestellten Jäger Herrn ..., den angestellten Jagdaufseher Herrn ... und durch acht Inhaber entgeltlicher Jagderlaubnisscheine ausgeübt. Dem Schreiben war eine Übersicht über die Ein- und Auszahlungen der Jagdgenossenschaft beigefügt.14Bl. 140 ff. d.A.Bl. 140 ff. d.A.

36 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen; ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

37 Der Entscheidung steht nicht entgegen, dass die Beigeladene nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn sie wurde ordnungsgemäß und rechtzeitig sowie unter Hinweis darauf geladen, dass gemäß § 102 Abs. 2 VwGO bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann; dabei wurde sie zudem ausdrücklich gebeten, den Jagdvorsteher zur mündlichen Verhandlung mitzubringen (siehe auch § 95 Abs. 3 VwGO). Dass vor diesem Hintergrund gleichwohl - und zwar ohne vorherige Ankündigung - weder ihr Prozessbevollmächtigter noch ihr Jagdvorsteher zur mündlichen Verhandlung erschienen sind sowie ihr Prozessbevollmächtigter erst nach Ablauf der Wartefrist telefonisch mitgeteilt hat, dass er den Termin nicht wahrnehmen werde,15Telefonnotiz vom 29.01.2020, 10:45 hTelefonnotiz vom 29.01.2020, 10:45 h so dass der Jagdvorsteher der Beigeladenen sich anschließend bei dem Berichterstatter entschuldigt hat,16Aktenvermerk vom 29.01.2020Aktenvermerk vom 29.01.2020 spricht im Übrigen für sich und bedarf keiner weiteren Kommentierung.

38 Die als Aufsichtsklage nach § 17 Abs. 1 AGVwGO erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist zulässig und begründet. Der aufgrund mündlicher Verhandlung vom 07.11.2017 ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten ist rechtswidrig.

39 Das ergibt sich bereits daraus, dass die Beigeladene, eine der Aufsicht der Jagdbehörde unterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 7 Abs. 1 SJG), keinen wirksamen Widerspruch gegen das Schreiben des Beklagten vom 30.08.2017 erhoben hat. Zwar stellt dieses nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene und eher nicht im Stil und Ton eines amtlichen Bescheides gehaltene Schreiben jedenfalls in der Gestalt, die es durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), (nunmehr) einen Verwaltungsakt im Sinne des 35 SVwVfG dar. Indem der angefochtene Widerspruchsbescheid dem Schreiben des Beklagten vom 30.08.2017 die Regelung entnimmt, „unter Beachtung der Fristen zeitnah eine Versammlung der Wf einzuberufen und in dieser eine gesetzeskonforme Art der Jagdnutzung – konkrete Gründe für die Wahl der Selbstnutzung der Jagd darzulegen sowie die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen als auch die Bestellung eines Jagdaufsehers zu unterlassen – beschließen zu lassen,“ hat er auch einen inhaltlich hinreichend bestimmten Verwaltungsakt im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG geschaffen.

40 Darüber hinaus hat auch der Beklagte dem Jagdvorsteher der Beigeladenen am 06.09.2017 mitgeteilt, dass es sich bei seinem Schreiben vom 30.08.2017 um einen Verwaltungsakt handeln solle, sowie deren stellvertretenden Jagdvorsteher am 18.09.2017 darüber informiert, dass dieses so zu verstehen sei, dass die Beigeladene „unter Berücksichtigung der Ladungsfristen gebeten wird, zeitnah eine Jagdgenossenschaftsversammlung einzuberufen. In dieser soll geklärt werden, ob die Jagd in ... wieder verpachtet wird oder ob weiterhin von § 10 Abs. 2 SJG 17wohl gemeint: BJagdGwohl gemeint: BJagdGGebrauch gemacht wird, allerdings mit der Vorgabe, dass dann ausschließlich mit angestellten Jägern die Jagd ausgeübt wird.“ 18Hervorhebung im OriginalHervorhebung im Original Zwar hat der Beklagte diese mündlichen Fassungen seines Schreibens vom 30.08.2017 nicht im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG schriftlich bestätigt. Nachdem die Beigeladene dies jedoch, wie in der genannten Vorschrift vorgesehen, nach Aktenlage auch nicht unverzüglich verlangt hat und ein Verwaltungsakt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG auch mündlich erlassen werden kann, ist das Schreiben des Beklagten vom 30.08.2017, auch wenn man ihm nicht von Anfang an Verwaltungsaktcharakter beimessen sollte, bereits durch die mündlichen Erläuterungen vom 06.09.2017 und 18.09.2017 zum Verwaltungsakt geworden, und zwar mit dem zitierten und auch hinreichend bestimmten Inhalt, der zudem der Sache nach mit der ihm im angefochtenen Widerspruchsbescheid beigemessenen Regelungsinhalt übereinstimmt. Im Übrigen hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung zutreffend ausgeführt, dass dadurch die Beigeladene verpflichtet werden sollte, unter Beachtung der Fristen zeitnah eine Versammlung einzuberufen und in dieser eine gesetzeskonforme Art der Jagdnutzung mittels (1.) Darlegung konkreter Gründe für die Wahl der Selbstnutzung der Jagd, (2.) Unterlassung der Erteilung von Jagderlaubnisscheinen sowie (3.) Unterlassung der Bestellung eines Jagdaufsehers beschließen zu lassen.

