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3 K 101/18•Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2019-09-30, 3 K 101/18
3 K 101/18Tribunal Administrativo / Câmara 330 de set. de 2019
Einzelfall einer Asylbewerberin, die aufgrund ihres unglaubhaften Vortrags ihre angebliche eritreische Staatsangehörigkeit nicht nachweisen konnte.(Rn.97)
Entscheidungsdatum: 2019-09-30
Aktenzeichen: 3 K 101/18
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 7 S AufenthG, § 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 4 Abs 1 AsylVfG 1992, § 15 AsylVfG 1992
Einzelfall einer Asylbewerberin, die aufgrund ihres unglaubhaften Vortrags ihre angebliche eritreische Staatsangehörigkeit nicht nachweisen konnte.(Rn.97)
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Die Klägerin, nach eigener Darstellung eritreische Staatsangehörige vom Volk der Tigrinya und christlicher-orthodoxer Religionszugehörigkeit, die über keinerlei Personalpapiere verfügt, reiste erstmals am 29.08.2016 von Frankreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein.
2 Sie wurde vom Bundesamt erstmals am 05.09.2016 angehört. Nach den dortigen Angaben wurde, wegen einer Asylantragstellung in Italien und eines dortigen Aufenthaltes, mit Bescheid vom 28.11.2016 der Asylantrag gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet (Az. des Bundeamtes 6917947-224). Die Klägerin wurde am 09.03.2017 nach Italien überstellt. Die gegen den Bescheid vom 28.11.2016 vor dem VG des Saarlandes erhobene Klage 5 K 2671/16 wurde durch Beschluss vom 23.06.2017 eingestellt.
3 Die Klägerin reiste schon am 23.03.2017 wieder nach Deutschland. Mit Bescheid der Beklagten vom 10.05.2017 wurde daraufhin die Abschiebung der Klägerin nach Italien gemäß § 34 a Abs. 1 S.1 AsylG angeordnet. Gegen diesen Bescheid wurde vor dem VG des Saarlandes Klage erhoben (5 K 928/17); dieses Klageverfahren wurde nach Ablauf der Überstellungsfrist am 30.08.2017 durch Beschluss eingestellt.
4 Am 26.10.2017 beantragte die Klägerin erneut Asyl.
5 Im Rahmen dieses Verfahrens erfolgte am 04.01.2018 eine weitere Anhörung der Klägerin. Dabei gab sie an, sie besitze keine Dokumente oder sonstige Beweismittel, die ihre eritreische Staatsangehörigkeit belegen könnten. Sie habe im Rahmen ihrer ersten Anhörung gesagt, dass sie aus Furcht vor dem Nationaldienst Eritrea verlassen habe. Dies seien auch weiterhin ihre Gründe. Darüber hinaus habe sie keine Gründe. Der Vater ihres zwei Jahre alten Sohnes habe Schutz in Deutschland erhalten. Sie sei mit diesem Mann aber nicht verheiratet. Sie würden auch nicht zusammen leben.
6 Mit Bescheid der Beklagten vom 05.01.2018 wurden die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Die Klägerin wurde unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise in den Sudan aufgefordert. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nicht glaubhaft machen können, eritreische Staatsangehörige zu sein. Sie habe keinerlei Personalpapiere oder sonstige Dokumente vorlegen können, aus dem sich ihre Herkunft aus Eritrea ergebe. Im Rahmen der ersten Anhörung seien ihr mehrere Fragen zu ihrem vorgetragenen Heimatort Kokobay sowie zu Eritrea gestellt worden. Obwohl sie nach ihrem Vortrag 17 Jahre in Kokobay gelebt haben wolle, habe sie keinerlei Angaben zu ihrem Heimatort und der Umgebung machen können. Auch Fragen zu Eritrea, dies sie bei einem 17-jährigen Aufenthalt mit fünfjährigen Schulbesuch dort hätte beantworten können, habe sie nicht richtig beantwortet. Nach ihren weiteren Angaben habe sie mehrere Jahre im Sudan gelebt und dort gearbeitet, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass sie dort zumindest einen legalen Aufenthalt gehabt habe. Aus diesen Gründen sei bei der Prüfung des Asylantrags auf den Sudan abzustellen. Hinsichtlich dieses Staates habe sie eine asylerhebliche Verfolgung nicht glaubhaft in geltend gemacht. Daher lägen die Voraussetzungen des § 3 AsylG nicht vor. Die Voraussetzungen des § 26 AsylG würden ebenfalls nicht vorliegen. Die Klägerin sei ledig. Eine Zuerkennung des Familienflüchtlingsschutzes im Hinblick auf ihren Sohn sei gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG nicht möglich, da ihrem Sohn Familienschutz auf der Grundlage der internationalen Schutzanerkennung seines Vaters zuerkannt worden sei. Die Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG lägen ebenfalls nicht vor, ebenso seien Abschiebungsverbote nicht gegeben. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Sudan führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung der Klägerin eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege.
