Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2019-08-08, 3 K 149/18

3 K 149/18Tribunal Administrativo / Câmara 38 de ago. de 2019

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Regest

1. Den Nachweis des Daueraufenthaltsrechts (§ 8 Abs. 1 Nr. 2-4 BAföG) erbringen Unionsbürger durch Vorlage einer Daueraufenthaltsbescheinigung nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU oder durch Vorlage einer nach § 7a AufenthG/EWG (juris: AufenthGEWGG) erteilten „unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG“ oder durch eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU mit dem nachträglich angefügten Zusatz „i.V.m. § 4a FreizügG/EU“.(Rn.23) 2. Ob der Unionsbürger einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung etc. hat, ist von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen. Die BAföG-Behörde hat lediglich das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer entsprechenden Bescheinigung zu würdigen.(Rn.23) 3. Das Schriftformerfordernis des § 46 Abs. 1 Satz 1 BAföG setzt eine eigenhändige Unterschrift voraus. Die Eingabe per „einfacher E-Mail“ stellt mangels elektronischen Identifikationsnachweises keine wirksame Antragstellung dar.(Rn.24)

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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer — 3 K 149/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-08-08

Aktenzeichen: 3 K 149/18

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2019:0808.3K149.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 46 Abs 1 S 1 BAföG, § 8 Abs 1 Nr 2 BAföG, § 8 Abs 1 Nr 3 BAföG, § 8 Abs 1 Nr 4 BAföG, § 5 Abs 1 FreizügG/EU ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Den Nachweis des Daueraufenthaltsrechts (§ 8 Abs. 1 Nr. 2-4 BAföG) erbringen Unionsbürger durch Vorlage einer Daueraufenthaltsbescheinigung nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU oder durch Vorlage einer nach § 7a AufenthG/EWG (juris: AufenthGEWGG) erteilten „unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG“ oder durch eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU mit dem nachträglich angefügten Zusatz „i.V.m. § 4a FreizügG/EU“.(Rn.23)

  2. Ob der Unionsbürger einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung etc. hat, ist von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen. Die BAföG-Behörde hat lediglich das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer entsprechenden Bescheinigung zu würdigen.(Rn.23)

  3. Das Schriftformerfordernis des § 46 Abs. 1 Satz 1 BAföG setzt eine eigenhändige Unterschrift voraus. Die Eingabe per „einfacher E-Mail“ stellt mangels elektronischen Identifikationsnachweises keine wirksame Antragstellung dar.(Rn.24)

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