41 Der Widerspruch der Beigeladenen gegen diese so verstandene Anordnung des Beklagten vom 30.08.2017 erweist sich indes als unwirksam. Denn der Widerspruch wurde von dem hierzu nicht befugten stellvertretenden Jagdvorsteher eingelegt, nicht hingegen von dem hierfür satzungsgemäß berufenen Jagdvorsteher selbst. Nach § 10 der hier maßgeblichen Satzung der Beigeladenen vom 21.04.2017 vertritt der Jagdvorsteher die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich (Abs. 1) und führt die Beschlüsse der Vorstandssitzungen aus (Abs. 2); sein Stellvertreter übernimmt (nur) im Falle der Verhinderung des Jagdvorstehers oder nach dessen Rücktritt dessen Aufgaben (§ 11 der Satzung). Der damalige Jagdvorsteher ... war aber nach Aktenlage weder verhindert, den Widerspruch selbst einzulegen, noch zurückgetreten. Er hat seinen Stellvertreter ... auch nicht bevollmächtigt, Widerspruch gegen das Schreiben des Beklagten vom 30.08.2017 einzulegen.

42 Demgegenüber ist das Widerspruchsschreiben der Beigeladenen vom 16.09.2017 lediglich vom stellvertretenden Jagdvorsteher unterzeichnet. Auch auf der vom stellvertretenden Jagdvorsteher ... mit Schreiben vom 01.11.2017 vorgelegten Widerspruchsbegründung fehlt die Unterschrift des damaligen Jagdvorstehers ... .... Zwar hat ausweislich der (vom Jagdvorsteher selbst allerdings nicht unterzeichneten) Niederschrift über die Sitzung des Jagdvorstandes der Beigeladenen vom 06.09.2017 dieser in Anwesenheit des Jagdvorstehers einstimmig den stellvertretenden Jagdvorsteher beauftragt, Widerspruch gegen den „Verwaltungsakt“ des Beklagten vom 30.08.2017 einzureichen. Auch entscheidet, wie der angefochtene Widerspruchsbescheid insoweit noch zutreffend ausführt, gemäß § 9 Nr. 2 der maßgeblichen Satzung der Beigeladenen vom 26.06.2017 der Jagdvorstand über die Führung eines „Rechtsstreites“ und hat dieser gemäß Nr. 1 der Satzungsvorschrift die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 3 der Satzung19§ 3 dieser Satzung lautet: „Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, 1. das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossenschaft zu verwalten und zu nutzen, 2. für den Ersatz des den Landnutzern entstehenden Wildschadens zu sorgen.“§ 3 dieser Satzung lautet: „Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, 1. das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossenschaft zu verwalten und zu nutzen, 2. für den Ersatz des den Landnutzern entstehenden Wildschadens zu sorgen.“ wahrzunehmen. Unabhängig von der Frage, ob die Einlegung eines Widerspruchs bereits die Führung eines Rechtsstreits darstellt bzw. § 9 Nr. 2 der Satzung insoweit entsprechend anzuwenden ist oder, wovon jedenfalls auszugehen sein dürfte, hier die Auffangklausel des § 9 Nr. 1 eingreift, ist zu unterscheiden, wer im Innenverhältnis über die Einlegung eines Rechtsbehelfs entscheidet und wer diese Entscheidung im Außenverhältnis wirksam umzusetzen vermag. Auf die dem von ihr angewandten § 9 der Satzung nachfolgende und insoweit erkennbar maßgebliche Vorschrift des § 10 der Satzung geht der Kreisrechtsausschuss indes nicht ein. Freilich ist danach, wie dargelegt, allein der Jagdvorsteher selbst berufen - soweit er nicht verhindert oder zurückgetreten ist -, die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und die Beschlüsse der Vorstandssitzungen auszuführen; auch ein Beschluss des Jagdvorstandes vermag an diesem satzungsrechtlichen Befund nichts zu ändern.