7 Der Bescheid wurde an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 08.01.2018 als Einschreiben zur Post gegeben.
8 Am 23.01.2018 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
9 Die Klägerin trägt zur Begründung der Klage mit am 18.12.2018 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz, nach dem ihrem Prozessbevollmächtigten zuvor am 26.11.2018 eine Betreibensaufforderung nach § 81 AsylG zugestellt wurde („das Verfahren zu betreiben, indem Sie die Klage im Einzelnen, auf die Person der Klägerin bezogen, begründen und dabei alle erheblichen Tatsachen sowie die Beweismittel angeben (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO)…“) Folgendes vor:
10 „Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in Ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht den Asylantrag der Klägerin abgelehnt. Im einzelnen ist zu den Gründen des angefochtenen Bescheides wie folgt Stellung zu nehmen:
11 Es ist bereits nicht nachvollziehbar, wieso die Beklagte davon ausgeht, dass die Klägerin aus dem Sudan stamme und dahin zurückgeführt werden soll.
12 Die Klägerin hatte bei ihrer Anhörung am 05.09.2016 erklärt, dass sie bevor sie in den Sudan ging sich im Lager Enda-Hash in Äthiopien aufgehalten hätte. Mit Hilfe von Schleusern sei sie dann in den Sudan gereist und habe sich etwa 3 Jahre in Khartum aufgehalten. Es wäre demnach näher gelegen, die Klägerin als Äthiopierin anzusehen. Diesbezüglich hat jedoch die Beklagte die Erklärung der Klägerin sie sei keine Äthiopierin als glaubhaft erachtet.
13 Bevor die Klägerin nach Äthiopien reiste, hielt sie sich nach ihren Angaben 17 Jahre lang bis kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres in Eritrea auf. Nach ihren Angaben ist ihr Geburtsort Kokobay, ein Ort mit etwa 100 Einwohnern nahe der äthiopischen Grenze.
14 Die Klägerin hatte in Eritrea nur 5 Jahre die Schule besucht. Im Unterricht lernte sie das Alphabet und rechnen. Es wurde auch viel gesungen. Geografische Kenntnisse über Eritrea oder benachbarte Länder wurden nicht vermittelt. Die Klägerin hatte auch nicht die Möglichkeit, in Eritrea herumzureisen. Wie sie bei der Anhörung angab, war ihr Vater verstorben und sie lebte sodann in ärmlichen Verhältnissen.
15 Im Sudan war dann ihr Aufenthalt nur aufgrund ihrer Arbeitstätigkeiten erlaubt worden. Da sie gegenwärtig aufgrund ihres Kindes als Alleinerziehende im Sudan nicht die Möglichkeit hätte zu arbeiten, würde sie dort auch keine Aufenthaltserlaubnis bekommen können.
16 Es ist nicht ausreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin aus dem Sudan oder Äthiopien stammt. Eine Rückführung in den Sudan wäre willkürlich.
17 Da der Vater ihres Kindes ebenfalls aus Eritrea stammt (jedenfalls hat das BAMF bei der Zuerkennung internationalen Schutzes diese Angaben für glaubhaft erachtet) dürfte das Kind der Klägerin ebenfalls die eritreische Staatsangehörigkeit haben. Auch aus diesem Grunde wäre eine Abschiebung der Klägerin mit ihrem Kind willkürlich und wegen des subsidiären Schutzes betreffend des Kindes auch nicht möglich. Alle Umstände sprechen dafür, dass die Klägerin entsprechend ihren Angaben aus Eritrea stammt. Dadurch dass sie das Land illegal verlassen hat, um sich dem Militärdienst zu entziehen, würde sie bei einer Rückkehr gefährdet sein.
18 Es ist daher zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen.“
19 Mit Beschluss vom 21.01.2019 hat das Gericht sodann den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und dabei ausgeführt:
20 „Die am 23.01.2018 erhobenen Klage, mit der die Klägerin begehrt, dass ihr die Flüchtlingsanerkennung, hilfsweise der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird, sowie weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG begehrt, hat keine Aussicht auf Erfolg.
