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2 C 129/20•Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, 2020-06-10, 2 C 129/20
2 C 129/20Tribunal Administrativo / Divisão 210 de jun. de 2020
Bei einem gegen die Betriebsuntersagung für Gaststätten in der Corona-Pandemie Verordnung gerichteten Normenkontrollantrag ist das wirtschaftliche Interesse des Betreibers mit einem Betrag von 20.000,- € pro Gastronomiebetrieb in Ansatz zu bringen.(Rn.3)
Entscheidungsdatum: 2020-06-10
Aktenzeichen: 2 C 129/20
ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2020:0610.2C129.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5 Abs 1 CoronaVV SL, § 52 Abs 1 GKG 2004, § 47 VwGO
Rechtskraft: ja
Bei einem gegen die Betriebsuntersagung für Gaststätten in der Corona-Pandemie Verordnung gerichteten Normenkontrollantrag ist das wirtschaftliche Interesse des Betreibers mit einem Betrag von 20.000,- € pro Gastronomiebetrieb in Ansatz zu bringen.(Rn.3)
Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 40.000,- € festgesetzt.
1 Die Antragstellerin, die – unter anderem im Saarland – mehrere gastronomische Betriebe in größeren Warenhäusern betreibt, hat mit Eingang bei Gericht am 17.4.2020 beantragt, die saarländische Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (CPV) in ihrer damaligen Fassung für unwirksam zu erklären. Aus dem gleichzeitig gestellten Anordnungsantrag (§ 47 Abs. 6 VwGO) ergab sich, dass sich das Begehren primär auf den damaligen § 5 Abs. 1 CPV bezog, der den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz und sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art mit Ausnahme einer Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen untersagte.
2 Nachdem die Antragstellerin diesen Normenkontrollantrag mit Eingang vom gestrigen Tag zurückgenommen hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der sich aus § 155 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge einzustellen (§ 87a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 VwGO entspr.).
3 Die Streitwertfestsetzung (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG, 87a Abs. 1 Nr. 4 VwGO entspr.) orientiert sich an den Beschlüssen des Senats vom 20.4.2020 – 2 C 129/20 – und vom 22.4.2020 – 2 B 130/20 –. Nach der Praxis des Senats war in diesen Fällen das wirtschaftliche Interesse an einer Suspendierung der Betriebsuntersagung nicht mit dem von der Antragstellerin angeregten Auffangstreitwert von 5.000,- € (§ 52 Abs. 2 GKG), sondern mit einem Betrag von 20.000,- € pro Gastronomiebetrieb in Ansatz zu bringen. Anhaltspunkte, die eine abweichende Festsetzung gebieten, haben sich nicht ergeben und sind auch dem Schriftsatz vom 9.6.2020 nicht zu entnehmen.
4 Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
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