43 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ausweislich des Protokolls der Sitzung des Kreisrechtsausschusses vom 07.11.2017, in der der stellvertretende Jagdvorsteher der Beigeladenen für die Beigeladene aufgetreten ist, dieser auf entsprechende Rückfrage des Vorsitzenden des Kreisrechtsausschusses erklärt hat, eine Vollmacht des Jagdvorstandes nachzureichen. Abgesehen davon, dass fraglich erscheint, ob nach der Satzung der Beigeladenen insoweit eine Vollmacht des Jagdvorstandes genügen würde oder es einer Vollmacht des Jagdvorstehers bedürfte, findet sich eine entsprechende nachgereichte Vollmacht in den dem Gericht vorliegenden Akten indes nicht. Der Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses hat diesen Befund in der mündlichen Verhandlung der Kammer bestätigt, auch die Beigeladene ist dem auf entsprechende gerichtliche Hinweisverfügung nicht entgegen getreten.

44 Im Übrigen hat der damalige Jagdvorsteher ... in einem Schreiben an den Beklagten vom 20.12.2017 ausgeführt, dass er als Jagdvorsteher die Beigeladene vertrete und nicht sein Stellvertreter; eine (mutmaßlich) vorgelegte Niederschrift einer Vorstandsversammlung mit seiner Beauftragung habe sein Stellvertreter „vermutlich selbst geschrieben“ und „vermutlich ... auch selbst unterschrieben“ ; er als Jagdvorsteher habe weder eine Niederschrift des Schriftführers erhalten, noch habe er eine unterschrieben. Die hierzu mit Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 04.12.2020 ausdrücklich um Stellungnahme zur Ordnungsmäßigkeit der Widerspruchserhebung gebetene Beigeladene ist dem nicht entgegen getreten, sondern hat, nach gewährter Fristverlängerung, lediglich schriftsätzlich mitteilen lassen, der nunmehrige Jagdvorsteher könne zur aufgeworfenen Frage keine Stellungnahme abgeben; zur mündlichen Verhandlung ist der mit ordnungsgemäßer Ladung ausdrücklich um sein persönliches Erscheinen gebetene amtierende Jagdvorsteher der Beigeladenen, wie eingangs dargelegt, unentschuldigt ebensowenig erschienen wie deren Bevollmächtigter.

45 All dies lässt nur den Schluss zu, dass der stellvertretende Jagdvorsteher der Beigeladenen offenkundig ohne entsprechende Vollmacht des hierzu satzungsgemäß im Außenverhältnis allein berufenen Jagdvorstehers Widerspruch eingelegt hat. In dieses Bild fügt sich ein, dass die vorgelegten Verwaltungsakten den Eindruck vermitteln, dass seinerzeit bei der Beigeladenen wohl erhebliche Spannungen zwischen dem damaligen Jagdvorsteher auf der einen Seite und seinem Stellvertreter und dem Jagdvorstand im Übrigen bestanden. So hat etwa der Jagdvorsteher selbst dem Beklagten bereits mit Schreiben vom 03.09.2017 mitgeteilt, dass dessen Schreiben vom 30.08.2017 und die Anordnung des Klägers vom 25.08.2017 „der richtige Weg“ seien, um ihre Jagdgenossenschaft wieder in richtige Bahnen zu bringen (so dass auch der Beklagte frühzeitig über die Haltung des satzungsgemäß verantwortlichen Jagdvorstehers informiert war). Eine Absicht des hierzu satzungsgemäß allein berufenen Jagdvorstehers, Widerspruch gegen das Schreiben des Beklagten vom 30.08.2017 zu erheben oder durch seinen Stellvertreter erheben zu lassen, lässt sich daraus jedenfalls nicht entnehmen. Dass der Jagdvorsteher später (und nach Erlass des Widerspruchsbescheides) mit Schreiben an den Kreisrechtsausschuss des Beklagten vom 20.12.2017 mitgeteilt hat, ihm sei bekannt gewesen, dass der stellvertretende Jagdvorsteher tätig geworden sei, er habe sich aber in den Prozess bewusst nicht eingemischt, ändert daran nichts. Allein das passive Zusehen ersetzt nicht die nach der Satzung der Beigeladenen hier im Außenverhältnis allein dem Jagdvorsteher obliegende Widerspruchserhebung. Im Übrigen hat sich der Jagdvorsteher in diesem Schreiben in aller Deutlichkeit von der Vorgehensweise seines Stellvertreters distanziert und (zutreffend) auf die ihm als Jagdvorsteher einerseits und seinem Stellvertreter andererseits kraft Satzung jeweils zukommenden Kompetenzen hingewiesen.