21 Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 05.01.2018 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die mit Schriftsatz vom 18.12.2018 begründete Klage gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Der Klägerin kann nach wie vor nicht geglaubt werden, eritreische Staatsangehörige zu sein. Es ist ihr nicht gelungen, die diesbezüglichen Widersprüche und Ungereimtheiten auszuräumen, so dass ihr Vortag unglaubhaft ist1 Vgl. zu den Anforderungen an einen glaubhaften Vortrag: BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380)Vgl. zu den Anforderungen an einen glaubhaften Vortrag: BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380).
22 Die Klägerin hat in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 05.09.2016 angegeben:
23 „2. Besitzen oder besaßen Sie noch weitere Staatsangehörigkeiten?
24 Antwort: Ich besitze nur die eritreische Staatsangehörigkeit.
25 3. Gehören Sie zu einem bestimmten Stamm / einer bestimmten Volksgruppe?
26 Antwort: Ich gehöre zum Stamm der Tigrinya und bin orthodoxen christlichen Glaubens.
27 4. Können Sie mir Personalpapiere wie z.B. einen Pass, Passersatz oder Personalausweis vorlegen?
28 Antwort: Nein, ich kann heute keine Personalpapiere vorlegen.
29 5. Haben Sie in Ihrem Heimatland Personalpapiere wie z.B. einen Pass, Passersatz oder einen Personalausweis besessen?
30 Antwort: Ich war noch minderjährig. Ich habe keinen Personalausweis und auch keinen Reisepass besessen.
31 7. Können Sie mir sonstige Dokumente (z. B. Zeugnisse, Geburtsurkunde, Wehrpass, Führerschein) über Ihre Person vorlegen?
32 Antwort: Ich habe einen Schülerausweis besessen, diesen habe ich in Eritrea zurückgelassen.
33 9. Nennen Sie mir bitte Ihre letzte offizielle Anschrift im Heimatland!
34 Haben Sie sich dort bis zur Ausreise aufgehalten? Wenn nein, wo?
35 Antwort: Ich habe in Kokobay bis zu meiner Ausreise im Oktober 2013 gewohnt.
36 Anm.: Die Antragstellerin wird gebeten, Ortschaften in ihrer Umgebung zu benennen. Sie nennt Senafe. Desweiteren führt sie aus, dass sie sich nur zuhause aufgehalten habe. Sie könne daher keine weiteren Ortschaften benennen. Die Antragstellerin wird gebeten, die eritreische Nationalhymne aufzusagen. Sie sagt, sie kenne die Nationalhymne nicht. Sie wird gebeten die Nationalflagge aufzuzeichnen. Sie macht die Aufteilung der Grundmuster falsch. Die Farbaufteilung ist ebenfalls falsch. Sie erklärt, die Nationalflagge hätte vier Farben, welche wohin gehört, wisse sie nicht. Sie wird nach den näheren Orten zu ihrem Heimatort gefragt, sie kann auch diese nicht benennen. Sie wird gefragt, ob es Sehenswürdigkeiten oder markante Punkte in Ihrem Heimatdorf gibt. Sie erklärt, sie sei seit drei Jahren dort nicht mehr gewesen, sie wisse das nicht mehr. Sie kann auf Nachfrage auch keine Feiertage benennen.
37 Vorhalt: Sie haben keinerlei Personalpapiere dabei. Sie können die grundlegenden Fragen zu Eritrea nicht richtig beantworten. Sie können Ihre Heimatregion nicht beschreiben. Weshalb sollte ich davon ausgehen, dass Sie tatsächlich aus Eritrea stammen?
38 Antwort: Ich stamme aus Eritrea. Man merkt das doch an meiner Sprache. Ich werde versuchen, mir von meiner Mutter eine Geburtsurkunde schicken zu lassen.
39 … Frage: Nach ihren Angaben haben Sie 17 Jahre in Kokobay gelebt. Weshalb sind sie nicht in der Lage die unmittelbaren Nachbarorte zu benennen?
40 Antwort: Meine Mutter hat mich nicht raus gelassen, ich war immer zuhause. Deshalb kenne ich keine Ortschaften.
41 …
42 18. Welche Schule(n)/ Universität(en) haben Sie besucht?
43 Antwort: Ich habe die Schule bis zur fünften Klasse besucht.
44 Frage: Wenn sie tatsächlich in Eritrea die Schule bis zur fünften Klasse besucht haben, weshalb können sie dann die Nationalhymne nicht aufsagen?
45 Antwort: Ich war in der Schule keine gute Schülerin.
46 Asylbegründend trägt die Antragstellerin vor, sie habe Eritrea aus Furcht vor dem Nationaldienst verlassen. ……
47 Frage: Möchten sie weitere Asylgründe geltend machen?
48 Antwort: Mein Vater ist verstorben. Meine Mutter war sehr arm. Wir hatten auch wirtschaftliche Probleme. Ich habe Eritrea verlassen, weil ich die Schule weiter besuchen wollte.
49 Frage: Hatten Sie jemals Schwierigkeiten mit staatlichen Sicherheitsorganen oder anderen Personen oder Personengruppen?
50 Antwort: Nein, ich hatte keine Schwierigkeiten.
51 Frage: Haben sie in Eritrea eine Aufforderung erhalten, sich zum Nationaldienst zu melden?
52 Antwort: Nein.
53 Frage: Was hätten Sie zu befürchten, wenn sie in ihre Heimat zurückkehren würden?
54 Antwort: Wenn ich nach Eritrea zurückkehre, werde ich geschlagen, weil ich das Land illegal verlassen habe. Man wird mich dann auch zum Militärdienst schicken. Wenn ich zurückkehre, könnte meine Mutter auch Probleme bekommen, weil ich illegal das Land verlassen hatte.
55 Frage: Was hatten sie zu befürchten, wenn sie nach Äthiopien zurückkehren?
56 Antwort: Ich bin keine Äthiopierin. Man wird mich dort nicht akzeptieren.
57 Frage: Was hätten sie zu befürchten, wenn sie in den Sudan zurückkehren?
58 Antwort: Was habe ich mit den Sudan zu tun? Ich hatte dort viele Probleme. Ich habe oft gearbeitet und kein Geld bekommen.
59 Frage: Möchten Sie noch etwas zu Ihrem Asylverfahren hinzufügen?
60 Antwort: Ich wollte nur sagen, dass ich viele Probleme habe.“
61 Diese Antworten belegen, dass die Klägerin nicht 17 Jahre in Eritrea gelebt hat, da sie insbesondere trotz ihres behaupteten Schulbesuchs nicht ansatzweise in der Lage war, die für den eritreischen Staat grundlegenden Dinge (Flagge, Feiertage), die in einer fünfjährigen Schulzeit vermittelt werden, zu benennen. Daran ändert auch ihr Vortrag in der Klagebegründung vom 18.12.2018, sie habe in der Schule (nur) das Alphabet und rechnen gelernt, es sei auch viel gesungen worden, geografische Kenntnisse über Eritrea oder benachbarte Länder seien nicht vermittelt worden, nichts. Sie war bislang zudem nicht in der Lage, Unterlagen (z.B. die genannte Geburtsurkunde und den Schülerausweis) vorzulegen, die ihre behauptete Staatsangehörigkeit belegen könnten2Vgl. hierzu auch ihre Anhörung vor dem Bundesamt vom 04.01.2018; die Klägerin wurde im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens nach Italien überstellt, wo sie nur einige Tage geblieben ist und im März 2017 wieder nach Deutschland zurückgekehrt ist; am 26.10.2017 beantragte sie erneut Asyl.Vgl. hierzu auch ihre Anhörung vor dem Bundesamt vom 04.01.2018; die Klägerin wurde im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens nach Italien überstellt, wo sie nur einige Tage geblieben ist und im März 2017 wieder nach Deutschland zurückgekehrt ist; am 26.10.2017 beantragte sie erneut Asyl.. Es ist daher mit dem Bundesamt nach wie vor von einer ungeklärten Staatsangehörigkeit der Klägerin auszugehen.