46 Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Widerspruch des stellvertretenden Jagdvorstehers vom 16.09.2017 gegen das Schreiben des Beklagten vom 30.08.2017 ordnungsgemäß und mit Wirkung für die Beigeladene erhoben worden war. Somit liegt dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 07.11.2017 kein wirksamer Widerspruch zugrunde, so dass dieser rechtswidrig und aufzuheben ist. Dies hat zur Folge, dass die Aufhebung des Schreibens des Beklagten vom 30.08.2017 gegenstandslos ist. Hingegen muss es unbeschadet der Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids mit Blick auf § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dabei verbleiben, dass dem Schreiben des Beklagten vom 30.08.2017 der in dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 07.11.2017 angenommene Regelungsinhalt beizumessen ist. Mit diesem Regelungsgehalt, nämlich „unter Beachtung der Fristen zeitnah eine Versammlung der Wf einzuberufen und in dieser eine gesetzeskonforme Art der Jagdnutzung – konkrete Gründe für die Wahl der Selbstnutzung der Jagd darzulegen sowie die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen als auch die Bestellung eines Jagdaufsehers zu unterlassen – beschließen zu lassen,“ ist das Schreiben des Beklagten vom 30.08.2017 also in Anbetracht der jedenfalls durch den Kreisrechtsausschuss vorgenommenen Wertung als Verwaltungsakt bestandskräftig geworden.

47 Im Übrigen weist die Kammer auf ausdrücklichen Wunsch der in der mündlichen Verhandlung anwesenden und an einer Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen interessierten Beteiligten zur Vermeidung etwaiger entbehrlicher künftiger Streitverfahren - ohne dass es im vorliegenden Klageverfahren noch darauf ankommt und in der insoweit gebotenen Kürze - auf Folgendes hin:

48 Soweit zwischen den Beteiligten in der Sache streitig ist, in welchem Verhältnis § 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG („Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung“) und § 10 Abs. 2 Satz 1 BJagdG („Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen“) zueinander stehen, ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass Verpachtung und Eigenbewirtschaftung der Jagd sich nicht in dem Sinne in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis befinden, dass grundsätzlich nur eine Verpachtungslösung in Frage kommt und nur in besonderen Ausnahmefällen eine Anstellungslösung statthaft wäre. Vielmehr handelt es sich insoweit um gleichberechtigte Alternativen, für die sich eine Jagdgenossenschaft unter den entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen frei entscheiden kann.20vgl. auch Munte, in: Schuck, Bundesjagdgesetz, 3. Aufl. 2019, § 10 Rz. 2; Mitzschke/Schäfer, BJG, 4. Aufl. 1982, § 10 Rz. 3vgl. auch Munte, in: Schuck, Bundesjagdgesetz, 3. Aufl. 2019, § 10 Rz. 2; Mitzschke/Schäfer, BJG, 4. Aufl. 1982, § 10 Rz. 3 Dass § 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG davon spricht, dass die Jagdgenossenschaft die Jagd „in der Regel“ durch Verpachtung nutzt, beschreibt zwar die sich dem Gesetzgeber darbietende tatsächliche Situation in der großen Mehrheit der Jagdgenossenschaften, ordnet aber keinen normativen Vorrang der Verpachtung an. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis betrifft hier also die faktischen Verhältnisse als Grundlage der Vorschrift, ohne daran aber irgendwelche Rechtsfolgen zu knüpfen. Das ergibt sich schon daraus, dass § 10 Abs. 2 Satz 2 BJagdG die dritte Option der Jagdnutzung, nämlich das Ruhenlassen der Jagd, ausdrücklich unter einen Zustimmungsvorbehalt der zuständigen Behörde stellt, nicht aber das Anstellungsmodell nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BJagdG. Aus dieser inneren Systematik der Vorschrift folgt, dass die Anstellungslösung keine einer besonderen Begründung und behördlichen Zustimmung bedürftige gesetzliche Ausnahme für Sondersituationen, sondern eine vom Gesetzgeber regulär vorgesehene und keiner ausdrücklichen Rechtfertigung bedürfende gleichwertige – wenn auch tatsächlich meist seltener genutzte – Alternative zur Verpachtung darstellt.

49 Hinzu kommt, dass sich die Beigeladene im Jahr 2003 aus nachvollziehbaren Gründen dafür entschieden hat, die Jagd nicht mehr wie bisher durch Verpachtung, sondern auf eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen zu wollen. Denn es war seinerzeit nach Aktenlage nicht nur zu einer Vermehrung des Schwarzwildaufkommens und der Wildschäden, sondern auch zu Kündigungen des Jagdpachtvertrages wegen wechselseitig zerrütteten Vertrauens gekommen. Selbst wenn man also entgegen den obigen Ausführungen eine besondere Begründung für die Wahl der Anstellungslösung anstelle der Verpachtungslösung fordern wollte, so lägen gute Gründe hierfür vorliegend auf der Hand. Der offenkundige langjährige Erfolg des gewählten Modells zur Zufriedenheit nahezu aller Beteiligter bestätigt – unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Ausgestaltung des Modells im Einzelnen – die Plausibilität dieser damaligen Grundsatzentscheidung der Beigeladenen.

50 Über die drei gesetzlich vorgesehenen Optionen der Jagdnutzung, nämlich Verpachtung, Anstellung und (ausnahmsweise) Ruhenlassen, hinaus lässt sich aus § 10 BJagdG allerdings nicht etwa die Zulässigkeit auch anderer denkbarer Nutzungsarten ableiten.21so aber Leonhardt, Jagdrecht, § 10 BJagdG, Rz. 7 (Stand: 18. Lieferung vom 01.09.2005)so aber Leonhardt, Jagdrecht, § 10 BJagdG, Rz. 7 (Stand: 18. Lieferung vom 01.09.2005) Denn der Gesetzgeber stellt in § 10 Abs. 1 und 2 BJagdG einen verbindlichen und abschließenden Katalog der zulässigen Formen der Jagdnutzung und ihrer jeweiligen Voraussetzungen auf. Zutreffend weist insofern der Kläger darauf hin, dass etwa die bloße Ausgabe von entgeltlichen Jagdscheinen keine nach § 10 BJagdG zulässige Form der Jagdnutzung darstellt.22vgl. nur Munte, in: Schuck, a.a.O., § 10 Rz. 12vgl. nur Munte, in: Schuck, a.a.O., § 10 Rz. 12

51 Aus Sicht der Kammer bestehen freilich keine grundsätzlichen Bedenken, im Falle der Ausübung der Jagd auf eigene Rechnung durch angestellte Jäger – sofern es sich um rechtmäßige Anstellungsverträge handelt – zusätzlich entgeltliche Jagderlaubnisscheine an Dritte auszugeben. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SJG kann nämlich der Jagdausübungsberechtigte einem Dritten (Jagdgast), der einen gültigen Jagdschein besitzt, eine Jagderlaubnis erteilen; Jagdausübungsberechtigte bleibt dabei im Falle der Jagdnutzung durch (ordnungsgemäß) angestellte Jäger die Jagdgenossenschaft.23vgl. nur Munte, in: Schuck, a.a.O., § 10 Rz. 11vgl. nur Munte, in: Schuck, a.a.O., § 10 Rz. 11 Dass diese Regelung entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur für den Fall einer Verpachtung Anwendung findet, erhellt zunächst die hinsichtlich der verschiedenen Optionen der Nutzung des Jagdausübungsrechts neutrale und sich nicht nur auf eine Form der Jagdausübung beziehende Überschrift des maßgeblichen Abschnitts 3 des Gesetzes („Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts“). Hinzu kommt, dass innerhalb des Abschnitts 3 in § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 6 Satz, Abs. 3 Satz 1 SJG auch für den Fall der Ausübung der Jagd durch angestellte Jäger ausdrücklich Regelungen für die Ermittlung der Höchstzahl weiterer über eine Jagderlaubnis verfügender Personen verankert sind. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb es – im Rahmen der diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen wie namentlich des Besitzes eines gültigen Jagdscheins und der Wahrung der zulässigen Höchstzahl über eine Jagderlaubnis verfügender Personen – im Falle der Ausübung der Jagd auf eigene Rechnung durch angestellte Jäger anders als im Falle der Verpachtung nicht zulässig sein soll, seitens der Jagdgenossenschaft entgeltliche Jagderlaubnisscheine an Dritte auszugeben.