62 Mit Blick auf den mehrjährigen Aufenthalt der Klägerin im Sudan, dem Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes, ist die Abschiebungsandrohung in diesen Staat rechtlich nicht zu beanstanden, zumal sie auch „in einen anderen Statt abgeschoben werden kann, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist.3Das Bundesamt kann neben dem Herkunftsland grundsätzlich auch einen anderen geeigneten Staat als Zielstaat bestimmen. Vgl. BVerwG; Beschluss vom 10.12.2012 – 10 B 39/12 – Rn.1 (Abschiebung eines armenischen Staatsangehörigen in die Republik Aserbaidschan) und Rn 4, jurisDas Bundesamt kann neben dem Herkunftsland grundsätzlich auch einen anderen geeigneten Staat als Zielstaat bestimmen. Vgl. BVerwG; Beschluss vom 10.12.2012 – 10 B 39/12 – Rn.1 (Abschiebung eines armenischen Staatsangehörigen in die Republik Aserbaidschan) und Rn 4, juris“
63 Mit Schriftsatz vom 11.02.2019 trägt die Klägerin vor:
64 „hat die Klägerin bei Besprechung der Gründe des Beschlusses vom 21.01.2019 (Ablehnung von Pkh) folgendes erklärt:
65 Sie kenne an Feiertagen den Unabhängigkeitstag am 24. Mai eines jeden Jahres sowie den Märtyrertag am 20.06. eines Jahres.
66 Die Farben der Nationalflagge seien Grün, Rot, Blau und im Bereich der Olivenzweige etwas Gelb. Die Nationalflagge sei an die UNO-Flagge angepasst worden. Rot stehe für Blut, Blau für Meer und Grün für Landwirtschaft/Fruchtbarkeit. Gelb stehe für Verbindung der vorgenannten Farben.
67 Desweiteren weist die Klägerin daraufhin, dass sie auf der Stirn und der rechten Hand ein Kreuz tätowiert hat. Dies stehe für ihren christlichen Glauben.“
68 Darüber hinaus legt die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.06.2019 eine Taufbescheinigung der eritreisch orthodoxen Kirche vor und meint:
69 „Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine christliche Kirche gegen das Gebot der Wahrhaftigkeit handelnd falsche Taufbescheinigungen ausstellt.
70 Das gilt ebenso für die Angabe der eriträischen Staatsangehörigkeit in der
71 Taufbescheinigung.
72 Da die Klägerin keine behördlichen Dokumente vorlegen kann, sie sich also in einem Beweisnotstand befindet, ist die Taufbescheinigung als Teil des Vortrages der Klägerin zu würdigen. Die Taufbescheinigung stimmt mit den Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung durch das BAMF am 05.09.2016 überein. Dies gilt sowohl für die Eltern als auch für den Aufenthaltsort und Geburtsort.
73 Reinvorsorglich wird die Echtheit der Taufbescheinigung unter
74 Beweis: durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes sowie durch
75 Sachverständigengutachten
76 gestellt.“
77 Die Klägerin beantragt,
78 den Bescheid der Beklagten vom 05.01.2018 aufzuheben und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
79 hilfsweise, ihr den subsidiären Schutz zuzuerkennen,
80 weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bis 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
81 Die Beklagte beantragt,
82 die Klage abzuweisen.
83 Sie trägt mit Schriftsatz vom 09.04.2019 vor:
84 „wird auf die klägerischen Schriftsätze vom 18.12.2018 und 11.02.2019 wie folgt erwidert:
85 Die nunmehrigen Ausführungen führen nicht zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die Beklagte.
86 Dem Schriftsatz vom 18.12.2018 lassen sich keine Ausführungen entnehmen, welche eine Herkunft aus Eritrea belegen würden.
87 Insoweit ist es auch wenig nachvollziehbar, dass nach dem negativen PKH-Beschluss im Schriftsatz vom 11.02.2019 plötzlich zwei Nationalfeiertage sowie die Farben der eritreischen Flagge sowie deren Bedeutung benannt werden können.
88 Sofern dies tatsächlich erworbenes Wissen als Eritreerin darstellt, so hätte dieses Wissen bereits zuvor und im Rahmen der Anhörung dargelegt werden können und müssen, da gerade ein Vorhalt im Hinblick auf die Herkunft aus Eritrea erfolgte.
89 Dort erfolgten jedoch die entsprechenden Angaben auch auf Frage nicht.
90 Letztlich ist hierbei noch auffällig, wieso dieses Wissen nicht spätestens bei der Klagebegründung vom 18.12.2018 bereits vorgetragen wurde.
91 Dies deutet darauf hin, dass es sich hierbei um erst nach dem negativen PKH-Beschluss erworbenes Wissen handelt.
92 Auch beschränken sich die ergänzenden Angaben zu Eritrea auf Punkte, welche man, auch ohne die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen oder sich jemals in Eritrea aufgehalten zu haben, durch eine entsprechende Recherche aneignen kann.“
93 Die Klägerin wurde zu ihrem Verfolgungsschicksal in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.09.2019 verwiesen.