52 Davon ist selbstredend die bereits in § 10 BJagdG nicht vorgesehene und damit wie dargestellt nicht zulässige alleinige Ausgabe von Jagdscheinen zu unterscheiden, um die es Falle der Ausübung durch (ordnungsgemäß) angestellte Jäger bei der zusätzlichen Erteilung von Jagderlaubnisscheinen an Dritte indes gerade nicht geht. Die vom Bundesgesetzgeber ausdrücklich eröffnete Möglichkeit der Ausübung der Jagd auf eigene Rechnung durch angestellte Jäger würde andernfalls auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erheblich geschwächt, wie die Beigeladene im Widerspruchsverfahren ausführlich dargelegt hat. Dass dies auch unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 GG jedenfalls nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung möglich wäre, bedarf hier keiner Vertiefung. Nicht zuletzt kann durch die Vergabe von Jagderlaubnisscheinen an Dritte den gesetzlichen Zielen eines Ausgleichs jagdlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen etwa der Land- und Forstwirtschaft und des Naturschutzes sowie der Regulierung des Wildbestands im Sinne des § 1 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 SJG Rechnung getragen werden. Desgleichen vermag die Kammer nicht zu erkennen, aus welchem durchgreifenden Rechts- und/oder Sachgrund nach dem Dafürhalten des Klägers die Bestellung eines der Sicherstellung des Jagdschutzes dienenden und sowohl in § 25 BJagdG als auch in § 39 SJG gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Jagdaufsehers im Falle der Eigenbewirtschaftung der Jagd und im Gegensatz zur Verpachtung der Jagd nicht statthaft sein sollte.

53 Erhebliche Bedenken hat die Kammer freilich hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Anstellungsmodells durch die Beigeladene. Wie der Kläger ausführlich dargelegt hat und hier keiner Wiederholung im Einzelnen bedarf, spricht hier einiges dafür, dass die näheren Umstände der von der Beigeladenen praktizierten Form der „Anstellung“ von Jägern für eine unzulässige – weil im abschließenden Katalog des § 10 BJagdG nicht vorgesehene – Umgehung der Verpachtung sprechen. Ein solcher Fall wird insbesondere angenommen, wenn ein „angestellter Jäger“ einen Hegebeitrag an die Jagdgenossenschaft zahlt.24vgl. Munte, a.a.O., § 10 Rz. 12; vgl. auch Leonhardt, a.a.O., § 10 BJagdG Rz. 9 („Vereinbarungen, die dem angestellten Jäger oder Jagdgast unter Umgehung zwingender Vorschriften über die Jagdpacht materiell-rechtlich eine Pächterstellung einräumen, sind nach § 134 BGB nichtig.“)vgl. Munte, a.a.O., § 10 Rz. 12; vgl. auch Leonhardt, a.a.O., § 10 BJagdG Rz. 9 („Vereinbarungen, die dem angestellten Jäger oder Jagdgast unter Umgehung zwingender Vorschriften über die Jagdpacht materiell-rechtlich eine Pächterstellung einräumen, sind nach § 134 BGB nichtig.“) Die von der Beigeladenen praktizierte Art und Weise der „Abrechnung“ der Jagderlöse der „angestellten“ Jäger in Form der Zahlung einer „Pauschale“ durch den „Angestellten“ an den Dienstherrn dürfte einem derartigen Hegebeitrag zumindest im wirtschaftlichen Ergebnis im Wesentlichen gleichkommen, zumal die von den „angestellten“ Jägern abzuführende „Pauschale“ nach den eigenen Angaben der Beigeladenen in ihrer Widerspruchsbegründung in ihrer Höhe den von Inhabern von Jagderlaubnisscheinen zu zahlenden Entgelten entspricht. Auch wenn sich die Beigeladene darauf beruft, das Entgelt der „angestellten“ Jäger bestehe in der ihnen vorliegend gewährten „jagdlichen Freiheit“, wird nicht recht deutlich, worin bei der von ihr gewählten Ausgestaltung der maßgebliche rechtliche Unterschied zwischen einem „angestellten“ Jäger und einem Inhaber eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheines und/oder einem Jagdpächter besteht.25vgl. auch Schaefer, Eigenbewirtschaftung der Jagd, AFZ-Der Wald 2010, Heft 5, Seite 35, wonach der angestellte Jäger in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Jagdgenossenschaft steht und für diese als Dienstleiter tätig wirdvgl. auch Schaefer, Eigenbewirtschaftung der Jagd, AFZ-Der Wald 2010, Heft 5, Seite 35, wonach der angestellte Jäger in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Jagdgenossenschaft steht und für diese als Dienstleiter tätig wird Hinzu kommt, dass den „angestellten“ Jägern keine kilogrammgenaue Abrechnung ihrer jagdlichen Erlöse obliegt und nach den eigenen Angaben der Beigeladenen in ihrer Widerspruchsbegründung bis heute keine „festgeschriebenen“ Regeln hinsichtlich der Übernahme des erlegten Wildes existieren, was gerade nicht dem Leitbild eines abhängigen Anstellungsverhältnisses entspricht. Vielmehr wird zumindest nicht ohne weiteres erkennbar, worin in den vorliegend abgeschlossenen Verträgen das Weisungsrecht des Dienstherrn als einem Kernelement eines Anstellungsvertrags zum Ausdruck kommen soll und inwiefern es sich in Anbetracht der darin vorgesehenen Kündigungsfristen26siehe hierzu etwa Nr. 5) des mit Herrn … ... geschlossenen sog. Dienstvertrags vom 27.07.2003: „Der Vertrag automatisch mit dem Wirksamwerden einer erneuten Verpachtung des Jagdbezirkes. Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden …“siehe hierzu etwa Nr. 5) des mit Herrn … ... geschlossenen sog. Dienstvertrags vom 27.07.2003: „Der Vertrag automatisch mit dem Wirksamwerden einer erneuten Verpachtung des Jagdbezirkes. Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden …“ um ein auf jeden Fall vorauszusetzendes Vertragsverhältnis von gewisser Dauer handelt.27vgl. dazu nur Leonhardt, a.a.O., § 10 BJagdG Rz. 6vgl. dazu nur Leonhardt, a.a.O., § 10 BJagdG Rz. 6 Nachdem weder der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen noch ihr Jagdvorsteher zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, war es auch nicht möglich, diese sich dem Gericht aufdrängenden Fragen und Bedenken weiter zu klären, so dass die Kammer im Ergebnis davon ausgehen muss, dass die von der Beigeladenen geschlossenen sog. Dienstverträge in dieser Form nicht wirksam sind28vgl. erneut Leonhardt, a.a.O., § 10 BJagdG Rz. 9vgl. erneut Leonhardt, a.a.O., § 10 BJagdG Rz. 9 und die von ihr gewählte Form der Nutzung ihres Jagdausübungsrechts nicht den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 BJagdG an die Ausübung der Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger entspricht, sondern vielmehr die nach § 10 BJagdG zulässigen Formen der Jagdnutzung in unzulässiger und unwirksamer Weise seit Jahren durch sie umgangen werden.

54 Letztlich mag dies hier aber im Einzelnen dahinstehen, nachdem der von der Beigeladenen erhobene Widerspruch gegen das aus den dargestellten Gründen im Ergebnis als Verwaltungsakt zu wertende Schreiben des Beklagten vom 30.08.2017 sich als nicht wirksam und der dieses aufhebende streitgegenständliche Widerspruchsbescheid sich jedenfalls schon deshalb als rechtswidrig erwiesen hat. Das gilt unabhängig davon, dass die Kammer im Übrigen die darin der Beigeladenen aufgegebenen Maßgaben teilweise in der Sache, wie ausgeführt, als rechtlich nicht veranlasst ansieht. Folglich bleibt es im Ergebnis bei der in Bestandskraft erwachsenen Anordnung des Beklagten vom 30.08.2017 in der Gestalt des (wenngleich rechtswidrigen) Widerspruchsbescheids vom 07.11.2017, der inhaltlich wie vom Rechtsausschuss verstanden zu beurteilen sein dürfte.