94 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogene Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamts- Zentrale Ausländerbehörde- verwiesen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
95 Die zulässige Klage ist unbegründet.
96 Die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu, noch kann sie, hilfsweise, die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG oder, weiter hilfsweise, die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG beanspruchen. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 05.01.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
97 Zur Begründung wird insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 05.01.2018, der eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen sowie der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen enthält und sich mit dem Vorbringen der Klägerin überzeugend auseinandersetzt, verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Darüber hinaus wird auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 21.01.2019 verwiesen. An diesen Ausführungen wird sowohl in Ansehung des klägerischen Vortrags in den Schriftsätzen vom 11.02. und 25.06.2019 als auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung festgehalten. Der Vortrag der Klägerin ist nach wie vor unglaubhaft. Dies gilt insbesondere für die von ihr behauptete eritreische Staatsangehörigkeit. Der Klägerin obliegt im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflichten nach § 15 AsylG ihre eritreische Staatsangehörigkeit nachzuweisen, was ihr nicht gelungen ist. Den Vortag im Schriftsatz der Klägerin vom 11.02.2019 betreffend, den sie in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen wiederholt hat, kann insoweit zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 09.04.2019 verwiesen werden; wenn dort ausgeführt wird:
98 „wird auf die klägerischen Schriftsätze vom 18.12.2018 und 11.02.2019 wie folgt erwidert:
99 Die nunmehrigen Ausführungen führen nicht zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die Beklagte.
100 Dem Schriftsatz vom 18.12.2018 lassen sich keine Ausführungen entnehmen, welche eine Herkunft aus Eritrea belegen würden.
101 Insoweit ist es auch wenig nachvollziehbar, dass nach dem negativen PKH-Beschluss im Schriftsatz vom 11.02.2019 plötzlich zwei Nationalfeiertage sowie die Farben der eritreischen Flagge sowie deren Bedeutung benannt werden können.
102 Sofern dies tatsächlich erworbenes Wissen als Eritreerin darstellt, so hätte dieses Wissen bereits zuvor und im Rahmen der Anhörung dargelegt werden können und müssen, da gerade ein Vorhalt im Hinblick auf die Herkunft aus Eritrea erfolgte.
103 Dort erfolgten jedoch die entsprechenden Angaben auch auf Frage nicht.
104 Letztlich ist hierbei noch auffällig, wieso dieses Wissen nicht spätestens bei der Klagebegründung vom 18.12.2018 bereits vorgetragen wurde.
105 Dies deutet darauf hin, dass es sich hierbei um erst nach dem negativen PKH-Beschluss erworbenes Wissen handelt.
106 Auch beschränken sich die ergänzenden Angaben zu Eritrea auf Punkte, welche man, auch ohne die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen oder sich jemals in Eritrea aufgehalten zu haben, durch eine entsprechende Recherche aneignen kann.“
107 wird damit das fallbezogen Notwendige aus der Sicht der Kammer vorgetragen; weitere Ausführungen sind daher nicht mehr erforderlich.
108 Die Ausführungen der Klägerin im Klageverfahren, insbesondere diejenigen im Schriftsatz vom 11.02.2019, sind nach alldem zur Überzeugung der Kammer allein prozesstaktisch motiviert und verstärken den schon zuvor gewonnenen Eindruck des unglaubhaften Vortrags. Vor diesem Hintergrund kann auch der vorgelegten kirchlichen Taufbescheinigung, die an sich schon keinen behördlichen (staatlichen) Nachweis der Staatsangehörigkeit darstellt, kein solcher Beweiswert zukommen, dass allein deshalb von einer eritreischen Staatsangehörigkeit auszugehen ist.
109 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Fußnoten
1 ) Vgl. zu den Anforderungen an einen glaubhaften Vortrag: BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380)
2) Vgl. hierzu auch ihre Anhörung vor dem Bundesamt vom 04.01.2018; die Klägerin wurde im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens nach Italien überstellt, wo sie nur einige Tage geblieben ist und im März 2017 wieder nach Deutschland zurückgekehrt ist; am 26.10.2017 beantragte sie erneut Asyl.
3) Das Bundesamt kann neben dem Herkunftsland grundsätzlich auch einen anderen geeigneten Staat als Zielstaat bestimmen. Vgl. BVerwG; Beschluss vom 10.12.2012 – 10 B 39/12 – Rn.1 (Abschiebung eines armenischen Staatsangehörigen in die Republik Aserbaidschan) und Rn 4, juris
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