55 Nach allem war der Aufsichtsklage stattzugeben und der angefochtene Widerspruchsbescheid aufzuheben.

56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei waren dem Beklagten nicht aus Billigkeitsgründen im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, nachdem die Beigeladene keinen förmlichen Antrag gestellt hat und deshalb auch nicht das Risiko einer Kostenbeteiligung nach § 154 Abs. 3 VwGO im Falle des Unterliegens eingegangen ist.

57 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

58 Die Berufung wird nicht gemäß § 124a VwGO zugelassen.

59 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Fußnoten

1) vgl. dazu auch Verwaltungsgericht des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 22.03.1984 - 1 K 284/13 -

2) Aktenvermerk vom 22.10.2003

3) vgl. Munte, in: Schuck, Bundesjagdgesetz, 1. Aufl. 2010, § 10 Rz. 12 (ebenso 3. Aufl. 2019)

4) Anhang III Abschnitt IV Kapitel I der VO (EG) Nr. 853/2004

5) vgl. Mitzschke/Schäfer, BJG, 4. Aufl. 1982, § 10 Rz. 7

6) Anmerkung: Eine Vollmacht lässt sich den Widerspruchsakten nicht entnehmen.

7) vgl. Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 37 Rz. 19

8) vgl. Munte, in: Schuck, Bundesjagdgesetz, 1. Aufl., a.a.O., § 9 Rz. 16 und § 10 Rz. 2

9) vgl. Munte, in: Schuck, Bundesjagdgesetz, 1. Aufl., a.a.O., § 10 Rz. 12

10) Hervorhebung im Original

11) Anmerkung: Den Kläger informierte er nach Aktenlage über die Schreiben des Jagdvorstehers nicht.

12) vgl. Mitzschke/Schäfer, BJG, a.a.O., § 10 Rz. 7

13) Anmerkung: Die E-Mail war dem Schriftsatz nicht beigefügt.

14) Bl. 140 ff. d.A.

15) Telefonnotiz vom 29.01.2020, 10:45 h

16) Aktenvermerk vom 29.01.2020

17) wohl gemeint: BJagdG

18) Hervorhebung im Original

19) § 3 dieser Satzung lautet: „Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, 1. das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossenschaft zu verwalten und zu nutzen, 2. für den Ersatz des den Landnutzern entstehenden Wildschadens zu sorgen.“

20) vgl. auch Munte, in: Schuck, Bundesjagdgesetz, 3. Aufl. 2019, § 10 Rz. 2; Mitzschke/Schäfer, BJG, 4. Aufl. 1982, § 10 Rz. 3

21) so aber Leonhardt, Jagdrecht, § 10 BJagdG, Rz. 7 (Stand: 18. Lieferung vom 01.09.2005)

22) vgl. nur Munte, in: Schuck, a.a.O., § 10 Rz. 12

23) vgl. nur Munte, in: Schuck, a.a.O., § 10 Rz. 11

24) vgl. Munte, a.a.O., § 10 Rz. 12; vgl. auch Leonhardt, a.a.O., § 10 BJagdG Rz. 9 („Vereinbarungen, die dem angestellten Jäger oder Jagdgast unter Umgehung zwingender Vorschriften über die Jagdpacht materiell-rechtlich eine Pächterstellung einräumen, sind nach § 134 BGB nichtig.“)

25) vgl. auch Schaefer, Eigenbewirtschaftung der Jagd, AFZ-Der Wald 2010, Heft 5, Seite 35, wonach der angestellte Jäger in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Jagdgenossenschaft steht und für diese als Dienstleiter tätig wird

26) siehe hierzu etwa Nr. 5) des mit Herrn … ... geschlossenen sog. Dienstvertrags vom 27.07.2003: „Der Vertrag automatisch mit dem Wirksamwerden einer erneuten Verpachtung des Jagdbezirkes. Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden …“

27) vgl. dazu nur Leonhardt, a.a.O., § 10 BJagdG Rz. 6

28) vgl. erneut Leonhardt, a.a.O., § 10 BJagdG Rz. 9

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